Urteil
3 A 284/19
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0325.3A284.19.00
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Leitsätze
1. „Verwendungsfrist“ und „Vorhabenzeitraum“ sind im Subventionsrecht zu unterscheiden.(Rn.14)
2. Eine Verlängerung des „Vorhabenzeitraums“ führt nicht zur Verlängerung der „Verwendungsfrist“.(Rn.14)
3. Die Zinserhebung nach § 49a Abs. 4 VwVfG dient auch als Druckmittel gegenüber dem Förderberechtigten zur Einhaltung der Förderrichtlinien.(Rn.17)
4. Wird der abgerufene Fördermittelbetrag nicht innerhalb der „Verwendungsfrist“ vollständig zur Begleichung der dem Förderzweck dienenden fälliger Zahlungen benutzt, fällt der Zwischenzins nach § 49a Abs. 4 VwVfG an.(Rn.15)
5. Bei der Ansetzung der Zinshöhe verbieten sich Vergleiche zu heutigen marktaktuellen Zinssätzen.(Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. „Verwendungsfrist“ und „Vorhabenzeitraum“ sind im Subventionsrecht zu unterscheiden.(Rn.14) 2. Eine Verlängerung des „Vorhabenzeitraums“ führt nicht zur Verlängerung der „Verwendungsfrist“.(Rn.14) 3. Die Zinserhebung nach § 49a Abs. 4 VwVfG dient auch als Druckmittel gegenüber dem Förderberechtigten zur Einhaltung der Förderrichtlinien.(Rn.17) 4. Wird der abgerufene Fördermittelbetrag nicht innerhalb der „Verwendungsfrist“ vollständig zur Begleichung der dem Förderzweck dienenden fälliger Zahlungen benutzt, fällt der Zwischenzins nach § 49a Abs. 4 VwVfG an.(Rn.15) 5. Bei der Ansetzung der Zinshöhe verbieten sich Vergleiche zu heutigen marktaktuellen Zinssätzen.(Rn.17) Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der streitbefangene Zinsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist in der subventionsrechtlichen Rechtsprechung absolut anerkannt, dass Fördermittel nur abgerufen werden dürfen, wenn diese alsbald zur Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden. Diese hier mit 6 Monaten bezifferte "Verwendungsfrist" ist von dem "Vorhabenzeitraum" zu unterscheiden. Vorliegend hat die Beklagte aufgrund der Probleme der Kläger bei der Realisierung der Wiederbeschaffung nur den dafür benötigten Zeitraum verlängert; ausdrücklich davon ausgenommen war eine Verlängerung des Zeitraums für die jeweilige Verwendung der jeweils abgerufenen Mittel. Mag den Klägern auch einzugestehen sein, dass ihnen diese Unterschiede aufgrund der enormen finanziellen und sonstige privaten Probleme und Belastungen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe nicht in allen Einzelheiten bewusst gewesen sein dürften, so sind sie in den entsprechenden Anträgen und Bescheiden doch auf die strikte Einhaltung dieser Förderbedingungen und den rechtlichen Konsequenzen bei Verstoß dagegen hingewiesen worden. Weiter ist entscheidend, dass die Kläger ausweislich ihres Auszahlungsantrages vom 27.03.2014 ausdrücklich die gesamte Fördersumme in Höhe von 75.110,00 Euro bei der Beklagten abgefordert haben, wovon sie aber innerhalb von 6 Monaten nur 28.513,39 Euro benötigten; die weitaus größere Summe in Höhe von 46.596,61 Euro stand nicht innerhalb von 6 Monaten zur Begleichung an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 49a Abs. 4 VwVfG LSA liegen vor. Unstreitig haben die Kläger den Betrag von 46.596,61 Euro nicht innerhalb des Verwendungszeitraums von 6 Monaten für den geförderten Zweck verwandt. Anders als bei der Zinshöhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. dazu nur: VG München, Beschluss v. 02.09.2020, M 10 S 20.3480; juris) gibt es bei der Zinshöhe nach § 49a Abs. 4 i.V.m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der danach in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich anzusetzende Zinssatz entspricht dem Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1Satz 2 BGB und verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot. Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist seit dem 01.01.2013 allerdings unter Null gesunken (Toussaint in jurisPK-BGB, 8. Aufl 2017, § 247 BGB RdNr 12), sodass der Zinssatz im Ergebnis unterhalb des Wertes von 5 % liegt (Seichter in jurisPK-BGB, 8. Aufl 2017, § 288 BGB RdNr 11). Auch dies hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt. Vergleiche zu dem sonst niedrigen Zinsniveau verbieten sich. Denn die Verzinsung soll als Druckmittel zur Einhaltung und Durchsetzung der Förderrichtlinien beitragen und auch dem Umstand Rechnung tragen, dass durch den vorzeitigen Abruf nicht benötigter Fördermittel, diese Mittel anderen Förderzwecken gerade nicht mehr zur Verfügung stehen. Dem kann nur pauschaliert begegnet werden. Berechnungsfehler werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihr eingeräumtes Ermessen erkannt und auch ermessensgerecht ausgeübt. Zweck des § 49 a Abs. 4 VwVfG ist es der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 VwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49 a Abs. 1 VwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung des § 49 a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 8 C 30/01 –, juris Rn. 33). Bei dem Zinsanspruch handelt es sich folglich nicht um eine den steuerlichen Nebenleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 AO) vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges "Druckmittel" zur Einhaltung des Subventionszwecks (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2005, 8 C 5.04; juris). Anders als bei § 49 Abs. 3 VwVfG kommt es auf ein Verschulden des Förderberechtigten nicht an. Durch § 49 a Abs. 4 VwVfG dagegen wird die Erhebung von Zinsen von vornherein in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens kann fehlendes Verschulden berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 8 C 30/01; juris Rz. 35). Diese Berücksichtigung hat die Beklagte vorgenommen und beanstandungsfrei darauf hingewiesen, dass die Kläger nicht gehalten gewesen wären den vollständigen Förderbetrag abzurufen. Dies ist den Klägern – wie eingangs bemerkt – vorzuwerfen, so dass bereits nicht von einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden kann. Vielmehr hat es der Empfänger der Leistung grundsätzlich auch zu vertreten, dass er diese ggf. zu früh angefordert, oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat (BVerwG, Urteil v. 26.06.2002, 8 C 30.01; juris). Auch sonst hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere hat die Beklagte die Zinsen erst ab dem Ablauf der Verwendungsfrist und nicht bereits ab dem Tag der Auszahlung berechnet. Das Gericht schließt sich daher den Begründungen des Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid und den Ausführungen im gerichtliche Verfahren an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1, 3 GKG wie in der vorläufigen Festsetzung in Höhe der streitigen Zinsforderung anzunehmen. Die Kläger wenden sich gegen den Zinsbescheid der Beklagten vom 31.07.2019, mit welchem die Kläger infolge der nicht fristgerechten Verwendung der am 07.04.2014 ausgezahlten Zuwendungen für die Wiederherstellung von Hausratsgegenständen in Höhe eines Betrages von 75.110,00 Euro zur Zahlung eines Zinsbetrages in Höhe von 6.497,91 Euro herangezogen werden. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, dass bei der Prüfung der Verwendungsnachweise festgestellt worden sei, dass ein Teilbetrag in Höhe von 46.596,61 Euro nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes für fällige Zahlungen verwendet worden sei. Gemäß § 1 i. V. m. § 49a Abs. 4 VwVfG LSA könnten bei Fördermitteln, die ab dem 01.12.2005 ausgezahlt worden seien, für die Zeit von der jeweiligen Auszahlung bis zu deren zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden, wenn die Leistungen nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden seien. Unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens könne nach dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln nach § 7 LHO auf die Forderung von Zinserträgen grundsätzlich nicht verzichtet werden. Denn durch den verfrühten Mittelabruf sei dem Land ein Zinsgewinn entgangen bzw. eine Zinsbelastung entstanden. Unabhängig von der 6-monatigen Verwendungsfrist sei die den Klägern gewährte Verlängerung des Vorhabenzeitraums zu sehen. Darauf seien die Kläger im Förderantrag hingewiesen worden. Die Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, die nicht innerhalb der Verwendungsfrist genutzten Mittel an die Beklagte zurückzuzahlen und später erneut abzurufen. Zudem sei die ursprüngliche Verwendungsfrist von 2 Monaten bereits auf 6 Monate verlängert worden. Zu Gunsten der Kläger habe man die Zinsen erst vom Tag des Ablaufes der Verwendungsfrist und nicht bereits ab dem Tag der Auszahlung berechnet. Mit der fristgerecht erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass für sie nicht nachvollziehbar sein, dass sei trotz Fristverlängerung zum Nachweis der Verwendungen Zinsen zahlen müssten. Hierauf hätten sie hingewiesen werden müssen. Im Übrigen bestehe keine Pflicht zur Zinserhebung. Zu beachten sei der konkrete Einzelfall. Schließlich sei das gesamte Haus durch das Hochwasser zerstört worden und habe neu aufgebaut werden müssen. Es werde bestritten, dass der Beklagten ein Schaden entstanden sei, schon gar nicht in Höhe des geforderten Zinssatzes. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den streitbefangenen Bescheid. Im Auszahlungsantrag vom 27.03.2014 hätten die Kläger erklärt, dass die abgerufenen Mittel innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt würden. Sie hätten somit nicht den gesamten Förderbetrag abrufen müssen. Auf die Verwendungsfrist seien sie ausdrücklich in Ziffer 5 des Zuwendungsbescheids hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.