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Beschluss

3 B 214/20

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Reisegewerbekarte(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Reisegewerbekarte(Rn.7) Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2020, in dem die Antragsgegnerin u. a. die dem Antragsteller erteilte Reisegewerbekarte widerrief und ihm jede weitere Gewerbetätigkeit untersagte, wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. dazu nur: OVG NRW, B. v. 25.03.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rdnr. 2 ff. m. w. N.). Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst. Der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung geht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer (weiteren) selbständigen gewerblichen Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person zurückstehen. Denn nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung als rechtmäßig. Der Widerruf der dem Antragsteller gemäß § 57 Abs. 1 GewO erteilten Reisegewerbekarte beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem der unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gemäß § 57 Abs. 1 GewO ist die Reisegewerbekarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Begriff der Unzuverlässigkeit in § 57 Abs. 1 GewO deckt sich mit demjenigen in § 35 GewO (vgl. BVerwG, B. v. 27.11.1992 – 1 B 204.92 -, juris, Rdnr. 3). Es ist in der gewerberechtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Steuerrückstände die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Danach ist insbesondere maßgeblich, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern trotz der vollziehbaren Steuerbescheide nicht bezahlt hat (vgl. nur: BVerwG, B. v. 12.3.1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rdnr. 4; OVG NRW, B. v. 27.11.2018 - 4 B 1434/18 -, juris, Rdnr. 6, und B. v. 25.3.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rdnr. 8). Weiter ist geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an (vgl. nur: BVerwG, B. v. 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 -, juris, Rdnr. 4, m. w. N.; OVG NRW, B. v. 11.6.2018 - 4 B 566/18 -, juris, Rdnr. 5 f.). Die Prognose, dass der Gewerbetreibende seine steuerlichen Pflichten in Zukunft erfüllen wird, ist beim Vorliegen erheblicher Steuerrückstände nur gerechtfertigt, wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten vorgelegt wird. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der bestehenden Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führt es nicht zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn neue Schulden nicht entstehen (vgl. nur: OVG NRW, B. v. 27.11.2017 - 4 B 1308/17 -, juris, Rdnr. 8, und B. v. 9.3.2017 - 4 B 1334/16 -, juris, Rdnr. 7, m. w. N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert in Gewerbeuntersagungsverfahren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehung schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventionsmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Dieses liegt bei Anordnungen zur Unterbindung einer gewerblichen Betätigung regelmäßig darin, dass durch das Verhalten des höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden berechtigte Belange der Allgemeinheit weiter gefährdet werden. Steht die Verletzung steuerlicher Pflichten im Raum, kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende sein Fehlverhalten gerade auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetzen wird. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag. Insoweit sind auch nach Erlass des Bescheides der Antragsgegnerin eingetretene Umstände zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, B. v. 23.10.2018 - 4 B 1144/18 -, zit. nach juris, Rdnr. 3, 14). Vorliegend begründet die Antragsgegnerin den Widerruf der Reisegewerbekarte damit, dass aufgrund der Mitteilungen des Finanzamtes M. im Jahr 2016 Steuerrückstände in Höhe von 148.187,06 Euro bestanden haben. Nach Erlass des Widerrufsbescheides und Abschluss des Insolvenzverfahrens des Antragstellers sind erneut Steuerschulden des Antragstellers entstanden, die ausweislich der Auskunft des Finanzamtes B-Stadt zwischenzeitlich auf 3.910,39 Euro angestiegen sind. Ein Abbau der Steuerrückstände ist weder ersichtlich, noch hat der Antragsteller dem Finanzamt ein tragfähiges Sanierungs- oder Ratenkonzept vorgelegt. Allein die Stundung der Steuerrückstände durch das Finanzamt B-Stadt mit Bescheid vom 24.07.2020, in dem das Finanzamt die Teilbeträge der Steuerschuld bis zu verschiedenen Zeitpunkten gestundet hat, reicht hierfür nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller gelingen wird, die Steuerrückstände gänzlich abzubauen, zumal der bis zum 15.12.2020 gestundete letzte Teilbetrag der Steuerschuld 2.892,20 Euro beträgt. Allein der erneute Aufbau von Steuerrückständen belegt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt (vgl. nur: BVerwG, U. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris, OVG NRW, U. v. 10.11.1997 - 4 A 156/97 -, juris Rdnr. 21 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rdnr. 15). Auch die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Abgabe der Reisegewerbekarte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 52 VwVfG ist der Antragsteller zur Rückgabe der widerrufenen Reisegewerbekarte verpflichtet. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 3 ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Der Antragsteller ist auch unzuverlässig i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Denn der Begriff der Unzuverlässigkeit in dieser Vorschrift deckt sich mit demjenigen in § 57 Abs. 1 GewO und der Antragsteller ist - wie bereits ausgeführt - unzuverlässig. Die weitere Untersagung jedweder Gewerbetätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftrage Person (Ziffer 4 des Bescheides) nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist ebenso rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Nichterfüllung der gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen ist auf andere Gewerbe übertragbar und belegt die generelle gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (vgl. zur erweiterten Gewerbeuntersagung: BVerwG, U. v. 15.04.2015 - 8 C 6/14 -, juris, m. w. N.). Ermessensfehler in der Entscheidung der Antragsgegnerin sind insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ohne den Widerruf der Reisegewerbekarte, den Gewerbeuntersagungen und den Sofortvollzug besteht die Gefahr weiterer Steuerrückstände, und der Antragsteller verschafft sich zudem einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil den anderen, ihren gesetzlichen Zahlungspflichten nachkommenden Mitbewerbern gegenüber. Die öffentliche Hand würde damit auch weiterhin im Zeitraum bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die verfügte Gewerbeuntersagung weitere Vermögensverluste durch eine Vorenthaltung von Abgaben erleiden. Auch im Übrigen begegnet der streitbefangene Bescheid keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Gericht schließt sich daher der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid, dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid und der Antragserwiderung vom 22.10.2020 an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 anlog VwGO). Diese deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer zur Gewerbeuntersagung aufgrund von Steuerrückständen (vgl. zu: VG Magdeburg, Beschl. v. 29.10.2019; juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 1.5 und 54.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit 10.000,00 Euro, mithin der Hälfte des im Hauptsacheverfahren verfolgten Interesses, das anders als im Beschluss -3 A 213/20 MD- vom 24.09.2020 festgesetzt mit 20.000,00 Euro zu bemessen ist.