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Gerichtsbescheid

9 A 761/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0519.9A761.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Libanon. 2 Die am … geborene Klägerin ist staatenlose, aber beim UNRWA im Libanon registrierte Palästinenserin und lebte nach eigenen Angaben seit ihrer Geburt im Libanon. Sie reiste im Oktober 2015 aus dem Libanon aus und auf dem Landweg kommend im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 23.11.2015 ihren Asylantrag stellte. In der persönlichen Anhörung bei der Beklagten am 11.05.2016 gab die Klägerin an, einen vom libanesischen Staat ausgestellten Personalausweis zu haben sowie eine Kopie ihrer Registrierung „bei der UNO”, mit welcher man Unterstützung bekomme. Die Originale befänden sich bei ihrem Bruder, der ebenfalls in Deutschland lebe. Ihre Familie lebe noch immer im Libanon, allerdings habe sie kurz vor ihrer Ausreise einen syrischen Staatsangehörigen geheiratet, allerdings nur religiös. Zu den Gründen für ihren Asylantrag und ihr persönliches Verfolgungsschicksal befragt gab die Klägerin an, den Libanon aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen zu haben, um sich mit ihrem Mann in Deutschland eine Existenz aufzubauen, sie wolle insbesondere ihr Studium fortführen. Auch hätten ihre künftigen Kinder im Libanon keine Zukunft wegen ihrer Ehe mit einem Syrer, denn diese seien dort nicht sonderlich beliebt und könnten nicht arbeiten. 3 Mit Bescheid vom 10.10.2016 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 1. - 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4.), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, anderenfalls werde sie in den Libanon oder einen anderen Staat abgeschoben, in den sie einreisen dürfte oder der zu ihrer Rückkehr verpflichtet sei (Ziff. 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6.). Ihre - allein vorliegend streitige - Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, begründete die Beklagte damit, dass die derzeitigen humanitären Bedingungen im Libanon nicht die Annahme einer der Klägerin drohenden Verletzung des Artikel 3 EMRK rechtfertigen würden. Diese seien zwar nicht mit denen in Deutschland zu vergleichen, jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese dort derart schlecht seien, dass, auch unter Beachtung der individuellen Umstände der Klägerin, ein Abschiebungsverbot vorläge. Es gäbe insb. keine Hinweise für die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in eine humanitäre Notlage geraten würde. Mangels Anhaltspunkten für schutzwürdige Belange sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit 30 Monaten angemessen; denn Unterlagen über ihre Heirat mit einem syrischen Staatsangehörigen, dem in der Bundesrepublik Deutschland Flüchtlingsschutz erhalten habe, habe sie nicht vorlegen und so ihren insoweitigen Vortrag nicht glaubhaft machen können. 4 Hiergegen hat die Klägerin am 01.11.2016 Klage erhoben. Das Bundesamt habe nicht ausreichend geklärt, ob sie aus dem Gaza-Streifen, der Westbank oder dem Libanon stamme. Eine, ein Abschiebungsverbot begründende Verletzung des Art. 3 EMRK komme jedenfalls infolge der im Gaza-Streifen herrschenden Gewalt und der menschenunwürdigen Behandlung in Betracht. Tatsächlich sei aktuell eine Abschiebung in den Gaza-Streifen oder in die Westbank praktisch unmöglich. Eine Abschiebung in den Libanon scheitere bereits daran, dass sie mangels libanesischer Papiere die libanesische Staatsangehörigkeit nicht nachweisen und somit nicht dorthin abgeschoben werden könne. Es sei insoweit zweifelhaft, ob sie wieder in den Libanon einreisen dürfe, da sie als Palästinenserin das Land verlassen habe, so dass sich die Zuständigkeit des Libanons, die sich aus dieser Flüchtlingseigenschaft ergäbe, mit ihrer Ausreise beendet sein könnte. Der Bescheid der Beklagten sei insoweit, nämlich den Zielort der Abschiebung betreffend, zu unbestimmt. Im Übrigen würde sie mit einer Abschiebung in eine existenzgefährdende Situation i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG geraten. 5 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 6 unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10.10.2016, AZ.:, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen und 7 die Beklagte zu verpflichten, über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. 11 Die Kammer hat der Berichterstatterin mit Beschluss vom 06.04.2017 das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 25 d. Gerichtsakte). 12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt (vgl. Bl. 21, 34 d. Gerichtsakte). 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer zum Libanon geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 14 Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 06.04.2017 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG. Sie konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten zudem ausdrücklich ihr Einverständnis hierzu erklärt, § 84 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO. I. 15 Die zulässige und fristgerecht (§§ 74 Abs. 1 HS 1, 38 Abs. 1 S. 1 AsylG) erhobene Klage, die bezogen auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen als Feststellungsklage, bezogen auf die Befristungsentscheidung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als Neubescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO; vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris) statthaft ist, hat keinen Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten, soweit er hier streitgegenständlich ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (1. und 2.) und die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig(3.); noch steht der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß der Ziffer 6. des streitgegenständlichen Bescheides zu (4.). 16 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. VG Lüneburg, Urt. v. 06.02.2017 - 3 A 140/16 -, juris m. w. N.). Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Im Libanon ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dabei geht das Gericht von Folgendem aus: Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist die Lage der im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge prekär. Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hänge die Lagerbevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfsleistungen anderer Nichtregierungsorganisationen ab. Palästinensische Flüchtlinge mit UNRWA-Registrierung verfügten über einen sicheren Aufenthaltsstatus und würden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt; Nachsorgeleistungen seien aber nur unzureichend abgedeckt. Bis zu 200.000 bis 250.000 palästinensische Flüchtlinge lebten unter teils schwierigen und sehr beengten Verhältnissen in den zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern; die Situation habe sich durch den enormen Zuzug syrischer Flüchtlinge weiter verschlechtert. Die Flüchtlingslager seien der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Alle Lager seien massiv von Hilfsleistungen der chronisch unterfinanzierten UNRWA abhängig. Immer wieder komme es speziell in den Lagern Mie-Mie und Ain-el-Hilwe zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen. Die libanesischen Sicherheitskräfte griffen in diese Auseinandersetzungen nicht ein. Da der libanesische Staat kaum Sicherheits- und Vorsorgeleistungen erbringe, seien die Palästinenser auf ihre Familien und Gemeinschaften angewiesen (umfassend Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon v. 30.12.2015, S. 12 f.). Das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich hat in seiner Entscheidung vom 11.07.2016 - L506 1401483-2 - (abrufbar unter: http://www.ris.bka.gv.at/ Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer= BVWGT_20160711_L506_1401482_2_00&ResultFunctionToken= 19c5a0a6-6eab-4692-80b1-edcc2e7a3981&Position= 901&Entscheidungsart= Undefined&SucheNachRechtssatz =True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum= 01.01.2014&BisDatum=&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize= 100&Suchworte= ) zur Situation palästinensischer Flüchtlinge im Libanon, die auch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, als Erkenntnislage zugrunde gelegt: 17 „… Unterkunftsmöglichkeiten für palästinensische Flüchtlinge sind eingeschränkt auf: - palästinensische Flüchtlingslager mit Substandardlebensbedingungen, - Mietunterkünfte außerhalb der Lager, wo aber die Mieten für viele unerschwinglich sind, - halblegale, informelle und rechtlich ungesicherte Vereinbarungen mit Libanesen, die den palästinensischen Besitz aus der Zeit vor 2001 für sie halten oder seit 2001 kaufen. Die 12 offiziellen Lager, deren Fläche trotz wachsender Bevölkerung und dem Zustrom tausender Flüchtlinge aus Syrien seit 1948 gleich blieb, leiden an ernster Überbevölkerung, schlechten Unterkünften und unzureichender Infrastruktur (besonders Abwasser, Wasser und Elektrizität). Die Zustände gelten als ungesund. Den palästinensischen Flüchtlingen sind zudem Grenzen bei der Verbesserung der Unterkünfte gesetzt und die UNRWA-Initiative für die Verbesserung der Unterkünfte leidet an chronischer Unterfinanzierung (UNHCR 2/2016). Die Lage der zum Teil seit 1948 im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge ist prekär. Trotz eines sicheren Aufenthaltsstatus für die bei UNRWA (Hilfswerk der Vereinten Nationen für palästinensische Flüchtlinge, The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierten Palästinenser gelten für sie gravierende wirtschaftliche und politische Einschränkungen, da die libanesische Regierung fürchtet, dass die Integration der (meist sunnitischen) Palästinenser das konfessionelle Gleichgewicht des Landes gefährdet. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt. Den palästinensischen Flüchtlingen werden aber weiterhin politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt. Auch wenn einige Berufe den Palästinensern zugänglich gemacht werden, bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung z.B. beim Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten (AA 30.12.2015). Einer Studie aus dem Jahr 2010 zufolge sind die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon stark marginalisiert. Zwei Drittel werden als arm oder extrem arm eingestuft. Mit Stand 31.12.2010 waren 56 Prozent arbeitslos. Es ist wahrscheinlich, dass die Armut und Arbeitslosigkeit seither aufgrund des allgemeinen Anstiegs der Zahl der Armen und Arbeitslosen im Land vergrößert hat. Diese Verschlechterung ist die Folge der sozioökonomischen Herausforderungen durch über eine Million Flüchtlinge aus Syrien (UNHCR 2/2016). Der Besuch staatlicher Schulen ist palästinensischen Flüchtlingen untersagt, sie haben Zugang zu den (unterfinanzierten) UNRWA-Schulen. Palästinensische Studenten müssen sich auf die für Ausländer reservierten 10% der Studienplätze bewerben. Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die Lagerbevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfeleistungen anderer NROs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab (AA 30.12.2015). Sie haben nämlich keinen Zugang zum öffentlichen libanesischen Gesundheitssystem. Bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt (AA 30.12.2015). Die UNRWA bietet umfassende primäre Gesundheitsversorgungsleistungen gratis an, allerdings stehen nicht alle Leistungen in allen Lagern zur Verfügung. Die UNRWA finanziert teilweise Behandlungen im sekundären und tertiären Bereich in Spitälern mit Verträgen mit der UNRWA (UNHCR 2/2016).och deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab (AA 30.12.2015). Angesichts hoher Arbeitslosigkeit und Armut können jedoch die hohen Kosten besonders für Personen mit chronischen Krankheiten oder mit Bedarf von komplexen Behandlungen unerschwinglich sein. Viele sind auf Hilfe von Verwandten, Freunden, NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen und machen manchmal Schulden. Die Gesundheitsversorgung für palästinensische Flüchtlinge ist zudem chronisch unterfinanziert und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Auch die Lebensbedingungen in den Lagern werden mit einer Vielzahl physischer und psychischer Gesundheitsprobleme in Verbindung gebracht (UNHCR 2/2016). … Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen zu den Lagern und die Sicherung der Umgebung. Die in den Lagern lebenden Palästinenser benötigen keine spezielle Erlaubnis, um sie zu verlassen. Die Sûreté Générale stellt registrierten palästinensischen Flüchtlingen Reisedokumente (Document de Voyage) aus. Palästinensische Flüchtlinge, die im Land leben, können nicht die libanesische Staatsbürgerschaft erhalten und sind staatenlos (USDOS 13.4.2016). Palästinenserinnen können per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann, noch an ihre Kinder weitergeben (AA 30.12.2015). PalästinenserInnen dürfen, anders als andere Ausländer, seit 2001 keinen Grund und Boden mehr erwerben (AA 30.12.2015). Sie dürfen ihn auch nicht weitergeben oder erben (UNHCR 2/2016). Auch wenn einige Berufe den Palästinensern zugänglich gemacht werden, bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung. So wird von Palästinensern stets eine Arbeitserlaubnis verlangt; freie Berufe (Arzt, Rechtsanwalt etc.) können nicht ausgeübt werden (AA 30.12.2015). Palästinenserinnen können per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann, noch an ihre Kinder weitergeben. Besonders schwierig ist die Lage palästinensischer Flüchtlinge, die weder über eine Registrierung bei UNRWA, noch beim libanesischen Staat verfügen (ca. 3.000 Personen). Diese so genannten "Non-ID-Palestinians" laufen Gefahr, wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden, sobald sie die Lager verlassen. Auch wenn auf Drängen (nicht zuletzt der EU) bisher ca. 1.000 Identitätsnachweise ausgestellt wurden, bleibt die Rechtsstellung der betroffenen Personen unverändert prekär (AA 30.12.2015). …” 18 Diesen Ausführungen und den darin dargestellten Erkenntnisse schließt sich das erkennende Gericht an. 19 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne von Art. 21 der neugefassten Richtlinie (EU) 33/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013 S. 96 ff.) - im Folgenden: RL (EU) 33/2013 - angehört, und deswegen im Falle ihrer Abschiebung in den Libanon einer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinne ausgesetzt sein wird, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. 20 Im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Libanon sind anderslautende Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte ebenfalls nicht festzustellen. 21 2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor. 22 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG derartige Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Demnach kann der Schutzsuchende auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lediglich individuelle und nur ihm persönlich drohende Gefahren geltend machen (BVerwG, Urt. v. 29.06.2010 - 10 C 10/09 - juris). Hingegen können allgemeine Gefahren außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Schutzsuchende angehört, nur bei Anordnungen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden. Diese Gefahr kann auch dann nicht im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage darstellt (BVerwG, Urt. v. 08.12.1998 - 9 C 4.98 -, juris). Dann greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Die Anordnung eines Abschiebestopps besteht jedoch für die Personengruppe, der die Klägerin angehört, nicht. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für die kein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG vorliegt, ausnahmsweise Schutz vor der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Schutzsuchende gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5/01 -, juris m. w. N.). Die allgemeinen Lebensbedingungen im Libanon haben sich aber für die Klägerin nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren sich zu einer extremen Gefahr verdichten und somit zu einem Abschiebungsverbot von Verfassungswegen führen, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Zudem müssen sich die Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Schutzsuchende mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, juris). Nach der Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.02.2016 - 5 D 20/15.A -, juris), der sich das Gericht anschließt, ist unter Zugrundelegung sämtlicher Auskünfte und Erkenntnismittel nicht davon auszugehen, dass die Klägerin als Frau palästinensischer Volkszugehörigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Rückkehr in einem libanesischen Flüchtlingslager in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Libanon verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. 23 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, juris), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit „alsbald“ zu einer extremen Gefahr führen. Diese muss zwar nicht sofort, also noch am Tag der Ankunft eintreten. Es bedarf allerdings einer hinreichenden zeitlichen Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand in dem Sinne, dass sich die Gefahr alsbald nach der Rückkehr realisieren muss. Dies ist mit den vorstehenden Auskünften und Informationen über den Libanon unter Berücksichtigung der Volkszugehörigkeit der Klägerin zu den Palästinensern nicht ersichtlich. Denn bei einer Gesamtgefahrenschau ist zur Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer Rückführung in den Libanon alsbald der sichere Tod oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen drohen würden. Die Klägerin hat im Libanon ihr Abitur abgelegt und begonnen, an einem College Buchführung zu lernen. Aus finanziellen Gründen habe sie diese Ausbildung abbrechen müssen und sei zu Hause geblieben. Allerdings hätten ihr Vater und die Brüder manchmal gearbeitet. Die Klägerin ist jung und gesund und beim UNRWA registriert; auch lebt ihre Großfamilie weiterhin im Libanon. Dass trotz der Hindernisse für Palästinenser im Libanon betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt in der Vergangenheit der Lebensunterhalt ihrer Familie nicht gesichert gewesen sei oder dass sie künftig dort nicht wieder aufgenommen würde, hat die Klägerin nicht behauptet und solches erscheint mangels weiterer Anhaltspunkte sowie in Anbetracht des Kulturkreises der Klägerin, der typischerweise durch das Leben in der Großfamilie und die hieraus folgende gegenseitige Unterstützung gekennzeichnet ist, lebensfremd. 24 Anders als die Klägerin meint, war die Beklagte nicht gehalten, auch die Lebensbedingungen und die politische Situation im Gaza-Streifen und/oder dem Westjordanland (Westbank) in die Prüfung von Abschiebungsverboten einzubeziehen. Denn diese sind nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin weder Ort ihrer (ursprünglichen) Herkunft noch ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt; sie liegen in bzw. bei Israel. Die Klägerin selbst hat in ihrer Anhörung einen libanesischen Personalausweis sowie eine Registrierung durch den UNRWA für den Libanon vorgelegt. 25 3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziff. 5.) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind gegeben. Die Bezeichnung des Abschiebezielstaats genügt den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, denn die Beklagte hat den Libanon, den die Klägerin selbst als Herkunftsstaat genannt hat, als Zielstaat der Abschiebung bezeichnet. Auf die Durchführbarkeit der Abschiebung und insbesondere die Frage der Wiederaufnahmebereitschaft des Libanons kommt es im Rahmen einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG nicht an. Eine entsprechende Regelung wie in § 34 a Abs. 1 AsylG für die Abschiebungsanordnung ist in § 34 AsylG nicht enthalten. 26 4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß Ziff. 6. des streitgegenständlichen Bescheides beruht auf § 11 AufenthG und begegnet mit der Festlegung von 30 Monaten keinen Bedenken. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte insoweit das ihr zukommende Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat, denn die Befristung hält sich mit dem vom Wortlaut des Gesetzes (§ 11 Abs. 3 AufenthG) eröffneten Rahmen von bis zu fünf Jahren im mittleren Bereich; mit dem Vorstehenden (vgl. 1. und 2.) und den Ziffern 1. bis 3. des streitgegenständlichen Bescheides hat die Klägerin keine Bleibeperspektive. Soweit die Klägerin angegeben hat, ihr Ehemann, den sie kurz vor ihrer Ausreise aus dem Libanon geheiratet habe, halte sich als Flüchtling ebenfalls in Deutschland auf, ist dieses Vorbringen von ihr weder in der Anhörung noch im Verfahren substantiiert worden, denn sie hat weder den Namen noch den derzeitigen Aufenthaltsort ihres Ehemanns angegeben. Insoweit wird der Begründung der Befristungsentscheidung im Bescheid der Beklagten gefolgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Andere Gründe, die für eine Reduzierung der Befristung sprechen würden, sind von der Klägerin nicht vorgetragen, im Übrigen auch nicht ersichtlich. II. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.