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Urteil

OVG 7 A 15/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0930.OVG7A15.25.00
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Leitsätze
Die behördlich gesetzte Frist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV (juris: BImSchV 9) entfaltet Ausschlusswirkung. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV (juris: BImSchV 9) ist daher der Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung.(Rn.17)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die behördlich gesetzte Frist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV (juris: BImSchV 9) entfaltet Ausschlusswirkung. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV (juris: BImSchV 9) ist daher der Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung.(Rn.17) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur noch den schriftsätzlich angekündigten Hilfsantrag gestellt hat, ist dies als Rücknahme des schriftsätzlich angekündigten Hauptantrages anzusehen. Das Verfahren wird insoweit eingestellt, § 92 Abs. 3 VwGO. Die verbleibende Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Genehmigungsantrag, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der ablehnende Bescheid vom 16. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Rechtsgrundlage für die Ablehnung ist § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV. Danach soll ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Fall ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV liegen vor. Der Beklagte forderte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV mit Schreiben vom 16. April 2024 auf, verschiedene Unterlagen – darunter unter Punkt 6 das Turbulenzgutachten – binnen einer Frist von drei Monaten nachzureichen. Der Beklagte verlängerte diese Frist zunächst bis zum 21. Juni 2024 und letztmalig bis zum 12. August 2024, jeweils erneut unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV. Das geforderte Turbulenzgutachten legte die Klägerin bis zum Fristablauf nicht vor. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV ist der Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung. Dies folgt daraus, dass der in § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV vorgesehenen Frist eine Ausschlusswirkung zukommt (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 26. Mai 2008 – 5 K 2151/04 – juris Rn. 65, VG Schwerin, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 2 A 44/20 SN – juris Rn. 25 sowie VG Potsdam, Urteil vom 21. September 2021 – VG 5 K 1055/15 – Entscheidungsabdruck S. 9; a.A. VG Osnabrück, Urteil vom 21. Januar 2016 – 2 A 1646/13 – juris Rn. 36 sowie Weiss, in: Appel/Ohms/Sauer, BImSchG Kommentar, 1. Aufl. 2021, § 10 Rn. 311). Für das Vorliegen einer Frist mit Ausschlusswirkung spricht bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV, der auf den Ablauf der Frist abstellt ohne die Möglichkeit einer Nachreichung von Unterlagen nach Ablauf der Frist vorzusehen. Auch die systematische Stellung der Norm im Kontext des in der 9. BImSchV formalisierten Genehmigungsverfahrens lässt auf eine ausschließende Wirkung der Frist schließen. Eine ausschließende Wirkung legt ferner die Verordnungsbegründung (BR-Drs. 494/91, S. 80) nahe. Diese lautet wie folgt: "Die Änderung des Absatz 2 Satz 2 dient der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens. Ein wesentlicher Grund für die zum Teil zeitlich langen Genehmigungsverfahren liegt darin, dass die Genehmigungsunterlagen häufig unvollständig eingereicht und trotz Aufforderung durch die Behörde nur zögerlich ergänzt werden. Durch die Änderung wird der Antragsteller deshalb verpflichtet, unvollständige Unterlagen zügig zu ergänzen." Danach sollen Genehmigungsverfahren durch eine zügige Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen beschleunigt werden. Die Annahme einer Ausschlusswirkung wird diesem Ziel am ehesten gerecht. Zwar könnte ein Beschleunigungseffekt auch durch eine schnelle Ablehnung und Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren erreicht werden. Denn es ist davon auszugehen, dass bereits das mit der Antragsablehnung verbundene Risiko eines Unterliegens im weiteren Verfahrens- bzw. Prozessverlauf einen disziplinierenden Effekt auf die Antragsteller hätte. Diese Lösung entspräche dem Grundsatz, wonach der entscheidungserhebliche Zeitpunkt bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich derjenige der letzten mündlichen Verhandlung ist. Aus verfahrensökonomischer Sicht ließe sich ferner anführen, dass bei Vollständigkeit der Unterlagen kein neues Antragsverfahren mit einer erneuten Behördenbeteiligung eingeleitet werden müsste. Die Behörde wäre nicht dem Vorwurf ausgesetzt, eine zwar formal korrekte, aber – mit Blick auf die nunmehr vollständigen Unterlagen – inhaltlich nicht dem aktuellen Verfahrenstand entsprechende Ablehnungsentscheidung zu treffen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2018 – 4 A 90/16 – juris Rn. 44, wonach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV das Verfahren beschleunigen, nicht aber dazu dienen soll, die Bescheidung von Anträgen, die in der Sache bei Vollständigkeit zu genehmigen wären, einstweilen zu verhindern). § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV hätte in diesem Fall die Funktion einer Ordnungsvorschrift. Die gewichtigeren Argumente sprechen jedoch für die Gegenansicht. Der Anreiz zur Einreichung vollständiger Unterlagen ist bei Annahme einer Möglichkeit der Nachreichung nach Ablauf der Frist nicht in gleichem Maß gewährleistet wie bei einer Fristsetzung mit ausschließender Wirkung. Nur durch eine drohende Ablehnung des Genehmigungsantrags und der hieraus folgenden Notwendigkeit eines Neuantrags ist sichergestellt, dass die Antragsteller vollständige Unterlagen vorlegen oder diese innerhalb der gesetzten Frist vervollständigen werden. Das Vorliegen einer Ausschlussfrist ist auch verhältnismäßig. Zwar sieht § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV keine Entschuldigungs- oder Wiedereinsetzungsgründe vor. Die Antragsteller sind jedoch – im Gegensatz zu materiellen Ausschlussfristen wie sie z.B. § 6 UmwRG oder § 87b VwGO vorsehen – bei einer Ablehnungsentscheidung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV nicht dauerhaft mit ihrem Vortrag ausgeschlossen, sondern können diesen in einem neuen Verfahren vorbringen. Dem steht auch das von der Klägerin angeführte Argument einer Rangverschiebung nicht entgegen. Maßgeblich dafür, welcher Genehmigungsantrag als "früher" und daher als vorrangig anzusehen ist, ist der Zeitpunkt, zu dem die Antragsunterlagen prüffähig gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 – 7 A 9/25 – juris Rn. 38). Antragsteller können daher im Fall einer auf § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV gestützten Ablehnungsentscheidung zur Sicherung ihres Rangs anstatt einer Vervollständigung ihrer Unterlagen im Widerspruchsverfahren jederzeit einen neuen Antrag mit nunmehr vollständig prüffähigen Unterlagen einreichen. Ein Rangverlust tritt dann nicht ein. Dass die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Neuantrag gestellt hat, sondern auf den für sie positiven Ausgang des Widerspruchs- und Klageverfahrens vertraut hat, liegt in ihrer eigenen Risikosphäre und kann die Auslegung von § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV nicht beeinflussen. 2. Die Entscheidung ist ermessensfehlerfrei. Die Ermessensausübung im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV ist dahingehend intendiert, dass eine Antragsablehnung in der Regel gerechtfertigt und nur in besonders gelagerten Einzelfällen nicht geboten ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet "soll" im Rahmen des intendierten Ermessens tatsächlich "muss" (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 - juris Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 2 L 60/24.Z – juris Rn. 12; anders VG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2018 – 4 A 90/16 – juris Rn. 44, wonach die Möglichkeit der Fristsetzung und des Gebrauchmachens von der Ablehnungsmöglichkeit im Ermessen stehe und letztlich der Arbeitserleichterung diene; in die gleiche Richtung geht VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 28. Oktober 2020 – 5 K 395/17.NW – juris Rn. 103, wonach aus § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV lediglich ein Recht der Behörde zur Ablehnung folge). Ein Ermessensfehler folgt nicht daraus, dass die Ausgangsentscheidung keine Ausführungen zum Vorliegen eines atypischen Falls enthält. Es bedarf keiner "das Selbstverständliche darstellenden" Begründung des Verwaltungsaktes, wenn ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt fehlt; das Ergebnis der Abwägung versteht sich beim intendierten Ermessen von selbst (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 4.19 – juris Rn. 40; kritisch hierzu: Riese, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 114 Rn. 29; Decker, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.7.2025, VwGO § 114 Rn. 18). Ausführungen zu dem Nichtvorliegen eines atypischen Falls finden sich darüber hinaus in der Begründung des Widerspruchsbescheids. Ein atypischer Fall liegt nicht vor. Ein atypischer Fall kann nicht damit begründet werden, dass die fehlenden Unterlagen aus einem von der Klägerin nicht zu vertretenden Grund innerhalb der Frist nicht beschafft werden konnten (vgl. Czajka, in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, März 2021, 9. BImSchV, § 20 Rn. 27). Die Klägerin hat die verspätete Einreichung des Turbulenzgutachtens zu vertreten. Sie stellte den Genehmigungsantrag, in dem Wissen, dass das Turbulenzgutachten noch nicht vorlag und in der Hoffnung, dass dieses noch vor Ablauf der Frist fertiggestellt würde. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Klägerin. Ihr stand es frei, entweder einen anderen Gutachter zu beauftragen oder den Genehmigungsantrag zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein atypischer Fall auch nicht mit § 2 EEG und dem Zweck der Beschleunigung begründet werden. Indem die Antragsteller zu einer zügigen Vervollständigung der Antragsunterlagen angehalten und die Genehmigungsverfahren dadurch insgesamt beschleunigt werden, dient die Ablehnung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV dem in § 2 EEG formulierten überragenden Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen. Die Annahme eines atypischen Falls aus denselben Gründen würde die Vorschrift leerlaufen lassen. Ein atypischer Fall lässt sich weiterhin nicht damit begründen, dass andere Vorhaben gegenüber dem Vorhaben der Klägerin nunmehr als prioritär behandelt werden. Eine Rangverschiebung war wie oben ausgeführt nicht zwingend. Die Klägerin hätte eine solche durch einen Neuantrag bei Eingang des Turbulenzgutachtens vermeiden können. Ein atypischer Fall folgt schließlich entgegen des klägerischen Vortrags nicht daraus, dass eine Ablehnung sich als Verhinderung eines in Kürze vollständigen Genehmigungsantrages darstellte. Dies war hier nicht der Fall. Den Beteiligten war der Zeitpunkt der Nachreichung des Turbulenzgutachtens zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung nicht bekannt und es war auch nicht absehbar, dass die Nachreichung in Kürze erfolgen werde. Das Gutachten ist tatsächlich nicht kurz nach der Ausgangsentscheidung, sondern etwa sechs Monate später eingereicht worden. 3. Ohne dass es angesichts des Vorstehenden hierauf ankommt dürfte die Klage auch wegen des bis zur mündlichen Verhandlung nicht eingereichten Prüfberichts unbegründet sein. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV für eine auf den Prüfbericht gestützte Ablehnung nicht vor. Die den Prüfbericht erstmals erwähnende Email des Beklagten vom 11. Juli 2024 erfüllt die Anforderungen an ein hinreichend konkretes Aufforderungsschreiben nicht (vgl. zu den Anforderungen an das Aufforderungsschreiben OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2020 – 12 LA 188/19 – juris Rn. 24 sowie VG Schwerin, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 2 A 44/20 SN – juris Rn. 37). Denn aus der Email wird in Zusammenschau mit dem Aufforderungsschreiben vom 16. April 2024 nicht hinreichend deutlich, dass der Beklagte seine Ablehnungsentscheidung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV auch auf den fehlenden Prüfbericht stützen würde. Darüber hinaus fehlt es an der Identität der im Aufforderungsschreiben einerseits und der im Bescheid andererseits angeführten Gründe. Der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids stützt sich ausschließlich auf das fehlende Turbulenzgutachten. Es spricht jedoch viel dafür, dass der Prüfbericht Voraussetzung für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist und nicht erst – wie die Klägerin meint – bei Baubeginn vorliegen muss. Das BImSchG und die 9. BImSchV enthalten keine explizite Regelung für die Vorlage eines Prüfberichts zu dem Turbulenzgutachten. Die Bauordnungen der Länder sehen das Erfordernis eines Prüfberichts aber regelmäßig vor. In Brandenburg folgt die Erforderlichkeit von Prüfberichten aus § 66 Abs. 3 BbgBO. Hier ist auch geregelt, dass die Prüfberichte teilweise erst bei Baubeginn vorliegen müssen. Sinn und Zweck des Prüfberichts zu dem Turbulenzgutachten legen nahe, dass dieser im bundesrechtlich geregelten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht erst bei Baubeginn vorzulegen ist, sondern bereits für die Erteilung der Genehmigung erforderlich ist und daher regelmäßig z.B. auch nicht zum Gegenstand einer aufschiebenden Bedingung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gemacht werden kann (für diese Möglichkeit im Bauordnungsrecht etwa § 16 Abs. 1 Satz 2 BauVorlV Bln). Der Prüfbericht dient dazu, das von Antragstellerseite vorgelegte Turbulenzgutachten zu prüfen und fachlich zu bewerten. Dies geschieht durch einen unabhängigen, zertifizierten Prüfer oder Sachverständigen. Im Ergebnis des Prüfberichts können Änderungen des Standortes der Windenergieanlage oder des Betriebsmodus notwendig sein. Der Prüfbericht zu dem Turbulenzgutachten hat demnach direkte Auswirkungen auf den Inhalt der Genehmigung. Dieser Gedanke liegt auch dem von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Ministeriums vom 10. Mai 2010 zugrunde. Da es an der Vorlage des Prüfberichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fehlte, dürfte auch aus diesem Grund kein Anspruch der Klägerin auf eine erneute Entscheidung über ihren Genehmigungsantrag bestehen, § 20 Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV. Dem steht nicht entgegen, dass es sich vorliegend um ein sogenanntes steckengebliebenes Genehmigungsverfahren handelt. Danach entfällt ausnahmsweise die Verpflichtung des Gerichts, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen, da ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht abschließend behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2024 – OVG 7 A 7/24 – juris Rn. 24 m.w.N.). Zwar liegen die Voraussetzungen des sogenannten steckengeblieben Genehmigungsverfahrens hier bezüglich der noch nicht geprüften Genehmigungsvoraussetzungen – insbesondere mit Blick auf die noch ausstehenden behördlichen Stellungnahmen – vor. Dies dürfte jedoch nicht für den Prüfbericht gelten, dessen Qualifizierung als Genehmigungsvoraussetzung Gegenstand des Verfahrens war. Der Prüfbericht betrifft keine anderen materiell-rechtlichen Anforderungen als das Turbulenzgutachten selbst, auf das er sich bezieht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunktes im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV ist in der Rechtsprechung bislang ungeklärt. Die Klägerin wendet sich gegen die auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen gestützte Ablehnung ihres Genehmigungsantrags für eine Windenergieanlage. Die Klägerin entwickelt und realisiert Windenergieprojekte. Am 29. Februar 2024 beantragte sie bei dem beklagten Landesamt für Umwelt die Neugenehmigung einer Windenergieanlage vom Typ eno152 (Leistung: 5,6 MW, Nabenhöhe: 165 m, Gesamthöhe 241 m) in 6... . Mit Schreiben vom 16. April 2024 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Antragsunterlagen bis zum 17. Mai 2024 zu vervollständigen und unter anderem ein Turbulenzgutachten nachzureichen. Die Klägerin beantragte eine Fristverlängerung, die ihr bis zum 21. Juni 2024 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 reichte die Klägerin einige Unterlagen nach. Der Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 11. Juli 2024 mit, dass das Turbulenzgutachten und der Prüfbericht weiterhin fehlten. Der Beklagte setzte eine Frist zur Nachreichung bis zum 12. August 2024. Mit Bescheid vom 16. August 2024 lehnte der Beklagte den Antrag ab und begründete dies mit der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen angesichts des fehlenden Turbulenzgutachtens. Mit Schreiben vom 19. September 2024 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Am 11. Februar 2025 übersandte die Klägerin ein Turbulenzgutachten. Mit Bescheid vom 20. März 2025 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er begründete dies damit, dass bei Überprüfung einer Ablehnung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV die Sach- und Rechtslage bei Erlass der Ausgangsentscheidung maßgeblich sei. Das Turbulenzgutachten sei erst nach der Ausgangsentscheidung nachgereicht worden und könne daher keine Berücksichtigung finden. Insofern könne dahinstehen, ob der weiterhin fehlende Prüfbericht über den Standsicherheitsnachweis einschließlich Turbulenzgutachten als Antragsunterlage im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV zu qualifizieren sei. Die Klägerin hat am 30. April 2025 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass für die Beurteilung des genehmigungserheblichen Prüfaspekts der Turbulenzimmissionen nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV gesetzten behördlichen Frist, sondern auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen sei. Letzterer sei insgesamt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich. Wenn die Klägerin gezwungen wäre, einen neuen Antrag zu stellen, laufe sie Gefahr, gegenüber etwaigen Konkurrenten, die in der Zwischenzeit Anträge eingereicht hätten, nachrangig behandelt zu werden. Der Bescheid sei weiterhin ermessensfehlerhaft. Der Beklagte sei irrtümlich von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen und habe sich mit der Möglichkeit einer Verfahrensbeschleunigung durch das Absehen von der Ablehnungsentscheidung nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Insgesamt habe der Beklagte verkannt, dass die Ablehnungsentscheidung im konkreten Fall nicht der Verfahrensbeschleunigung diene und daher die Anwendung der intendierten Rechtsfolge im Einzelfall nicht sinnvoll sei. Zudem habe der Beklagte die Wertung des § 2 EEG verkannt. Die Ablehnungsentscheidung verstoße gegen Grundrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies gelte umso mehr, als die Auftragserteilung für das Turbulenzgutachten bereits mehrere Monate vor Antragsstellung erfolgt sei und somit der Klägerin nicht vorzuwerfen sei, sie hätte die Verzögerungen sehenden Auges in Kauf genommen. Vielmehr handele es sich um personalmangelbedingte Verzögerungen seitens des Gutachters. Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich einen Vornahme- und hilfsweise einen Bescheidungsantrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Antrag auf den Bescheidungsantrag beschränkt. Sie beantragt nunmehr, den ablehnenden Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 16. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ eno152 mit einer Leistung von 5,6 MW und einer Nabenhöhe von 165 m (Gesamthöhe 241 m) im Q... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 9. BImSchV der Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung und nicht der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei. Weiterhin sei die Entscheidung ermessensfehlerfrei. Ein atypischer Fall werde insbesondere nicht dadurch begründet, dass die Verzögerungen in der Sphäre des Gutachters lägen. Selbst wenn man dies anders sähe, könne die Genehmigung nicht erteilt werden, da der Prüfbericht zu dem Turbulenzgutachten fehle. Dieser sei Genehmigungsvoraussetzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten – ein Ordner Widerspruchsverfahren und drei Ordner Ausgangsverfahren – verwiesen.