Urteil
3 A 137/21 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0920.3A137.21MD.00
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ärztliche Berufsunfähigkeitsrente wird nach dem Versorgungswerk in Sachsen-Anhalt nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit gewährt; nicht soweit der Arzt noch auf andere ärztliche Tätigkeiten verwiesen werden kann.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 72.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ärztliche Berufsunfähigkeitsrente wird nach dem Versorgungswerk in Sachsen-Anhalt nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit gewährt; nicht soweit der Arzt noch auf andere ärztliche Tätigkeiten verwiesen werden kann.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 72.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2021 über die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Berufsunfähigkeitsrente ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 26.11.2019. Nach § 17 Abs. 1 Alterssicherungsordnung der Beklagten (ASO) erhält ein Mitglied, das länger als 90 Tage berufsunfähig ist und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat, auf Antrag für die Dauer dieses Zustandes eine Unfähigkeitsrente. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen unfähig ist und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstellt. Geht aus den von Mitglied eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht eindeutig die Berufsunfähigkeit hervor, wird diese durch unabhängige ärztliche Gutachter festgestellt. Das Gericht ist mit der Beklagten der Auffassung, dass entsprechend der diesbezüglich von der Beklagten eingeholten fachärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie, Professor Dr. P. vom 23.06.2020 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Professor Dr. B. vom 06.11.2020, diese Voraussetzungen der (umfassenden) Berufsunfähigkeit nicht vorliegen. Die ärztliche Berufsunfähigkeit ist so zu verstehen, dass sie umfassend alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikation befähigt ist (vgl. nur: BayVGH, Urteil v. 27.07.1995, 9 B 93.2788; BayVGH, Beschluss v. 09.08.2019, 21 ZB 17.928; juris). Unfähigkeit im Sinne dieser Vorschriften ist ein Mitglied - nur -, das nicht mehr in der Lage ist, seiner – gesamten - ärztlichen beruflichen Tätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen. Allein die Unmöglichkeit die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen weiter wahrnehmen zu können, führt noch nicht zur notwendigen gesamten ärztlichen Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten. Die genauen Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit insbesondere welchen Grad sie erreichen muss und ob und in welchem Umfang eine Verweisung auf andere Tätigkeiten zulässig ist, bestimmt das jeweilige Landesrecht (BVerwG, Beschluss v. 07.06.1996, 1 B 127/95; juris). Als weitere ärztliche Tätigkeiten kommen solche in Betracht, die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzen (vgl. §§ 3, 10 BÄO; OVG Lüneburg, Urteil v. 26.04.2007, 8 LB 212/05; juris). Hat der Arzt bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage mit der Leistungsfähigkeit, die er noch bieten kann, eine, wenn auch schlechte Chancen eine solche sog. Verweisungstätigkeit zu erhalten, so ist er nicht berufsunfähig. Hat er hingegen bei vernünftiger Betrachtung praktisch keine derartige Chance mehr und ist er damit vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen stellt sich dies als Berufsunfähigkeit dar (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04. 2007,8 LB 212/05; juris). Ebenso wenig darf auf Tätigkeiten verwiesen werden, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Berufs geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden sind (sog. Nischen- oder Schonarbeitsplätze) sowie auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereitstehen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann. Darauf, ob das Versorgungsmitglied sich auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Mitarbeitern auf entsprechende Arbeitsstellen durchsetzen kann, kommt es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit hingegen nicht an. Denn von der Satzung nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt nicht zum Zuge zu kommen (OVG NRW, Urteil v. 26.10.2017, 17 A 1163/15; Bay VGH, Beschluss v. 11.07.2011, 21 ZB 11.721; alle juris). Bei Mitgliedern der Beklagten genügt es, dass die sog. Verweisungstätigkeit lediglich innerhalb des ärztlichen Berufsbildes liegt, ohne dass eine Approbation oder Berufserlaubnis für diese zwingend vorausgesetzt wird (vgl. VG Bremen, Urteil v. 09.09.2021, 5 K 1306/19 mit Verweis auf OVG NRW, Urteil v. 14.07.2017, 17 A 681/16; juris). Überzeugend wird von der überwiegenden Rechtsprechung die – abstrakte – Möglichkeit der Erwirtschaftung eines zumindest existenzsichernden Einkommens verlangt (vgl. VG Bremen, Urteil v. 09.09.20121, 5 K 1306/19; juris). Dabei ist das Gericht aber nicht verpflichtet, eine konkrete Prüfung vorzunehmen, welche Tätigkeiten im ärztlichen Bereich für den die Berufsunfähigkeitsrente beantragenden Arzt aufgrund seiner Vor- und Ausbildung in Betracht kommt. Das Risiko bei - nur - eingeschränkter Berufsfähigkeit keine - rein - ärztliche Tätigkeit ausüben zu können, kann grundsätzlich nicht durch die Gewährung von Ruhegeld ausgeglichen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.06.2000, 9 ZB 99.3604; juris). Gemessen daran vermögen die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen und teilweise von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen die Richtigkeit und Verwertbarkeit der von der Beklagten zur Entscheidung herangezogenen fachärztlichen Gutachten nicht infrage zu stellen. Denn insoweit geht die Klägerin aufgrund ihres subjektiven Empfindens nur von einer anderen Bewertung ihres Gesundheitszustandes aus und blendet andere sog. Verweisungstätigkeiten vollständig aus. Beiden Gutachten lagen medizinische Befundberichte und eine persönliche Untersuchung der Klägerin zugrunde. Im Ergebnis kommen beide Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine gesamte und damit vollständige Einstellung der ärztlichen Tätigkeit bei der Klägerin gesundheitlich nicht erforderlich ist. Denkbar seien z. B. gutachterliche Tätigkeiten auf Aktenbasis, Redigation von Fachtexten sowie Literaturrecherche in stundenreduzierter Form mit reduziertem Zeitdruck und unter Verzicht von Nacht- und Schichtdiensten. Zudem seien noch nicht alle Therapiemaßnahmen laut Richtlinien ausgeschöpft. Der Gutachter Prof. Dr. B. kommt sogar zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer dissoziativen Sehstörung keinerlei Einschränkungen für die bisher ausgeübten Tätigkeiten festgestellt werden könnten. Auch bei anderen Tätigkeiten, die nicht die volle visuelle Fähigkeit erfordern würden, wie zum Beispiel im Bereich der Psychosomatik/Psychiatrie, wäre die Klägerin einsetzbar. Die Klägerin ist nicht in der Lage diese für das Gericht nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen substantiiert zu bestreiten. Die von ihr eingereichten ärztlichen Stellungnahmen stehen dem nicht entgegen und geben keinen Anlass für das Gericht weitere Aufklärungen zu betreiben. Sie erschöpfen sich in der Darstellung der unstreitigen Befundlage ohne Aussagen zu einer Einschränkung der Berufsfähigkeit. Soweit die Ärzte der Neurologischen Abteilung der MEDIAN Buchberg-Klinik Bad Tölz der Klägerin unter dem 24.01.2020 bescheinigen, dass bei überwiegender Bildschirmtätigkeit und hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und kognitive Dauerbelastbarkeit die Berufsfähigkeit derzeit aus neuropsychologischer Sicht nicht gegeben sei, beschreibt dies nach eigener Aussage nur den damaligen „derzeitigen“ Zustand und vor allem nimmt diese Aussage keinen Bezug auf die sog. Verweisungstätigkeiten. Die Klägerin ist daher auf andere ärztliche Tätigkeiten zu verweisen, welche sie nach ihrer eigenen Darstellung im Lebenslauf und der Klagebegründung auch erfolgreich absolviert hat. Von einer umfassenden ärztlichen Berufsunfähigkeit kann das Gericht mit den Gutachten und der Beklagten nicht ausgehen, sodass sich das Gericht der Argumentation der Beklagten in dem Bescheid und der Klagerwiderung anschließt und darauf zur weiteren Begründung verweisen darf (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Der Streitwert war in Höhe der klägerischen Angaben festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Klägerin begehrt als Ärztin von der Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 26.11.2019. An diesem Tag erlitt die Klägerin einen Schlaganfall und stellte infolgedessen ihre ärztliche Tätigkeit als Fachärztin für Diagnostische Radiologie komplett ein. Nach ihrem Vortrag erstellte sie daneben etwa 10 wissenschaftliche Publikationen und hielt eine ebensolche Zahl von Fachvorträgen in Europa und den USA. Als Assistenzärztin war sie in den Jahren 2017/2018 am Institut für Pathologie der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beschäftigt. Den am 20.04.2020 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Leistungen der Berufsunfähigkeitsrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2021 als unbegründet ab. Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass nach § 17 Abs. 1 Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (ASO) ein Mitglied, das länger als 90 Tage berufsunfähig sei und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt habe, auf Antrag für die Dauer dieses Zustandes eine Berufsunfähigkeitsrente erhalte. Berufsunfähigkeit liege vor, wenn das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig sei und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstelle. Dazu müsse das Mitglied aufgrund ärztlich nachweisbarer Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall außerstande sein, seinen Beruf auszuüben. Die im Fall der Klägerin eingeholten ärztlichen Gutachten belegten, dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht anzunehmen seien. Das von Herrn Professor Dr. P., Facharzt für Neurologie unter dem 23.06.2020 erstellte Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass Tätigkeiten innerhalb des ärztlichen Berufs bei ausreichenden Pausen, reduziertem Zeitdruck und unter Verzicht von Nacht oder Schichtdiensten noch erfüllt werden könnten, so Tätigkeiten auf Aktenbasis, Redigation von Fachtexten sowie Literaturrecherche in stundenreduzierter Form. Bislang seien nicht alle empfohlenen Therapiemaßnahmen gemäß Leitlinie durchgeführt worden und anhand des aktuellen neurologischen Leistungsprofils seien reduzierte Tätigkeiten möglich. Auch ein weiteres Gutachten des Professor B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 06.11.2020 gelange zu dem Schluss, dass aufgrund einer dissoziativen Sehstörungen keinerlei Einschränkungen für die bisher ausgeübten Tätigkeiten festgestellt werden könnten. Auch bei anderen Tätigkeiten, die nicht die volle visuelle Fähigkeit erforderten, wie z.B. im Bereich der Psychosomatik und Psychiatrie, wäre die Klägerin bei einem Facharztwechsel vollschichtig einsetzbar. Nach der Rechtsprechung sei für die Einstandspflicht der Ärzteversorgung, wie typischerweise bei allen berufsständischen Versorgungswerken und damit im verfassungsrechtlich unbedenklichen Unterschied zum Erwerbsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Rentenversicherung, Voraussetzung, dass die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Buches grundsätzlich umfassend fortgefallen sein müsse. Daher knüpfe die Berufsunfähigkeit bei den ärztlichen Versorgungswerken nicht an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Mitglieds an, sondern weitergehend an seine gesamte ärztliche Tätigkeit. Soweit also eine andere ärztliche Tätigkeit noch wahrgenommen werden könne, liege keine Berufsunfähigkeit im Rechtssinne vor. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage hält die Klägerin an ihrem Begehren fest und macht unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen geltend, dass sie insbesondere unter chronischen Kopfschmerzen leide, sodass sie keine ärztlichen Tätigkeiten mehr erbringen könne. Dies könne auch nicht durch Pausen oder einem reduzierten Zeitdruck kompensiert werden. Denn es handele sich hierbei um einen jederzeit vorhandenen Schmerzzustand als Grundzustand, der durch äußere Umstände nur unmaßgeblich im positiven Sinne beeinflussbar sei. Ebenfalls sei bei der Klägerin eine Gesichtsfeldeinschränkung diagnostiziert, welche bereits isoliert ein ausreichender Grund für die hierdurch verloren gegangene Berufsfähigkeit der Klägerin im ärztlichen Bereich sei. Diese Gesichtsfeldeinschränkung sei Folge des erlittenen Schlaganfalls und permanent vorhanden. Aus Sicht der Klägerin nehme diese von dem ehemals über 180° reichenden Blickwinkel, der ihr vor dem Hirnschlag zur Verfügung gestanden habe, lediglich noch Objekte im Rahmen einer ausgeprägten rechtsseitigen Hemianopsie wahr. Außerhalb dieses Bereiches nehme sie optisch keine bzw. nur verschwommen und unscharf wirkende Begebenheiten wahr. Dies führe dazu, dass die Klägerin zu jeglichen ärztlichen Tätigkeiten, die mit der Beobachtung eines großen Umfeldes oder der Interaktion mehrerer Mitwirkender z.B. bei einer OP oder Konsultation eines Patienten mit mehreren Kollegen, verbunden sei, nicht imstande sei. Aber auch spontane Richtungsänderungen seien mit der Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung verbunden, da die Klägerin nicht alle Hindernisse wahrnehme. Schließlich leide die Klägerin kopfschmerzbedingt unter einer eingeschränkten Koordinationsfähigkeit (Dysmetrie), Sensibilität und Feinmotorik der rechten Hand. Da sie Rechtshänderin sei, seien somit Operationen, ob Produktionen, sezieren von Gewebeproben, minimalinvasive Eingriffe, Arbeiten unter dem Mikroskop ausgeschlossen. Die Vielzahl der von der Klägerin anzunehmenden Medikamente zeigten als Nebenwirkungen eine erhebliche herabgesetzte Konzentration, fehlende Aufmerksamkeit, eingeschränkte Interaktion, Müdigkeit, deutlich verlangsamte Erlebnisverarbeitung und Reaktion, sodass ihr auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlich Verkehrsraum untersagt worden sei. Dementsprechend sei es völlig undenkbar, dass die Klägerin unter der Wirkung dieser Medikamente jegliche Tätigkeiten, deren Ausübung der ärztlichen Zulassung bedürfe, ausführen könne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.04.2021 zu verpflichten der Klägerin gemäß ihres Antrages ab dem 26.11.2019 eine Berufsunfähigkeitsrente während der Dauer ihrer Berufsunfähigkeit, höchstens jedoch bis zum Eintritt der Altersrente, zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den ergangenen streitbefangenen Ablehnungsbescheid. Wegen der Einzelheiten Sachwalter seines Vorwurfs der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.