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Urteil

8 A 85/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0323.8A85.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2015, mit welchem der in Deutschland am 29.07.2015 gestellte Asylantrag wegen der in Italien erlangten Zuerkennung internationalen Schutzes als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Italien angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde und beantragt sinngemäß, 2 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02.11.2015 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, für sie den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italien oder einen anderen Staat festzustellen und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes aufzuheben. 3 Die Beklagte beantragt, 4 die Klage abzuweisen 5 und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 a AsylG ebenfalls zulässig, da es dich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 7 1. Die Klage, über die nach § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 8 a.) Es mag dahinstehen, ob die Klage wegen des eindeutig formulierten Klageantrages auf Asylzuerkennung bereits unzulässig ist (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 02.09.2015, 9 A 399/14; juris). Denn die Beklagte hat den in Deutschland gestellten Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt und keine materielle Prüfung des Asylbegehrens vorgenommen. Denn ein in Deutschland gestellter Asylantrag ist unzulässig, wenn der Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat bereits als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde (BVerwG, Urteil v. 17.06.2014, 10 C 7.13; juris). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin ist in Italien ausweislich des Bescheides zumindest als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden. Nach dem Verwaltungsvorgang ist sogar davon auszugehen, dass die Flüchtlingsanerkennung ausgesprochen wurde (refugee status). Auch soweit die Flüchtlingsanerkennung nicht vorliegen sollte, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die sogenannte "Aufstockung" ihres Schutzes (BVerwG, Beschluss v. 23.10.2015, 1 B 41.15; VG Magdeburg, Urteil v. 04.02.2016, 8 A 45/16; beide juris). Denn der Asylantrag ist in Deutschland am 29.07.2015 und damit nach dem 20.07.2015 als entscheidungserhebliches Datum gestellt worden. 9 b.) Die Klägerin hat auch keinen rechtlichen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG bezüglich Italiens. Denn insoweit greift nicht die Annahme, dass das italienische Asyl- und Unterbringungssystem etwa an systemischen Mängeln leiden würde, woraus sich ein Bleiberecht in Deutschland ableiten würde. Das Gericht führt in ständiger Rechtsprechung zur Lage in Italien aus (vgl. Urteil v. 16.02.2016, 8 A 51/16; juris gemeldet): 10 "Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag im Wege des sogenannten Selbsteintritts besteht nicht. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – HUDOC Rdnr. 98;. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rdnr. 24). 11 Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylsystem in Italien derzeit an solchen systemischen Mängeln leidet, die gerade auch den hier um Abschiebungsschutz nachsuchenden Asylbewerber der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Fall einer Rücküberstellung nach Italien eine menschenunwürdige entwürdigende Behandlung zu erfahren. Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auch auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. 12 Mittlerweile ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Italien nur die Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, wenn sie, weil ausschließlich auf staatliche Hilfe angewiesen, sich in einer besonderen Situation befinden (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 98; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris; s. a. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 – juris, United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19.02.2014 - EM (Eritrea) and others of the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 - Rn. 62.). Dies gilt insbesondere im Fall der Betroffenheit von Kindern. Hierbei ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist (EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 99). 13 Unzweifelhaft gehört der Kläger gehört keiner solchen schutzbedürftigen Personengruppe an. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ebenfalls in seiner Entscheidung (Urteil 51428/10 vom 13.01.2015 - A.M.E. vs. The Netherlands) davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Personen, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis ("underprivileged and vulnerable population group in need of special protection", s. EGMR, Urteil vom 13.01.2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglieds-staaten - Aufnahmerichtlinien - (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) gehören, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. D.h., gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder für Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt. Dieser Auffassung folgend, scheidet ein Selbsteintritt der Beklagten aus. 14 Nichts anderes ergibt sich aus aktuellen Erkenntnissen. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind keine tagespolitischen Meldungen bekannt, wonach Italien – wie früher – im besonderen Focus der Berichterstattung hinsichtlich systemischer Mängel im Asyl- oder Unterbringungsverfahren steht. 15 Auch soweit einige Gerichte (VG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2015, 12 K 7303/15.A; juris; VG Darmstadt, Urteil v. 07.01.2016, 3 K 392/14.DA.A; VG Potsdam, Beschluss v. 19.10.2015, VG 12 L 816/15.A) in neuerer Rechtsprechung aufgrund eines erneuten Anstieges der Flüchtlingszahlen und der schlechten Witterung im Herbst/Winter Mängel im Unterbringungssystem annehmen, vermag dies nicht die erniedrigende unmenschliche Behandlung aufgrund eines Zusammenbruchs des italienischen Asyl- und Unterbringungssystems zu begründen. Denn auch diese Entscheidungen stellen nur eine temporäre Momentaufnahme dar und angesichts der bevorstehenden wärmeren Jahreszeit mag die Witterung nunmehr anders zu beurteilen sein. 16 Ohne Zweifel verlangt die hohe Zahl von Flüchtlingen nach wie vor enorme Anstrengungen von Italien. Es liegen jedoch keine verlässlichen Informationen darüber vor, dass Italien nicht auch unter diesen Bedingungen in der Lage wäre, darauf angemessen zu reagieren, zumal Italien mehrfach Unterstützung durch die EU und Hilfsorganisationen erfahren hat; noch im Februar 2015 erhielt Italien einen Notkredit der EU, um die Versorgung der Flüchtlinge sicherzustellen (http//www.tagesschau.de, 19.02.2015). Damit die ohne Zweifel in den bisherigen Aufnahmeeinrichtungen bestehende prekäre Situation nicht zu menschenunwürdigen Zuständen führt, bezieht Italien nunmehr im Zuge der Lösung des bislang bestehenden innerstaatlichen Verteilungsproblems alle Regionen in die Aufnahme von Flüchtlingen ein. Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Flüchtlinge in Italien auf sich alleine gestellt sind und besondere persönliche Anstrengungen zur Bewerkstelligung des täglichen Lebensalltags unternehmen müssen. Trotzdem bestehen funktionierende Strukturen zur Aufnahme, Behandlung und Unterbringung der Flüchtlinge in Italien. Neben den staatlichen Strukturen gibt es kirchliche und private Trägerschaften. Die Einbeziehung solcher nichtstaatlicher Träger kann und darf dem italienischen Staat auch zugerechnet werden, da sie in das Gesamtsystem eingebettet sind (vgl. OVG NRW, Urteil v. 07.03.2014, 1 A 21/12.A; juris). Eine Untätigkeit bzw. die willentliche, systemimmanente Zusteuerung auf einen Kollaps kann nicht angenommen werden. 17 Demnach ist davon auszugehen, dass in Italien vieles hinsichtlich der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen nicht optimal läuft. Selbiges ist aber auch in Deutschland zu verzeichnen, wie die hiesigen Verhältnisse am LaGeSo in Berlin beweisen. Trotzdem wird man diese - aufgrund der hohen Zahl der Flüchtlinge bedingten - Probleme nicht mit systemischen Mängeln in Verbindung bringen können. 18 Das Gericht schließt sich somit der entsprechenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Kammer (vgl. Eilverfahren) und weiterer Gerichte an (vgl. zuletzt: VG Ansbach, Urteil v. 11.12.2015, AN 14 K 15.50316; juris)." 19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht für anerkannte Flüchtlinge bzw. Schutzberechtigte. Sie genießen in Italien dieselben Rechte wie Inländer. Ihr Status ist Ausfluss dessen, dass sie nicht mehr dem Dublin-System unterliegen. Mehr als den in Italien erlangten Schutz kann in Deutschland nicht erreicht werden. Es ist europarechtskonform die Klägerin auf die Rechte der italienischen Staatsbürger zu verweisen. Für Abschiebungsverbote hinsichtlich anderer Staaten ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Das Abschiebungsverbot für Somalia wurde ausgesprochen. 20 Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen. (§ 77 Abs. 2 AsylG). 21 c.) Gleichwohl kann die Klägerin die Aufhebung der unter Ziffer 2 des Bescheides verfügten Abschiebungsandrohung nach Italien erreichen. Denn diese entbehrt einer Rechtsgrundlage; sie kann weder auf § 34 a AsylG noch auf § 34 AsylG gestützt werden. Die von der Beklagten im Bescheid vertretene Rechtsauffassung, dass die Abschiebungsandrohung ein milderes Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung darstelle und auf § 34 a AsylG gestützt werden könne, geht fehl. 22 Nach § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab ; der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu ("ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an"). 23 Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar. Denn Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung als "milderes Mittel" möglich ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 ; VG Gelsenkirchen, Urteil v. 19.02.2016, 2 a K 2466/15.A; VG Stade, Urteil v. 27.01.2016, 1 A 1385/14; alle juris). 24 Dazu kommt, dass sich das Bundesamt mit der "Ersetzung" der Abschiebungsanordnung durch eine Androhung der bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, entzieht, weil im Fall einer Abschiebungsandrohung im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift aber Aufgabe allein des Bundesamtes, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse - etwa das Vorliegen von krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit oder der Voraussetzungen des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens - zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleiben soll (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris). 25 Andererseits kann auch § 34 Abs. 1 AsylG nicht als Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung herangezogen werden. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Denn diese Vorschrift ist hier, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, nicht anwendbar. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylG bzw. nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht bzw. der Asylantrag unzulässig ist. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG "zusammen" - mithin zeitgleich - mit "der Abschiebungsanordnung nach § 34a" zu treffen und dann "dem Ausländer selbst zuzustellen". Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylG allein mit § 34a AsylG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat. 26 Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung bedarf - anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung - stets einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzung. Daran fehlt es in diesem Fall, weil die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist, da sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Denn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat - wie bereits ausgeführt - gerade zur Folge, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf §§ 3 und 4 AsylG sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (vgl. VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 L 1659/14.Tr -; Hess.VGH, Beschluss vom 11. August 2014 - 10 A 2348/13.Z.A. -, beide juris). Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Gelsenkirchen, Urteil v. 19.02.2016, 2 a K 2466/15.A). 27 d.) Demnach war auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Denn Voraussetzung dafür ist die rechtmäßige Abschiebung. 28 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.