Urteil
5 A 253/20 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0712.5A253.20MD.00
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Leitsätze
Einen sogenannten Dublin-Rückkehrer droht im Hinblick auf die Umstände einer - ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden - Inhaftierung in einer Asylhaftanstalt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Malta.(Rn.25)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einen sogenannten Dublin-Rückkehrer droht im Hinblick auf die Umstände einer - ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden - Inhaftierung in einer Asylhaftanstalt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Malta.(Rn.25) Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil sie mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladen wurde. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2020 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig in Ziff. 1 des streitbefangenen Bescheides ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage von Ziff. 1 des streitbefangenen Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31; Dublin III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zuständig für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ist die Beklagte. Die Zuständigkeit Maltas beruht zwar grundsätzlich auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung. Danach ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen. Diesen Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat ausweislich eines EURODAC-Treffers am 21. Juli 2020 in Malta einen Asylantrag gestellt. Malta hat – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung – auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 08. September 2020 mit Schreiben vom 25. September 2020 geantwortet und seine Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch erklärt. Damit steht die Zuständigkeit Maltas für die Prüfung des Asylantrags des Klägers fest. Ferner ist die Zuständigkeit Maltas nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 08. Oktober 2020 noch nicht abgelaufen und dann unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes unterbrochen gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11). So liegt der Fall hier indes nicht. Die Überstellungsfrist ist zwar unterbrochen, seitdem aber nicht erneut in Lauf gesetzt worden. Das Gericht hat den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abgelehnt, sondern mit Beschluss vom 28. Juli 2021 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die im streitbefangenen Bescheid unter Ziff. 3 verfügte Abschiebungsanordnung angeordnet. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrages des Klägers folgt indes aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung. Hiernach gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Gemessen hieran ist die Beklagte für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig. In Hinblick auf Malta liegen derzeit wesentliche Gründe für die Annahme vor, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in der Situation der Kläger systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Bei der Prüfung der Annahme einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder im Sinne von Art. 3 EMRK ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ im Grundsatz davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris, Rn. 181). Dieses Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und C-493/10 –, juris). Auch wenn dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten fundamentale Bedeutung zukommt, kann indes nicht ohne weitere Prüfung stets ausgeschlossen werden, dass das Asylsystem in der Praxis in einem bestimmten Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die systemisch oder allgemein sein oder bestimmte Personengruppen betreffen können. Diese Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese hohe Schwelle ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlichen Mitteln abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, juris, Rn. 90). Nicht erreicht ist diese hohe Schwelle selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, a.a.O., Rn. 91). Die Annahme, dass international Schutzberechtigte aufgrund fehlender familiärer Solidarität in einem Land von Armut und schwierigen Verhältnissen im Allgemeinen stärker betroffen sind als Inländer, obwohl sie dort rechtlich die gleichen sozialen Rechte haben, ist dabei noch keine ausreichende Grundlage zur Annahme einer Situation extremer materieller Not (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, a.a.O., Rn. 97). Auch der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, a.a.O., Rn. 93). Zu unterscheiden ist zudem zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist. Der Bedarf, den Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen haben, um den Eintritt eines Verstoßes gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu vermeiden, ist gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Bei Vulnerablen ist deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 19). Dies kann indes nur gelten, wenn ohne eine dahingehende Zusicherung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Extremsituation im zuvor beschriebenen Sinne zu befürchten ist. Insgesamt ist der (prognostische) Eintritt einer gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Extremsituation nicht vorschnell anzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 38). Das erkennende Gericht muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung die Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verschaffen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, juris, Rn. 5). In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss – jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind – auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nachzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15). Ein Gericht, dass mit einem Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung befasst ist, und dem gegenüber Angaben gemacht werden, um das Vorliegen eines solchen Risikos nachzuweisen, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandart der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische, allgemeine oder eine bestimmte Personengruppe betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, a.a.O., Rn. 88). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nachzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (BVerfG, Beschluss vom 08. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 98). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (OVG LSA, Beschluss vom 23. August 2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO ermittelten Rechts der Republik Malta für die hier maßgebliche Gruppe der sogenannten Dublin-Rückkehrer besteht für den Kläger in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Zwar lässt sich aus dem Asylverfahren (a)) und der Versorgungssituation von sogenannten Dublin-Rückkehrer (b)) in Malta nicht auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung des Klägers schließen. Allerdings droht dem Kläger im Hinblick auf die Umstände einer – ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden – Inhaftierung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu erfahren (c)). a) Zunächst begründet das Asylverfahren in Malta nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung des Klägers. Sogenannte Dublin-Rückkehrer unterliegen in Malta grundsätzlich dem normalen Asylverfahren. Dementsprechend werden Dublin-Rückkehrer nach Malta ab der Ankunft als Asylbewerber behandelt und der Asylantrag folgt dem normalen Verfahren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Malta, Dublin Rückkehrer, 23. Februar 2021, S. 2). In Malta existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07. Juni 2021, S. 6). Asylanträge werden bei der International Protection Agency gestellt, von dieser geprüft und beschieden. Die Verfahrensordnung sieht systematisch eine persönliche Anhörung aller Asylbewerber vor. Diese kann nur dann unterbleiben, wenn die den Asylantrag prüfende Stelle aufgrund vorhandener Beweismittel eine positive Entscheidung treffen kann oder wenn der Asylbewerber aufgrund von andauernden Umständen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, nicht in der Lage ist, angehört zu werden. Nach maltesischer Gesetzeslage ist die Anwesenheit eines Dolmetschers während der Anhörung erforderlich, auch wenn Dolmetscher in der Praxis nicht für alle Sprachen sogleich verfügbar sind (vgl. aida, Country Report: Malta, 2021 Update, 23. Stand: 31. Dezember 2021, S. 35 f.). Seit 2019 wird die International Protection Agency in erheblichem Maße vor Ort durch Experten des European Union Agency for Asylum (EUAA) hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens und hinsichtlich der Aufnahme von Asylbewerbern unterstützt. Asylbewerber, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, aber aus humanitären Gründen Schutz bedürfen, erhalten temporären humanitären Schutz (Temoporary Humanitarian Protection, THP), ein Status, der seit der Änderung des Refugees Act im Jahr 2020 zwischenzeitlich im International Protection Act auch gesetzlich garantiert ist (vgl. aida, Country Report: Malta, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 19 f.). Gegen die Entscheidung der International Protection Agency kann der Asylbewerber binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim International Protection Appeals Tribunal einlegen und dazu Prozesskostenhilfe beantragen. Dieses überprüft die Entscheidung im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Einen weiteren Rechtsbehelf, der eine direkte Überprüfung der Entscheidung des International Protection Appeals Tribunal in der Sache ermöglicht, sieht das Gesetz nicht vor. Möglich ist jedoch eine gerichtliche Überprüfung in Bezug auf Verfahrensfehler, für die nach den allgemeinen Regeln des maltesischen Rechts auch Prozesskostenhilfe gewährt werden kann (vgl. aida, Country Report: Malta, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 37 ff.). Für vulnerable Asylbewerber wurde 2020 ein beschleunigtes Verfahren geschaffen, um deren Anträge auf internationalen Schutz priorisiert abwickeln zu können. Malta hat hinsichtlich der Definition vulnerabler Asylbewerber die Definition der Aufnahmerichtlinie wörtlich übernommen. Vulnerabel können danach u.a. Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, körperlich der geistig Behinderte, Opfer von Folter und Vergewaltigung, Opfer ernsthafter physischer oder psychischer oder sexueller Gewalt und LGBTIQ-Personen sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07. Juni 2021, S. 7 f.). Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass der Kläger in Malta Zugang zum Asylverfahren haben wird. Zwar sehen die maltesischen Behörden das unerlaubte Verlassen Maltas als implizite Rücknahme des Asylantrags an. Nach Auskunft der maltesischen Behörden vom 26. März 2021 können Rückkehrer, deren Antrag als implizit zurückgezogen gilt, jedoch innerhalb einer bestimmten Frist die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. Soweit die Frist verstrichen sei, werde der Antrag als neuer Antrag behandelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07. Juni 2021, S. 7). Gemessen hieran kann der Kläger, selbst wenn im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts die Wiedereröffnungsfrist verstrichen wäre, einen neuen Asylantrag bei den maltesischen Behörden stellen und erhält insofern Zugang zum Asylverfahren. b) Die Versorgungssituation sogenannter Dublin-Rückkehr in Malta birgt ebenfalls nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung des Klägers. Nach den maltesischen Gesetzen wird Versorgung für alle Asylbewerber gewährleistet, die über keine ausreichenden Mittel verfügen, um sich einen ihrer Gesundheit angemessenen Lebensstandard und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst Unterkunft und ein kleines Tagegeld für Essen und öffentliche Verkehrsmittel, Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, aber praktisch keinen Zugang zu Sozialleistungen. Das Tagesgeld beträgt für Dublin-Rückkehrer 2,91 EUR. Die staatliche Versorgung von Asylbewerbern umfasst zudem notwendige medizinische Versorgung, die auch die Behandlung ernsthafter psychischer Störungen miteinschließt. Psychisch beeinträchtigte Personen werden, sobald identifiziert, generell zur Behandlung in die psychiatrische Einrichtung Mount Carmel gebracht. Spezialisierte Dienste für Traumatisierte und Folteropfer sind in Malta dagegen nicht vorhanden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07. Juni 2021, S. 10 ff.). c) Indes droht dem Kläger im Hinblick auf die Umstände einer – ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden – Inhaftierung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu erfahren. Sogenannte Dublin-Rückkehrer werden in den weit überwiegenden Fällen nach ihrer Ankunft in Haft genommen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07. Juni 2021, S. 7). Sie werden normalerweise auf Grundlage der Reception Conditions Directive inhaftiert, da die Behörden davon ausgehen, dass die Anträge der Asylbewerber sonst aufgrund des Risikos erneuten Untertauchens nicht vollständig erfasst werden könnten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Malta, Dublin Rückkehrer, 23. Februar 2021, S. 2). Dies entspricht der Behandlung von regulären Asylbewerbern. Auch diese können gemäß Reg. 6 (7) Reception of Asylum Seekers Regulations, Legal Notice 320 of 2005, amended by: Reception of Asylum Seekers Regulations, Legal Notice 417 of 2015, amended by: Legal Notice 487 of 2021 (im Folgenden nur Reception of Asylum Seekers Regulations) für bis zu neun Monate inhaftiert werden. Hierfür bedarf es gemäß Reg. 6 (1) lit. (a) - (f) Reception of Asylum Seekers Regulations einen der folgenden Haftgründe: zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers, zur Feststellung der dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen, die ohne Haft nicht erlangt werden können, insbesondere bei Fluchtgefahr des Asylbewerbers, zur Entscheidung über das Recht des Asylbewerbers zur Einreise, zur Vereinfachung des Rückführungsverfahren, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung und in Übereinstimmung mit der Dublin III-Verordnung (vgl. dazu auch aida, Country Report: Malta, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 95 f.). Zwar begründet die Inhaftierung für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten gleichwohl, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S. S./Belgien u. Griechenland, juris, Rn. 221; Urteil vom 10. Januar 2012 – 42525/07 und 60800/08 – Ananyev u.a./Russland, juris, Rn. 141). Die Beurteilung des Vorliegens dieses Mindestmaßes an Schwere ist der Natur der Sache nach relativ. Sie hängt von allen Umständen des Falles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in einigen Fällen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S. S./Belgien u. Griechenland, a.a.O., Rn. 219). Für die Frage, ob die angegriffenen Haftbedingungen als im Sinne von Art. 3 EMRK erniedrigend anzusehen sind, wiegt der extreme Mangel an persönlichem Raum stark ins Gewicht. Daneben sind andere Aspekte der physischen Haftbedingungen - etwa der Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Anforderungen – relevant (EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 – 42525/07 und 60800/08 – Ananyev u.a./Russland, a.a.O., Rn. 143 ff.; Urteil vom 11. März 2021 – 6865/19 – Feilazoo/Malta, Rn. 82 f.). In Fällen, in denen dem Inhaftierten bei Mehrfachbelegung weniger Platz als 3 m2 an Bodenfläche gewährt wird, ist die Überbelegung so schwerwiegend, dass sie die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK rechtfertigt. Widerlegt werden kann die Vermutung in der Regel nur, wenn lediglich kurze, gelegentliche und geringfügige Verringerungen des persönlichen Raumes von ausreichender Bewegungsfreiheit und angemessenen Aktivitäten außerhalb der Zelle und – allgemein betrachtet – einer Inhaftierung in einer geeigneten Hafteinrichtung begleitet werden. Allen Häftlingen muss ohne Ausnahme zumindest täglich eine Stunde Bewegung an der frischen Luft erlaubt werden, und zwar vorzugsweise als Teil eines größeren Programms an Aktivitäten außerhalb der Zelle (EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 – 42525/07 und 60800/08 – Ananyev u.a./Russland, a.a.O., Rn. 148). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die konkreten Haftbedingungen in den maltesischen Asylhaftanstalten eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung des Klägers begründen. Obwohl das maltesische Aufnahmesystem im Jahr 2015 reformiert worden ist, bleiben die Haftbedingungen sehr schwierig und prekär und haben sich – aufgrund der Covid 19-Pandemie und der ansteigenden Zahl in Malta ankommender Asylbewerber – insbesondere im Jahr 2020 nochmals stark verschlechtert. Diese Zustände haben sich auch nicht im Jahr 2021 verbessert. Asylbewerber werden ohne Beschäftigung oder Gelegenheit zur Bewegung im Freien und mit minimalem Kontakt zur Außenwelt in überfüllten Einheiten festgehalten. So waren im September 2020 etwa die Schlafsäle in der Haftanstalt Lyster mit 20 bis 30 Personen auf 40 m2 stark überfüllt, sodass jedem Asylbewerber weniger als 2 m2 Wohnfläche blieben. In anderen Haftanstalten müssen sich Häftlinge ihr 3 m2 bis 5 m2 großes Zimmer mit 3 bis 8 Mithäftlingen teilen. Die Unterbringungseinheiten verfügen über unzureichende sanitäre und hygienische Einrichtungen und bieten den Häftlingen keine Privatsphäre. Darüber hinaus gibt es wenig bis keine Heizung oder Belüftung, wodurch Migranten extremer Kälte und Hitze ausgesetzt sind. Auch Inhaftierte berichten regelmäßig von unzumutbaren Haftbedingungen mit starker Überbelegung und unhygienischen Bedingungen, die durch die begrenzte Verfügbarkeit von Gemeinschaftstoiletten und -duschen verursacht werden. Von einigen Gebäuden ist bekannt, dass sie nur eine Dusche für Hunderte von Häftlingen haben. Aufgrund der defekten Duschen benutzen die Häftlinge häufig ihre Lunchboxen, um sich am Waschbecken zu waschen. An den Wänden und Decken befindet sich Schimmel. Die meisten Asylbewerber berichten über das Fehlen geeigneter Kleidung oder Schuhe, aber auch über das Fehlen von Laken und Decken. Sie besitzen nur einen Satz Kleidung (in der Regel die, in der sie angekommen sind), sodass sie sich beim Waschen Kleidung von anderen Migranten ausleihen müssen. Anwälte, die Inhaftierte unterstützen, berichten, dass ihre Mandanten selbst im Winter nur Unterhosen und offene Sandalen trugen. Die Dauer der Inhaftierung beträgt zwischen 7 bis 9 Monaten (vgl. aida, Country Report: Malta, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 13, 102 ff.). Die ausgeführten Haftbedingungen gelten für sämtliche Asylhaftanstalten in Malta (vgl. Council of Europe, Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 17 to 22 September 2020, S. 36). Diese Haftbedingungen führen mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung des Klägers. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der teilweise monatelangen Haftdauer bereits aus den in den maltesischen Asylhaftanstalten herrschenden räumlichen Verhältnissen. Hinzu kommen der fehlende Zugang zu Bewegung im Freien, die teilweise fehlende Verfügbarkeit von Belüftung sowie den desolaten sanitären und hygienischen Zuständen (so auch EGMR, Urteil vom 11. März 2021 – 6865/19 –, Feilazoo/Malta, Rn. 84 ff.). 2. Auch die Entscheidung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten in Ziff. 2 des streitbefangenen Bescheides ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage von Ziff. 2 des streitbefangenen Bescheides ist § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist eine Abschiebung insbesondere, wenn beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutz-berechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 EU-Grundrechtecharta ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten. Nach den vorstehenden Ausführungen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in Malta einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird 3. Die Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des streitbefangenen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig. Rechtsgrundlage von Ziff. 3 des streitbefangenen Bescheides ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dieser regelt: Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte ist – wie ausgeführt – zuständig für die Prüfung der Asylanträge der Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung. 4. Schließlich ist auch die in Ziff. 4 des streitbefangenen Bescheids ausgesprochene, auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3, Abs. 3 AufenthG gestützte Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots infolge der Rechtswidrigkeit von Ziff. 1 und Ziff. 3 des streitbefangenen Bescheides rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2020. Am 15. Juli 2020 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Juli 2020 einen Asylantrag bei dem Bundesamt (im Folgenden nur Bundesamt). Das Bundesamt führte eine EURODAC-Abfrage durch. Diese ergab, dass der Kläger am 21. Juli 2020 in Malta einen Asylantrag gestellt hat. Darauf richtete das Bundesamt am 08. September 2020 ein Wiederaufnahmegesuch an die maltesischen Behörden. Diese erklärten mit Schreiben vom 25. September 2020 ihre Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch. Das Bundesamt hörte die Kläger am 04. September 2020 an. Er führte aus, infolge eines Autounfalls im Kindesalter leide er an einer Beckenschiefstellung. Auf seiner Flucht sei er aus 4 Meter Höhe gefallen und habe sich am Rücken verletzt. In Malta gebe es keine soziale und medizinische Versorgung. In Griechenland habe er nicht arbeiten können. Deutschland sei von Anfang an sein Ziel gewesen, weil er hier eine bessere Lebensperspektive habe. Man könne hier arbeiten und die Sprache erlernen. Mit Bescheid vom 30. September 2020, dem Kläger zugestellt am 06. Oktober 2020, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheides). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote mit Blick auf Malta nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Malta an (Ziff. 3 des Bescheides), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 4 des Bescheides). Wegen der Begründung wird auf den streitbefangenen Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat vor dem erkennenden Gericht am 08. Oktober 2020 Klage erhoben. Er trägt vor, Malta sei mit der Aufnahme von Schutzsuchenden völlig überfordert. Die Lebensverhältnisse in Malta seien für Schutzsuchende nicht zumutbar. Ferner führe Malta Abschiebungen ohne die Durchführung eines förmlichen Verfahrens aus. Zudem seien seine nicht unerheblichen körperlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. In Folge der Covid-19-Pandemie seien Abschiebungen nach Malta unmöglich. Die Beklagte habe die schutzwürdigen Belange des Klägers in Bezug auf das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht beachtet und dieses willkürlich auf 15 Monate bemessen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt die Beklagte Bezug auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.