Beschluss
3 B 206/22 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0902.3B206.22MD.00
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Leitsätze
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden (Rn.27)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden (Rn.27) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine mit sofortiger Vollziehung durch die Antragsgegnerin verfügte Gewerbeuntersagung. Der Antragsteller meldete am 27.10.2006 - erweitert 2011 - ein Bau-Gewerbe bei der Antragsgegnerin an. Die Berufsgenossenschaft Bau regte am 17.10.2019 bei der Antragsgegnerin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an, da ihr der Antragsteller seit 2012 rückständige Beiträge in Höhe von 11.907,61 € schulde und Pfändungen keinen Erfolg gehabt hätten. Bekannt wurde der Antragsgegnerin sodann, dass der Antragsteller auch Abgabenrückstände beim Finanzamt Quedlinburg hatte und Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen nicht abgegeben hatte. Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 18.3.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller erklärte, die Auftragslage sei gut, und bat um Gelegenheit zum Abbau der Rückstände. Nach weiterer Erhöhung der Abgabenrückstände und erneuten Mitteilungen der öffentlich-rechtlichen Gläubiger hörte die Antragsgegnerin am 2.11.2021 den Antragsteller zur Frage der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit bezüglich der Beitrags- und Abgabenrückstände an. Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 4.5.2022 - hinsichtlich der Frist geändert durch Bescheid vom 27.7.2022 - untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Ausübung des von ihm angemeldeten und ausgeübten Gewerbes, gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GewO unter Ausübung von Ermessenserwägungen jede weitere Gewerbetätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie dem Antragsteller die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- € an. Die Antragsgegnerin begründete ihre Entscheidung damit, der Antragsteller besitze nicht die für die Ausübung des Gewerbes und Leitung eines Gewerbebetriebes erforderliche Zuverlässigkeit, denn er sei seit 2017 seiner Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen, des Weiteren der Leistung von Berufsgenossenschaftsbeiträgen und Zahlung von Einkommen- und Umsatzsteuern nicht nachgekommen. Die Gesamtrückstände beliefen sich inzwischen auf 52.940,07 €, außerdem gebe es für ihn 19 Eintragungen im Zentralen Schuldnerverzeichnis. Dies deute auf eine Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit hin. Dadurch würden Gläubiger und Allgemeinheit geschädigt. Eine günstige Prognose sei dem Antragsteller nicht auszustellen. Dies sei auch auf andere Gewerbe zu übertragen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung bezüglich der ausgesprochenen erweiterten Gewerbeuntersagung werde daher die Kontinuität und Hartnäckigkeit der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt. Zahlungsvereinbarungen seien nicht getroffen worden. Es lägen keine wirksamen Bemühungen zum Schuldenabbau vor. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da der Antragsteller nicht nur das Vermögen der Allgemeinheit schädige, sondern sich durch sein Verhalten einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Gewerbetreibenden verschaffe, die ihre Zahlungsverpflichtungen in redlicher Weise erfüllten. Somit liege es im besonderen öffentlichen Interesse, dass der Antragsteller sein Verhalten nicht bis zur Unanfechtbarkeit der Untersagung fortsetze, zumal zu erwarten sei, dass die Abgabenrückstände während eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens weiterhin anstiegen. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Über den Widerspruch des Antragstellers vom 24.5.2022/29.8.2022 ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden. Am 7.7.2022 hat der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller trägt vor: Die derzeitige Auftragslage sei mehr als zufriedenstellend. Er bearbeite momentan 3 Bauprojekte und habe ab März 2023 mehrere Hausbauprojekte. Zwischenzeitlich seien sämtliche Unterlagen bei der von ihm seit Jahren verbundenen Steuerkanzlei Klein eingereicht, was dazu führen werde, dass sich die von der Antragsgegnerin angegebenen Steuerrückstände deutlich reduzieren würden, da für die Jahre ab 2018 seitens des Finanzamts Steuerschätzungen anhand der Richtwertsätze erfolgt seien. Sämtliche Kalenderjahre seien ausgewertet und mit Unterlagen belegbar, wie der Steuerberater ihm mitgeteilt habe. Es werde eine kurzfristige Einreichung bei den Finanzbehörden erfolgen. Von 2019-2021 seien auf Forderungen 55.000,- € an den Obergerichtsvollzieher Holzberger von ihm gezahlt worden. Weder die Berufsgenossenschaft noch das Finanzamt hätten für seinen Betrieb einen Insolvenzantrag eingereicht. Er werde aus den Bauprojekten, die bis Ende 2022 fertiggestellt würden, mindestens 2.000,- € pro Monat zur Begleichung der aufgelaufenen Verpflichtungen zur Verfügung stellen und die Zahlung von 5.000,- € im 3-Monats-Rhythmus an den Obergerichtsvollzieher fortsetzen. Er sei ein guter Hausbauer, aber nur bedingt zur Führung der Büroarbeiten in der Lage. Deshalb sei bereits seit Ende 2020 eine Bürokraft eingestellt worden und sämtliche Buchungsvorgänge würden laufend durch die Steuerberaterkanzlei bearbeitet. Ein Zahlungsplan werde erstellt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 24.5.2022 und 29.8.2022 gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4.5.2022 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.7.2022 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide und trägt ergänzend vor, aktuell sei der Schuldenstand bereits auf 65.837,07 € angewachsen. Der Antragsteller habe keine Bemühungen unternommen, die Rückstände abzutragen oder Vereinbarungen zur Reduzierung zu treffen. Damit werde der Hang des Antragstellers zur Missachtung der ihm obliegenden Pflichten nochmals bestätigt. Seine Vorstellungen zur Reduzierung der Steuerschulden beruhe auf einer Fehleinschätzung. Er gebe unverändert Versprechen für die Zukunft ab. Fraglich sei, wer Gläubiger der durch den Obergerichtsvollzieher Holzberger beizutreibenden Forderungen sei. Die von 2019-2021 darauf geleisteten Forderungen seien nicht an sie, die Antragsgegnerin, abgeführt worden. Auch könne ein gewerblicher Bezug nicht hergestellt werden. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier hinsichtlich Ziff. 1. und 2. des Bescheides - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. hinsichtlich Ziff. 4. des Bescheides bezüglich der Zwangsmittelandrohung, der gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 53 Abs. 4 SOG LSA keine aufschiebende Wirkung zukommt, anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen (erweiterten) Gewerbeuntersagung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.5.2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.7.2022 aller Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist hinreichend beachtet. Denn der Vorrang des öffentlichen Interesses i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist mit den hinreichend ausführlichen Ausführungen der Antragsgegnerin über das zu besorgende Anwachsen der Zahlungsrückstände des Antragstellers und daraus resultierende Vermögensgefährdungen für den Rechtsverkehr sowie ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile (Seite 8 des Bescheides, S. 2 des Änderungsbescheides) schlüssig dargelegt. Dieser Aspekt geht auch über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 745 ff.; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblatt-Kommentar, Band I, § 35 GewO Rn. 111). Die Rechtsgrundlage für die im Bescheid verfügte Untersagung des vom Antragsteller ausgeübten Gewerbes „Fliesen-, Platten- und Mosaikleger; Betonstein- und Terrazzohersteller; Holz- und Bautenschutz, Trockenbau, Erdbewegungsarbeiten, Transport von Baumaschinen und Baustoffen, Pflasterarbeiten, Maurer und Betonbauer, Straßenbauer“ in Ziff. 1., 1.1, 1.3 des streitgegenständlichen Bescheides ergibt sich aus § 35 Abs. 1 S. 1 GewO. Nach dieser Norm ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen dieser Untersagung vor, ebenso die Voraussetzungen für die gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle Gewerbe erstreckte Untersagung in Ziff. 1., 1.2 des streitgegenständlichen Bescheides. Unzuverlässig i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 -, zit. nach juris). Es kommt also darauf an, ob ein Gewerbetreibender, der gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.1991, Buchh. 451.20 § 33 GewO Nr. 12). Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a. die Erfüllung der Zahlungspflichten gegenüber den Finanzbehörden sowie auch der Berufsgenossenschaft (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O. § 35 Rn. 49 ff., 55 ff.). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwGE 65, 1 ff.). Abgaben- und Berufsgenossenschaftsbeitragszahlungs-Rückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1988, Buchh. 451.20 § 35 GewO Nr. 45; Beschl. v. 19.1.1994, GewArch. 1995, 115). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1988, a.a.O.; ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: Urteil v. 04.02.2022, 3 A 146/20; Urteil v. 18.01.2022, 3 A 96/21; Urteil v. 11.11.2021, 3 A 213/20; Beschluss v. 5.11.2020, 3 B 214/20; alle juris). Nach den vorstehenden Grundsätzen ist der Antragsteller als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Der Antragsteller schuldet dem für ihn zuständigen Finanzamt Quedlinburg aus dem Zeitraum seit 2015 die in den ergangenen Bescheiden zum Stand 4.5.2022 aufgeführten fälligen Einkommen- und Umsatzsteuern in Höhe von 41.102,19 €, welche sich ausweislich der Finanzamtsauskunft vom 12.7.2022 (Bl. 41 ff. der Akte) auf nunmehr 53.999,19 € erhöht haben. Des Weiteren befand sich der Antragsteller zum Stand 4.5.2022 im Zahlungsrückstand bezüglich seiner Beiträge bei der BG Bau in Höhe von 11.837,99 €. Der Richtigkeit der von den öffentlich-rechtlichen Gläubigern übermittelten Beträge ist der Antragsteller nicht dadurch wirksam entgegengetreten, dass er meint, die beim Finanzamt vorgenommene Schätzung werde sich nach noch zu erfolgender Einreichung von Unterlagen durch seinen Steuerberater reduzieren. Denn eine Schätzung, die deshalb erfolgt, weil der Steuerpflichtige seiner Pflicht, Steuererklärungen abzugeben, nicht nachgekommen ist, ist nicht von minderer Qualität (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 -, zit. nach juris). Die Rückstände haben sich auch seit Beginn des Verwaltungsverfahrens im Jahr 2019 kontinuierlich erhöht, ohne dass der Antragsteller Bemühungen zur Reduzierung der Rückstände gezeigt hätte. Gemessen an der Größe des gewerblichen Unternehmens des Antragstellers sind dies erhebliche Summen. Auch deutet die Vergeblichkeit von Vollstreckungsversuchen, Hinweisen auf Unpfändbarkeit sowie die zahlreichen Eintragungen in das Zentrale Schuldnerverzeichnis darauf hin, dass es dem Antragsteller an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlt, gewerblich tätig zu sein. Dabei kann es ihm nicht zum Vorteil gereichen, dass bisher keiner seiner Gläubiger ein Insolvenzverfahren gegen den Antragsteller angestrengt hat. Einseitige Vorstellungen des Antragstellers über den Schuldenabbau reichen nicht aus. Die Rückführung der erheblichen Beträge durch den Antragsteller erscheint dabei von vornherein unrealistisch. Seine Vorstellungen, nach weiterhin, wie bereits in den vergangenen Jahren, guten Auftragsbeständen, kleinere Abzahlungen zu leisten, hat er durch keinerlei Unterlagen belegt. Auch das vorgetragene Unvermögen, Büro- und Buchungsarbeiten selbst vorzunehmen, vermögen die weiterhin erhöhten Rückstände nicht zu rechtfertigen, denn der Antragsteller trägt selbst vor, er beschäftige bereits seit längerer Zeit eine Bürokraft und sei seit Jahren mit der weiterhin für ihn tätigen Steuerberaterkanzler verbunden. Die Einlassungen des Antragstellers im Verfahren deuten weder auf eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hin noch darauf, dass er nunmehr nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage sind vom Antragsteller auch nicht ansatzweise dargelegt oder erkennbar. Dies gilt insbesondere für von ihm lediglich vorgelegte Fotokopien von - behaupteten - Anschreiben an Auftraggeber, denen er unter dem 18.11.2021 und 26.4.2022 Aufträge bestätigt habe. Auch das eingereichte Schreiben der Fa. Schuckhardt v. 6.7.2022, das ihm bestätige, er erhalte ab März 2023 mehrere Hausbauprojekte zur Ausführung, gibt für seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit nichts her. Bezüglich der aufgelaufenen hohen Abgaben- und Beitragsrückstände hat der Antragsteller keine Angaben gemacht, die eine günstige Prognose rechtfertigen. Er hat insbesondere keine abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung oder einen Tilgungsplan vorgelegt. Sein Festhalten an der Selbständigkeit ist in Anbetracht einerseits der aufgelaufenen Schuldenbeträge, andererseits des bisherigen wirtschaftlichen Misserfolgs seiner gewerblichen Tätigkeit für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auf die Frage des Verschuldens für die aufgelaufenen Zahlungsrückstände kommt es dabei angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG v. 30.9.1994 - 1 B 200.94 -, GewArch. 1995, 88). Dies betrifft auch die Versuche des Antragstellers, den Sachverhalt durch behauptete Probleme mit eigenen Außenständen als auch bei der Zuarbeit für das Steuerberaterbüro zu erklären. Zahlungsbelege auf die hier im Streit stehenden Forderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger hat der Antragsteller nicht eingereicht. Dies gibt insgesamt Anlass zu einer ungünstigen Prognose des gewerblichen Wirkens des Antragstellers. Danach ist festzustellen, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum seine Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen, Zahlung von Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Berufsgenossenschaftsbeiträgen seit 2015 verletzt hat und hieraus Zahlungsrückstände in Relation zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in erheblicher Höhe hat auflaufen lassen, die den Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zulassen. Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept hat der Antragsteller, der keinen durchführbaren und glaubhaften Schuldenabbauplan vorzuschlagen vermochte, im Übrigen auch im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt. Das bloße Versprechen, in einem unbestimmten Zeitraum – noch dazu bedingt für den Fall, dass Bauprojekte bis Ende 2022 abgeschlossen werden – kleinere Summen („2.000,- €“ – „5.000,- € im 3-Monats-Rhythmus“) zu leisten, enthalten keine realistischen Tilgungsleistungen. Die zeitweise Erbringung einzelner Zahlungen an den Obergerichtsvollzieher für hier nicht konkret belegte Gläubiger seit dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin rechtfertigt für sich genommen keine günstige Prognose. Denn nachträgliches Wohlverhalten unter dem Druck des Gewerbeuntersagungsverfahrens lässt einen derartigen Schluss grundsätzlich nicht zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.6.1995, GewArch 1996, 24; BayVGH, Beschl. v. 19.12.2007 - 22 CS 07.2995 -, zit. nach juris), auch vor dem Hintergrund der erheblichen Beitragsrückstände ohne Erarbeitung eines Sanierungsplanes. Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass diese verpflichtet ist, gegen unzuverlässige Gewerbetreibende der Vorschrift gemäß einzuschreiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1992, GewArch. 1992, 232). Die Antragsgegnerin hat aber auch das ihr obliegende Ermessen hinsichtlich der von ihr ausgesprochenen erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ordnungsgemäß ausgeübt, denn Steuern sind in allen Gewerben zu leisten, und der Antragsteller hat durch seine Einlassung deutlich werden lassen, dass er weiterhin die selbständige Tätigkeit im gewerblichen Bereich anstrebt, wodurch der Rechtsverkehr auch künftig gefährdet erscheint und die Belange der Allgemeinheit verletzt werden (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 63 ff., 85 ff.). Die wirtschaftliche Existenzgefahr für den Antragsteller hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei mit den Interessen der Allgemeinheit abgewogen und für nachrangig befunden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin steht auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, die begangenen Verstöße künftig zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet die Möglichkeit, dem Antragsteller die Ausübung seines Gewerbes weiterhin unter Auflagen zu gestatten, als nicht zielführend aus. Unverhältnismäßig ist es auch nicht, dem Antragsteller trotz der angeordneten sofortigen Vollziehung eine - auch nach Auffassung des Gerichts angemessene - Abwicklungsfrist von bis zum 31.8.2022 einzuräumen. Hierbei ist unschädlich, dass die Frist bereits abgelaufen ist, ohne dass die Grundverfügung bereits bestandskräftig geworden ist. In diesen Fällen wird lediglich die Fristbestimmung gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1979 - 1 C 20/75 -, NJW 1980, 2033; OVG Nds., Beschl. v. 9.1.2003 - 8 LA 149/02 -, zit. nach juris). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert in Gewerbeuntersagungsverfahren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehung schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventionsmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Im vorliegenden Fall ist auch im Hinblick auf die einschneidenden Folgen des Sofortvollzugs ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben. Dieses liegt bei Anordnungen zur Unterbindung einer gewerblichen Betätigung regelmäßig darin, dass durch das Verhalten des höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden berechtigte Belange der Allgemeinheit weiter gefährdet werden. Steht die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten im Raum, kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende sein Fehlverhalten gerade auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetzen wird. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag. Insoweit sind auch nach Erlass des Bescheides der Antragsgegnerin eingetretene Umstände zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.10.2018 - 4 B 1144/18 -, zit. nach juris, Rn. 3, 14). Hier hat der Antragsteller während des laufenden Eilverfahrens erneut beim Finanzamt Quedlinburg Steuerrückstände auflaufen lassen, wie aus der Mitteilung vom 12.7.2022 (Bl. 43 der Akte) hervorgeht. Daraus kann auf eine andauernde erhebliche Verletzung seiner aktuell bestehenden Zahlungspflichten geschlossen werden. Die öffentliche Hand würde damit auch weiterhin im Zeitraum bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die verfügte Gewerbeuntersagung weitere Vermögensverluste durch eine Vorenthaltung von Abgaben - hier: Steuern - erleiden. Zur Abwehr dieser erheblichen Nachteile, die ohne Sofortvollzug im Hauptsacheverfahren zu erwarten wären, ist daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Der Antragsteller hat auch weder dargelegt, aufgrund welcher Einnahmesituation der derzeit ausgeübten Gewerbe die Rückzahlung der bestehenden und weiter angewachsenen Schulden möglich sein soll und beabsichtigt ist. Anhaltspunkte für ein künftig rechtskonformes Zahlungsverhalten des Antragstellers im laufenden Verfahren fehlen. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist daher gegeben. Die in Ziff. 3. des Bescheides für den Fall, dass der Antragsteller die Gewerbeuntersagung nicht befolgt, angedrohte Verhängung eines Zwangsgeldes ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Maßnahme, gegen deren Androhung der Antragsteller nichts vorgebracht hat, beruht auf den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 56, 59 Abs. 1 SOG LSA i.V.m. § 71 Abs. 1 VwVG LSA. Insoweit kann analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des ergangenen Bescheides verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., Anh. § 164 Ziff. 54.2.1 und 54.2.2, 1.5.). Danach geht die Kammer bei der Anfechtung einer erweiterten Gewerbeuntersagung, wie vorliegend, vom Mindestwert in Höhe von 20.000,- € im Hauptsacheverfahren aus und halbiert diesen Betrag für die Wertfestsetzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem mangels anderweitiger Anhaltspunkte anzunehmenden Interesse des Antragstellers.