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Urteil

8 A 137/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt die beihilferechtliche Erstattung seiner Aufwendungen für jeweils eine Brille in Höhe von 1.298,00 EUR sowie 1.046,00 EUR. 2 Die Erstattung dieser Aufwendungen wurde mit den streitbefangenen Beihilfebescheiden vom 18.08.2015 und 16.09.2015 mit der Begründung abgelehnt, dass eine Beihilfefähigkeit nur vorliege, wenn auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliege (Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV). 3 Die dagegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Es müsse eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entsprechen. Diese liege unter anderem vor, wenn der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge kleiner gleich 0,3 betrage oder das beidäugige Gesichtsfeld kleiner gleich 10 Grad bei zentraler Fixation sei. Der Visus sei mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. Dabei handele es sich um eine abschließende Aufzählung der Indikatoren, bei deren Vorliegen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit auszugehen sei. 4 Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.07.2015 (14 B 13.654) sei nicht einschlägig und entfalte für die Beihilfefestsetzung im Land Sachsen-Anhalt keine Bindungswirkung. 5 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, dass die Sehhilfe bei ihm aufgrund seiner Sehschwäche ein unverzichtbares Hilfsmittel sei um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können. In einem solchen Fall dürfe eine Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger sei auf die Sehhilfen angewiesen, um seinen Dienst überhaupt ausüben zu können. Es handele sich um ärztlich verordnete Brillengläser. Demnach sei die Rechtsprechung des VGH München in dem zitierten Urteil einschlägig. Danach sei die im (Bayerischen) Beihilferecht seit dem Jahr 2004 für Erwachsenen enthaltene Beschränkung der Erstattung für Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen (z.B. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges) nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar und damit nichtig. 6 Der Kläger benötige die Brillen sowohl zur Herstellung seiner Dienstfähigkeit als auch für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens. In einem beigelegten Befundbericht des Prof. Dr. H. H… vom 05.06.2016 heißt es: 7 "Diagnosen: RA: geringe Hyperopie LA: hohe Myopie […] In der Untersuchung am 07.06.2015 betrug Ihr Fernvisus rechts VF R : +0,75-0,25/15° = 1,0 und links VF L : -6,5-0,5/121° = 1,0; der Augeninnendruck betrug bds. 12 mmHg. Auf Grund der hohen Myopie links und der großen refraktiven Differenz zwischen beiden Augen ist Ihre Sehfähigkeit im Alltag als auch bei der Arbeit ohne entsprechende Brillen- (oder besser Kontaktlinsen-) Versorgung deutlich eingeschränkt. Wir verordneten daher angepasste Brillen entsprechend den o.g. Werten als Gleitsichtbrillen (Add +2,25 dpt.). Wir empfahlen regelmäßige augenärztliche Kontrollen." 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.08.2015 und 16.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinen Beihilfeanträgen die Aufwendungen für jeweils eine Brille entsprechend der Belege vom 27.05.2015 in Höhe von 1.298,00 EUR sowie 1.046,00 EUR zu erstatten. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen 12 und verteidigt die in den Bescheiden geäußerte Rechtsansicht. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage, über die nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Ablehnung der beihilferechtlichen Erstattung der Aufwendungen des Klägers für seine Sehhilfen ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten; er hat keinen diesbezüglichen rechtlichen Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 15 Entscheidend und zwischen den Beteiligten im Streit ist allein die rechtliche Frage, ob im Falle des Klägers eine beihilferechtliche Erstattung für die ihm ärztlich verordneten Sehhilfen aufgrund seiner Sehschwäche gegeben ist. 16 Der Beihilfeanspruch ergibt sich gerade nicht aus § 25 Abs. 1 BBhV. Danach sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Gemäß Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV sind Sehhilfen zur Verbesserung des Visus beihilfefähig nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur, wenn beide Augen aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Dies liegt unter anderem vor, wenn der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge = 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld = 10° bei zentraler Fixation ist. Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. Die Fehlsichtigkeit wird hierbei gerade nicht in Dioptrienwerten, sondern in Kodierungsschlüsseln auf der Basis der sogenannten ICD-10-Klassifikation festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der Indikationen, bei deren Vorliegen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit auszugehen ist. 17 Aus den vorliegenden und vom Kläger eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass beide Augen des Klägers aufgrund einer Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. 18 Der Kläger kann sich dabei auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH in dem Urteil vom 14.07.2015 (14 B 13.654; juris) berufen. Denn es liegt kein vergleichbarer Fall vor. In dem dortigen Verfahren ging es nämlich um eine hohe Kurzsichtigkeit mit der Wertigkeit F rechts -12,5 dpt.; links -4,5 dpt.; N rechts -10,0 dpt.; links -2,0 dpt.; Diagnose Myopia Permagna. Daraus wurde geschlossen, dass dem dortigen Kläger ohne eine Sehhilfe die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens unmöglich gemacht wurden. Hingegen liegt bei dem Kläger des hiesigen Verfahrens nach den ärztlichen Bescheinigungen eine Wertigkeit von Add +2,25 dpt. vor bzw. der Fernvisus rechts +0,75 (Sph)/-0,25 (Zyl) und links -6,5 (Sph)/-0,50 (Zyl). Nach diesen Werten liegt zwar auch bei dem Kläger die Notwendigkeit des ständigen Tragens einer Brille oder sonstiger Korrekturmöglichkeiten vor. Die Fehlsichtigkeit kommt jedoch auch ohne Sehhilfe noch nicht einer faktischen Blindheit gleich, welche es dem Kläger unmöglich machen würde, die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens oder des Arbeitsalltags zu bewerkstelligen. 19 Im Übrigen sieht das Gericht - wie auch durch seine sonstige Rechtsprechung zum Beihilferecht in Sachsen-Anhalt belegt - keine Zweifel an der Wirksamkeit der diesbezüglichen Vorschriften der BBhV und ihren jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere ist der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen neben der soeben genannten Ausnahme mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Ablehnung der weitergehenden Beihilfeleistung über diese Fälle hinaus verletzt nicht die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. § 45 Beamtenstatusgesetz; BeamtStG). Die Beihilferegelungen sind selbst eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, so dass Ansprüche aus dieser Pflicht des Dienstherrn nur abgeleitet werden können, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urteil vom 10.06.1999, 2 C 29.98; juris). Ihrem Wesen nach ist die Beihilfe eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenversorgung des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, 2 C 49.07; VG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, 8 A 133/16 MD und Urteil vom 27.10.2016, 8 A 59/16 MD; alle juris). 20 Dabei ist es dem Dienstherrn nach der Verfassung grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, 2 C 24.07; juris). Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, muss sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als "Programm" ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, 2 C 26.02; juris). Dabei darf eine Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen auch in Krankheitsfällen nur durch den Verordnungsgeber selbst aus triftigen Gründen erfolgen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.2015, 2 S 1205/13; juris). 21 Dabei weist das erkennende Gericht darauf hin, dass im Übrigen auch um Land Bayern die dortige beihilferechtliche Rechtsprechung die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur auf Fälle gravierender Sehschwäche übernimmt (vgl. nur: VG Ansbach, Urteil vom 31.01.2017, AN 1 K 16.02170; Urteil vom 16.11.2016, AN 1 K 15.02405; VG Augsburg, Urteil vom 10.11.2016, Au 2 K 16.1155; alle juris). 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der voraussichtlichen weiteren Beilhilfe festzusetzen.