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Urteil

3 A 145/12

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0520.3A145.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Zulassung zur Prüfung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie – ebenfalls hilfsweise – festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2012 rechtswidrig ist beziehungsweise das Verfahren an das Verwaltungsgericht Dresden zu verweisen. 2 Dem am … 1966 in Damaskus geborenen Kläger wurde mit Wirkung vom … 1996 die Approbation als Arzt erteilt. Seit dem … 1996 ist er Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Seit dem … 1999 ist er in Einzelpraxis tätig. Mit seiner Klinik für Kosmetische Chirurgie und Ästhetische Lasermedizin ist er seit dem … 2001 in A-Stadt niedergelassen. 3 Der Kläger ist Mitglied der Sächsischen Ärztekammer. Da er im Zeitraum vom 15. Januar 2008 bis 14. Januar 2012 an der Universitätsklinik C-Stadt eine Gastarzttätigkeit ausübte, für die er eine Vergütung nicht erhielt, führte die Beklagte den Kläger als (Zweit-)Mitglied. Darüber hinaus ist er jetzt regelmäßig in der Praxis des Herrn Dr. M. in W. tätig. 4 Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 gegenüber der Beklagten die Anerkennung der Bezeichnung Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie beantragt hatte, teilte diese ihm mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 mit, dass für den Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung nach ihrer Weiterbildungsordnung vom 16. April 2005 (WBO) noch 24 Monate Weiterbildung Plastische und Ästhetische Chirurgie nachzuweisen seien. Folgende Nachweise seien noch zu erbringen: 24 Monate Weiterbildung Plastische und Ästhetische Chirurgie, bestätigt durch Herrn Dr. med. R. im Original (1.); OP-Katalog, geordnet nach der WBO über die Zeit der Weiterbildung in der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie, bestätigt durch Herrn Dr. med. R. und Herrn Prof. Dr. med. G. im Original (2.); OP-Katalog von Herrn Prof. Dr. med. S. im Original (3.). Ergänzend solle der Kläger eine ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung mit den entsprechend absolvierten Weiterbildungsinhalten nachweisen. 5 Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 beantragte der Kläger die Zulassung zur Prüfung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Zusammen mit seinem Antrag legte er das Logbuch über die Facharztweiterbildung Plastische und Ästhetische Chirurgie vor, in dem Herr Prof. Dr. med. S. die Inhalte bestätigte. Zudem legte er einen am 29. Dezember 2010 erstellten Leistungskatalog vor. In diesem bestätigte Herr Prof. Dr. med. S. 442 vorgenommene Operationen. In seinem Zeugnis vom 29. Dezember 2010 führte er aus, dass der Kläger die notwendigen Voraussetzungen zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie besitze und er dessen Antrag zur Facharztanerkennung nachdrücklich unterstütze. In seinem Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung machte der Kläger Befangenheitsgründe gegen den Vorsitzenden des Fach- und Prüfungsausschusses Plastische und Ästhetische Chirurgie der Beklagten, Herrn Priv. Doz. Dr. med. S., geltend. 6 Die Beklagte ließ den Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2011 zur Facharztprüfung am 19. Mai 2011 um 16:45 Uhr zu. Die Zulassung zur Prüfung erfolge unter der Bedingung, dass der Kläger bis zum 17. Mai 2011 nachweise, dass er derzeit Mitglied der Beklagten sei und die Weiterbildung an der Universitätsklinik C-Stadt ganztägig und hauptberuflich absolviert habe. Zur Begründung wird unter Verweis auf das dem Bescheid beiliegende Schreiben der Beklagten vom 21. April 2011 ausgeführt, dass es für die Zulassung zur Prüfung der Mitgliedschaft in der Beklagten bedürfe. Dass eine ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung nachzuweisen sei, habe die Beklagte dem Kläger bereits im Jahr 2008 mitgeteilt. Der Nachweis könne durch Vorlage entsprechender Anstellungsverträge geführt werden. Der Prüfungskommission sitze Herr Priv. Doz. Dr. med. S. vor; der Kläger solle die von ihm geltend gemachte Befangenheit begründen. 7 Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2011 eine wirtschaftliche Konkurrenzsituation zwischen der von ihm in A-Stadt betriebenen Klinik und Herrn Priv. Doz. Dr. med. S. dar. Zudem übersandte er Kopien des Gastarztvertrages vom 17. Dezember 2007 und nachfolgender Änderungsverträge. 8 Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich gemäß § 2 des Gastarztvertrages die wöchentliche Einsatzzeit zwischen Gastarzt und Betreuer bestimme. Deshalb lasse sich anhand der Verträge eine hauptberufliche Weiterbildung nicht nachweisen. Das Zeugnis enthalte diesbezüglich ebenfalls keine Angaben. Die Beklagte bat ergänzend um eine Bescheinigung des Herrn Prof. Dr. med. S. oder der zu dem Zeitpunkt kommissarischen Leiterin der Klinik über die regelmäßige wöchentliche Einsatzzeit des Klägers während der Laufzeit des Gastarztvertrages. 9 Da die Mitglieder des Prüfungsausschusses bezweifelten, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung gegeben seien, und über eine Befangenheit des Herrn Priv. Doz. Dr. med. S. noch entschieden werden musste, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2011 mit, dass die für den 19. Mai 2011 anberaumte Prüfung nicht stattfinden könne. 10 In der Sitzung der Fach- und Prüfungskommission Plastische und Ästhetische Chirurgie der Beklagten vom 13. Juli 2011 entschieden die beisitzenden Kommissionsmitglieder Frau Dr. med. H. und Herr Dr. med. N., dass hinsichtlich des Vorsitzenden der Kommission, Herrn Priv. Doz. Dr. med. S., und dessen Stellvertreter, Herrn Prof. Dr. med. S., die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Diese nahmen an der weiteren Beratung nicht teil. Die verbliebenen Mitglieder der Fachkommission erachteten eine Tiefenprüfung der klägerischen Weiterbildung in der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie an der Universitätsklinik C-Stadt für erforderlich. Der Kläger solle die Zweifel bezüglich einer ganztägigen hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb des Gastarztverhältnisses an der Universitätsklinik C-Stadt sowie der tatsächlichen Erbringung der vorgelegten Operationszahlen ausräumen. 11 Dem mit Schreiben vom 20. Juli 2011 geäußerten klägerischen Wunsch, den Antrag auf Facharztprüfung aus persönlichen Gründen ruhen zu lassen, entsprach die Beklagte. Zugleich informierte sie den Kläger mit Schreiben vom 12. August 2011 über das Ergebnis der Fachkommissionssitzung, wonach der Kläger Operationsprotokolle vorlegen oder mithilfe des Erfassungssystems Angaben zu seiner Mitwirkung an den Operationen, deren Diagnostik und Therapie, seiner Tätigkeit als 1. oder 2. Operateur sowie dem Datum der Operation machen solle. 12 Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 vier Aktenordner, davon drei mit Operationsberichten für den Zeitraum 2008 bis 2011 und einen mit Eingriffsstatistik. Er wies darauf hin, dass er mindestens 30 weitere Operationen nachweisen könne. Im Hinblick auf die fehlende Bezeichnung des Klägers als Operateur oder 1. Assistent wies er darauf hin, dass er während der durchgeführten Operationen als Gastarzt eingetragen gewesen sei; Herr Prof. Dr. med. S. habe nicht dafür gesorgt, dass der Kläger namentlich korrekt im Computersystem hinterlegt gewesen sei. 13 In ihrer Sitzung vom 26. Januar 2012 gelangten die Mitglieder der Fach- und Prüfungskommission Plastische und Ästhetische Chirurgie der Beklagten zu dem Ergebnis, dass die Operationsberichte keine hinreichende Befassung mit den Weiterbildungsinhalten der Weiterbildungsordnung belegten. Es fehlten hauptsächlich die Eingriffe im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen, die rekonstruktive Chirurgie und die großen Lappenplastiken. Zudem könne die klägerische Tätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt nicht ganztägig durchgeführt worden sein. Deshalb sei sie nicht als Facharztweiterbildung auf dem Gebiet der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie in vollem Umfang anzuerkennen. Ausweislich der Anzahl der Operationstage (47 Operationstage 2008, 34 Operationstage 2009, 32 Operationstage 2010 und 23 Operationstage 2011) habe der Kläger offenbar nicht täglich in der Klinik gearbeitet. 14 Herr Prof. Dr. med. I., Nachfolger von Herrn Prof. Dr. med. S. und neu berufenes Mitglied der Fachkommission, teilte in der Sitzung mit, dass zwischen dem Kläger und Herrn Prof. Dr. med. S. eine Einsatzzeit von einem Tag pro Woche als Gastarzt vereinbart worden sei. Seit Beginn seiner Dienstzeit im Juni 2011 sei der Kläger an einem Tag pro Woche anwesend gewesen. Dabei sei er zur Frühbesprechung da gewesen, zur Abendbesprechung indes nicht. 15 In Anbetracht dessen erachtete die Kommission die in einer Weiterbildung zu vermittelnde Kontinuität in der Patientenversorgung nicht als gegeben. Der Kläger habe nicht die komplette Patientenversorgung von der Aufnahme bis zur Entlassung betreut, sondern lediglich an Operationen teilgenommen. Dies widerspreche den Grundsätzen einer ganztägigen und hauptberuflichen Weiterbildung. Deshalb sei die Prüfungszulassung auch nach Berücksichtigung der ergänzend angeforderten Unterlagen nicht aufrecht zu erhalten. 16 Nachdem sich der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom 15. Februar 2012 der Auffassung der Fachkommission angeschlossen hatte, legte der Kläger mit Schreiben vom 1. März 2012 einen Ordner mit weiteren OP-Berichten vor. Er teilte mit, er könne weitere Operationen nachweisen, die er unter fachlicher Leitung von Herrn Prof. Dr. med. S. in seiner Klinik in A-Stadt durchgeführt habe. 17 Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 3. April 2012 zur beabsichtigten Rücknahme der Zulassung zur Facharztprüfung auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie an. 18 Mit Bescheid vom 30. April 2012 nahm sie die dem Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2012 (wohl richtig: 3. Mai 2011) erteilte Zulassung zur Facharztprüfung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie zurück. Nach § 12 Abs. 2 WBO sei die Zulassung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 WBO nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden seien. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO werde die Zulassung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 8 Abs. 2 WBO belegt sei. Die für die Erteilung der Zulassung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie maßgeblichen zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen gälten als nachgewiesen, wenn die Dauer und der Inhalt der Weiterbildung den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung und der dazu erlassenen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung entspreche. Danach werde derjenige zur Facharztprüfung zugelassen, der 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO, davon 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, leiste und nachweise. 19 Eine reguläre, nämlich ganztägige und hauptberufliche, Weiterbildung von insgesamt sechs Jahren habe der Kläger mit den vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen. Die absolvierten OP-Tage während der Gastarztzeit an der Universitätsklinik C-Stadt erfüllten die geforderte Weiterbildungszeit nicht. Ein anderer Nachweis, dass der Kläger tatsächlich an anderen Tagen anwesend gewesen sei oder ganztägig und hauptberuflich diese Tätigkeit wahrgenommen habe, sei nicht vorgelegt worden. Überdies seien auch die inhaltlichen Anforderungen nicht nachgewiesen, insbesondere nicht durch die vorgelegten OP-Berichte. Es fehle insbesondere an Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen, der rekonstruktiven Chirurgie und der großen Lappenplastiken. 20 Mit seiner am 29. Mai 2012 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie. Es lägen keine Gründe vor, die erteilte Zulassung zur Facharztprüfung zurückzunehmen. Die Beklagte habe die Zulassung zur mündlichen Prüfung erteilt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die in der Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildungszeiten nicht eingehalten gewesen seien. Deswegen habe sie die Zulassung zur Prüfung unter der Bedingung erteilt, dass die Weiterbildung in der Universitätsklinik C-Stadt ganztägig und hauptberuflich absolviert worden sei. Dies sei der Fall. Da im Zulassungsbescheid keine inhaltlichen Bedenken zu den vom Kläger vorgelegten Nachweisen geäußert worden seien, könne sich die Beklagte diesbezüglich nicht nachträglich auf angebliche Defizite berufen. Der Kläger habe im Rahmen seiner Facharztweiterbildung die erforderlichen Weiterbildungsinhalte hinreichend belegt. 21 Die Bestätigungen des Herrn Prof. Dr. med. S. vom 5. November 2008 und 29. Dezember 2010 belegten, dass der Kläger im Rahmen seines Gastarztvertrages an der anerkannten Weiterbildungseinrichtung Universitätsklinik C-Stadt sämtliche inhaltliche Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllt habe. Er sei unter der fachlichen Aufsicht von Herrn Prof. Dr. med. S. tätig gewesen, dem die Beklagte die Weiterbildungsbefugnis übertragen habe. Der Leistungskatalog belege für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 die selbständige Durchführung von 442 plastisch ästhetischen chirurgischen Eingriffen durch den Kläger. Da Herr Prof. Dr. med. S. als bestätigter Weiterbildungsarzt im Rahmen der unter seiner Aufsicht durchgeführten Weiterbildung des Klägers hoheitlich tätig gewesen sei, seien die vorgelegten Bestätigungen zu berücksichtigen. 22 Die Beklagte verweise unzutreffend auf fehlende Eingriffe im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen, der rekonstruktiven Chirurgie und der großen Lappenplastiken. Die Bestätigung des Herrn Prof. Dr. med. S. binde die Beklagte hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Weiterbildungsinhalte. Zudem ergebe sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, warum die Beklagte die vorgelegten Nachweise als nicht ausreichend betrachte. Herr Prof. Dr. med. S. habe in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2010 auf die vielfältigen Erfahrungen des Klägers im Bereich der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie verwiesen und insbesondere darauf, dass er regelmäßig gestielte Lappen und Fernlappenplastiken eingesetzt und ausreichende Kenntnisse über die Versorgung schwer verbrannter Patienten während seiner Tätigkeit im Klinikum St. G. in A-Stadt erworben habe. 23 In zeitlicher Hinsicht erfülle der Kläger ebenfalls die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung. Zwar schreibe die Weiterbildungsordnung eine ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung mit einem bestimmten Zeitumfang vor. Der entsprechende zeitliche Umfang der Weiterbildung könne jedoch gemäß § 10 WBO anderweitig belegt werden. Die vom Kläger diesbezüglich vorgelegten Nachweise seien als gleichwertig anzuerkennen. Der Kläger sei seit 1. Januar 2008 unter der fachlichen Aufsicht von Herrn Prof. Dr. med. S. an der Universitätsklinik C-Stadt als Gastarzt tätig gewesen. Obgleich er nicht dauerhaft allein an der Weiterbildungsstätte täglich gewesen sei, sei er im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich zur Durchführung von Operationen und sonstigen Ausbildungsmaßnahmen an der Universitätsklinik C-Stadt gewesen. Hieraus resultierten die nachgewiesenen 442 Operationen. 24 Überdies habe der Kläger in der von ihm betriebenen Praxis in A-Stadt mit Herrn Prof. Dr. med. S. an ein bis zwei Tagen in der Woche medizinische Eingriffe im plastisch ästhetischen Bereich durchgeführt und entsprechende Vor- und Nachsorge bei den Patienten vorgenommen. Diesbezüglich seien mindestens 100 Operationen hinzuzuzählen, die in A-Stadt mit Herrn Prof. Dr. med. S. stattgefunden hätten. 25 Infolge des bis zum 14. Januar 2012 verlängerten Gastarztvertrages habe sich der Kläger in diesem Zeitraum unter fachlicher Anleitung von Herrn Prof. Dr. med. S. in fachlicher und zeitlicher Hinsicht auf dem Gebiet der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie weitergebildet. 26 Vom 1. April 2012 bis 31. März 2014 sei der Kläger aufgrund eines Gastarztvertrages im Traumazentrum des Klinikums St. G. in A-Stadt tätig gewesen. Dort habe er unter anderem 207 Operationen als Operateur oder als Assistent 1 mit ausgeführt. Dabei sei er im Rahmen des Gastarztvertrages vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 in die Abteilung Plastische und Handchirurgie mit Brandverletztenzentrum delegiert gewesen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. April 2012 zu verpflichten, den Kläger zur Facharztprüfung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie zuzulassen, 29 hilfsweise, 30 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Facharztprüfung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 31 hilfsweise, 32 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2012 rechtswidrig ist, 33 hilfsweise, 34 für den Fall der angenommenen Unzuständigkeit des Gerichts beziehungsweise der Beklagten das Verfahren an das Verwaltungsgericht Dresden zu verweisen. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Sie macht geltend, sie habe den Kläger seit Beginn des Schriftwechsels auf die erforderliche ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung hingewiesen. Die Anwesenheit an der Universitätsklinik C-Stadt im von Herrn Prof. Dr. med. S. bestätigten Zeitraum von im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich genüge nicht. 38 Die vorgelegten Operationsberichte bildeten nicht das erforderliche Spektrum der nach der Weiterbildungsordnung zu erwerbenden und nachzuweisenden Weiterbildungsinhalte ab. Ausschlaggebend sei die Ableistung der geforderten Weiterbildungszeiten und -inhalte unter Anleitung und Aufsicht eines Weiterbildungsbefugten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte. Ausführungen des Herrn Prof. Dr. med. S. zu Tätigkeiten in einer anderen Klinik, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten liege, seien nicht als Nachweis im Sinne der Weiterbildungsordnung zu berücksichtigen. Soweit nach der Weiterbildungsordnung zulässig, habe die Beklagte im Klinikum St. G. in A-Stadt unter Herrn Prof. Dr. med. G. abgeleistete Zeiten auf die Weiterbildungszeit angerechnet. Abgesehen davon, dass auch hier nur von einer regelmäßigen Tätigkeit gesprochen werde, sei Herr Prof. Dr. med. G. nicht Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie und insoweit nicht weiterbildungsbefugt. 39 Die ergänzend angeführten Operationen, die der Kläger mit Herrn Prof. Dr. med. S. in der von ihm betriebenen Klinik in A-Stadt durchgeführt habe, seien im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung nicht zu berücksichtigen. Diese Klinik sei keine anerkannte Weiterbildungsstätte. Herr Prof. Dr. med. S. habe die Weiterbildungsbefugnis für seine Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte Universitätsklinik C-Stadt inne. Tätigkeiten in der Klinik des Klägers seien nicht als Weiterbildungszeiten berücksichtigungsfähig. Es fehle an der ärztlichen Tätigkeit unter Anleitung. 40 Der Zeitraum bis 14. Januar 2012 könne nicht einbezogen werden, da mit dem Ende seines Anstellungsverhältnisses am 31. März 2011 die Weiterbildungsbefugnis des Herrn Prof. Dr. med. S. an der Universitätsklinik C-Stadt geendet habe. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die vom Kläger im Gerichtsverfahren ergänzend vorgelegten weiteren Dokumente Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 42 Die Klage hat keinen Erfolg. 43 Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Denn das klägerische Begehren richtet sich auf die Zulassung zur Facharztprüfung auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie, mithin auf den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA. 44 Der Durchführung eines nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens bedarf es hier gemäß § 8 a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO nicht, weil das Verfahren eine Angelegenheit der (funktionalen) Selbstverwaltung betrifft und die Beklagte selbst als Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. 45 Das Rechtsschutzbedürfnis besteht ebenfalls. Das Vorliegen dieser (allgemeinen) Sachurteilsvoraussetzung ist nur zu verneinen, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bejaht werden kann. Das ist hier auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte den ursprünglich für den 19. Mai 2012 avisierten Prüfungstermin mit Schreiben vom 17. Mai 2012 aufgehoben hat, nicht der Fall. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Aufhebung des konkreten Prüfungstermins als solchen, sondern begehrt vielmehr seine Zulassung zur Facharztprüfung. Sollte er diese im vorliegenden Verfahren erstreiten, würde die Beklagte im Rahmen des dann durchzuführenden Prüfungsverfahrens einen (neuen) Prüfungstermin für den Kläger festlegen. 46 Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. 47 Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zulassung zur Facharztprüfung noch auf die – hilfsweise begehrte – erneute Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 48 Rechtlicher Anknüpfungspunkt sind §§ 22 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA 1994, 832) in seiner zuletzt durch Gesetz vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA 2011, 58) geänderten Fassung. Danach können Kammerangehörige nach Maßgabe der §§ 22 ff. KGHB LSA neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Erfahrungen in bestimmten Bereichen (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Eine solche Bezeichnung darf dabei nur führen, wer eine Anerkennung der Kammer erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, welche die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben. 49 Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KGHB LSA entscheidet die zuständige Kammer über den Antrag auf Anerkennung nach § 24 Abs. 1 KGHB LSA auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Die Zulassung zur Prüfung setzt gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 KGHB LSA voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Die Beklagte regelt nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1. und 4. KGHB LSA in ihrer Weiterbildungsordnung unter anderem die Festlegung von Bezeichnungen nach § 22 Abs. 2 KGHB LSA und die Einzelheiten der Weiterbildung nach § 25 KGHB LSA, insbesondere Inhalt, Dauer, Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte und Bezeichnung der einzelnen Gebiete und Teilgebiete, in denen Weiterbilder, Weiterbilderinnen und Weiterbildungsstätten zu wechseln sind, sowie die Zulassung für die Anrechnung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 KGHB LSA. 50 Auf den vorliegenden Fall ist die Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 16. April 2005 in ihrer zuletzt am 6. April 2011 geänderten Fassung (im Folgenden: WBO) anwendbar. Gemäß § 21 WBO trat die Weiterbildungsordnung am 1. Januar 2006 in Kraft und gleichzeitig die Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 8. September 1994, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung am 9. November 2002, außer Kraft. Dabei behalten die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise gemäß § 20 Abs. 3 WBO ihre Gültigkeit. 51 Nach § 11 WBO erteilt die Beklagte auf Antrag die Anerkennung einer Bezeichnung, wenn der Nachweis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 WBO durch Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung geführt worden ist. 52 Ein Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Plastische und Ästhetische Chirurgie ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO. Danach wird die Zulassung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 2 WBO belegt ist. Eine erteilte Zulassung ist gemäß § 12 Abs. 2 WBO zurückzunehmen, wenn – wie hier – die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 der Vorschrift nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind. 53 Der Kläger unterliegt zwar als Angehöriger der Beklagten deren Verbandskompetenz. Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 KGHB LSA gehören der Beklagten alle Ärzte und Ärztinnen an, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung haben. Der Kläger übte auch noch nach Beendigung seiner Gastarzttätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt zum 14. Januar 2012 seinen Beruf in Sachsen-Anhalt aus, indem er nach wie vor regelmäßig in der Praxis des Herrn Dr. M. in W. tätig war und ist. Deshalb kommt die hilfsweise beantragte Verweisung an das VG Dresden nicht in Betracht. 54 Er hat indes nicht das nach §§ 22 ff. KGHB LSA i.Vm. den Vorschriften der Weiterbildungsordnung der Beklagten erforderliche reguläre Weiterbildungsverfahren zum Erwerb des Facharztes für Plastische und Ästhetische Chirurgie unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder absolviert. Nach § 1 WBO zielt die Weiterbildung zur Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung auf den geregelten Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Deshalb muss die Weiterbildung zum Facharzt in der strukturierten Form erfolgen, wie sie durch die Weiterbildungsordnung – insbesondere auch in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben – vorgeschrieben wird. 55 So erfolgt zum Beispiel nach Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255, 22) die fachärztliche Weiterbildung als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend werden diese Stellen angemessen vergütet. Im Einklang hiermit hat die Weiterbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WBO im Rahmen einer angemessen vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen zu erfolgen. 56 Demgemäß ist die fachärztliche Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung der von der Beklagten befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchzuführen (vgl. § 5 Abs. 1 WBO). Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WBO eine Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu von der Beklagten auf Antrag zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind nach § 4 Abs. 4 Satz 2 WBO Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten sollen nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 WBO). Nicht anrechnungsfähig ist nach § 25 Abs. 4 Satz 1 KGHB LSA, § 4 Abs. 4 Satz 6 WBO die Zeit beruflicher Tätigkeit in eigener Praxis. 57 Darüber hinaus ist die Weiterbildung zum Facharzt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 KGHB LSA, § 4 Abs. 5 Satz 1 WBO grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen, was in der Regel gewährleistet ist, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 WBO). 58 Die vom Kläger überdies in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu erfüllenden Anforderungen ergeben sich aus Nr. 7 und 7.6 des Abschnitts B der WBO. Danach beträgt die Weiterbildungszeit für die Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie für die Facharztkompetenzen 7.1 bis 7.8 insgesamt 24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO, davon sechs Monate Notfallaufnahme, sechs Monate Intensivmedizin in der Chirurgie oder in einem anderen Gebiet, die auch während der spezialisierten Facharztweiterbildung abgeleistet werden können, und zwölf Monate Chirurgie, davon können sechs Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Zum Weiterbildungsinhalt der Basisweiterbildung gehören: 59 Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in 60 − Erkennung, Klassifizierung, Behandlung und Nachsorge chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen 61 − der Indikationsstellung zur konservativen und operativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen 62 − der Risikoeinschätzung, der Aufklärung und der Dokumentation 63 − den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung 64 − operativen Eingriffen und Operationsschritten 65 − der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre 66 − den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie 67 − der Erkennung und Behandlung von Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen, den Hygienemaßnahmen 68 − der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einholung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild 69 − Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände 70 − der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten 71 − der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie 72 − der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich der Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen 73 − der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen 74 − der medikamentösen Thromboseprophylaxen 75 − Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: 76 − Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkrankungen und Verletzungen 77 − Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial 78 − Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik 79 − Lokal- und Regionalanästhesien 80 − Eingriffe aus dem Bereich der ambulanten Chirurgie 81 − Erste Assistenzen bei Operationen und angeleitete Operationen. 82 Die Weiterbildungszeit zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie beträgt 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO, davon 24 Monate der zuvor dargestellten Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Von letzterer können bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder sechs Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden. 12 Monate können im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden. Zum Weiterbildungsinhalt zählen: 83 Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in 84 − der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Wiederherstellung und Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Tumor, Unfall oder Alter verursachter sichtbar gestörter Körperfunktionen und der Körperform 85 − der Behandlung Brandverletzter in der Akut- und sekundären Rekonstruktionsphase 86 − Rekonstruktionsmaßnahmen bei Fehlbildungen 87 − therapeutischen Verfahren bei akuten Verletzungen der Haut und Weichteile einschließlich Rekonstruktion 88 − funktions- und strukturwiederherstellende Eingriffe bei akuten Verletzungen und chronischen Wunden und Infektionen der Haut, der Weichteile und des muskulo-skelettalen Apparates sowie deren Folgeschäden auch in interdisziplinärer Kooperation 89 − der Mitwirkung bei Replantationen und Revaskularisationen abgetrennter Körperteile einschließlich der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems 90 − der Transplantation isogener, allogener oder synthetischer Ersatzstrukturen 91 − psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen, erworbenen Defekten und ästhetisch-kosmetischen Eingriffen 92 − der Nachbehandlung ästhetisch-plastischer Eingriffe einschließlich Verbände, Ruhigstellung, Stabilisierung auch bei Schuhversorgungen, Orthesen und Prothesen sowie bei Transplantationen 93 − der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes 94 − der Bewertung bildgebender, endoskopischer und neurologischer/neurophysiologischer Befunde 95 − der Verordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie und weiterer Rehabilitationsmaßnahmen 96 Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: 97 − konstruktive, rekonstruktive und ästhetisch-plastisch-chirurgische Eingriffe einschließlich mikrochirurgischer, Laser-, Ultraschall- und minimalinvasiver Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss 98 − im Kopf-Hals-Bereich − im Brustbereich − an Rumpf und Extremitäten − an Haut- und subkutanen Weichteilen − an peripheren Nerven 99 − Mitwirkung bei Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen. 100 Die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Beklagten vom 6. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstandes am 23. November 2011, geben hinsichtlich der vom Weiterzubildenden durchzuführenden Untersuchungs- und Behandlungsverfahren konkrete Richtzahlen vor. 101 Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben vermag der Kläger anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachzuweisen, dass er die an eine ordnungsgemäße Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie zu stellenden Anforderungen in zeitlicher wie inhaltlicher Hinsicht erfüllt. 102 Er erfüllt die erforderlichen Anforderungen bereits in zeitlicher Hinsicht nicht. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen verfügt er lediglich über eine Basisweiterbildungszeit von 24 Monaten und eine spezielle Weiterbildungszeit von 12 Monaten. 103 Als Basisweiterbildungszeit sind die folgenden von Herrn Prof. Dr. med. G., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Weiterbildungsbefugnis für Chirurgie und Unfallchirurgie, im Zeugnis vom 11. September 2006 bestätigten Zeiträume berücksichtigungsfähig: zwölf Monate Chirurgie, sechs Monate Notfallaufnahme sowie sechs Monate Intensivmedizin. 104 Im Hinblick auf die darüber hinaus erforderlichen 48 Monate spezifischer Facharztweiterbildungszeit ist nach der Weiterbildungsordnung in gewissem Umfang die Anrechnung anderer Tätigkeiten auf an sich erforderliche Weiterbildungszeiten möglich. Demgemäß können aufgrund des vorgelegten Leistungskataloges und Zeugnisses von Herrn Prof. Dr. med. G. vom 11. September 2006 weitere zwölf Monate Chirurgie angerechnet werden. 105 Die danach noch verbleibenden 36 Monate erforderlicher Facharztweiterbildungszeit für Plastische und Ästhetische Chirurgie hat der Kläger nicht nachgewiesen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Leistungskatalog und das Zeugnis des Herrn Prof. Dr. med. S. vom 29. Dezember 2010. 106 Dahingestellt bleiben kann dabei, dass im Hinblick auf das Kriterium der Weiterbildung durch einen Weiterbildungsbefugten an einer anerkannten Weiterbildungsstätte nicht – wie im Logbuch angegeben – ein Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 berücksichtigt werden könnte, sondern erst ab dem 15. Januar 2008, nämlich dem Zeitpunkt des Beginns der klägerischen Gastarzttätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt. Denn die erforderlichen weiteren 36 Monate sind – im Hinblick auf das Kriterium Weiterbildung durch einen Weiterbildungsbefugten an einer anerkannten Weiterbildungsstätte – gleichwohl gegeben, weil insoweit der Zeitraum bis zum 31. März 2011 zu berücksichtigen ist. 107 Der berücksichtigungsfähige Zeitraum endete entgegen der klägerischen Auffassung nicht erst mit dem Ende der letztmaligen Verlängerung des Gastarztvertrages zum 14. Januar 2012, sondern bereits zum 31. März 2011, dem Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn Prof. Dr. med. S. aus der Universitätsklinik C-Stadt. Denn mit dessen Dienstende an der Universitätsklinik C-Stadt endete auch die Weiterbildungsbefugnis des Herrn Prof. Dr. med. S.. Damit war dieser nach dem 31. März 2011 nicht mehr befugt, als Beliehener der Beklagten die hoheitliche Tätigkeit der berufsrechtlichen Weiterbildung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. August 1996, 3 L 792/94, zitiert nach juris, Rdnr. 55; VG Göttingen, Urteil vom 13. April 2011, 1 A 265/10, zitiert nach juris, Rdnr. 17; VG Augsburg, Urteil vom 4. Februar 2009, Au 4 K 07.809, Au 4 K 08.266, zitiert nach juris, Rdnr. 127) auszuüben (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 4. Februar 2009, Au 4 K 07.809, Au 4 K 08.266, zitiert nach juris, Rdnr. 133). 108 Ein Zeugnis eines anderen zur Weiterbildung befugten Arztes über seine Tätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt bis zum 14. Januar 2012 hat der Kläger nicht vorgelegt. 109 Die vom Kläger in dessen Leipziger Klinik unter Mitwirkung von Herrn Prof. Dr. med. S. durchgeführten Operationen können – auch bezüglich des Zeitraumes vor dem 31. März 2011 (Ende der Weiterbildungsbefugnis von Herrn Prof. Dr. med. S.) – nicht für die klägerische Facharztweiterbildung berücksichtigt werden. Denn zum einen handelt es sich bei der vom Kläger betriebenen Klinik in A-Stadt nicht um eine von der Beklagten anerkannte Weiterbildungsstätte im Sinne von § 6 WBO. Darüber hinaus ist nach § 25 Abs. 4 Satz 1 KGHB LSA, § 4 Abs. 4 Satz 6 WBO die Zeit einer beruflichen Tätigkeit in eigener Praxis nicht anrechnungsfähig. 110 Gleichwohl hat der Kläger in Bezug auf den per se berücksichtigungsfähigen Weiterbildungszeitraum vom 15. Januar 2008 bis 31. März 2011, während dessen Herr Prof. Dr. med. S. weiterbildungsbefugt war, die Wahrung der an eine ordnungsgemäße Weiterbildung zu stellenden Anforderungen nicht nachgewiesen. Denn die Weiterbildung zum Facharzt ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 KGHB LSA, § 4 Abs. 5 Satz 1 WBO grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen, was in der Regel gewährleistet ist, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 WBO). 111 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger „ganztägig“ an der Universitätsklinik C-Stadt tätig war, indem er unstreitig an den Tagen, an denen er zum Operationsteam eingeteilt war, zwar nicht an den Abendbesprechungen, jedoch an der Röntgenbesprechung, Stationsbesprechung, Visite sowie Allgemeinbesprechung teilgenommen und Operationen nach Plan vorgenommen hat. 112 Jedenfalls ist die vom Kläger an der Universitätsklinik C-Stadt absolvierte Gastarzttätigkeit nämlich nicht „hauptberuflich“ gewesen. Insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der die Weiterbildung zum Facharzt regelnden Vorschriften verbietet sich die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers während dessen Gastarzttätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt. Denn dass der Weiterzubildende seine volle berufliche Kraft in die Weiterbildung zu investieren hat, soll nicht nur sicherstellen, dass er sich tatsächlich die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen kann, sondern auch gewährleisten, dass er die maßgebliche ärztliche Tätigkeit umfassend und nicht nur ausschnittweise kennenlernt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003, C-25/02, zitiert nach juris, Rdnr. 40). 113 Der Kläger war unstreitig im Durchschnitt lediglich an ein bis zwei Tagen pro Woche an der Universitätsklinik C-Stadt tätig. Seine hauptberufliche Tätigkeit übte er stattdessen an seiner Klinik in A-Stadt aus. Daneben oder in diese Tätigkeit integriert kann jedoch nicht zugleich eine Weiterbildung in der von der Weiterbildungsordnung der Beklagten geforderten strukturierten Art und Weise durchgeführt werden. Die Ausübung mehrerer hauptberuflicher Beschäftigungen nebeneinander ist schon begrifflich nicht möglich (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 4. November 2011, 3 A 163/10, zitiert nach juris, Rdnr. 72). 114 Weiterhin spricht gegen eine hauptberufliche Tätigkeit des Klägers an der Universitätsklinik C-Stadt, dass dieser für seine Gastarzttätigkeit keine Vergütung erhielt. § 4 Abs. 1 Satz 3 WBO verlangt indes ausdrücklich, dass die Weiterbildung im Rahmen einer angemessen vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen zu erfolgen hat. 115 Unbeschadet dessen erfüllt der Kläger die von der Weiterbildungsordnung der Beklagten und den hierzu erlassenen Richtlinien statuierten Anforderungen auch in inhaltlicher Hinsicht nicht. 116 In Bezug auf die vom Kläger im Rahmen diverser Hospitationen – darunter in den USA, Frankreich und Italien – absolvierte Tätigkeit vermag das Gericht anhand der vorgelegten Unterlagen nicht zu beurteilen, inwieweit in zeitlicher sowie inhaltlicher Hinsicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Weiterbildung auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie erfüllt wurden. 117 Selbiges gilt für die sehr pauschal formulierten und bereits nicht die erforderlichen Formalitäten wahrenden Weiterbildungsbeurteilungen der Frau Dr. med. R. und des Herr Prof. Dr. med. dent. H.. 118 Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hervorgehobene Tätigkeit bei Herrn Dr. A. erachtet das Gericht im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie ebenfalls nicht für berücksichtigungsfähig. Ausweislich der Bescheinigung des Herrn Dr. A. vom 1. Oktober 1999 wurde der Kläger von Oktober 1996 bis September 1999 in dessen Praxis „ausgebildet“, nicht „weitergebildet“. Zudem betreibt Herr Dr. A. lediglich eine Praxis für Plastische Chirurgie und Laserbehandlung, nicht auch für Ästhetische Chirurgie. Auch vermag das Gericht anhand der vorgelegten Unterlagen nicht festzustellen, ob Herr Dr. A. über eine Weiterbildungsbefugnis auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie verfügt, eine anerkannte Weiterbildungsstätte vorliegt und die weiteren zeitlichen („ganztägig“ und „hauptberuflich“) sowie inhaltlichen (vgl. Abschnitt B Nr. 7.5 WBO i.V.m. den hierzu erlassenen Richtlinien der Beklagten) Anforderungen an eine ordnungsgemäße Weiterbildung erfüllt sind. 119 Nichts herzuleiten vermag der Kläger überdies aus der Befürwortung der Zulassung zur Facharztprüfung vom 17. Dezember 2008 und der Weiterbildungsbeurteilung von Herrn Prof. Dr. Dr. med. S.. Abgesehen davon, dass dieser bereits keine Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie besitzt, kann dieser Arzt den Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in dessen Klinik nicht „unter verantwortlicher Leitung“ in einer „zugelassenen Weiterbildungsstätte“ weitergebildet haben. 120 Aus den zuvor näher dargelegten Gründen kann auch Herr Dr. Dr. H. den Kläger nicht „unter verantwortlicher Leitung“ in einer „zugelassenen Weiterbildungsstätte“ weitergebildet haben. In dessen Weiterbildungszeugnis bescheinigt er, dass er den Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis auf weiteres unter seiner Leitung im Bereich der Mund-Kiefer-und Plastische Gesichtschirurgie weitergebildet habe. Diese Weiterbildung habe in der Klinik des Klägers in A-Stadt stattgefunden, in der Herr Dr. Dr. H. tätig sei. 121 Zudem hat der Kläger eine hinreichende Behandlung von Brandverletzten bisher nicht nachgewiesen. Sein Verweis auf das Zeugnis des Herrn Prof. Dr. med. S. vom 29. Dezember 2011 und die Bindungswirkung von dessen diesbezüglichen Ausführungen geht in der Sache fehl. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO hat der befugte Arzt dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Im Zeugnis des Herrn Prof. Dr. med. S. vom 29. Dezember 2010 heißt es im zweiten Absatz auf Seite 3 (vgl. Bl. 38 Beiakte A) nur sehr indirekt im Hinblick auf eine Behandlung des Klägers von Verbrennungsopfern: 122 „… Ebenso erlernte er die Versorgung von schwerverbrannten Patienten im St. G. Klinikum A-Stadt und konnte seine Kenntnisse in der Therapie bei uns sehr gut einsetzen.“ 123 Dies besagt lediglich, dass die vom Kläger an einer anderen Stätte erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten gut einsetzbar gewesen seien. Die vom Kläger in der Klinik St. G. in A-Stadt erbrachten Leistungen kann und darf Herr Prof. Dr. med. S. indes nicht beurteilen. Ein Zeugnis muss die Leistungen des Weiterzubildenden während des Zeitraums beurteilen, in dem der Weiterbildende selbst die Weiterbildung durchgeführt hat. Nicht der Bewertung unterliegen hingegen die unter einem anderen Weiterbildenden erbrachten Leistungen. Die vom Kläger an der Klinik St. G. in A-Stadt erbrachten Leistungen wären von Herrn Dr. med. Raff zu beurteilen gewesen, der – im Unterschied zu Herrn Prof. Dr. med. G. – über eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis verfügte. Ein Zeugnis von diesem hat der Kläger indes bisher nicht vorgelegt, obwohl die Beklagte ihn hierzu bereits im Verwaltungsverfahren wiederholt aufgefordert hatte. 124 Der von Herrn Prof. Dr. med. S. unterzeichnete Leistungskatalog vom 29. Dezember 2010 verdeutlicht ebenfalls, dass das wesentliche Augenmerk des Klägers im Bereich der ästhetisch-rekonstruktiven Chirurgie liegt und die insbesondere von den Richtlinien der Beklagten über den Inhalt der Weiterbildung bezüglich der vom Weiterzubildenden durchzuführenden Untersuchungs- und Behandlungsverfahren vorgegebenen konkreten Richtzahlen nicht eingehalten wurden. 125 Schließlich belegt auch der klägerische Vortrag, er habe während seiner Gastarzttätigkeit am Klinikum St. G. in A-Stadt vom 1. April 2012 bis 31. März 2014 unter anderem 207 Operationen mit ausgeführt und er sei vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 in die Abteilung Plastische und Handchirurgie mit Brandverletztenzentrum delegiert gewesen, nicht, dass der Kläger in ausreichendem Maße an nach der Weiterbildungsordnung und den hierzu ergangenen Richtlinien der Beklagten als zwingender Weiterbildungsinhalt vorgeschriebenen Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Versorgung von Verbrennungsfolgen mitgewirkt hat. Bezüglich dieser Gastarzttätigkeit des Klägers liegt bisher weder ein von einem weiterbildungsbefugten Arzt unterzeichneter Leistungskatalog noch ein entsprechendes Zeugnis vor. Die Zulassung zur Prüfung setzt indes nach § 27 Abs. 4 Satz 1 KGHB LSA voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zudem besitzt Herr Prof. Dr. med. G., der den Kläger ausweislich des vorgelegten Gastarztvertrages vom 28. März 2012 betreute, keine Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie. Im Übrigen wurde nach § 2 des Gastarztvertrages eine wöchentliche Einsatzzeit von einem Tag wöchentlich volltägig und nach Absprache auch an den Wochenenden vereinbart, weshalb unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Weiterbildung wiederum zumindest keine „hauptberufliche“ Tätigkeit des Klägers vorgelegen hat. 126 Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Zulassung zur Facharztprüfung nach § 10 Satz 1 WBO. Danach kann eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung auf Antrag vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist nach Satz 2 der Regelung gegeben, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. Dies ist hier aus den zuvor näher dargelegten Gründen nicht gegeben. Der Kläger hat keine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie absolviert, sondern eine nach den Vorgaben der Weiterbildungsordnung nicht berücksichtigungsfähige Weiterbildung. 127 Darüber hinaus ist § 10 WBO nicht einschlägig, wenn Ärzte von Anfang an die Möglichkeit hatten, den regulären Weiterbildungsgang zu durchlaufen (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. Dezember 2007, 7 A 602/06, zitiert nach juris, Rdnr. 31). Dem Kläger ist es unbenommen gewesen, die Weiterbildung unter einem zur Weiterbildung befugten Arzt in einer Weiterbildungsstätte zu absolvieren. Die von ihm nachgewiesenen Leistungen widersprechen den Vorgaben der Weiterbildungsordnung in zeitlicher sowie inhaltlicher Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf das geforderte Kriterium der „hauptberuflichen“ Weiterbildungstätigkeit sowie bezüglich des zwingenden Weiterbildungsinhalts „Behandlung von Verbrennungsopfern“. 128 Nach alledem steht dem Kläger der hilfsweise begehrte Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung gegenüber der Beklagten ebenfalls nicht zu und haben auch die weiteren Hilfsanträge keinen Erfolg. 129 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. 130 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.