Urteil
4 A 90/16
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Bescheidungsklage ist im Falle eines steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens zulässig.(Rn.38)
2. Es gibt keine Verpflichtung von der Möglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BimSchV Gebrauch zu machen.(Rn.44)
3. Fristen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV müssen eindeutig als solche zu erkennen sein.(Rn.46)
4. Das Eingreifen von § 245 a BauGB erfordert keinen bescheidungsfähigen Antrag.(Rn.53)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bescheidungsklage ist im Falle eines steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens zulässig.(Rn.38) 2. Es gibt keine Verpflichtung von der Möglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BimSchV Gebrauch zu machen.(Rn.44) 3. Fristen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV müssen eindeutig als solche zu erkennen sein.(Rn.46) 4. Das Eingreifen von § 245 a BauGB erfordert keinen bescheidungsfähigen Antrag.(Rn.53) I. Die Klage ist als Bescheidungsklage zulässig, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht, wenn die Sache nicht spruchreif ist, statt die Verpflichtung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes auszusprechen, die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichten. So liegt der Fall hier. Die Sache ist nicht spruchreif. Der streitbefangene Bescheid lehnt den von der Klägerin gestellten Antrag zwar auch aufgrund von Normen ab, die zu einer gebundenen Entscheidung führen. Indes handelt es sich um den Fall eines "steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens", denn wesentliche Teile der Genehmigungsvoraussetzungen wurden nicht geprüft, auch weil die Ablehnung auf § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV, also auf der nicht rechtzeitigen Vorlage von Unterlagen, beruht. In einem solchen Fall entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, denn es müssten sonst im Verwaltungsverfahren noch nicht geprüfte, komplexe Fragen des Immissionsschutz-, des Bauplanungs- und des Naturschutzrechte erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.06.2007, 8 A 2677/06, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 14.04.1989, 4 C 52/87, beide nach juris). Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist eine auf Bescheidung gerichtete Klage auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beigeladene ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB aus rechtmäßigen Erwägungen nicht erteilt hat und die Gründe für das Versagen eine gebundene Entscheidung nach sich zögen. Die Frage, ob das Einvernehmen zu ersetzen ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit der Klage. II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf Genehmigung, denn der Bescheid des Beklagten vom 02.02.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO, und der Antrag auf Genehmigung der Errichtung der Anlage ist auch nicht aus anderen, nicht im Bescheid genannten Gründen, offensichtlich nicht genehmigungsfähig. 1. Der Bescheid findet, soweit er den Antrag wegen unvollständiger Antragsunterlagen ablehnt, seine Rechtsgrundlage nicht in § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV. Danach soll ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist. Die insoweit getroffene Entscheidung ist ermessensfehlerhaft, denn der Beklagte ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass seine Nachforderungen noch mit einer Frist im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 9.BImSchV versehen waren. a) Die Ablehnung konnte nicht aufgrund der mit Schreiben vom 07.11.2011 gesetzten Frist für die Nachforderungen vom 18.10.2011 und 20.10.2011 bis zum 09.01.2012 und dann bis zum 29.02.2012 verlängerten Frist erfolgen. Die auf die Fristsetzungen in diesem Zeitraum erfolgte Vorlage von Unterlagen ist nicht identisch mit den Unterlagen, die später noch nachgefordert wurden. Bei weiteren Nachforderungen wurde nicht das Gleiche gefordert wie im Jahr 2011. Die Klägerin holte im Jahr 2013 einen wesentlichen Teil der ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück und es erfolgten, da sie diese zunächst nicht wieder vorlegte, neue Fristsetzungen mit Nachforderungen, die naturgemäß sehr viel weitgehender waren als die aus dem Jahr 2011, denn die Unterlagen fanden sich nach der Rückgabe im Wesentlichen bei der Klägerin. Zudem stellt das Zurückholen der Unterlagen und die Neuvorlage mit umfangreichen Ergänzungen eine Zäsur dar, die auch zum Verbrauch der in den Jahren 2011/2012 gesetzten Fristen führt. Dafür spricht nicht nur der erhebliche Zeitablauf, sondern auch die tatsächliche und inhaltliche Fülle der dann vorgelegten Unterlagen. Die Neuvorlage erfolgte erst im Juni 2014 und die Ergänzungen füllten einen Aktenordner mit mehr als 400 Blatt. Sie betrafen die Anlagen-/Verfahrens- und Betriebsbeschreibung, die Ausführungen zu Stoffen und Stoffmengen, Unterlagen über die Abfallbehandlung, die Ausbreitungsberechnung für Luftschadstoffe, Unterlagen zum Geruch und Gutachten zum Lärm. Dementsprechend hat der Beklagte auch die Beigeladenen nochmals zur Entscheidung über das Einvernehmen aufgefordert. Insoweit ist es letztlich unerheblich, ob, worauf die Beigeladene ihr Augenmerk richtet, die ursprünglich geforderten Unterlagen erst am 02.03.2012 beim Beklagten eingingen und diese Frist über die in § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV vorgesehene Dreimonatsfrist hinausgeht. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist der Beklagte auch nicht verpflichtet, von der Möglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 9.BImSchV Gebrauch zu machen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde hierzu. Diese folgt weder aus § 36 BauGB noch aus der Norm des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV. Ersteres gilt bereits deshalb, weil das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den in § 36 Abs. 2 BauGB genannten Gründen versagt werden kann, also aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen, nicht aber weil im Rahmen des Verfahrens gesetzte Fristen abgelaufen sind. Aber auch aus § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV folgt nur ein Recht der Behörde zur Ablehnung. Dieses ist umso stärker, je länger der versäumte Zeitraum ist. Eine Pflicht zur Ablehnung besteht nicht. Nach Ansicht der Kammer ist dies auch deshalb zu verneinen, denn § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImschV soll das Verfahren beschleunigen, nicht aber dazu dienen, die Bescheidung von Anträgen, die in der Sache bei Vollständigkeit zu genehmigen wären, einstweilen zu verhindern. § 20 Abs. 2 Satz 2 9.BimSchV gibt der Behörde die Möglichkeit das Verfahren zu beschleunigen und zu einem Abschluss zu bringen. Wenn daran weder Antragsteller noch Behörde interessiert sind, dann muss keine Ablehnung erfolgen. Die Möglichkeit der Fristsetzung und des Gebrauchmachens von der Ablehnungsmöglichkeit steht im Ermessen. Letztlich dient diese Möglichkeit der Arbeitserleichterung. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen stellt dies auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Dafür wäre es notwendig, dass die Norm des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImschV durch den Beklagten stets streng angewendet wird, wofür jegliche Anhaltspunkte fehlen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beigeladenen zitierten Entscheidung des VG Frankfurt/Oder vom 26.05.2008, 5 K 2151/04 (nach juris). Das VG Frankfurt /Oder ist zwar der Ansicht, in Fällen der Fristüberschreitung sei eine Antragsablehnung, außer in atypischen Fällen geboten. Auch nach dieser Entscheidung können indes durchaus auch Unterlagen, die nach der Frist eingereicht werden, berücksichtigt werden (vgl. Rn. 63 a.a.O.). b) Auch auf die in der ersten Hälfte des Jahres 2014 gesetzten Fristen (am 13.01.2014 bis zum 11.02.2014, verlängert bis zum 30.04.2014) zur Wiedervorlage der Unterlagen kann die Ablehnung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9.BImSchV nicht gestützt werden. Die gesetzten Fristen waren auch hier verbraucht. Der Beklagte hat sich ersichtlich auch nach Ablauf der bis zum 30.04.2014 laufenden Frist auf die Vorlage weiterer Unterlagen eingelassen, denn er hat auf die Vorlage von Unterlagen im Jahr 2014 mit weiteren Nachforderungen (ohne Fristsetzungen) reagiert, mit der Folge, dass die Klägerin noch am 10.08.2015 Unterlagen vorlegte, also mehr als ein Jahr nach dem Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist. Die Vielzahl der Nachforderungen durch den Beklagten und die entsprechende Vielzahl an Ergänzungen durch die Klägerin machte den Sachverhalt derart unübersichtlich, dass ohne eine erneute Aufstellung der fehlenden Unterlagen die Ausschlusswirkung nicht eintreten kann. Vor diesem Hintergrund wäre vor einer Entscheidung, mit der man den Antrag im Wesentlichen wegen der Nichtvorlage von Unterlagen innerhalb der Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 9.BImSchV ablehnt, geboten gewesen, nochmals im Einzelnen auszuführen, welche Unterlagen nunmehr vorliegen und welche noch fehlen und dann – abschließend – eine erneute Frist mit Ausschlusswirkung zu setzen. c) Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie Fristen, die sie sich selbst gesetzt hat, nicht eingehalten hat. Diese Fristen entsprachen nicht der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV möglichen Frist. Dabei kann offenbleiben, ob auch vom Antragsteller selbst gesetzte Fristen eine Frist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImschV darstellen können. Diese von der Klägerin sich selbst im Schriftsatz vom 15.08.2014 auf den 17.09.2014 gesetzte Frist, sollte eine Vereinbarung zu einem Termin zur Übergabe von Unterlagen sein, die in einem Bescheidentwurf vom 07.08.2014 mit einer Anhörungsfrist bis 29.08.2014, als fehlend gekennzeichnet waren. Die Fristsetzung war somit nicht eindeutig eine solche nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9.BImSchV, sondern konnte auch als eine Verlängerung der Anhörungsfrist angesehen werden. Ist der Charakter einer gesetzten Frist indes nicht eindeutig, fehlt es an der für eine Fristsetzung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV notwendigen Warnfunktion. Zudem rückte der Beklagte in der Folge von der Ausnutzung der von der Antragstellerin sich selbst gesetzten Frist ab. Denn die Nachforderungen mündeten in einen Besprechungstermin am 02.12.2014, auf dem der Beklagte vortrug, welche Unterlagen fehlten und Mitarbeiter des Beklagten sich bereit erklärten, die Nachforderungen zusammenzustellen und der Klägerin zu übermitteln. Die Klägerin sollte sodann mitteilen, bis wann sie sich in der Lage sehe, die Unterlagen vorzulegen. Neue Fristsetzungen erfolgten indessen dann weder durch die Klägerin selbst noch durch den Beklagten. d) Auch auf die Fristen, die der Beklagte im Rahmen der Anhörungen zu den der Klägerin übersandten Entwürfen von Bescheiden, insbesondere im Jahr 2015, gesetzt hat, kann keine Ablehnung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9.BImSchV gestützt werden, denn diese Fristen dienten eindeutig nur der Anhörung. Sie dienen ausschließlich der Gewährung rechtlichen Gehörs und sollen allein die Möglichkeit der Stellungnahme zu rechtlichen und tatsächlichen Bewertung geben. Die Möglichkeit der Vorlage von ergänzenden Unterlagen besteht insoweit zwar, steht aber nicht im Vordergrund. Sie ist nur möglicher Nebeneffekt. 2. Die begehrte Genehmigung konnte auch nicht aus den weiteren vom Beklagten aufgeführten Gründen abgelehnt werden. a) Die Prüfung von immissionsschutzrechtlichen Anforderungen im Einzelnen darf im Rahmen dieses Urteils nicht erfolgen. Das Urteil ist, schon aufgrund des in zulässiger Weise auf Bescheidung beschränkten Antrags, auch darauf beschränkt, dasjenige zu überprüfen, was bislang Gegenstand der ablehnenden Entscheidung war, sowie zu prüfen, ob offensichtliche, eindeutige Genehmigungshindernisse vorliegen. Die darüber hinausgehende Prüfung obliegt dem Beklagten, denn die Fragen sind materiell noch nicht geprüft worden. Soweit der Beklagte im einzelnen Ausführungen zu immissionsschutzrechtlichen oder artenschutzrechtlichen Fragen in seinem Bescheid gemacht hat, so erfolgten diese im Rahmen der Prüfung von § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV und dienten nicht der materiellen Prüfung, sondern nur der Erklärung der Fristversäumnis. b) Die Ablehnung der Genehmigung kann nicht, wie es in dem streitbefangenen Bescheid geschehen ist, auf das Entgegenstehen öffentlicher Belange nach § 35 BauGB gestützt werden. Das Vorhaben der Klägerin ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der bis zum 20.09.2013 geltenden Fassung. Gemäß § 245 a Abs. 4 BauGB gilt für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterfallen, dieser in seiner am 04.07.2012 geltenden Fassung fort, wenn bei der zuständigen Behörde bis zum 04.07.2012 ein Antrag eingegangen ist. So liegt der Fall hier. Vorliegend ist der Antrag im Juni 2011 bei dem Beklagten eingegangen. Es ist rechtlich unerheblich, dass zum einen der Beklagte zahlreiche Nachforderungen und zum anderen die Klägerin erhebliche Teile ihrer Unterlagen zurückerhalten, diese umfangreich ergänzt und dann erst im Jahr 2014 wieder eingereicht hat. Denn für das Eingreifen des § 245 a BauGB ist es nicht notwendig, dass der Antrag zum Stichtag bereits vollständig unter Vorlage aller nach §§ 4 – 4 e 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen vorlag. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass ein bescheidungsfähiger Antrag vorliegt (a.A. Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, § 245 a, Rn. 20). Es reicht vielmehr aus, dass ein § 3 BImSchV entsprechender Antrag gestellt wurde. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm (so auch: VG Osnabrück, U. v. 21.01.2016, 2 A 1646/13, nach juris, Rn. 42 ff). Ausweislich des Wortlautes von § 245 Buchst. a Abs. 4 muss vor dem Stichtag "ein Antrag“ bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Zusätze, wie etwa "entscheidungsreif" oder "bescheidungsfähig" sind der Norm nicht zu entnehmen. Der Gesetzestext und auch die Begründung (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: BT-Drs. 17/13272, S. 18) verweist nicht auf die §§ 3 ff der 9. BImSchV oder auf § 4 der 9. BImSchV. Vielmehr geht es allein um die ordnungsgemäße Einleitung des Verfahrens. Dies erscheint auch deshalb sinnvoll, weil es zu Beginn eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für den Antragsteller oft schwer absehbar ist, welche Unterlagen die Behörde für erforderlich hält und welche nicht. Auch Sinn und Zweck der Norm erfordern nicht die Vorlage sämtlicher Unterlagen mit dem Antrag. Hintergrund der Überleitungsvorschrift ist der Vertrauensschutz. Gewerbliche Tierhalter, die bereits vor dem Tag des Kabinettsbeschlusses am 04.07.2012 zum Regierungsentwurf ein Genehmigungsantrag gestellt hatten, aber wegen noch andauernder Prüfung durch die Behörde oder auch aufgrund noch fehlender Gutachten noch keine Genehmigung erhalten hatten, sollten in ihrem Vertrauen auf die Privilegierung noch in den Genuss der alten Fassung des §§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kommen. Es ist insoweit auch nicht zu befürchten, dass Anträge auf Vorrat gestellt werden, denn zum Zeitpunkt des Gesetzeserlasses war der Stichtag bereits vergangen. Der Vertrauensschutz ist auch bei bloßer Antragstellung notwendig, denn auch dann wurde von Antragstellerseite bereits erheblich investiert. Selbst aber, wenn man den Antrag nicht für ausreichend hielte, etwa weil § 4 Abs. 1 9. BImSchV vorsieht, dass mit dem Antrag die Unterlagen vorzulegen sind, kann man nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht verlangen, dass die Unterlagen mit vollständigem, nicht zu beanstandenden Inhalt bereits am 04.07.2012 vorlagen. Die Möglichkeit der Unvollständigkeit ergibt sich, ebenso wie die Möglichkeit der Nachbesserung nicht zuletzt auch aus § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV. Auch § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV geht von einem Antrag aus, selbst wenn nicht alle Unterlagen vorliegen, andernfalls bedürfte es der dort vorgesehenen Sanktion auch nicht. § 245 a Abs. 4 BauGB soll schließlich keine Sanktion für das nicht rechtzeitige Einreichen von Unterlagen sein, sondern dem Vertrauensschutz dienen, der auch dann notwendig ist, wenn die Vervollständigung, wie hier, längere Zeit in Anspruch nimmt. Auch die Rücknahme der Unterlagen und die Einreichung eines geänderten Antrags im Jahr 2014 stellen keinen neuen Antrag dar. Es handelte sich ausdrücklich nicht um einen neuen Antrag, sondern nur um die Neufassung eines bereits gestellten Antrages. Die eingereichten Unterlagen sind nur vervollständigt worden im Hinblick auf Nachforderungen des Beklagten. Sie sind im Wesentlichen gleich geblieben und wurden nur ergänzt. Auch aus den zwei neuen Antragsformularen lassen sich nach Auffassung der Kammer, entgegen der Ansicht der Beigeladenen keine Tatsachen entnehmen, die sie zu einem neuen Antrag machten. Sie sind gleichfalls im Wesentlichen gleich geblieben. Eine Manipulation, wie der Vertreter der Beigeladenen meint erkennen zu können, ist für das Gericht nicht ersichtlich und ist auch rechtlich für die hier zu entscheidenden Fragen unerheblich. c) Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. aa) Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Dem Vorhaben steht der Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1992 nicht entgegen. Es kann offen bleiben, ob der Flächennutzungsplan wirksam zustande gekommen ist, jedenfalls ist er nunmehr funktionslos. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, B. v. 29.05.2001, 4 B 33/01, nach juris). Vorliegend spricht alles dafür, dass ein Stromkraftwerk nicht mehr errichtet werden wird. Die Planungen sind seit 26 Jahren nicht mit Erfolg betrieben worden. Soweit Planungen erfolgten, sind diese vor 9 Jahren an formellen Mängeln gescheitert. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Planung wieder aufgenommen wird. An der Stelle sind, wenn auch auf nur einem geringen Teil der für das Umspannwerk vorgesehenen Fläche, andere Vorhaben errichtet worden. Zudem beabsichtigt die Beigeladene, bzw. die Verbandsgemeinde, der sie angehört, die Nutzung der Fläche zu anderen Zwecken, nämlich unter anderem als Gebiet für Photovoltaikanlagen, was auch dafür spricht, dass es eines Umspannwerkes nicht mehr bedarf und ein solches auch nicht mehr geplant ist. Soweit aus dem Flächennutzungsplan zum Teil ein Bebauungsplan entwickelt wurde, so spricht auch dies nicht gegen die Funktionslosigkeit. Ein Flächennutzungsplan kann auch teilweise funktionslos sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 20.01.2015, 2 A 2327/13; BayVGH, B. v. 17.04.2008, 1 CS 08.223, jeweils nach juris), dies setzt lediglich die Trennbarkeit der unterschiedlichen Teile voraus. Diese ist zweifelsfrei anzunehmen, wenn wie hier, bereits eine Trennung stattgefunden hat, indem aus dem einen Teil des Flächennutzungsplans ein Bebauungsplan entwickelt wurde und aus dem anderen nicht. bb) Dem Vorhaben steht die Befürchtung, es könne eine Splittersiedlung entstehen, § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, nicht entgegen. Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt zu einer Unzulässigkeit von privilegierten Vorhaben (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, § 35, Rn. 60). Vielmehr bedarf es einer Abwägung. Dabei haben privilegiert zulässige Vorhaben eine gesteigerte Durchsetzungskraft. So kann einem privilegiert zulässigen Vorhaben nicht die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung entgegengehalten werden, (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, § 35, Rn. 110). cc) Dem Vorhaben kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Erschließung nicht gesichert ist. Zwar ist die Erschließung unfraglich ein öffentlicher Belang, indes ist es vorliegend ausreichend, dass damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks gesichert ist. Denn der vorliegende Antrag der Klägerin ist lediglich auf Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung gerichtet. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass die Erschließung grundsätzlich ausgeschlossen ist. dd) Weitere Gründe, die der Erteilung einer Genehmigung offensichtlich entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (vgl. zur Prüfungspflicht für schon absehbare Genehmigungshindernisse: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.19.06.2006, 8 A 2677/06, nach juris). Insbesondere reicht es nicht aus, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht erteilt hat. Denn der Beklagte kann dieses ersetzen und es liegt nicht auf der Hand, dass dieses rechtlich nicht zulässig wäre. Insbesondere ist weder offensichtlich, dass Verstöße gegen Vorgaben des gesetzlichen Artenschutzes vorliegen, weil auf dem Vorhabenstandort der Lebensraum der Zauneidechse besteht (1) noch dass von dem Vorhaben Geruchsimmissionen über dem zulässigen Grenzwert und eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole ausgeht (2). (1) Im Hinblick auf die Zauneidechse wird zu ermitteln sein, ob die Population der Zauneidechse durch andere Maßnahmen, wie etwa Vergrämung/Umsiedlung, zu erhalten ist. Dies scheint nach Ansicht des Beklagten, die im streitbefangenen Bescheid zum Ausdruck kommt, möglich zu sein. Hier könnte die Genehmigung ggf. unter Auflagen erteilt werden oder mit einer Bedingung versehen werden. Jedenfalls ist ihre Erteilung nicht offensichtlich ausgeschlossen. (2) Eine abschließende Prüfung der Fragen der Luftreinhaltung ist nicht möglich, da es, wie der Beklagte auf Seiten 58 und 85 des Bescheides ausführt, an vollständigen Unterlagen fehlt. Diese Fragen stehen der Genehmigungsfähigkeit nicht offensichtlich entgegen, sondern können derzeit nicht abschließend geprüft werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 709 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner aktuellen Fassung. Die Klägerin begehrt die Neuverbescheidung eines Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit einer Kapazität von 460.000 Hähnchenmastplätzen in der Gemeinde D., Landkreis Stendal. Die Klägerin beantragte unter dem 21.06.2011, eingegangen bei dem Beklagten am 17.08.2011, die Erteilung einer Genehmigung zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Geflügel mit einer Kapazität von 460.000 Hähnchenmastplätzen in acht Ställen. Die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen waren umfangreich und enthielten bspw. die Beschreibung der Anlage, Ausführungen zu den entstehenden Stoffen, den Emissionen und Immissionen, Angaben zur Anlagensicherheit, zu wassergefährdenden Stoffen, zum Löschwasser, zu Abfällen und Wirtschaftsdünger, zu Wasser- und Abwasserwirtschaft, Arbeitsschutz, Brandschutz, naturschutzrechtliche Angaben und die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wurden Ausbreitungsberechnungen für Luftschadstoffe (Geruch und Ammoniak) und Ausbreitungsberechnungen für Staub und ein Schallgutachten auf der Basis der TA Lärm vorgelegt. Die geplante Hähnchenmastanlage befindet sich auf Grundstücken, für die ein Teilflächennutzungsplan aus dem Jahr 1992 "Umspannwerk Schwarzholz" vorsieht. In dem Erläuterungsbericht zu dem Plan heißt es, es werde gerade ein Umspannwerk errichtet, welches im Endausbau ca. 20 ha beanspruche. Den vorgenannten Teilflächennutzungsplan hat der Planungsverband "Industrie und Gewerbepark A." beschlossen. Dieser wurde im Oktober 1991 gegründet und bestand zu dem Zeitpunkt aus drei stimmberechtigten Gemeinden und der Stadt A., sowie aus Mitgliedern mit ausschließlich beratender Funktion, wie den Landkreisen Stendal und Osterburg und der KKW S. GmbH. Die Genehmigung des Planes erfolgte am 22.07.1992. Mittlerweile sind auf dem Gebiet, welches ursprünglich allein für das Umspannwerk vorgesehen war, eine Biogasanlage und ein Richtfunkmast errichtet worden. Beide Anlagen nehmen nur einen geringen Teil der Fläche, die für das Umspannwerk vorgesehen war, ein. Ausweislich eines Vorentwurfs zu einem neuen Flächennutzungsplan für die vorgenannte Fläche, Stand September 2011, möchte die Verbandsgemeinde A.-D.-Stadt die Fläche nunmehr als Sonderfläche für erneuerbare Energien und Photovoltaikanlagen darstellen. Am 13.11.2011 verweigerte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der geplante Betrieb sei nicht privilegiert, es seien schädliche Umwelteinflüsse zu erwarten, Zu- und Abgangsverkehr führten zu hohen Lärmbelastungen, die vorhandene Straße sei unzureichend. Mit Schreiben vom 18.10.2011 forderte der Beklagte die Klägerin erstmals auf, ihre Antragsunterlagen zu ergänzen. Diese Nachforderungen erweiterte sie mit Schreiben vom 20.10.2011. Die Schreiben enthielten Nachforderungen baurechtlicher Art, wie etwa Vortrag zur Erschließung, umfangreiche Nachforderungen im Hinblick auf die Luftreinhaltung, die insbesondere die Art und Weise der Immissionsprognose betrafen, sowie Nachforderungen zur Berechnung des Lärms. Ferner gab es wasser- und abfallrechtliche Nachforderungen, sowie Nahforderungen auf dem Gebiet des Veterinärrechtes. Schließlich enthielten die Schreiben naturschutzrechtliche Nachforderungen, die auch den Artenschutz betrafen. Beide Schreiben enthielten zunächst keine Fristsetzung für die Beibringung der geforderten Unterlagen. Erst mit Schreiben vom 07.11.2011 setzte der Beklagte dann hinsichtlich der vorgenannten Nachforderungen eine Frist bis zum 09.01.2012. In der Folge wurden der Klägerin auf ihren Antrag mehrere Fristverlängerungen gewährt. Sie ergänzte ihre Unterlagen schließlich am 29.02.2012, wobei sie zunächst nur eine Email schickte und dann die Gutachten, Stellungnahmen etc. auf dem Postweg versandte; diese gingen schließlich am 02.03.2012 bei dem Beklagten ein. Weitere Nachforderungen durch den Beklagten erfolgten am 19.04.2012, aber ohne Fristsetzung. Auf diese Nachforderung reichte die Klägerin eine überarbeitete Ausbreitungsberechnung für Luftschadstoffe ein. Unter dem 03.05.2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur Ablehnung ihres Antrags auf Genehmigung an, übersandte den Bescheid im Entwurf und zählte dort die aus seiner Sicht fehlenden Unterlagen auf und verwies auf die Nachforderungen vom 18.10.2011 und vom 20.10.2011. Der Klägerin wurde eine Anhörungsfrist bis zum bis zum 23.05.2012 eingeräumt. Am 23.05.2012 fand eine Beratung unter Beteiligung von Vertretern der Klägerin bei dem Beklagten statt. Hier wurden die in dem Entwurf des Bescheides aufgezählten notwendigen Ergänzungen erläutert, so etwa, weshalb nach Auffassung des Beklagten die Gesamtbelastung an Ammoniakkonzentrationen und der Stickstoffeintrag nicht auf die von der Klägerin vorgenommene Art und Weise ermittelt werden könne und erläutert, wie die Berechnung zu erfolgen habe. Auch wurde erörtert, dass unter Zugrundelegung der Ausbreitungsberechnung für Luftschadstoffe Geruch/Ammoniak das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Für die Bearbeitung der Ausbreitungsrechnung wurden Vorgaben festgelegt und Empfehlungen/Hilfestellungen gegeben. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte Vorbelastungen, die benannt wurden, zu berücksichtigen seien. Neue Fristsetzungen erfolgten nicht. Nach dieser Beratung trug die Klägerin mit am 20.06.2012 beim Beklagten eingegangenem Schriftsatz ergänzend vor. Mit Schreiben vom 17.12.2012 hörte der Beklagte die Klägerin erneut zu einer ablehnenden Entscheidung an und führte in dem übersandten Bescheidentwurf auch dazu aus, dass eine positive Entscheidung unter anderem wegen fehlender Unterlagen, die benannt wurden, nicht möglich sei. Insofern sei es bei den Nachforderungen von Mai 2012 verblieben. Die dort gesetzte Frist zur Anhörung zum Bescheidentwurf lief bis zum 14.01.2013. Nach einer Stellungnahme der Klägerin und ihrem Hinweis darauf, dass der Beklagte eine Beratungspflicht habe und bei Beratungen auch klargestellt worden sei, dass die überarbeiteten Gutachten erst nach Klärung der planungsrechtlichen Fragen vorgelegt werden könnten, sah der Beklagte vom Erlass des Bescheides ab. Im März 2013 wollte die Klägerin die Antragsunterlagen insgesamt überarbeiten, weshalb der Beklagte ihr die Unterlagen in wesentlichen Teilen mit Schreiben vom 04.06.2013 übersandte. Er machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass bei der Überarbeitung die IE-Richtlinie zu beachten sei, die seit 02.05.2013 gelte. Ferner seien die erhobenen Nachforderungen zum Baurecht, Brandschutz, zur Luftreinhaltung, zum Lärmschutz etc. zu beachten. Unter dem 03.06.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, nach umfassender Prüfung sei festgestellt worden, dass die Darstellung im Teil-Flächennutzungsplan für den "Industrie- und Gewerbepark A." einer Zulassung des Vorhabens nicht als öffentlicher Belang i.S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstünden. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Beigeladene erhielt dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 13.01.2014 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum 11.02.2014 die geänderten, vervollständigten Unterlagen vorzulegen. Es folgten dann mehrere Anträge der Klägerin auf Fristverlängerung, insbesondere trug sie Schwierigkeiten mit dem Brandschutzkonzept vor. Allen Anträgen gab der Beklagte statt, nur den letzten Antrag auf Verlängerung der Frist bis zum 10.06.2014 lehnte der Beklagte ab. Unter dem 06.05.2014 hörte der Beklagte die Klägerin wiederum unter Übersendung eines Entwurfs des Bescheides zu einer von ihm beabsichtigten ablehnenden Entscheidung an und räumte eine Anhörungsfrist bis zum 09.06.2014 ein. Am 06.06.2014 legte die Klägerin ergänzte Unterlagen vor. Vom Erlass des Bescheides sah der Beklagte daraufhin ab. Die ergänzten Unterlagen befinden sich in mehreren Aktenordnern, wobei die tatsächlichen Ergänzungen einen Aktenordner füllen. Bei dem auf einem Formblatt gestellten Antrag tauschte die Klägerin die ersten beiden Blätter aus und beließ es bei dem dritten ursprünglichen Blatt in Farbkopie mit dem Datum der Antragstellung aus dem Jahr 2011. Die Änderungen auf Blatt 1 des Formblattes betreffen die geänderten Rechtsgrundlagen. Unter dem 07.08.2014 übersandte der Beklagte der Klägerin erneut einen Entwurf eines ablehnenden Bescheides, in welchem wiederum ausgeführt wurde, welche Unterlagen aus Sicht des Beklagten trotz der erfolgten Ergänzung noch fehlen. Die vom Beklagten gesetzte Frist zur Anhörung lief bis zum 29.08.2014. Die Beigeladene versagte mit Beschluss des Gemeinderates vom 23.09.2014 erneut ihr Einvernehmen. Zur Begründung führte die Beigeladene insbesondere aus, der Anlagenort sei unzureichend erschlossen. Das Brandschutzkonzept sei nicht mit der örtlichen Feuerwehr beraten und es fehle der örtlichen Feuerwehr an den notwendigen Kapazitäten und der notwendigen Ausrüstung. Zudem widerspreche das Vorhaben dem Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1992, dieser sei auch wirksam, was sie näher ausführte. Das Vorhaben verstoße auch gegen Bestimmungen zum Artenschutz, so gefährde es die Zauneidechse; insoweit legte sie ein umfangreiches Gutachten vor. Ferner werde das Einvernehmen versagt wegen der zu befürchtenden Geruchsimmissionen und wegen der von der Anlage ausgehenden Bioaerosole. In der Folgezeit erklärte sich die Klägerin zu Ergänzungen bereit und setzte sich selbst Fristen zur Vorlage, die sie nicht immer einhielt. Am 02.12.2014 fand eine Erörterung im Hause des Beklagten statt. Es wurden ergänzende Aussagen zu tieffrequenten Geräuschen und ein Nachweis zur generellen Eignung der vorgesehen Abgasreinigungsanlage, eine Erläuterung der Emissionsanteile der Lüfter, eine Klarstellung der Ausführungen zur dynamischen Abluftfahnen Überhöhung, eine Begründung der Geruchsvorbelastung durch die benachbarte Biogasanlage von der Klägerin gefordert. Naturschutzrechtlich sei die Biotopkartierung durch eine Geländebegehung zu aktualisieren, gesetzlich geschützte Biotope seien tabellarisch darzustellen. Die prognostizierten Werte für Stickstoff- und Ammoniakeintrag seien zu benennen und zu bewerten, die Eingriffs- Ausgleichsbilanz sei zu überarbeiten. Auch im Artenschutz wurden Nachbesserungen gefordert. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die naturschutzfachlichen Unterlagen nicht vollständig plausibel seien und daher eine Nachbesserung erforderlich sei. Neue Fristen setzte der Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 20.01.2015 legte die Klägerin weitere Unterlagen vor. Unter dem 20.05.2015 führte der Beklagte gegenüber der Klägerin aus, welche rechtlichen Probleme bestünden und welche Unterlagen trotz der Vorlage der weiteren Unterlagen noch fehlten; eine Fristsetzung erfolgte nicht. Im Juli 2015 hörte der Beklagte die Klägerin erneut zu einem ablehnenden Bescheid an, der auch auf § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV gestützt war. Die Anhörungsfrist lief bis zum 27.07.2015. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin baten insoweit um Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge. In der Folge wurden Fristverlängerungsanträge gestellt. Die Anhörungsfrist wurde bis 11.08.2015 verlängert. Unter dem 10.08.2015 reichte die Antragstellerin erneut Unterlagen ein und bezog sich insoweit auf den zur Anhörung übersandten Bescheid. Unter dem 02.02.2016 erging der streitbefangene Bescheid, mit welchem der Antrag auf Genehmigung der Hähnchenmastanlage abgelehnt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Ablehnung des Antrags erfolge auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 1 und auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 2 9.BImSchV. Die Errichtung der Anlage sei bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, wobei der Beklagte davon ausgehe, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der Fassung anzuwenden sei, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 2011 gegolten habe. Dem Vorhaben stehe der öffentliche Belang des Widerspruchs zum Flächennutzungsplan entgegen. Der Flächennutzungsplan sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Es sei unschädlich, dass eine juristische Person des Privatrechts beratend an der Beschlussfassung teilgenommen habe. Der Flächennutzungsplan sei auch nicht funktionslos geworden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Planung von Kraftwerken 15 Jahre und mehr in Anspruch nehme. Es gebe auch keine gegenläufige andere bauliche Entwicklung. Dem Vorhaben stehe ferner der öffentliche Belang der gesicherten Erschließung, § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, entgegen, denn die gesicherte Erschließung in Bezug auf Wasserver- und Abwasserentsorgung sei nicht nachgewiesen. Der Genehmigung stehe schließlich § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV entgegen. Die Antragsunterlagen vom 06.06.2014 mit Ergänzungen vom 17.06.2014 und vom 29.09.2014 und weiteren Ergänzungen vom 04.02.2015 und vom 10.08.2015 hätten ergeben, dass diese weiter unvollständig, unplausibel und damit nicht prüffähig seien. Unter Berücksichtigung der Ergänzungen vom 10.08.2015 sei insbesondere festzustellen, dass es an einem Nachweis der gesicherten Erschließung fehle, denn die Genehmigung zur Förderung von Grundwasser sei nicht vorgelegt. Die Annahmen der Klägerin zum gebietsbezogenen Immissionsschutz träfen in unzureichendem Maße Vorsorge gegen das Auftreten erheblicher Geruchsbelästigungen. Die Klägerin lege unzutreffende Immissionsgrenzwerte zugrunde. Vorbelastungen würden nicht einbezogen. Beim anlagenbezogenen Immissionsschutz seien widersprüchliche Angaben zu verzeichnen, wenn man diese mit Angaben in der Ausbreitungsrechnung zu Transportbewegungen vergleiche. Im Bereich des Lärmschutzes würden gleichfalls Vorbelastungen nicht berücksichtigt. Hinsichtlich des Wasserrechts sei weiter offen, wie das Grundstück mit Wasser versorgt werden solle. Auch im Rahmen des Naturschutzrechtes seien widersprüchliche Angaben erfolgt. Eine weitere Fristsetzung sei nicht erforderlich gewesen, denn man habe der Klägerin seit Einreichung der Unterlagen am 21.06.2011 jeweils Zeiträume zugestanden, die die Drei-Monatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 9.BImSchV deutlich überschritten hätten. Auch habe die Klägerin sehr lange, nämlich 15 Monate Zeit gehabt, ihre Antragsunterlagen zu ergänzen. Auch auf den erneuten Entwurf vom 07.08.2015 seien zahlreiche Erläuterungen erfolgt. Mit am 07.03.2016 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte gehe zutreffend von der Anwendbarkeit des BauGB in der bis zum 20.09.2013 geltenden Fassung aus. Das Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, denn dieser sei nicht wirksam, was sie näher ausführt. Auch könne Klägerin der Plan nicht entgegengehalten werden, weil der Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2013 bereits eine gegenteilige Zusage erteilt habe. Eine solche Zusage könne auch in Bezug auf einen Zwischenschritt erfolgen. Der Klägerin sei keine den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV entsprechende Frist gesetzt worden. Das Schreiben vom 23.05.2012 habe keine Frist enthalten. Das Schreiben vom 13.01.2014 habe zwar eine Frist enthalten, sie beziehe sich indes nicht bloß auf Ergänzungen, sondern auf das "Einreichen geänderter und ergänzter Antragsunterlagen". Inhaltlich sei es somit um die Vorlage der Genehmigungsunterlagen in ihrer Gesamtheit, nicht lediglich um Ergänzungen bereits vorliegender Unterlagen gegangen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides mit dem Aktenzeichen vom 02.02.2016 zu verpflichten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Bescheid auch zur Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit, zu Verstößen gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie zu Verstößen gegen die TA Lärm und trägt ergänzend vor, er sei zu der Ansicht gelangt, dass die Übergangsregelung des § 245 a Abs. 4 BauGB hier doch nicht greife, da der Antrag vom 17.08.2011 in hohem Maße unvollständig gewesen sei und im Laufe des Verfahrens, auch des gerichtlichen Verfahrens, Begründungen erst nach zahlreichen Aufforderungen erfolgt seien. Das Vorhaben sei folglich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da es als UVP-pflichtiges Vorhaben nicht privilegiert sei. Der Flächennutzungsplan könne nicht funktionslos geworden sein, denn der Verbandsgemeinderat habe am 18.04.2011 die Neuaufstellung beschlossen und in dem Aufstellungsbeschluss heiße es, die rechtswirksamen Flächennutzungspläne der Mitgliedsgemeinden gelten bis zum Inkrafttreten eines neuen Flächennutzungsplanes fort. Letztlich sei der Antrag der Klägerin aber schon nicht entscheidungsreif. Es fehle an zahlreichen, im Bescheid genannten Unterlagen. Es seien mehrfach Fristen gesetzt und immer wieder nicht eingehalten worden. So sei mit der Rückübersendung der Unterlagen die Aufforderung verbunden gewesen, dies bis Ende September desselben Jahres zurückzusenden, was nicht erfolgt sei. Diese Frist sei mehrfach verlängert worden, letztlich seien Unterlagen dann am 06.06.2014 eingereicht worden. Diese seien jedoch erneut falsch und unvollständig gewesen, Ergänzungen seien dann am 29.09.2014 erfolgt, wobei die Unterlagen weiter nicht vollständig gewesen seien. Erst am 06.02.2015 seien die am 04.06.2013 geforderten Unterlagen dann vorgelegt worden, wobei auch dies nicht zur Vollständigkeit geführt habe, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung weiterer Unterlagen, die im August 2015 vorgelegt wurden. Somit sei festzustellen, dass die Klägerin das Verfahren verschleppt habe. Jedenfalls in der am 13.01.2014 gesetzten Frist, die dann auch mehrfach verlängert worden seien, sei eine Frist im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV zu sehen, diese sei letztlich aufgrund der Tatsache der ständigen Ergänzungen mehr als 15 Monate lang gewesen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den Ansichten des Beklagten bei und trägt selbst vor: Der Antrag sei zu Recht nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV abgelehnt worden. Mit Ablauf des 29.02.2012 oder aber mit Ablauf des 30.04.2014 seien die Fristen zur Vorlage vollständiger Unterlagen abgelaufen. Da nach § 2 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV ein Antrag abgelehnt werden solle, wenn nicht innerhalb der gesetzten Drei-Monatsfrist vervollständigt werde, hätte schon aus Gleichbehandlungsgründen der Antrag abgelehnt werden müssen. Letztlich seien auch die am 10.08.2015 eingegangenen Unterlagen noch unvollständig gewesen. Zudem handele es sich bei den Unterlagen, die dann schließlich am 06.06.2014 eingegangen seien, um einen Neuantrag. 2014 sei das Anlagenkonzept geändert worden und dann hätten neue Antragsunterlagen eingereicht werden müssen. Um dies zu verschleiern habe die Klägerin zwei Seiten mit neuen Angaben gemacht, dann aber auf der dritten Seite den Antrag aus dem Jahr 2011 verwendet. Der Antrag sei somit manipuliert. Die Rücknahme der Unterlagen sei auch nicht schlicht wegen der neuen Richtlinie erfolgt, sondern weil die Klägerin sich entschieden hatte, auf die Langmast zu verzichten. Es habe sich somit um einen neuen Antrag gehandelt. Dementsprechend habe auch der Beklagte am 04.06.2013 geschrieben, dass es sich um eine Antragsänderung handele, weshalb mit der Prüfung auf Vollständigkeit begonnen werde. Um in den Genuss der Übergangsregelung zu gelangen, müsse es sich um einen vollständigen, bescheidungsfähigen Antrag handeln. Davon gingen sowohl die einschlägigen Kommentare als auch die Rechtsprechung aus. Wenn man es zulasse, dass ein Antrag erst im Laufe von drei Jahren vervollständigt werde, so stelle dies einen deutlichen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV dar. Schließlich sei der Antrag auch nicht, wie erforderlich auf einem der Vordrucke gestellt worden. Im Hinblick auf den Teilflächennutzungsplan gelte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Zweckverbandsgründungen solange als wirksam angenommen werden müssten, bis dies anderweitig festgestellt werde und grundsätzlich die Akte rechtsgültig seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht erlaubt sein solle, dass eine private juristische Person Mitglied eines Planungsverbandes ist, sofern diese kein Stimmrecht habe. Der Flächennutzungsplan sei nicht funktionslos. Insbesondere gebe es keine Aussage der RWE, dass man auf eine Kraftwerksplanung verzichte. Zudem gebe es für den östlichen Bereich des Flächennutzungsplans einen Bebauungsplan, der bauplanungsrechtliche Festsetzungen als GI bzw. GE enthalte. Das Oberverwaltungsgericht habe den Bebauungsplan des Planungsverbandes auch bestätigt. Die Kraftwerksplanung sei nur für das zu DDR-Zeiten geplante Kraftwerk beendet. Die Stadt A. habe eine Planung für konventionelle Kraftwerke im Jahr 2009 begonnen, dann aber aus formellen Gründen eingestellt. Die Nutzung der Fläche für ein Umspannwerk sei jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies werde auch nicht durch die bereits errichtete Biogasanlage und den Richtfunkmast ausgeschlossen, denn der verbleibende Platz sei noch groß genug für ein Umspannwerk. Zudem existiere für den östlichen Teil des Teilflächennutzungsplans ein Bebauungsplan, der Festsetzungen als Gewerbe- und Industriegebiet enthalten. Die Beigeladene hat mehrere Beweisanträge gestellt, die das Gericht mit Beschluss vom 11.09.2018 abgelehnt hat. Insoweit wird auf den Beschluss verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.