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Urteil

17 A 681/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0714.17A681.16.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 2. Oktober 2013 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. August 2014 Berufsunfähigkeitsrente in satzungsmäßiger Höhe zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 2. Oktober 2013 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. August 2014 Berufsunfähigkeitsrente in satzungsmäßiger Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten seit dem 1. August 2005. Er war zuletzt in einem Krankenhaus als Assistenzarzt in der Fachrichtung Anästhesie tätig. Im September 2010 wurde ihm ein Grad der Behinderung von 60 % bescheinigt. Seit Juli 2012 ist er durchgängig arbeitsunfähig. Unter dem 30. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung machte er unter Vorlage verschiedener ärztlicher Stellungnahmen und Berichte geltend, er leide an einer Colitis ulcerosa (seit 2000), einer Spondylitis ankylosans (seit 2010), einer juvenilen Polyarthritis (seit 1980) sowie an einer mittel- bis schwergradigen Depression (seit 2009). Unter dem 12. März 2013 bewilligte die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer L. , welcher der Kläger ebenfalls angehört, ihm eine Berufsunfähigkeitsrente. Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes internistisch-rheumatologisches Gutachten des Direktors der Poliklinik für Rheumatologie des Universitätsklinikums E. , Prof. Dr. T. , vom 16. Mai 2013 diagnostizierte bei dem Kläger eine HLA-B27 positive Spondylitis ankylosans mit peripherer Gelenkbeteiligung sowie eine Colitis ulcerosa. Seit Dezember 2011 würden von dem Kläger keine typischen arthritischen Beschwerden mehr angegeben. Vielmehr seien häufig colitische Schübe aufgetreten. In der Folgezeit machte der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden fachärztlichen Stellungnahme geltend, er leide seit Oktober 2012 unter einer Retinopathia centralis serosa des rechten Auges. Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes internistisch-gastroenterologisches Gutachten des Chefarztes der Medizinischen Klinik am Evangelischen Krankenhaus E. , Prof. Dr. O. , vom 11. September 2013 gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger sich in klinischer Remission befinde und aus internistischer bzw. gastroenterologischer Sicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Lage sei. Allerdings sei das Tätigkeitsspektrum an die körperlichen Leistungsmöglichkeiten bzw. krankheitsspezifischen Einschränkungen und Risiken anzupassen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholten ärztlichen Gutachten ab. Am 15. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Am 17. Juni 2014 vereinbarten er und seine letzte Arbeitgeberin, die B. C. Krankenhaus gGmbH, die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2014. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Seit 2010 hätten 9, überwiegend schwere, Schübe der Colitis ulcerosa stattgefunden, die jeweils bis zu 10 Tage anhielten. Während eines solchen Schubes sei täglich mit 15 bis 20 Toilettengängen von mindestens 20-minütiger Dauer zu rechnen, so dass er insgesamt mindestens 5 Stunden pro Tag auf der Toilette verbringen müsse. Hinzu kämen 2 bis 3 Brechanfälle in den frühen Morgenstunden, starke Bauchschmerzen und übelriechende, teilweise unkontrollierte Flatulenzen. Durch den Blut-, Protein- und Mineralienverlust sowie infolge der erschöpfenden Toilettengänge und Schmerzen komme es zu einer deutlichen Reduktion des Allgemeinzustandes, Gewichtsverlust, Konzentrationsstörungen, Kraftlosigkeit, Depressionen und Schlafstörungen. Bei einem akuten Schub könne er seine Wohnung nicht verlassen. Er ernähre sich dann nur von flüssiger Kost, da schon geringe Mengen fester Speisen zu Krämpfen und Erbrechen führten. Nach einem akuten Schub benötige er mehrere Wochen, um sich wieder einigermaßen zu regenerieren. Bei durchschnittlich 3 Schüben pro Jahr ergebe sich hieraus eine jährliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 4 Monaten. Den von der Beklagten eingeholten Gutachten ist der Kläger entgegengetreten. Insbesondere sei er von Prof. Dr. O. nur unzureichend untersucht worden. Sein Gutachten würdige den schweren progredienten Verlauf der Erkrankung nicht ausreichend, sondern dokumentiere lediglich eine Momentaufnahme in der Erholungsphase. Zu einer kompletten Remission der Colitis ulcerosa sei es seit über 3 Jahren nicht mehr gekommen. Ergänzend hat sich der Kläger auf weitere Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte bezogen: Nach Angaben des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. vom 21. März 2014 und 15. Januar 2016 befindet sich der Kläger seit April 2013 in dessen psychotherapeutischen Mitbehandlung wegen einer seit mindestens 2009 bestehenden depressiven Symptomatik. Die psychische Störung und die somatischen Erkrankungen beeinflussten sich wechselseitig. Bis Januar 2016 hätten 49 verhaltenstherapeutische Termine stattgefunden. Der Kläger nehme seit Anfang Juli 2013 Duloxetin. Im Rahmen der Psychotherapie habe eine Teilremission der depressiven Beschwerden erreicht werden können. Hierzu habe die Entlastung infolge der Arbeitsunfähigkeit wesentlich beigetragen. Bei erneuter Arbeitsbelastung sei mit einer Verschlechterung der psychischen Störung zu rechnen. Die Leistungsminderung sei deutlich und längerfristig, d.h. ohne absehbares Ende. Der Gastroenterologe Dr. S. teilte unter dem 12. Februar 2016 mit, die Behandlung der chronisch-rezidivierenden Colitis ulcerosa sei nach Einsatz verschiedener Immunsuppressiva unter Applikation des TNF-Alpha- Antikörpers Adalimumab begrenzt handhabbar. Es bestünden weiterhin Krankheitsschübe, die allerdings nicht mehr so gravierend verliefen. Krankenhausaufenthalte seien derzeit nicht mehr erforderlich. Immer wieder erhalte der Kläger aber additiv Steroid-Therapien neben der kontinuierlichen 5-ASA Medikation. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm für die Zeit seit dem 1. November 2012 Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Er verfüge über ein ausreichendes Restleistungsvermögen für eine Tätigkeit im Arztberuf. Außerdem bestünden nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen. Ergänzend hat sie sich bezogen auf eine von ihr veranlasste Stellungnahme des Gastroenterologen Prof. Dr. B1. , Direktor der Medizinischen Klinik 2 am Klinikum Leverkusen, vom 10. Februar 2014, in der dieser sich zu dem Gutachten von Prof. Dr. O. und der diesbezüglichen Kritik des Klägers äußert. Das Verwaltungsgericht hat Sachverständigenbeweis erhoben über den Krankheitszustand des Klägers und die hierdurch bedingte Minderung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Gutachten des Gastroenterologen Dr. T1. , Chefarzt der Medizinischen Klinik I am Kreisklinikum T2. , vom 13. April 2015, und das von diesem veranlasste psychiatrisch-psychotherapeutische Zusatzgutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V. , Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Kreisklinikum T2. , vom 29. Dezember 2015 nebst testpsychologischem Zusatzgutachten des Psychologen L1. vom 8. September 2015. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. März 2016 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente lägen nicht vor. Bis zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe es an der erforderlichen Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung gefehlt. Für die Zeit danach lasse sich eine Berufsunfähigkeit nicht feststellen. Sowohl für die psychische wie auch für die gastroenterologische Seite des Krankheitsbildes gebe es erfolgversprechende Therapieoptionen, die der Kläger bisher nicht ausgeschöpft habe. Die Spondylitis ankylosans und die Retinopathia centralis serosa stellten keine dauerhaften Gebrechen oder Schwächen der körperlichen Leistungsfähigkeit dar. Gegen das ihm am 15. März 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. März 2016 beim Oberverwaltungsgericht die in dem Urteil zugelassene Berufung eingelegt. Die zunächst versehentlich unterbliebene Weiterleitung der Berufungsschrift an das Verwaltungsgericht wurde am 25. April 2016 nachgeholt. Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat der Kläger am 28. April 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor: Schon vor der förmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe er im Sinne der Satzung der Beklagten die ärztliche Berufsausübung aufgegeben, da in Hinblick auf seine jahrelange Arbeitsunfähigkeit das ruhend gestellte Arbeitsverhältnis faktisch „ausgehöhlt“ gewesen sei. Die von dem Sachverständigen Dr. T1. genannten Therapieoptionen seien nicht zielführend: Er – der Kläger – habe im März 2016 Adalimumab abgesetzt. Daraufhin sei allerdings im Oktober 2016 die seit Juli 2010 völlig in Remission gelangte Arthritis wieder in Erscheinung getreten. Um ihr zu begegnen habe er in Absprache mit dem Rheumazentrum Ratingen seit Dezember 2016 das von Dr. T1. als Alternative genannte Golimumab angewendet, das – ebenso wie Adalimumab – sowohl für die Colitis als auch für die Arthritis zugelassen sei. Auf die Colitis habe es bei ihm aber offenbar keinen Einfluss, da er seit Beginn der Medikation bis April 2017 wieder 2 mittelgradig-schwere Colitis-Schübe erlitten habe. Daher nehme er seit Juni 2017 wieder Adalimumab. Die weiteren Therapieempfehlungen von Dr. T1. seien ebenfalls nicht behilflich: Vedolizumab und Tacrolimus hätten keine Wirkung auf die Arthritis. Zudem sei nach Ansicht des Gemeinsamen Bundesausschusses ein Zusatznutzen von Vedolizumab im Vergleich zu TNF-Alpha-Antagonisten nicht belegt und solle Tacrolimus nach den Leitlinien zur Diagnostik und Therapie der Colitis ulcerosa eher nicht zur Remissionserhaltung eingesetzt werden. Die Granulozyten-Apherese werde in den Leitlinien überhaupt nicht erwähnt und von seiner Krankenversicherung nicht finanziert. Selbst wenn es künftig zu einer Reduzierung der Schubhäufigkeit kommen sollte, gebe es keinen Arbeitsplatz, auf den er realistischerweise verwiesen werden könne. Zum einen sei niemand bereit, einen Mitarbeiter einzustellen, der allein wegen der Colitis ulcerosa mehrere Monate im Jahr arbeitsunfähig sei. Zum anderen reichten die vom Verwaltungsgericht als leistbar erachteten 10 Wochenarbeitsstunden zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus. Als Verweisungstätigkeiten kämen im Übrigen nur solche in Betracht, die zwingend eine ärztliche Approbation oder eine Berufserlaubnis erforderten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2012 Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Bei einem abhängig beschäftigten Arzt sei eine Aufgabe der Berufsausübung nicht schon in der Nichterbringung der Arbeitsleistung oder dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu sehen, sondern erst in dessen Auflösung. Mögliche Verweisungstätigkeit sei nach der Satzung jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden könne; das Erfordernis einer Approbation oder Berufserlaubnis werde nicht vorausgesetzt. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er ausweislich der gerichtlich eingeholten Gutachten noch nicht austherapiert sei. Eine Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten könne die berufliche Leistungsfähigkeit soweit steigern, dass eine existenzsichernde Berufstätigkeit möglich erscheine. Es stünden ausreichend Verweisungstätigkeiten im Raum, bei denen der Kläger seine ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwenden könne. Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 14. Dezember 2016 die erstinstanzlich befasst gewesenen Sachverständigen gebeten, ihre Gutachten in einzelnen Punkten näher zu erläutern bzw. zu ergänzen. Auf die diesbezüglichen Stellungnahmen von Dr. T1. vom 6. Februar 2017 und von Dr. V. vom 9. März 2017 wird verwiesen. Beide Sachverständige wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat überwiegend Erfolg. 1. Sie ist zulässig. Zwar ist die Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gewahrt worden. Hiernach ist die Berufung, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. März 2016 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete demzufolge mit Ablauf des 15. April 2016. Die fälschlicherweise an das Oberverwaltungsgericht adressierte Berufungsschrift ist dort am 31. März 2016 eingegangen und am 25. April 2016 – mithin nach Ablauf der Berufungsfrist – an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden. Dem Kläger ist jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert war. Die ihm zuzurechnende Fehladressierung der Berufungsschrift ist für die Versäumung der Berufungsfrist nicht kausal geworden, da die Berufungsschrift zwei Wochen vor Fristablauf beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist und bei zeitnaher Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang das Verwaltungsgericht noch fristgerecht erreicht hätte. 2. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger kann die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. August 2014 beanspruchen. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten (SNÄV) hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers seit dem 1. August 2014 – dem Tag nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses – erfüllt. Namentlich ist der Kläger – spätestens – seit diesem Zeitpunkt berufsunfähig. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist ein Mitglied berufsunfähig, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf Dauer außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. a) Der Kläger leidet an diversen Gebrechen und Schwächen im Sinne der genannten Satzungsbestimmung. Sein Krankheitsbild wird in erster Linie geprägt durch das Zusammentreffen einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung in Form der Colitis ulcerosa mit einer rezidivierenden depressiven Störung. Die erstmals in 2000 diagnostizierte Colitis ulcerosa hat seit etwa 2011 eine erhebliche Intensivierung erfahren. Die seit 2009 bestehende Depression weist mittelgradige und schwere Episoden auf. Die enterologische und die psychische Komponente des Krankheitszustandes beeinflussen sich nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. T1. gegenseitig und dürfen nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Der Kläger leidet darüber hinaus seit Kindesalter an einer Arthritis, die von 2010 bis 2016 in Remission gelangt war, dann aber infolge eines auf die Darmerkrankung abzielenden Medikamentenwechsels wieder aufgeflammt ist. Hinzu kommt eine in 2010 erstdiagnostizierte Spondylitis ankylosans. b) Infolge der vorbezeichneten Gebrechen und Schwächen ist der Kläger außerstande, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV ist ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Diese weit gefasste Legaldefinition schließt kurative wie nicht kurative Tätigkeiten ein, und zwar unabhängig davon, ob sie in angestellter oder in selbständiger Form ausgeübt werden. Neben vollschichtigen Tätigkeiten kommen auch solche auf Teilzeitbasis in Betracht, sofern sie zur Sicherung der Existenz des Mitglieds ausreichend sind. Das Erfordernis einer Approbation oder Berufserlaubnis wird nicht vorausgesetzt. Eine Verweisungstätigkeit außerhalb des ärztlichen Berufsbildes wird dem Mitglied allerdings nicht zugemutet, zu Letzterem vgl. Breuer (Abteilungsdirektor der Abteilung Versicherungsbetrieb bei der Beklagten): Berufsunfähigkeitsschutz bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung; abzurufen unter http://www.nordrheinischeaerzteversorgung.de/rente/berufsunfaehigkeitsrente-rehaleistungen. Voraussetzung für die Möglichkeit der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im vorbezeichneten Sinne ist, dass der sich aus den verbliebenen Betätigungsmöglichkeiten ergebende Tätigkeitszuschnitt in der Berufswirklichkeit tatsächlich und nicht nur theoretisch oder in extremen Ausnahmefällen anzutreffen sein muss. Verwiesen werden kann daher nicht auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden sind (sog. Nischen- oder Schonarbeitsplätze), sowie auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereit stehen, dass von einem "Arbeitsmarkt" praktisch nicht mehr die Rede sein kann, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteile vom 2. Juni 2009 – 17 A 4085/03 –, juris, Rdn. 50, und vom 14. Dezember 2011 ‑ 17 A 395/10 ‑, juris, Rdn. 40. Darauf, ob das Mitglied sich auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Mitbewerbern auf entsprechende Arbeitsstellen durchsetzen kann, kommt es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht an. Denn die Satzung der Beklagten deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus ärztlicher Tätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu haben. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen (Arbeits-)Markt nicht zum Zuge zu kommen. aa) Hiervon ausgehend ist der Kläger bereits aufgrund der in seiner Person gegebenen konkreten Ausprägung der Colitis ulcerosa an der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im dargelegten Sinne gehindert. Nach seinen Angaben in dem persönlichen Schreiben vom 22. August 2016 hat er seit der Erstdiagnose der Erkrankung im Jahr 2000 bis August 2016 insgesamt 41 Krankheitsschübe erlitten, davon alleine 17 in den letzten 4 Jahren. Seinen Ausführungen in dem weiteren persönlichen Schreiben vom 13. April 2017 ist zu entnehmen, dass er von Februar 2014 bis Februar 2015 sowie von März 2016 bis April 2017, mithin innerhalb zweier 12-Monats-Zeiträume, jeweils 5 mittelgradig schwere Schübe durchgemacht hat. Der Ablauf der Krankheitsschübe und die damit einhergehenden intensiven körperlichen und psychischen Belastungen werden in der Klagebegründung vom 10. Januar 2014 sowie in den beiden vorerwähnten persönlichen Stellungnahmen eingehend beschrieben. Nach den Angaben vom 22. August 2016 ist während der 2-wöchigen Akutphase mit täglich mindestens 20 Toilettengängen von jeweils 15-minütiger Dauer zu rechnen, die teilweise sehr schmerzhaft und erschöpfend sind. Hinzu kommen mehrere Brechanfälle, starke Bauchschmerzen und übelriechende Flatulenzen. Der Verlust an körpereigenen Substanzen, namentlich von Blut, Protein und Mineralien, bedingt eine deutliche Reduktion des Allgemeinzustandes, Konzentrationsstörungen und Kraftlosigkeit. An einen akuten Schub schließt sich eine Erholungsphase von 2-wöchiger Dauer an. Die Angaben des Klägers sind detailreich, anschaulich und plausibel. Ihre Richtigkeit wird weder von der Beklagten noch von dem Sachverständigen Dr. T1. in Frage gestellt. Die Darstellung entspricht dem Erscheinungsbild einer chronisch aktiven Colitis ulcerosa, die nach den Ausführungen des von der Beklagten beauftragten Gutachters Dr. O. dadurch gekennzeichnet ist, dass die Erkrankung auf übliche Therapiemaßnahme refraktär ist und eine Remission über mindestens 6 Monate nicht erzielt werden kann. Dem entspricht die von dem Sachverständigen Dr. T1. im Rahmen der Sonografie festgestellte deutliche Strukturschädigung des linksseitigen Colons, die nach seiner Einschätzung indiziert, dass die Erkrankung seit Jahren nie ganz zur Ruhe gekommen ist und in der Darmwand weiter schwelt. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung, dass der Kläger während eines akuten Krankheitsschubes und der sich anschließenden Regenerationsphase außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit gleich welcher Art auszuüben. Nach Überzeugung des Senats ist er darüber hinaus generell hierzu nicht in der Lage. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: Die Möglichkeit einer ärztlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist dem Kläger bei lebensnaher Betrachtungsweise praktisch nicht eröffnet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund der konkreten Ausprägung seiner Darmerkrankung durchschnittlich viermal pro Jahr für die Dauer von jeweils ungefähr einen Monat krankheitsbedingt ausfällt. Die zeitliche Lage dieser Ausfallphasen ist naturgemäß nicht prognostizierbar. Angesichts des ganz erheblichen Umfangs der zu erwartenden Krankheitszeiträume und der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunkts ihres Eintritts vermag der Kläger aus Sicht potentieller Arbeitgeber nicht das erforderliche Mindestmaß an verlässlicher Einsatzfähigkeit zu gewährleisten. Ein Arbeitsmarkt für ärztliche Tätigkeiten, die krankheitsbedingt durchschnittlich vier Monate pro Jahr während unkalkulierbarer Zeiträume nicht ausgeübt werden können, existiert faktisch nicht. Eine Beschäftigung des Klägers wäre nur vorstellbar im Rahmen eines eigens auf seine spezifischen Bedürfnisse und höchst eingeschränkten Leistungsmöglichkeiten zugeschnittenen Arbeitsverhältnisses. Auf einen solchen – theoretisch denkbaren – Schonarbeitsplatz kann er indes nicht verwiesen werden. Der Kläger ist bei verständiger Würdigung seiner Lebenssituation auch nicht in der Lage, aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, das zur Sicherung seiner Existenz ausreichend ist. Die von der Beklagten in den Raum gestellte Möglichkeit einer medizinjournalistischen Betätigung stellt nach ihren eigenen Maßstäben keine zumutbare Verweisungstätigkeit dar, da sie nicht dem ärztlichen Berufsbild entspricht, sondern dem eines Journalisten. Die von ihr des Weiteren angesprochene Tätigkeit als Aktengutachter kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Es ist allerdings ausgesprochen unwahrscheinlich, dass es dem Kläger gelingen könnte, Gutachtenaufträge in einem Umfang zu akquirieren, der es ihm ermöglichen würde, hieraus ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Hiergegen spricht zum einen, dass es ihm in Ermangelung einer abgeschlossenen Facharztausbildung an fachmedizinischer Kenntnis und Erfahrung fehlt, die bei der Vergabe eines Gutachtenauftrags in aller Regel vorausgesetzt wird. Zum anderen könnte er wegen der häufigen und langwierigen Krankheitsschübe keine verbindlichen Aussagen zur voraussichtlichen Bearbeitungsdauer eines Gutachtenauftrags treffen, was indes aus Sicht potentieller Auftraggeber grundsätzlich erwartet wird. bb) Ist demnach der Kläger bereits aufgrund der in seiner Person gegebenen konkreten Ausprägung der Colitis ulcerosa zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit außerstande, kommt erschwerend hinzu, dass er unabhängig hiervon wegen seiner psychischen Erkrankung weiteren Einschränkungen unterliegt. Nach Angaben des Sachverständigen Dr. V. kann der Kläger aufgrund seiner psychischen Verfassung lediglich im Umfang von 10 Wochenstunden ärztlich tätig sein. c) Die krankheitsbedingte Verhinderung des Klägers an der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit besteht auf Dauer. Von der Dauerhaftigkeit einer gesundheitlichen Einschränkung ist dann auszugehen, wenn diese nicht nur vorübergehender Natur ist und erfolgversprechende, zumutbare Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Erfolgversprechend sind nicht nur solche Therapieansätze, denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, womit eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose ausreicht. „Überschaubar" ist derjenige Zeitraum, für den eine ärztliche Erfolgsprognose realistischerweise gestellt werden kann. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 17 A 2456/14 ‑, juris. Dieses Verständnis des Tatbestandsmerkmals „auf Dauer“ folgt aus dem Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos. Dieses bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft, die ihm im Falle einer Berufsunfähigkeit eine überdurchschnittliche Rentenleistung sichert, gering zu halten, vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2010 ‑ 17 A 346/07 ‑, juris, Rd. 45; Senatsbeschluss vom 23. Februar 2011 –17 A 2507/09 –, n.v.. aa) In Bezug auf die Colitis ulcerosa steht eine hinreichend erfolgversprechende, dem Kläger zumutbare und von ihm bislang nicht genutzte Therapiemöglichkeit nicht zur Verfügung. Die von dem Sachverständigen Dr. T1. in seinem schriftlichen Gutachten vom 13. April 2015 auf Seite 11 unten aufgeführten Therapieoptionen erweisen sich nach dem Ergebnis seiner ergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allesamt aus unterschiedlichen Gründen als nicht zielführend bzw. nicht zumutbar. (1) Das gilt zunächst für den Arzneistoff Golimumab, einen TNF-Alpha-Antikörper. Nachdem die Darmerkrankung des Klägers bereits in der Vergangenheit ohne durchgreifenden Erfolg mit zwei anderen TNF-Alpha-Antikörpern (Infliximab und Adalimumab) behandelt worden war, hat er sich – unter Zurückstellung von Bedenken – ab Dezember 2016 einer Behandlung mit Golimumab unterzogen. Diese hat sich als nicht zielführend erwiesen, da der Kläger bis April 2017 – mithin innerhalb von nur fünf Monaten – zwei weitere mittelgradig schwere Krankheitsschübe erlitten hat. Angesichts dieser Sachlage hat auch der Sachverständige Dr. T1. eingeräumt, dass der Versuch einer Behandlung der Colitis ulcerosa mit Golimumab als gescheitert angesehen werden muss. (2) Der in dem Gutachten des Weiteren genannte Wirkstoff Vedolizumab, ein Integrin-Antagonist, kommt im Falle des Klägers als Therapieoption ebenfalls nicht in Betracht. Denn das Anwendungsgebiet von Vedolizumab beschränkt sich auf entzündliche Darmerkrankungen und erstreckt sich – im Gegensatz zu demjenigen von Adalimumab und Golimumab – nicht zugleich auf die Behandlung der beim Kläger ebenfalls vorliegende Arthritis, die infolge des zwischenzeitlichen Absetzens von Adalimumab im Oktober 2016 nach jahrelanger Remission wieder aufgeflammt war. Auf entsprechende Frage des Senats hat der Sachverständige Dr. T1. in der mündlichen Verhandlung erklärt, es sei „denkbar“, die Behandlung mit Vedolizumab zu verbinden mit einer speziell auf die Arthritis ausgerichteten anderweitigen medikamentösen Behandlung. Derartiges sei allerdings in den Leitlinien nicht vorgesehen, habe daher „experimentellen“ Charakter und sei mit „unbekannten Risiken“ verbunden. Die Kennzeichnung des Unterfangens als „Experiment“ impliziert, dass sein Ausgang sich nicht prognostizieren lässt und dementsprechend eine Aussage über die Erfolgswahrscheinlichkeit nicht möglich ist. Schon deshalb stellt ein solcher Versuch keine Therapieoption dar, auf die sich der Kläger verweisen lassen müsste. Unabhängig davon ist es ihm nicht zumutbar, sich im Rahmen eines therapeutischen Experiments unbekannten Risiken auszusetzen. (3) Ebenfalls bereits mangels Wirkung auf die Arthritis scheidet der in dem Gutachten genannte Arzneistoff Tacrolimus, ein Calcineurinhemmer, aus. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Arzneistoff bei dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Therapieerfolg hinsichtlich der Colitis ulcerosa herbeiführen würde. Die von dem Sachverständigen Dr. T1. in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 6. Februar 2017 auf Seite 3 erwähnte Wirksamkeitsstudie ist insoweit nicht aussagekräftig. Denn die teilnehmenden Patienten hatten – wie der Sachverständige auf entsprechende Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat – zuvor keine frustrane Behandlung mit einem oder gar mehreren TNF-Alpha-Antagonisten durchlaufen. Sie unterscheiden sich daher in ihrer Therapiegeschichte maßgeblich von dem Kläger. Schließlich kommt Tacrolimus als zumutbare Therapieoption auch deshalb nicht in Betracht, weil es ausweislich der Leitlinie zur Diagnostik und Therapie der Colitis ulcerosa 2011 zur Remissionserhaltung „eher nicht“ eingesetzt werden sollte (Empfehlung 5.11). Der Sachverständige erläuterte diese Empfehlung auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung damit, dass ausreichende Studien fehlten und eine längerfristige Gabe von Tacrolimus in der Regel mit Nebenwirkungen, namentlich Bluthochdruck und Nierenschädigung, einhergehe. Bei dieser Sachlage ist es dem Kläger nicht zuzumuten, der in der Leitlinie ausgesprochenen Empfehlung zuwider zu handeln. (4) Ob schließlich der von dem Sachverständigen Dr. T1. als mögliche Therapieoption bezeichneten Granulozyten-Apherese eine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen ist, kann dahinstehen. Auf eine solche Behandlung kann der Kläger nicht verwiesen werden, da sie ihm aus finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Nach Angaben des Sachverständigen belaufen sich die Kosten der sechs Einheiten umfassenden Erstbehandlung auf ungefähr 8.500,00 Euro. Im Anschluss an diese Erstbehandlung können im Verlaufe eines Jahres ein bis zwei weitere Behandlungseinheiten erforderlich werden, die jeweils mit etwa 1.400,00 Euro zu veranschlagen sind. Die ‑ erforderlichenfalls auch komplette ‑ Behandlung muss regelmäßig im Jahresabstand wiederholt werden. Der Kläger hat durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens seiner Krankenkasse vom 28. November 2016 nachgewiesen, dass diese nicht bereit ist, sich an den Kosten für eine Granulozyten-Apherese zu beteiligen, da ein therapeutischer Nutzen dieser Maßnahme nach Ansicht des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht nachgewiesen sei. Die Beklagte, der diese Problematik spätestens seit dem Schriftsatz des Klägers vom 23. Januar 2017 bekannt ist, hat sich auf die gerichtliche Anfrage vom 4. Juli 2017, ob eine Kostenübernahme durch sie in Betracht komme, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erklären können. bb) Im Gegensatz zu der Colitis ulcerosa ist die depressive Erkrankung des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumutbaren und hinreichend erfolgversprechenden Therapieoptionen zugänglich. Der Sachverständige Dr. V. hat in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 9. März 2017 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass im Falle einer leitliniengerechten Behandlung der Depression eine deutliche Besserung schon innerhalb von deutlich weniger als drei Jahren zu erwarten sei. Dies gelte unabhängig davon, ob es gelinge, die somatischen Beschwerden des Klägers zu lindern. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat die Empfehlung des Gutachters, einen Medikamentenwechsel vorzunehmen, aufgegriffen. Unbeschadet der nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. T1. zwischen der somatischen und der psychischen Komponente des klägerischen Krankheitszustandes bestehenden Wechselwirkung kann nicht zugrunde gelegt werden, dass eine erfolgreiche Behandlung der Depression positive Auswirkungen auf die Darmerkrankung des Klägers hätte. Der hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat befragte Sachverständige Dr. T1. hat insoweit ausgeführt, es sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen, dass eine erfolgreiche Depressionsbehandlung zu einer Verkürzung der Schübe und/oder zu einer Verlängerung der Remissionsintervalle führen würde. Ein möglicher Erfolg der Depressionsbehandlung stellt indes für sich genommen nicht die Dauerhaftigkeit der krankheitsbedingten Unfähigkeit des Klägers zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten in Frage, da diese – wie dargelegt (vgl. Gliederungspunkt 2.b.aa) – selbständig tragend auf der konkreten Ausprägung seiner entzündlichen Darmerkrankung beruht. d) Die Dauerhaftigkeit der durch die Darmerkrankung des Klägers bedingten Unfähigkeit zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten besteht nicht erst seit dem Scheitern des Therapieversuchs mit dem Arzneistoff Golimumab. Durch diesen Fehlschlag ist lediglich offenbar geworden, was bereits zuvor der Fall war, nämlich das Fehlen einer zielführenden und zumutbaren Therapieoption. Zwar lässt sich das dem Begriff der Berufsunfähigkeit immanente Merkmal der Dauerhaftigkeit des Zustands nicht feststellen, solange – ex-ante betrachtet – noch eine hinreichend erfolgversprechende Therapiemöglichkeit besteht. Hat sich das Mitglied dieser Therapie jedoch erfolglos unterzogen, steht – ex-post betrachtet – deren Wirkungslosigkeit und damit die bereits vor dem Therapieversuch gegeben gewesene Dauerhaftigkeit des Zustandes fest. Bei dieser Sach- und Erkenntnislage wäre es nicht gerechtfertigt, Berufsunfähigkeitsrente erst ab dem Zeitpunkt des Scheiterns des Therapieversuchs zu gewähren. Eine Rechtfertigung hierfür ergibt sich insbesondere nicht aus dem schutzwürdigen Interesse der Versichertengemeinschaft, vor einer womöglich unberechtigten Inanspruchnahme bewahrt zu bleiben. Diesem Interesse wird dadurch Rechnung getragen, dass vor Ausschöpfung hinreichend erfolgversprechender Therapieoptionen eine Rentengewährung nicht erfolgt. Steht aber aufgrund eines gescheiterten Therapieversuches die Erfolglosigkeit der Option fest, ist damit zugleich erwiesen, dass die Inanspruchnahme der Rentenleistung nicht unberechtigt erfolgt. Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Grund für das Scheitern des Therapieversuchs nicht in seiner von vornherein gegeben gewesenen, aber erst ex-post erwiesenen Untauglichkeit liegt, sondern in einer nachträglichen Änderung der Rahmenbedingungen. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. 3. Die weitergehende Berufung ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente bereits ab dem 1. November 2012 steht dem Kläger nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Vor dem 1. August 2014 lagen die in § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV normierten Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente noch nicht vollständig vor. Denn erst zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger sein bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis mit seiner letzten Arbeitgeberin aufgelöst und dadurch im Sinne der Satzungsbestimmung die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgegeben. Der vom Kläger vertretenen Auffassung, schon vor der förmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe er im Sinne der genannten Satzungsvorschrift die ärztliche Berufsausübung aufgegeben, da in Hinblick auf seine jahrelange Arbeitsunfähigkeit das ruhend gestellte Arbeitsverhältnis faktisch „ausgehöhlt“ gewesen sei, folgt der Senat nicht. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verlangt das „Aufgeben“ der Berufsausübung mehr als die bloße Nichterbringung entsprechender Arbeitsleistungen, nämlich ein positives Tun, das sich nach außen manifestieren muss. Diese Manifestation erfordert bei einem abhängig beschäftigten Arzt die Kündigung oder vertragliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Dem entspricht die Regelungssystematik von § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV. Die kumulative Erforderlichkeit von Berufsunfähigkeit und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit ist nur verständlich, wenn mit dem „Aufgeben“ mehr verlangt wird als die krankheitsbedingte Verhinderung an der Wahrnehmung beruflicher Aufgaben. Diese Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV steht auch in Einklang mit Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch das Erfordernis, dass das berufsunfähige Mitglied der Versorgungseinrichtung „die Ausübung des ärztlichen Berufs aufgibt“, soll sichergestellt werden, dass es nicht trotz Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente weiterhin oder neuerlich eine ärztliche Tätigkeit ausübt und hieraus zusätzliche Einkünfte bezieht. Das Interesse des Rentenbewerbers, das Arbeitsverhältnis bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Feststellung der Berufsunfähigkeit vorsorglich aufrechtzuerhalten, ist nachvollziehbar. Wenn er diesen Weg wählt, geht er damit allerdings das Risiko ein, dass bei Anerkennung der Berufsunfähigkeit die Rentengewährung erst ab dem Zeitpunkt der anschließenden Kündigung bzw. vertraglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Diese Risikoverteilung ist durch die dem Satzungsgeber zustehende Gestaltungsfreiheit gedeckt und kann durch den ergänzenden Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsrente begrenzt werden. Ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschluss vom 19. Januar 2009 – 17 A 251/08 –, juris, Rdn. 3 ff.; der vom Kläger zitierten abweichenden Ansicht des BayVGH, Urteil vom 25. September 2003 - 9 B 03.1097 -, Juris, Rdn. 42 f. folgt der Senat nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.