Beschluss
8 LA 149/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Außenbereich ohne Genehmigung errichtetes Damwildgehege, das nicht als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des BauGB anzusehen ist, ist bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn es dem Flächennutzungsplan widerspricht.
• Ein 1,80 m hoher Zaun im Außenbereich kann die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen und damit die Zulassung eines sonstigen Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB ausschließen.
• Bestehende Verfügungen zur Beseitigung baulicher Anlagen und damit verbundene Zwangsgeldandrohungen werden durch ein schwebendes Widerspruchsverfahren nicht aufgehoben, sondern gegenstandslos, sodass deren Aufhebung nicht erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines im Außenbereich betriebenen Damwildgeheges wegen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan und Landschaftsbeeinträchtigung • Ein im Außenbereich ohne Genehmigung errichtetes Damwildgehege, das nicht als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des BauGB anzusehen ist, ist bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn es dem Flächennutzungsplan widerspricht. • Ein 1,80 m hoher Zaun im Außenbereich kann die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen und damit die Zulassung eines sonstigen Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB ausschließen. • Bestehende Verfügungen zur Beseitigung baulicher Anlagen und damit verbundene Zwangsgeldandrohungen werden durch ein schwebendes Widerspruchsverfahren nicht aufgehoben, sondern gegenstandslos, sodass deren Aufhebung nicht erforderlich ist. Der Kläger betreibt in der Außenbereichslage der Stadt C. ein Damwildgehege und beantragte am 2. April 1997 eine Genehmigung hierfür. Die Behörde lehnte die Genehmigung ab und ordnete die Entfernung der Einzäunung und sonstiger baulicher Anlagen an; gegen die Anordnung erhob der Kläger Widerspruch und Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung und bestätigte die Beseitigungsanordnung; es verneinte Bestandsschutz des seit Beginn der 1980er Jahre bestehenden Geheges. Der Kläger rügte unter anderem Verletzungen des Verfahrens und behauptete, das Gehege sei landwirtschaftlich und die Zwangsgeldandrohung aufzuheben. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Berufung und die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Das Gehege ist ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, weil die Damwildhaltung aus Liebhaberei nicht zur planmäßigen Bodenertragsnutzung gehört und somit keine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung darstellt (§ 201 BauGB-Richtlinie einschlägig). • Ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich ist unzulässig, wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht; der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Landwirtschaftsfläche dar, weshalb die nicht privilegierte Damwildhaltung unzulässig ist (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). • Die 1,80 m hohe Umzäunung beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und ist somit nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zu beurteilen; sie stellt ein dem Außenbereich wesensfremdes Vorhaben dar, das eine Zulassung ausschließt. • Das Gehege konnte nicht in Anspruch genommenen Bestandsschutz beanspruchen, weil es seit Errichtung mangels Genehmigung formell illegal und materiell mit dem Bauplanungsrecht unvereinbar war. • Die Verfügung zur Beseitigung und die Zwangsgeldandrohung sind durch das schwebende Widerspruchsverfahren gegenstandslos geworden; deshalb war keine Aufhebung der Zwangsgeldandrohung erforderlich (Recht der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO). • Es lagen keine Verfahrensmängel vor: Das Verwaltungsgericht durfte zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und hat kein Gehörsversagen begangen. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt und das erstinstanzliche Urteil bleibt in allen wesentlichen Punkten bestehen. Die Klage auf Erteilung der Genehmigung für das Damwildgehege ist unbegründet, weil die Nutzung nicht als privilegierte Landwirtschaft anzusehen ist und der Flächennutzungsplan sowie die Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft der Genehmigung entgegenstehen. Bestandsschutz besteht nicht, da das Gehege seit Errichtung ohne Genehmigung bestand und materiell rechtswidrig war. Die angeordnete Beseitigung der Einzäunung und baulichen Anlagen sowie die damit zusammenhängenden Vollstreckungsandrohungen sind damit rechtmäßig; die Zwangsgeldandrohung ist wegen des schwebenden Widerspruchs gegenstandslos geworden. Die Berufung wird mangels Zulassungsgründen nicht zugelassen.