Urteil
9 A 722/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0513.9A722.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die am 01.04.2013 in D-Stadt geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste mit ihrer Großmutter über den Landweg kommend am in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte durch ihren Vormund am 10.02.2016 ihren Asylantrag, den sie auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz beschränkte. Die Klägerin steht unter der Vormundschaft des Jugendamtes der A-Stadt und ist bei ihrer Tante, der in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und für die das Bundesamt Abschiebungshindernisse in Bezug auf diesen Mitgliedsstaat der EU festgestellt hat, in A-Stadt wohnhaft. Der Klägerin selbst ist durch keinen anderen Mitgliedsstaat ein internationaler Schutzstatus zuerkannt. Ihre Eltern und Geschwister leben noch in Syrien. Mit Bescheid vom 27.09.2016 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab, die Klägerin sei weder vorverfolgt aus Syrien ausgereist noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihr eine asyl- und flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr drohe. 3 Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Vormund am 11.10.2016 Klage erhoben und dieser hat zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr politische Verfolgung wegen der illegalen Ausreise und Beantragung von Asyl im Ausland durch den syrischen Staat drohe, denn dieser sähe darin ein oppositionelles Verhalten. Mit der Zuerkennung lediglich den subsidiären Schutzes sei der Nachzug der Eltern ausgeschlossen, was dem Kindeswohl nicht zuträglich sei; der gesetzlich vorgesehene Ausschluss des Familiennachzugs greife in ihre Rechte aus Artikel 6 GG ein, denn der mit dem subsidiären Schutzstatus verknüpfte zweijährige Ausschluss des Familiennachzuges bedeute faktisch einen Ausschluss des Umgangs der Klägerin mit ihren Eltern. Die Beklagte hätte im Rahmen ihres Auswahlermessens die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen, um diese negative Rechtfolge zu vermeiden. Die Verhältnisse in Syrien hätten auch keine Änderung erfahren, so dass die pauschale Zuerkennung nunmehr nur des subsidiären Schutzes statt wie bisher der Flüchtlingseigenschaft nicht angezeigt. Jedenfalls sei es verfassungsrechtlich geboten, bei Asylentscheidungen die familiäre Situation der Asylsuchenden zu berücksichtigen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Bereits aus dem Gesetzgebungsverfahren folge, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Härtefallprüfung bzw. Einzelfallprüfung erfolgen solle. 4 Die Klägerin beantragt, 5 unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes (AZ.: ) vom 27.09.2016 die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 6 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. 9 Die Kammer hat der Berichterstatterin mit Beschluss vom 06.03.2017 das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. d. 40 Gerichtsakte). 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer zu Syrien geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 2017 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn sie hat die Beklagte mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen, § 102 Abs. 2 VwGO. I. 12 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, denn sie befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes (2.); ein Anspruch folgt auch nicht aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC; Kinderrechtskonvention). 13 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1.), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2.) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3.), sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3 b Abs. 2 AsylG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vor solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014 - Au 2 K 14.30422 -, juris). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urt. v.18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (Bestehen eines sog. "real risk" einer asylrelevanten Verfolgung). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlagebeschl. vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris). Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. 14 2.1. In Anwendung des vorstehend aufgezeigten Maßstabes ist die Klägerin bereits nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, denn hierzu ist weder in der Anhörung des Bundesamtes noch im gerichtlichen Verfahren etwas vorgetragen; die Angaben beschränkten sich darauf, dass die Familie der Klägerin wegen der vorrückenden Kämpfer der al-Nusra-Miliz ihren Herkunftsort und das Land in Richtung Türkei verlassen haben. 15 2.2. Ebenso wenig kann sich die Klägerin für einen Erfolg ihres Anspruchs auf eine ihr wegen ihrer Ausreise und Beantragung von Asyl im Ausland drohende politische Verfolgung durch den syrischen Staat als Verfolger berufen, denn ein solcher Nachfluchtgrund (§ 3 AsylG i. V. m. § 28 Abs. 1a AsylG) besteht zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) mit den bei der Kammer geführten Erkenntnisquellen, wie sie auch in das Verfahren eingeführt worden sind, nicht. Aus diesen folgt zwar, dass der syrische Staat in seinem Ziel, seine Herrschaftsstellung auf dem gesamten Staatsgebiet wiederherzustellen und das Fortbestehen der Machtstrukturen ohne einschneidende Veränderungen zu sichern, den Tod zehntausender Menschen und auch massive eigene Verluste in Kauf genommen hat (vgl Gerlach in: APuZ 8/2016, S. 9). In diesem Bestreben hat er in den Anfangsjahren nach Ausbruch der ersten Demonstrationen 2011 sowohl im Inland als auch im Ausland durch seine Geheimdienste unterschiedslos jedem eine oppositionelle Haltung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG unterstellt, der (illegal) aus dem Land ausgereist ist und im Ausland Asyl beantragt hat (vgl. hierzu OVG LSA, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Mit dem Fortschreiten des Konflikts als einem, das gesamte Land erfassenden Bürgerkrieges mit der Flucht von Millionen Staatsbürgern ist insoweit eine Änderung eingetreten. Nunmehr sind auch Fälle von Rückkehrern ohne politischen Hintergrund bekannt sind, die jedoch keine staatlichen Maßnahmen erlitten haben (vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 02.01.2017; AA, Auskunft an das VG Düsseldorf [5 K 7221/16 A] v. 02.01.2017; AA, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein v. 07.11.2016; Auskunft der Botschaft Beirut vom 03.02.2016;). Die bekannten Fälle staatlicher Sanktionen stehen überwiegend im Zusammenhang mit oppositionellen Aktivitäten (bspw. Menschenrechtsaktivisten, Journalisten) oder im Zusammenhang mit einem angeordneten, aber nicht abgeleisteten Militärdienst, was auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen entspricht (vgl. Auskunft der Botschaft Beirut, a. a. O.). Auch den Menschenrechtsberichten des US State Departments der Jahre 2015 und 2016 (vgl. US States Department: Syria – 2015 Human Rights Report, S. 34, Report 2016 S. 36) vermag das Gericht nur zu entnehmen, dass die Furcht vor Verfolgung nur für diejenigen begründet ist, die aus Furcht vor einer anlassbezogenen Bestrafung das Land verlassen und um Asyl nachgesucht haben. Eine andere Bewertung, wie sie teilweise in Anlehnung an die Handlungen des syrischen Staates in den ersten Jahren des mittlerweile fünf Jahre andauernden Bürgerkrieges in der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. hierzu VG Münster, Urt. v. 08.03.2017 - 8a K 3540/16.A -; VG Regensburg, Urt. v. 29.06.2016 - RO 11 K 16.30707 -, juris; VG Trier, Urt. v. 08.07.2016 - 1 K 1854/16.TR -, n. v.), ist nach der Erkenntnislage für das erkennende Gericht jedenfalls nicht (mehr) geboten. Zwar dürfte mit diesen Gerichten davon auszugehen sein, dass es sich bei dem syrischen Staat um ein autoritäres Regime mit totalitärer Ausrichtung handelt, der in einem hohen Maße unduldsam ist. Den Erkenntnismitteln lässt sich insoweit entnehmen, dass der syrische Staat zwischen 2011 – 2015 ca. 58.000 Staatsbürger gewaltsam hat verschwinden und eine noch deutlich höhere Anzahl bei menschenverachtender Behandlung und unwürdiger Unterbringung hat inhaftieren lassen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada/ Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, `Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus` v. 19.01.2016 m. w. N.). Weiterhin werden Fälle von massiven Übergriffen gegenüber Personen geschildert, die in den Verdacht oppositioneller Haltung allein aufgrund des Besitzes einer größeren Geldmenge oder der bloßen Nachbarschaft zu Regimegegnern gerieten. Nach Einschätzung des Menschenrechtskommissars der Vereinten Nationen reicht als Anknüpfungspunkt für die Vermutung bestehender Regimegegnerschaft u. U. allein die Tatsache, dass man aus demselben Ort stammt, in dem sich Regimegegner aufhalten. Diese Einschätzung hat er in seinen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (4. aktualisierte Fassung vom 01.11.2015, S. 12 ff.) erneut bestätigt. Hingegen ist diesen Berichten und Informationen nicht im Wege einer insoweit gebotenen Prognose zu entnehmen, dass jeder Rückkehrer aus dem westlichen Ausland asylerhebliche Maßnahmen durch den syrischen Staat zu erleiden hat. Der syrische (Rest-)Staat ist nunmehr lediglich noch Bürgerkriegspartei, weshalb politische Opposition solchen Personen unterstellt wird, die einer gegnerischen Konfliktpartei zugerechnet werden (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 13). Anders als zu Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien im März 2011 ist der Gegner für das Assad-Regime nicht mehr das (gesamte westliche) Ausland, welches seinerzeit noch für die "Unruhen" im Land verantwortlich gemacht wurde (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Insbesondere die Äußerungen Assads, auf welche die bisherige Rechtsprechung ihre Prognose in einem nicht unerheblichen Umfang gestützt hat, sind moderater geworden, ohne ihre Bedeutung zu überschätzen. Ihnen ist aber zu entnehmen, dass der syrische Staat erkannt hat, dass die Flucht von Millionen seiner Staatsbürger nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime, sondern vor den kriegerischen Auseinandersetzungen und den hieraus resultierenden schlechten Lebensbedingungen erfolgt. Vor diesem Hintergrund einer überwiegend nicht-politisch motivierten Ausreise dürfte viel dafür sprechen, dass auch der Staat nicht mehr jedem so Ausgereisten bei einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Für die Auffassung des Gerichts spricht insoweit auch die Auskunft des UNHCR (a. a. O.), als Rückkehrer darin nicht als vulnerable Gruppe genannt sind (vgl. S. 25 f.), obwohl die Risikoprofile, die er angesichts der Bürgerkriegssituation für beachtlich hält, sehr weitgehend sind. Sah der UNHCR offensichtlich keine Veranlassung, in seiner ausführlichen Stellungnahme darauf hinzuweisen, spricht angesichts seiner Rolle, die ihm durch die Flüchtlingskonvention übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-528/11 -, juris), Gewichtiges dafür, dass er den Aspekten der (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland keine (beachtliche) flüchtlingsrelevante Bedeutung beimisst. 16 Mit den vorstehend aufgeführten Erkenntnissen wird zwar weiterhin das gewaltsame und z. T. menschenrechtswidrige Vorgehen des syrischen Staates gegen diejenigen, die von ihm - oftmals auch mit nur der Anknüpfung an den Ort ihrer Herkunft - als Oppositionelle betrachtet werden, bestätigt. Das Gericht vermag es bei dieser Auskunftslage aber nicht anzunehmen, dass dieser in jeder (illegalen) Ausreise und der Beantragung von Asyl im (westlichen) Ausland weiterhin eine regimekritische Haltung sieht und hieran anknüpfend jeden unterschiedslos politisch verfolgt. Dieser Annahme steht dabei nicht entgegen, dass jeder Rückkehrer bei seiner Einreise über den weiterhin vom Regime und dessen Geheimdiensten kontrollierten Flughafen Damaskus oder auch bei sonstigen staatlichen Kontrollstellen einer strengen Einreiseprüfung sowie einer Befragung zu dem Auslandsaufenthalt und dem Grund seiner Abschiebung unterzogen wird. Dem Sicherheitspersonal stehen dabei Datenbanken zur Verfügung, mit welchen eine Kontrolle der Dokumente des Einreisenden erfolgt sowie eine Überprüfung, ob der Betreffende bereits wegen Straftaten, der Mitgliedschaft in einer oppositionellen Gruppe, Journalismus oder aufgrund der Mitarbeit in einer NGO gesucht wird (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada v. 19.01.2016, a. a. O.). Eine im Bericht der Kanadischen Flüchtlingsbehörde zitierte Quelle gab in diesem Zusammenhang an, dass die Grenzbeamten freie Hand bei dieser Kontrolle haben und auch Telefone und persönliche Gegenstände auf der Suche nach einer abweichenden Meinung prüfen; eine andere Quelle meinte hierzu, dass, wenn jemand verdächtigt werde, alles möglich sei, die Beamten hätten eine "Carte Blanche" (vgl. wie vor). Das Deutsche Orient Institut konstatierte bei seiner Auskunft an den VGH Baden-Württemberg vom 22.02.2017 hingegen, dass eine Aussage hinsichtlich der Anzahl bzw. des Ausmaßes solcher Befragungen in quantitativer Hinsicht nicht möglich sei und auch ein qualitative Einschätzung solcher Befragungen sei schwierig; es gab zu bedenken, dass sie staatlichen Strukturen seit 2011 im ganzen Land nicht mehr flächendeckend funktionieren würden und somit eine flächendeckende Erfassung sämtlicher wieder einreisender Staatsbürger unrealistisch sei. 17 Aus sämtlichen Erkenntnisquellen folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass viel dafür spricht, dass die syrischen Sicherheitskräfte auch heute noch den überwiegenden Teil der Rückkehrer bei der Einreise einer Kontrolle und Befragung unterziehen; allerdings vermag es das Gericht in Ansehung dieser Auskünfte nicht anzunehmen, dass - ohne dass in der individuellen Person des Rückkehrers besondere gefahrerhöhende Momente wie politische/oppositionelle Tätigkeit, Entzug von der militärischen Dienstpflicht, Herkunft aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet etc. verwirklicht werden - jeder syrische Staatsbürger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unterschiedslos politischer Verfolgung wegen seiner Ausreise ausgesetzt ist. Auch wenn die Einschätzung des erkennenden Gerichts nicht die einheitliche Auffassung der Verwaltungsgerichte darstellt (zur a. A. VG Sigmaringen, Urt. v. 07.03.2017 - A 2 K 5515/16 -; VG Berlin, Urt. v. 02.03.2017 - 23 K 1540.16 A -; beide juris), findet diese Bestätigung durch die überwiegende aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 11.03.2017 - 2 A 215/17 -; VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30371 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -; unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.03.2017 - 3 L 249/16 - alle juris). 18 Mit dem Vorstehen droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung. Bei der Klägerin handelt es sich um ein - im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - vierjähriges Kleinkind. Da die Klägerin aufgrund ihres geringen Alters noch nicht in der Lage ist, eine politische Überzeugung zu bilden, kann bei ihr bereits nicht angenommen werden, dass ihr Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst wird und sie wegen einer vermuteten politischen Überzeugung im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat. 19 2.3. Der vierjährigen Klägerin droht auch nicht wegen ihrer Herkunft aus dem Oppositionsgebiet Idlib mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei ihrer Rückkehr. Denn soweit der syrische Staat in Anknüpfung allein an die Herkunft aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet den Betreffenden eine politische und regimekritische Haltung unterstellt (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 12 f. m. w. N.), ist die Klägerin bereits ihrem Alter und der Entwicklungsreife nach nicht in der Lage, eine politische Überzeugung auszubilden und diese ggf. auszuüben; im Rahmen der Gesamtschau der Erkenntnisquellen vermag es das Gericht nicht festzustellen, dass der syrische Staat (politische) Verfolgungshandlungen auch gegen Kleinkinder richten wird. 20 3. Die Klägerin vermag sich für den hier in Rede stehenden Anspruch auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 GG, Art 8 EMRK oder die Kinderrechtskonvention (CRC) berufen; aus diesen folgt kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Kindeswohls und der Sicherstellung des Umgangsrechts mit den Eltern. 21 3.1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht im Wege der von der Klägerin angeführten Ermessensentscheidung, denn die §§ 3 ff. AsylG regeln abschließend, unter welchen Voraussetzung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ein Auswahlermessen der Beklagten besteht nicht. Ein solches folgt auch nicht aus Art. 3 GG i. V. m. der bis Anfang 2016 anhaltenden Verwaltungspraxis der Beklagten, unterschiedslos und ohne individuelle Prüfung der Asylanträge jedem syrischen Staatsbürger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt neben einer bestimmten Verwaltungspraxis voraus, dass die entscheidende Behörde eine Entscheidung nach Ermessen zu treffen hat. Dabei ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst eine anhaltende Verwaltungspraxis keine Ansprüche auf Verleihung eines bestimmten Rechts begründen kann, wenn sie im Widerspruch zu den rechtlichen Grundlagen steht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.8.1993 - 22 A 2085/91 -; VG Hannover, Urt. v. 26.3.2009 - 6 A 5340/08 -, beide juris). Denn der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit begründet keinen Anspruch auf Fortführung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis, sondern gebietet der Verwaltung in den Bereichen, in denen ihr nach dem Wortlaut des anzuwendenden Gesetzes Ermessen zusteht, dieses gleichmäßig auszuüben. Ein auf eine Selbstbindung der Verwaltung gestützter Anspruch kann zudem nur dort entstehen, wo die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens rechtsfehlerfrei agiert. Angesichts der Bindung an Gesetz und Recht kann eine Verwaltungspraxis oder ein Verwaltungshandeln mithin nur dann als Richtschnur für die Gewährung von Leistungen herangezogen werden, wenn diese Praxis der Rechtsordnung entspricht (BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 - 3 C 49/02 -, juris). Die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist hingegen eine gebundene Entscheidung. 22 3.2. Ein solches Ermessen folgt auch nicht aus den aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder der CRC ausfließenden Grundsätze der Wahrung der Familieneinheit und dem Schutz des Kindeswohls. Diese gebieten dem Staat zwar die Achtung und den Schutz der Familie sowie die Förderung der familiären Einheit. Es ist aber bereits in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese Grundsätze mit Verfassungsrang für sich genommen keinen Anspruch auf Gewährung eines Aufenthaltstitels oder der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geben. Vielmehr haben diese wertentscheidenden Grundsatznormen in der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen Berücksichtigung zu finden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris). Vorliegend stehen solche Entscheidungen - hier über den Familiennachzug zur Klägerin - hingegen nicht im Raum, sondern vielmehr die einer solchen vorgelagerte Frage, ob ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die hieran gestellten Anforderungen erfüllt die Klägerin, wie dargelegt (vgl. 2.), nicht. 23 Soweit der Gesetzgeber mit der Aussetzung des Familiennachzuges für die Familien derjenigen, die „lediglich” internationalen Schutz in Form des subsidiären Schutzstatus erhalten haben, durch die Änderung der aufenthaltsrechtlichen Vorschrift des § 104 Abs. 13 AufenthG im Fall der Klägerin ggf. eine Beeinträchtigung des Kindeswohls herbeiführt, bedarf dies im Rahmen des Asylverfahrens keiner Erweiterung der flüchtlingsrechtlichen Tatbestände. Denn die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Familiennachzuges oder die Anwendbarkeit einer Härtefallregelung betrifft das bei der Ausländerbehörde zu führende aufenthaltsrechtliche Verfahren. Das Gericht vermag auch dem Gesetzgebungsverfahren insoweit nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine solche, die o. g. Grundsätze von Verfassungsrang beachtende Härtefallregelung auch für das Asylrecht vorsehen wollte. Vielmehr lässt sich mit dem Beratungsprotokoll feststellen, dass die Frage des Familiennachzuges losgelöst von der Frage der Gewährung des Schutzstatus nach dem Asylgesetzt zur Diskussion stand und jedenfalls insoweit fraktionsübergreifend Einigkeit darin bestand, dass im Einzelfall in Ansehung der verfassungsrechtlich gesicherten Wertentscheidungen eine besondere Prüfung (Härtefallregelung) zu treffen sei. Die hierfür maßgeblichen §§ 22, 23 AufenthG sind dabei im § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt. II. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.