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Urteil

3 A 118/15

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0606.3A118.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Volkszugehörige der Tschetschenen. 2 Seit August 2008 hielten sich die Kläger nach eigenen Angaben in der Republik Polen auf und stellten am 19. August 2008 den Antrag auf Asyl. Nach Auskunft des „Office for Foreigners of the Republic of Poland“ wurde den Klägern in der Republik Polen subsidiärer Schutz gewährt. 3 Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellten die Kläger am 5. März 2015 den Antrag auf Asyl (Az. ). In ihrer Anhörung ebenfalls am 5. März 2015 vor dem Bundesamt (Bundesamt) führten die Kläger im Wesentlichen aus, dass sie in der Republik Polen keine soziale Sicherung und keine medizinische Versorgung erhalten würden. 4 Mit Bescheid vom 16. April 2015 stellte die Beklagte fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe. Die Abschiebung nach Polen wurde angeordnet. Aufgrund der Einreise der Kläger aus einem sicheren Drittstatt im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG könnten sich diese nach § 26 a AsylG nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Wegen der weiteren Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (Bl. 126 ff. der Beiakte A). 5 Am 29. April 2015 haben die Kläger Klage erhoben. 6 Die Kläger beantragen (sinngemäß), 7 den Bescheid des Beklagen vom 16. April 2015 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. 11 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 12 Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 2. Mai 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. 13 Das Gericht kann zudem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 2016 und die Beklagte durch die Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes vom 26. Februar 2016 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 14 Die Klage ist dahingehend auszulegen, dass die Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 16. April 2015 begehrt wird. Denn gegen die in dem streitgegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland nach § 26 a AsylG kein Asylrecht zustehe, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Das Bundesamt wäre nach einer gerichtlichen Aufhebung eines auf § 26 a AsylG gestützten Bescheides bereits von Gesetzes wegen zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, bedarf es demzufolge einer Verpflichtungsklage nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, OVG Hamburg, Beschl. v. 02.02. 2015 - 1 Bf 208/14.AZ -, beide: juris und je m. w. N.). 15 Die Klage so zulässige ist unbegründet. 16 Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Das Bundesamt hat in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides zu Recht festgestellt, dass den Klägern aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kein Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht. 18 Nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikel 16 a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht nach Artikel 16 a Abs. 1 GG berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Wird der Asylantrag nur nach § 26 a AsylG abgelehnt, ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. 19 Die Kläger sind aus der Republik Polen, die als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 16 a Abs. 2 Satz 1 GG unmittelbar kraft Verfassungsrechts als sicherer Drittstaat zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris), in die Bundesrepublik eingereist. 20 Die Anwendung des § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch nicht nach § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen, wonach diese Rechtsgrundlage nicht gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-Verordnung) oder der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung). 21 Zunächst ist die Dublin III-Verordnung und nicht die Dublin II-Verordnung für das Asylbegehren der Kläger maßgeblich. Nach der in Art. 49 Abs. 2 Dublin III-Verordnung getroffenen Übergangsregelung ist die Dublin III-Verordnung zwar erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Hier war der Antrag bereits am 19. August 2008 in der Republik Polen und damit vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden, sodass auf ihn grundsätzlich noch die Dublin II-Verordnung anwendbar wäre. Allerdings findet die Dublin III-Verordnung darüber hinaus auf die Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - Anwendung. Im vorliegenden Fall käme eine Zuständigkeit Polens anstelle Deutschlands in Betracht, weil die Kläger dort bereits im Jahr 2008 einen Asylantrag gestellt haben und ihnen dort subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Eine Überstellung der Kläger nach Polen zur Prüfung des danach – am 5. März 2015 – in Deutschland gestellten weiteren Antrags wäre nur im Wege der Wiederaufnahme (Art. 20 Dublin II-Verordnung, Art. 23 ff. Dublin III-Verordnung) möglich. Für Gesuche auf Wiederaufnahme - sofern sie wie vorliegend nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurden - ist jedenfalls für das zu beachtende Verfahren die Dublin III-Verordnung maßgeblich. Danach sind derartige Gesuche nunmehr gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zu stellen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7/13 -, BVerwGE 150, 29; so auch VGH Hessen, Urt. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris). 22 Die Dublin III-Verordnung findet aber im vorliegenden Fall keine Anwendung, da den Antragstellern bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Denn die Dublin III-Verordnung unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“ (Art. 2 Buchst. c Dublin III-Verordnung) und „Begünstigter internationalen Schutzes“ (Art. 2 Buchst. f Dublin III-Verordnung). Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen Begünstigter internationalen Schutzes derjenige ist, dem internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU, also Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus, zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-Verordnung eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat „erstmals“ ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist hiernach nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den subsidiären Schutzstatus erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis d Dublin III-Verordnung keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme des Ausländers im Falle der positiven Bescheidung seines Antrags auf internationalen Schutz vor. Da nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. b Dublin III-Verordnung (durch Verweis auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95/EU) ein „Antrag auf internationalen Schutz“ - anders noch als nach Art. 2 Buchst. c Dublin II-Verordnung - auch das Begehren auf Zuerkennung eines unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus erfasst (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris), ist „abgelehnt“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-Verordnung nur, wer auch keinen subsidiären Schutz erhalten hat. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-Verordnung ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass der Antrag - zumindest teilweise - abgelehnt ist, wenn dem Betreffenden (lediglich) subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde. Denn die damit einhergehende unterschiedliche Behandlung von Personen mit Flüchtlingsanerkennung und solchen mit subsidiärem Schutzstatus liefe dem Ziel der Dublin III-Verordnung zuwider. Der Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung ist bewusst auch auf Personen erstreckt worden, die subsidiären Schutz beantragen oder genießen (vgl. Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 2008 für eine Neufassung der Dublin-Verordnung, KOM[2008] 820 endgültig, 2008/0243 [COD], S. 6), um alle Personen, die internationalen Schutz (Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutzstatus) beantragt haben oder genießen, gleichzustellen. Dieses Ziel wird auch im Erwägungsgrund Nr. 10 der Dublin III-Verordnung ausdrücklich hervorgehoben. 23 Die Vorschrift des § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch auf Antragsteller anwendbar, denen in einem sicheren Drittstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Ihrer Anwendung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a. F. im Jahr 1993 nur solche Ausländer „im Blick“ hatte, denen in dem sicheren Drittstaat noch kein internationaler Schutz gewährt worden ist (BT-Drucks. 12/4450, S. 20). Denn § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylG erfasst seinem Wortlaut nach ohne weiteres auch Fallgestaltungen der vorliegenden Art. Auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der Ausschluss des Asylgrundrechts infolge der Drittstaatenregelung allein auf diejenigen Fälle zu beschränken wäre, in denen der sichere Drittstaat noch keinen internationalen Schutz gewährt hat. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland keine Schutzbedürftigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris). Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.02.2016 - 1 A 11081/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.05.2015 - 14 A 926/15.A -, beide: juris). 24 Auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (BVerwG, Besch. v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, juris) spricht nicht gegen die Heranziehung der Drittstaatenregelung. Denn dem dort entschiedenen Fall lag - anders als hier - ein auf § 27 a AsylG gestützter Bescheid zugrunde. Auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes hatte die Republik Ungarn der Wiederaufnahme des Klägers, der dort bereits subsidiären Schutz erhalten hatte, zugestimmt. Für diese Konstellation eines „Dublin“-Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des Artikel 52 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2013/32 EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) entschieden, dass ein vor dem Stichtag 20. Juli 2015 gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe des Artikels 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie a.F.) wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachtet werden darf. Hat der andere Mitgliedstaat lediglich den subsidiären Schutzstatus zugesprochen, besteht danach ein unionsrechtlicher Anspruch des Antragstellers auf Entscheidung über seinen (Zweit-)Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fort. Allerdings ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass dieser Anspruch zwingend von der Bundesrepublik zu erfüllen ist. Vielmehr begründet allein der Umstand, dass einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für den weiteren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es ist nicht erkennbar, warum den Klägern nicht zugemutet werden können soll, unmittelbar in dem jeweiligen Mitgliedstaat um Rechtsschutz nachzusuchen, dessen Behörden lediglich subsidiären Schutz zuerkannt haben. Nachteile, die aus dem Verstreichenlassen dieser Rechtsschutzmöglichkeit entstehen, fallen den Klägern zur Last; sie vermögen indessen nicht die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu begründen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.02.2016, a. a. O.; VG Berlin, Urt. v. 25.01.2016 - 34 K 162.15 A -, juris). 25 Vorliegend hat das polnische „Office for Foreigners“ der Beklagten mit Schreiben vom 26. März 2015 mitgeteilt, dass den Klägern subsidiärer Schutz in Polen zugesprochen worden ist und sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. 26 Durch die Unanwendbarkeit der Dublin III-Verordnung werden die Kläger bezogen auf die Ablehnung ihrer Flüchtlingsanerkennung auch nicht rechtsschutzlos gestellt. In Polen ist sichergestellt, dass Personen mit einem Anspruch auf subsidiären Schutz gegen die Entscheidung der Asylbehörde, ihren Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können (vgl. „National Country Report – Poland“ der Asylum Information Database, Stand November 2015). Soweit die Kläger von dieser Möglichkeit wegen Fristablaufs keinen Gebrauch mehr machen können, liegt dies in ihrem Verantwortungsbereich (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2015 - 13 L 514/15.A -, juris). Darüber hinaus bleibt es ihnen unbenommen, in Polen ein Folgeverfahren durchzuführen. 27 Die Kläger vermögen die verfassungsrechtliche Vermutung der Sicherheit im Drittstaat vorliegend auch nicht zu entkräften. Nach dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat gelten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sicher kraft Entscheidung der Verfassung, da sie bereits aufgrund ihrer eigenen Verpflichtungen durch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) den gebotenen Schutz gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris). Aufgrund dieser generellen Feststellung der Sicherheit im Drittstaat bedarf es keiner Schutzgewährung durch die Bundesrepublik Deutschland. Über den Asylausschluss hinaus folgt aus dem Konzept der normativen Vergewisserung, dass sich der Ausländer gegenüber einer Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht auf Abschiebungsschutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG sowie nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen kann, weil dieser Abschiebungsschutz bereits in das Konzept der normativen Vergewisserung mit einbezogen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, a.a.O., zu den jeweiligen Vorgängervorschriften). Nur in engen Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit aufgezeigt, die Vermutung der Sicherheit im Drittstaat ausnahmsweise zu entkräften. Eine solche Ausnahme kommt beispielsweise in Betracht, wenn Abschiebungsverbote durch tatsächliche Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzeptes aus sich selbst heraus gesetzt sind. Außerdem kann eine Ausnahmesituation dadurch begründet werden, dass der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden Maßnahmen ergreift, die als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, a.a.O.). 28 Ein Ausnahmefall, der das Konzept der normativen Vergewisserung entkräften könnte, ist indes nicht gegeben. Soweit die Kläger geltend machen, dass Asylbewerber in Polen aufgrund der Aufnahmebedingungen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt seien, führt dies nicht zum Erfolg. Denn der Rechtsbegriff der systemischen Schwachstelle entstammt der hier nicht anwendbaren Dublin III-Verordnung. Er bildet nicht den Maßstab für die Prüfung, ob die Vermutung des Artikels 16 a Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchbrochen ist (vgl. VG Berlin, Urt. v. 04.06.2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris). Die Ausführungen der Kläger zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für Asylsuchende in Polen vernachlässigen zudem, dass ihnen dort bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Sie sind keine Asyl(erst)antragsteller mehr und unterliegen damit auch nicht den für noch im Anerkennungsverfahren befindliche Asylsuchende geltenden Restriktionen. Maßstab der Prüfung, ob der Drittstaat den Schutzsuchenden unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK behandelt, ist daher, ob in Polen der gebotene Inhalt des ihm zuerkannten Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ob für ihn als subsidiär Schutzberechtigten insoweit eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Berlin, Urt. v. 04.06.2015, a.a.O.). Anhand der Erkenntnislage lässt sich nicht feststellen, dass die Verhältnisse in Polen hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen subsidiären Schutz derart erheblich zurückbleiben. 29 Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife auch unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 2 des Bescheides richtet. Die Beklagte hat die Anordnung der Abschiebung nach Polen zutreffend auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Insbesondere steht fest, dass die Abschiebung der Kläger durchführbar ist. Die Republik Polen muss den Klägern die Einreise ermöglichen, weil ihnen ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Polen zusteht. Denn die Kläger haben von der Republik Polen bereits einen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte erhalten. Für die Annahme der Übernahmebereitschaft spricht im Übrigen, dass Rückführungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem polnischen Staat durch das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Republik, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 (BGBl. II 1993, Seite 1099 ff.) durch klare Regelungen und darauf gründende Verwaltungsübung gesichert sind. Mit Ausnahme eines Ersuchens an den anderen (hier den polnischen) Staat und der Einreise der betroffenen Person über die Außengrenze dieses Staates verlangt dieses Übereinkommen keine weiteren Voraussetzungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die zuständigen polnischen Behörden dem Rückübernahmebegehren gemäß der Regelungen dieses Übereinkommens bedingungslos entsprechen werden. 30 Der Abschiebung der Kläger nach Polen steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. In Fällen, in denen der Antragsteller in einen sicheren Drittstaat (vgl. § 26 a AsylG) abgeschoben werden soll, hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG umfassend zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.01.2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris). In der Person der Kläger liegende Gründe, die zur rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen, sind indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kläger haben insbesondere nicht dargelegt, dass Erkrankungen der Abschiebung entgegenstünden. Fachärztliche Atteste, die ihre behaupteten Erkrankungen bestätigen, wurden nicht vorgelegt. Auch ist nicht dargetan, dass die behaupteten Erkrankungen zu einer Reiseunfähigkeit führen würden. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.