Urteil
3 A 57/12
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0510.3A57.12.0A
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Leitsätze
Keine Zugehörigkeit einer Spielbankerlaubnis zur Insolvenzmasse;(Rn.26)
keine Anwendbarkeit des § 12 GewO im Spielbankgesetz; Zulässigkeit des Widerrufs einer Spielbankerlaubnis.(Rn.33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Zugehörigkeit einer Spielbankerlaubnis zur Insolvenzmasse;(Rn.26) keine Anwendbarkeit des § 12 GewO im Spielbankgesetz; Zulässigkeit des Widerrufs einer Spielbankerlaubnis.(Rn.33) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der streitbefangene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Gericht ist der Auffassung, dass trotz des fortgeschrittenen Zeitfaktors noch die Möglichkeit bestünde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Spielbankbetriebes geschaffen werden könnten, wenngleich nicht verkannt wird, dass dies äußerst schwierig sein dürfte. Das Rechtsschutzbedürfnis wird der Klägerin daher aus diesem Grunde nicht abgesprochen, zumal auch die Verfügung von Räumlichkeiten durchaus noch im Bereich des Möglichen erscheint. Das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage wird daher als gegeben angesehen. Die Klage ist auch weiterhin aufgrund der Aktivlegitimation der Klägerin zulässig. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren trotz des laufenden Insolvenzverfahrens als Inhaberin der Spielbankenzulassung aktiv legitimiert und klagebefugt. Die Spielbankenzulassung gehört nicht zur Insolvenzmasse, so dass die Klägerin aktiv legitimiert und klagebefugt ist, nicht der Insolvenzverwalter. Zu dem Problem, ob die Spielbankenzulassung zur Insolvenzmasse gehört oder nicht, hat das Gericht in dem Verfahren 3 B 82/12 MD Folgendes ausgeführt: „Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des Verkaufs des …hauses, in dem die Spielbank A-Stadt ihre Räumlichkeiten hatte, überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis an dem Antrag besteht, weil möglicherweise die Räumlichkeiten der Spielbank in A-Stadt nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch ist es unerheblich, ob und in welchem Umfange etwa aufgrund der Äußerungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 4.4.2012 bzw. im Gerichtstermin noch ein Rechtsschutzinteresse besteht und inwieweit aufgrund der fortgeschrittenen Zeit von einer möglichen Wiederaufnahme des Betriebes aufgrund der Jahresfrist wegen der Schließung der Spielbanken am 13.5.2011 bzw. 18.5.2011 auszugehen ist. Dem Antrag des Antragstellers war auf jeden Fall deshalb der Erfolg zu versagen, weil dieser in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht über die nötige Aktivlegitimation verfügt bzw. prozessführungsbefugt ist. Ungeachtet der Einzelheiten des Insolvenzverfahrens (vgl. insoweit §§ 35, 36, 85 und 86 der Insolvenzordnung) setzt eine zulässige Führung des Prozesses durch den Insolvenzverwalter voraus, dass überhaupt die Erlaubnis zum Führen der Spielbanken (und damit auch deren Entzug) zum Gegenstand der Insolvenzmasse der Beigeladenen gehört. Die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter Gespräche mit dem Antragsgegner geführt hat und insoweit auch in das Gesamtverfahren offenkundig involviert ist, führt nicht dazu, über die gesetzlichen Voraussetzungen der Insolvenzordnung hinwegzusehen. Die Frage, ob die Spielbankerlaubnis zu der Insolvenzmasse gehört und damit auch eine zulässige Prozessführung des Insolvenzverwalters vorliegt, beurteilt sich nach der Vorschrift der §§ 35 und 36 Insolvenzordnung. Danach gehören zur Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (so § 36 Abs. 1 Satz InsO). Die Frage, ob die Spielbankerlaubnis damit zur Insolvenzmasse gehört oder nicht, beantwortet sich aufgrund der gesetzlichen Regelungen. Die in diesem Zusammenhang vertretenen Ansichten zur Frage der Zugehörigkeit einer Genehmigung zur Insolvenzmasse sind zwar im Einzelnen vielfältig, können aber nach Auffassung des Gerichtes nicht in dem Sinne beantwortet werden, dass die vorliegende Spielbankerlaubnis zur Insolvenzmasse gehört (vgl. zur Problematik der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse bzgl. einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.1992, Az. 14 S 2912/90; VG Aachen, Urt. v. 8.9.2009, Az. 2 K 993/08 bzgl. einer Taxikonzession, jeweils zitiert nach juris; siehe ferner OVG NRW, Beschl. v. 2.10.2003, 13 A 3696/02 bzgl. der Behandlung von Genehmigungen für Krankentransportfahrten nach dem Rettungsrecht NRW im Insolvenzverfahren; Hess. Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 21.11.2002, 8 UE 3195/01 bzgl. einer Gewerbeuntersagung; aus der Literatur etwa Hess, Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, §§ 35, 36 InsO, Rn. 57; Kreft, InsO, 6. Auflage, § 36 InsO, Rn. 27 ff.; Kübler/Prötting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 InsO Rn. 75; für die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.1992, 14 S 2912/90; VG Aachen, Urt. v. 8.9.2009, 2 K 993/08; Nerlich/Römermann, InsO, Kommentar 2012, § 35 InsO Rn. 79; Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kirchhof/Kreft/Landfermann/Marotzke/Stephan, InsO, 4. Aufl., § 35 InsO Rn. 25, Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 35 InsO Rn. 46, wobei die vorgenannten Urteile jeweils nach juris zitiert sind). Zu beachten ist in diesem Fall, dass es sich bei den vorliegenden Urteilen um nach Auffassung des Gerichtes nicht vergleichbare Fallkonstellationen handelt. Ebenso wenig vermögen die Aussagen in Gerichtsurteilen relevant sein, soweit sie die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse bei vorliegenden Genehmigungen etwa für Krankentransportfahrten oder Gewerbeuntersagungen verneinen (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Bsl. v. 2.10.2003, Az. 13 A 3696/02; Hess. VGH, Urt. v. 21.11.2002, Az. 8 UE 3195/01, jeweils zitiert nach juris), weil gesagt wird, dass es sich um Genehmigungen nach dem öffentlichen Recht handelt oder aber hier personengebundene Elemente der Zuverlässigkeit eine Rolle spielen (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 4, zitiert nach juris; RWS Kommentar, Kübler/Prötting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 InsO, Rn. 75). Die entscheidende Frage ist, ob es sich bei der vorliegenden Genehmigung um eine unpfändbare Forderung handelt (so eindeutig auch Kreft, InsO, 6. Aufl., § 36 Rn. 29). Bei Vorliegen einer unpfändbaren „Forderung“ und der damit gegebenen Unübertragbarkeit (vgl. Hess, Kommentar zur Insolvenzordnung, §§ 35, 36 Rn. 57, 64) ist die Situation die, dass unübertragbare Ansprüche, unabhängig davon, wie sie entstanden sind, nicht in die Insolvenzmasse fallen (so eindeutig Hess, a.a.O., §§ 35, 36 InsO, Rn. 64). In diesem Zusammenhang kann man auch nicht, wie es der Antragsteller meint, darauf abstellen, dass hier die Spielbank GmbH als Unternehmen betrachtet werden muss und zur Masse des Vermögens das Unternehmen als Summe von Vermögenswerten tatsächlicher Art gehört, auch wenn etwa das Unternehmen als Vermögensinbegriff per se nicht pfändbar ist und auch die Gesamtheit des Unternehmens zu betrachten ist, unabhängig davon, ob möglicherweise einzelne Forderungen pfändbar sind oder nicht (vgl. insoweit auch etwa Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 35 InsO Rn. 46 sowie die von dem Antragsteller bzw. Kläger des Verfahrens 3 A 53/12 MD zitierten Nachweise). Ein Abstellen auf das Unternehmen als solches ohne Rücksicht auf die Pfändbarkeit der einzelnen Forderungen widerspricht der gesetzlichen Regelung und beachtet diese nicht. Bei einer Betrachtung des maßgeblichen Spielbankgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Ausgestaltung der Spielbankerlaubnis eindeutig. So ist nicht nur aus § 2 Abs. 4 Nr. 7 des Spielbankgesetzes LSA erkennbar, dass der Zulassungsinhaber etc. sachlich geeignet sein muss und Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielhalle bietet und somit die Spielbankerlaubnis auch personengebundene Elemente enthält. Nach § 2 Abs. 5 S. 2 SpielbG LSA ist die Zulassung auch nicht übertragbar und darf einem anderen nicht zur Ausübung überlassen werden. Damit ist kraft Gesetzes geregelt, dass die Spielbankerlaubnis nicht gemäß § 851 Abs. 1 Satz 1 ZPO pfändbar ist. Die Spielbankerlaubnis gehört damit nicht zur Insolvenzmasse, so dass eine irgendwie geartete Befugnis des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung von Rechten, sei es in Antragsverfahren, sei es im Klageverfahren, nicht gegeben ist. Sofern man unter Hinweis auf andersartige Rechtsprechung bzgl. zum Beispiel einer Taxikonzession und zur Übertragung von personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen geneigt wäre, eine Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse zu bejahen, ist dies nach Auffassung des Gerichtes contra legem. Im Übrigen sind die Fälle, in denen entsprechende Entscheidungen getroffen worden bzw. angedeutet sind, nach Auffassung des Gerichtes mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Hier besteht zum einen eine eindeutige gesetzliche Regelung im Spielbankgesetz. Darüber hinaus betraf etwa der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidende Fall die Übertragung personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen, wobei bezüglich der Spielbankerlaubnis eine Übertragung gerade ausgeschlossen ist. Angesichts der fehlenden Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse war auch, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, der Antragsgegner zum Widerruf der Spielbankerlaubnisse grundsätzlich berechtigt und nicht aufgrund der Vorschriften des §§ 173 VwGO, 240 Satz 1 ZPO an einem Tätigwerden gehindert. Insoweit greift auch nicht die Vorschrift des § 12 GewO ein, die den Antragsgegner an einem Handeln hindern würde (vgl. insoweit zu Einzelheiten Urt. 3 A 57/12). Die Spielbankerlaubnis fällt nicht unter die Insolvenzmasse, so dass schon aus diesem Grunde hier ein Tätigwerden des Antragsgegners grundsätzlich möglich ist, wobei es angesichts der fehlenden Aktivlegitimation des Antragstellers nicht auf die Frage der Begründetheit des Antrages ankommt, da insoweit es bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Prozessführung fehlt. Die Fragen der Begründetheit des Antrages/der Klage sind daher vom Gericht hier nicht mehr zu entscheiden. Es kommt auch, worauf das Gericht ergänzend hinweist, eine Anwendung des § 94 VwGO (direkt oder analog) nicht in Betracht, da hier zum einen bezüglich der Frage der Zugehörigkeit der Spielbankerlaubnisse zur Insolvenzmasse keine Streitigkeit bei einem anderen Gericht rechtshängig ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der Vorschrift des § 94 VwGO um eine Ermessensvorschrift, wobei auch das erkennende Gericht inzidenter die Frage der Zugehörigkeit der Spielbankerlaubnisse zur Insolvenzmasse entscheiden kann und dies hier in dem Sinne entscheidet, dass die Spielbankerlaubnis nicht zur Insolvenzmasse gehört.“ An den vorstehenden Ausführungen hält das Gericht auch im vorliegenden Klageverfahren fest, so dass, da keine weiteren Zulässigkeitsbedenken bestehen, die Aktivlegitimation und Klagebefugnis gegeben ist. Auch die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter Kenntnis von dem Widerruf hat, führt nicht dazu, dass dieser aktivlegitimiert oder klagebefugt ist, da zum einen eine rechtskräftige anderweitige Gerichtsentscheidung nicht vorliegt, der Insolvenzverwalter deutlich in dem Anschreiben darauf hingewiesen worden ist, dass er eine Kopie erhält und die Zustellung an die A. erfolgt ist und die Auffassung des Beklagten, dass die Spielbankzulassung nicht zur Insolvenzmasse gehört, dem Insolvenzverwalter mitgeteilt worden war (vgl. Beiakte I, S. 1541 zum Verfahren 3 A 53/12). Die Klage ist aber unbegründet. Nach Auffassung des Gerichtes bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte hier den streitbefangenen Bescheid während des Insolvenzverfahrens erlassen hat. Die Vorschrift des § 12 der Gewerbeordnung, die einen besonderen Schutz im Hinblick auf den Widerruf von Genehmigungen während eines Insolvenzverfahrens enthält, ist nach Ansicht des Gerichts nicht anwendbar. Hier besteht zum einen zunächst die Besonderheit, dass die Zulassung von Genehmigungen nach dem Spielbankgesetz geregelt ist und nicht nach der Gewerbeordnung, so dass hier eine Anwendbarkeit des § 12 Gewerbeordnung, auch soweit sie bezüglich Nebengesetzen bejaht wird, vom Gericht nicht gesehen wird (vgl. zu dieser Problematik Landmann/Rohmer, § 12 GewO, RdNr. 4). Hier besteht nämlich aufgrund des Spielbankgesetzes die Besonderheit, dass in diesem Spielbankgesetz spezielle Maßnahmen für die Zulassung zum Betrieb einer Spielbank erfüllt sein müssen, um die Genehmigung auszusprechen, so dass hier insbesondere auch der Schutz der Bevölkerung beim Spielbankbetrieb im Vordergrund steht und das Spielbankgesetz daher als spezielleres Gesetz die Anwendung des § 12 GewO ausschließt (vgl. zu dieser Möglichkeit auch Landmann/Rohmer, § 12 GewO RdNr. 4). Hinzu tritt, selbst wenn man der vorstehenden Auffassung nicht folgen würde, dass § 12 GewO nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht anwendbar ist. Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass die Spielbankgenehmigung nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dies bedeutet auch, dass der Widerruf einer Genehmigung nicht die Insolvenzmasse betrifft und aufgrund dieser Tatsache § 12 GewO keine Anwendung findet (vgl. dazu u. a. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v.03.04.2009, 4 A 830/07; VG Darmstadt, B. v. 07.02.2011, 7 L 1768/10 D. A.). Der Beklagte ist auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 173 VwGO i. V. m. § 240 ZPO an dem Widerruf der Genehmigung gehindert, da die Vorschrift des § 173 VwGO i. V. m. § 204 ZPO auf ein laufendes Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet und zudem, wie oben dargelegt, die Spielbankgenehmigung auch nicht zur Insolvenzmasse gehört, so dass insoweit keine Berührungspunkte entstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt. Die Anhörung der Klägerin geschah hier durch Schriftsatz vom 16.12.2011 (vgl. Beiakte I zum Verfahren 3 A 53/12MD, S. 1537). In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung eines dauerhaften wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Spielbetriebes nicht gewährleistet sei unter Hinweis auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin und die erfolgten Pfändungen einschließlich des Insolvenzverfahrens. Die Ausführung unter Zitierung der Vorschriften des § 2 Abs. 4 Nr. 5 und 6 Spielbankgesetz enthalten nach Auffassung des Gerichtes keinen Hinweis darauf, dass hier lediglich von der Anwendung von Ermessen und damit der Vorschrift des § 2 Abs. 8 Satz 2 Spielbankgesetz auszugehen ist, da ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Vorschrift nicht erfolgt. Die Ausführungen des Beklagten sind insoweit allgemein gehalten und decken auch die Anwendung der Norm des § 2 Abs. 8 Satz 3 Spielbankgesetz (siehe unten). Auch in sonstiger Hinsicht ist der streitbefangene Bescheid nicht zu beanstanden. Zunächst ist dabei darauf abzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Anfechtungsklage maßgebend ist der Zeitpunkt der letzen Sachentscheidung durch die Behörde, d. h. der 20. Januar 2012. Die Tatsache, dass aufgrund des zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens durch den Beschluss vom 06.02.2012 sich die finanzielle Situation der A. noch schwieriger darstellt als in dem Bescheid, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu betonen, dass bei der Anfechtungsklage es nach Auffassung des Gerichtes ausreichend ist, dass hinsichtlich des Widerrufs der Zulassungen ein Widerrufsgrund bereits ausreicht für den Widerruf der Zulassung und sich die Frage nach dem Vorliegen anderer zwischen den Beteiligten umstrittenen Widerrufsgründe nicht stellt bzw. nicht entscheidungserheblich ist; denn in dem Spielbankengesetz LSA ist in § 2 Abs. 8 Satz 3 ausdrücklich festgelegt, dass die Zulassung zu widerrufen ist, wenn die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte eindeutig in dem Bescheid auf die Vorschrift des § 2 Abs. 8 Spielbankgesetz LSA hingewiesen, wobei zu betonen ist, dass hier von einer „Ermessensentscheidung“ nicht die Rede sein kann, da deutlich im Gesetz von dem Widerruf einer Zulassung in der Weise gesprochen wird, dass die Zulassung „zu widerrufen ist“. Zwar ist der Klägerin und auch dem Beigeladenen zuzugeben, dass der Bescheid vom 20.01.2012 insofern missverständlich ist, als er auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG hinweist und auch vom Ermessen und § 40 VwVfG die Rede ist. Auf der anderen Seite besteht die Besonderheit, dass deutlich eingangs auf § 2 Abs. 8 Spielbankgesetz hingewiesen wird, und zwar in der Gesamtheit der Norm. Mit dem Hinweis auf § 2 Abs. 8 Spielbankgesetz wird auch dessen Satz 3 Spielbankgesetz umfasst. Auch ist die Situation die, dass es nach Auffassung des Gerichtes unerheblich ist, dass hier von Ermessen gesprochen wird und die Vertreterin des Beklagten im Gerichtstermin erklärt hat, dass der Bescheid auch auf § 2 Abs. 8 Satz 3 Spielbankgesetz gestützt werde. Es bedarf nach Auffassung des Gerichtes keines Rückgriffs auf die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, da nach Auffassung des Gerichtes hier nicht der Fall einer nachträglichen Begründung gegeben ist, sondern lediglich eine Präzisierung im Hinblick auf die einschlägige Rechtsnorm erfolgt ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, RdNr. 19). Nach Auffassung des Gerichtes liegt insoweit auch keine Wesensänderung vor, da aus dem Gesamtkontext des Bescheides erkennbar ist, dass es hier um die wirtschaftliche Situation der Spielbank geht und insoweit der Bescheid keine Wesensveränderung dadurch erfährt, dass er statt einer „Ermessensentscheidung“ richtigerweise als gebundene Entscheidung zu werten ist (vgl. zur Problematik einer Wesensveränderung auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 45 VwVfG, Rdn. 22). Die Ausführungen zum Vorliegen von „Ermessens“ sind daher nach Auffassung des Gerichtes unerheblich (vgl. auch Kopp/Ramsauer, aaO, § 40 RdNr. 70). Es ist daher nach Auffassung des Gerichtes ausreichend, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 6 Spielbankgesetz vorliegen. Es ist unerheblich, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 7 oder § 2 Abs. 4 Nr. 8 Spielbankgesetz vorliegen, da § 2 Abs. 4 Nr. 6 u. a. fordert, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank gewährleistet ist. Dies ist aber aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Spielbanken zum Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheides nicht der Fall. Es ist in diesem Fall unerheblich, ob nach den subjektiven Vorstellungen eine Sanierung erfolgen konnte oder nicht, da anhand der beigezogenen Verwaltungsvorgänge deutlich ersichtlich ist, dass ein realisierbares Sanierungskonzept objektiv nicht gegeben ist. Die erfolgten Pfändungen und die fehlende Spielbankreserve und auch die Sperrung des Geschäftskontos zeigen, dass eine ordnungsgemäße Auszahlung der Gewinne und auch der Löhne nicht gegeben ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf liegen nach Auffassung des Gerichts vor, wobei insoweit die desolate wirtschaftliche Situation der Spielbank nicht ernsthaft bestritten werden kann (vgl. insoweit etwa Beiakte D, S. 741 oder die Aufstellung der Verbindlichkeiten vom 28.10.2011 durch den Insolvenzverwalter (Beiakte I, S. 1507 mit einem Betrag von über 4 Millionen). Diese wirtschaftliche Situation war nach Auffassung des Gerichtes auch nicht in der Weise behebbar, dass ernsthafte unmittelbar vor dem Abschluss stehende Verhandlungen zum Erfolg führen konnten. Auch die ständigen Anfragen des Beklagten nach einem tragfähigen Sanierungskonzept und der verstrichene Zeitablauf hindern den Beklagten nicht, am 20.01.2012 die Spielbankenzulassung zu widerrufen. Weder ist in den Gesprächen unter Einbindung des Insolvenzverwalters das Vorliegen einer schriftlichen Zusage zu einem Abwarten zu sehen noch sind Anhaltspunkte für einen Verzicht auf die Möglichkeit des Widerrufs darin gegeben, zumal auch der Beklagte bezüglich des Widerrufs hier von der Einräumung des Ermessens spricht und insoweit auch in zeitlicher Hinsicht die Vorgaben nach Auffassung des Gerichtes in zutreffender Weise berücksichtigt hat, wenn man insoweit in diesem Punkt bezüglich der zeitlichen Hinsicht Ermessen annehmen will (vgl. insoweit Begründung des streitbefangenen Widerrufsbescheides vom 20.01.2012). Von einem Widerruf der Zulassung zur „Unzeit“ kann nach dem Zuwarten des Beklagten, getragen von der Hoffnung auf ein Sanierungskonzept, nicht die Rede sein. Auch liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Hier ist zum einen zu beachten, dass der Widerruf zwingend auszusprechen ist. Im Übrigen liegt auch im Hinblick auf die aufgezeigten Folgen kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. So ist zum einen bereits fraglich, ob und inwieweit die vorgelegten Gründe überhaupt noch tragfähig sind angesichts eines nahezu ein Jahr lang ruhenden Spielbankbetriebes, der u. a. bereits zum Verlust von Steuereinnahmen geführt hat. Auch ist die Tatsache, dass hier die wirtschaftliche Existenz der A. auf dem Spiele steht, nicht als Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu werten, da nicht aus dem behördlichen Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, sondern die Einstellung des Betriebes aufgrund des Widerrufs der Zulassungen auf dem unternehmerischen Verhalten der Klägerin beruht (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, B. v. 25.03.1991, Gewerbearchiv 1991, 226). Auch hinsichtlich der Einhaltung der Jahresfrist besehen nach Auffassung des Gerichtes keine Bedenken. Es ist zwar zutreffend, dass die wirtschaftliche Situation der Klägerin schon im Jahr 2010 bekannt war, hier aber noch die Situation gegeben ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch möglicherweise realisierbare Sanierungskonzepte anstanden. In diesem Zusammenhang sei etwa auf das von der Klägerin selbst am 24.01.2011 eingereichte Konzept zur Sanierung bzw. den dortigen Geschäftsplan hinzuweisen, wo eine Behebung der wirtschaftlichen schlechten Situation der Klägerin durch Kapitalzuführung in Aussicht gestellt wird. Die Tatsache, dass Liquiditätsprobleme bekannt waren, führt nicht dazu, hier von dem Beginn der Jahresfrist bereits im Jahre 2010 zu sprechen, sondern nach Auffassung des Gerichts ist maßgeblich der Zeitpunkt im Frühjahr 2011, wo unstreitig die laufenden Abgaben nicht mehr bezahlt werden konnten und auch sodann im Mai die Einstellung des Spielbankbetriebs erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt ist nach Auffassung des Gerichtes die Jahresfrist anzusetzen, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die maßgebliche Kenntnis bei dem Beklagten eingetreten ist mit der Konsequenz, dass rechtzeitig der Widerruf erfolgt ist. Da auch die sonstigen Gesichtspunkte keine andere Entscheidung rechtfertigen, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dabei nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zum Spielbankenbetrieb im Lande Sachsen-Anhalt. Die A. betrieb aufgrund erteilter Zulassungen vom 20.02.2009 je eine öffentliche Spielbank in A-Stadt und in H. sowie eine unselbstständige Zweigstelle der Spielbank H. in W. Der Spielbankbetrieb ruht derzeit, da er am 13.05.2011 (Spielbank A-Stadt) bzw. am 18.05.2011 (Spielbanken H. und unselbstständige Zweigstelle W.) eingestellt wurde. Die A. wurde Ende 2009 privatisiert und die A. wurde mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 14./22.12.2009 an die D. Ltd. mit Sitz in Z. veräußert. Alleingesellschafterin dieser Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Übernahme die F. Ltd. die sich im Alleineigentum der S. Ltd. mit Sitz in I. befand, die der S. Group angehört. Der Übergang der Geschäftsanteile erfolgte zum 01.01.2010. Die Zulassungen verblieben auch nach der Privatisierung weiterhin bei der A. (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 Spielbankgesetz LSA). Die Liquidität der A. nahm in der Folgezeit ab, wobei sich die wirtschaftliche Situation der A. nach der Privatisierung verschlechterte. Teilweise konnten auch die fällige Umsatzsteuer und die Spielbankenabgabe nicht gezahlt werden. Es kam dabei zu verschiedenen Vollstreckungen durch das Finanzamt A-Stadt, die schließlich dazu führten, dass u. a. aufgrund der erfolgten Pfändung durch das Finanzamt A-Stadt etwa das Geschäftskonto gesperrt war (Juni 2011). Auch erfolgte z. B. eine Pfändung, die dazu führte, dass die Spielbank keine Spielbankreserven mehr hatte (Mai 2011). Aufgrund der vorstehend im Wesentlichen dargestellten wirtschaftlichen Entwicklung kam es zunächst auch zwischen der A. und dem Beklagten zu verschiedenen Gesprächen bezüglich der wirtschaftlichen Situation der A., um den Widerruf der Zulassungen für die A. vermeiden zu können. Die A. stellte für die Spielbank in A-Stadt den Betrieb mit Wirkung vom 13.05.2011 und den der Spielbank in H. sowie der Zweigstelle in W. ab dem 18. Mai 2011 ein. Diese Vorgänge wurden mit einer Ordnungsverfügung vom 13.05.2011 und 17. Mai 2011 aufsichtlich begleitet. Im Hinblick auf die Weiterführung des Spielbankenbetriebes fanden sodann unstreitig Gespräche mit dem Geschäftsführer der Spielbanken GmbH und Vertretern des Innen- und Finanzressorts bei dem Beklagten statt, wobei die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Weiterführung des Spielbankbetriebes u. a. an die Erbringung von Sacheinlagen in Höhe von 2 Mio Euro sowie die Zurverfügungstellung eines bestimmten Kassenstandes geknüpft wurde. Dies geschah nicht, wobei der Geschäftsführer der Klägerin die Forderungen nach seinem Vorbringen aufgrund fehlender Rechts- und Planungssicherheit nicht erbrachte (vgl. Schriftsatz vom 9.5.2012). Am 15.07.2011 wurde durch den Geschäftsführer der A. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht A-Stadt gestellt. Das Amtsgericht A-Stadt hat am 27.07.2011 die vorläufige Verwaltung des Insolvenzvermögens angeordnet und Herrn Rechtsanwalt D. als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 06.02.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt D. weiter zum Insolvenzverwalter bestellt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation gelang es in der Folgezeit nicht, eine Konsolidierung herbeizuführen. In diesem Zusammenhang wies der Beklagte in mehrfachen Schreiben wiederholt auf die Bedenken hin, die er habe, ob ein ordnungsgemäßer Spielbetrieb noch gewährleistet sei, wobei die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassungen angedeutet wurde, ein solcher Widerruf der Zulassungen aber zunächst nicht erfolgte. Bei den Verhandlungen über den Weiterbetrieb der Spielbanken GmbH und der Kontaktaufnahme mit mehreren möglichen Interessenten gelangte man zu keinem konkreten Ergebnis. Gespräche Anfang 2012 zu einer möglichen Fortführung des Spielbankenbetriebes führten zu keinem Ergebnis, da u.a. nach Auffassung des Beklagten die vorgetragenen Möglichkeiten zur Übertragung der Spielbankzulassung an einen potenziellen Erwerber sämtliche nicht tragfähig waren und teilweise nach dessen Ansicht insolvenzrechtlichen und glückspielrechtlichen Bedenken begegneten. Nach erfolgter Anhörung der Spielbank GmbH und des Insolvenzverwalters wurde schließlich durch das beklagte Ministerium der Widerruf der Zulassungen zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank in A-Stadt und H. sowie einer unselbstständigen Zweigstelle der Spielbank H. in W. ausgesprochen durch den hier streitbefangenen Bescheid vom 20.01.2012. Die Übergabe der Zulassungen binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung an das beklagte Ministerium wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Anordnung auf § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 6, 7 und 8 und Abs. 8 sowie im Hinblick auf die Zweigstelle der Spielbank H. in W. ergänzend auf § 2 Abs. 6 Spielbankgesetz LSA stütze. Die wirtschaftliche Entwicklung und die bestehende finanzielle Situation lasse die Wiederaufnahme eines wirtschaftlichen Spielbetriebs nicht erwarten, zumal aus den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln der Spielbankgesellschaft zuletzt nicht einmal mehr die abzuschöpfenden Beträge gedeckt werden konnten. Weiter führte das beklagte Ministerium aus, dass auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 7 Spielbankgesetz gegeben seien, da bezüglich der Person des Geschäftsführers und dessen Involvierung in eine weitere Unternehmensgruppe, die als Betreibergesellschaft von Hotels und Spielbanken tätig sei, Zweifel bestünden, ob die Unabhängigkeit der Geschäftsführung und damit die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbanken in Sachsen-Anhalt gegeben sei. Diese Bedenken würden insbesondere daraus resultieren, dass der Geschäftsführer diese Verbindung bislang verschwiegen habe und insbesondere seine wahre Rolle und Einbindung in die Firmengruppe verschleiert habe. Auch sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 8 Spielbankgesetz LSA gegeben, da ein weiterer Betrieb der Spielbanken derzeit in erheblichem Widerspruch zu den ordnungsrechtlichen Vorgaben des Spielbankgesetzes stehen würde und damit zu einem Bruch der Rechtsordnung führen würde. Bereits die wirtschaftlichen Verhältnisse machten einen weiteren Betrieb unter Einhaltung der Vorgaben des Spielbankgesetzes derzeit unmöglich, wobei noch die ungeklärten gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse hinzu kämen. Auch müsse bezüglich der unselbstständigen Zweigstelle in W. gem. § 2 Abs. 6 Spielbankgesetz davon ausgegangen werden, dass die konkreten Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung stünden. Unter Einhaltung des Ermessens habe der Beklagte auch dem Zweck der Ermächtigung entsprechend gehandelt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Der Widerruf der Zulassungen sei zweckmäßig, um die Glücksspielregelungen durchzusetzen und auch eine ordnungsgemäße Ausschreibung der Spielbanklizenzen durch einen Widerruf bei dessen Bestandskraft zu ermöglichen. Dem stünde nicht entgegen, dass nach dem Spielbankgesetz LSA der Spielbetrieb bis zum einem Jahr unterbrochen werden könne, da nicht ersichtlich sei, wie eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes erfolgen solle. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei eingehalten worden. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an dem Widerruf der Zulassungen, da die Zahl der möglichen Zulassungsinhaber zum Betrieb einer Spielbank in Sachsen-Anhalt limitiert sei und so lange diese Zulassung nicht ausgeübt werden könne, kein erhebliches Glücksspielangebot bestände. Nur durch den Widerruf und Neuvergabe der Zulassungen könne dem Rechnung getragen werden, wobei als Sicherungsmaßnahme die Zurückgabe der Zulassung erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid ist der Klägerin am 24.01.2012 zugestellt worden. Dem Insolvenzverwalter ist am 31.01.2012 eine Kopie des Widerrufsbescheides zugestellt worden, wobei in einem Anschreiben darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Kopie des Widerrufs handele und der Widerruf der A. am 24.01.2012 zugestellt worden ist. Am 20.02.2012 hat der Insolvenzverwalter Klage erhoben (3 A 53/12 MD). Am 23.02.2012 wiederum hat die A. in diesem Verfahren ebenfalls Klage erhoben. Die Klägerin führt im vorliegenden Verfahren im Einzelnen aus, dass die Genehmigung zum Spielbankbetrieb nicht zur Insolvenzmasse gehöre und der Insolvenzverwalter daher auch nicht befugt sei, eine Prozessführung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassungen vorzunehmen. Die erteilte Spielbankerlaubnis würde nicht zur Insolvenzmasse gehören, so dass die Klage des Insolvenzverwalters im Verfahren 3 A 53/12 MD bereits unzulässig wäre und von daher gesehen die Klägerin allein aktiv zur Führung dieses Prozesses berechtigt sei. Auch hier sei ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da noch jederzeit der Spielbankbetrieb wiederaufgenommen werden könne. Hinsichtlich der von ihr angenommenen Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Zulassungen trägt die Klägerin im Einzelnen die nach ihrer Auffassung sprechenden Gründe für die Rechtswidrigkeit vor. Im Wesentlichen ist sie der Auffassung, dass schon gemäß § 12 Gewerbeordnung, der hier Anwendung finden würde, der Beklagte nicht mehr während des laufenden Insolvenzverfahrens zum Erlass des hier streitbefangenen Widerrufsbescheides zuständig gewesen wäre. Darüber hinaus legt sie im Einzelnen dar, dass hier der Beklagte eine Anhörung unter Ermessensgesichtspunkten vorgenommen hat und der Bescheid auch nicht erkennen lasse, dass hier der Beklagte gemäß § 2 Abs. 8 Satz 3 Spielbankgesetz handeln wollte, zumal er ständig von Ermessen spricht. Die Voraussetzungen für eine sachgerechte Ermessensentscheidung, für eine Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Einhaltung der Jahresfrist seien nicht gegeben, wobei letzteres insbesondere darauf beruhe, dass bereits im Jahre 2010 die wirtschaftliche Situation der Klägerin hinreichend bekannt gewesen sei. Wie der Kläger des Verfahrens 3 A 53/12 MD im Einzelnen ausgeführt habe, sei ein Verstoß gegen Ermessensprinzipien und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben, wobei der Kläger insoweit auf die Argumentation in dem Verfahren 3 A 53/12 verweisen könne. Im Übrigen habe auch der Geschäftsführer der Klägerin lediglich aufgrund fehlender Rechts- und Planungssicherheit die geforderten finanziellen Mittel nicht zur Verfügung gestellt, die er ohne weiteres hätte aufbringen können. Im Übrigen sei es auch so, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs nicht gegeben seien, da nicht festgestellt worden sei, dass das öffentliche Interesse bei einem mangelnden Widerruf gefährdet wäre. Der Beklagte habe damit sein Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten, also die Maßgaben des § 40 VwVfG verkannt. Darüber hinaus habe der Beklagte auch versäumt, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, lediglich eine der zwei Zulassungen zu widerrufen und diese Zulassung neu auszuschreiben. Insbesondere sei auch der Widerruf unverhältnismäßig, wobei hier insbesondere auch darauf zu verweisen sei, dass durch Ordnungsverfügung die Wiederaufnahme des Spielbetriebs von der vorherigen Zustimmung des Beklagten und der Zahlung von Geldern abhängig gemacht worden sei, so dass der Widerruf der Zulassungen nicht erforderlich gewesen sei. Auch sei es zweifelhaft, ob die Klägerin hier überhaupt im Hinblick auf die Person des Geschäftsführers der Klägerin und von Übernahmen der Anteile an der D. Ltd. GmbH einer Zustimmung des Beklagten bedurft habe. Im Übrigen sei hier nochmals zu betonen, dass der Widerruf ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 23.02.2012, 09.05.2012, die Darlegungen der Klägerin in dem Verfahren 3 A 53/12 MD sowie das Gerichtsprotokoll verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich unter Bezugnahme auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Beklagte ist zunächst der Auffassung, dass erhebliche Zweifel an dem Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses bestünden, da der Spielbankbetrieb ruhen würde und eine Wiederaufnahme des Betriebes derzeit kaum noch möglich sei. Darüber hinaus sei der streitbefangene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Beklagtenseite sei nicht aufgrund der Vorschrift des § 12 GewO gehindert gewesen, den streitbefangenen Bescheid zu erlassen, da § 12 GewO keine Anwendung finde. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass hier nach einer Gesamtbetrachtung der fragliche Bescheid auch auf die Vorschrift des § 2 Abs. 8 Satz 3 Spielbankgesetz gestützt worden sei, wobei im Übrigen dies auch ausdrücklich im Gerichtstermin erklärt werde. Darüber hinaus würden auch unter Ermessensgesichtspunkten die Gründe für einen Widerruf der Zulassungen vorliegen. Weder sei der Bescheid ermessensfehlerhaft noch verstoße er gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch Probleme bezüglich der Einhaltung der Jahresfrist gebe es nicht, da erst aufgrund der Nichtzahlung der laufenden Abgaben im Frühjahr 2011 die gesamte Situation für den Beklagten erkennbar gewesen sei und von daher gesehen der im Januar 2012 ausgesprochene Widerruf rechtzeitig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Gerichtsprotokoll sowie die Schriftsätze in dem Verfahren 3 B 82/12 verwiesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Beigeladene ist der Auffassung, dass die Spielbankgenehmigungen zur Insolvenzmasse gehören und aus diesem Grunde auch der Insolvenzverwalter zur Führung eines Prozesses bezüglich des Widerrufs der Spielbankgenehmigungen aktiv befugt sei. Im Übrigen sei es so, dass darauf hinzuweisen sei, dass unter Beachtung des § 12 GewO der Erlass des Widerrufsbescheides nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen sei, wie er im Einzelnen darlegt, der Bescheid rechtswidrig, da er u. a. ermessensfehlerhaft sei und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und auch die Einhaltung der Jahresfrist nicht erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beigeladenen wird auf den Schriftsatz vom 08.05.2012 sowie die Schriftsätze in dem Verfahren 3 A 53/12 MD, 3 B 82/12 MD und das Gerichtsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.