Urteil
3 A 213/20 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1111.3A213.20MD.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Reisegewerbekarte.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 20.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Reisegewerbekarte.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 20.400,00 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Widerrufsbescheid und Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 02.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der dem Kläger gemäß § 57 Abs. 1 GewO erteilten Reisegewerbekarte beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem der unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gemäß § 57 Abs. 1 GewO ist die Reisegewerbekarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Begriff der Unzuverlässigkeit in § 57 Abs. 1 GewO deckt sich mit demjenigen in § 35 GewO (vgl. BVerwG, B. v. 27.11.1992 – 1 B 204.92 -, juris, Rdnr. 3). Es ist in der gewerberechtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Steuerrückstände die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Danach ist insbesondere maßgeblich, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern trotz der vollziehbaren Steuerbescheide nicht bezahlt hat (vgl. nur: BVerwG, B. v. 12.3.1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rdnr. 4; OVG NRW, B. v. 27.11.2018 - 4 B 1434/18 -, juris, Rdnr. 6, und B. v. 25.3.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rdnr. 8). Weiter ist geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an (vgl. nur: BVerwG, B. v. 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 -, juris, Rdnr. 4, m. w. N.; OVG NRW, B. v. 11.6.2018 - 4 B 566/18 -, juris, Rdnr. 5 f.). Die Prognose, dass der Gewerbetreibende seine steuerlichen Pflichten in Zukunft erfüllen wird, ist beim Vorliegen erheblicher Steuerrückstände nur gerechtfertigt, wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten vorgelegt wird. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der bestehenden Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führt es nicht zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn neue Schulden nicht entstehen (vgl. nur: OVG NRW, B. v. 27.11.2017 - 4 B 1308/17 -, juris, Rdnr. 8, und B. v. 9.3.2017 - 4 B 1334/16 -, juris, Rdnr. 7, m. w. N.). Vorliegend begründet die Beklagte den Widerruf der Reisegewerbekarte damit, dass aufgrund der Mitteilungen des Finanzamtes Magdeburg im Jahr 2016 Steuerrückstände in Höhe von 148.187,06 Euro bestanden haben. Nach Erlass des Widerrufsbescheides und Abschluss des Insolvenzverfahrens des Klägers sind bis zum maßgelblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erneut Steuerschulden des Klägers entstanden, die ausweislich der Auskunft des Finanzamtes B-Stadt zwischenzeitlich auf 3.910,39 Euro angestiegen sind. Ein Abbau der Steuerrückstände in vollem Umfang ist weder ersichtlich, noch hat der Kläger dem Finanzamt ein tragfähiges Sanierungs- oder Ratenkonzept vorgelegt. Allein die Stundung der Steuerrückstände durch das Finanzamt B-Stadt mit Bescheid vom 24.07.2020, in dem das Finanzamt die Teilbeträge der Steuerschuld bis zu verschiedenen Zeitpunkten gestundet hat, reicht hierfür nicht. Denn es ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht ersichtlich gewesen, dass es dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse gelingen wird, die Steuerrückstände gänzlich abzubauen, zumal der bis zum 15.12.2020 gestundete letzte Teilbetrag der Steuerschuld 2.892,20 Euro beträgt. Allein der erneute Aufbau von Steuerrückständen belegt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers. Die Zahlung der Steuerschulden durch den Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs seiner Reisegewerbekarte und der im Bescheid darüber hinaus verfügten erweiterten Gewerbeuntersagung unerheblich. Denn der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative vom Gewerbetreibenden ausgehen (BVerwG, U. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt (vgl. nur: BVerwG, U. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris, OVG NRW, U. v. 10.11.1997 - 4 A 156/97 -, juris Rdnr. 21 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rdnr. 15). Auch die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Abgabe der Reisegewerbekarte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 52 VwVfG ist der Kläger zur Rückgabe der widerrufenen Reisegewerbekarte verpflichtet. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 3 ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Der Kläger ist auch unzuverlässig i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Denn der Begriff der Unzuverlässigkeit in dieser Vorschrift deckt sich mit demjenigen in § 57 Abs. 1 GewO und der Kläger ist - wie bereits ausgeführt - unzuverlässig. Die weitere Untersagung jedweder Gewerbetätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftrage Person (Ziffer 4 des Bescheides) nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist ebenso rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Nichterfüllung der gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen ist auf andere Gewerbe übertragbar und belegt die generelle gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (vgl. zur erweiterten Gewerbeuntersagung: BVerwG, U. v. 15.04.2015 - 8 C 6/14 -, juris, m. w. N.). Ermessensfehler in der Entscheidung der Beklagte sind insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ohne den Widerruf der Reisegewerbekarte und den erweiterten Gewerbeuntersagungen besteht die Gefahr weiterer Steuerrückstände, und der Kläger verschafft sich zudem einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil den anderen, ihren gesetzlichen Zahlungspflichten nachkommenden Mitbewerbern gegenüber. Die öffentliche Hand könnte damit auch weiterhin Vermögensverluste durch eine Vorenthaltung von Abgaben erleiden. Auch im Übrigen begegnet der streitbefangene Bescheid keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ebenso wenig sind rechtliche Bedenken gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 02.09.2016 ersichtlich. Das Gericht schließt sich daher der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagte in dem streitbefangenen Bescheid, dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid, den Beschlüssen den erkennenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Eilverfahren vom 05.11.2021 (3 B 214/20 MD) sowie vom 14.01.2021 (1 M 137/20) und der Klageerwiderung mit den Schreiben vom 22.10.2020 sowie vom 22.03.2021 an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 anlog VwGO). Diese deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer zur Gewerbeuntersagung aufgrund von Steuerrückständen (vgl. zu: VG Magdeburg, Beschl. v. 29.10.2019; juris). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in den Ziffern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkataloges und der Höhe der festgesetzten Gebühren im angefochtenen Kostenbescheid bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 20.400,00 Euro. Der Kläger wendet sich gegen einen Widerruf seiner Reisegewerbekarte und einer erweiterten Gewerbeuntersagung. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 04.05.2011 eine befristete Reisegewerbekarte zum Handel mit Textilien, Lederwaren, Schmuck und Geschenkartikeln. Die Betriebsstätte und die Hauptniederlassung befanden sich nach den Angaben des Klägers in B-Stadt (B-Straße). Am 08.05.2013 erteilte die Beklagte dem Kläger eine unbefristete Reisegewerbekarte. Mit Schreiben vom 29.06.2015 regte das Finanzamt B-Stadt erstmals an, dem Kläger die Ausübung aller Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit zu untersagen, weil gegen ihn Abgabenrückstände in Höhe von 63.468,12 Euro bestünden und die letzte freiwillige Zahlung des Klägers in Höhe von 328,03 Euro am 19.01.2015 erfolgt sei. Die Beklagte teilte dem Kläger deshalb unter 06.07.2015 die Information des Finanzamtes über die Abgabenrückstände sowie ihre Absicht mit, die Reisegewerbekarte zu widerrufen, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu bis zum 22.07.2015 zu äußern. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten mündlich an, am 20.08.2015 beim Finanzamt einen Termin zu haben und sich nach dem Termin zur Sache äußern zu wollen. Die Rückstände resultierten seinen Angaben zufolge aus einem Fehler bei der Steuerprüfung. Mit weiteren Schreiben vom 19.01.2016, 11.04.2016 und vom 02.08.2016 teilte das Finanzamt B-Stadt mit, dass die Abgabenrückstände des Klägers weiter, zuletzt auf 148.187,06 Euro angewachsen seien. Zwischenzeitlich teilte auch die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik unter dem 21.03.2016 mit, dass der Kläger bei ihnen Rückstände in Höhe von 833,95 Euro habe. Zu diesen Mitteilungen des Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft gab die Beklagte dem Kläger jeweils unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 26.08.2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Rückstände beim Finanzamt seien ihm unerklärlich. Hintergrund sei eine Betriebsprüfung, bei welcher ihm Einnahmen unterstellt worden seien, die er so nicht erzielt habe. Einen Antrag auf Insolvenz habe er beim Amtsgericht gestellt. Dies betreffe insbesondere die Firma … in Berlin. Den Betrieb dieses Geschäfts habe er seit dem 28.02.2015 eingestellt. Derzeit betreibe er sein Gewerbe unter dem Namen S… und fahre auf entsprechende Wochenmärkte. Aus dieser Tätigkeit seien die Finanzschulden nicht entstanden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 02.09.2016 widerrief die Beklagte in Ziffer 1 des Bescheides mit Wirkung zum 04.10.2016 die Reisegewerbekarte, forderte den Kläger auf, bis zum 04.10.2016 die Reisegewerbekarte bei der Beklagten abzugeben (Ziffer 2), untersagte ihm für den Fall der Fortführung des Reisegewerbes nach Ablauf der in Ziffer 1 genannten Frist die unerlaubte Gewerbetätigkeit (Ziffer 3), untersagte ihm jede weitere Gewerbetätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person (Ziffer 4) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe der Reisegewerbekarte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziffer 6). Mit Bescheid vom gleichen Tage setzte die Beklagte Verwaltungsgebühren in Höhe von 400,00 Euro fest. Mit Beschluss vom 22.09.2016 eröffnete das Amtsgericht B-Stadt über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren. Am 23.09.2016 meldete der Insolvenzverwalter das Gewerbe des Klägers ab. Gegen den Widerrufsbescheid und den Kostenbescheid legte der Kläger (am 04.10.2016) jeweils Widersprüche ein. Zur Begründung führte der Kläger aus: Er sei um den Abbau der Rückstände bemüht. Eine Klärung mit dem Finanzamt sei jedoch nicht möglich gewesen. Auch zahle er für seine Angestellten regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge, sodass für öffentliche Gläubiger keine Gefahr bestünde. Während des behördlichen Vorverfahrens teilten das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft und die Minijobzentrage die aktuellen Rückstände des Klägers mit. Am 27.05.2020 hatte er bei der Berufsgenossenschaft keine Rückstände mehr. Beim Finanzamt betrugen die Rückstände am 02.06.2020: 1.289,06 Euro und am 06.08.2020: 3.910,39 Euro. Bei der Minijobzentrale 0,67 Euro (Stand: 10.06.2020). Das Finanzamt teilte mit, der Kläger habe von April bis Juni 2019 600,00 Euro gezahlt und eine Zahlungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Die Minijobzentrale gab an, der Kläger sei seinen Zahlungsverpflichtungen verfristet nachgekommen und sie habe gegen ihn mehrfach Mahn- und Vollstreckungsverfahren einleiten müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2020 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt die Widersprüche des Klägers gegen Widerrufsbescheid und den Kostenbescheid jeweils als unbegründet zurück. Nachdem die Beklagte die im angefochtenen Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung mehrfach ausgesetzt hatte, ordnete sie zuletzt mit Schreiben vom 13.05.2020 die sofortige Vollziehung wieder an. Am Montag, den 21.09.2020 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben und es um die Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Mit Beschluss vom 05.11.2020 - 3 B 214/20 MD lehnte des Gericht den Eilantrag des Klägers ab. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.01.2021 – 1 M 137/20 zurück. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe sich um den Abbau der Rückstände bemüht und ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Für seine Angestellten habe er regelmäßig die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Eine Gefahr, dass er öffentliche Gläubiger schädige bestehe deshalb nicht mehr. Bei den neu entstandenen Steuerschulden habe die Beklagte verkannt, dass der Kläger in den Wintermonaten und dann ab März 2020 wegen der Pandemie keine Einnahmen habe erzielen können. Zwischenzeitlich sei es ihm gelungen, seine Steuerrückstände wieder abzubauen. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 02.09.2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt die Beklagte vor: Soweit sich die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid richte, sei die Klage unzulässig. Er habe sich durch das Insolvenzverfahren bereits erledigt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe sich als unzuverlässig erwiesen. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren habe er Steuerrückstände in zunehmender, zuletzt sechsstelliger Höhe angehäuft, von denen er sich nur durch ein Insolvenzverfahren habe befreien können. Auch bei seiner insolvenzfreien Tätigkeit seien zunehmende Steuer- und Abgabenrückstände festzustellen. Teilzahlungen habe der Kläger nur unter Vollstreckungsdruck geleistet. Es sei nicht ersichtlich, wie der Kläger unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse seine Schulden zurückzahlen wolle. Entscheidend sei, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.