Beschluss
5 B 163/19
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Dienstherr kann ein Auswahlverfahren aus dem sachlichen Grund abbrechen, dass lediglich noch ein Bewerber die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllt und aufgrund seiner Beurteilung und des zwei Jahre andauernden Auswahlverfahrens anzunehmen ist, dass leistungsstärkere Bewerber nachgewachsen sind.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienstherr kann ein Auswahlverfahren aus dem sachlichen Grund abbrechen, dass lediglich noch ein Bewerber die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllt und aufgrund seiner Beurteilung und des zwei Jahre andauernden Auswahlverfahrens anzunehmen ist, dass leistungsstärkere Bewerber nachgewachsen sind.(Rn.11) Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen die mit Schreiben vom 15. Mai 2019 mitgeteilte Abbruchverfügung und einer gegebenenfalls nachfolgenden Klage zu verpflichten, das Auswahlverfahren anlässlich der Ausschreibung der Stelle „Schulleiterin oder Schulleiter an den Berufsbildenden Schulen des Altmarkkreis Salzwedel in Salzwedel“ fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen, da dieser durch den Abbruch des Auswahlverfahrens untergegangen ist. Der Abbruch des Auswahlverfahrens ist formell und materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat insbesondere den Abbruch und die dafür wesentlichen Gründe dokumentiert und den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Die Abbruchentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (BVerfG, Beschluss vom 24 September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris). Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund. So ist der Dienstherr bei der Entscheidung, ob er ein nach den Grundsätzen der Bestenauswahl begonnenes Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle abbricht, in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden, je nachdem, ob die konkrete Stelle - auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens - weiter besetzt werden soll oder nicht. Soll die konkrete Stelle nach dem Abbruch nicht mehr besetzt werden, ist der Dienstherr auch, wenn er das Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen als bei sonstigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen, ob und welche Ämter geschaffen oder wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Die Entscheidung des Dienstherrn, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, um die Stelle - wie hier - danach auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben, betrifft dagegen nicht mehr nur den Zuschnitt und die Gestaltung des Amtes, sondern stellt bereits die wesentlichen Weichen für die organisatorische Ausgestaltung der nachfolgenden Auswahlentscheidung. Sie muss daher selbst auch den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen und bedarf eines dem Bewerbungsverfahrensanspruch entsprechenden sachlichen Grundes (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris). Dieser ist vorliegend gegeben. Bei der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für den Abbruch vorliegt, ist - wie auch sonst bei Ermessensentscheidungen - allein auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. Ob diese die wahren Beweggründe des Dienstherrn wiedergibt, ist ebenso ohne Belang wie die Frage, ob sich der Abbruch durch einen anderen Sachgrund rechtfertigen ließe (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 -, juris). In der schriftlich dokumentierten Begründung zum Abbruch des Auswahlverfahrens führt der Antragsgegner aus, dass seit der Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle geraume Zeit vergangen sei. Der Bewerberkreis solle zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch eine erneute Stellenausschreibung aktualisiert und vergrößert werden. Von den vier eingegangenen Bewerbungen sei lediglich noch eine berücksichtigungsfähig. Daher sei festzustellen, dass insgesamt keine befriedigende Bewerberlage mehr vorliege, welche ein Auswahlverfahren ermöglichen würde. Der Antragsteller sei nach dem Besetzungsvorschlag im Übrigen als nachrangiger Bewerber anzusehen, da er sich als Studienrat noch im ersten Eingangsamt seiner Laufbahn befinde. Damit werde die Notwendigkeit gesehen, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, eine günstigere Bewerberlage zu generieren, zumal es sich um eine hochdotierte Schulleiterstelle an einer Berufsbildenden Schule handele (Blatt 131 ff. der Beiakte D). Der Dienstherr darf ein Auswahlverfahren bei weiterhin beabsichtigter Besetzung der konkreten Stelle dann sachlich gerechtfertigt abbrechen, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, beide: juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. Es ist evident, dass von einer „Auswahlentscheidung“ nicht mehr gesprochen werden kann, wenn nach Auffassung des Dienstherrn lediglich ein Bewerber den formalen Bewerbungsvoraussetzungen genügt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 -, juris), zumal der Antragsteller als einzig verbliebener Bewerber nach der Rücknahme der Bewerberin P. in seiner letzten Regelbeurteilung mit der Gesamtnote D/C beurteilt worden ist und damit auch vor dem Hintergrund des bereits zwei Jahre andauernden Auswahlverfahrens erwartet werden kann, dass nunmehr weitere leistungsstarke und ggf. leistungsstärkere Bewerber nachgewachsen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Dabei geht die Kammer nach dem Vorstehenden davon aus, dass es sich vorliegend nicht um eine bloße Dienstpostenkonkurrenz handelt. Maßgebend für die Streitwertberechnung ist insoweit die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Der Streitwert berechnet sich damit aus dem 6-fachen Wert der angestrebten Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA, wobei das Gericht davon ausgeht, dass der Antragsteller der 3. Erfahrungsstufe zugeordnet ist. Dies entspricht einem Streitwert von (6.244,33 Euro x 6 =) 37.465,98 Euro. Der sich danach ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 33/14 -, juris).