Urteil
4 A 246/22 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0402.4A246.22MD.00
29Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Bundesamt ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verpflichtet, wenn die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art 5 Buchst a und b der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) ergibt, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht (Anschluss an VG München, Gerichtsbescheid vom 6. März 2024 M 10 K 24.30366 , juris). In diesem Fall ist lediglich die Abschiebungsandrohung aufzuheben. (Rn.54)
2. Zur Frage einer unmenschlichen Behandlung für eine anerkannte irakische Familie mit Kleinkindern bei einer Abschiebung nach Rumänien oder in den Irak (beides verneint). (Rn.51)
(Rn.53)
Tenor
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamts vom 26.10.2022 wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin die Abschiebung in die Republik Irak angedroht wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verpflichtet, wenn die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art 5 Buchst a und b der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) ergibt, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht (Anschluss an VG München, Gerichtsbescheid vom 6. März 2024 M 10 K 24.30366 , juris). In diesem Fall ist lediglich die Abschiebungsandrohung aufzuheben. (Rn.54) 2. Zur Frage einer unmenschlichen Behandlung für eine anerkannte irakische Familie mit Kleinkindern bei einer Abschiebung nach Rumänien oder in den Irak (beides verneint). (Rn.51) (Rn.53) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamts vom 26.10.2022 wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin die Abschiebung in die Republik Irak angedroht wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist nur im tenorierten Umfang erfolgreich. Lediglich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 angegriffenen Bescheides ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 26.10.2022 ist zunächst entgegen der Annahme des Klägers nicht deshalb (formell) rechtswidrig, weil die Beklagte die Eltern und gesetzlichen Vertreter bezüglich der Verfolgungsgründe des Klägers nicht (ausreichend) persönlich angehört hat. Von der Anhörung ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylG abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Insbesondere wurden die Eltern des Klägers am 20.09.2021 ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. Der Bescheid ist aber materiell teilweise rechtswidrig. 1. Dies gilt allerdings nicht, soweit das Bundesamt den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG abgelehnt hat. Insoweit folgt das Gericht den tragenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend führt das Gericht aus: a) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG nicht zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht. Solche stichhaltigen Gründe bestehen vorliegend nicht. Der Einzelrichter ist nicht davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die Eltern des Klägers während ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung geschildert haben. Die Ausführungen des Vaters zu seinem Verfolgungsschicksal blieben blass, pauschal und eintönig. So vermochte er insbesondere die näheren Umstände seiner angeblich einwöchigen Inhaftierung im Jahr 2016 nicht nachvollziehbar und detailreich zu schildern. Er wich den diesbezüglichen Fragen des Gerichts vielmehr aus, indem er immer wieder vorschnell auf die Hilfe eines Bekannten zu sprechen kam, der ihm sowohl bei der Freilassung aus der Gefangenschaft als auch bei der Flucht aus dem Irak behilflich gewesen sein soll. Während er im Übrigen während seiner Anhörung vorgetragen hat, dass er im Winter 2016 verschleppt worden sei, teilte er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage mit, dass es Sommer gewesen sei. Seine Ehefrau hat während ihrer Anhörung zudem vorgetragen, dass ihr Ehemann einen Haftbefehl erhalten haben soll (Seite 7 des Anhörungsprotokolls). Hiervon wusste der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts zu berichten. Außerdem liegt dieser Vorfall mittlerweile mehr als sieben Jahre zurück, denn die Familie des Klägers hat ihr Heimatland bereits 2017 verlassen. Aus welchen Gründen bestimmte Personenkreise immer noch ein gesteigertes Interesse an der Person des Vaters des Klägers haben könnten, hat dieser nicht nachvollziehbar schildern können. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch der Vorhalt des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung, wonach der Vater des Klägers während seiner erstmaligen Anhörung im Jahr 2002 mitgeteilt habe, dass sein Vater (also der Großvater des Klägers) bereits vor ca. drei Jahren verstorben sei, während er im vorliegenden Asylverfahren vorgetragen habe, sein Vater lebe seit vielen Jahren in Jordanien. Auf diesen Widerspruch hingewiesen hat der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er damals aus asyltaktischen Gründen falsche Angaben gemacht hat. Diese Einlassung nährt den Verdacht, dass der Vater des Klägers auch im vorliegenden Verfahren asyltaktisch vorgetragen hat. Selbst wenn sich der Sachverhalt im Übrigen so zugetragen haben sollte, wie er vom Vater des Klägers während seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung geschildert wurde, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Reflexverfolgung des Klägers anzunehmen sein sollte. Der Auskunftslage lässt sich nicht entnehmen, dass Familienmitglieder automatisch einer Reflexverfolgung ausgesetzt wären, wenn ein Familienmitglied aus bestimmten Gründen von Milizen gesucht wird. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Vater des Klägers nach eigenem Vortrag nur deshalb entführt wurde, weil seine Peiniger den Aufenthaltsort seines Vaters herausbekommen wollten. Diese Information können sie vom dreijährigen Kläger schwerlich bekommen. Zur Überzeugung des Einzelrichters hat der Kläger deshalb von den Milizen nichts zu befürchten. b) Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der Einzelrichter kann nicht erkennen, dass für die Region Kurdistan-Irak im Allgemeinen und die Herkunftsregion der Eltern des Klägers im Besonderen - zunächst Kirkuk, später Erbil - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben sind. Für die Region Kurdistan-Irak erreichen die sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein subsidiären Schutz vermittelndes Maß willkürlicher Gewalt. Dies gilt auch unter Einbeziehung der in dieser Region und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage. Das Gericht folgt insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteile vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris Rn. 97 ff. sowie vom 16.04.2019 - 25 K 234.17 A -, juris Rn. 35) und macht sich die dort getroffenen Feststellungen unter Sichtung und Berücksichtigung der aktuell verfügbaren Erkenntnismittel (EASO, Security Situation, März 2019; EASO, Body Count, Februar 2019) ausdrücklich zu eigen. Ausgehend hiervon betrug das Risiko einer Zivilperson, im Jahr 2018 in der Region Kurdistan-Irak verletzt oder getötet zu werden, lediglich 0,001 % (VG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 - 25 K 234.17 A -, juris Rn. 35). Ein Trend zur Verschlechterung dieser Zahlen seit dem Jahr 2018 lässt sich den aktuell verfügbaren Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Im Gegenteil: Die Zahlen sind weiter rückläufig. Während im Jahr 2018 noch insgesamt 3.319 getötete Zivilisten aufgrund der vorherrschenden Gewalt zu beklagen waren, sind es im Jahr 2023 noch 537 gewesen (2019: 2.393; 2020: 908; 2021: 669; 2022: 740; zu den Zahlen siehe Iraq Body Count, www.iraqbodycount.org/database/; zu den aktuellen Zahlen der Opfer gewalttätiger Ereignisse in den einzelnen Regionen des Irak siehe im Übrigen Joel Wing, Musings On Iraq, www.musingsoniraq.blogspot.de ). 2. Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Rumänien berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Solche Bedingungen können vorliegen, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Art. 3 EMRK verpflichtet jedoch nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 und Urteil vom 21.01.2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413). Auch gewährt Art. 3 EMRK den von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a. a. O.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738.10, Paposhvili/Belgien - hudoc Rdnr. 182, 187, 191 m.w.N.). Ob die in dem Zielstaat herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf den hiervon konkret betroffenen Kläger zu beurteilen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben (BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - NVwZ 2016, 1242; Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris). Nach diesen Maßstäben ist bei Gesamtwürdigung der zu Rumänien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Rumänien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. a) Dabei ist entgegen der Annahme des Klägers für diese Betrachtung davon auszugehen ist, dass er gemeinsam mit seiner Familie nach Rumänien - also nicht allein - zurückkehren wird. Richtig ist allerdings, dass das Bundesverwaltungsgericht die Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie bislang nur für die Prüfung von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für den Fall einer in Rede stehenden Rückkehr ins Heimatland aufgestellt hat (Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris), nicht hingegen für die Rückkehr in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Zur Klärung der Frage, ob auch in einer solchen Situation für die Prognose von einer Rückkehr des kompletten Familienverbands auszugehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen (Beschluss vom 22.03.2023 - 1 B 67/22 -, juris). Anders als in dem Sachverhalt, der dieser Zulassungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, ist die Kernfamilie des Klägers aber vollziehbar ausreisepflichtig. Denn ihnen wurde mit rechtskräftigen Bescheiden vom 24.09.2021 die Abschiebung nach Rumänien angedroht. In einem solchen Fall kann für die Prüfung von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ohne weiteres von einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie ausgegangen werden. b) Was die in Rumänien herrschenden Lebensverhältnisse für zurückkehrende, anerkannt Schutzberechtigte anbelangt, so hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 08.12.2023 (- AN 17 K 19.50870 -, juris Rn. 24 ff.) hierzu das Folgende ausgeführt: „Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration von ausländischen Staatsangehörigen verantwortlich. Die Koordination liegt bei der Generalinspektion für Migration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung und Sozialleistungen, zum anderen die Umsetzung spezieller Integrationsprogramme zum Erwerb der rumänischen Sprache sowie kultureller und staatsbürgerlicher Bildung. Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Version 4, Stand: 4.9.2023., S. 11 f.). Allgemein gilt, dass nicht zwischen im Land verbliebenen Schutzberechtigten und Schutzberechtigten, die sich längere Zeit außerhalb Rumäniens aufgehalten haben und zurückgekehrt sind, unterschieden wird. Beim jeweiligen zurückkehrenden Schutzberechtigten wird betrachtet, in welchem Stadium des Integrationsprozesses er das Land verlassen hat, d.h. wie lange er bereits an Integrationsmaßnahmen teilgenommen hat. Dann wird versucht, die Person dort wieder in das Integrationsprogramm einsteigen zu lassen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4.2.2022, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5.12.2017, S. 5). Zudem werden den Rückkehrern Unterstützungsleistungen umgehend nach Prüfung des Einzelfalles gewährt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4.2.2022, S. 2). Antragsteller mit Flüchtlingsstatus erhalten in Rumänien zunächst eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, subsidiär Schutzberechtigte eine zweijährige, die jeweils problemlos verlängert werden kann (vgl. BFA; a.a.O., S. 11). Für die Ausstellung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nachzuweisen, dass ein legaler Wohnsitz besteht, z.B. durch die Vorlage eines Mietvertrages (vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - Update 2022, S. 137). Eine permanente Aufenthaltsbewilligung ist ab einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen wie etwa Sprachkenntnisse, Krankenversicherung und Unterkunft erfüllt sind (vgl. BFA, a.a.O., S. 11). Was die Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter angeht, so haben diese nach dem Gesetz das Recht auf eine Wohnung. Dieses Recht auf eine Wohnung, das ihnen ebenso wie rumänischen Staatsbürgern zusteht, können sie auch tatsächlich durchsetzen (vgl. AIDA, a.a.O., S. 152 ff.). Wie bereits erwähnt, führt IGI Integrationsprogramme durch. Diese haben eine Dauer von zwölf Monaten. Auf begründete Anfrage des Schutzberechtigten und nach Evaluierung der Situation kann IGI die Verlängerung des individuellen Integrationsplanes um maximal sechs Monate genehmigen (vgl. AIDA, a.a.O., S. 153, 161; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4.2.2022, S. 2). Teilweise wird noch von einer Dauer des Integrationsprogrammes von sechs Monaten, verlängerbar auf zwölf Monate berichtet (vgl. AIDA, a.a.O., S. 152; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung an das OVG NRW vom 20.7.2022). Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber viele Vorteile (vgl. BFA, a.a.O., S. 11 f.). Während des Zeitraumes des Integrationsprogrammes können schutzberechtigte Ausländer in einem der von IGI verwalteten Aufnahmezentren bzw. anderen, vom Innenministerium verwalteten Einrichtungen, im Rahmen der verfügbaren Plätze, untergebracht werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4.2.2022, S. 2). Nach drei Monaten sind sie - ausgenommen besonders schutzbedürftige Personen - verpflichtet, hierfür Miete und Nebenkosten zu entrichten, wobei die Höhe nach den einzelnen Regionalzentren variiert, teilweise auch nicht erhoben wird, bzw. von NGOs übernommen werden kann, bis Schutzberechtigte andere Finanzbeihilfen erhalten (vgl. AIDA, a.a.O., S. 152 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover, 4.2.2022, S. 2). Darüber hinaus hat die NGO Jesuit Refugee Service Romania in allen Regionalzentren das Projekt „A New House“ eingeführt, das die Miet- und Nebenkosten zum Teil oder insgesamt trägt. Im Jahr 2019 haben 241 Schutzberechtigte davon profitiert (vgl. AIDA; a.a.O., S. 153). Erhalten können sie umgesiedelte Schutzberechtigte, am Integrationsprogramm Teilnehmende sowie Schutzberechtigte in vulnerablen Situationen (vgl. AIDA, Country Report: Romania, Update 2021, S. 172). International Schutzberechtigte haben weiter denselben Rechtsanspruch auf entgeltlichen Zugang zu Sozialwohnungen wie rumänische Staatsbürger. Um den allgemeinen Mangel an Sozialwohnungen bzw. an freien Plätzen in den Ausländerheimen entgegenzuwirken, erlaubt die Gesetzgebung die Gewährung finanzieller Unterstützung zum Anmieten einer Wohnung und Zahlung der Nebenkosten. Die IGI kann auf Antrag des Schutzberechtigten einen Pauschalbetrag i.H.v. 734 Lei/Person/Monat für die Anmietung einer Unterkunft und eine materielle Unterstützung zur Deckung der Unterhaltskosten i.H.v. 131 Lei/Person/Monat während der Sommersaison bzw. von 167 Lei/Person/Monat während der Wintersaison gewähren. Zur Förderung der Integration auf lokaler Ebene werden außerdem durch den EU-Fonds für Asyl, Migration und Integration unterschiedliche Projekte zur Auffindung von Wohnungen auf dem freien Immobilienmarkt sowie zur Deckung von Miete und Betriebskosten finanziert, was in enger Abstimmung mit IGI durch die NGOs vor Ort erfolgt. Nach Beendigung des Integrationsprogrammes zahlt IGI für die Dauer eines Jahres eine finanzielle Unterstützung i.H.v. 50 % der Mietkosten (ohne Nebenkosten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4.2.2022, S. 3). Zwar ist international Schutzberechtigten die Anmietung einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt im Vergleich zu rumänischen Staatsbürgern jedenfalls dann erschwert, wenn sie der rumänischen Sprache nicht mächtig sind. Es wird auch von Schwierigkeiten berichtet, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen für einen registrierten Wohnsitz erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (vgl. AIDA, Country Report: Romania, Update 2022, S. 137). Es gibt dennoch keinerlei Berichte, dass international Schutzberechtigte der Obdachlosigkeit anheimfallen. Das vollständige Fehlen von Hinweisen auf extreme materielle Not bei gleichzeitiger vielseitiger Berichterstattung über Beschwernisse oberhalb extremer Armut lässt nur den Schluss zu, dass extreme Not nicht oder allenfalls äußerst ausnahmsweise auftritt (vgl. hierzu: OVG NRW, B.v. 25.8.2022 - 11 A 861/20.A - juris Rn. 57, B.v. 16.8.2023 - 11 A 4136/19.A - juris m.w.N.). Im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten - etwa Italien oder Griechenland - hat Rumänien deutlich weniger Asylverfahren zu bearbeiten und anerkannte Schutzberechtigte zu integrieren. So wurden in den Jahren 2021 und 2022 nur 9.591 bzw. 12.368 Asylanträge gestellt und in 1.126 bzw. 1.013 Fällen wurde der internationale Schutz gewährt. vgl. AIDA, Country Report: Romania - Update 2021, S. 8, sowie AIDA, Country Report: Romania - Update 2022, S. 8). Rumänien registrierte im Jahr 2022 rund 80.000 ukrainische Flüchtlinge, die aber nicht in den Aufnahmezentren, sondern überwiegend privat und teilweise in öffentlichen Gebäuden und Schulen untergebracht wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung an das OVG NRW vom 20.7.2022, S. 2 f.). Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger. Die rumänische Wirtschaft zeigt sich robust. Für 2023 wird ein reales Wachstum des Bruttoinlandprodukts von 2,0 % und für 2024 von 4,4 % prognostiziert (vgl. GTAI (Germany Trade & Invest), Wirtschaftsausblick Rumänien: Rumäniens Wirtschaft zeigt sich robust, 1.6.2023). Die Erwerbslosenquote in Rumänien bewegt sich im europäischen Vergleich im unteren Feld (5,4 % im September 2023; EU-Durschnitt: 6,0 %), vgl. Statistisches Bundesamt, Europa in Zahlen - Arbeitsmarkt, EU-weitere Erwerbslosigkeit liegt im September bei 6 %. Als Folge einer starken Abwanderung von Arbeitskräften aus Rumänien in den vergangenen Jahren herrscht ein landesweiter Arbeitskräftemangel. Nach Schätzungen von Unternehmensverbänden sind rumänienweit über eine halbe Million Stellen nicht besetzt. Firmen werben auf Job-Plattformen, auf Facebook oder bei der Nationalagentur für Arbeit mit hunderten von Stellenangeboten, ob im Call-Center, bei Putzfirmen, in Restaurants oder Kosmetiksalons. Große Engpässe gibt es auch in der Baubranche, im IT-Bereich und in der Transportbranche (vgl. mdr.de, Warum ukrainische Flüchtlinge in Rumänien so gefragt sind, 23.4.2022). Die nach Rumänien geflüchteten Ukrainer haben die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht wesentlich verändert. Da ein erheblicher Teil von ihnen wegen Alters (ältere Menschen oder Kinder) oder aufgrund der Verantwortung für die Kinderbetreuung nicht arbeiten kann, sind in Rumänien weiterhin Stellen auf dem offiziellen Arbeitsmarkt für anerkannt Schutzberechtigte verfügbar (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung an das OVG NRW vom 20.7.2022, S. 3). In der Praxis können mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache, und in einigen Fällen der englischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt dabei auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Den Schutzberechtigten werden beim Zugang zum Arbeitsmarkt staatliche Unterstützungen gewährt. So wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht. Arbeitslose Berechtigte, die am Integrationsprogramm teilnehmen, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten, um sich in wirtschaftlich stärkeren Teilen des Landes niederzulassen und eine Arbeit zu finden. Auch wird für diese von der Nationalen Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen ein individueller Plan erstellt und sie werden so schnell wie möglich als arbeitssuchend gemeldet (vgl. BFA, a.a.O., S. 11 f.). Trotz der noch immer bestehenden Schwierigkeiten finden sich in allen Landesteilen Banken, die anerkannt Schutzberechtigten ein Konto eröffnen (vgl. AIDA, Country Report: Romania Update 2022, S. 139). Auch NGOs unterstützen Schutzberechtigte eine Arbeit zu finden. Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und AIDRom in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiter kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Bereitstellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlinge und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt. Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+, MYRO und SIM:CIS angeboten (vgl. BFA, a.a.O., S. 12). Rückkehrenden Schutzberechtigten stehen auch staatliche und/oder zivilgesellschaftliche Unterstützungsleistungen zu. Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt verfügen, haben, sofern sie am Integrationsprogramm teilnehmen, auf Antrag im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates Anspruch auf eine monatliche Beihilfe i.H.v. 567 Lei (ca. 115 Euro) pro Monat für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten (vgl. AIDA, a.a.O., S. 160 ff.). Daneben haben Schutzberechtigte Anspruch auf Sozialhilfe und weiteren sozialen Leistungen unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger (vgl. AIDA, a.a.O., S. 163 f.; siehe auch: OVG NRW, B.v. 16.8.2023 - 11 A 4136/19.A - juris Rn. 60 m.w.N.). Neben diesen staatlichen Geldleistungen bieten karitative Einrichtungen und verschiedene NGOs im Rahmen unterschiedlicher, meist EU-geförderter Projekte konkrete Hilfestellung an. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte gehen dabei teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen im Fall ihrer Hilfsbedürftigkeit angeboten wird (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4.2.2022, S. 3 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5.12.2017, S. 4 f.). Schutzberechtigte verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Auch psychische Erkrankungen werden behandelt. Schutzberechtigte, die kein Einkommen haben, sind dennoch verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung zu bezahlen, wobei NGOs die Kosten für die Krankenversicherung übernehmen, wenn sich die Schutzberechtigten verpflichten, mindestens sechs Monate zu bleiben. Daneben bietet IOM Bukarest medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100,00 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (vgl. BFA, a.a.O., S. 13). Nicht versicherte Schutzberechtigte haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (vgl. AIDA, a.a.O., S. 164).“ Der Einzelrichter macht sich diese Ausführungen nach Sichtung der zitierten Erkenntnismittel zu eigen. Dies gilt allerdings nicht, soweit das Verwaltungsgericht Ansbach unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hannover vom 04.02.2022 angenommen hat, dass auch Schutzberechtigte, die sich - wie die Familie des Klägers - längere Zeit außerhalb Rumäniens aufgehalten haben und zurückgekehrt sind, weiter am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen können. In der entsprechenden Auskunft heißt es lediglich, dass in diesen Fällen „versucht“ werde, den Betroffenen wieder in das Integrationsprogramm einsteigen zu lassen. Ob und in welchem Umfang dieser „Versuch“ allerdings auch gelingt, lässt sich der Auskunft nicht entnehmen. Entsprechend stützt das Verwaltungsgericht Ansbach seine Entscheidung auch auf weitere Überlegungen (a.a.O., Rn. 34). Der Einzelrichter geht vielmehr davon aus, dass die besonderen staatlichen Leistungen für anerkannte Flüchtlinge nicht mehr zur Verfügung stehen, wenn diese zwischenzeitlich das Land verlassen haben und mehr als ein Jahr später dorthin zurückkehren (im Ergebnis ebenso: VG Weimar, Urteil vom 07.04.2022 - 6 K 1113/19 We -, juris Rn. 39). Hierfür spricht eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2022 (Az. 11 A 861/20.A, S. 1). Danach wird eine Person aus dem Integrationsprogramm ausgeschlossen, wenn sie bereits vor der Weiterreise an einem Integrationsprogramm teilgenommen und dieses dann verlassen hat. Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass die Familie des Klägers die Teilnahme am Integrationsprogramm überhaupt binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt hat, zumal sie sich nur kurze Zeit in Rumänien aufgehalten hat. Selbst wenn sie einen solchen Antrag gestellt hat, wäre sie ausweislich der zitierten Quelle aufgrund ihrer Weiterreise und aufgrund des Zeitablaufs von diesem Programm mittlerweile ausgeschlossen. Der Kläger selbst hätte ohnehin keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen aus diesem Programm, da Rumänien ihm keinen Flüchtlingsstatus zugesprochen hat. Insgesamt muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Familie des Klägers bei einer Rückkehr nach Rumänien auf allgemeine staatliche Hilfen (Sozialhilfe) angewiesen ist. Zwar besteht für besonders schutzbedürftige Personen nach Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 zusätzlich die Möglichkeit, unabhängig von einer Teilnahme am Integrationsprogramm bis zur Feststellung der Beendigung dieser besonderen Schutzgründe kostenlos in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht zu werden. Zu diesen besonders schutzbedürftigen Personen gehören allerdings nur unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderung, schwangere Frauen, Opfer von Menschenhandel oder Alleinerziehende mit noch nicht erwachsenen Kindern (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2022 - 11 A 861/20.A -, juris Rn. 45 f.), also nicht die Familie des Klägers. Die Sozialhilfe in Rumänien beträgt für eine sechsköpfige Familie 592,36 Lei im Monat (ca. 119 Euro) (vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien, Juli 2023, S. 37). Ob diese Summe zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht (verneinend: VG Bremen, Urteil vom 09.11.2022 - 1 K 572/21 -, juris sowie VG Köln, Beschluss vom 30.11.2020 - 20 L 1980/20.A -, juris Rn. 18), mag dahinstehen. Zweifel hieran bestehen durchaus. Denn die Lebenshaltungskosten in Rumänien sind (nur) ungefähr halb so teuer wie in Deutschland (so eine Information des Informationsdienstes des Instituts der deutschen Wirtschaft [iwd], https://www.iwd.de/artikel/teures-europa-billiges-europa-522928/ , abgerufen am 02.04.2024). Auffällig ist auch, dass die finanzielle Unterstützung aus dem staatlichen Integrationsprogramm monatlich immerhin 540 Lei (ca. 110 Euro) pro Person (vgl. BFA, a.a.O., S. 11) und damit ein Vielfaches der Sozialhilfe beträgt. Gleiches gilt für die Unterbringungsbeihilfe, die Asylbewerbern - ebenfalls pro Person - unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird (Mietzuschuss von 808 Lei [ca. 165 Euro] sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei [29,59 Euro] im Sommer und 185 Lei [37,75 Euro] im Winter), wobei der Zuschuss bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern für die Miete monatlich um 40 % sinkt (BFA, a.a.O., S. 8). Mittellose Asylwerber erhalten zudem auf Antrag einen Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln von 20 Lei (4,08 Euro) pro Person und Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 Euro) im Winter und 135 Lei (27,55 Euro) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 Euro) pro Person und Tag. Allein der Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln beträgt folglich ca. 600 Lei (ca. 120 Euro) pro Person und Monat. Dass eine sechsköpfige Familie mit einem ähnlich hohen Betrag (ca. 119 Euro) ihr Existenzminimum für einen kompletten Monat bestreiten kann, erscheint vor diesem Hintergrund zumindest fraglich. Letztlich mag diese Frage hier aber dahinstehen. Der Einzelrichter berücksichtigt vorliegend entscheidend die besonderen familiären Verhältnisse des Klägers. Der Vater des Klägers hat hierzu in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 20.09.2021 vorgetragen, dass sein Vater „sehr wohlhabend“ sei und dieser ihn bisher immer unterstützt habe. Einen Großteil der Ausreisesumme habe deshalb auch sein Vater übernommen. Der Vater lebe gegenwärtig in der jordanischen Hauptstadt Amman. In welcher Art und Weise der Vater sich konkret finanziere, wisse er nicht. Ihm sei lediglich bekannt, dass er im Besitz eines Hauses sei und einen Supermarkt betreibe. Weiter sei es so, dass er - der Vater des Klägers - und sein Vater im Irak im Besitz von zwei Häusern sowie Ackerland von 200 Donum seien, wobei ein Donum rund 2500 m2 entspreche. Dies ergibt 50 ha Ackerland. Daneben hat der Vater des Klägers in der Anhörung wiederholt von einem sehr guten Bekannten im Irak gesprochen, zu dem er ein gutes Verhältnis pflege und der ihn bisher in allen Lebenslagen unterstützt habe. Dieser lebe in Kirkuk, verwalte die Ländereien des Vaters und leite die Erträge aus der Landwirtschaft an den Vater weiter. In der Anhörung hat er weiter angegeben, dass er das Haus (im Irak) vielleicht in Zukunft verkaufen müsse, und zwar „um mir hier etwas aufzubauen“. Auch die Mutter des Klägers hat in ihrer Anhörung am 20.09.2021 bestätigt, dass ihre Schwiegereltern sehr wohlhabend seien, es ihnen finanziell sehr gut gehe und die Familie durch die Schwiegereltern immer unterstützt worden seien. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Vater des Klägers auf diese Ressourcen nicht auch bei einer Rückkehr nach Rumänien zurückgreifen kann. Aufgrund des guten Kontakts, den der Vater des Klägers zu seinem Bekannten im Irak hat, und wegen der guten finanziellen Verhältnissen seines Vaters in Jordanien geht der Einzelrichter vielmehr davon aus, dass es dem Vater des Klägers möglich sein wird, sich die erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen. Notfalls muss er über seinen Bekannten im Irak das Haus verkaufen, um sich in Rumänien „etwas aufzubauen“. Da der Vater des Klägers im Übrigen betont hat, dass sein Vater ihn bisher immer unterstützt hat, ist (auch aufgrund der engen Familienbande) davon auszugehen, dass er dies auch in der Zukunft im erforderlichen Umfang tun wird. Solche Unterstützungsleistungen privater Dritter sind bei der Beurteilung der Rückkehrsituation mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK auch einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3/21 -, juris Rn. 25). Der Einzelrichter geht weiter davon aus, dass es dem Kläger und seiner Familie bei einer Abschiebung nach Rumänien auch gelingen wird, eine Wohnung zu finden. Was die Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter angeht, so haben diese nach dem Gesetz - wie bereits dargelegt - das Recht auf eine Sozialwohnung. Den Auskunftsmitteln lässt sich nicht (mehr) entnehmen, dass Sozialwohnungen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen oder dieser Anspruch in der Praxis nicht durchsetzbar sei (so allerdings VG Bremen, a.a.O. unter Hinweis auf den Bericht von AIDA, Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172 f. sowie VG Weimar, a.a.O., Rn. 40 unter Hinweis auf ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020 und AIDA, Country Report: Romania, Update 2020, S. 175 f.). Vielmehr heißt es in dem (aktuellsten) Bericht von AIDA zu Rumänien aus Mai 2023 (Country Report: Romania - Update 2022, S. 152 f.), dass nach Abschluss des Integrationsprogramms oder wenn eine Arbeitsmöglichkeit gefunden wurde, die IGI der Person dabei behilflich sei, die Gemeinde zu finden, in der es freie Stellen gebe, und sie darüber informiere, wie sie eine Sozialwohnung unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen erhalten können. Über Engpässe oder tatsächliche Durchsetzungsschwierigkeiten wird in diesem Zusammenhang nicht berichtet. Es heißt lediglich, dass Schutzberechtigte Schwierigkeiten haben können, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 04.09.2023, S. 11). Dass das Recht auf eine Sozialwohnung grundsätzlich nicht durchsetzbar sei, folgt hieraus nicht. Im Übrigen steht dem Kläger und seiner Familie auch der freie Wohnungsmarkt zur Verfügung, wobei das Gericht berücksichtigt, dass der Großvater des Klägers die Familie finanziell unterstützt, was die Wohnungssuche erleichtern dürfte. Das Gericht geht weiter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass zumindest der Vater des Klägers eine Erwerbstätigkeit findet, um die Unterbringung als auch den Lebensunterhalt der Familie - und damit auch des Klägers - sicherzustellen. Hierbei wird nicht verkannt, dass zum Familienverband ein elfjähriges Kind, ein neunjähriges Kind, ein sechsjähriges Kind sowie ein dreijähriges Kleinkind gehören, weshalb sich die 42jährige Mutter im Wesentlichen um die Kinder wird kümmern müssen. Anders sieht die Lage allerdings beim Vater des Klägers aus. Er hat während seinerzeit im Irak in der Landwirtschaft ausgeholfen und Fahrzeuge repariert. Das Gericht geht davon aus, dass es sich in beiden Fällen um Berufsfelder handelt, die in Rumänien auch ohne gute Sprachkenntnisse nachgefragt werden (siehe hierzu auch VG Weimar, Urteil vom 07.04.2022 - 6 K 1113/19 We -, juris Rn. 43). Der Vater des Klägers ist zwar bereits 51 Jahre alt. Dass dies eine berufliche Tätigkeit allerdings von vornherein ausschließt, ist nicht ersichtlich und hat der Vater des Klägers so auch nicht vorgetragen. Als Familienvater hat er im Übrigen nach Kräften zum Familienunterhalt beizutragen. Der Einzelrichter verkennt hierbei nicht, dass bei der Entscheidung die besondere Schutzwürdigkeit zumindest des Klägers als Kleinkind zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Kinder haben besondere Bedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit und sind extrem verwundbar. Die Aufnahmebedingungen müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, juris). Der durch Art. 3 EMRK vermittelte Schutz vor erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung kann bei Kindern aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse und Verletzlichkeit daher bereits in Situationen greifen, die bei Erwachsenen noch keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung darstellen muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.12.2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 25; VGH BW, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41). Insoweit kann selbst eine kurzfristige Obdachlosigkeit für ein kleines Kind nicht nur physisches, sondern auch psychisches Leid verursachen und damit die Gefahr einer existenziellen Notlage begründen (VG Weimar, Urteil vom 07.04.2022 - 6 K 1113/19 We -, juris; VG Bremen, Urteil vom 09.11.2022 - 1 K 572/21 -, juris; in diesem Sinne zu Bulgarien auch VG D-Stadt, Urteil vom 14.10.2019 - 8 A 44/19 -, juris Rn. 39). Da der Kläger und seine Familie allerdings - erstens - ein Recht auf eine Sozialwohnung haben und die rumänischen Behörden ausweislich der zitierten Auskunftslage bei der Suche nach einer solchen Sozialwohnung behilflich sind, die Familie des Klägers - zweitens - noch über finanzielle Ressourcen im Irak verfügt (möglicher Verkauf des Hauses) und sie - drittens - mit der finanziellen Unterstützung durch den Großvater des Klägers rechnen kann, ist zur Überzeugung des Einzelrichters im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht dargetan. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist nicht der Fall. Über gesundheitliche Probleme des Klägers haben die Eltern nichts berichtet. 3. Auch hinsichtlich der Republik Irak liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. a) Ein solches Abschiebungsverbot folgt zunächst nicht bereits daraus, dass die Eltern des Klägers nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen. Dass das Bundesamt in den Bescheiden vom 24.09.2021 festgestellt hat, dass die Familie des Klägers nicht in den Irak abgeschoben werden, ist ein Umstand, der lediglich zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung führt (hierzu sogleich unter 4.). Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG folgt hieraus entgegen der Annahme des Klägers nicht. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I S.1) erfolgte eine Anpassung des § 59 Abs. 1 und 3 AufenthG und des 34 Abs. 1 AsylG an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den unionsrechtlichen Anforderungen an die Rückkehrentscheidung und damit an die Abschiebungsandrohung (vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.11.2023, BT-Drs. 20/0463, S. 22 f., S.59). Der EuGH hat mit Beschluss vom 15.02.2023 (- C-484/22 -, juris Rn. 28) festgestellt, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Entsprechend ist nunmehr in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelt, dass die Abschiebungsandrohung nur ergehen darf, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Auch in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG heißt es seit der Neufassung des Gesetzes, dass eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden darf, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Der nationale Gesetzgeber ist mithin ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass in den Fallgestaltungen, die der Rechtsprechung des EuGH zugrunde lagen, keine Abschiebungsandrohung ergehen darf, hieraus aber nicht zugleich die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG folgt. Denn § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG unterscheidet gerade zwischen der Voraussetzung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen dürfen (Nr. 3) und dem weiteren Erfordernis, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (Nr. 4). Gleiches folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG („keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen“). Auch die zitierte Gesetzesbegründung (a.a.O.) spricht für diese Sichtweise. Denn danach sollen für die weiteren aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen nach wie vor die Ausländerbehörden zuständig sein (a.a.O., S. 58). Der Einzelrichter folgt nicht der Auffassung, wonach das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verpflichtet sein soll, wenn die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie ergibt, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht (so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.06.2023 - 9a K 250/21.A -, juris). Das Gericht geht vielmehr mit dem Verwaltungsgericht München (Gerichtsbescheid vom 06.03.2024 - M 10 K 24.30366 -, juris R. 17) davon aus, dass weder die Entscheidung des EuGH vom 15.02.2023 (C-484/22 - juris) noch die Rückführungsrichtlinie bestimmte rechtlichen Anforderungen an die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach dem einschlägigen nationalen Recht stellt. Die mit der Rückführungsrichtlinie geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung. Diese Richtlinie hat indes nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren. Folglich regelt diese Richtlinie weder die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, noch die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84). Will der Ausländer in Fallgestaltungen der vorliegenden Art folglich eine (temporäre) Aufenthaltsberechtigung erstreiten, ist er gezwungen, diesen Anspruch gegenüber der Ausländerbehörde durchzusetzen (zum Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung, wenn die Abschiebung des Ausländers im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder - wie hier - rechtlichen Gründen unmöglich ist, etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34/18 -, juris). Dass eine solche Duldung für den Ausländer hinsichtlich der Rechtsfolgen deutlich nachteiliger ist als das Vorliegen eines durch das Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. § 25 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG), mag sein. Unionsrechtlich gefordert ist ein besserer Aufenthaltsstatus des Ausländers aber, wie dargelegt, nicht. b) Der Kläger hat auch im Übrigen keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak. Voranzustellen ist, dass nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2019 (- 1 C 45.18 -, juris) für die Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. In der Konsequenz ist, so das Bundesverwaltungsgericht, in die Gefahrenprognose das Existenzminimum aller Mitglieder der Kernfamilie einzustellen. Dies gilt auch vorliegend. Die Eltern des Klägers stammen aus der Region Kurdistan-Irak, sodass hinsichtlich der Verhältnisse auf diese Region abzustellen ist. Die wirtschaftliche Lage sowie die Grundversorgung im Irak sind allgemein schwierig. Die Arbeitslosenrate in der Region Kurdistan-Irak (KRI) wird für das Jahr 2021 auf 16,5% geschätzt. Dabei lag die Arbeitslosigkeit bei Männern bei 13,6% im Vergleich zu 29,6% bei Frauen. Die Arbeitsmarktbeteiligung wird auf 45 % geschätzt, wobei der Wert bei Männern mit 73,5 % deutlich höher ist, als jener der Frauen mit 16,5 % (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 261). Die Situation hat sich insgesamt verschlechtert durch die COVID-19-Pandemie und den Ölpreisverfall seit 2020. Das Erdöl bildet in der Autonomen Region Kurdistan ebenso wie im übrigen Irak die Haupteinnahmequelle und macht ca. 90 % der Exporte aus (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Irak, 28.10.2022, S. 22). Erdöl trägt fast 80 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Region. Dem gegenüber machen Landwirtschaft (10 %), Tourismus (4 %) und Dienstleistungen sowie sonstige Industrie (6 %) nur geringere Anteile des BIP aus (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 260). Der Staat kann die Grundversorgung der Bevölkerung nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Das United Nations Development Programme (UNDP) und internationale Geber unterstützen die Stabilisierungs- und Wiederaufbaubemühungen durch die irakische Regierung intensiv, dennoch bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig, was durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt wird (vgl. AA, Lagebericht, a.a.O., S. 22 ff.). Nach Angaben von UNICEF und der Weltbank (2020) leben schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker (rd. 17 % der Bevölkerung) unterhalb der internationalen Armutsgrenze. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie rechnen internationale Beobachter mit einer seitdem gestiegenen Armutsrate (AA, Lagebericht vom 28.10.2022, S. 22). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird jedoch auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% und - nach einem Gesamtwachstum von 8,8 % im Jahr 2022 - ein durchschnittliches Wirtschaftswachstum von jährlich 5,4 % für den Zeitraum 2022 - 2024 erwartet. Dabei dürften die Staatseinnahmen sowohl über den höheren Ölpreis als auch über das erhöhte Fördervolumen erheblich steigen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 236; OVG NRW, Urteil vom 05.09.2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 259 f. m.w.N.). Allerdings beeinträchtigen die Auswirkungen des Klimawandels, darunter Dürreperioden, Hitzewellen und Sandstürme, zunehmend das Leben von Millionen Menschen im Irak. Die Internationale Organisation für Migration berichtete, dass sich bis September 2022 mehr als 10.000 Familien in zehn Provinzen aufgrund von Dürre, Bodenverschlechterung und erhöhtem Salzgehalt in Flüssen gezwungen sahen, ihre Heimatorte zu verlassen. Im Oktober 2022 erklärte das irakische Ministerium für Wasserversorgung 2022 zum trockensten Jahr seit 1930. Dürren, der Ausfall von Entsalzungsanlagen aufgrund mutmaßlicher Korruption sowie ausgetrocknete Flussbetten und Sumpfgebiete führten zu starker Wasserknappheit. Die Internationale Organisation für Migration berichtete, dass sich bis September 2022 mehr als 10.000 Familien in zehn Provinzen aufgrund von Dürre, Bodenverschlechterung und erhöhtem Salzgehalt in Flüssen gezwungen sahen, ihre Heimatorte zu verlassen (Amnesty International Report zur Republik Irak für das Jahr 2022). Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist im Irak gleichwohl weitgehend gewährleistet. Rund 1/3 der benötigten Lebensmittel entstammen der heimischen Landwirtschaft. Der größte Teil muss jedoch importiert werden, hauptsächlich aus der Türkei und dem Iran, mit steigender Tendenz aufgrund dürrebedingter Ernteausfälle, namentlich in Ninive im Jahr 2021. Insbesondere auch der Anbau von Weizen und Gerste, den beiden wichtigsten Grundnahrungsmitteln, ist im Irak deutlich beeinträchtigt. Trotz einer mehr als 10%igen Vergrößerung der Weizenanbaufläche in der Saison 2021/22 war die geerntete Fläche aufgrund der verminderten Wasserverfügbarkeit wesentlich geringer. Diese Entwicklung betrifft neben den Gebieten entlang der Flüsse Euphrat und Tigris auch den Norden des Irak, der stark landwirtschaftlich geprägt ist und dem als sog. Kornkammer des Landes traditionell eine große Rolle bei der Versorgung der Bevölkerung zukommt. Die zunehmend herrschende Trockenheit - Ninive verzeichnete einen Rückgang der Wasserverfügbarkeit von bis zu 25 % - hat neben der teilweise weiterhin beschädigten landwirtschaftlichen Infrastruktur zu einem Rückgang der Bodenbewirtschaftung geführt. Grundnahrungsmittel sind, wie auch viele andere Bedarfsgüter, jedoch in allen Provinzen auf den lokalen Märkten verfügbar (OVG NRW, a.a.O, Rn. 281 u.a. unter Hinweis auf OCHA, Humanitarian Response Plan, Iraq 2022, März 2022, S. 94; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22.08.2022, S. 240, 242; ebenso BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 237 f.). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 273). Dies zugrunde gelegt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger und seine Familie im Falle ihrer Abschiebung insbesondere in der Region Kurdistan-Irak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Familie des Klägers der allgemeinen humanitären- und Sicherheitslage zum Trotz (ausnahmsweise) nicht befähigt sein sollte, ihre Existenz in der Region Kurdistan-Irak zu sichern. Immerhin sind sie mit den Verhältnissen im Irak gut vertraut und verfügen noch über Kontakte in ihr Heimatland. Auch ist davon auszugehen, dass der Großvater des Klägers sie bei einer Rückkehr in den Irak finanziell unterstützt. Abgesehen davon besteht für Rückkehrer in den Irak - insbesondere im Fall der freiwilligen Ausreise - auch die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang Rückkehr- und Starthilfen in Anspruch zu nehmen, die ihnen die Rückkehr erheblich zu vereinfachen und auch Startschwierigkeiten zu vermeiden hilft (hierzu im Einzelnen VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 21.11.2022 - 15 A 2679/17 -, juris). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist auch insoweit nicht dargetan. 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides war allerdings aufzuheben, soweit dort die Abschiebung in die Republik Irak angedroht wurde. Denn sie steht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und der danach zu berücksichtigenden Rechtslage nicht mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in Einklang. Danach darf der Abschiebung u.a. das Kindeswohl nicht entgegenstehen. Vorliegend hat das Bundesamt in den Bescheiden vom 24.09.2021 festgestellt, dass die Familie des Klägers nicht in den Irak abgeschoben werden darf. Eine Abschiebung des Klägers in den Irak hätte folglich die Trennung von seiner Familie zur Folge. Damit steht einer Abschiebung das Kindeswohl des Klägers entgegen (zum Kindeswohl im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG siehe auch VG München, a.a.O., Rn. 28). Hiervon geht mittlerweile offensichtlich auch das Bundesamt aus. 5. Nicht aufzuheben war die Abschiebungsandrohung allerdings insoweit, als dort auch die Abschiebung nach Rumänien angedroht wurde. Insoweit erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Für Rumänien liegen weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), noch steht der Abschiebung in diesem Fall das Kindeswohl entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Denn die Familie des Klägers ist vollziehbar ausreisepflichtig, weshalb eine gemeinsame Abschiebung nach Rumänien möglich ist. Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind folglich erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen vor. Danach soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Diese Regelung steht der Aufnahme mehrerer Zielstaaten in der Abschiebungsandrohung, die - wie hier hinsichtlich der Republik Irak und Rumänien - wahlweise für eine Abschiebung in Betracht kommen, nicht entgegen. Ebenso wenig ist es erforderlich, eine verbindliche Reihenfolge der in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaaten in der Weise zu bestimmen, dass die Abschiebung primär in einen Staat erfolgt und eine Abschiebung in einen anderen nur unter der Bedingung erfolgen soll, dass die Abschiebung in den primären Zielstaat scheitert (Saarl. OVG, Beschluss vom 15.04.2015 - 2 A 343/14 -, juris Rn. 8 f.). Eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung liegt jedoch nur dann vor, wenn diese einen Zielstaat bezeichnet, welcher zur Rückübernahme der betroffenen Person bereit oder verpflichtet ist. Zwar muss die Bereitschaft des Zielstaates zur Rückübernahme der betreffenden im Zeitpunkt der Abschiebungsandrohung nicht feststehen. Vielmehr darf das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung auch einen Zielstaat bestimmen, für den die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung in absehbarer Zeit nicht feststeht, soweit in Bezug auf diesen Staat keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 - 10 B 39.12 -, juris Rn. 4). Deshalb ist die Frage, ob der in der Abschiebungsandrohung genannte Abschiebungszielstaat tatsächlich bereit ist, auch Ausländer aufzunehmen, die nicht eigene Staatsangehörige sind, unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Ausländerbehörde zu prüfen (Nds. OVG, Beschluss vom 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 6). Eine Abschiebungsandrohung darf (lediglich) dann nicht ergehen, wenn hinreichend sicher ist, dass auf unabsehbare Zeit ein Abschiebungshindernis bestehen wird und nicht nur vorübergehenden (wenn auch zwingenden) Charakter hat, weil dann die Abschiebungsandrohung erkennbar ihren Zweck verfehlen würde (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22.11.2021 - 2 M 124/21 -, juris Rn. 12). Eine solche Konstellation kann gegeben sein, wenn zwingende rechtliche Gründe i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstehen. Solche rechtlich zwingenden Gründe sind hier nicht gegeben. Insbesondere besteht für Rumänien, wie dargelegt, kein Abschiebungsverbot. Auf die vom Kläger daneben aufgeworfene Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 9 der Dublin III-VO vorliegen bzw. vorgelegen haben, kommt es hierbei nicht entscheidungserheblich an. Sein Einwand, eine Abschiebung nach Rumänien sei rechtlich unmöglich, weil Rumänien nicht für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei, verfängt nicht. Der Kläger verkennt mit dieser Argumentation, dass er nicht deshalb nach Rumänien abgeschoben werden soll, damit dort über seinen Asylantrag entschieden wird. Über den Asylantrag des Klägers hat das Bundesamt vielmehr in eigener Zuständigkeit bereits im nationalen Verfahren entschieden, nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen war. Hinsichtlich der Bereitschaft Rumäniens zur Aufnahme des Klägers ist überdies festzustellen, dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 15.03.2022 und nochmals mit Bestätigung vom 26.02.2024 ausdrücklich erklärt haben, dass sie mit einer Abschiebung des Klägers zusammen mit seiner Familie einverstanden sind. Deshalb mag auf sich beruhen, ob die rumänischen Behörden ausweislich ihrer Erklärung vom 29.09.2021 davon ausgegangen sind, dass es zu einer Überstellung im Dublin-Verfahren kommen werde. Jedenfalls der Erklärung vom 15.03.2022 und der Bestätigung vom 26.02.2024 lässt sich keine Einschränkung des Inhalts entnehmen, dass die rumänischen Behörden nur mit einer Überstellung des Klägers im Dublin-Verfahren einverstanden wären und im Übrigen eine Aufnahme des Klägers verweigern. 6. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Zielstaaten Rumänien und Irak, weiter hilfsweise die Aufhebung der gegenüber ihm ergangenen Abschiebungsandrohung. Die Eltern des am 28.02.2021 in Deutschland geborenen Klägers sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie haben noch drei weitere Kinder, die in den Jahren 2012, 2014 und 2018 geboren wurden. Die damals noch fünfköpfige Familie reiste am 18.07.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.08.2020 Asylanträge. Diese Asylanträge lehnte das Bundesamt mit Bescheiden vom 24.09.2021 unter Hinweis darauf als unzulässig ab, dass ihnen in Rumänien internationaler Schutz gewährt worden sei. Daneben stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem wurde ihnen die Abschiebung nach Rumänien angedroht und zugleich festgestellt, dass sie nicht in den Irak abgeschoben werden dürften. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheide vom 09.02.2023 - Az. 2 A 259/21 MD sowie 2 A 267/21 MD). Nach der Geburt des Klägers 2021 wurde aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylG ein Asylverfahren eingeleitet. Das Bundesamt ging zunächst von der Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger aus. Auf entsprechende Nachfrage des Bundesamts erklärten die rumänischen Asylbehörden mit Schriftsatz vom 29.09.2021 auch ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf Art. 9 der Dublin III-VO. In der Folge wurde der Asylantrag des Klägers mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2021 als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Rumänien angedroht. Diese Entscheidung wurde später allerdings aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist wieder aufgehoben. Am 26.10.2022 erging die streitgegenständliche Entscheidung des Bundesamts im nationalen Verfahren. Mit diesem Bescheid lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Auch ein subsidiärer Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Ebenfalls lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Republik Irak oder nach Rumänien angedroht. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass von einer persönlichen Anhörung der Eltern des Klägers im Asylverfahren des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG (jetzt: § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylG) abgesehen worden sei. Denn der Kläger sei unter sechs Jahre und seine Eltern seien im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen am 20.09.2021 zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt worden. Dort hätten sie erklärt, ihr Heimatland aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Der Vater des Klägers sei am Heimatort ins Visier der Miliz Hasht-e Shabi geraten. Diese habe es ursprünglich auf seinen Vater (hier: den Großvater des Klägers) abgesehen. Aus diesem Grund sei er - der Vater des Klägers - Opfer von Übergriffen und Nachstellungen geworden. Angesichts der Umstände hätten sie sich im August 2017 zur Ausreise aus dem Irak entschieden. Aus diesem Sachverhalt könne der Kläger aber - so das Bundesamt zur Begründung des Bescheides weiter - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Kläger habe keine Reflexverfolgung zu befürchten. Den Angaben der Eltern des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass sie sich am Heimatort durch ihr Verhalten in besonderer Weise exponiert hätten. Im Übrigen ließen weder die Sicherheitslage noch die humanitären Verhältnisse im Irak eine Rückkehr des Klägers dorthin unzumutbar erscheinen. Gleiches gelte für eine mögliche Rückkehr des Klägers nach Rumänien. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 30.10.2022 Klage erhoben. Zur Begründung lässt er vortragen: Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig, weil er ohne Anhörung seiner Eltern zu seinen Asylgründen ergangen sei. Der Bescheid sei aber auch materiell rechtswidrig. Er habe Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Denn ihm drohe im Irak von Seiten irakischer Milizen als Sohn eines Baath-Parteimitglieds die Gefangennahme oder Tötung zur Einwirkung auf den gesuchten Vater. Jedenfalls sei für die Zielstaaten Irak und Rumänien das Vorliegen von Abschiebungsverbote festzustellen. Was den Zielstaat Irak anbelange, so würde er dort ohne seine Eltern in eine hilflose Lage geraten. Gleiches gelte für eine etwaige Abschiebung nach Rumänien. Dies gelte selbst dann, wenn er dorthin zusammen mit seiner Familie abgeschoben werde. In Rumänien könnte nur ein Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen und müsste den Lebensunterhalt für die mittlerweile sechsköpfige Familie erwirtschaften, während der andere die noch kleinen Kinder betreue müsse. Jedenfalls sei die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und aufzuheben. Dies gelte für den Zielstaat Irak bereits deshalb, weil seine Eltern nicht in den Irak abgeschoben werden dürften, er folglich allein dorthin reisen müsse. Aber auch hinsichtlich des Zielstaats Rumäniens sei die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Die Abschiebung nach Rumänien sei zum einen rechtlich unmöglich. Eine Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin-III-Verordnung sei nicht begründet. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des Artikel 9 der Dublin-III-VO nicht vor. Eine Abschiebung nach Rumänien sei zum anderen auch tatsächlich unmöglich. Denn es sei davon auszugehen, dass die Aufnahmebereitschaft Rumäniens nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist fehle. Die rumänischen Behörden seien ausweislich ihrer Erklärung vom 29.09.2021 davon ausgegangen, dass es zu einer Überstellung im Dublin-Verfahren kommen werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 26.10.2022 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufentG bezüglich Irak und Rumänien festzustellen und den Bescheid des Bundesamtes vom 26.10.2022 insoweit aufzuheben, weiter hilfsweise die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 26.10.2022 hinsichtlich der Zielstaaten Irak und Rumänien aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid, wenngleich sie nach der zum 21.02.2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderung der Ansicht ist, dass die Abschiebungsandrohung jedenfalls hinsichtlich des Zielstaats Iraks nicht hätte ergehen dürfen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.