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Beschluss

4 B 1144/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der vorläufigen Rechtsschutzanträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist maßgeblich, ob die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird und ob ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. • Unbezahlte, vollstreckbare Steuerschulden begründen die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen. • Fehlt ein konkretes, vom Finanzamt anerkanntes Sanierungskonzept oder ein tragfähiger Tilgungsplan, spricht dies gegen eine günstige Prognose und für die Fortgeltung einer Gewerbeuntersagung.
Entscheidungsgründe
Gewerbeuntersagung wegen erheblicher Steuerschulden rechtmäßig; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgewiesen • Bei der Prüfung der vorläufigen Rechtsschutzanträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist maßgeblich, ob die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird und ob ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. • Unbezahlte, vollstreckbare Steuerschulden begründen die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen. • Fehlt ein konkretes, vom Finanzamt anerkanntes Sanierungskonzept oder ein tragfähiger Tilgungsplan, spricht dies gegen eine günstige Prognose und für die Fortgeltung einer Gewerbeuntersagung. Die Antragstellerin betreibt ein Gewerbe und erhielt am 20.3.2018 eine Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO wegen erheblicher Steuerschulden. Sie klagte gegen die Verfügung und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der angedrohten Zwangsmittel. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, die Anfechtungsklage werde voraussichtlich erfolglos sein; die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt der Verfügung Steuerschulden von über 53.000 Euro. Sie habe kein aussichtsreiches Sanierungskonzept vorgelegt und auch Dritttilgungen hätten die besondere öffentliche Gefährdungslage nicht beseitigt. Die Antragstellerin legte im Beschwerdeverfahren diverse Einwände vor, etwa zur Vergleichbarkeit der Umsätze und zur Höhe der Steuerforderungen; das OVG prüfte diese nur eingeschränkt. • Rechtliche Grundlage der Untersagung ist § 35 Abs. 1 GewO; Maßstab im Eilverfahren ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit Interessenabwägung zwischen staatlichem Schutzinteresse und Eingriff in Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). • Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist allein relevant, in welcher Höhe die Antragstellerin vollstreckbare Steuern nicht gezahlt hat; die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen ist im Gewerberechtsverfahren nicht zu überprüfen (vgl. §§ 220, 361 AO; § 69 FGO). • Die Antragstellerin wies weder dar, dass die Vollziehung der Steuerbescheide in einem finanzgerichtlichen Verfahren ausgesetzt ist, noch legte sie einen verbindlichen, vom Finanzamt akzeptierten Tilgungsplan mit konkreten Raten und Endzeitpunkt vor; damit fehlte eine tragfähige Sanierungsprognose. • Die bloße Berufung auf frühere, inzwischen eingestellte Auftragserlöse oder auf Pfändungs- und Einziehungsmaßnahmen gegenüber Drittschuldnern ändert nichts an der fehlenden Leistungsfähigkeit, zumal bislang nur geringe oder keine Tilgungen erfolgt sind. • Vor dem Hintergrund der weiter anwachsenden Schuldenlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung, da die Gefahr besteht, dass die öffentliche Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin auch während des Verfahrens fortbesteht und damit Gemeinschaftsgüter gefährdet werden. • Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage durch Begleichung der Forderungen durch Dritte würde der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnen, nach § 35 Abs. 6 GewO die Wiedergestattung der Gewerbeausübung zu beantragen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die versagten vorläufigen Rechtsschutzmaßnahmen ist unbegründet; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Anordnung hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die fehlende gewerberechtliche Zuverlässigkeit aufgrund erheblicher, vollstreckbarer Steuerschulden und des Mangels an einem konkreten, anerkannten Sanierungskonzept festgestellt. Wegen dieser Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, ihr Gewerbe vorläufig fortzuführen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Sollte die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin sich durch Begleichung der geltend gemachten Forderungen verbessern, kann sie die Wiedergestattung ihrer Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO beantragen.