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Urteil

4 A 666/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines A.-Marktes. 2 Der Standort des Marktes liegt im Ortsteil H1 der Einheitsgemeinde H. B., die an das Oberzentrum D-Stadt angrenzt und nach dem Landesentwicklungsplan 2010 als ländlicher Raum Typ 1 Bestandteil des den Verdichtungsraum umgebenden Raums ist. Er befindet sich im Gewerbegebiet I „M. K.“. In einer Entfernung von ca. 750 m liegt im Ortsteil H2 das Einkaufszentrum „E.-Park“, in dem sich u. a. ein R.-Markt befindet. 3 Die Regionalversammlung der Beigeladenen beschloss am 02.06.2016 den Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans der Planungsregion D-Stadt mit Umweltbericht zur öffentlichen Auslegung und Trägerbeteiligung vom 11.07. bis 11.10.2016. In dem Entwurf ist der Ortsteil I. der Gemeinde H. B. als Grundzentrum festgelegt. H1 ist nicht als Zentraler Ort oder als Grundzentrum ausgewiesen. 4 Die Klägerin beantragte am 09.09.2016 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines A.-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m 2 . Damit soll der bestehende Markt, der mit einer Verkaufsfläche von knapp unter 800 m 2 genehmigt ist, ersetzt werden. 5 Dem Antrag der Klägerin war eine Auswirkungsanalyse der B. vom 02.08.2016 beigefügt. Darin heißt es, dass das Vorhaben trotz der Erweiterung der Verkaufsfläche und der damit verbundenen Großflächigkeit der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen soll. Die Erweiterung der Verkaufsfläche solle vor allem die Kundenattraktivität durch breitere Gänge, übersichtliche Produktpräsentationen, niedrigere Regalhöhen und mehr Rettungswege verbessern. Eine atypische Fallgestaltung i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO liege vor; negative Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift auf zentrale Versorgungsbereiche und die wohnungsnahe Versorgung in der Gemeinde H. B. und in umliegenden Städten und Gemeinden seien nicht zu erwarten. 6 Die Beigeladene gab gegenüber dem Beklagten eine negative Stellungnahme ab: Ein Markt dieser Größe sei als großflächiger Einzelhandelsbetrieb außer in einem Kerngebiet nur in einem hierfür festgesetzten Sondergebiet zulässig. Die Ausweisung von Sondergebieten sei an Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe zu binden. H1 sei nicht als Grundzentrum festgelegt, so dass die Aufstellung eines Bauleitplans mit der Ausweisung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel dem Ziel 46 des LEP-LSA 2010 widersprechen würde. Im Zusammenhang mit der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung der H. B. sowie der bereits vorhandenen Einzelhandelssituation in H1 und H2 und der damit verbundenen kumulativen Wirkung sei eine Erweiterung der Verkaufsfläche widersinnig. Bei dem A.-Markt handele es sich um einen Vollsortimentler, bei dem die Voraussetzungen des Z 52 nicht erfüllt seien. Es sei raumordnerisches Ziel, die hohe Lebensqualität und Anziehungskraft der Innenstädte und Ortszentren zu erhalten. Mit dem Vorhaben werde die Lebensqualität für die nichtmotorisierte Bevölkerung nicht verbessert, da der Standort nicht in die Ortslage von H1 integriert sei. Da sich bereits mehrere Einzelhandelsbetriebe dort angesiedelt hätten, werde der Gebietscharakter verwässert, was nicht der Intention als Gewerbegebiet entspreche. 7 Die oberste Landesentwicklungsbehörde, das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, vertrat ebenfalls die Auffassung, dass ein solches Vorhaben nicht innerhalb eines Gewerbegebiets zulässig sei, sondern nur in einem Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe. Das Vorhaben widerspreche den Zielen der Raumordnung, da sich der Standort nicht im Ober- oder Mittelzentrum und nicht nach Maßgabe des Landesentwicklungsplans im Grundzentrum befinde. 8 Der Beklagte lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 23.03.2017 ab. Zur Begründung führte er aus: Durch die erhebliche Überschreitung des Schwellenwerts für großflächigen Einzelhandel gelte die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und damit die Sondergebietspflicht. Von einer atypischen Fallgestaltung in dem Sinne, dass es sich bei dem Markt noch um einen Nahversorger handele, könne nicht ausgegangen werden. Im Übrigen nahm der Beklagte im Wesentlichen Bezug auf die Stellungnahmen der Beigeladenen und des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr. 9 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25.04.2017 Widerspruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Ein atypischer Fall i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO liege vor. Das Vorhaben entspreche den Kriterien eines Nahversorgungsbetriebs. Der Standort befinde sich in einer integrierten Lage, da er in einem baulichen Zusammenhang mit Wohn- und Einzelhandelsnutzung liege. Er sei auf die Nahversorgung der umliegenden Bevölkerung ausgerichtet. Die Erweiterung der Verkaufsfläche verfolge nicht einfach das Ziel einer Sortimentserweiterung, sondern ein verändertes Logistikkonzept sowie breitere Gänge und niedrigere Regalhöhen, um dem aktuellen Kundenanspruch gerecht zu werden und damit den Standort wettbewerbsfähig zu halten. Der Standort habe eine wesentliche Bedeutung für die Versorgung der umliegenden Ortschaften, so dass die Erweiterung städtebaulich wünschenswert sei. Im siedlungsstrukturellen Gefüge nehme er eine besondere Nahversorgungsfunktion wahr. 50 % der erwarteten Umsatzanteile seien dem fußläufigen Einzugsgebiet und weitere 40 % der Nahbereichszone zuzuordnen. Da es kein Einzelhandelskonzept gebe, sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Gebiet um einen faktischen Versorgungsbereich handele, der zusammen mit dem E.-Park die Versorgung der Bevölkerung gerade im Bereich nahversorgungsrelevanter Sortimente übernehme. Außerdem gingen von dem Vorhaben keine negativen Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aus, was sich aus der Verkaufsanalyse ergebe. Auch negative Auswirkungen auf den Verkehr und die im Übrigen bestehende infrastrukturelle Ausstattung seien nicht erkennbar. Negative Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung seien nicht ersichtlich. Der Anwendungsbereich des Landesentwicklungsplans 2010 und des Regionalen Entwicklungsplans sei nicht eröffnet, da nur großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst seien. Dies sei nicht der Fall, da es an relevanten Auswirkungen fehle. Außerdem sei hinsichtlich des im Entwurfsstadiums befindlichen Regionalen Entwicklungsplans zu beachten, dass nur Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung bei der Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO Beachtung finden könnten, nicht aber in Aufstellung befindliche Ziele, die allenfalls wie Grundsätze der Planung zu behandeln seien. 10 Mit Bescheid vom 07.09.2017 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück: Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil es als großflächiger Einzelhandelsbetrieb gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in einem Sonder- oder Kerngebiet zulässig sei. In der Verkaufsanalyse seien zwar negative Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO verneint worden, jedoch sei bei der Beurteilung der in Bau befindliche Norma-Markt in I. unberücksichtigt geblieben. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens werde jedoch der Annahme einer atypischen Fallgestaltung gefolgt. Allerdings könne dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht nicht zugestimmt werden, weil hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung entscheidungserhebliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bestünden. Der Betrieb verstoße gegen die verbindlichen Ziele des Landesentwicklungsplans 2010. Insoweit nahm die Widerspruchsbehörde auf die Stellungnahme der Beigeladenen Bezug. 11 Die Klägerin hat am 10.10.2017 Klage erhoben. Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass der Landesentwicklungsplan 2010 nicht anwendbar sei. Dem könne insbesondere nicht entgegengehalten werden, jedes großflächige Einzelhandelsvorhaben sei ein solches im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Dessen strikte Anforderungen gälten nur für sog. typische Fälle und nur für solche, die nicht nur unwesentlichen Auswirkungen hätten. Gerade die Rechtsfigur des atypischen Falls belege, dass Ausnahmen bereits in der Vorschrift angelegt seien. Dies sei auch folgerichtig, weil in atypischen Fällen das Regelungs- und Steuerungserfordernis raumordnungsrechtlicher Art fehle. Andernfalls würden kompetenzwidrig durch landesplanerische Festlegungen bundesrechtliche Regelungen nivelliert. Nunmehr gehe auch die Widerspruchsbehörde davon aus, dass ein atypischer Fall vorliege. Z 52 des LEP 2010 stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Behörden hätten verkannt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in festgesetzten Gewerbegebieten nicht immer ausgeschlossen seien, sondern ihre Zulassung an das Bestehen eines atypischen Falls und die Widerlegung der Vermutungsregelungen i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO geknüpft sei. Zudem hätten die Behörden verkannt, dass es sich sei dem A.-Markt um einen Markt der Grundversorgung handele. Nur wegen vorübergehender Aktionsware handele es sich nicht um einen Vollsortimentler. 12 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 13 den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 07.09.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er bezieht sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Im Übrigen meint er, dass das Vorhaben, selbst wenn man von einem atypischen Fall ausgehe, wesentliche Auswirkungen habe, wie sich aus der Auswirkungsanalyse ergebe. In dieser habe die Norma-Filiale keine Berücksichtigung gefunden. 17 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 71 Abs. 1 BauO LSA sind nicht erfüllt. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23.03.2017 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 07.09.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die gemäß § 63 Satz 1 BauO LSA im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben ist mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht vereinbar. Es handelt sich um ein Vorhaben, das in dem fraglichen im Bebauungsplan „M. K.“ als Gewerbegebiet festgelegten Bereich nicht zulässig ist, weil es sich in nicht nur unwesentlicher Weise auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auswirken kann. 21 Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind Auswirkungen in diesem Sinne insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen in diesem Sinne sind bei Betrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m 2 überschreitet. Diese Regel gilt unter anderem nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m 2 Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. 22 Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich aufgrund der Verkaufsfläche von mehr als 800 m 2 um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10/04 -, BVerwGE 124, 364). 23 Von dem Vorhaben gehen nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, weil das Vorhaben von den im Landesentwicklungsplan 2010 (LEP 2010) festgelegten Zielen 46 und 52 abweicht. 24 Gemäß Z 46 LEP 2010 ist die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden. 25 Nach Z 52 LEP 2010 ist die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen und keine schädlichen Wirkungen, insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne erwarten lassen, neben den Ober- und Mittelzentren auch in Grundzentren unter Berücksichtung ihres Einzugsbereiches zulässig. Ausschließlich der Grundversorgung dienen großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke und Drogerieartikel umfasst. Voraussetzung ist die Anpassung des grundzentralen Systems durch die Regionalen Planungsgemeinschaften an die Kriterien im Landesentwicklungsplan. 26 Auch wenn Z 46 und Z 52 nach ihrem Wortlaut nur die Ausweisung der dort näher beschriebenen Sondergebiete erfassen, sind die Zielvorgaben auch bei der Prüfung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb solcher Gebiete im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen. Aus dem Sinn und Zweck der Zielvorgaben und der Begründung des LEP 2010 geht deutlich hervor, dass mit den Regelungen ein Zentrale-Orte-Konzept für großflächige Einzelhandelsbetriebe verfolgt wird und solche Betriebe nur an Zentralen Orten der oberen und mittleren Stufe sowie ausnahmsweise – unter den in Z 52 näher beschriebenen Voraussetzungen – in Grundzentren zulässig sein sollen. So heißt es in der Begründung zu Z 46 bis 52: 27 „Aufgrund des Einzugsbereiches von Einzelhandelsgroßprojekten sind diese an Ober- und Mittelzentren zu binden.“ 28 „Die Bündelung von Versorgungseinrichtungen in einer gestuften Zentrenstruktur ist Ausdruck des planerischen Leitbilds der Zentralen Orte.“ 29 Daraus wird deutlich, dass die Regelungen das Ziel einer umfassenden Bindung großflächiger Einzelhandelsvorhaben an Zentrale Orte verfolgen. Auch wenn der Plangeber bei der Formulierung der Zielfestlegungen in erster Linie Planungsträger im Blick hatte, können die Ziele bei der Prüfung von Einzelvorhaben im Rahmen der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht unberücksichtigt bleiben. 30 Die in Z 46 erfolgte Bezugnahme auf großflächige Einzelhandelsbetriebe „im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung“ bedeutet nicht, dass nur solche Betriebe angesprochen sind, von denen unabhängig von den im LEP 2010 genannten Zielfestlegungen des Zentrale-Orte-Konzepts negative Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 ff. BauNVO ausgehen. Bei der Bezugnahme handelt sich um eine Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO, mit der die bauplanungsrechtliche Begriffsbestimmung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs in der durch Rechtsprechung und Literatur erfolgten Prägung übernommen werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Großflächigkeit. Im Übrigen werden von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ausdrücklich solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst, die sich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auswirken können. Nimmt Z 46 des LEP 2010 auf diese Regelung Bezug, so gibt es keinen Grund, die Verweisung so zu verstehen, dass ausschließlich die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten Auswirkungen, und nicht die im Landesentwicklungsplan selbst genannten Zielfestlegungen der Raumordnung und Landesplanung angesprochen sind. Dies ergibt sich auch aus dem in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verwendeten Begriff „insbesondere“. Damit gehören zu den Auswirkungen, auf die Z 46 und Z 52 LEP 2010 mit der Verweisung auf § 11 Abs. 3 BauNVO Bezug nehmen, auch die Auswirkungen auf die Ziele des Zentrale-Orte-Konzepts. Das von der Klägerin favorisierte Verständnis der Regelungen in Z 46 und Z 52 des LEP 2010 würde dazu führen, dass das Zentrale-Orte-Konzept bei der Prüfung von Einzelvorhaben großflächiger Einzelhandelsbetriebe unberücksichtigt bleiben müsste. Das wäre mit dem Sinn und Zweck der Regelungen nicht zu vereinbaren, die sich – wie oben ausgeführt – nicht nur an die Träger der Bauleitplanung richten, sondern im Sinne einer umfassenden Bindung großflächiger Einzelhandelsvorhaben an Zentrale Orte bzw. (ausnahmsweise) an Grundzentren zu verstehen sind. 31 Die Berücksichtigung des in Z 46 und Z 52 bestimmten Konzepts der Zentralen Orte für die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe widerspricht auch nicht der bundesrechtlichen Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO macht die Zulässigkeit von Einzelvorhaben gerade davon abhängig, dass von den Vorhaben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung ausgehen. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO lässt es zu, in der Raumordnung und Landesplanung großflächige Einzelhandelsbetriebe (außer in Kern- und Sondergebieten) generell für bestimmte Ortskategorien auszuschließen. Gründe der Gesetzgebungskompetenz stehen einem solchen Ausschluss nicht entgegen. Die Verfolgung eines raumordnerischen Konzepts, mit dem großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in Zentralen Orten zugelassen werden, wird durch die bauplanungsrechtliche Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht beschränkt. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u. a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn die Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. Städtebauliche Vorgaben liegen auf einer anderen Ebene; sie betreffen Grund und Boden. Die Raumordnung in Gestalt der Landes- und Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 – 4 CN 9/10 –, BVerwGE 141, 144). 32 Die Zulassung des von der Klägerin geplanten Vorhabens hätte nach Art und Lage nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung Z 46 und Z 52 des REP 2010. Wie bereits ausgeführt, wird mit diesen Festlegungen ein Konzept der Zentralen Orte verfolgt, mit dem großflächige Einzelhandelsbetriebe an Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe sowie ausnahmsweise – unter den in Z 52 näher beschriebenen Voraussetzungen – an Grundzentren gebunden sein sollen. Eine Ausnahme nach Z 52 kommt nicht in Betracht. Bei dem Ortsteil H1 der Gemeinde H. B. handelt es sich nicht um ein Grundzentrum. Eine entsprechende Festlegung gibt es nicht und ist im Regionalen Entwicklungsplan der Beigeladenen, der im Entwurfsstadium vorliegt, auch nicht vorgesehen. Danach soll der Ortsteil I. das Grundzentrum bilden. Scheitert die Anwendung der Regelung Z 52 bereits daran, dass der Standort nicht in einem Grundzentrum liegt, so kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausnahmeregelung erfüllt sind. Insbesondere ist es unerheblich, ob es sich bei dem Vorhaben um einen „Vollsortimentler“ oder um einen ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienenden Einzelhandelsbetrieb handelt. 33 Hat das Vorhaben demnach nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, weil es dem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Bindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe an Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe und (ausnahmsweise) Grundzentren widerspricht, so ist es selbst dann nicht zulässig, wenn es im Übrigen keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hat. Eine atypische Fallgestaltung, aufgrund derer die Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 – 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825), liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung bereits aus dem Widerspruch zum Konzept der Zentralen Orte ergeben. 34 Der im Rahmen eines solchen Konzepts angeordnete Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Orten, die weder Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe noch Grundzentren sind, widerspricht auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit dem Konzept der regelhaften räumlichen Zuordnung des großflächigen Einzelhandels verfolgt der Plangeber den raumordnungsrechtlich legitimen Zweck, eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a. a. O.). In der Begründung des Landesentwicklungsplans hat der Plangeber ausgeführt, dass die Entstehung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, überwiegend am Rand von Gemeinden, in den vergangenen Jahren in zunehmendem Maße die Entwicklung der Innenstadtbereiche der Ober- und Mittelzentren gefährde. Raumordnerisches Ziel sei es, die hohe Lebensqualität und Anziehungskraft der Innenstädte und der Ortszentren zu erhalten. Dieses erfordere eine umfassende, überörtliche und koordinierende Steuerung der Standorte für großflächige Einzelhandelsprojekte. Dabei sei es Ziel, den Handel in den Zentren zu stärken, eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur und eine verbrauchernahe Versorgung in den Regionen sicherzustellen. Die Bündelung von Versorgungseinrichtungen in einer gestuften Zentrenstruktur ist Ausdruck des planerischen Leitbilds der Zentralen Orte. Der Plangeber hat sich demnach von der Erwägung leiten lassen, dass von großflächigen Einzelhandelsbetrieben außerhalb Zentraler Orte typischerweise Gefährdungen für die Entwicklung der Innenstadtbereiche der Ober- und Mittelzentren ausgehen. Mit der in Z 52 geregelten Ausnahme hat er – wie aus der Begründung hervorgeht - die Interessen der Bevölkerung ländlicher Räume berücksichtigt und die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben in Grundzentren zugelassen, sofern negative Auswirkungen insbesondere auf die Einzugsbereiche der Mittelzentren ausgeschlossen werden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Plangeber darf sich - wie der Gesetzgeber - einer Typisierung bedienen und muss nicht jede denkbare Fallkonstellation in seine Regelung aufnehmen (BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a. a. O.). So hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Zielfestlegung in Ziffer 5.3.1 des Bayerischen Landesentwicklungsprogramm vom 22.08.2013, nach dem Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen und Abweichungen jedenfalls für Projekte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.200 m 2 außerhalb von Mittel- und Oberzentren und Grundzentren mit besonderen Versorgungsstrukturen nicht möglich sind, nicht beanstandet (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.12.2016 – 15 N 15.1201 -, juris; Urteil vom 28.02.2017 – 15 N 15.2042 -, BauR 2018, 54). 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zur Auslegung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat die Bedeutung der Sache für die Klägerin unter Berücksichtigung der Ziffer 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geschätzt.