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Beschluss

3 B 262/22 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0905.3B262.22MD.00
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Leitsätze
Es spricht vieles dafür, dass Litauen zurzeit nicht in der Lage ist seine Verpflichtungen nach den Dublin-Vorschriften zu erfüllen.(Rn.11) (Rn.15) (Rn.16)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22.08.2022, Az. 3 A 261/22 MD, gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 08.08.2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es spricht vieles dafür, dass Litauen zurzeit nicht in der Lage ist seine Verpflichtungen nach den Dublin-Vorschriften zu erfüllen.(Rn.11) (Rn.15) (Rn.16) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22.08.2022, Az. 3 A 261/22 MD, gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 08.08.2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der zulässige Antrag des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Beklagten hinsichtlich Litauen anzuordnen, hat Erfolg. Auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, summarischen Prüfung ist derzeit offen, ob die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes Erfolg haben wird. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Regelungen vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen dar, bleibt es bei einer reinen Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest offen ist, ob die im ablehnenden Bescheid getroffene Abschiebungsanordnung einer Prüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird und die Folgen einer sofortigen Vollziehung möglicherweise schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller hätten, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen wären. Ermächtigungsgrundlage der Abschiebungsanordnung stellt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG dar. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (folgend: Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In solchen Fällen ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen, § 31 Abs. 6 AsylG. Vorliegend ist davon auszugehen, dass nach Art. 3 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO originär die Republik Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist, da der Antragsteller dort am 17.03.2022 vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits einen Asylantrag gestellt hat und die litauischen Behörden nicht fristgerecht auf das an Sie gerichtete Übernahmeersuchen vom 14.06.2022 geantwortet haben, sodass die Zuständigkeit gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Litauen übergegangen ist. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist zunächst auch nicht gemäß Art. 23 Abs. 2, 3 Dublin-III-VO wegen des Ablaufs der Anfragefrist für Wiederaufnahmegesuche auf die Antragsgegnerin übergegangen, da das Übernahmeersuchen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Eurodac-Treffermeldung erfolgte. Ferner ist auch die der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen. Jedoch bestehen ernstliche Zweifel, ob nicht die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-lll-VO gegeben sind, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin die Zuständigkeitsprüfung dennoch hätte fortsetzen müssen, um einen anderen zuständigen Mitgliedsstaat zu bestimmen. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-lll-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (und begründet gegebenenfalls eine eigene Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens), wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union darf jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände grundsätzlich voraussetzen, dass in anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und die dort anerkannten Grundrechte beachtet werden (vgl. BVerwG Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34.19 –, juris Rn. 16). Um diese Vermutung zu widerlegen, müssen Umstände substantiiert vorgetragen und ggf. belegt werden, die eine besondere Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Die Anforderungen hieran sind allerdings hoch. Im Hinblick auf das Ziel der Dublin-III-Verordnung, zügig und effektiv den für das Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen, können geringfügige Verstöße hierfür nicht ausreichen. Das grundsätzlich gerechtfertigte gegenseitige Vertrauen ist erst entkräftet, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris Rn. 9; EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 – NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 41). Diese Grundsätze konkretisierend hat der EuGH in seiner „Jawo“-Entscheidung ausgeführt, dass Schwachstellen im Asylsystem nur dann als Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu werten sind, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich aufgrund der Untätigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 19; EuGH Urt. v. 19.03.2019 – C 297/17 u.a., Ibrahim u.a. – Rn. 89 ff. und C-163/17, Jawo – Rn. 91 ff.). Gemessen hieran liegen im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass das litauische Asylsystem jedenfalls seit Sommer 2021 mit systemischen Mängel behaftet sein könnte. Seit Juli/August 2021 kam es in Litauen zu einem unerwarteten Massenzustrom von Flüchtlingen über die belarussisch-litauische Grenze. Als Reaktion hierauf verabschiedete der litauische Gesetzgeber ein Gesetzespaket zur Änderung des Asylverfahrens, welches erhebliche Beschneidungen der Rechte von Asylsuchenden herbeiführte. So sieht unter anderem Art. 140 Abs. 1, Abs. 2 LitAuslG im Falle der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern vor, dass der Asylantrag eines illegal in Litauen eingereisten Ausländers unzulässig ist und deswegen von den litauischen Behörden gar nicht erst entgegengenommen wird. Ausnahmen sieht das Gesetz nur für vulnerable Personen oder bei individuellen Besonderheiten vor. Gemäß Art. 140 kann ein Ausländer bei Geltung der Notlage in Haft genommen werden, wenn er die litauische Grenze illegal überquert hat. Auf die eingeführten Gesetzesänderungen hat die Menschenrechtskommissarin des Europarates bereits am 10.08.2021 in einem Brief an die litauische Premierministerin ihre Sorge darüber zum Ausdruck gebracht, dass durch die Gesetzesänderung maßgebliche Verfahrensgarantien abgeschafft würden, dass es in der Praxis zu Push-Back-Aktionen komme und dass die Unterbringung der neu eingetroffenen Migranten und Asylbewerber das Risiko einer de-facto-Inhaftierung berge, und appelliert, den Verpflichtungen Litauens als Unterzeichnerstaat der EMRK nachzukommen (Council of Europe, The Commissioner vor Human Rights, CommHR/DM/sf 030-2021). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat in einer Stellungnahme zu den Asylrechtsänderungen vom 27.09.2021 neben verschiedene anderen Aspekten (u.a. Kritik an Rechtsschutzeinschränkungen und Refoulement) herausgearbeitet, dass es für Asylbewerber unter den aktuellen rechtlichen Bedingungen wahrscheinlich ist, während der gesamten Verfahrensdauer ohne formale Haftanordnung in geschlossenen Einrichtungen gehalten zu werden (UNHCR observations on draft Amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No 21-29207), S. 5). In einer Presserklärung vom 11.10.2021 hat der UNHCR mitgeteilt, dass die Mehrheit der Asylbewerber einschließlich vulnerabler Gruppen weiterhin in geschlossenen und stark überfüllten Einrichtungen ohne angemessenen Zugang zu grundlegender Versorgung untergebracht sei. Am 21.12.2021 hat der UN-Ausschuss gegen Folter in seinem vierten Staatenbericht zu Litauen die aktuellen Entwicklungen seit dem Sommer 2021 kritisiert und Litauen in vielfältiger Weise zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen aufgefordert (Committee against Torture, Concluding observations on the fourth periodic report of Lithuania, UN Doc. CAT/C/LTU/CO/4, Rn. 11 f.). So kritisiert der Bericht, dass Asylbewerber ohne Möglichkeit von Rechtsschutzmöglichkeiten in Haft genommen würden, darunter auch Familien mit Kindern und andere vulnerable Personen (Rn. 11 Buchst. a). Weiter beanstandet der Bericht die schlechten Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die sich insbesondere in überfüllten Aufnahmeeinrichtungen mit mangelhafter Heizung, mangelnden warmem Wasser und Trinkwasser, minderwertige Nahrung, eingeschränktem Zugang zu medizinischem Service sowie Mängel bei der Hygiene und den sanitären Einrichtungen zeigen würden (Rn. 11 Buchst. b). Dies deckt sich vollumfänglich mit der Schilderung des Antragstellers bezüglich seiner unmittelbaren Verhaftung und Verurteilung in Litauen sowie der geschilderten schlechten Zustände innerhalb der Haftanstalt. Weiter thematisiert der Bericht unter anderem Vorwürfe unverhältnismäßiger Gewalt und Folter seitens litauischer Beamten in Aufnahmeeinrichtungen (Rn. 11 Buchst. c) sowie Kollektivausweisungen ohne Prüfung der individuellen Situation (push-backs, Rn. 11 Buchst. d). Der Ausschuss hat Litauen aufgefordert, hinsichtlich dieser und weiterer in Randnummer 11 des Staatenberichts kritisierter Missstände Gegenmaßnahmen zu ergreifen (Rn. 12). Mit Urteil vom 30.06.2022, Az. C 72/22, hat der Europäische Gerichtshof in einem Eilvorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen Unvereinbarkeit der Notstandsregelungen des litauischen Ausländergesetzes mit europäischem Recht festgestellt. Bislang hat der litauische Gesetzgeber die europarechtswidrigen Regelungen des litauischen Ausländergesetzes jedoch nicht aufgehoben und den Ausnahmezustand am 28.06.2022 bis zum 15.09.2022 verlängert. Es kann nicht schon aufgrund des allgemeinen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens davon ausgegangen werden, dass diese Regelungen von den Behörden nicht weiter angewandt werden, da seitens der litauischen Regierung auch weiterhin an den bisherigen Regelungen festhalten will (https://taz.de/Litauen-will-Asylgesetz-nicht-aendern/!5865231/, zuletzt abgerufen am 02.09.2022). Die Vielzahl und die Verschiedenheit der kritisierten Aspekte (defizitäre Aufnahmebedingungen unterhalb von Mindeststandards, willkürliche Inhaftierungen, Berichte von Übergriffen und Folter sowie Push-Back-Aktionen nach Belarus) führen deutlich vor Augen, dass nicht nur punktuelle Defizite, sondern systemisch angelegte Rechtsverstöße vorliegen, die möglicherweise auch als (indirekte) Folge der jüngeren Gesetzesverschärfungen im Bereich Asyl und Migration verstanden werden können. Hierbei ist auch nicht ersichtlich, dass sich diese Situation für Asylbewerber, die im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO nach Litauen zurückgeführt werden, anders darstellen würde, zumal dem Antragsteller nach seinen Angaben wegen seiner Flucht aus Litauen während seiner Haftlockerung weitere Haft drohen könnte. Der in der Hauptsache angegriffene Bescheid würdigt in keiner Weise die seit Sommer 2021 eingetretene Situation, wobei sogar ausdrücklich zur Stellungnahme diesbezüglich aufgefordert, daran festhalten wird, dass der Bescheid die aktuellsten Erkenntnisse berücksichtige. In ihrem Bescheid führt die Antragsgegnerin unter Verweis auf einen Bericht des UNHCR aus März 2016 aus, „der UNHCR lobe die jüngsten Ergänzungen des Ausländergesetzes […]“ (Seite 6 des angefochtenen Bescheides) und „die litauische Regierung habe insbesondere die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im Ausländerregistrierungszentrum […] verbessert“ (Seite 6 des angefochtenen Bescheides). Insgesamt stünden nach Angaben der Antragsgegnerin unter Verweis auf den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 03.05.2016 206 Unterbringungsplätze in Litauen zur Verfügung. Dies entspricht schlichtweg zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr der aktuellen Lage. Der Umstand, dass schon im Jahr 2021 – bei Vorhandensein der von der Antragsgegnerin genannten 206 Unterbringungsplätze – eine Einwanderung von mehr als 4.000 Flüchtlingen stattfand, findet keinerlei Erwähnung, zumal sich diese Zahl seit Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 noch einmal erheblich vergrößert hat. So kam es mit Stand 23.08.2022 zur Zuwanderung von 63.279 Flüchtlingen aus der Ukraine nach Litauen (https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine; https://www.dw.com/de/litauen-unterst%C3%BCtzt-die-ukraine-weiter/a-62926258, zuletzt abgerufen am 02.09.2022). Dazu, wie viele Unterbringungsplätze aktuell zur Verfügung stehen, liegen der Kammer keine Erkenntnisse vor. Aufgrund des derart erheblichen und unerwarteten Anstiegs von Flüchtlingen ist jedoch kaum zu erwarten, dass die vorhandenen Kapazitäten genügen. Sowohl die Massenauswanderung im Jahr 2021 als auch die Folgen des Konflikts zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation finden keine Erwähnung im Bescheid. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnismittellage – welche die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung offensichtlich gänzlich außer Betracht gelassen hat – liegen im vorliegenden Eilverfahren jedenfalls mit Blick auf die geschilderten Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das litauische Asylsystem im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylG) mit systemischen Mängeln behaftet ist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen, sodass sich eine Abschiebung vorliegend als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO erweisen könnte (im Ergebnis ebenso: VG Kassel, Beschl. v. 12.07.2022 – 2 L 962/22.KS.A; VG München, Beschl. v. 17.06.2022 – M 10 S 22.50244 –, juris; VG Arnsberg, Beschl. v. 17.03.2022 – 13 L 177/22.A; VG Hannover, Beschl. v. 23.02.2022 – 12 B 6475/21 –, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2021 – 12 L 2301/21.A –, juris). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache stellen sich im Ergebnis damit jedenfalls als offen dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die (weitere) Entwicklung der Erkenntnis-mittellage durchaus dynamisch darstellen kann. So ist etwa nicht auszuschließen, dass Litauen zukünftig auf die im Staatenbericht des UN-Ausschuss gegen Folter formulierte Kritik sowie die Feststellung des Europäischen Gerichtshofes zur Unvereinbarkeit der Notstandsregelungen des litauischen Ausländergesetzes mit europäischem Recht reagieren wird. Eine weitere Aufklärung muss aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Angesichts der Schwere der dem Antragsteller möglicherweise drohenden Rechtsbeeinträchtigungen, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen wären, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).