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Beschluss

2 M 124/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1122.2M124.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Ausländer voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, sondern nur darauf, ob er (vollziehbar) ausreisepflichtig ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. April 2012 - 10 CS 12.62 - juris Rn. 13).(Rn.12) 2. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten und von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung steht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufentG 2004) dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, macht diese also nicht rechtswidrig. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn hinreichend sicher ist, dass auf unabsehbare Zeit ein Abschiebungshindernis bestehen wird und nicht nur vorübergehenden (wenn auch zwingenden) Charakter hat.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 23. August 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.250 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Ausländer voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, sondern nur darauf, ob er (vollziehbar) ausreisepflichtig ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. April 2012 - 10 CS 12.62 - juris Rn. 13).(Rn.12) 2. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten und von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung steht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufentG 2004) dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, macht diese also nicht rechtswidrig. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn hinreichend sicher ist, dass auf unabsehbare Zeit ein Abschiebungshindernis bestehen wird und nicht nur vorübergehenden (wenn auch zwingenden) Charakter hat.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 23. August 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.250 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist vietnamesischer Staatsangehöriger und seit dem 10. November 2014 mit der vietnamesischen Staatsangehörigen A. T. verheiratet, die seit dem 9. Januar 2020 über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Die Ehe war vor dem vietnamesischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main geschlossen worden. Aus dieser Ehe sind der am (…) 2015 geborene K. A. und der am (…) 2020 geborene D. H. A. hervorgegangen, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Ehefrau des Antragstellers ist ferner Mutter eines weiteren Kindes. Am 2. Juli 2020 sprach die Ehefrau des Antragstellers beim Antragsgegner vor und gab an, dass sich der Antragsteller seit Mai 2014 illegal in Deutschland aufhalte. Er habe in Ungarn gearbeitet und sei dann im Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Bei der daraufhin erfolgten Befragung des Antragstellers gab er an, er sei in Ungarn von 2014 bis 2015 im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gewesen. Er sei im Juli oder August 2014 in das Bundesgebiet eingereist und anschließend wieder nach Ungarn zurückgereist. Im November 2014 sei er zur Eheschließung erneut ein- und anschließend wieder nach Ungarn ausgereist. Danach sei er einmal im Jahr für ein paar Tage zwischen 2014 und Weihnachten 2019 aus Ungarn nach Deutschland eingereist. Die letzte Einreise nach Deutschland sei im Dezember 2019 erfolgt. Der Antragsgegner setzte in der Folgezeit die Abschiebung des Antragstellers aus, zuletzt am 3. Mai 2021 bis zum 17. August 2021. In den letzten Duldungen wurde dem Antragsteller die Beschäftigung als Koch in einem China-Thai-Imbiss in A-Stadt gestattet. Am 6. Mai 2021 meldete die Ehefrau des Antragstellers, die nach dessen Angaben von 2013 bis 2020 als Küchenmitarbeiterin tätig war, bei der B-Stadt die Eröffnung einer Schank- und Speisewirtschaft (Asia-Imbiss) in W-Stadt an, und mit Schreiben vom 20. Mai 2021 suchte sie beim Antragsgegner und die Erlaubnis zur Beschäftigung des Antragstellers in ihrem Betrieb ab dem 1. Juni 2021 nach. Am 16. Juni 2021 teilte die Deutsche Botschaft in Hanoi dem Antragsgegner auf eine Anfrage zur Bearbeitungsdauer für ein Visum zur Familienzusammenführung mit, dass die eigentliche Bearbeitung lediglich zwei bis fünf Tage ab Antragsabgabe in Anspruch nehmen würde. Allerdings gestatte Vietnam die Einreise auch seiner eigenen Staatsbürger nur nach vorheriger Genehmigung. Der Antragsteller müsste sich im Vorfeld mit dem vietnamesischen Generalkonsulat in Frankfurt in Verbindung setzen, sich auf die Warteliste für einen Platz auf einem Repatriierungsflug setzen lassen, und das Generalkonsulat müsste die Einreisegenehmigung für ihn einholen. Vietnam führe unregelmäßig Repatriierungsflüge für seine Staatsangehörigen durch. Frankfurt werde ca. einmal pro Monat angeflogen. Wie lange die Warteliste sei, könne nicht gesagt werden. In Vietnam angekommen müsste der Antragsteller sich dann einer drei Wochen dauernden staatlichen Quarantäne unterziehen und anschließend eine Woche in Selbstisolation verbringen (Stand heute). Sollte Vietnam vom Robert-Koch-Institut in den Kreis der "Virusvariantengebiete" aufgenommen werden, wäre bei Rückreise noch eine zweiwöchige Selbstisolation zuhause einzukalkulieren. Mit Bescheid vom 15. Juli 2021 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihm im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Vietnam oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Die Wirkungen der Abschiebung in diesem Fall des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden auf zwölf Monate befristet. Zur Begründung gab er u.a. an, als unerlaubt eingereister Ausländer im Sinne des § 15a AufenthG sei der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 22. Juli 2021 Widerspruch und beantragte zugleich die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in den §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 1, Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1, 15a Abs. 1, 50 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die Voraussetzungen der §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2 AufenthG lägen nach summarischer Prüfung vor, was durch den Antragsteller auch nicht bestritten werde. Die Abschiebungsandrohung sei darüber hinaus auch verhältnismäßig. Da der Antragsteller ohne eine vorherige Ausreise aus dem Bundesgebiet jedenfalls nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, könne der Antragsgegner nicht durch das gegenüber der Abschiebungsandrohung als aufenthaltsbeendende Maßnahme mildere Mittel eben dieser Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßige Zustände herstellen. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Zwar habe der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er der Vater des am (…) 2020 geborenen deutschen Staatsangehörigen D. H. A. sei. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die Einreise des Ausländers mit dem erforderlichen Visum, sei jedoch nicht erfüllt. Von dieser Regelerteilungsvoraussetzung könne hier auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abgesehen werden. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne dieser Vorschrift habe der Antragsteller nicht, weil wegen des Aufenthalts im Bundesgebiet ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel mindestens seit Dezember 2019 ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bestehe, das auch noch aktuell sei. Es seien auch keine besonderen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die es als unzumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erscheinen ließen, das Visumverfahren nachzuholen. Insbesondere stünden weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK der Abschiebung des Antragstellers entgegen. Art 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG verpflichte zwar die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG sei es aber grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf sei von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehre, regelmäßig hinzunehmen. Auch ein kleines Kind, selbst wenn es wie der Sohn des Antragstellers die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, sei regelmäßig nicht als besonderer Umstand des Einzelfalls zu werten, der die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar mache, da es im Verantwortungsbereich des Ausländers liege, die Ausreisemodalitäten und den Ausreisezeitpunkt in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde so familienverträglich wie möglich zu gestalten. Daher sei im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit des Kindes zu seinen Eltern bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei. Die familiäre Trennung werde im Hinblick darauf regelmäßig als zumutbar anzusehen sein, wenn sie eine gewisse Dauer nicht überschreite und keine besonderen Umstände (z.B. Pflegebedürftigkeit) in Bezug auf das Kind vorlägen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheine eine vorübergehende Ausreise des Antragstellers und Durchführung des Visumverfahrens auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG zumutbar. Das gelte im Besonderen vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner eingeholten Informationen des Visa- und Konsularteams der Deutschen Botschaft Hanoi über die voraussichtliche Dauer eines Visumverfahrens. Anhaltspunkte für ein entgegen der Regel länger dauerndes Visumverfahren seien nicht ersichtlich und würden vom Antragsteller auch nicht behauptet. Demnach habe er die Möglichkeit, mithilfe der bereits in Aussicht gestellten Vorabzustimmung der Ausländerbehörde und deren Zusage, bei entsprechender Kooperation die Wartezeit bis zur Beantragung des Visums in Deutschland absolvieren zu können, das Visumverfahren so familienverträglich wie möglich zu gestalten. Der Ehefrau des Antragstellers sei es daher möglich und zumutbar, für diesen kurzen Zeitraum allein für die Betreuung und elterliche Erziehung der Kinder zu sorgen. Im Übrigen sei es dem Antragsteller bereits seit der Eheschließung mit seiner Ehefrau im Jahr 2014 in Deutschland möglich und zumutbar gewesen, sich um die Legalisierung seines Aufenthalts in Deutschland zu bemühen. Auch bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Eine Abschiebung sei nicht rechtlich unmöglich i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK stünden einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller macht geltend, er habe als Vater eines deutschen Kindes gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung der Personensorge. Dem stehe die Art seiner Einreise nicht entgegen, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben seien. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Er selber arbeite im Ladenlokal seiner Ehefrau mit und versorge und betreue auch die Kinder. Ohne seine Mithilfe wäre der Betrieb des Ladenlokals nicht möglich, und seine Ehefrau und die Kinder wären wieder auf Sozialleistungen angewiesen. Die Familie beziehe seit der Selbständigkeit seiner Ehefrau keinerlei Leistungen. Eine Trennung würde dazu führen, dass der Unterhalt der Ehefrau und der Kinder nicht mehr gesichert wäre. Sein Sohn K. A. habe aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen einen erheblichen Betreuungsbedarf. Für seinen ca. ein Jahr alten Sohn D. P. bestehe ebenfalls ein erheblicher Betreuungsaufwand durch die Eltern. Die Mutter allein wäre nicht in der Lage diesen sicherzustellen und gleichzeitig der beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Eine Trennung der Familie, und sei es auch nur für 6 Monate, würde tatsächlich deren wirtschaftliche Existenz zerstören. Sie wäre auch mit erheblichen emotionalen Nachteilen verbunden, weil der Antragsteller eine wichtige Bezugsperson für die Kinder sei. Wie lange die Trennung der Familie zur Nachholung des Visumverfahrens andauern würde, sei nicht absehbar. Aufgrund der aktuellen Pandemie seien die Einreise- und Ausreisebestimmungen wiederholt geändert worden. Derzeit befinde sich Vietnam in der vierten Welle, der bisher schwersten Infektionswelle im Land. Der grenzüberschreitende Flugverkehr sei sehr stark eingeschränkt. Die Ausreise nach Europa sei nur über Transitflughäfen wie Seoul, Dubai oder Doha möglich. Seit dem 15. August 2021 habe das Robert-Koch-Institut Vietnam als Hochrisikoland eingestuft. Ungeimpfte Einreisende aus Vietnam nach Deutschland müssten eine digitale Einreiseanmeldung abgeben und sich nach Ankunft in Deutschland zehn Tage in Quarantäne begeben, die durch einen negativen Test frühestens nach fünf Tagen beendet werden könne. Flüge nach Vietnam bedürften einer Autorisierung durch den Premierminister. Qatar Airways, Emirates und Singapore Airlines hätten grundsätzlich eine Landeerlaubnis. Das Einreiseverfahren sei aber komplex und setze eine Vielzahl von Genehmigungen seitens der vietnamesischen lokalen und zentralen Behörden voraus. Die Erteilung oder Verlängerung von Visa aller Art sei zurzeit wegen nicht ganz klarer Vorgaben der Behörden erschwert. Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung dürfte die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht voraussetzen; sie dürfte rechtmäßig bereits dann erlassen werden können, wenn der Ausländer im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 13 ME 355/20 - juris - Rn. 15, m.w.N.). Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er - wie der Antragsteller - einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wäre hier auch dann nicht in Frage gestellt, wenn zu verlangen sein sollte, dass eine Abschiebungsandrohung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzt. Denn auch diese Voraussetzung wäre im Fall des Antragstellers gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, da er ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel und damit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG bei bestehender Ausreisepflicht steht nicht im Ermessen der Behörde (vgl. Funke-Kaiser in: GK AufenthG, II - § 59 Rn. 91). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Ausländer voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, sondern nur darauf, ob er (vollziehbar) ausreisepflichtig ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. April 2012 - 10 CS 12.62 - juris Rn. 13). Die Androhung der Abschiebung verdeutlicht die Ausreiseverpflichtung und droht die Abschiebung für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise an. Hierfür bedarf es keines besonderen Anlasses, vor allem braucht (noch) kein Anhalt für die Nichterfüllung der Ausreisepflicht zu bestehen. Dem Ausländer wird es ermöglicht, seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen und die freiwillige Ausreise vorzubereiten (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl., § 59 Rn. 5, m.w.N.). Dem entsprechend bestimmt § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten und von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht, sie also nicht rechtswidrig macht. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn hinreichend sicher ist, dass auf unabsehbare Zeit ein Abschiebungshindernis bestehen wird und nicht nur vorübergehenden (wenn auch zwingenden) Charakter hat, weil dann die Abschiebungsandrohung erkennbar ihren Zweck verfehlen würde (vgl. Funke-Kaiser, in: GK AufenthG II § 59 Rn. 60; Hocks, in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 59 Rn. 8; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht A 1 AufenthG, § 59 Rn. 39). Eine solche Fallkonstellation liegt hier auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf die geltend gemachten familiären Bindungen in Deutschland auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 m.w.N.). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 27 m.w.N.). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - a.a.O. Rn. 31 f. m.w.N.). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 22; Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - a.a.O. Rn. 14; Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 17). So ist eine Trennung eines Ausländers von seinem kleinen Kind zur Durchführung eines Visumverfahrens dann unzumutbar, wenn sich seine Abwesenheit voraussichtlich über mehrere Monate hinziehen wird, insbesondere wenn hinzukommt, dass dadurch die Berufstätigkeit der Mutter des Kindes, die Möglichkeit der Lebensunterhaltssicherung der Familie und damit der geordnete Nachzug des Ausländers in Frage gestellt wird (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 B 1049/20 - juris - Rn. 35). Eine auch nur vorübergehende Trennung von einem kleinen Kind zur Nachholung des Visumverfahrens ist auch dann unzumutbar, wenn keine belastbaren Erkenntnisse über die Dauer eines Visavergabeverfahrens für ein nationales Visum für eine Familienzusammenführung vorliegen, etwa wenn die Verlautbarungen der deutschen Auslandsvertretung nicht erkennen lassen, ob der Ausländer derzeit überhaupt in der Lage ist, einen Termin für die Beantragung eines nationalen Visums zu erhalten (Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2020 - 2 M 89/20 - juris Rn. 19). Dagegen dürfte eine Trennung von Vater und Kind von wenigen Wochen in der Regel noch zumutbar sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 7 B 11148/21 - juris Rn. 10 f.). Gemessen daran erscheint eine vorübergehende Trennung des Antragstellers von seiner Familie für die Dauer eines Visumverfahrens nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht auf unabsehbare Zeit unzumutbar mit der Folge, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Vietnam zur Nachholung des Visumverfahrens auch nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Für die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung geäußerte Befürchtung, die Trennung von seiner Familie werde sich über einen Zeitraum von (mindestens) sechs Monaten hinziehen, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach den im Internet veröffentlichten Informationen der Deutschen Vertretungen in Vietnam (https://vietnam.diplo.de/vn-de/vertretungen/botschaft/service/-/2221476) werden derzeit Termine (auch) für Langzeitvisa online vergeben. Nach der vom Antragsgegner herangezogenen Auskunft der Deutschen Botschaft in Hanoi vom 16. Juni 2021 dauet die eigentliche Bearbeitung eines Visumantrages zur Familienzusammenführung lediglich zwei bis fünf Tage ab Antragsabgabe. Die zeitlichen Verzögerungen, die sich nach dieser Auskunft daraus ergeben, dass Vietnam die Einreise auch seiner eigenen Staatsbürger nur nach vorheriger Genehmigung gestattet, der Antragsteller sich im Vorfeld mit dem vietnamesischen Generalkonsulat in Frankfurt in Verbindung setzen müsste, um sich auf die Warteliste für einen Platz auf einem - unregelmäßig stattfindenden - Repatriierungsflug setzen zu lassen, und das Generalkonsulat die Einreisegenehmigung für ihn einholen müsste, wirken sich auf die Trennungszeit nicht aus, da sich der Antragsteller während dieser Wartezeit weiterhin bei seiner Familie aufhalten kann. Zur Bearbeitungszeit hinzuzurechnen ist allerdings - neben der Dauer der Anreise nach Vietnam von ein bis zwei Tagen - die Dauer der vom Antragsteller nach seiner Ankunft in Vietnam einzuhaltenden Quarantäne und Selbstisolation, die nach der Auskunft der Deutschen Botschaft vom 16. Juni 2021 nach damaligen Stand insgesamt vier Wochen dauert. Es liegen auch keine neuen Erkenntnisse über eine längere Quarantäne- und Isolationszeit vor. Nach den seit dem 26. Oktober 2021 unverändert gültigen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes für Vietnam (COVID-19-bedingte Reisewarnung) mit Stand vom 16. November 2021 (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/vietnamsicherheit/217274) haben sich nichtgeimpfte Einreisende in 14-tägige Quarantäne in einer von den vietnamesischen Behörden festgelegten Quarantäneeinrichtung (bestimmte Hotels, zentrale Quarantäneeinrichtungen) zu begeben. Nach der zweiwöchigen Quarantäne in der entsprechenden Einrichtung sind zwei weitere Wochen Heimquarantäne (bzw. in einem anderen Hotel) mit Gesundheitsüberwachung vorgeschrieben. Am 4. August 2021 erließ das vietnamesische Gesundheitsministerium allerdings eine Neuregelung zu den Quarantänebestimmungen für vollständig geimpfte Personen, die nach Vietnam einreisen. Demnach wird die Quarantäne für vollständig geimpfte Personen auf sieben Tage in einer Quarantäneeinrichtung und anschließend sieben Tage Selbstisolation verkürzt. Der Umstand, dass die Rückreise nach Deutschland derzeit nicht mit einem Direktflug, sondern nur mit einem Transitflug möglich ist, dürfte nur zu einer unwesentlichen Verzögerung der Rückreise führen. Der vom Antragsteller weiter geltend gemachte Umstand, dass das Robert-Koch-Institut Vietnam seit dem 15. August 2021 als Hochrisikoland eingestuft hat, führt dazu, dass sich der Antragsteller unverzüglich nach seiner Wiedereinreise für zehn Tage in Absonderung zu begeben hat (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV), wobei die Absonderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseV vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen endet, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Abs. 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. Selbst wenn eine erforderliche Absonderung nicht in der Haupt- oder Nebenwohnung der Familie, sondern in einer anderen, eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft geschehen sollte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 CoronaEinreiseV), etwa um den übrigen Familienmitgliedern ein Verlassen der Wohnung zu ermöglichen, ist nach alldem eine Trennung von der Familie von insgesamt höchstens sieben bis acht Wochen zu erwarten. Dies hält der Senat für zumutbar. Auch die übrigen vom Antragsteller in seiner Beschwerde geltend gemachten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, dass seine Abschiebung zur Durchführung des Visumverfahrens auf unabsehbare Zeit rechtlich unmöglich ist, weil auch eine Abwesenheit von sieben bis acht Wochen seiner Familie nicht zuzumuten wäre. Soweit er vorträgt, bei seinem Sohn K. A. bestehe aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ein erhöhter Betreuungsbedarf, hat er dies bislang nicht durch entsprechende (ärztliche) Bescheinigungen glaubhaft gemacht. Im Übrigen hielt sich der Antragsteller nach der Geburt dieses Kindes am 12. Oktober 2015 seinen eigenen Angaben zufolge die überwiegende Zeit in Ungarn auf. Der Antragsteller kann sich voraussichtlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Ehefrau sei für den Betrieb ihres neu eröffneten Landenlokals auf seine ständige Mithilfe angewiesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr unter keinen Umständen möglich sein soll, für den zu erwartenden Zeitraum der Abwesenheit des Antragstellers eine Aushilfskraft zu beschäftigen. Im Übrigen musste ihr bei Eröffnung des Betriebes bewusst sein, dass der Antragsteller keinen gesicherten Aufenthaltsstatus hat, so dass sie nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnte, dass er ihr ununterbrochen als Mitarbeiter zur Verfügung steht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 3 B 137/10 - juris Rn. 13). Das unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verfügte und auf 12 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdebegründung angegriffen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach der Empfehlung in Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs ist bei Streitigkeiten um eine isolierte Abschiebungsandrohung der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG als Streitwert anzusetzen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist dieser Wert zu halbieren. Das zusätzlich festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot wirkt nicht streitwerterhöhend (vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. November 2020 - 18 A 1021/19 - juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 B 881/19 - juris Rn. 4, m.w.N.). Der Senat macht zudem von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).