Urteil
9 A 178/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0912.9A178.12.0A
19Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Anschlussbeitragsbescheides. 2 Der Kläger ist Eigentümer des 699 m² großen Grundstücks in A-Stadt, Ortsteil K., B.-weg (Flur …, Flurstück …, neu …) eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Blatt …. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 informierte der Beklagte den Kläger über die schmutzwasserseitige Erschließung der Ortslage K. und hörte ihn zum Erlass eines Anschlussbeitragsbescheides an. Die Bauabnahme des Schmutzwassersammlers im B.-weg erfolgte am 29.11.2011. 3 Mit hier streitigem Bescheid vom 4. April 2012 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das o. a. Grundstück einen Anschlussbeitrag in Höhe von 1.340,33 Euro fest. Der Beitragsfestsetzung legte er eine nutzungsbezogene Fläche von 699 m², eine eingeschossige Bebaubarkeit sowie einen Beitragssatz in Höhe von 7,67 Euro/m² zugrunde. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2012 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte er insbesondere aus, das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich und sei trotz des ausgewiesenen Überschwemmungsgebietes bebaubar. 4 Am 16. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung berief er sich auf die mangelnde Bebaubarkeit des Grundstücks, da es sich mit der gesamten Grundstücksfläche im Überschwemmungsgebiet der Bode befinde. Deshalb sei es kein Bauland. Es werde zudem regelmäßig bei Hochwasser überflutet. Dies gehe auch aus einer Stellungnahme des Bauamtes der Verbandsgemeinde ... vom 28. Juli 2011 hervor. Das Grundstück sei unter verhältnismäßigen Umständen auch nicht ausnahmsweise im Sinne von § 78 Abs. 3 WHG bebaubar. Sofern sich der Beklagte insoweit auf eine Stellungnahme des Landkreises … als Untere Wasserbehörde berufe, lägen seines Erachtens die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Bebauung nicht vor. Diese sei ihm auch nicht zumutbar. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2012 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er verteidigt den streitigen Bescheid. Zur Bebaubarkeit des Grundstücks beruft er sich auf die ihm erteilte Auskunft des Landkreises B.. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung. Entscheidungsgründe I. 11 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, weshalb ihm ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 12 1. Nach § 6 KAG i. V. m. § 16 Abs. 1 GKG LSA erheben Zweckverbände zur Deckung ihres Aufwandes u. a. für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen im Sinne des Abs. 8, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist und soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Voraussetzung für die Beitragspflicht eines Grundstücks ist mithin, dass diesem aus der Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Einrichtung (wirtschaftliche) Vorteile erwachsen (OVG LSA, B. v. 20.07.2009, 4 L 66/07, juris). Ein Vorteil, aus der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit verbesserten Erschließungssituation und der damit verbundenen objektiven Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzwertes eines Grundstücks kommt jedoch nur solchen Grundstücken zu, die privatnützlich baulich oder gewerblich nutzbar oder im Außenbereich angeschlossen sind (OVG LSA, zuletzt U. v. 05.05.2011, 4 L 175/09, juris). Nur Grundstücke, die in abwasserrechtlich relevanter Weise nutzbar sind, sind überhaupt dem Grunde nach vorteilsfähig. Zwar ist der Umstand, ob ein Grundstückseigentümer diesen Vorteil überhaupt realisieren will bzw. ggf. mangels finanzieller Mittel nicht realisieren kann, unbeachtlich (OVG LSA, B. v. 02.07.2007, 4 L 425/06, juris). Der durch die Bebaubarkeit oder (abwasserrelevante) gewerbliche Nutzbarkeit zu gewährleistende Vorteil muss jedoch vom Grundstückseigentümer dauerhaft in Anspruch genommen werden können (vgl. OVG LSA, 03.06.2009, 4 M 350/08 zu diesem Rechtsgedanken bei Hinterliegergrundstücken). 13 a) Das klägerische Grundstück ist in Ansehung dessen nicht bevorteilt. Denn es lag zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2011 in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach §§ 76 Abs. 2 und 3 WHG, 100 WG LSA i. d. ab 01.04.2011 geltenden Fassung (a. F.) und liegt nunmehr ausweislich der Verordnung des Landesverwaltungsamtes zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Bode vom 22.08.2012 (VO) in einem nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiet. 14 Nach § 76 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WHG war die Landesregierung verpflichtet, bis zum 22. Dezember 2012 u. a. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen, wobei sie die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung auch auf eine andere Landesbehörde übertragen kann (vgl. dazu § 99 Abs. 1 WG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziffer 8 Wasser-ZustVO). Bis zur Festsetzung durch Rechtsverordnung noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern. Nach § 100 Abs. 1 WG LSA gelten diese Überschwemmungsgebiete als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete. Dass auch das klägerische Grundstücke Bestandteil eines vorläufigen Überschwemmungsgebietes war und nunmehr im Geltungsbereich der o. a. Rechtsverordnung liegt, ist von keinem Beteiligten in Abrede gestellt worden und ergibt sich u. a. aus der Stellungnahme des Landkreises B. vom 26.02.2013 an das Gericht. 15 Für ein solches Grundstück entsteht die sachliche Beitragspflicht nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 2 KAG LSA mangels eines mit der Inanspruchnahme einhergehenden und dauerhaft bestehenden Vorteils nicht, weil solche Grundstücke eben gerade nicht in abwasserrelevanter Weise nutzbar sind. Zwar tritt die Rechtsfolge des § 78 Abs. 1 Ziff. 2 WHG, wonach nur in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches (BauGB) untersagt ist, erst mit der Wirksamkeit der dafür erforderlichen Rechtsverordnung (§ 76 Abs. 3 Satz 1 WHG) ein (hier: 19. September 2012). Die vollständige Belegenheit eines Grundstücks in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet hindert jedoch bereits das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Vergleichbar mit Grundstücken in einem Umlegungsgebiet (§§ 45 ff. BauGB) sind diese in der Weise mit einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung belastet, die dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht entgegen steht (vgl. zu öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen: BVerwG, Urt. v. 03.02.1989, 8 C 66/87 sowie v. 10.10.1995, 8 C 12.94; OVG LSA, B. v. 10.03.2006, 4 L 250/05 sowie zuletzt: Urt. v. 11.09.2012, 4 L 155/09, juris; zum Umlegungsgebiet: OVG Koblenz, Urt. v. 08.09.2004, 8 A 10380/04, alle juris). Denn die zwar im unbeplanten Innenbereich, jedoch auch in einem vorläufigen Überschwemmungsgebiet belegenen unbebauten Grundstücke sind hinsichtlich ihrer baulichen Nutzbarkeit rechtserheblich in Frage gestellt. Von einer, einer Nicht-Bebaubarkeit gleichkommenden Wirkung eines vorläufigen Überschwemmungsgebietes in anschlussbeitragsrechtlicher Hinsicht solange auszugehen, bis die Rechtsverordnung erlassen oder das Festsetzungsverfahren eingestellt ist (§ 100 Abs. 2 WG LSA), spricht nicht zuletzt das Gebot der Belastungsklarheit von Rechtsnormen (dazu BVerfG, B. v. 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, juris) und der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (BVerfG, Urt. v. 27.10.1998, u. a. 1 BvR 2306/96, juris), zumal die Erhebung von Anschlussbeiträgen dem Schutzbereich des § 14 Abs. 1 GG unterliegt. Die Anwendung von Rechtsnormen muss dem zwingend Rechnung tragen. Aus diesen Gründen sind §§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 KAG LSA so auszulegen, dass die sachliche Beitragspflicht für gänzlich in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet belegene Grundstücke bis zur „Klärung ihres diesbezüglichen rechtlichen Schicksals“ nicht entsteht. Eine andere Frage ist, in welchem Umfang Grundstücke, die (nur) teilweise in einem (vorläufigen) Überschwemmungsgebiet liegen, bevorteilt sind. Sofern der nicht darin belegene Teil des Grundstücks eine (angemessene und zumutbare) bauliche Nutzung ermöglicht, entsteht für solche Grundstücke die sachliche Beitragspflicht unter Berücksichtigung der gesamten Grundstücksfläche; ggf. sind Billigkeitsmaßnahmen zu prüfen (VG Magdeburg, Urt. v. 29.07.2010, 9 A 279/09 MD, juris). 16 b) Vorliegendem steht auch nicht entgegen, dass nach § 78 Abs. 3 WHG die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 WHG die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage (selbst) in festgesetzten Überschwemmungsgebieten genehmigen kann, wenn im Einzelfall das Vorhaben 17 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 18 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachhaltig verändert, 19 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 20 4. Hochwasser angepasst ausgeführt wird 21 oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Zudem können nach § 78 Abs. 3 Satz 2 WHG bauliche Maßnahmen durch Verordnung allgemein zugelassen werden, was hier jedoch für die der Verbandsgemeinde ... angehörenden Gemeinde A-Stadt ausweislich von § 2 VO nicht erfolgt ist. 22 Bis zu einer Genehmigung unterliegt ein so belegenes Grundstück mithin einem sog. präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Solche Grundstücke sind im Anschlussbeitragsrecht des Landes Sachsen-Anhalt (solange) nicht bevorteilt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, bis bestandskräftig die Errichtung oder Erweiterung einer in abwasserrelevanter Weise beachtlichen baulichen Anlage genehmigt ist. Anders als Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, die regelmäßig zur Bebauung anstehen, ist dies bei in einem Überschwemmungsgebiet belegenen Grundstücken wegen des bestehenden Bauverboten nicht der Fall. Allein die vom Gesetzgeber durch § 78 Abs. 3 WHG eingeräumte Möglichkeit einer ausnahmsweisen Gestattung zur Errichtung einer baulichen Anlage führt nicht zu einer regelmäßigen Bebaubarkeit dieser Grundstücke, von der ein Eigentümer Gebrauch machen kann. Es ist mithin nicht lediglich Sache des Grundstückseigentümers, ob er eine Bebauung durchführen will. Vielmehr bedarf er dazu noch einer behördlichen Ausnahmegenehmigung. Ist diese nicht erteilt, handelt es sich bei dem Grundstück noch nicht um Bauland (so auch VG Magdeburg, Urt. v. 06.07.2005, 9 A 366/02 MD und v. 17.01.2007, 9 A 283/05 MD zu §§ 177 f. WG LSA a. F./ 93 WHG). 23 Diese Grundstücke sind aus beitragsrechtlicher Sicht wie Außenbereichsgrundstücke zu behandeln. Erst mit der Erteilung einer Baugenehmigung und ihrem Anschluss an die öffentliche Einrichtung unterliegen sie dem Grunde nach der Beitragspflicht. In welchem Umfang ein solches Grundstück dann der Beitragspflicht unterliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. 24 2. Ohne dass die Entscheidung darauf beruht, weist das Gericht auf folgendes hin: Dem Kläger stünde selbst für den Fall, dass die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück trotz seiner Belegenheit in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet entstanden wäre und auch eine mit Erlass der Rechtsverordnung einhergehende nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage daran nichts ändern würde (dazu BVerwG, Urt. v. 16.06.1989, 8 C 39/87 sowie B. v. 13.03.1995, 8 B 5/95, beide juris; OVG LSA, B. v. 18.11.2004, 1 M 61/04), nachfolgend ein - in einem isolierten Verfahren geltend zu machender - Anspruch auf Abänderung des Anschlussbeitragsbescheides zur Seite. Für einen solchen Anspruch kann er sich auf § 131 Abs. 1 AO berufen, der die Fälle des Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes regelt. Danach kann ein nicht begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. 25 Ebenso wie bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 130 Abs. 1 AO, müssen erst nach Eintritt der Bestandkraft bekannt gewordene Umstände oder eine danach eintretende Änderung der Sach- oder Rechtslage für die Behörde zwingend Veranlassung sein, den Bescheid einer erneuten Sachprüfung zu unterziehen (vgl. auch § 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG; ThürOVG vom 22.8.2005, 4 ZKO 654.05, m. w. N.; BFH, Urt. v. 09.03.1989, VI R 101/84). Dies entspricht auch dem in § 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG geregelten und aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden allgemeinen Rechtsgedanken. Ergebnis eines solchen Verfahrens wird regelmäßig die Aufhebung des Anschlussbeitragsbescheides sein. Denn der Anschlussbeitrag wird geleistet, weil das Grundstück dauerhaft von der öffentlichen Einrichtung bevorteilt ist; dies ist jedoch bei einem Grundstück, welches in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt und nicht bebaut werden kann, gerade nicht der Fall. 26 Sollte dieses Grundstück nachfolgend doch noch aufgrund einer Ausnahme nach § 78 Abs. 3 WHG bebaut werden (s. o.), wird sich die Frage nach der mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht anlaufenden Festsetzungsverjährung stellen. Es wird insoweit nichts anderes als für unbebaute Grundstücke im Außenbereich gelten. Erst mit ihrem Anschluss tritt eine (neue) Vorteilslage ein. Da diese nicht identisch mit derjenigen ist, die vor der Belegenheit des Grundstücks in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet bestand, entsteht nunmehr insoweit die sachliche Beitragspflicht. II. 27 Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). 28 Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.