Urteil
5 A 31/20 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0712.5A31.20MD.00
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Leitsätze
Für eine alleinerziehende Frau mit Kindern besteht im Falle ihrer Rückkehr nach Malta die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, weil sie so in offenen Zentren untergebracht werden, dass die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht hinreichend vor Gesundheitsgefahren wegen Hitze oder Kälte schützen.(Rn.27)
(Rn.28)
(Rn.31)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 06. September 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine alleinerziehende Frau mit Kindern besteht im Falle ihrer Rückkehr nach Malta die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, weil sie so in offenen Zentren untergebracht werden, dass die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht hinreichend vor Gesundheitsgefahren wegen Hitze oder Kälte schützen.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.31) Der Bescheid der Beklagten vom 06. September 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil sie mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladen wurde. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06. September 2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig in Ziff. 1 des streitbefangenen Bescheides ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage von Ziff. 1 des streitbefangenen Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31; Dublin III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zuständig für die Prüfung der Asylanträge der Kläger ist die Beklagte. Die Zuständigkeit Maltas beruht zwar grundsätzlich auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Dieser regelt: Besitz der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. Da sich Art. 12 im Kapitel III der Dublin III-Verordnung befindet, ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemessen hieran ist Malta grundsätzlich nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zuständig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung der Kläger am 20. August 2018 waren diese im Besitz eines Kurzaufenthaltsvisums für den Schengen-Raum, ausgestellt am 01. Mai 2017 von der maltesischen Botschaft in Riyadh, Saudi-Arabien. Dieses hatte einen Gültigkeitszeitraum vom 15. Mai 2017 bis zum 14. Mai 2019 und berechtigte zu mehreren Einreisen für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen. Die Republik Malta ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-Verordnung verpflichtet, die Kläger, die in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Antrag gestellt haben, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. Das auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung am 31. August 2018 vom Bundesamt verfasste Aufnahmegesuch hat die Republik Malta am 05. September 2018 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung angenommen (vgl. Art. 22 Dublin III-Verordnung). Ferner ist die Zuständigkeit Maltas nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 18. September 2018 noch nicht abgelaufen und dann unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes unterbrochen gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11). So liegt der Fall hier indes nicht. Die Überstellungsfrist ist zwar unterbrochen, seitdem aber nicht erneut in Lauf gesetzt worden. Das Gericht hat den fristgerecht gestellten Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abgelehnt, sondern mit Beschluss vom 27. September 2018 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die im streitbefangenen Bescheid unter Ziff. 3 verfügte Abschiebungsanordnung angeordnet. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Dublin III-Verordnung. Danach gilt: Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Da sich Art. 10 im Kapitel III der Dublin III-Verordnung befindet, ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung der Kläger am 20. August 2018 liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger, Herr A. C., hat erst am 23. September 2020 und mithin nach der Antragstellung der Kläger beim Bundesamt einen Asylantrag gestellt. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung der Asylanträge der Kläger folgt indes aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung. Hiernach gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Gemessen hieran ist die Beklagte für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig. In Hinblick auf Malta liegen derzeit wesentliche Gründe für die Annahme vor, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in der Situation der Kläger systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Bei der Prüfung der Annahme einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder im Sinne von Art. 3 EMRK ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ im Grundsatz davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris, Rn. 181). Dieses Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und C-493/10 –, juris). Auch wenn dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten fundamentale Bedeutung zukommt, kann indes nicht ohne weitere Prüfung stets ausgeschlossen werden, dass das Asylsystem in der Praxis in einem bestimmten Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die systemisch oder allgemein sein oder bestimmte Personengruppen betreffen können. Diese Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese hohe Schwelle ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlichen Mitteln abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, juris, Rn. 90). Nicht erreicht ist diese hohe Schwelle selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, a.a.O., Rn. 91). Die Annahme, dass international Schutzberechtigte aufgrund fehlender familiärer Solidarität in einem Land von Armut und schwierigen Verhältnissen im Allgemeinen stärker betroffen sind als Inländer, obwohl sie dort rechtlich die gleichen sozialen Rechte haben, ist dabei noch keine ausreichende Grundlage zur Annahme einer Situation extremer materieller Not (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, a.a.O., Rn. 97). Auch der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, juris, Rn. 93). Zu unterscheiden ist zudem zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist. Der Bedarf, den Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen haben, um den Eintritt eines Verstoßes gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu vermeiden, ist gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Bei Vulnerablen ist deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 19). Dies kann indes nur gelten, wenn ohne eine dahingehende Zusicherung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Extremsituation im zuvor beschriebenen Sinne zu befürchten ist. Insgesamt ist der (prognostische) Eintritt einer gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Extremsituation nicht vorschnell anzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 38). Das erkennende Gericht muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung die Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verschaffen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, juris, Rn. 5). In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss – jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind – auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nachzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15). Ein Gericht, dass mit einem Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung befasst ist, und dem gegenüber Angaben gemacht werden, um das Vorliegen eines solchen Risikos nachzuweisen, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandart der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische, allgemeine oder eine bestimmte Personengruppe betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, a.a.O., Rn. 88). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Staat muss, jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nachzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (BVerfG, Beschluss vom 08. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 98). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (OVG LSA, Beschluss vom 23. August 2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO ermittelten Rechts der Republik Malta für die hier maßgebliche Gruppe der besonders verletzlichen Personen besteht für die Kläger in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Eine der besonderen Situation der Kläger insgesamt Rechnung tragende Unterbringung ist bei ihrer gemeinsamen Abschiebung nach Malta beachtlich wahrscheinlich nicht sichergestellt. Es ist vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger (zunächst) in einem offenen Zentrum des staatlichen Unterbringungssystems untergebracht werden; dort aber herrschen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit solche klimatischen Bedingungen Sommers wie Winters, die für Kleinstkinder eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung mit greifbaren existenziellen Gesundheitsgefahren aufgrund der Einwirkung extremer Hitze oder Kälte darstellen (a)). Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit dieser Gefahren wird nicht mit Erklärungen des aufnehmenden Staates über sein beabsichtigtes Vorgehen begegnet (b)). Die Behörden in Malta haben für verletzliche Personen besondere Prozesse im Rahmen der Asylverfahren eingeführt, um ihrem Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen. Kinder, schwangere Frauen, ältere Personen und Eltern mit Kindern werden nach illegaler Einreise nicht in den geschlossenen, sondern nur in den offenen Zentren untergebracht (vgl. aida, Country Report: Malta, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 81 ff.). Eine Inhaftnahme dieser Personen findet nicht statt (vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07. Juni 2021, S. 11 f.). Die Unterbringung verletzlicher Personen erfolgt für einige Familien, alleinstehende Frauen und unbegleitete Kinder in zwei dafür vorgesehene offene Zentren. Oft werden Familien in den Zentren mit nicht verletzlichen Personen untergebracht, während zumindest unbegleitete Kinder in separaten Räumlichkeiten der offenen Zentren wohnen können. Die räumlich getrennte Unterbringung alleinstehender Frauen ist Teil der Bemühungen in der Verteilung (vgl. aida, Country Report: Malta, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 81 ff.). Verletzliche Personen sind allgemein für das offene Zentrum in Dar il Liedna vorgesehen, das Kapazitäten zu einer Aufnahme von 58 Personen hat. Ein zweites offenes Zentrum wird zu der Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen verwandt, weist jedoch keine dafür besonderen Einrichtungen auf. Neben den offenen Zentren bietet eine Nichtregierungsorganisation unter dem Schirm des Unterbringungssystems der AWAS eine Unterbringung in privaten Häusern und Wohnungen an (vgl. aida, Country Report: Malta, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 83). Für die offenen Zentren sind gesundheitsbedenkliche Lebensbedingungen berichtet worden. In den offenen Zentren, die auch Fertighauseinheiten bzw. Hauscontainer umfassen können, kam es zu Problemen mit den dort herrschenden Temperaturen im Sommer und im Winter, weil es keine klimatische und keine ausreichende Heizungsregulation gab (vgl. aida, Country Report: Malta, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 84). Dass sich an dieser baulichen Situation einschließlich des Einsatzes von Metallcontainern sowie an den Temperaturbedingungen zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Menschenrechtskommissarin des Europarates in ihrem Bericht nach ihrem Besuch des „Hal Far Tent Village“ als auch des „Hangar Open Centre“ im Oktober 2021 festgestellt, dass es den Containerunterkünften (weiterhin) an Klimaanlagen und Heizungen sowie an angemessenen Hygienebedingungen, einschließlich des Zugangs zu Wasser und sanitären Einrichtungen mangelt (vgl. aida, Country Report: Malta, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 85). Schließlich haben auch zwischenzeitlich durchgeführte Sanierungsmaßnahmen die gesundheitsbedenklichen Lebensbedingungen in den offenen Zentren nicht signifikant verbessert, sodass ein Leben in den offenen Zentren trotz einer Belegungsrate von (nur) 26 % im Jahr 2021 weiterhin herausfordernd ist (vgl. aida, Country Report: Malta, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 12). Es bestehen immer noch schlechte Hygienestandards. Die offenen Zentren sind gelegentlich mit Ratten und Kakerlaken befallen. Zudem sind die sanitären Einrichtungen heruntergekommen und werden trotz der niedrigen Belegungsrate schnell unhygienisch. Eine Erweiterung der sanitären Einrichtungen fand ebenso nicht statt (vgl. aida, Country Report: Malta, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 84). b) Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit dieser Gefahren wird auch nicht mit Erklärungen des aufnehmenden Staates über sein beabsichtigtes Vorgehen begegnet. Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, die mit einer besonderen Situation (EGMR, Urteil vom 04. November 2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder besonderen Merkmalen in der Person (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) verbunden ist, kann durch Erklärungen des aufnehmenden Staates über sein beabsichtigtes Vorgehen entgegengewirkt werden. Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist bei dem Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für drohende Konventionsverstöße die Frage nach Garantien zu stellen (EGMR, Urteil vom 04. November 2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99). Dafür, dass bei den Klägern keine Gefahr eines Konventionsverstoßes angenommen werden kann, müsste sich eine Garantie auf die Unterbringungsformen beziehen, die die Nichtregierungsorganisation unter dem Schirm des Unterbringungssystems der AWAS bietet. Ihr Gegenstand kann auch das Programm der Maltese Housing Authority sein. Ferner kann eine Unterbringung im offenen Zentrum Dar il Liedna in Erwägung gezogen werden, das besonders von verletzlichen Personen genutzt wird. Letzteres gilt aber nur, soweit eine Unterbringung in den Zelten und Fertighauseinheiten sowie in Massenunterkünften ausgeschlossen und umgekehrt eine zureichende Gesundheitsversorgung und ein zureichender Schutz vor extremen Temperaturen zugesichert wird. Eine solche individuelle Garantie hat die Beklagte nicht eingeholt. Indes muss eine Garantie nicht konkret für den individuellen Fall abgegeben werden (OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2018 – 3 L 114/18 –, juris, Rn. 14). Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 11 f.). Die abgegebene Garantie muss aber sicherstellen, dass Neugeborene und ihre Familien bei der Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16). Hierfür ist eine ausreichende Aktualität notwendig (BVG/TAF, Urteil vom 09. Dezember 2015 – E-6261/2015 –, BVGer, Ziff. 4.5.2 jedoch ausgehend von der Notwendigkeit einer individuell konkretisierten Garantie im Anschluss an BVG/TAF, Urteil vom 12. März 2015 – E-6629/2014 –, BVGer, Ziff. 4.3). Eine solche allgemeine Garantie, deren Aussagen hinreichende Bezugspunkte für den Fall der Kläger bietet, so dass die Anwendung der garantierten Sicherungsmöglichkeiten beachtlich wahrscheinlich ist, liegt ebenfalls nicht vor. 2. Auch die Entscheidung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten in Ziff. 2 des streitbefangenen Bescheides ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage von Ziff. 2 des streitbefangenen Bescheides ist § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist eine Abschiebung insbesondere, wenn beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutz-berechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 EUGrundrechte-Charta ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten. Nach den vorstehenden Ausführungen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger in Malta einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. 3. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des streitbefangenen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig. Rechtsgrundlage von Ziff. 3 des streitbefangenen Bescheides ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dieser regelt: Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte ist – wie ausgeführt – zuständig für die Prüfung der Asylanträge der Kläger gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung. 4. Schließlich ist auch die in Ziff. 4 des streitbefangenen Bescheids ausgesprochene, auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3, Abs. 3 AufenthG gestützte Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots infolge der Rechtswidrigkeit von Ziff. 1 und Ziff. 3 des streitbefangenen Bescheides rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. Die Kläger, syrischer Staats- und arabischer Volkszugehörigkeit, wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 06. September 2018. Am 04. August 2018 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. August 2018 Asylanträge bei dem Bundesamt (im Folgenden nur Bundesamt). Das Bundesamt führte eine Abfrage im Visainformationssystem durch. Diese ergab, dass die Kläger ein Kurzaufenthaltsvisum für den Schengen-Raum besaßen, ausgestellt am 01. Mai 2017 von der maltesischen Botschaft in Riyadh, Saudi-Arabien. Das Visum hatte einen Gültigkeitszeitraum vom 15. Mai 2017 bis zum 14. Mai 2019 und berechtigte zu mehreren Einreisen für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen. Am 31. August 2018 verfasste das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die maltesischen Behörden. Diese nahmen das Aufnahmegesuch am 05. September 2018 an. Das Bundesamt hörte die Kläger am 31. August 2018 an. Sie führten aus, in Malta habe keine Möglichkeit bestanden Asylanträge zu stellen. Sie seien nach Deutschland eingereist, um dem Ehemann bzw. Vater, Herrn A. C., den Familiennachzug zu ermöglichen. Zudem haben Flüchtlinge in Malta nicht dieselben Rechte wie in Deutschland. Eine Unterstützung in finanzieller und sozialer Hinsicht wie in Deutschland sei in Malta nicht gegeben. Mit Bescheid vom 06. September 2018, der Klägerin zu 1.) zugestellt am 13. September 2018, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheides). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote mit Blick auf Malta nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheides), drohte die Abschiebung nach Malta an (Ziff. 3 des Bescheides), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 4 des Bescheides). Wegen der Begründung wird auf den streitbefangenen Bescheid Bezug genommen. Die Kläger haben vor dem erkennenden Gericht am 18. September 2018 Klage erhoben. Sie tragen vor, die Beklagte sei wegen der drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK zuständig. Es bestehen Bedenken wegen der über einen langen Zeitraum hinweg festgestellten Schwachstellen im Asylsystem und den Aufnahmebedingungen in Malta. Zwar habe Malta inzwischen sein Asylrecht an die europäischen Standards angepasst, für eine tatsächliche Änderung in der Praxis seien aber noch nicht ausreichend belastbare Berichte vorhanden. Jedenfalls für eine alleinreisende Frau mit zwei minderjährigen Kinder könne noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Bedingungen im ausreichendem Maße gebessert haben. Im Übrigen sei die Beklagte für das Asylverfahren der Kläger zuständig gemäß Art. 10 Dublin III-Verordnung, weil das Asylverfahren ihres Ehemannes bzw. Vaters in Deutschland durchgeführt werde. Er sei nach Deutschland nachgereist und habe am 23. September 2020 einen Asylantrag beim Bundesamt gestellt. Das sogenannte Versteinerungsprinzip gemäß Art. 7 Dublin III-Verordnung sei dann zu durchbrechen, wenn zum Schutz des Wohls der Kinder und des Familienlebens ein Abweichen von diesem Grundsatz geboten sei und die Antragsteller die Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht haben. Dies sei der Fall, wenn es um eine Zuständigkeit nach Art. 8 bis 10 Dublin III-Verordnung gehe und die Familieneinheit nachgewiesen sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 06. September 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt die Beklagte Bezug auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.