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Urteil

4 A 437/17 MD

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2019:0627.4A437.17MD.00
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Leitsätze
Beantragt ein Kläger allein die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne zeitliche Bestimmung, ist dieser Antrag auf eine Erteilung ex nunc, also ab Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts gerichtet. Gleiches gilt für das verwaltungsbehördliche Verfahren, sodass dem Kläger das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung eines Titels ex tunc fehlt, wenn er dies nicht schon bei der Behörde beantragt hat.
Tenor
Die Klage mit abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beantragt ein Kläger allein die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne zeitliche Bestimmung, ist dieser Antrag auf eine Erteilung ex nunc, also ab Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts gerichtet. Gleiches gilt für das verwaltungsbehördliche Verfahren, sodass dem Kläger das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung eines Titels ex tunc fehlt, wenn er dies nicht schon bei der Behörde beantragt hat. Die Klage mit abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag bereits unzulässig (II.), im Übrigen zulässig, aber unbegründet (II.). I. Der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2019 gestellte Antrag des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 28. März 2017 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend zum 1. September 2016 zu erteilen, ist bereits unzulässig. Der Antrag stellt eine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar. Ursprünglich beantragte der Kläger in seiner Klageschrift vom 1. Mai 2017 nämlich allein die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Rückwirkung. Dies ergibt sich sowohl aus dem gestellten Antrag wie aus der weiteren Begründung in seinem Schriftsatz vom 1. Mai 2017, in welchem der Kläger an keiner Stelle eine rückwirkende Aufenthaltserlaubnis erwähnt oder einen solchen Anspruch sonst begründet. Bei einem Verpflichtungsbegehren ohne nähere zeitliche Bestimmung ist aber regelmäßig anzunehmen, dass es auf die Verpflichtung des begehrten Verwaltungsakts ex nunc gerichtet ist (vgl. ausdrücklich zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 11 S 1770/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LB 301/11 -, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Auch in diesem hat der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis ab dem Zeitpunkt der Antragstellung oder eines anderen rückwirkenden Zeitpunktes begehrt, weshalb auch keine Weiterverfolgung dieses Begehrens im Klageverfahren auch für frühere Zeiträume hätte angenommen werden können. Erst mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals aus, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab Antragstellung bzw. ab Vorlage der vollständigen Unterlagen habe. Die darin gesehen Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ist nicht zulässig. Weder hat der Beklagte in diese eingewilligt, noch hält das Gericht sie für sachdienlich. Der Beklagte hat weder ausdrücklich noch im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO in die Klageänderung eingewilligt. Nach § 91 Abs. 2 VwGO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen hat. Der Beklagte hat sich nicht auf die geänderte Klage eingelassen. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich der Beklagte zu der geänderten Klage inhaltlich geäußert hat (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 2 O 22/09 -, juris). Der Beklagte ist in seinen Schriftsätzen vom 23. August 2017, 6. Juni 2018, 16. Juni 2018 sowie vom 23. Oktober 2018 inhaltlich nicht auf die Erteilung einer rückwirkenden Aufenthaltserlaubnis eingegangen. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2019 ist der Beklagte nicht auf diese Änderung eingegangen. Das Gericht erachtet die Klageänderung auch nicht als sachdienlich, da der geänderte Klageantrag unzulässig wäre (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 - 6 C 39.80 -, juris). Denn - wie bereits ausgeführt - bestand das Klagebegehren des Klägers zunächst in einer Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ex nunc, wie auch sein Antrag im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Für eine Klageänderung auf eine Verpflichtung des Beklagten ex tunc, also ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da es insoweit an dem vorherigen Antrag bei der Behörde gemäß §§ 74 Abs. 2, 75 VwGO fehlt (BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 1 ZB 16.532 -, juris). Die Stellung eines entsprechenden Antrags ist grundsätzlich Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, weil die Verwaltung im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz zunächst in die Lage versetzt sein muss, über das Begehren des Bürgers zu entscheiden. Vorbeugende Verpflichtungsklagen kennt das deutsche Verwaltungsprozessrecht daher nicht. Dementsprechend bestimmt auch § 74 Abs. 2 VwGO, dass eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides erhoben werden muss, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist und § 75 Satz 2 VwGO, dass die Verpflichtungsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden darf. Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt, da er beim Beklagten - vertreten durch seinen Bevollmächtigten - schlicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte. Wie bereits ausgeführt, sind solche Anträge grundsätzlich dergestalt in die Zukunft gerichtet, als dass die Erteilung regelmäßig für einen beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft begehrt wird, wenn sich nicht aus dem Antragsinhalt oder dem Verhalten des Antragstellers ergibt, dass die Erteilung ab Antragstellung oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll (OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. November 2017 - 8 LB 59/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013, a.a.O.). Der Kläger begehrte hier aber lediglich die frühestmögliche Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Seinem Antrag war nicht zu entnehmen, dass es ihm darüber hinaus auf die Geltung in einem bestimmten Zeitraum besonders ankomme. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2019 den oben genannten nochmals geänderten Antrag stellte, ist diese Klageänderung ebenfalls unzulässig. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung ausdrücklich der Klageänderung widersprochen. Das Gericht erachtet die Klageänderung auch nicht als sachdienlich, da auch diese geänderte Klage aus den obigen Ausführungen mangels Rechtsschutzinteresse ebenfalls unzulässig wäre. I. Der danach wieder auflebende Hauptantrag des Klägers aus seiner Klageschrift vom 1. März 2017 - den er in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2019 sodann als Hilfsantrag stellte - ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere richtet er sich gegen den richtigen Beklagten trotz Umzuges des Klägers nach A-Stadt während des Verwaltungsverfahrens, da die Landeshauptstadt A-Stadt der Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten mit E-Mail vom 22. August 2017 zugestimmt hat, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3a) i. V. m. § 3 Abs. 3 VwVfG. Die Klage ist hingegen unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. der Kläger hat zunächst kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie soll in diesen Fällen in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Unabhängig davon, dass das Gericht nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung bereits erhebliche Zweifel an dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat, steht dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 - und damit nicht nach § 28 Abs. 1 AufenthG - erteilt werden. Der Asylantrag des Klägers wurde mit Urteil des VG Magdeburg von 6. Dezember 2017 unanfechtbar abgelehnt (Az. 1 A 82/16 MD). Es liegt auch kein Fall der Ausnahmen der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG vor. Danach findet die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zwar gewährt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG einen solchen Rechtsanspruch, allerdings müssen hierfür grundsätzlich auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 AufenthG vorliegen. Denn bei einem von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG erfassten strikten Rechtsanspruch müssen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. November 2018 - 2 O 66/18 -, unveröffentlicht). Der Kläger erfüllt nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris). Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 1. Januar 2005 bei erwerbstätigen Ausländern im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, juris). Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG werden bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug - wie hier - Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinem Ehepartner in einer häuslichen Gemeinschaft oder lebt er - wie der Kläger - bereits mit seinem Ehepartner zusammen, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II i. V. m. § 7 Abs. 3 SGB II. Da sich im Grundsatz nach den Maßstäben des Sozialrechts bemisst, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gem. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, scheidet in den vom SGB II erfassten Fällen eine isolierte Betrachtung des Hilfebedarfs für jedes einzelne Mitglied der familiären Gemeinschaft aus. Vielmehr gilt in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn deren gesamter Bedarf nicht gedeckt werden kann, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 -, NVwZ 2011, 829, 830). Dies ergibt für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Kläger und seiner Ehefrau M. E. L. folgendes: Regelleistungen: 764,00 Euro Warmmiete: 361,11 Euro Monatlicher Gesamtbedarf: 1.125,11 Euro Davon sind nach dem Bescheid des Jobcenters vom 8. März 2019 nach Abzug des Freibetrages 541,63 Euro des Einkommens des Klägers anzurechnen. Die Ehefrau des Klägers verfügt nach den Angaben des Bescheides über kein anzurechnendes Einkommen. Dies ergibt einen nicht gedeckten Bedarf und Anspruch auf Sozialleistungen für die Bedarfsgemeinschaft i. H. v. 583,48 Euro. Damit decken die bisher zur Verfügung stehenden Mittel den voraussichtlichen Unterhaltsbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht. Das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende grundlegende staatliche Interesse an der Vermeidung neuer Belastungen für die öffentlichen Haushalte (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 70) verlangt darüber hinaus die Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Eine punktuelle Betrachtung der jeweils aktuellen Situation genügt deshalb nicht. Es muss in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon auszugehen sein, dass der Ausländer aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen dauerhaft nicht auf öffentliche Mittel angewiesen sein wird (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O.). Auch wenn eine solche Prognose mit Unwägbarkeiten belastet ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt; denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich zugleich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. November 2014 - 2 B 98/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2006 - 11 N 9.06 -, juris). Gemessen daran erfüllt der Kläger auch nicht das Merkmal der dauerhaften Lebensunterhaltssicherung. Der Kläger legte hierzu zum einen den mit der Deichmann SE geschlossenen Fortbildungsvertrag zum Handelsfachwirt vom 14. Juli 2016 vor, welcher nach § 7 Nr. 1 des Vertrages mit derzeit monatlich 860,- Euro zzgl. 120,- Euro freiwilliger Zulage vergütet wird. Nach § 2 Nr. 1 des Vertrages beginnt die Fortbildungszeit am 1. August 2016 und endet am 31. Dezember 2019. Nach § 2 Nr. 2 des Vertrages wird nach 24 Monaten die Abschlussprüfung zum Kaufmann im Einzelhandel abgelegt. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung ist Voraussetzung für die weitere Fortbildung zum Handelsfachwirt. Nach dem vorgelegten Berufsausbildungsvertrag vom 20. September 2016 zwischen der Deichmann SE und dem Kläger zum „Kaufmann im Einzelhandel“ hingegen beginnt das Berufsausbildungsverhältnis am 1. Oktober 2016 und endet spätestens am 31. Juli 2019. Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat dieser die Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel mit seiner mündlichen Prüfung am 11. Juni 2019 beendet und bewirbt sich derzeit um Arbeitsstellen im Einzelhandel. Insoweit geht das Gericht nach dem Vortrag des Klägers davon aus, dass der Berufsausbildungsvertrag vom 20. September 2016 hier maßgeblich ist und das Ausbildungsverhältnis mit der Deichmann SE beendet ist. Der Kläger selbst führte weiter in der mündlichen Verhandlung aus, dass er bisher noch kein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Er habe sich bereits bei anderen Unternehmen als Einzelhandelskaufmann beworben. So habe er sich z.B. bei dem Handelsunternehmen „Snipes“ in H. beworben, diese hätten ihn aber nach seinem Vortrag sofort einstellen und nicht seinen Abschluss zum Einzelhandelskaufmann abwarten wollen. Belege hierzu legte der Kläger nicht vor, auch nicht zu etwaigen Bewerbungen oder in Aussicht gestellten Arbeitsverträgen. Insoweit ist für das Gericht nicht verlässlich erkennbar, dass der Kläger mit der notwendigen Verlässlichkeit zukünftig den Lebensunterhalt dauerhaft sichern wird. Soweit § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG regelt, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in den Fällen des hier einschlägigen Satz 1 Nr. 1 erteilt werden soll, erfüllt diese Sollvorschrift nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (OVG Sachsen, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 3 A 223/18 -, juris) 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die Ausreise des Klägers ist rechtlich und tatsächlich möglich. Insbesondere steht einer Ausreise nicht Art. 6 GG entgegen. Das Gericht ist nach der im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu der notwendigen Überzeugung gelangt, dass der Kläger und seine Ehefrau - Frau M. E. L. - keine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Es ist rechtlich anerkannt, dass allein das formale Band der Ehe nicht ausreicht, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus (BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174, m. w. N.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1). Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1984 - 1 B 41.84 -, juris). Soweit der Wille der Ehepartner, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, für das Aufenthaltsrecht wesentlich ist, sind Behörden und Gerichte bei berechtigtem Anlass zur Prüfung befugt, ob dieser Wille nur vorgeschützt ist (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298). Die Zulässigkeit punktueller Kontrollen bei Vorliegen eines begründeten Verdachts bleibt gemeinschaftsrechtlich gemäß Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. Nr. L 251 S. 12) - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie - unberührt. Es verbietet sich dabei angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849). Selbst wenn Eheleute typischerweise ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben, kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Eheleute - etwa aus beruflichen Gründen - in getrennten Wohnungen leben oder aus gewichtigen Gründen - Berufstätigkeit, Inhaftierung - wenig persönlichen Kontakt haben. In einem derartigen Fall ist allerdings erforderlich, dass das Bestehen einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreichenden familiären Beistandsgemeinschaft auf andere Weise erkennbar sichergestellt ist. Dabei ist jedenfalls eine intensive Kommunikation zwischen den Eheleuten als Indiz für eine gemeinsame Lebensgestaltung, durch Beistandsleistungen oder Besuche im Rahmen des Möglichen, erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 B 25.12 -, unter Hinweise auf Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5/10 -, juris). Ein überwiegendes Getrenntleben der Ehepartner deutet allerdings eher auf das Vorliegen einer nach Art. 6 GG und daher auch aufenthaltsrechtlich nicht besonders schutzwürdigen Begegnungsgemeinschaft hin. In diesen Fällen liegt eine eheliche Lebensgemeinschaft daher grundsätzlich erst dann vor, wenn die Ehepartner regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über ein bloßes Besuchen hinausgeht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die konkrete Ausgestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall Angelegenheit der Ehepartner ist und bei der Prüfung die Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille der Eheleute, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Ob dieser Wille vorliegt und praktiziert wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls; die abstrakte Festlegung weiterer Kriterien für das Maß an tatsächlicher Verbundenheit zwischen den Eheleuten ist nicht möglich, sondern muss individuell bestimmt werden (vgl. BVerwG in str. Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 22. Mai 2013, a.a.O.). Das Gericht ist durch den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck der Eheleute nicht zu der Überzeugung gelangt, dass eine über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende familiäre Beistandsgemeinschaft erkennbar sichergestellt ist. Die Ehefrau des Klägers bewohnt in A-Stadt eine weitere Wohnung und ist dort mit ihrem Zweitwohnsitz gemeldet. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2019 führte die Ehefrau des Klägers aus, dass sie ein Zimmer in einer Wohnung ihrer Freundin in der O-Straße in A-Stadt gemietet habe, da die Nachbarschaft in der gemeinsamen Ehewohnung in A. S. unangenehm und laut gewesen sei. Dies habe für sie eine Belastung dargestellt. Vor allem ihrer philosophischen und psychologischen Tätigkeit habe sie dort nicht mehr nachgehen können. Dies könne sie jedoch in dem neu angemieteten Zimmer bei ihrer Freundin. Aufgrund der Probleme mit der Nachbarschaft sei es auch zu Konflikten mit dem Kläger gekommen, was ein weiterer Grund dafür gewesen sei, dass sie sich entschieden habe, ein Zimmer in der Olvenstedter Straße zusätzlich anzumieten. Sie betrachte dieses Zimmer als Arbeitszimmer. In dem Zimmer befinde sich auch eine Schlafcouch, die sie nutze. Der Kläger erklärte hierzu, sie hätten sich auch eine gemeinsame größere Wohnung in einem anderen Stadtteil in A-Stadt anmieten können, da aber die Freundin seiner Ehefrau ihr dieses Zimmer angeboten habe, habe man die Situation so gelöst. Befragt nach ihrem typischen Tagesablauf erklärte der Kläger, wenn er Frühschicht habe, dann komme seine Ehefrau in die Wohnung in A. S.. Wenn er Spätschicht habe, dann fahre er in die Wohnung in die O-Straße. Wenn sie in der O-Straße seien, dann koche er und gucke danach Dokumentationen, wenn seine Ehefrau sich ihrer philosophischen oder psychologischen Tätigkeit widme, da er damit nichts anfangen könne. Wenn der Kläger in der O-Straße sei, schlafe er dort auch. Die Ehefrau des Klägers erklärte hingegen, der Kläger habe noch nie in der O-Straße geschlafen, hole sie dort aber manchmal ab oder sie treffen sich woanders. Ihr Ehemann koche in der Wohnung in A. S., in der O-Straße habe er hingegen noch nie gekocht. Diese Schilderung in der mündlichen Verhandlung weisen erhebliche Widersprüche auf, die die Eheleute in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufzuklären vermochten. Andere Schilderung zu gemeinsamen Aktivitäten blieben vage und allgemein und wurden nur auf Nachfrage des Gerichts benannt. Ist es ihnen danach nicht gelungen, wenigstens ihren vermeintlich gemeinsam gelebten Alltag widerspruchsfrei zu schildern, erkennt das Gericht nicht, worin sich der Wille zeigen sollte, mit dem jeweiligen Partner als wesentliche Bezugsperson eine Beistandsgemeinschaft zu leben, wenn beide Eheleute nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung schon keinen gemeinsamen Alltag verleben, obwohl sie in derselben Stadt leben. Vielmehr geht das Gericht nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung davon aus, dass die Eheleute ihren Alltag eben nicht gemeinsam verbringen und auch sonst ihre Beziehung nicht über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgeht. Hierfür sprechen insbesondere auch die vom Kläger gemachten sonstigen widersprüchlichen Angaben. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe die Zeugin Ludwig bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2013 kennengelernt. Danach habe er sie fast jedes Wochenende in A-Stadt besucht. Ende 2013 habe er dann auch erstmals bei ihr übernachtet. Später führte der Kläger aus, er habe die Zeugin L. nach der Informationsveranstaltung zwei bis dreimal besucht bevor sie Ende 2013 ein Paar geworden seien. Auch wann der Kläger und seine spätere Ehefrau ein Paar geworden seien, könne er nicht genau sagen. Auch könne sich der Kläger nicht an den Monat des Heiratsantrages seiner späteren Ehefrau erinnern. Die Zeugin L. habe ihm entweder im Juni oder im Juli 2014 den Antrag gemacht, auf jeden Fall im Sommer. Dazu erklärte er aber auch, dass er den Antrag angenommen habe, unmittelbar nachdem er bei dem Ladendiebstahl auf frischer Tat betroffen wurde. Dies ereignete sich aber im März 2014 und damit weit vor Sommer 2014. Weiter habe der Kläger den Heiratsantrag seiner Ehefrau erst angenommen, als er bei einem Ladendiebstahl auf frischer Tat betroffen wurde und nicht mehr wusste, was dies für (aufenthaltsrechtliche) Konsequenzen haben würde. Aufgrund dieser zusätzlichen Widersprüche, die der Kläger auch auf Nachfrage des Gerichts nicht aufzuklären vermochte, erkennt das Gericht zumindest beim Kläger keinen Willen zum Führen einer Beistandsgemeinschaft. Geht das Gericht danach davon aus, dass eben keine Beistandsgemeinschaft vorliegt, ist diese Gemeinschaft nach dem Vorstehenden ausländerrechtlich auch nicht schützenswert. Weitere Gründe, aus denen sich eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. 3. Andere Ansprüche des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind vorliegend nicht ersichtlich. 4. Aus den vorstehenden Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die - hilfsweise geltend gemachte - Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Klägers Antrag vom 15. Juni 2015 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger, malischer Staatsangehöriger, reiste am 19. Juni 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Juni 2012 unter dem Namen D. D. den Antrag auf Asyl (Az. 5555143-251). Mit Bescheid vom 7. Juni 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Asyl als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an, da diese für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Am 12. März 2014 beging der Kläger einen Ladendiebstahl, bei welchem er gegenüber der Polizei angab, dass er A. heiße, was er am 14. März 2014 auch gegenüber dem Beklagten anzeigte. Am 17. März 2014 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Duldung, die bis zuletzt verlängert wurde. Am 17. Juni 2014 legte der Kläger dem Beklagten seinen malischen Reisepass gültig bis zum 31. Januar 2019 vor sowie eine Geburtsurkunde. Am 6. Dezember 2014 lief die Frist zur Überstellung in die Niederlande ab. Am 5. Juni 2015 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige M. E. L. in A-Stadt. Unter dem 15. Juni 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 11. November 2015 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Am 14. November 2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten den Antrag auf Umverteilung nach A-Stadt zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Dezember 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Der Kläger habe das für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderliche Visumverfahren nicht durchgeführt. Von diesem sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen. Der Kläger sei verpflichtet, seinen Wohnsitz im Landkreis Börde zu nehmen. Seine Ehefrau lebe aber in A-Stadt. Daher liege keine häusliche Gemeinschaft vor. Der Kläger habe bewusst die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland missachtet durch das Umgehen des Visumverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen. Aus diesem Grund könne es dem Kläger nicht gestattet werden, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Weiter stünden auch generalpräventive Gründe einer Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Die Durchführung des Visumverfahrens sei für den Kläger auch zumutbar. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 stimmte die Landeshauptstadt A-Stadt einem Zuzug des Klägers nach A-Stadt nicht zu, weshalb der Beklagte nach Anhörung des Klägers den Antrag auf Umverteilung mit Bescheid vom ablehnte. Am 11. Januar 2016 erhob der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid Widerspruch. Der Kläger sei nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um seine spätere Ehefrau zu heiraten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich beide Eheleute noch nicht gekannt. Weiter sei der Kläger von der Durchführung des Visumverfahrens befreit, da er über eine Duldung verfüge und er aufgrund der Eheschließung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Es sei ihm aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hinsichtlich der Republik Mali nicht zuzumuten, das Visumverfahren nachzuholen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. März 2016 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 7. Juni 2013 auf und lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurde der Antrag des Klägers auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt und festgestellt, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen. Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung nach Mali angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az. 1 A 80/16 MD). Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann in Betracht, wenn der Kläger hierauf einen Anspruch habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich schon deshalb nicht, weil der Kläger ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik eingereist und ihn die Nachholung des Visumsverfahrens auch zumutbar sei. Weiter bestehe ein Ausweisungsinteresse, da der Kläger unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Am 1. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Beklagte von der Nachholung des Visumsverfahrens hätte absehen müssen und durch den Visumsverstoß auch kein Ausweisung Interesse bestehe. Mittlerweile lebe er gemeinsam mit seiner Ehefrau in A-Stadt A. S.. Seine Ehefrau habe darüber hinaus noch einen weiteren Wohnsitz in der O-Straße in A-Stadt. Er habe seine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erfolgreich beendet und befinde sich derzeit auf der Arbeitssuche. Der Kläger beantragte zunächst, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28. März 2017 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach jeder in Betracht kommenden Rechtsgrundlage - insbesondere aber nach § 28 Absatz ein S. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz - zu erteilen sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 15. Juni 2015 nach Maßgabe des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28. März 2017 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend zum 1. September 2016 zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsaktes Sachsen-Anhalt vom 28 März 2017 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten den Antrag des Klägers vom 15. Juni 2015 nach Maßgabe des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die Begründung seines Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt. Daneben bestünden erhebliche Zweifel an der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.