Urteil
9 A 279/09
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0729.9A279.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem zu Erholungszwecken genutzten Doppelbungalow bebauten Grundstücks in der Ilsenburger Straße … in A-Stadt. Das Grundstück ist im Grundbuch von A-Stadt Blatt Nr. … unter der laufenden Nr. … als in der Flur …, Flurstück … belegen eingetragen, wobei als Wirtschaftsart Grünland angegeben ist. Die Grundstücksfläche beträgt 2.415,00 qm. 3 Das klägerische Grundstück befindet sich mit seiner hinteren Teilfläche mit einer Größe von 1.010,00 qm in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Flusses Ilse. 4 Es wurde an die im Jahr 2006 hergestellte zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen. 5 Mit Bescheid vom 31. März 2009 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 6.281,44 EUR fest. Hierbei ging er in Anwendung seiner satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung von einer bevorteilten Grundstücksfläche von 1.892,00 qm, einem Vollgeschoss und einem Beitragssatz von 3,32 EUR/qm aus. 6 Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 29. April 2009 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass bereits zweifelhaft sei, ob es sich mit Blick auf die Lagebeschreibung im Grundbuch „…“ um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt, mithin § 4 I Abs. 2 Nr. 1 lit. a bzw. Nr. 7 der Abgabensatzung zur Anwendung gelange. Jedenfalls liege die vom Beklagten angenommene Grenze zum Außenbereich nicht bei 50 m von der Straße gerechnet, sondern bereits bei 34 m an der rechten Grundstücksseite und bei 24,7 m an der linken Grundstücksseite. Außerdem sei am linken Ende eine Fläche in der Breite von 10,5 m bei einer Tiefe von 12 m herauszurechnen. Denn bei dieser Teilfläche handele es sich um eine sumpfige Wiesenfläche, die für die Bebauung völlig ungeeignet sei und damit durch die klägerische Anlage nie bevorteilt wäre. Für den hinteren Grundstücksteil fehle jeglicher Entwässerungsbedarf. Zudem würde mit der Tiefenbegrenzungsregelung lediglich eine widerlegbare Vermutung geschaffen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nicht zu prüfen sei, inwieweit das Grundstück bebaubar sei, sondern wo der Innenbereich ende und der Außenbereich beginne. Auch Gründstücke, die in ihrer Gänze im Innenbereich lägen, dürften nach geltendem Baurecht nur ausnahmsweise in vollem Umfang überbaut werden. Trotz allem seien sie mit ihrer Gesamtfläche beitragspflichtig. Die metrische Festlegung der Tiefenbegrenzung in der Satzung stehe im Ermessen des Satzungsgebers, wobei in Orientierung an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung im Satzungsgebiet die Tiefenbegrenzung bei 50 m angenommen worden sei. Er - der Beklagte - sei berechtigt zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Die Vermutung lasse sich nicht dadurch entkräften, dass das Grundstück nicht bis zu dieser Tiefe bebaut bzw. die tatsächliche Nutzungstiefe geringer sei. Die Regelung schließe im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität aus, für konkrete Einzelfälle das Maß der Bebaubarkeit zu überprüfen. Die Billigkeitsregelung für übergroße Wohngrundstücke scheide aus, weil es sich um ein Wochenendgrundstück handele. 8 Die Klägerin hat am 30. September 2009 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Im Wesentlichen wiederholt sie die im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Einwände und ergänzt, dass das Grundstück auch deshalb im Außenbereich liege, weil es an einer einheitlichen Bebauung fehle. Die Tiefenbegrenzungslinie sei eine widerlegbare Vermutung, wobei hier die Vermutung widerlegt werde, da der hintere Teil des Grundstücks nur nach langer Trockenperiode betreten werden könne, ansonsten sei er feucht und sumpfig. Daneben sei die Regelung über übergroße Wohngrundstücke anzuwenden, weil das Grundstück hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werde. Schließlich liege das Grundstück mit einer Teilfläche im Überschwemmungsgebiet des Flusses Ilse und könne daher - bezogen auf diese Teilfläche - nicht abwasserrelevant genutzt werden. Eine bebauungsakzessorische Nutzung sei nicht möglich. Es sei von Unland auszugehen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. September 2009 insoweit aufzuheben, als ein Abwasserbeitrag von mehr als 3.446,16 EUR festgesetzt wurde. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er erwidert, dass auch der hintere Grundstücksteil bevorteilt sei. Hierfür spreche bereits die tatsächliche Bebauung auf den Nachbargrundstücken, insbesondere Hausnr. …, wo der hintere Bereich mit einer Scheune mit Stall und Nr. …., wo der hintere Bereich mit einem zu Wohnzwecken genutzten Bungalow bebaut seien. Eine Nachfrage bei der Naturschutzbehörde habe ergeben, dass keine naturschutzrechtlichen Veränderungssperren bestünden. Zwar sei festzustellen, dass sich eine hintere Teilfläche des klägerischen Grundstücks in einem vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Flusses Ilse befände, die Wasserbehörde habe aber am 04. November 2009 mitgeteilt, dass eine Bebauung grundsätzlich möglich sei, wenn sie dem zu erwartenden Hochwässern angepasst sei. Durch die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung würden lediglich 1.892,00 qm berücksichtigt. Von diesen lägen nur 487,00 qm im Überschwemmungsgebiet. Auf einer verbleibenden Fläche von 1.405,00 qm ist eine Bebauung ohne weiteres möglich. Beschränkungen durch die teilweise Lage im Überschwemmungsgebiet ergäben sich folglich nicht. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Beitragsbescheid ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Danach erheben Landkreise und Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes u. a. für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen i. S. v. § 6 Abs. 8 KAG LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit derselben ein Vorteil entsteht, Beiträge auf der Grundlage einer Satzung, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist oder nicht ein sonstiges Entgelt gefordert wird. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte aufgrund von § 9 GKG LSA mit Erlass der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung 19. 10.1999 - AS -, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt vom 29.10.1999, Gebrauch gemacht, die in der derzeitigen Fassung die Rechtsgrundlage darstellt. Die AS ist mit höherrangigem Recht, insbesondere hinsichtlich der Erhebung des hier streitbefangenen Schmutzwasserbeitrags vereinbar (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27.11.2001 - 9 A 359/00 MD -, Urteil vom 17.07.2008 - 9 A 221/07 MD -); nachträgliche wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geben würden, sind weder vortragen noch ersichtlich. 17 Die sachliche Beitragspflicht ist für das streitbefangene Grundstück entstanden. Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, wenn das Grundstück an eine - betriebsfertig hergestellte - öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Dann ist das Grundstück von der Einrichtung bevorteilt, und es ist gerechtfertigt, den Eigentümer als Beitragsschuldner im Sinne des § 6 Abs. 8 KAG LSA zu Beiträgen für die Finanzierung der öffentlichen Einrichtung heranzuziehen. Maßgebend ist also, dass die öffentliche Einrichtung betriebsfertig für das streitbefangene Grundstück hergestellt ist. Dies ist hier unstreitig der Fall. Denn die Anlage wurde bezogen auf das klägerische Grundstück im Jahr 2006 betriebsfertig hergestellt. 18 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück mit seiner Fläche teilweise im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. im Außenbereich nach § 35 BauGB belegen ist und deshalb § 4 I Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) AS für die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche heranzuziehen ist. Danach gilt bei Grundstücken für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und die - wie hier - nicht unter Nr. 5 oder Nr. 6 der Satzung fallen, als Grundstücksfläche, wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft. 19 Das Grundstück, das nicht bauplanungsrechtlich überplant ist, liegt jedenfalls mit einem Teil innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Für die Beurteilung, ob sich ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet, ist maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 - IV C 2.66 -, juris). Dies bedarf einer komplexen, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Betrachtungsweise im Einzelfall. Ob ein Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der insoweit für die Betrachtung maßgeblichen „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 1972 - IV C 6.71 - juris). Maßgeblich für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich sind nicht Einzelheiten, wie etwa die Größe einer Baulücke, sondern die optisch wahrnehmbaren tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten insgesamt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - 1 B 96.1428 - juris). 20 Hiervon ausgehend liegt das streitbefangene Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Unter Berücksichtigung der dem Gericht mit dem Verwaltungsvorgang überreichten Flurkarten besteht sowohl rechts- als auch linksseitig der Ilsenburger Straße, an der auch das klägerische Grundstück anliegt, eine fast vollständige aufeinanderfolgende bzw. zusammenhängende Bebauung mit Wohnhäusern. Diese vermittelt den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Hierbei setzt das mit einem Doppelbungalow bebaute klägerische Grundstück jedenfalls die linksseitig der Grundstücksgrenze vorhandene Bebauung fort und bildet damit selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs, weil der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird. Dass das rechtsseitig des klägerischen Grundstücks (Richtung Ortsmitte) befindliche Nachbarflurstück (Nummer …) unbebaut ist, führt nicht zu einer Durchbrechung. Zwar besitzt dieses Flurstück eine nicht unerhebliche Breite von etwa 40 m, es schließt aber seinerseits rechtsseitig an einen Bebauungszusammenhang an, so dass es sich insoweit um eine bloße Baulücke handelt. Das klägerische Grundstück wird folglich durch die den Rahmen bildende Umgebungsbebauung geprägt, so dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt. Allein der Umstand, dass im Grundbuchblatt als Lagebezeichnung „An der Landstraße von Ilsenburg“ angegeben ist, ist für die Frage der Zuordnung zum Innen- bzw. Außenbereich ohne Bedeutung. Der Zuordnung zum Innenbereich steht auch nicht entgegen, dass das Grundstück mit seinem hinteren Teil als im Außenbereich belegen anzusehen ist. Dies vermag an der Bebaubarkeit als solches nichts zu ändern. 21 Liegt damit das streitbefangene Grundstück im unbeplanten Innenbereich findet die Regelung des § 4 I Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) AS Anwendung, wonach die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft, als beitragspflichtig gilt, mithin die restliche Fläche als im Außenbereich belegen anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung dieser Tiefenbegrenzungslinie hat die Beklagte zu Recht eine beitragspflichtige Fläche von 1.892,00 qm des insgesamt 2.415,00 qm großen Grundstücks der Veranlagung zugrunde gelegt. Die Tiefenbegrenzungsregelung dient dazu, das bevorteilte Bauland vom nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass Grundstücke ab einer bestimmten Tiefe baulich nicht mehr nutzbar sind. Es ist dem Satzungsgeber erlaubt, solche typisierenden Regelungen zu schaffen, die baulich nicht nutzbare Grundstücksteile bei der Beitragsbemessung ausscheiden. Die mit der Tiefenbegrenzungsregelung zum Ausdruck kommende Vermutung, dass das Grundstück bis zu dieser Grenze baulich nutzbar ist, ist regelmäßig nicht durch eine Einzelfallprüfung widerlegbar. Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität gerade ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (OVG LSA, Urteil vom 27. April 2006 - 4 L 186/05 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -). Deshalb findet eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung auch Anwendung, wenn im Einzelfall der Außenbereich ausnahmsweise bereits diesseits der durch diese Bestimmung begründeten Tiefengrenze beginnt (OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 1996 - 3 B 2735/95 - NVwZ-RR 1997,66). 22 Die Vermutungswirkung der Tiefenbegrenzungsregelung, wonach die Fläche diesseits der 50 m Linie dem unbeplanten Innenbereich und die Fläche jenseits dieser Tiefengrenze dem Außenbereich zuzuordnen ist, hat die Klägerin auch nicht widerlegt. Die in der Tiefenbegrenzungsregelung zum Ausdruck kommende Vermutung greift nur dann nicht, wenn eine Teilfläche innerhalb der festgelegten Tiefe nicht in beitragsrelevanter Weise nutzbar ist. Eine Nutzung in beitragsrelevanter Weise setzt aber nicht voraus, dass auf dem betreffenden Grundstücksteil auch gebaut werden darf. Dies folgt aus dem Verhältnis zwischen Baurecht und Beitragsrecht. Nach dem Baurecht können Grundstücke fast nie in vollem Umfang überbaut werden; vielmehr müssen regelmäßig erhebliche Grundstücksteile von einer Bebauung freigehalten werden (Abstandsflächen, Baulinien usw.). Diese Beschränkung hindert das Beitragsrecht aber nicht, das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne insgesamt, also auch hinsichtlich der nicht bebaubaren Fläche, als bevorteilt anzusehen. Für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils reicht es aus, dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche einheitlich mit dem Wohngebäude genutzt werden kann, z.B. als Hausgarten oder zur Erholung (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -; OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - LKV 2001, 415 ; VG Magdeburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 9 A 448/02 -). Daher kommt es für das Ausmaß der Beitragspflicht der Klägerin nicht darauf an, ob auf Teilflächen ihres Grundstücks innerhalb der Tiefenbegrenzung nicht gebaut werden darf/kann, denn eine einheitliche Nutzung der nicht überbaubaren Teilfläche mit dem vorhandenen Bungalow, etwa zur Erholung, wird hierdurch nicht beeinträchtigt, so dass hiermit keine Einschränkung des die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils verbunden ist. 23 Soweit vorgetragen wird, dass eine berücksichtigte Teilfläche eine sumpfige Wiese sei und damit jegliche Nutzung ausscheide, vermag dies jedenfalls das Festsetzungsverfahren nicht zu berühren. Denn von Unland, das jede abwasserrelevante Nutzung, mithin die Berücksichtigung als beitragspflichtige Fläche ausschließt, kann insoweit nicht ausgegangen werden. Für die Fläche, die insoweit innerhalb der 50 m Linie liegt und für die kein Überschwemmungsgebiet vorläufig festgesetzt wurde, ist eine bebauungsakzessorische Nutzung, ggf. mit notwendigen Gründungsmaßnahmen, die das Betreten und damit die einheitliche Nutzung sichern, ohne weiteres zulässig. Aber auch die innerhalb der Tiefenbegrenzungslinie belegende Fläche, die ausweislich des Schreibens des Landkreises Harz als untere Wasserbehörde vom 28. Juni 2010 mit einem Anteil von 487,00 qm am für den Fluss Ilse vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach § 96 Abs. 5 WG LSA, § 76 Abs. 3 WHG partizipiert, war im Festsetzungsverfahren als beitragspflichtige Fläche zu berücksichtigen. Eine Rechtsverordnung, wonach auch diese Teilflächen tatsächlich in das Überschwemmungsgebiet fallen, besteht zwar noch nicht. Es sind aber bis zur etwaigen Zuordnung zum Überschwemmungsgebiet die für die festgesetzten Überschwemmungsgebiete geltenden Regelungen über die Fragen der Nutzbarkeit der Teilflächen (vgl. § 78 Abs. 6 WHG) entsprechend anzuwenden. Der Landesgesetzgeber regelt insoweit in § 97 Abs. 2 WG LSA, dass in Überschwemmungsgebieten nach § 96 Abs. 5 WG LSA nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde, unbeschadet anderer Vorschriften, wassergefährdende Stoffe gelagert, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, sonstige bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt und Materialien, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Steine und dergleichen), gelagert oder abgelagert werden dürfen. Für die Errichtung von neuen, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden in Überschwemmungsgebieten nach § 96 Abs. 5 WG LSA gilt der Genehmigungsvorbehalt des § 97 Abs. 2 Satz 1 WG LSA entsprechend, wobei die Genehmigung zu untersagen ist, wenn anders, insbesondere durch die Aufnahme von Bedingungen und Auflagen, der Hochwasserschutz nicht sichergestellt werden kann. Dies zugrunde gelegt ist zwar davon auszugehen, dass nicht jede bebauungsakzessorische Nutzung genehmigungsfrei ist. Vielmehr muss die Klägerin die Genehmigungspflichtigkeit bestimmter Nutzungen (s.o.) beachten. Dies heißt aber auch, dass die private Nutzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, also eine abwasserrelevante Nutzung jedenfalls möglich bleibt. Dieser Fall unterscheidet sich wesentlich, von der mit Bebauungsplan erfolgenden Festsetzung von öffentlichem Grün auf privatem Grund. Diese öffentlich-rechtliche Baubeschränkung bewirkt den vollständigen Entzug der Privatnützlichkeit, so dass eine Berücksichtigung dieser Flächen bei der Veranlagung ausscheidet. Dass eine Teilfläche eines Grundstücks in einem vorläufig gesichertem oder in einem durch Rechtverordnung festgesetztem Überschwemmungsgebiet liegt, könnte damit allenfalls Billigkeitserwägungen rechtfertigen, wobei hier § 13a Abs. 4 Nr. 2 KAG LSA in den Blick zu nehmen sein könnte, wonach solange ein Anspruch auf zinslose Stundung besteht, wie Grundstücke oder Teile von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes mit einer Veränderungssperre belegt sind. 24 Der Beklagte ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass kein übergroßes Wohngrundstück i.S.v. § 6c Abs. 2 KAG LSA vorliegt. Das klägerische Grundstück ist mit einem Doppelbungalow, der unstreitig zu Freizeitzwecken benutzt wird, bebaut, so dass ein Dienen zu Wohnzwecken ausgeschlossen ist. Insoweit wird auf eine Entscheidung des OVG LSA und die darin erfolgte umfängliche Begründung verwiesen, wonach als Ferienwohnung genutzte Flächen eines Gebäudes nicht Wohnzwecken im Sinne von § 6c Abs. 2 KAG LSA dienen, weil das Wohnen, anders als bei der nur vorübergehenden Nutzung einer Unterkunft als Schlaf- oder Heimstatt für den Urlaub, von einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit geprägt ist (OVG LSA, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 1 L 131/03 - juris). 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. 26 Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.