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Beschluss

5 B 88/22 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0725.5B88.22MD.00
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Leitsätze
Im Hinblick auf die Schweiz liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sogenannte Dublin-Rückkehrer systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK (juris: MRK) bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) mit sich bringen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Hinblick auf die Schweiz liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sogenannte Dublin-Rückkehrer systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK (juris: MRK) bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) mit sich bringen.(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat mit dem Hauptantrag (I.) und mit dem Hilfsantrag (II.) keinen Erfolg. I. Der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässige sinngemäße Hauptantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Mai 2022 anzuordnen, über den der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet, ist unbegründet. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zutreffenden Ermessensentscheidung des Gerichts, sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung hat das Gericht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen, welche summarisch zu prüfen sind. Bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, überwiegt stets das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. Soweit demgegenüber nach der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, überwiegt stets das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Einer weitergehenden Interessensabwägung bedarf es in diesem Fall nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO eine generalisierende Interessensabwägung dahingehend vorgenommen, dass bei fehlenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes die sofortige Vollziehung geboten ist. Diesen Grundsätzen folgend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Ziff. 3 des streitbefangenen Bescheides verfügten Abschiebungsanordnung des Bundesamtes. Rechtsgrundlage von Ziff. 3 des streitbefangenen Bescheides ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dieser regelt: Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Schweiz ist für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig (1.). Ferner kann die Abschiebung in die Schweiz durchgeführt werden (2.). 1. Die Schweiz ist für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31; Dublin III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Zuständigkeit der Schweiz beruht auf Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung regelt: Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung lautet: Besitz der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. Da sich Art. 12 im Kapitel III der Dublin III-Verordnung befindet, ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemessen hieran ist die Schweiz nach Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Dublin III-Verordnung zuständig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung des Antragstellers am 14. April 2022 war dieser im Besitz eines Kurzaufenthaltsvisums für den Schengen-Raum, ausgestellt am 19. Januar 2022 von der schweizerischen Botschaft im Iran. Dieses hatte einen Gültigkeitszeitraum vom 12. Februar 2022 bis zum 05. März 2022 und berechtigte zur einmaligen Einreisen für eine Aufenthaltsdauer von 7 Tagen. Die Schweiz ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. Das auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung am 20. Mai 2022 vom Bundesamt verfasste Aufnahmegesuch hat die Schweiz am 24. Mai 2022 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung angenommen (vgl. Art. 22 Dublin III-Verordnung). Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung. Hiernach gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Gemessen hieran ist die Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrages des Klägers nicht zuständig. In Hinblick auf die Schweiz liegen derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Bei der Prüfung der Annahme einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder im Sinne von Art. 3 EMRK ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ im Grundsatz davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris, Rn. 181). Dieses Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und C-493/10 –, juris). Auch wenn dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten fundamentale Bedeutung zukommt, kann indes nicht ohne weitere Prüfung stets ausgeschlossen werden, dass das Asylsystem in der Praxis in einem bestimmten Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die systemisch oder allgemein sein oder bestimmte Personengruppen betreffen können. Diese Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese hohe Schwelle ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlichen Mitteln abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, juris, Rn. 90). Nicht erreicht ist diese hohe Schwelle selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, a.a.O., Rn. 91). Die Annahme, dass international Schutzberechtigte aufgrund fehlender familiärer Solidarität in einem Land von Armut und schwierigen Verhältnissen im Allgemeinen stärker betroffen sind als Inländer, obwohl sie dort rechtlich die gleichen sozialen Rechte haben, ist dabei noch keine ausreichende Grundlage zur Annahme einer Situation extremer materieller Not (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, a.a.O., Rn. 97). Auch der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, juris, Rn. 93). Zu unterscheiden ist zudem zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist. Der Bedarf, den Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen haben, um den Eintritt eines Verstoßes gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu vermeiden, ist gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Bei Vulnerablen ist deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 19). Dies kann indes nur gelten, wenn ohne eine dahingehende Zusicherung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Extremsituation im zuvor beschriebenen Sinne zu befürchten ist. Insgesamt ist der (prognostische) Eintritt einer gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Extremsituation nicht vorschnell anzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 38). Der beschließende Einzelrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung die Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verschaffen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, juris, Rn. 5). In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss – jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind – auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nachzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15). Ein Gericht, dass mit einem Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung befasst ist, und dem gegenüber Angaben gemacht werden, um das Vorliegen eines solchen Risikos nachzuweisen, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandart der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische, allgemeine oder eine bestimmte Personengruppe betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, a.a.O., Rn. 88). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Staat muss, jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nachzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (BVerfG, Beschluss vom 08. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 98). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (OVG LSA, Beschluss vom 23. August 2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO ermittelten Rechts der Schweiz für die hier maßgebliche Gruppe der sogenannten Dublin-Rückkehrer besteht für den Antragsteller in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des beschließenden Einzelrichters gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Es lässt sich aus dem Asylverfahren (a)) sowie den Aufnahmebedingungen (b)) von sogenannten Dublin-Rückkehrern in der Schweiz nicht auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers schließen. a) Das mit Blick auf die Gruppe der sogenannten Dublin-Rückkehrer maßgebliche Asylverfahren in der Schweiz begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers. Sogenannte Dublin-Rückkehrer werden in der Schweiz von der Polizei oder am Grenzposten empfangen. Erfolgte die Überstellung – wie im vorliegenden Fall – aufgrund eines Aufnahmegesuchs, weil die Person noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt hat, muss sie sich bei einem Bundesasylzentrum melden, welches ihr von der Polizei mitgeteilt wird. Für die Fahrt zum Bundesasylzentrum stellt die Polizei ein Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr aus. Soweit der sogenannte Dublin-Rückkehrer gesundheitlich beeinträchtigt ist, organisiert das entsprechende Bundesasylzentrum die Überführung von Flughafen oder Grenzposten (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 50). Bei einem Bundesasylzentrum mit Antragstelle stellt der sogenannte Dublin-Rückkehrer einen Asylantrag. Es beginnt darauf eine Vorbereitungsphase, die maximal 10 Tage bei einem Dublin-Verfahren und maximal 21 Tage bei übrigen Verfahren dauert. Zweck der Vorbereitungsphase ist es insbesondere, zu prüfen, ob ein anderer Staat gemäß Dublin III-Verordnung zuständig ist sowie das Alter, die Personalien und die gesundheitliche Verfasstheit des Asylbewerbers zu erfassen. Im Rahmen dieser Phase erfolgt eine erste Anhörung des Asylbewerbers, in dem er seine Asylgründe vorbringen kann. Während der Anhörung erfolgt regelmäßig eine telefonische Übersetzung durch einen Dolmetscher. Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatssekretariat für Migration, ob es für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Ist dies nicht der Fall wird ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen an den betreffenden Staat gestellt und eine Unzulässigkeitsentscheidung erlassen (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 17). Andernfalls wird ein beschleunigtes Verfahren eingeleitet, welches 8 Arbeitstage maximal dauert. Im Rahmen dessen erfolgt zuvörderst eine zweite Anhörung des Asylbewerbers zu seinen Asylgründen. Auf dieser Grundlage prüft das Staatssekretariat für Migration, ob die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft in der Person des Antragstellers vorliegen. Es ergeht sodann ein stattgebender oder ablehnender Asylbescheid. Kann das beschleunigte Verfahren nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen abgeschlossen werden, weil beispielsweise weitere Ermittlungen im Hinblick auf Identität, Herkunft, gesundheitlicher Verfasstheit oder Glaubhaftigkeit von Behauptungen des Asylbewerbers durchzuführen sind, erfolgt ein sogenanntes erweitertes Verfahren, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 17). Der Asylbewerber hat die Möglichkeit, gegen eine ablehnende Entscheidung über seinen Asylantrag, unabhängig davon, ob diese im Dublin- oder im nationalem Verfahren ergeht, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Dies ist die erste und letzte Rechtsmittelinstanz in Asylsachen in der Schweiz (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 19). Dagegen ergeht die Entscheidung darüber, ein erweitertes Verfahren durchzuführen, in Gestalt einer unanfechtbaren Zwischenverfügung (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 18). Zur Überzeugung des beschließenden Einzelrichters steht auch fest, dass der Antragsteller in der Schweiz Zugang zum Asylverfahren haben wird. Es sind keine Zugangshindernisse für Asylbewerber feststellbar, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz zurücküberstellt worden sind (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 50). b) Auch die Aufnahmebedingungen von sogenannten Dublin-Rückkehrern in der Schweiz lassen nicht auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers schließen. Sogenannte Dublin-Rückkehrer, die – wie hier der Antragsteller – noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben, finden zunächst Unterkunft in einem der 6 Bundesasylzentren mit Antragstelle, an die sich die Verlegung in ein Bundesasylzentrum ohne Antragstelle anschließen kann. Es wird ihnen also während des gesamten Verfahrens eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Asylbewerber bleiben bis zu 140 Tage in einem Bundesasylzentrum und werden dann einem Kanton zugeordnet (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 82). In den Bundesasylzentren werden Asylbewerber in der Regel in gleichgeschlechtlichen Wohnheimen untergebracht, während Familien zusammen untergebracht werden. Insbesondere die Bedürfnisse von Kindern, Familien und anderen schutzbedürftigen Personen werden bei der Bettenzuweisung so weit wie möglich berücksichtigt. Die Zimmer, welche Paare und Familien vorbehalten sind, enthalten zwei bis drei Betten. Im Übrigen sind die Zimmer mit mehreren Etagenbetten ausgestattet. Die Asylbewerber haben ihre Zimmer eigenverantwortlich zu reinigen und teilen sich gemeinschaftlich Duschen und Toiletten (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 95). Zwar ist es in den Bundesasylzentren in dem Jahr 2020 zu mehreren exzessiven körperlichen Gewaltanwendungen, beispielsweise durch Fixierungen am Boden oder Pfeffersprayeinsatz, durch Sicherheitspersonal gegenüber Asylbewerbern gekommen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gewalt im Bundesasylzentrum Basel, Bericht vom 15. Mai 2020, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/gewalt-im-bundesasylzentrum-basel?_ga=2.208526420.797085597.1658232431-1001174925.1658232431). Dem beabsichtigt das das Staatssekretariat für Migration indes durch ein Gewaltpräventionskonzept für alle Bundesasylzentren entgegenzutreten. Maßnahmen die insoweit bereits ergriffen worden sind, ist das Tragen einer Identifikationsnummer auf der Uniform der Sicherheitskräfte sowie die Implementierung eines Beschwerdemanagementsystems (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 98). In einem Bundesasylzentrum erhalten Asylbewerber nicht nur Unterkunft, sondern auch Lebensmittel und Kleidung. Es werden ihnen dort dreimal täglich Mahlzeiten serviert. Zudem erhalten Asylbewerber ein Tagesgeld inklusive Gutscheine, dessen Höhe davon abhängt, ob ihnen in dem Zentrum eine tägliche Sachverpflegung zur Verfügung gestellt wird. Die vorbenannten Sachleistungen sind Gegenstand der Sozialhilfe in der Schweiz, die jede Person, die sich aufgrund des Asylgesetzes in der Schweiz aufhält und nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel zu bestreiten, erhält (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 85). Die monatlich gewährten Sozialleistungen inklusive Gutscheine betragen im Durchschnitt für eine dreiköpfige Familie eines Asylbewerbers 1.124,00 CHF, also 1.113,00 EUR (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 84). Zudem haben alle Asylbewerber während des gesamten Asylverfahrens und noch darüber hinaus nach Ablehnung ihres Asylantrages im Rahmen der Soforthilferegelung Zugang zur Gesundheitsversorgung. Hierzu zählen alle notwendigen medizinischen Behandlungen sowie die zahnärztliche Notfallversorgung. Ferner sieht das schweizerische Landesrecht einen generellen Anschluss aller Asylbewerber an eine Krankenversicherung vor. Mithin ist jeder Asylbewerber krankenversichert. Eine psychologische oder psychiatrische Behandlung wird von der Krankenkasse übernommen (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 101). Sogenannte Dublin-Rückkehrer, die – wie hier der Antragsteller – ein reguläres Asylverfahren durchlaufen, weil sie noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben, werden nur selten während des Asylverfahrens inhaftiert. Dies geschieht allenfalls in den Fällen, in denen Asylbewerber eine Straftat begangen haben (vgl. aida, Country Report: Switzerland, 2021 Update, Stand: 31. Dezember 2021, S. 110 f.). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine Straftat begangen hat, sind nicht ersichtlich, sodass dem Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung in der Schweiz während des Asylverfahrens droht. Nach alldem ist für den beschließenden Einzelrichter im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen sogenannter Dublin-Rückkehrer in der Schweiz nicht feststellbar, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in die Schweiz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. 2. Ferner kann die Abschiebung in die Schweiz durchgeführt werden. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG angesichts des Wortlauts der Norm („feststeht") von der sonst allein auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Antragsgegnerin zu prüfen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 11), sind nicht ersichtlich. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Ein Abschiebungsverbot in der Person des Antragstellers im Hinblick auf die Schweiz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ist nicht gegeben, da – wie oben ausgeführt – dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in die Schweiz nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder ersichtlich, noch vom Antragsteller vorgetragen. II. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Hilfsantrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von Maßnahmen zu seiner Abschiebung in die Schweiz bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen, ist unzulässig. Ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht statthaft, weil im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist. Entgegen der von dem Antragsteller in der Antrags- und Klageschrift vom 21. Juni 2022 gewählten Formulierung ist bei verständiger Würdigung seines Vorbringens gemäß § 88 VwGO davon auszugehen, dass dieser die Aufhebung des streitbefangenen Bescheides begehrt. Dies folgt daraus, dass die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen Bescheide, die die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AsylG feststellen, die allein statthafte Klageart ist. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insofern kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag oder gar ein Antrag auf ein „Durchentscheiden“ des Gerichts in Betracht (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris, Rn. 10). Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung nämlich zur weiteren inhaltlichen Prüfung der Asylanträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel. Dabei bleibt es auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 –, juris; Rn. 34 ff.; zuvor schon angelegt in EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) –, juris, Rn. 101), der lediglich inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz für international Anerkannte im Sinne des Art. 47 EU-Grundrechtecharta und Art. 46 Verfahrens-RL macht, aber keine prozessualen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben, die dem nationalen Recht überlassen sind. Zudem stellen die angegriffene Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, die Abschiebungsanordnung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar. Hiergegen ist ebenfalls die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klageart. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte B. für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist unbegründet. Aus den vorstehenden Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.