Beschluss
2 B 285/20
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren. (Rn.29)
2. Der Ausländer hat selbst Vorsorge zu treffen, dass die Dauer des Visumverfahrens so gering wie möglich gehalten wird.(Rn.40)
3. Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände sind grundsätzlich nicht als geringfügig i.S.v.§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) anzusehen. (Rn.33)
(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren. (Rn.29) 2. Der Ausländer hat selbst Vorsorge zu treffen, dass die Dauer des Visumverfahrens so gering wie möglich gehalten wird.(Rn.40) 3. Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände sind grundsätzlich nicht als geringfügig i.S.v.§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) anzusehen. (Rn.33) (Rn.36) I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsbürger. Er reiste am 11.11.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.11.2018 einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des BAMF vom 16.01.2019 abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Klage wies das VG Magdeburg ab. Das Urteil ist seit dem 14.03.2020 rechtskräftig. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 14.04.2020 vollziehbar. Am 06.03.2020 heiratete der Antragsteller eine deutsche Staatsangehörige und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 03.06.2020 ab. Zur Begründung verwies er maßgeblich darauf, dass der Antragsteller das erforderliche Visumverfahren nicht durchlaufen habe. Weiterhin würde die Erteilungssperre für bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber greifen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag vom 21.07.2020. Der zunächst beim VG Weimar unter dem Az. 2 E 1032/20 MD anhängige Eilantrag wurde von diesem mit Beschluss vom 22.07.2020 an das VG Magdeburg verwiesen. Zur Begründung seines Eilantrages führt der Antragsteller an, dass zu seinen Gunsten Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Visumverfahrens nach § 39 AufenthV greifen würden. Ferner sei ihm die Nachholung des Visumverfahrens ob seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet unzumutbar. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10.06.2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.06.2020 anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Der Antragsteller beantragt ferner, den Antragsgegner zu verpflichten, die dem Antragsteller erteilte Wohnsitzauflage zu streichen, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragssteller eine Duldung zu erteilen, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragssteller eine Erwerbstätigkeit zu gestatten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt war vorliegend nicht zulässiger Antragsgegner und das Rubrum insoweit von Amts wegen zu berichtigen (vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 03.06.2020, 2 M 35/20). Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht wägt dabei zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ab. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall bestimmen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich danach, ob dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen sein wird, vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG. Hat der Antragsteller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so wären drohende aufenthaltsbeendendende Maßnahmen rechtswidrig, da auch durch mildere Mittel, nämlich durch Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, für rechtmäßige Verhältnisse gesorgt werden kann. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Der angefochtene Bescheid ist nach gebotener summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist dem Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Einem Anspruch aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG steht bereits die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 AufenthG entgegen. Hiernach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist eine Anspruchsnorm des Abschnittes 6 des AufenthG. Nach § 10 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 AufenthG findet indes die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Anspruch in diesem Sinne ist aber nur ein gesetzlicher Anspruch (vgl. insoweit zur Inhaltsidentität von § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 – 1 C 37.07, Rn. 23, juris). Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne dieser Regelungen muss sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 1 C 31.14, Rn. 20; Urteil vom 12.7.2016 – 1 C 23.15, Rn. 21; Urteil vom 10.12.2017 – 1 C 15.14, Rn. 15; Urteil vom 12.7.2018 – 1 C 16.17, Rn. 19, alle juris). Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift führen hingegen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufenthG, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist, sowie bei Regelansprüchen und Ansprüchen aufgrund von Sollvorschriften (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.05.2020 – 10 ZB 20.666, Rn. 7, juris). Da auch Asylbewerber nach Abschluss ihres Asylverfahrens bei Beantragung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck der Visumpflicht unterliegen (BayVGH, Beschluss vom 24.9.2019 – 10 C 19.1849, Rn. 7 m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 03.5.2019 – 13 PA 97/19, Rn. 16 m.w.N. beide juris) und eine Befreiung vom Erfordernis der Einreise mit dem entsprechenden Visum nur im Ermessenswege in Betracht kommt, greift auch in diesen Fällen die Titelerteilungssperre des §10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, es sei denn der Betreffende kann seinen Aufenthaltstitel vom Inland aus beantragen (§ 39 AufenthV). Die Durchführung des Visumverfahrens ist hier allerdings nicht nach § 39 AufenthV entbehrlich. Der Antragsteller kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung des § 39 Nr. 5 AufenthV stützen. Danach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Diese Vorschrift kommt beim Antragsteller schon deshalb nicht zur Anwendung, weil seine Abschiebung nicht mehr nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend; dies gilt nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung auch für die Frage, ob die Abschiebung des Ausländers ausgesetzt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2012 – 18 B 562/12, Rn. 16; OVG BBg, Beschluss vom 23.08.2011 – OVG 3 S 87.11, Rn. 3; HambOVG, Beschluss vom 16.11.2010 – 4 Bs 220/10, Rn. 12 ff.; SächsOVG, Urteil vom 16.10.2008 – 3 94/08, Rn. 29; a.A. nur: VGH BW, Beschluss vom 05.03.2008 – 11 S 378/08, Rn.11, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, alle juris). Bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichtet sind, ist grundsätzlich, d.h. soweit sich nicht ausnahmsweise aus dem anzuwendenden Recht ein anderer Zeitpunkt ergibt, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, wenn zu beurteilen ist, ob schon aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss v. 02.12.2014 – BVerwG 1 B 21.14, Rn. 6, juris). Ein nach materiellem Recht abweichender Beurteilungszeitpunkt lässt sich § 39 Nr. 5 AufenthV nicht entnehmen (vgl. dazu im Einzelnen: HambOVG, Beschl. v. 16.11.2010, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.). Der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung scheidet auch nicht deshalb als der Maßgebliche aus, weil es die Ausländerbehörden dann in der Hand hätten, durch eine verzögerte Entscheidung über die Verlängerung einer – regelmäßig befristeten – Duldung die Voraussetzungen zu beseitigen, unter denen von der Durchführung des Visumverfahrens abgesehen werden kann. Einem derartigen Missbrauch könnte dadurch entgegengetreten werden, dass man in einem derartigen Fall einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Duldung genügen ließe (HambOVG, Beschluss vom 16.11.2010, a.a.O., Rn. 14, juris). Ebenfalls ist § 39 Nr. 4 AufenthV hier nicht einschlägig. Denn dieser erfasst ausweislich des unterbliebenen Verweises auf § 10 Abs. 3 AufenthG nur die Fälle in welchem ein Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Ferner ist Grund der Ausnahmeregelung die vor Entscheidung über das Asylbegehren vermutete Unzumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat zur dortigen Durchführung des Visumverfahrens (vgl. BeckOK AuslR/Maor, 25. Ed. 1.3.2020, AufenthG § 10 Rn. 8), welche notwendigerweise nicht mehr greift, wenn das Asylbegehren bestandskräftig negativ beschieden wurde. Im vorliegenden Fall ist das Asylverfahren inzwischen jedoch bestandskräftig abgeschlossen. Auch hier kommt es entsprechend den bereits zu § 39 Nr. 5 AufenthV Gesagtem nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besteht unabhängig von § 10 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 AufenthG aber bereits deshalb nicht, weil es an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt. Die Anspruchsnorm setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, §§ 5 Abs. 2 S.1 Nr. 1, 28 Abs. 1 S. 1 - 5 AufenthG. Dies ist beim Antragsteller unstreitig nicht der Fall. Es kann hier auch nicht von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Diese Voraussetzungen liegen bei gebotener summarischer Prüfung nicht vor. Ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09, Rn. 27 und Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14, Rn. 19, beide juris). Ein solcher Rechtsanspruch des Antragstellers ist voraussichtlich nicht gegeben. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dürfte ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen. Vorliegend dürfte ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG gegeben sein. Hiernach besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist dabei so zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9/94, Rn. 19, juris). Ausreichend für einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften sind Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verstoßes. Auf ein schuldhaftes Handeln des Ausländers kommt es – auch im strafrechtlichen Bereich – nicht an. Eine (rechtskräftige) Verurteilung ist nicht erforderlich (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 20.04.2020, 2 B 120/20 MD) Die Würdigung des Antragsgegners, der Antragsteller habe durch die absichtliche Vernichtung seines türkischen Passes und die danach erfolgte Einreise in die Bundesrepublik einen Rechtsverstoß i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begangen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Einreise ohne gültiges Passdokument stellt einen Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dar. Der Antragsteller handelte vorsätzlich. Dafür, dass es dem Antragsteller unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, seiner Passpflicht nachzukommen, ist nichts ersichtlich. Der dem Antragsteller zur Last gelegte Rechtsverstoß ist auch nicht geringfügig. Es ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht vertretbar, aufenthaltsrechtliche Verstöße als geringfügig i.S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG zu qualifizieren. Denn gerade der Ahndung und Vermeidung solcher Verstöße dient das Aufenthaltsrecht. Dies gilt umso mehr bei Verstößen gegen ausländerrechtliche Vorschriften, welche Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände normieren. Es wäre gesetzgeberisch widersprüchlich einerseits aufenthaltsrechtliche Verstöße straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlich zu sanktionieren, andererseits aber ihnen nur geringfügige aufenthaltsrechtliche Bedeutung beizumessen. Im Übrigen sind vorsätzliche Straftaten im Regelfall, auch wenn sie keinen ausländerrechtlichen Bezug haben, nicht als geringfügig § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG zu qualifizieren (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9/94, Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 04. Mai 2020 – 10 ZB 20.666, Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 3 A 44/18, Rn. 9, alle juris). Dieses Ausweisungsinteresse ist zumindest aus generalpräventiven Gründen noch hinreichend aktuell. Auch allein generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 – 1 C 16.17, Rn. 16 f. juris). Solche liegen hier vor. Der Gesetzgeber hat die Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung ausgestaltet und damit die Wichtigkeit des Passbesitzes für einen rechtmäßigen Aufenthalt betont. Die ausweisrechtlichen Pflichten sind zudem in § 48 AufenthG konkretisiert. Die Passpflicht dient nicht allein der Identitätsfeststellung; ihre Erfüllung gewährleistet auch die Rücknahme des Ausländers durch den Staat, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat. Zerstört der Betroffene – wie hier – seinen Pass, um so seine Abschiebung zu verhindern, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Verstoß gegen die Passpflicht bzw. die Weigerung, an der Passbeschaffung mitzuwirken, auch infolge des dann begründeten Ausweisungsinteresses mit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zu sanktionieren, um andere Ausländer in einer ähnlichen Situation zur Mitwirkung an der Passbeschaffung anzuhalten und abzuschrecken. Ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist, d.h. zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Das ist hier der Fall. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018, a. a. O., juris, Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Die Verjährungsfrist für den Verstoß gegen die Passpflicht beginnt demnach mit der Beendigung der Tat, d.h. vorliegend frühestens mit der passlosen Einreise in die Bundesrepublik am 11.11.2018 und beträgt gemäß § 78 Abs. 3 StGB drei Jahre. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist mithin weiter aktuell und durfte vom Antragsgegner zulässigerweise herangezogen werden. Auch zum jetzigen Zeitpunkt besteht ein starkes öffentliches Interesse daran, die Einreise von Ausländern ohne gültige Passdokumente zu verhindern. Einer Abwägung zwischen öffentlichem Ausweisungsinteresse und privatem Bleibeinteresse des Ausländers bedarf es im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 07. Januar 2014 – 2 L 206/12, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 13 S 1020/07, Rn. 7, beide juris). Es sind auch keine besonderen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die es als unzumutbar erscheinen lassen, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (BVerfG, Beschluss vom 04.12.2007 – 2 BvR 2341/0, Rn. 6, juris). Allein der Umstand, dass die Eheleute eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – BVerwG 1 C 23.09, Rn. 34, m.w.N. juris). Eine nur vorübergehende Trennung vom Ehegatten für die übliche Dauer des Visumverfahrens ist nur dann unzumutbar, wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, etwa wenn einer der Ehegatten auf Grund individueller Besonderheiten, zum Beispiel infolge einer Krankheit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist (OVG LSA, Beschluss vom 27.05.2015 – 2 M 21/15, Rn. 19, m.w.N. juris). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Der Ausländer hat es im Übrigen durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten, indem er zum Beispiel eine Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde nach § 31 Abs. 3 AufenthV einholt (BayVGH, B.v. 19.6.2018 – 10 CE 18.993, Rn. 5, juris). Tut er dies nicht und beruft sich stattdessen auf die selbst verschuldete längere Dauer des erforderlichen Visumsverfahrens, ist dies im Ergebnis rechtsmissbräuchlich. Gründe dafür, dass die Nachholung des Visumverfahrens hier ausnahmsweise unzumutbar lange dauern könnte, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man unterstellte, dass es dem Antragsteller innerhalb der nächsten Monate nicht gelingen sollte, bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei einen Termin zur Visumerteilung zu erlangen, so steht es ihm frei, in ein anderes Land, in welches er als Türke visafrei einreisen kann, einzureisen und bei der dortigen Auslandsvertretung das ordnungsgemäße Visumverfahren zu durchlaufen. Dafür, dass sämtliche deutsche Auslandsvertretungen in diesen Ländern (z.B. Albanien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Libanon) keine Termine vergeben würden, liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor. Es wäre im Übrigen Aufgabe des Antragstellers gewesen, für den Fall der Ausreise vorzusorgen und sich über die Modalitäten der Visumvergabe, gegebenenfalls auch in anderen Ländern als der Türkei, zu informieren und frühzeitig Termine zu beantragen. Hätte er dies im Falle der Türkei getan so würde nach Information der dortigen Auslandsvertretung sein Antrag auf Ehegattennachzug mittlerweile bearbeitet werden, denn die deutsche Auslandsvertretung in der Türkei ist derzeit damit beschäftigt, wegen der Corona-Pandemie liegen gebliebene Anträge abzuarbeiten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG – auf welchen die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 AufenthG keine Anwendung findet – besteht vorliegend nicht. Eine Abschiebung ist nicht rechtlich unmöglich i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK stehen – wie zu § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG bereits ausgeführt – einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Die Trennung von seiner Ehefrau und seinem Kind für die Dauer des Visumverfahrens ist dem Antragsteller auch in Ansehung von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK zumutbar. Im Übrigen dürfte auch hier das oben geschilderte Ausweisungsinteresse einem Anspruch entgegenstehen. Es wäre aller Voraussicht nicht ermessenfehlerhaft, dass sich der Antragsgegner hierauf beruft, vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist ebenfalls nicht einschlägig, da eine Abschiebung des Antragstellers weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich ist. Aus eben diesem Grund scheidet auch die Erteilung einer Duldung aus. Der Hilfsantrag ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls abzulehnen. Die Anträge bezüglich Streichung der Wohnsitzauflage und Gestattung der Erwerbstätigkeit, welche jeweils als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen sind, sind jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt. Vorliegend wurden vom Antragsteller weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund für die geltend gemachten Ansprüche glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Es ist für das Gericht anhand des prozessualen Vortrages insbesondere nicht nachvollziehbar, welche drohenden wesentlichen Nachteile oder Gefahren mit den begehrten einstweiligen Anordnungen verhindert werden sollen. Zu einer Ermittlung von Amts wegen ist das Gericht nicht verpflichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 8.1, 1.5 und 1.1.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht bemisst den Wert des Haupt- und Hilfsantrages gem. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 5.000,00 Euro. Das Gericht bemisst den Wert der Nebenanträge auf Streichung der Wohnsitzauflage und Gestattung der Erwerbstätigkeit gem. § 52 Abs. 2 GKG jeweils mit 5.000,00 Euro. Das Gericht bemisst im Eilverfahren den Wert des Streitgegenstandes wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache für sämtliche Anträge mit dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Sache nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.