Beschluss
3 B 58/19
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Verlässt der Ausländer ohne Genehmigung den räumlichen Aufenthalt seiner Auf-nahmeeinrichtung (hier eine Woche) vereitelt er sein mögliche Überstellung nach den Dublin-Vorschriften und ist damit flüchtig. Die 6-monatige-Überstllungsfrist ist damit verlängert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verlässt der Ausländer ohne Genehmigung den räumlichen Aufenthalt seiner Auf-nahmeeinrichtung (hier eine Woche) vereitelt er sein mögliche Überstellung nach den Dublin-Vorschriften und ist damit flüchtig. Die 6-monatige-Überstllungsfrist ist damit verlängert. Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.05.2018, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der italienischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 07.05.2018 (mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt am 08.05.2018) ist verfristet erst am 13.02.2019 bei Gericht gestellt worden. Nach 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG gilt die Wochenfrist. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Im Übrigen darf darauf verwiesen werden, dass auch bei einem rechtzeitig gestellten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Interessabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgefallen wäre. Denn Italien erfüllt die EU-Kernanforderungen (vgl. nur. VG Magdeburg, Beschluss v. 03.08.2017, 8 B 345/17; juris). Es hilft den Antragstellern auch nicht weiter, den Antrag nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes in eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO umzudeuten (vgl. dazu: VG Magdeburg, Beschluss v. 28.02.2017, 8 B 84/17; juris). Denn insoweit besteht kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch. Ihnen steht kein erfolgreicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Abschiebung nach Italien zu. Die ursprüngliche 6-monatige-Überstellungsfrist nach den Dublin-Vorschriften ist rechtlich zutreffend auf 18 Monate verlängert worden und endet nunmehr am 06.11.2019. Denn die Antragsteller haben sich zu dem geplanten Überstellungsversuch am 06.09.2018 nicht in ihrer Unterkunft aufgehalten und gelten somit als flüchtig im Sinne der Dublin-Vorschriften. Dabei ist unerheblich, ob die Überstellung angekündigt war oder nicht. Denn nach eigenem Vortrag haben sich die Antragsteller an dem besagten Tag für einen Zeitraum von einer Woche bei Verwandten aufgehalten. Zum Ablauf und zur Verlängerung der Überstellungsfrist gilt: (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 17.02.2016, 8 A 51/16 MD; juris): "Die Überstellungsfrist hat sich nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO weiter verlängert. Der Kläger entzog sich der am 09.12.2015 angesetzten Abschiebung durch Flucht. Denn die Abschiebung konnte mangels Habhaftmachung seiner Person nicht durchgeführt werden. Ein Asylbewerber ist nicht erst dann im Sinne der Dublin-Vorschriften flüchtig, wenn er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung „flüchtig“ im Sinne der Dublin-Vorschriften knüpft an die geplante Überstellung des Asylbewerbers aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates an. Kann diese nicht durchgeführt werden, weil sich der Asylbewerber derselben etwa durch Nichterscheinen entzieht, vereitelt gerade er die Überstellung. Dabei ist nicht entscheidend, ob die gescheiterte Überstellung vom Asylbewerber verschuldet ist. Entscheidend ist, dass die Nichtdurchführung durch ihn verursacht, also in seiner Sphäre liegt und jedenfalls nicht von der der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist soll nicht den Asylbewerber schützen, sondern die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats begründen; nur wenn es dieser aufgrund seiner fehlerhaften organisatorischen Maßnahmen nicht schafft, den Flüchtling in den zuständigen Mitgliedstaat zu verbringen, geht die Zuständigkeit über. Davon kann vorliegend keine Rede sein, wenn der Asylbewerber zu seiner geplanten Abschiebung nicht erscheint (vgl.: VG Magdeburg, Beschluss v. 11.12.2014, 1 B 1196/14; VG Berlin, Beschluss v.13.02.2011, 323 L 550/10.A; VG Potsdam, Urteil v. 04.06.2014; 6 K 2414/13.A; alle juris). Daher wird es auch nicht darauf ankommen, ob der Kläger etwa aufgrund Krankheit oder sonstiger nicht zu vertretender Gründe nicht erschien; entscheidend ist allein, dass die Bundesrepublik Deutschland den Fristablauf nicht zu vertreten hat." Durch ihre einwöchige Abwesenheit haben die Antragsteller gegen ihre Aufenthaltspflichten nach dem Asylgesetz verstoßen und ihre Rückführung nach Italien vereitelt. Nach § 56 Abs. 1 AsylG ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufenthaltseinrichtung liegt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat er keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. § 57 Abs. 3 AsylG bestimmt, dass der Ausländer nur Termine bei Behörden und Gerichten ohne Erlaubnis wahrnehmen darf. Auch dann hat er diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Ausländer stets für die Behörden und Gericht erreichbar ist; auch wenn es um den Vollzug der Abschiebung geht. Dies haben die Antragsteller durch Ihren ungenehmigten und unangezeigten Aufenthalt bei Verwandten vereitelt. Die Aufnahmeeinrichtung war nicht informiert und sie wurden abgemeldet. Demnach ist auch Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).