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Beschluss

9 B 89/15

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0218.9B89.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig am 20.01.2015 erhobenen Klage (9 A 88/15 MD) gegen die in Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29.12.2014 verfügte Abschiebung nach Rumänien anzuordnen (1.) und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A… zu bewilligen (2.), hat keinen Erfolg. 2 1. Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 3 Die Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages sowie gegen die Abschiebungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylVfG). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gemäß § 34 a Abs. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Ziffer 3, Abs. 5 VwGO durch das Gericht angeordnet werden. Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005, 4 VR 1005/04, juris). Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung derzeit als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht jedenfalls dann regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse, wenn diese Rechtswirkungen bereits kraft Gesetzes bestehen. 4 Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, dass es bei der nach Art. 75 AsylVfG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung verbleibt, überwiegt das Interesse des Antragsstellers, von einer Abschiebung nach Rumänien vorläufig verschont zu bleiben. Denn seine Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben (vgl. bei offenem Verfahrensausgang: VG Magdeburg, Beschluss vom 08.12.2014 – 9 B 433/14 –). Die angefochtene Abschiebungsanordnung ist unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aller Voraussicht nach rechtmäßig. 5 Rechtsgrundlage für die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrages ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – im Folgenden: Dublin III-VO – ist Rumänien für die Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland am 26.11.2014 gestellten Asylantrages des Antragstellers primär zuständig. Der Antragsteller ist dort wiederaufzunehmen, denn er ist aus dem Mitgliedstaat Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ausweislich des hinsichtlich des Antragstellers erzielten Eurodac-Treffers RO1GR001T1409100112 ist dieser in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden und hat dort bereits am 10.09.2014 einen Asylantrag gestellt. Die Antragsgegnerin hat innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO, d.h. innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung das Wiederaufnahmegesuch am 03.12.2014 an Rumänien gerichtet. Mit Schreiben vom 12.12.2014 erklärte sich der Mitgliedstaat Rumänien unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO innerhalb der sich nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO ergebenden Frist bereit, den Antragsteller wiederaufzunehmen. 6 Soweit der Antragsteller unter Berufung auf systemische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in Rumänien eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2, 17 Abs. 1 Dublin III-VO geltend macht, kann sich das erkennende Gericht dem unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens und der vorliegenden Erkenntnislage nicht anschließen. 7 Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabschnitt Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – HUDOC Rdnr. 98;. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rdnr. 24). 8 Voranzustellen ist, dass nach dem unionsrechtlichen Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris) grundsätzlich die Annahme besteht, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission ergebenden Rechte beachten und die beteiligten Staaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die – widerlegliche –Vermutung gilt, dass Asylbewerbern in jedem beteiligten Mitgliedsstaat eine Behandlung in Entsprechung der vorbezeichneten Normen zukommt. Die Vermutung ist widerlegt, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel (Schwachstellen) ist Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Störungen regelmäßig so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet die Überstellung nach der Dublinverordnung aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 – juris). 9 Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat Rumänien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, sind nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht gegeben. Hierbei legt das Gericht – mit dem Antragsteller – den Bericht des UNHCR vom 03.01.2012 (Being a refugee: How refugees an asylum-seekers experience life in Central Europe“, S. 45ff.), die Veröffentlichung von ProAsyl vom April 2012 (Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 23) sowie den Bericht der Vereinigten Staaten – für das Jahr 2013 vom 22.04.2014 (Country Reports on Human Rights Practices for 2013 – Romania – Department of State, Bureau of Democracy, dort Buchstabe d: Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of Refugees and Stateless Persons) zugrunde. Neuere Erkenntnismittel sind dem Gericht weder bekannt noch werden sie vom Antragsteller in das Verfahren eingeführt. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation sich in Rumänien von den bekannten Erkenntnissen abgesehen andersweitig entwickelt hat, liegen nicht vor und werden vom Antragsteller auch nicht behauptet. 10 Entgegen der Einschätzung des Antragstellers lässt sich unter Berücksichtigung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsumfangs anhand dieser Berichtslage nicht der Schluss ziehen, dass systemische Mängel vorliegen (so auch VG Ansbach, Urteil vom 29.05.2013 – AN 11 K 13.30197 – juris; VG Ansbach, B.v. 8.4.2013 – AN 11 E 13.30199, asylnet; VG Karlsruhe, B. v. 10.2.2014 – A 1 K 3800/13; VG Bayreuth, Beschluss vom 25.08.2014 – B 5 S 14.50047 –, juris). Der Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2012 spricht zwar eine Vielzahl von Missständen an, empfiehlt jedoch nicht, Überstellungen nach Rumänien auszusetzen. Die im Bericht ausgesprochenen Empfehlungen zielen im Wesentlichen darauf ab, das Personal des Romanian Immigration Office (RIO) besser zu schulen und zu unterstützen, um den Asylbewerbern jederzeit die rechtliche und tatsächliche Situation erläutern zu können bzw. die Prüfung des Asylbegehrens zu verbessern. Das medizinische Personal soll danach insbesondere auch weiblich sein, um weibliche Patientinnen behandeln zu können. Es wird empfohlen, den festzustellende Mangel an Ressourcen damit ausgeglichen, dass Asylbewerbern bereits früher eine Arbeitserlaubnis erteilt wird, als es derzeit (nach Ablauf eines Jahres seit der Asylantragstellung) der Fall ist. Hierdurch würden menschenwürdigere Bedingungen geschaffen und die Anfälligkeit für Schwarzarbeit gesenkt. Schließlich sollten sich nach der Aufforderung des UNHCR mehr Nichtregierungsorganisationen in Rumänien engagieren (bspw. Mittelbeschaffung für Nahrungsmittel und andere Zuwendungen), um den sozialökonomischen Zustand von Asylbewerbern abzumildern. Weder die Unterbringung als solche noch die Versorgung von Asylbewerbern – was vom Antragsteller insbesondere gerügt wird – wird vom UNHCR in einem solchen Grad beanstandet, dass das Gericht hierin eine unmenschlichen und erniedrigen Behandlung erblickt. Auch die übrigen Erkenntnisquellen lassen einen entsprechenden Schluss nicht zu. Dass ein Asylbewerber in Rumänien Geldleistungen nur in sehr marginalen Umfang (0,85 EUR/pro Tag) erhält (vgl. ProAsyl, a.a.O.), dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass im Übrigen Sachleistungen erbracht werden; hiergegen ist nichts zu erinnern. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass in der Flüchtlingsunterkunft, in der er untergebracht gewesen sei, mangelhafte humanitäre Verhältnisse geherrscht hätten, da er mit 24 anderen Personen mit einen kleinen Raum untergebracht gewesen sei, für ca. 50 Personen nur zwei unhygienische Toiletten zur Verfügung gestanden hätten sowie die Gelegenheiten zur Körperhygiene unzureichend gewesen seien, kann angesichts der Kürze seines Aufenthalts in der Einrichtung von ca. einer Woche nicht den Schluss gezogen werden, dass die Unterbringung in Rumäniens Flüchtlingsunterkünften regelhaft so defizitär ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dass die Versorgungslage für den Antragsteller innerhalb dieses Zeitraums unzureichend gewesen sein soll und er deshalb eigene Mittel habe aufwenden müssen, führt ebenfalls nicht dazu von einer systemimmanenten Regelhaftigkeit auszugehen. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation Rumäniens dürfte zwar davon auszugehen sein, dass Versorgungsengpässe auftreten können, nach der derzeitigen (unveränderten) Auskunftslage bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel regelmäßig eintritt. Auch der Country Report on Human Rights Practices vom 22.04.2014 (a.a.O.) führt zu keiner anderen Einschätzung. Darin wird u.a. dargestellt, dass die Regierung Rumäniens mit dem UNHCR sowie anderer humanitären Organisation zum Schutz von Flüchtlingen und Asylsuchenden kooperiert und sich der Zugang zur Grundversorgung in den vergangenen Jahren verbessert habe. Gleichwohl seien unter Verweis auf den UNHCR – wohl die Berichtslage aus dem Jahr 2012 – die Aufnahmebedingungen zu verbessern, insbesondere durch Erhöhung der finanziellen Unterstützung und Grundversorgung, da die die soziale, psychologische und medizinischen Unterstützung noch ungenügend sei. Vor dem Hintergrund der geringen Anzahl Asylsuchender in Rumänien (vgl. Country Reports on Human Rights Practices vom 22.04.2014, a.a.O.) sind ausgehend vom unionsrechtlichen Prinzip des gegenseitigen Vertrauens ohne entsprechende ausreichende Anhaltspunkte keine solchen systemische Schwachstellen ersichtlich, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im konkreten Einzelfall bürgen. Dass der Antragsteller – wie er vorträgt – bei seiner Ankunft in Polizeigewahrsam genommen und dort geschlagen worden sei, wobei er im Gewahrsam weder B-Stadt, Trinken noch trockene Kleidung erhalten habe, vermag gleichsam keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn nach der Auskunftslage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Umgang mit Asylsuchenden dem Regelfall entspricht, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller unvorhersehbar oder schicksalhaft hiervon getroffen wurde. 11 Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin berechtigt, die Abschiebung des Antragstellers nach Rumänien gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG anzuordnen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. 13 2. Die Darstellungen unter 1. zugrunde gelegt ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf die erfolgreiche Rechtsverfolgung abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).