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Beschluss

8 B 293/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0705.8B293.17.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.06.2017, mit welchem der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der Zuständigkeit der Schweiz als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in die Schweiz angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. 2 1.) Das Gericht ist vorliegend nicht der Auffassung, dass kein (ordnungsgemäß) eingeleitetes Dublin-Verfahren vorliegt. Zwar ist zutreffend, dass die Unterschrift bzw. elektronische Signatur in dem an die Schweiz gerichteten Wiederaufnahmegesuch fehlt (Blatt 70 elektronische Akte). Der Fall unterscheidet sich aber insoweit von dem vom Gericht diesbezüglich entschiedenen Fall (Beschluss v. 28.02.2017, 8 B 84/17; juris), dass vorliegend die Schweiz ausdrücklich der Wiederaufnahme zugestimmt hat. Das Gericht hat in dem Beschluss v. 28.02.2017 (8 B 84/17 MD; juris) ausgeführt: 3 "Ohne Unterschrift bzw. elektronische Signatur kann ein Dokument im Rechtsverkehr keine Gültigkeit beanspruchen. Mittlerweile dürfte ein Übernahmeersuchen auch verfristet sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Italien den Antragsteller wieder aufnimmt, sodass der Antragsteller einen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung seines Asylbegehrens in Deutschland hat. Das Bundesamt trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Überstellung tatsächlich durchgeführt werden kann (BVerwG, Urt. v. 09.08.2016, 1 C 6.16; juris)." 4 Anders als in dem damaligen Fall, hat vorliegend die Schweiz auf das Ersuchen ausdrücklich reagiert und somit keine stillschweigende Übernahmeerklärung konstruiert werden muss. Ausdrücklich wird bestätigt: "The signature of the message was valid" (Blatt 74 elektronische Akte). Mag dies auch nach der Aktenlage nicht zutreffend sein, so werden dann doch und sogar ausführliche Regelungen zur Übernahme mit Benennung des Grenzübergangs oder des Flughafens aufgestellt (Blatt 76 f elektronische Akte). Demnach wusste die Schweiz was sie erklärte und hat sich ausdrücklich mit der Übernahme einverstanden erklärt. Aufgrund dieser Erkenntnisse kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Schweiz den Flüchtling gerade nicht zurücknehmen wird, wie dies etwa bei einer nur stillschweigenden Übernahmefiktion der Fall wäre und das Bundesamt dann die Darlegungs- und Beweislast tragen würde. 5 2.) Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Flüchtlings aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf die Schweiz zutreffen könnten. 6 Das Gericht schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung anderer Gerichte an und hat zuletzt in dem Gerichtsbescheid vom 31.05.2017 (8 A 56/17 MD) ausgeführt (zuvor: Beschluss vom 06.02.2017, 8 B 55/17 MD, Beschluss v. 17.11.2016, 8 B 719/16 MD; juris) ausgeführt: 7 "Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf die Schweiz zutreffen könnten. Die Schweiz nimmt neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union am Dublin-Verfahren teil. Die Dublin-Verordnung beruht entscheidend auf der Prämisse, dass in allen Vertragsstaaten die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sind. Das Gericht schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung anderer Gerichte an (vgl. nur: VG Hannover, Beschl. v. 26.09.2016, 13 B 5311/16; m. w. Nachw.; juris). Der Antragsteller trägt zudem nichts vor. Auf den Bescheid darf verweisen werden." 8 Dies gilt nach wie vor. Zur weiteren Begründung darf auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).