OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 10/24 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0305.3B10.24MD.00
9Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden und nachhaltige Verletzung von Zahlungsverpflichtungen setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. (Fortführung der Kammerrechtsprechung; vgl. nur: (VG Magdeburg, Beschluss vom 2. September 2022 3 B 206/22 MD , juris)(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden und nachhaltige Verletzung von Zahlungsverpflichtungen setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. (Fortführung der Kammerrechtsprechung; vgl. nur: (VG Magdeburg, Beschluss vom 2. September 2022 3 B 206/22 MD , juris)(Rn.21) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine mit sofortiger Vollziehung durch die Antragsgegnerin verfügte Gewerbeuntersagung. Der am …1962 geborene Antragsteller meldete am 18.12.2017 ein Gewerbe „Hausmeisterservice“ sowie am 28.2.2019 ein Gewerbe „An- und Verkauf von Gebrauchtmöbeln und Haushaltswaren“ an. Das Finanzamt Q. regte am 25.8.2023 bei der Antragsgegnerin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an, da ihm der Antragsteller seit 2020 Einkommen- und Umsatzsteuer nebst Verspätungszuschlägen und Vollstreckungskosten in Höhe von 36.332,03 € schulde. Die Besteuerungsgrundlagen seien seit März 2022 geschätzt worden. Es seien 6 Pfändungen ausgesprochen worden. Ein Pfändungsversuch sei fruchtlos verlaufen. Am 30.3.2023 habe der Antragsteller beim AG A-Stadt eine Vermögensauskunft abgegeben. Bekannt wurden der Antragsgegnerin sodann 9 Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis sowie eine Eintragung im Vermögensverzeichnis und Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen der Knappschaft. Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 14.9.2023 und – nach Aktualisierung der Finanzamts-Auskunft sowie Mitteilung der AOK über das Bestehen von Rückständen an Sozialversicherungsbeiträgen – am 15.11.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit bezüglich der Beitrags- und Abgabenrückstände. Der Antragsteller verwies auf eine schwere Erkrankung im Zeitraum Juni bis September 2021 mit anschließender Reha. Bis Februar 2023 sei er erkrankt gewesen. Die Mitarbeiter der Firma hätten in dieser Zeit das Tagwerk bestritten, nicht jedoch auf die Zahlung von Steuern geachtet. Der Steuerberater sei derzeit mit der Angelegenheit befasst. Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 20.12.2023 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Ausübung der angemeldeten Gewerbe, jede weitere Gewerbetätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- € an. Dem Antragsteller wurde aufgegeben, seine Gewerbe bis zum 31.1.2024 abzumelden. Die Antragsgegnerin begründete ihre Entscheidung damit, der Antragsteller besitze nicht die für die Ausübung des Gewerbes und Leitung eines Gewerbebetriebes erforderliche Zuverlässigkeit, denn er sei über einen längeren Zeitraum nicht seiner Verpflichtung zur Abgabenleistung und Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Arbeitnehmeranteile nachgekommen. Beim Finanzamt hätten sich die aufgelaufenen Abgabenrückstände auf 40.436,03 € erhöht. Zusätzlich bestünden bei der AOK Beitragsschulden in Höhe von 5.428,66 € und offene Forderungen der A. in Höhe von 1.976,84 €. Erfolgversprechende Maßnahmen hiergegen habe der Antragsteller nicht ergriffen. Es sei daher von einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragstellers auszugehen. Die vorgetragene Erkrankung entlaste ihn insoweit nicht, zumal die Beträge zum nicht unbeträchtlichen Teil aus der Zeit seit seiner Gesundung resultierten. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da der Antragsteller nicht nur das Vermögen der Allgemeinheit schädige, sondern sich durch sein Verhalten einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Gewerbetreibenden verschaffe, die ihre Zahlungsverpflichtungen in redlicher Weise erfüllten. Somit sei es auch aus generalpräventiven Gründen – zur Vermeidung von Nachahmung – geboten, dass der Antragsteller sein Verhalten nicht bis zur Unanfechtbarkeit der Untersagung fortsetze. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 27.12.2023 zugestellt. Über den am 29.12.2020 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch des Antragstellers ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden. Am 15.1.2024 hat der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller trägt vor: Die Verfügung entziehe ihm seine Erwerbsgrundlage, da er sein Einkommen ausschließlich aus dem Gewerbebetrieb beziehe. Er sei seit Juni 2021 bis Februar 2023 erkrankt und nicht in der Lage gewesen, auf seine Firmengeschäfte selbst zu achten. In dieser Zeit sei sein ihm freundschaftlich verbundener Mitarbeiter mit der Führung der Geschäfte beauftragt worden. Dieser habe Geld unterschlagen und Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Die angegebenen Forderungen bestünden tatsächlich. Zahlungsvereinbarungen seien bisher nicht zustandegekommen. Die AOK habe ein Insolvenzverfahren beantragt. Die Gewerbeuntersagung lasse befürchten, dass die öffentlichen Forderungen gar nicht mehr beizutreiben seien. Der Steuerberater arbeite fieberhaft daran, mit den Gläubigern Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.12.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2023 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier hinsichtlich Ziff. 1. und 2. des Bescheides - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. hinsichtlich Ziff. 4. des Bescheides bezüglich der Zwangsmittelandrohung, der gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 53 Abs. 4 SOG LSA keine aufschiebende Wirkung zukommt, anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen (erweiterten) Gewerbeuntersagung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2023 aller Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist (gerade noch) hinreichend beachtet. Denn der Vorrang des öffentlichen Interesses i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist mit den Ausführungen der Antragsgegnerin über die negative Beispielwirkung sowie ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile (Seite 3 f. des Bescheides) schlüssig dargelegt. Dieser Aspekt geht auch über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 745 ff.; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblatt-Kommentar, Band I, § 35 GewO Rn. 111). Die Rechtsgrundlage für die im Bescheid verfügte Untersagung der vom Antragsteller ausgeübten Gewerbe in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ergibt sich aus § 35 Abs. 1 S. 1 GewO. Nach dieser Norm ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen dieser Untersagung vor, ebenso die Voraussetzungen für die gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle Gewerbe erstreckte Untersagung in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides. Unzuverlässig i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 -, zit. nach juris). Es kommt also darauf an, ob ein Gewerbetreibender, der gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.1991, Buchh. 451.20 § 33 GewO Nr. 12). Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a. die Abgabe von Steuererklärungen, Steuerzahlungen und die Erfüllung der Zahlungspflichten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung, insbesondere für die abzuführenden Arbeitnehmeranteile (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O. § 35 Rn. 49 ff., 55 ff.). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwGE 65, 1 ff.). Abgaben- und insbesondere Sozialversicherungsrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1988, Buchh. 451.20 § 35 GewO Nr. 45; Beschl. v. 19.1.1994, GewArch. 1995, 115). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1988, a.a.O.; ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: Urteil v. 04.02.2022, 3 A 146/20; Urteil v. 18.01.2022, 3 A 96/21; Urteil v. 11.11.2021, 3 A 213/20; Beschluss v. 02.09.2022, 3 B 206/22; alle juris). Nach den vorstehenden Grundsätzen ist der Antragsteller als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Der Antragsteller schuldet dem Finanzamt Q. seit September 2022 fällige Einkommen- und Umsatzsteuer nebst Verspätungszuschlägen und Vollstreckungskosten in Höhe von 40.436,03 € (Stand: 6.11.2023) sowie der AOK Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.428,66 € (Stand: 15.11.2023). Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Forderungen selbst bestätigt. Die Rückstände haben sich mithin seit Beginn des Verwaltungsverfahrens kontinuierlich erhöht, ohne dass der Antragsteller in der Lage war, Zahlungen zur Reduzierung der Forderungen zu erbringen. Gemessen an der Größe des gewerblichen Unternehmens des Antragstellers sind dies erhebliche Summen. Auch deutet die Vergeblichkeit von Vollstreckungsversuchen und das vom Antragsteller selbst vorgetragene Nichtzustandekommen von Zahlungsvereinbarungen sowie die Beantragung eines Insolvenzverfahrens durch die AOK darauf hin, dass es dem Antragsteller an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlt, gewerblich tätig zu sein. Einseitige Vorstellungen des Antragstellers über den Schuldenabbau reichen nicht aus. Die Rückführung der erheblichen Beträge durch den Antragsteller erscheint dabei von vornherein unrealistisch. Die Einlassungen des Antragstellers im Verfahren deuten weder auf eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hin noch darauf, dass er nunmehr nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage sind vom Antragsteller auch nicht ansatzweise dargelegt oder erkennbar. Der Antragsteller hat selbst keine Angaben gemacht, die eine günstige Prognose rechtfertigen. Er hat insbesondere keine abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung oder einen Tilgungsplan vorgelegt. Sein Festhalten an der Selbständigkeit ist in Anbetracht einerseits der aufgelaufenen Schuldenbeträge, andererseits des bisherigen wirtschaftlichen Misserfolgs seiner gewerblichen Tätigkeit für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auf die Frage des Verschuldens für die aufgelaufenen Abgabenrückstände kommt es dabei angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG v. 30.9.1994 - 1 B 200.94 -, GewArch. 1995, 88). Dies betrifft sowohl die Versuche des Antragstellers, den Sachverhalt durch unsubstantiiert vorgetragene gesundheitliche Probleme als auch die Schwierigkeiten bei der zeitweisen Betriebsführung durch Mitarbeiter als Stellvertreter zu erklären. Dies gibt insgesamt Anlass zu einer ungünstigen Prognose des gewerblichen Wirkens des Antragstellers. Danach ist festzustellen, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum seine Verpflichtung zur Zahlung von betriebsbezogenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen seit 2022 verletzt hat und hieraus Abgabenrückstände in Relation zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in erheblicher Höhe hat auflaufen lassen, die den Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zulassen. Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept hat der Antragsteller, der keinen durchführbaren und glaubhaften Schuldenabbauplan vorzuschlagen vermochte, im Übrigen auch im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt. Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass diese verpflichtet ist, gegen unzuverlässige Gewerbetreibende der Vorschrift gemäß einzuschreiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1992, GewArch. 1992, 232). Die Antragsgegnerin hat aber auch das ihr obliegende Ermessen hinsichtlich der von ihr ausgesprochenen erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ordnungsgemäß ausgeübt, denn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind in allen Gewerben zu leisten, und der Antragsteller hat durch seine Einlassung deutlich werden lassen, dass er weiterhin die selbständige Tätigkeit im gewerblichen Bereich anstrebt, wodurch der Rechtsverkehr auch künftig gefährdet erscheint und die Belange der Gemeinschaft der Steuer- und Sozialversicherungspflichtigen verletzt werden (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 63 ff., 85 ff.). Die wirtschaftliche Existenzgefahr für den Antragsteller hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei mit den Interessen der Allgemeinheit abgewogen und für nachrangig befunden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin steht auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, die begangenen Verstöße künftig zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet die Möglichkeit, dem Antragsteller die Ausübung seiner Gewerbe weiterhin unter Auflagen zu gestatten, als nicht zielführend aus. Unverhältnismäßig ist es auch nicht, dem Antragsteller trotz der angeordneten sofortigen Vollziehung eine - auch nach Auffassung des Gerichts angemessene - Abwicklungsfrist von gut einem Monat bis zum 31.1.2024 einzuräumen. Hierbei ist unschädlich, dass die Frist bereits abgelaufen ist, ohne dass die Grundverfügung bereits bestandskräftig geworden ist. In diesen Fällen wird lediglich die Fristbestimmung gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1979 - 1 C 20/75 -, NJW 1980, 2033; OVG Nds., Beschl. v. 9.1.2003 - 8 LA 149/02 -, zit. nach juris). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert in Gewerbeuntersagungsverfahren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehung schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventionsmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Im vorliegenden Fall ist auch im Hinblick auf die einschneidenden Folgen des Sofortvollzugs ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben. Dieses liegt bei Anordnungen zur Unterbindung einer gewerblichen Betätigung regelmäßig darin, dass durch das Verhalten des höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden berechtigte Belange der Allgemeinheit weiter gefährdet werden. Steht die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten im Raum, kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende sein Fehlverhalten gerade auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetzen wird. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag. Insoweit sind auch nach Erlass des Bescheides der Antragsgegnerin eingetretene Umstände zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.10.2018 - 4 B 1144/18 -, zit. nach juris, Rn. 3, 14). Hier hat der Antragsteller, der in seinem Gewerbe Mitarbeiter beschäftigt, während des laufenden Eilverfahrens offenbar weiterhin bei der AOK Beitragsrückstände an Sozialversicherungsbeiträgen auflaufen lassen, so dass die AOK am 4.1.2024 für den Antragsteller ein Insolvenzverfahren beantragt hat. Daraus kann auf eine erhebliche Verletzung seiner aktuell bestehenden Zahlungspflichten geschlossen werden. Die öffentliche Hand würde damit auch weiterhin im Zeitraum bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die verfügte Gewerbeuntersagung weitere Vermögensverluste durch eine Vorenthaltung von Abgaben - hier: Sozialversicherungsbeiträgen - erleiden. Zur Abwehr dieser erheblichen Nachteile, die ohne Sofortvollzug im Hauptsacheverfahren zu erwarten wären, ist daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Der Antragsteller hat auch weder dargelegt, aufgrund welcher Einnahmesituation der derzeit ausgeübten Gewerbe die Rückzahlung der bestehenden und weiter angewachsenen Abgabenschulden möglich sein soll und beabsichtigt ist. Anhaltspunkte für ein künftig rechtskonformes abgabenrechtliches Verhalten des Antragstellers im laufenden Verfahren fehlen. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist daher gegeben. Die in Ziff. 4. des Bescheides vom 20.12.2023 für den Fall, dass der Antragsteller die Gewerbeuntersagung nicht befolgt, angedrohte Verhängung eines Zwangsgeldes ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Maßnahme, gegen deren Androhung der Antragsteller nichts vorgebracht hat, beruht auf den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 56 Abs. 1, 59 Abs. 1 SOG LSA i.V.m. § 71 Abs. 1 VwVG LSA. Insoweit kann analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des ergangenen Bescheides verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., Anh. § 164 Ziff. 54.2.1 und 54.2.2, 1.5.). Danach geht die Kammer bei der Anfechtung einer erweiterten Gewerbeuntersagung, wie vorliegend, vom Mindestwert in Höhe von 20.000,- € im Hauptsacheverfahren aus und halbiert diesen Betrag für die Wertfestsetzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem mangels anderweitiger Anhaltspunkte anzunehmenden Interesse des Antragstellers.