Urteil
7 K 2673/19.TR
VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2019:0904.7K2673.19.TR.00
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Leitsätze
1. Die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013 )setzt voraus, dass der Antragsteller mithilfe des seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist.(Rn.27)
2. Ist ein Antragsteller im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelehnten Visums, kann dies den Schluss zulassen, dass der Antragsteller mithilfe des Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist, wenn der Vortrag des Antragstellers zu einem anderweitigen Reiseweg unglaubhaft ist und entgegenstehende Anhaltspunkte nicht vorliegen.(Rn.24)
3. Schutzsuchenden droht in der Slowakischen Republik weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta.(Rn.35)
4. Derjenige, der sich im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (Juris: EUV 604/2013) die Fallgruppe der "schweren Erkrankung" beruft, muss zur Darlegung der besonderen Hilfsbedürftigkeit und des sich daraus ableitenden Abhängigkeitsverhältnisses ein den Anforderungen der §§ 60 Abs. 7 S. 2 n.F., 60a Abs. 2c S. 2 und S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genügendes, aktuelles Attest vorlegen.(Rn.50)
5. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (Juris: EUV 604/2013) Art 12 setzt voraus, dass der Aufenthalt durch einen exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde. Eine Gestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG reicht hierzu nicht aus.(Rn.53)
6. Sind die Voraussetzungen von Art. 9 ff. und 16 Dublin III-Verordnug (Juris: EUV 604/2013) nicht erfüllt, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Regel nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (Juris: EUV 604/2013) aus familiären Belangen verpflichtet. (Rn.54)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013 )setzt voraus, dass der Antragsteller mithilfe des seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist.(Rn.27) 2. Ist ein Antragsteller im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelehnten Visums, kann dies den Schluss zulassen, dass der Antragsteller mithilfe des Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist, wenn der Vortrag des Antragstellers zu einem anderweitigen Reiseweg unglaubhaft ist und entgegenstehende Anhaltspunkte nicht vorliegen.(Rn.24) 3. Schutzsuchenden droht in der Slowakischen Republik weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta.(Rn.35) 4. Derjenige, der sich im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (Juris: EUV 604/2013) die Fallgruppe der "schweren Erkrankung" beruft, muss zur Darlegung der besonderen Hilfsbedürftigkeit und des sich daraus ableitenden Abhängigkeitsverhältnisses ein den Anforderungen der §§ 60 Abs. 7 S. 2 n.F., 60a Abs. 2c S. 2 und S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genügendes, aktuelles Attest vorlegen.(Rn.50) 5. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (Juris: EUV 604/2013) Art 12 setzt voraus, dass der Aufenthalt durch einen exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde. Eine Gestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG reicht hierzu nicht aus.(Rn.53) 6. Sind die Voraussetzungen von Art. 9 ff. und 16 Dublin III-Verordnug (Juris: EUV 604/2013) nicht erfüllt, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Regel nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (Juris: EUV 604/2013) aus familiären Belangen verpflichtet. (Rn.54) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) über die Klage trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die Einwilligung der Beklagten war nicht erforderlich, da die teilweise Klagerücknahme bereits mit Schriftsatz vom 19. Juli 2019 und damit vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, § 92 Abs. 1 S. 2 VwGO. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 16 f., juris) und in ihren Hilfsantrag als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 6. November 2018 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Auch steht ihr kein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). I. Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den Mitgliedstaat Slowakische Republik der Fall. 1. Die Zuständigkeit der Slowakischen Republik ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist der Mitgliedsstaat, der ein Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn der Antragsteller aufgrund des Visums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einreisen konnte, das Visum zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hat. Über den Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung hinaus setzt die Anknüpfung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats an ein zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufenes Visum voraus, dass der Antragsteller mit Hilfe dieses Visums in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist (so auch VG Minden, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 10 L 1755/17.A –, Rn. 11, juris; VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – M 12 S 15.50781 –, Rn. 20, juris; VG Hannover, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 10 B 403/15 –, Rn. 15, juris; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Stand 1. Februar 2014, Art. 12 Rn. K 23; Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Art. 12 Rn. 27). Zwar schließt der Wortlaut der deutschen Fassung des Art. 12 Abs. 4 Dublin-III Verordnung ein abweichendes Verständnis nicht aus. Jedoch verlangen der englische („actually“), der französische („effectivement“), der niederländische („daadwerkelijk“) und der polnische Wortlaut („faktycznie“) der Vorschrift eindeutig, dass das Visum dem Antragsteller „tatsächlich“ Zugang zum Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin III-Verordnung verschafft hat. Hierfür sprechen im Übrigen auch Sinn und Zweck der Anknüpfung an die Erteilung eines Visums: Aufgrund dieses Kriteriums soll derjenige Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein, der einem Antragsteller durch Erteilung eines Visums die Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ermöglicht hat (VG Minden a.a.O. m.w.N.; Filzwieser/Sprung a.a.O., Art. 12 Rn. K2; Koehler a.a.O., Art. 12 Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ausweislich der VISA-Auskunft des Bundesverwaltungsamts vom 14. März 2019 erteilte das slowakische Konsulat in Teheran der Klägerin ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 27. Dezember 2018 bis zum 18. Januar 2019. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 22. März 2019 (Bl. 35 der Asylakte) war das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen. Anzeichen dafür, dass die Klägerin seitdem das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten verlassen hätte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Des Weiteren gelangt das Gericht aus dem Ergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung, dass die Klägerin aufgrund des slowakischen Visums in das Gebiet der Dublin-Staaten einreisen konnte. Das Gericht glaubt der Klägerin nicht, dass sie das vom slowakischen Konsulat in Teheran erteilte Visum letztendlich nicht zur Einreise in die Dublin-Staaten genutzt hat, sondern mit einem fremden, gefälschten oder verfälschten türkischen Personalausweis (im Folgenden: ID-Karte) illegal aus Istanbul unmittelbar nach Deutschland eingereist ist. Hierbei handelt es sich erkennbar um eine Schutzbehauptung, um die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Klägerin nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu begründen. Zunächst ist es entgegen den Schilderungen der Klägerin nicht möglich, mit einer türkischen ID-Karte aus der Türkei kommend auf dem Luftweg unmittelbar in die Bundesrepublik einzureisen. Aus dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Internetauftritt des Auswärtigen Amts ergibt sich, dass sowohl iranische als auch türkische Staatsbürger für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/einreiseundaufenthalt/staatenlistevisumpflicht/207820). Aufgrund der Visapflicht ist eine Einreise mit einer ID-Karte nicht möglich, da ein Visum regelmäßig in einem Reisepass angebracht wird, was allgemeinbekannt ist (vgl. dazu etwa: https://de.wikipedia.org/wiki/Visum, Abschnitt „Visumbeantragung in der Praxis“, abgerufen am 6. September 2019). Lediglich zur Abrundung weist das Gericht darauf hin, dass auch auf Grundlage einer Internetrecherche festzustellen ist, dass die türkische ID-Karte nur zur Einreise nach Nordzypern, Georgien, Moldawien und die Ukraine, nicht aber in sonstige Länder berechtigt (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Turkish_identity_card, abgerufen am 6. September 2019). Darüber hinaus waren die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich. Zunächst hat sie angegeben, in der Türkei habe sie ihr Aussehen verändert, woraufhin ein neues Foto erstellt und auf der gefälschten ID-Karte angebracht worden sei. Später hat sie dagegen vorgetragen, das Bild auf der ID-Karte bilde nicht sie selbst ab, sie habe diesem jedoch aufgrund ihres veränderten Aussehens ähnlich gesehen. Diese entgegengesetzten Angaben der Klägerin sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Als weiteres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Klägerin kommt hinzu, dass sich ihre Angaben mit denjenigen ihrer Mutter nicht decken. Diese hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten vom 25. März 2019 vorgetragen, man habe für die Einreise nach Deutschland 7.000 Euro im Iran und 4.000 Euro in der Türkei bezahlt (Bl. 77 der Asylakte 7778746-439). Die Klägerin hat dagegen in der mündlichen Verhandlung behauptet, sie habe ebenfalls insgesamt 11.000 Euro zahlen müssen, davon 6.000 Euro in Deutschland. Es erschließ sich indes nicht, warum die Schlepper mit der Klägerin und ihrer Mutter, die zusammen gereist sind, verschiedene Zahlungsmodalitäten vereinbart haben sollten. Des Weiteren glaubt das Gericht der Klägerin nicht, dass sie ihr slowakisches Visum aufgrund von Problemen in der Universität und aus Furcht vor einer Verhaftung am Flughafen letztendlich nicht einsetzen wollte. Denn im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten vom 25. März 2019 zu ihren Asylgründen hat die Klägerin angegeben, dass es bereits im Mai/Juni 2017 und auch zeitlich davor schon zu Probleme an ihrer Universität im Iran gekommen sei (Bl. 76 der Asylakte). In der mündlichen Verhandlung hat sie weiter vorgetragen, dass diese Probleme ausschlaggebend dafür gewesen gewesen seien, nicht wie ursprünglich geplant mit dem slowakischen Visum aus dem Iran auszureisen, sondern illegal auf dem Landweg in die Türkei und von dort aus auf dem Luftweg nach Deutschland zu gelangen. Denn sie habe befürchtet, die iranischen Behörden könnten gegen sie eine Ausreisesperre verhängen und sie am Flughafen im Iran festnehmen. Diese Umstände mussten der Klägerin jedoch zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums Ende 2018 bzw. bei der Kontaktaufnahme mit dem Schlepper bereits bewusst gewesen sein, da ihre Probleme an der Universität bereits über ein Jahr zurücklagen. Es ist nicht erkennbar, warum die Klägerin in diesem Fall einen hohen Geldbetrag von 8.000 Euro in ein slowakisches Visum hätte investieren sollen, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sein musste, dass sie das Visum nicht zur Ausreise würde verwenden können. Schließlich hat die Klägerin für den von ihr vorgetragenen Reiseweg keinerlei Nachweise (etwa Reisepapiere, Flugtickets, Fotos o.Ä.) vorgelegt, sodass dem Gericht verifizierbare Anhaltspunkte für die Wahrheit ihres Vortrags fehlen. Nachdem der von der Klägerin vorgetragene Reiseweg aus den obenstehenden Gründen nicht in Betracht kommt, lässt dies allein den Schluss zu, dass die Klägerin mit dem slowakischen Visum in das Gebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. Denn eine andere legale oder illegale Einreisemöglichkeit hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch ist nicht einzusehen, warum die Klägerin einen anderweitigen, illegalen Einreiseweg genutzt haben sollte, wenn ihr mit dem ausgestellten slowakischen Visum eine legale Einreise in die Dublin-Staaten möglich war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter nach der Einreise in die Dublin-Staaten innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums zwischen dem 27. Dezember 2018 und dem 18. Januar 2019 bis zur erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Trier am 22. März 2019 von ihren Ersparnissen leben konnte, zumal beide nach eigenen Angaben für ihre Ausreise erhebliche Geldbeträge aufwenden konnten und darüber hinaus im Iran in einer sicheren finanziellen Lage waren (Bl. 71 der Asylakte). Demzufolge ist die Slowakische Republik als für die Prüfung des Antrags der Klägerin auf internationalen Schutz zuständiger Mitgliedsstaat gemäß Art. 18 Abs. 1 a), 21, 22 Dublin III-Verordnung verpflichtet, die Klägerin aufzunehmen. 2. Des Weiteren liegen keine Gründe i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin III-Verordnung vor, die der Zuständigkeit der Slowakischen Republik entgegenstehen. Der Klägerin droht weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss in der Slowakischen Republik eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta – GRC –. a. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin III-Verordnung seinem Wortlaut nach nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GRC zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, „Jawo“, Celex-Nr. 62017CJ0163, Rn. 87 ff., juris). Hierbei gilt zunächst im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der DublinIII-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) – GFK – und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – steht (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, – C-411/10 und C-493/10 –, N. S. u. a., EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 a.a.O., Rn. 82). Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 5. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU –, Aranyosi und Căldăraru, EU:C:2016:198, Rn. 78; vom 25. Juli 2018 – C-216/18 PPU –, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], EU:C:2018:586, Rn. 36 und vom 19. März 2019 a.a.O., Rn. 81). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GRC, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, M.S.S./Belgien und Griechenland, ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254). Demgegenüber hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Asylverfahrensrichtlinie – eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 a.a.O., Rn. 87 ff.). Die erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., §§ 252 bis 263). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 a.a.O., Rn. 91 ff. und – C-297/17 u. a. –, a.a.O., Rn. 87 ff.). b. Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtskonformen Verhalten der Slowakischen Republik widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel nicht festzustellen (so auch VG Würzburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 – W 10 S 19.50012 –, Rn. 25; VG Augsburg, Beschluss vom 28. September 2018 – Au 6 S 18.50756 –, Rn. 23; VG des Saarlandes, Beschluss vom 3. September 2018 – 5 L 1057/18 –, Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2015 – 13 K 6544/14.A –, Rn. 36; VG München, Beschluss vom 7. November 2014 – M 6a S 14.50458 –, Rn. 15; VG Trier, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 5 L 626/14.TR –, Rn. 12; a.A. bei Familien mit Kleinkindern: VG Magdeburg, Beschluss vom 8. September 2017 – 8 B 394/17 –, Rn. 5; VG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 2016 – 9 K 1085/14.F.A –, Rn. 24; alle zitiert nach juris). Dies gilt zunächst hinsichtlich der Situation von Asylbegehrenden, die sich noch im Asylverfahren befinden. Asylbewerber durchlaufen in der Slowakischen Republik ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren, auch wenn das Verhalten der slowakischen Behörden in Einzelfällen von Nichtregierungsorganisationen kritisiert wird (United States / Department oft State – DoS –, Slovakia 2018 human rights report, Stand: 13.03.2019, S. 10 f., milo; Republik Österreich / Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA –, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Slowakei, Stand: 03.03.2017, S. 6, milo). Der Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Überstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor einer endgültigen Entscheidung unterbrochen wurde, etwa, weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat und der Betreffende von der Slowakei zurückgenommen wird, wird das Verfahren automatisch wiederaufgenommen. Bei Rückkehrern, die die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und bei denen die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (BFA a.a.O., S. 6). Auch gibt es keine Berichte darüber, dass in der Slowakischen Republik Schutzsuchende ohne die erforderliche Prüfung dazu aufgefordert würden, in ihr Heimatland zurückzukehren (DoS a.a.O., S. 10). Soweit darauf hingewiesen wird, dass sich die Regierung der Slowakischen Republik gegen die Aufnahme von muslimischen Flüchtlingen ausgesprochen und angekündigt habe, das Urteil des EuGHs vom 6. September 2017 zu ignorieren (vgl. etwa VG Magdeburg a.a.O., Rn. 8), lässt dies keine tragfähige Feststellung dahingehend zu, dass im Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Überstellung der Klägerin im Rahmen eines Dublin-Verfahrens diese auf systemische Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens treffen könnte. Die in diesem Zusammenhang vorliegende Berichterstattung ergibt zunächst nur, dass die slowakische Regierung die Umverteilung für gescheitert betrachtet, da die Quote nicht funktioniere, von dort das vorgenannte EuGH-Urteil zu den Flüchtlingsquoten jedoch akzeptiert wird (vgl. hierzu: Zeit Online, Europäischer Gerichtshof: Slowakei nennt Flüchtlingsurteil „irrelevant“, verfügbar unter: https://www.zeit.de/politik/ausland/2017-09/europaeischer-gerichtshof-slowakei-fluechtlingsquote). Dem entgegenstehende Erkenntnisse liegen nicht vor. Im Übrigen betrifft die vorgenannte EuGH-Entscheidung eine abweichende Ausgangssituation, nämlich die im September 2015 bereits beschlossene Umverteilung von Flüchtlingen zur Entlastung Italiens und Griechenlands und nicht die Überstellung im Rahmen von Dublin-Verfahren. Die Tatsache, dass in der Slowakei verhältnismäßig wenige Asylbewerber als Berechtigte internationalen Schutzes anerkannt werden (VG Magdeburg a.a.O., Rn. 7), lässt für sich gesehen nicht den Schluss auf das Vorliegen systemischer Mängel zu. Denn das slowakische Recht sieht ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit vor (BFA a.a.O., S. 6). Sollte die Klägerin nach Abschluss des Asylverfahrens in der Slowakei der Ansicht sein, der internationale Schutz sei ihr zu Unrecht nicht zuerkannt worden, ist sie insoweit auf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz in der Slowakei zu verweisen. Des Weiteren sind die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in der Slowakischen Republik nicht zu beanstanden. Die Slowakische Republik verfügt über genügend Unterbringungsplätze, wo die Antragsteller – so auch Dublin-Rückkehrer – Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld erhalten. Die notwendigen Sachleistungen erhalten sie kostenlos. Außerdem haben Asylbewerber bereits nach neun Monaten ohne Arbeitserlaubnis Zugang zum Arbeitsmarkt und können auf diese Weise zur weiteren Absicherung ihres Lebensunterhalts beitragen (BFA a.a.O., S. 8; VG Würzburg a.a.O. m.w.N.). Außerdem kooperieren die slowakischen Behörden in diesem Zusammenhang mit dem UNHCR (DoS a.a.O., S. 10). Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage zuungunsten von Asylsuchenden liegen nicht vor und werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch anerkannte Schutzberechtigte laufen in der Slowakischen Republik keine Gefahr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung. International Schutzberechtigte und andere Schutzsuchende, denen nach dem nationalen slowakischen Recht der sog. „humanitäre Schutz“ zuerkannt wird, haben nach ihrer Anerkennung ein Recht auf Integrationsmaßnahmen. 2015 wurde ein Integrationsprogramm für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gestartet, in dessen Fokus Unterbringung, Arbeit und Bildung stehen. 2015 gab es in der Slowakei 120 Schutzberechtigte, die aktiv bei der Integration unterstützt wurden, hauptsächlich durch Vertragspartner des slowakischen Innenministeriums (NGOs), allerdings ohne systemischen Ansatz. Besonderer Wert wurde dabei auf Unterbringung, Sprachkurse für Slowakisch, Arbeitssuche und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt. Es gibt auch Zugang zu Jobtrainings. Gerade die Integration in den Arbeitsmarkt wird als einer der wichtigsten Faktoren der Integration betrachtet. Daher gelten alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei als „benachteiligte Arbeitnehmer“ und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis – sie dürfen sofort mit Erhalt ihres Schutzstatus arbeiten. Dennoch haben sie Probleme Arbeit zu finden und ihre Beschäftigungsrate ist weiter sehr niedrig, was vor allem auf die Sprachbarriere zurückgeführt wird (zu Vorstehendem: BFA a.a.O., S. 8 f.). Nach alledem ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bei einer Abschiebung in die Slowakische Republik mit einer Gleichgültigkeit der slowakischen Behörden konfrontiert würde, aufgrund derer sie unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Vielmehr ergibt sich aus den bereits zitierten Erkenntnismitteln, dass der slowakische Staat Schutzsuchende aktiv unterstützt und die Integration anerkannter Schutzberechtigter fördert. Soweit hierbei die Sprachbarriere oft als zentrales Problem angesehen wird (BFA a.a.O., S. 9), ist insbesondere im Hinblick auf die Klägerin zu sehen, dass sie im Iran ein Studium begonnen und dadurch ihre Lernwilligkeit und -fähigkeit unter Beweis gestellt hat. 3. Die Zuständigkeit der Beklagten folgt auch nicht aus Art. 9-11 Dublin III-Verordnung. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Mutter der volljährigen Klägerin keine Familienangehörige i.S.v. Art. 2 g) Dublin III-Verordnung ist. 4. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Erkrankungen ihrer Mutter. Aus diesem Umstand ergibt sich kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gebrauchmachen von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. Zweck dieser Vorschrift ist, wegen einer aktuellen Hilfsbedürftigkeit Hilfeleistung, Unterstützung und familiäre Fürsorge, etwa auch durch ein volljähriges Kind, zu ermöglichen; eine Trennung soll vermieden werden. Voraussetzung ist, dass anhand von Attesten nachgewiesen wird, dass der Betreffende an einer schweren Krankheit leidet, aufgrund der er zwingend auf die Unterstützung angewiesen wäre. Dabei ist das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2019 – 9 L 77.19 A –, Rn. 9, juris; VG Ansbach, Urteil vom 17. April 2019 – AN 17 K 18.50614 –, Rn. 34, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – W 8 S 17.50344 –, Rn. 18, juris). Da es sich bei der Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung um einen Ausnahmetatbestand handelt, trifft entsprechend den allgemeinen Prozessregeln denjenigen eine besondere Darlegungslast hinsichtlich der die Ausnahme begründenden Umstände, der sich auf den Eintritt der Ausnahmeregelung beruft (VG Ansbach a.a.O., Rn. 34). Folglich muss derjenige, der sich im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auf die Fallgruppe der „schweren Erkrankung“ beruft, zur Darlegung der besonderen Hilfsbedürftigkeit und des sich daraus ableitenden Abhängigkeitsverhältnisses ein den Anforderungen der §§ 60 Abs. 7 S. 2 n.F., 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG genügendes, aktuelles ärztliches Attest vorlegen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 a.a.O., Rn. 19 f.). Vorliegend fehlt es indes vollständig an einem ärztlichen Attest zum gesundheitlichen Zustand der Mutter der Klägerin. Ein ärztliches Attest haben die Klägerin und ihre Mutter weder im vorliegenden gerichtlichen Verfahren noch im Verfahren der Mutter vorgelegt. Vielmehr spricht gegen ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, dass die Klägerin in *** (***) wohnt, während die Mutter in der 140 Kilometer entfernten Aufnahmeeinrichtung in *** untergebracht ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, in wie fern die Klägerin überhaupt dazu im Stande sein will, Hilfsleistungen für ihre Mutter zu übernehmen. Die nicht unerhebliche räumliche Entfernung spricht vielmehr dafür, dass die Mutter nicht zwingend auf die ständige räumliche Anwesenheit der Klägerin angewiesen ist. Des Weiteren befindet sich die Mutter der Klägerin selbst noch im Klageverfahren gegen ihren als unzulässig abgelehnten Asylantrag (– 7 K 2735/19.TR –) und hält sich nicht rechtmäßig in Deutschland auf. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung setzt indes voraus, dass dieser durch einen exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde (Koehler a.a.O., Art. 16 Rn. 10 f.). Eine Gestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG stellt keine derartige Legalisierung dar (VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 – 7 K 5601/18.TR –, Rn. 60, juris; VG München, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – M 12 S 15.50773 –, Rn. 28, juris). Im Übrigen ist, nachdem das erkennende Gericht den Antrag der Mutter auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) unanfechtbar abgelehnt hat (– 7 L 2736/19.TR – und – 7 L 3225/19.TR –), die Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) vollziehbar geworden und ihre Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AufenthG gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylG erloschen. 5. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen liegt auch kein besonders schwerwiegender humanitärer Grund vor, der die Beklagte ausnahmsweise zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-Verordnung verpflichten würde. Durch Art. 9 ff. und 16 Dublin-III Verordnung wird schutzwürdigen familiären Belangen umfassend Rechnung getragen. Angesichts dieser abschließenden Regelungen ist in den hiervon nicht erfassten Fällen grundsätzlich nicht von einer aus familiären Beziehungen resultierenden besonderen Schutzbedürftigkeit auszugehen, so dass insoweit keine Veranlassung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht. Ebenso ist der vorliegende Fall gelagert, da es sich bei der Mutter der Klägerin nicht um Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g) Dublin III- Verordnung handelt und andere Gesichtspunkte, die ausnahmsweise dennoch einen Selbsteintritt der Beklagten erfordern könnten, aus den bereits genannten Gründen nicht erkennbar sind. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG. Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fehlt es aus den oben genannten Gründen an einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG fehlt es an einem den Anforderungen der §§ 60 Abs. 7 S. 2 n.F., 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG genügenden, aktuellen ärztlichen Attest. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung für das Gesicht erkennbar mit einem Bein in Gips erschienen ist, stellt dies bereits keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung dar (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG n.F.). Im Übrigen ergibt sich aus den bereits zitierten Erkenntnismitteln, dass Schutzsuchende in der Slowakischen Republik Zugang zu medizinischer Versorgung haben. III. Auch inländische Abschiebungshindernisse, die gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsanordnung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Blick auf ihre in Deutschland aufhältige Mutter auf ein inländisches Abschiebungsverbot gemäß Art. 6 Grundgesetz – GG – bzw. Art. 8 EMRK berufen. Nicht jedwede familiäre Lebensgemeinschaft führt zur Unmöglichkeit der Abschiebung; vielmehr muss durch die (vorübergehende) Trennung eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegen (Kluth/Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, 20. Ed. 1.11.2018, AufenthG § 60a Rn. 15). Wie weit in diesem Kontext der durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK gewährte Schutz reicht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehung, ab (VG Sigmaringen, Urteil vom 16. November 2017 – A 7 K 2246/17 –, Rn. 35, juris; Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60a Rn. 21). Für eine Unzumutbarkeit der vorübergehenden Trennung der Klägerin von ihrer Mutter ist hier – wie bereits ausgeführt – jedoch nichts ersichtlich. Darüber hinaus ist die Mutter der Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig, sodass die familiäre Lebensgemeinschaft auch in der Slowakischen Republik fortgeführt bzw. wiederbegründet werden kann. Des Weiteren liegt aus den in Zusammenhang mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gemachten Ausführungen keine Reiseunfähigkeit i.S.v. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG vor. Soweit die Beinverletzung der Klägerin einem gewöhnlichen Personentransport entgegenstehen sollte, kann die Beklagte bei der Ausführung der Abschiebung durch eine entsprechende ärztliche Betreuung und Versorgung während des Abschiebungsvorgangs sicherstellen, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin nicht eintreten wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. August 2017 – 11 S 1724/17 –, Rn. 27, juris; SächsOVG, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 3 B 319/17 –, Rn. 12, juris). IV. Schließlich bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, das im Fall der Klägerin auf drei Monate befristet wurde, keine Bedenken. V. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung. Die Klägerin ist iranische Staatsbürgerin und wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig sowie gegen die von der Beklagten angeordnete Abschiebung in die Slowakische Republik. Ausweislich einer VISA-Auskunft des Bundesverwaltungsamts vom 14. März 2019 erteilte das slowakische Konsulat in Teheran der Klägerin mit Entscheidung vom 18. Dezember 2018 ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 27. Dezember 2018 bis zum 18. Januar 2019 (Bl. 16 ff., 25 f. der Asylakte). Am 14. März 2019 äußerte diese in der Aufnahmeeinrichtung *** ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 15. März 2019 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 22. März 2019 stellte sie einen förmlichen Asylantrag, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen zur Zulässigkeit ihres Asylantrags beim Bundesamt vom 22. März 2019 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie habe aufgrund persönlicher Probleme nicht mit dem slowakischen Visum aus dem Iran ausreisen können, sondern sei auf einem anderen Weg nach Europa gelangt. Sie sei gemeinsam mit ihrer Mutter (Frau ***, Az.: 7778746-439, Klägerin bzw. Antragstellerin in den Verfahren 7 K 2735/19.TR, 7 L 2736/19.TR und 7 L 3225/19.TR) zunächst nach Istanbul (Türkei) und von dort aus am 14. März 2019 mit einem Direktflug nach Frankfurt am Main gereist. Außerdem nehme sie an, der slowakische Staat sei nicht imstande, sie als Flüchtling aufzunehmen. Sie habe gehört, in Deutschland werde am besten mit Flüchtlingen umgegangen. Deutschland könne sie am besten vor ihren vielen Problemen im Iran beschützen. Schließlich berief sie sich auf ihre in Deutschland aufhältige Mutter. Die Beklagte richtete am 2. April 2019 ein Aufnahmegesuch an die slowakischen Behörden (Bl. 123 ff. der Asylakte), das diese mit Schreiben vom 31. Mai 2019 annahmen (Bl. 154 der Asylakte). Mit Bescheid vom 31. Mai 2019, zugestellt am 6. Juni 2019 (vgl. Bl. 208 f. der Asylakte), lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung der Klägerin in die Slowakische Republik an (Ziffer 3.). Schließlich befristete sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juni 2019 Klage erhoben und einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2019 – 7 L 2674/19.TR – hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit Bescheid vom 3. Juni 2019 (Az.: 7778746-439) hat die Beklagte gegenüber der Mutter der Klägerin eine inhaltsgleiche Entscheidung getroffen. Die hiergegen gerichteten Eilanträge – 7 L 2736/19.TR – und – 7 L 3225/19.TR – blieben erfolglos. Zur Begründung ihrer Klage bezieht sich die Klägerin zunächst auf ihre Angaben aus dem behördlichen Asylverfahren und trägt darüber hinaus vor, ihr Reiseziel sei von Anfang an Deutschland gewesen, da sie hier Verwandte habe, während sie in der Slowakischen Republik niemanden kenne. Außerdem fühle sie sich in Deutschland sicher. Ursprünglich hat die Klägerin sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2019 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr noch, den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 209 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass im Hinblick auf ihre Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Asylakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten in Bezug auf die Klägerin und ihre Mutter und auf die aktuelle Unterlagenliste zur Slowakischen Republik Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Außerdem wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.