Urteil
9 A 471/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der am 06.02.1964 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien. Er reiste nach eigenen Angaben gemeinsam mit zwei Töchtern am 10.12.2015 aus Syrien aus und auf dem Landweg kommend am 29.12.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er am 17.05.2016 seinen Asylantrag, den er auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz beschränkte. In seiner persönlichen Anhörung bei der Beklagten gab der Kläger an, aus Idlib zu stammen. Er sei Sänger und Designer gewesen, habe sein Unternehmen wegen des Krieges jedoch schließen müssen. Seinen Wehrdienst habe er in der syrischen Armee 1985 bis 1987 als Sänger in einem Offiziersclub geleistet, Angehöriger von Sicherheitsbehörden, der Polizei oder Berufssoldat sei er nicht gewesen. Zu den Gründen für seinen Asylantrag und sein persönliches Verfolgungsschicksal befragt gab der Kläger an, man könne in Syrien, besonders in Idlib nicht mehr leben, denn 50 bis 60 Gruppierungen würden dort gegeneinander kämpfen. Die Freie Syrische Armee würde diejenigen, die regimetreue Bekannte hätten, verfolgen und töten, er selbst kenne aus seiner Zeit als Sänger auch viele vom Regime. Mit Bescheid vom 01.06.2016, zugestellt am 24.06.2016, erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab, der Kläger habe weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung vorgetragen noch sei ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. 3 Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2016 Klage erhoben und diese mit einer ihm drohenden Verfolgung wegen der illegalen Ausreise und Beantragung von Asyl im westlichen Ausland sowie der mit der Ausreise einhergehenden Entziehung vom Wehrdienst, denn in letzterer sähe der syrische Staat eine oppositionelle politische Einstellung, an welche anknüpfend er die Betreffenden verfolge und bestrafe. Dies folge auch aus den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 05.05.2017 / A 11 530/17 und A 11 562/17) und des Hessischen VGH vom 06.06.2017 (3 A 3040/16.A). 4 Der Kläger beantragt sinngemäß, 5 unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2016 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 6 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. 9 Mit Beschluss vom 25.08.2017 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 55 d. Gerichtsakte). 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer zu Syrien geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 25.08.2017 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn die Beklagte ist mit der Ladung über diese Möglichkeit belehrt worden, § 102 Abs. 2 VwGO. I. 12 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, denn er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. 13 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1.), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2.) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3.), sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3 b Abs. 2 AsylG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vor solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014 - Au 2 K 14.30422 -, juris). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urt. v.18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (Bestehen eines sog. "real risk" einer asylrelevanten Verfolgung). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlagebeschl. vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris). Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. 14 2.1. In Anwendung des vorstehend aufgezeigten Maßstabes ist der Kläger bereits nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, denn hierzu ist weder in der Anhörung des Bundesamtes noch im gerichtlichen Verfahren etwas vorgetragen; die Angaben beschränkten sich darauf, dass in seinem Heimatort mehrere rivalisierende Rebellengruppen aktiv gewesen seien und u. a. die Freise Syrische Armee (SFA) Anwohner wegen persönlicher Bekanntschaften mit dem syrischen Regime verfolgt und getötet habe. Solche, gegen ihn gerichtete Handlungen hat der Kläger hingegen nicht vorgetragen. 15 2.2. Ebenso wenig kann sich der Kläger für einen Erfolg seines Anspruchs auf eine ihm wegen der illegalen Ausreise und Beantragung von Asyl im Ausland drohende politische Verfolgung durch den syrischen Staat als Verfolger berufen, denn ein solcher Nachfluchtgrund (§ 3 AsylG i. V. m. § 28 Abs. 1a AsylG) besteht zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) mit den bei der Kammer geführten Erkenntnisquellen, wie sie auch in das Verfahren eingeführt worden sind, nicht. Aus diesen folgt zwar, dass der syrische Staat in seinem Ziel, seine Herrschaftsstellung auf dem gesamten Staatsgebiet wiederherzustellen und das Fortbestehen der Machtstrukturen ohne einschneidende Veränderungen zu sichern, den Tod zehntausender Menschen und auch massive eigene Verluste in Kauf genommen hat (vgl Gerlach in: APuZ 8/2016, S. 9). In diesem Bestreben hat er in den Anfangsjahren nach Ausbruch der ersten Demonstrationen 2011 sowohl im Inland als auch im Ausland durch seine Geheimdienste unterschiedslos jedem eine oppositionelle Haltung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG unterstellt, der (illegal) aus dem Land ausgereist ist und im Ausland Asyl beantragt hat (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris zu einem Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit). Mit dem Fortschreiten des Konflikts als einem, das gesamte Land erfassenden Bürgerkrieges mit der Flucht von Millionen Staatsbürgern ist insoweit eine Änderung eingetreten. Nunmehr sind auch Fälle von Rückkehrern ohne politischen Hintergrund bekannt sind, die jedoch keine staatlichen Maßnahmen erlitten haben (vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 02.01.2017; AA, Auskunft an das VG Düsseldorf [5 K 7221/16 A] v. 02.01.2017; AA, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein v. 07.11.2016; Auskunft der Botschaft Beirut vom 03.02.2016;). Die bekannten Fälle staatlicher Sanktionen stehen überwiegend im Zusammenhang mit oppositionellen Aktivitäten (bspw. Menschenrechtsaktivisten, Journalisten) oder im Zusammenhang mit einem angeordneten, aber nicht abgeleisteten Militärdienst, was auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen entspricht (vgl. Auskunft der Botschaft Beirut, a. a. O.). Auch den Menschenrechtsberichten des US State Departments der Jahre 2015 und 2016 (vgl. US States Department: Syria - 2015 Human Rights Report, S. 34 und Report 2016, S. 36) vermag das Gericht nur zu entnehmen, dass die Furcht vor Verfolgung nur für diejenigen begründet ist, die aus Furcht vor einer anlassbezogenen Bestrafung das Land verlassen und um Asyl nachgesucht haben. Eine andere Bewertung, wie sie teilweise in Anlehnung an die Handlungen des syrischen Staates in den ersten Jahren des mittlerweile fünf Jahre andauernden Bürgerkrieges in der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. hierzu VG Münster, Urt. v. 08.03.2017 - 8a K 3540/16.A -; VG Regensburg, Urt. v. 29.06.2016 - RO 11 K 16.30707 -, juris; VG Trier, Urt. v. 08.07.2016 - 1 K 1854/16.TR -, n. v.), ist nach der Erkenntnislage für das erkennende Gericht jedenfalls nicht (mehr) geboten. Zwar dürfte mit diesen Gerichten davon auszugehen sein, dass es sich bei dem syrischen Staat um ein autoritäres Regime mit totalitärer Ausrichtung handelt, der in einem hohen Maße unduldsam ist. Den Erkenntnismitteln lässt sich insoweit entnehmen, dass der syrische Staat zwischen 2011 – 2015 ca. 58.000 Staatsbürger gewaltsam hat verschwinden und eine noch deutlich höhere Anzahl bei menschenverachtender Behandlung und unwürdiger Unterbringung hat inhaftieren lassen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada/ Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, `Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus` v. 19.01.2016 m. w. N.). Weiterhin werden Fälle von massiven Übergriffen gegenüber Personen geschildert, die in den Verdacht oppositioneller Haltung allein aufgrund des Besitzes einer größeren Geldmenge oder der bloßen Nachbarschaft zu Regimegegnern gerieten. Nach Einschätzung des Menschenrechtskommissars der Vereinten Nationen reicht als Anknüpfungspunkt für die Vermutung bestehender Regimegegnerschaft u. U. allein die Tatsache, dass man aus demselben Ort stammt, in dem sich Regimegegner aufhalten. Diese Einschätzung hat er in seinen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (4. aktualisierte Fassung vom 01.11.2015, S. 12 ff.) erneut bestätigt. Hingegen ist diesen Berichten und Informationen nicht im Wege einer insoweit gebotenen Prognose zu entnehmen, dass jeder Rückkehrer aus dem westlichen Ausland asylerhebliche Maßnahmen durch den syrischen Staat zu erleiden hat. Der syrische (Rest-)Staat ist nunmehr lediglich noch Bürgerkriegspartei, weshalb politische Opposition solchen Personen unterstellt wird, die einer gegnerischen Konfliktpartei zugerechnet werden (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 13). Anders als zu Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien im März 2011 ist der Gegner für das Assad-Regime nicht mehr das (gesamte westliche) Ausland, welches seinerzeit noch für die "Unruhen" im Land verantwortlich gemacht wurde (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Insbesondere die Äußerungen Assads, auf welche die bisherige Rechtsprechung ihre Prognose in einem nicht unerheblichen Umfang gestützt hat, sind moderater geworden, ohne ihre Bedeutung zu überschätzen. Ihnen ist aber zu entnehmen, dass der syrische Staat erkannt hat, dass die Flucht von Millionen seiner Staatsbürger nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime, sondern vor den kriegerischen Auseinandersetzungen und den hieraus resultierenden schlechten Lebensbedingungen erfolgt. Vor diesem Hintergrund einer überwiegend nicht-politisch motivierten Ausreise dürfte viel dafür sprechen, dass auch der Staat nicht mehr jedem so Ausgereisten bei einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Für die Auffassung des Gerichts spricht insoweit auch die Auskunft des UNHCR (a. a. O.), als Rückkehrer darin nicht als vulnerable Gruppe genannt sind (vgl. S. 25 f.), obwohl die Risikoprofile, die er angesichts der Bürgerkriegssituation für beachtlich hält, sehr weitgehend sind. Sah der UNHCR offensichtlich keine Veranlassung, in seiner ausführlichen Stellungnahme darauf hinzuweisen, spricht angesichts seiner Rolle, die ihm durch die Flüchtlingskonvention übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-528/11 -, juris), Gewichtiges dafür, dass er den Aspekten der (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland keine (beachtliche) flüchtlingsrelevante Bedeutung beimisst. 16 Mit den vorstehend aufgeführten Erkenntnissen wird zwar weiterhin das gewaltsame und z. T. menschenrechtswidrige Vorgehen des syrischen Staates gegen diejenigen, die von ihm - oftmals auch mit nur der Anknüpfung an den Ort ihrer Herkunft - als Oppositionelle betrachtet werden, bestätigt. Das Gericht vermag es bei dieser Auskunftslage aber nicht anzunehmen, dass dieser in jeder (illegalen) Ausreise und der Beantragung von Asyl im (westlichen) Ausland weiterhin eine regimekritische Haltung sieht und hieran anknüpfend jeden unterschiedslos politisch verfolgt. Dieser Annahme steht dabei nicht entgegen, dass jeder Rückkehrer bei seiner Einreise über den weiterhin vom Regime und dessen Geheimdiensten kontrollierten Flughafen Damaskus oder auch bei sonstigen staatlichen Kontrollstellen einer strengen Einreiseprüfung sowie einer Befragung zu dem Auslandsaufenthalt und dem Grund seiner Abschiebung unterzogen wird. Dem Sicherheitspersonal stehen dabei Datenbanken zur Verfügung, mit welchen eine Kontrolle der Dokumente des Einreisenden erfolgt sowie eine Überprüfung, ob der Betreffende bereits wegen Straftaten, der Mitgliedschaft in einer oppositionellen Gruppe, Journalismus oder aufgrund der Mitarbeit in einer NGO gesucht wird (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada v. 19.01.2016, a. a. O.). Eine im Bericht der Kanadischen Flüchtlingsbehörde zitierte Quelle gab in diesem Zusammenhang an, dass die Grenzbeamten freie Hand bei dieser Kontrolle haben und auch Telefone und persönliche Gegenstände auf der Suche nach einer abweichenden Meinung prüfen; eine andere Quelle meinte hierzu, dass, wenn jemand verdächtigt werde, alles möglich sei, die Beamten hätten eine "Carte Blanche" (vgl. wie vor). Das Deutsche Orient Institut konstatierte bei seiner Auskunft an den VGH Baden-Württemberg vom 22.02.2017 hingegen, dass eine Aussage hinsichtlich der Anzahl bzw. des Ausmaßes solcher Befragungen in quantitativer Hinsicht nicht möglich sei und auch ein qualitative Einschätzung solcher Befragungen sei schwierig; es gab zu bedenken, dass sie staatlichen Strukturen seit 2011 im ganzen Land nicht mehr flächendeckend funktionieren würden und somit eine flächendeckende Erfassung sämtlicher wieder einreisender Staatsbürger unrealistisch sei. 17 Aus sämtlichen Erkenntnisquellen folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass viel dafür spricht, dass die syrischen Sicherheitskräfte auch heute noch den überwiegenden Teil der Rückkehrer bei der Einreise einer Kontrolle und Befragung unterziehen; allerdings vermag es das Gericht in Ansehung dieser Auskünfte nicht anzunehmen, dass - ohne dass in der individuellen Person des Rückkehrers besondere gefahrerhöhende Momente wie politische/oppositionelle Tätigkeit, Entzug von der militärischen Dienstpflicht, Herkunft aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet etc. verwirklicht werden - jeder syrische Staatsbürger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unterschiedslos politischer Verfolgung wegen seiner Ausreise ausgesetzt ist. Auch wenn die Einschätzung des erkennenden Gerichts nicht die einheitliche Auffassung der Verwaltungsgerichte darstellt (zur a. A. VG Sigmaringen, Urt. v. 07.03.2017 - A 2 K 5515/16 -; VG Berlin, Urt. v. 02.03.2017 - 23 K 1540.16 A -; beide juris), findet diese Bestätigung durch die überwiegende aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 11.03.2017 - 2 A 215/17 -; VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30371 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -; unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.03.2017 - 3 L 249/16 - alle juris). 18 2.3. Der Kläger vermag sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und des Hessischen VGH berufen; denn anders als in den jeweils durch die Gerichte zu entscheidenden Konstellationen handelt es sich bei dem mittlerweile 53-jährigen Kläger nicht um einen syrischen Staatsbürger im wehrfähigen Alter, der sich mit seiner Ausreise seiner Wehr- bzw. Dienstpflicht als Reservist entzogen hat. Denn in Syrien besteht die Wehrpflicht ab dem 18. Lebensjahr, nach deren Ableistung die Betreffenden noch bis zum Alter von 42 Jahren zum Reservistendienst herangezogen werden können. Dabei geht das Gericht in Bezug auf die Militärdienstpflicht in Syrien von folgenden Feststellungen aus: 19 Nach Artikel 40 der syrischen Verfassung besteht für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 42 eine gesetzliche Militärdienstpflicht (Wehr- und Reservistendienst). Den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass Rekrutierungen auch über das 42. Lebensjahr hinaus - vereinzelt - bis zum 52 oder sogar 54 Lebensjahr erfolgen, wobei die Quellen dabei überwiegend angeben, dass eine Heranziehung derjenigen Reservisten, die das gesetzliche Dienstalter überschritten haben, sehr untypisch ist und im Allgemeinen diejenigen trifft, die sich durch besondere fachliche Qualifikationen oder ihre bisherige militärische Laufbahn auszeichnen. Dabei ist unklar, ob dies auf einer allgemeinen Weisung beruht oder sich schlicht nur die Rekrutierungspraxis geändert hat. Eine generelle Mobilmachung gibt es bislang nicht; die Männer werden jedoch wegen des entsprechenden Bedarfs der syrischen Armee zugeführt, wobei die Einberufung sowohl förmlich als auch faktisch an Kontrollpunkten etc. erfolgen kann. Seit Herbst 2014 hat das syrische Regime Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten weiter intensiviert. Seither kommt es auch zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten. Das syrische Militär hat aufgrund von Todesfällen, Abtrünnigkeit und Desertion einen enormen/ zunehmenden Bedarf an Personal. Auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten wird mittlerweile ebenfalls zurückgegriffen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.03.2015 sowie Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23.03.2017; Danish Refugee Council (DRC) "Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG" (Stand: September 2015); Finnish Immigration Service (FIS), Fact-Findung-Mission-Report: SYRIA: MILITARY SERVICE, NATIONAL DEFENSE FORCES, ARMED GROUPS SUPPORTING SYRIAN REGIME AND ARMED OPPOSITION, Stand: August 2016; Auswärtiges Amt (AA) an VG Düsseldorf vom 02.01.2017 (2); UNHCR, Ergänzende Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, 30. November 2016 sowie "Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien", Februar 2017 (UNHCR/ Februar 2017)). 20 Dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 53-jährigen und nicht mehr wehrpflichtigen Kläger droht mit dem Vorstehenden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei seiner Rückkehr wegen einer Militärdienstverweigerung ein erheblicher Eingriff von beträchtlicher Intensität durch den syrischen Staat (§ 3 c Nr. 1 AsylG), da er sich der Ausübung derselben mangels bestehender Dienstpflicht nicht durch seine Flucht ins Ausland entzogen hat. Der Kläger, der nach eigenen Angaben die Schule nur bis zur 6. Klasse besucht und sich zuletzt als Sänger und Designer betätigt hat, weist auch keine besonderen Fähigkeiten und berufliche Qualifikationen auf, die ihn trotz seines über dem (gesetzlichen) Dienstalter liegenden Alters einer Mobilisierung durch den syrischen Staat aussetzen würden. 21 2.4. Dem Kläger droht auch nicht wegen seiner Herkunft aus dem Oppositionsgebiet Idlib mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr. Sofern die Kammer in der Vergangenheit eine andere (vorläufige) rechtliche Einschätzung geäußert hat, wird an dieser nach übereinstimmender Auffassung nicht mehr festgehalten. 22 Im Übrigen geht das erkennende Gericht von Folgendem aus: Zwar hat der UNHCR in seinen Schutzerwägungen im Rahmen der von ihm erstellten Risikoprofile eine Besonderheit des Konflikts in Syrien darin gesehen, dass die alle Konfliktparteien und so auch der syrische Staat oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. Dabei solle die Annahme, eine Person habe eine bestimmte politische Meinung, oder unterstütze eine bestimmte Konfliktpartei, oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit basieren (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 12 f., 25). Der UNHRC stellt diesen jedoch voran, dass die einzelnen Gefährdungsgruppen stets unter Berücksichtigung des Einzelfalles das Erfordernis des internationalen Flüchtlingsschutzes indizieren können. 23 Kann die Herkunft aus einem bestimmten Gebiet in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte möglicherweise ein gewisser Anhaltspunkt für eine oppositionelle Einstellung sein, ist hierbei nicht stets die Schwelle erreicht, ab der schon mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon gesprochen werden kann, unterschiedslos würden alle Flüchtlinge aus einer bestimmten, im Zeitpunkt ihrer Ausreise oder auch heute noch als wegen der Kontrolle durch feindliche/oppositionelle Gruppen "regimefeindlich" eingestuften geografischen Region Syriens politisch als Regimegegner verfolgt. Dies lässt sich der Erkenntnislage auch nicht entnehmen. 24 Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) wird die Provinz Idlib weiterhin stark umkämpft. In diesem Jahr schlossen sich Medienberichten zufolge mehrere islamistische Gruppierungen zum Dschihadistenbündnis Hajat Tarir al-Scham (HTS) zusammen und brachten große Teile der Provinz unter ihre Kontrolle. Auch seitens Russland und den USA als nunmehr weiteren Akteuren im syrischen Bürgerkrieg betrachten diese Verbindung als Terrorgruppe. In Idlib und umliegenden Gebieten wurde kürzlich jedoch eine Deeskalationszone ausgerufen, in der eine Waffenruhe zwischen den Regierungstruppen und den Rebellen gilt (zur aktuellen Berichterstattung vgl. Deutsche Wirtschaftsnachrichten, Syrien: Wichtiger Söldner bei Luftangriff schwer verletzt, Artikel vom 04.10.2017, abrufbar unter: https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2017/10/04/syrien-wichtiger-soeldner-kommandeur-bei-luftangriff-schwer-verletzt/). 25 Soweit der UNHCR in Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Stellungnahmen zu der Auffassung gelangt, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten eine politische Meinung unterstellen (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 12 ff.) und er diese Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen und/oder aus vermeintlich regierungskritischen Städten, Nachbarschaften oder Dörfern kommen, auf dieser Grundlage in einem Risikoprofil erfasst (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 26), weil es nach seiner Wertung wahrscheinlich sei, dass Personen, die ein oder mehrere Risikoprofile erfüllen, internationalen Schutz i. S. d. GFK benötigen (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 25), geht auch der UNHCR von einer Einzelfallprüfung aus. In Anwendung des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (hierzu s. oben) vermag es das Gericht in Bezug auf den Kläger mit den Erkenntnisquellen hingegen nicht festzustellen, dass der syrische Staat den Bewohnern einer Stadt oder eines Gebietes, die nicht aktives Mitglied einer der dort agierenden Oppositionsgruppen sind, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt, weil er jeder dort aufhältigen Person allein wegen der Anwesenheit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Denn diese Annahme wird mit den oben dargelegten aktuellen Erkenntnissen widerlegt; die herrschenden Bürgerkriegszustände und die von der Weltgemeinschaft als humanitäre Katastrophe beschriebenen Verhältnisse, wie sie u. a. für das lange Zeit heftig umkämpfte Aleppo als ehemaliger Rebellenhochburg dokumentiert wurden (vgl. hierzu Amnesty International: ´Death everywhere` - war crimes and human rights abuses in Aleppo, Syria, Mai 2015, S. 48 ff; Gemeinsame Erklärung der Staats- und Regierungschefs Deutschlands, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens, Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerikas zur Situation in Aleppo vom 07.12.2016, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2016/12/2016-12-07-erklaerung-aleppo.html) genügen für sich (noch) nicht, um die Annahme einer Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG zu begründen. 26 Gegen eine allein an die Herkunft anknüpfende Zurechnung zur politischen Opposition mit der Folge einer Rückkehrgefährdung spricht die mittlerweile große Zahl an syrischen Staatsbürgern, die sowohl im Inland aus ihren Herkunftsgebieten geflohen sind (sog. IDPs, ca. 6 Millionen Menschen), als auch die Zahl der ins Ausland Geflohen. Mag die Annahme einer regimefeindlichen Einstellung wegen der Herkunft aus einem Rebellengebiet zu Beginn des syrischen Bürgerkrieges wegen der überschaubaren Verhältnisse noch sachgerecht gewesen sein, da für den rückliegenden Zeitraum das stets gewaltsamen Vorgehens des syrischen Staates gegen jeden Regimefeind (Aktivisten bis zu friedlichen Demonstranten) hinreichend dokumentiert ist, lassen sich nunmehr keine hinreichenden Erkenntnisse mehr dazu ausmachen. Denn hat der syrische Staat zu Beginn der Auseinandersetzungen, denen mehr oder wenige friedliche Demonstrationen in bestimmten Gebieten des Staates vorausgegangen waren, noch versucht, diese in den jeweiligen Landesteilen gewaltsam zur Aufrechterhaltung seiner allgegenwärtigen Machtstellung niederzuschlagen, entsprach die Wertung, dass den Bürgern allein wegen ihrer Herkunft aus einem solchen Protestgebiet generell eine staatsfeindliche Überzeugung zugeschrieben werde, diesen Verhältnissen. Mit der Binnenmigration und der Flucht ins Ausland, die auch seitens des Staates als eine solche vor den kriegsbedingten Bedingungen mittlerweile erkannt wird (vgl. oben), ist aber eine eindeutige Zuordnung der Betreffenden zu einem bestimmten Landesteil nicht mehr offensichtlich, eine daran anknüpfende politische (missliebige) Gesinnung nicht mehr zuschreibbar. Das erscheint auch wegen der sich nahezu täglich verschiebenden Grenzverläufe (vgl. Deutsche-Orient Stiftung/Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 01.02.2017, Frage 5; Deutsche-Orient Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S. 1) nicht mehr nachvollziehbar. Hauptursache für die Flüchtlingsbewegungen sind gezielte militärische Angriffe gegen Zivilisten durch alle Konfliktparteien in den Kampfgebieten und ihr mangelnder Schutz dort. Dem syrischen Regime dürfte es vor diesem Hintergrund bewusst sein, dass die aus Krisenregionen Fliehenden in aller Regel keine Bedrohung des Regimes in seinem Bestand darstellen, sondern dass diese allein aus humanitären Gründen versuchen, einen anderen Landesteil - auch unter Regimekontrolle - zu erreichen. Für diese Wertung spricht, das nach der Befreiung Aleppos, die ebenfalls als Hochburg der Rebellen betrachtet wurde, ein Großteil der Bevölkerung in den von Regierungstruppen kontrollierten Teil bewusst und freiwillig geflüchtet sind. Begeben sich aber die aus einem Oppositionsgebiet stammenden Personen ohne Zwang in das Regierungsgebiet, steht dies der Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen eines asylrelevanten Merkmals entgegen. 27 Der Kläger hat er mit seiner Ausreise 2015 Idlib verlassen. Dafür, dass er sich aktiv gegen das Regime (politisch) betätigt hat, ist nichts vorgetragen. Bildet damit seine Herkunft aus diesem Landesteil den einzigen Anknüpfungspunkt für die erforderliche Verfolgungsprognose, fällt diese mit dem Vorstehenden zu seinen Lasten aus. II. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.