Urteil
5 A 225/20 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0223.5A225.20MD.00
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Leitsätze
1. Der Prüfer ist im Überdenkungsverfahren nur verpflichtet, auf solche Einwendungen des Prüflings einzugehen, die dem der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Bereich der prüfungsspezifischen Bewertung betreffen.(Rn.66)
2. Bewertungsfehler führen im Falle einer mündlich-praktischen Prüfung zu einem Anspruch auf Neubewertung, wenn eine ausreichende Grundlage für die Neubeurteilung zur Verfügung steht.(Rn.79)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Prüfer ist im Überdenkungsverfahren nur verpflichtet, auf solche Einwendungen des Prüflings einzugehen, die dem der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Bereich der prüfungsspezifischen Bewertung betreffen.(Rn.66) 2. Bewertungsfehler führen im Falle einer mündlich-praktischen Prüfung zu einem Anspruch auf Neubewertung, wenn eine ausreichende Grundlage für die Neubeurteilung zur Verfügung steht.(Rn.79) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (A.) noch mit dem Hilfsantrag (B.) Erfolg. A. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2019 in Gestalt seines Widerspruchs-bescheides vom 29. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat mangels Spruchreife keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten die Laufbahnprüfung für bestanden zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Spruchreife besteht bei Verpflichtungsklagen mit dem Ziel des Bestehens nur, wenn das Gericht die Prüfungsbehörde unmittelbar zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts verpflichten kann, weil die Beseitigung des Bewertungsfehlers keine Neubewertung durch die Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erfordert. Dies ist der Fall, sofern das erkennende Gericht selbst bei einem Rechen- oder sonstigen Verfahrensfehler bei der Berechnung der Prüfungsnote, etwa infolge eines festen punktbezogenen Notenschemas, die rechtmäßige (bewertungsfehlerfreie) Note bestimmen und die Prüfungsbehörde unmittelbar zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts verpflichten kann (vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 827). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger rügt keinen bloßen Rechen- oder sonstigen Verfahrensfehler bei der Berechnung der streitbefangenen Prüfungsnote, die es dem erkennenden Gericht ermöglichen würde, das Ergebnis einer rechtmäßigen Bewertung der Prüfungsleistung ohne weiteres kalkulatorisch festzustellen. Er macht vielmehr Verfahrens- und Bewertungsfehler im Hinblick auf die Laufbahnprüfung geltend, die im Falle ihres Durchdringens dem Kläger keinen unmittelbaren Bestehensanspruch, sondern ihm (nur) einen Anspruch auf eine Wiederholung bzw. Neubewertung der Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verschaffen. B. Die zulässige Klage ist mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2019 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Wiederholung des ersten Versuches der Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO). I. Rechtsgrundlage der Feststellung des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ist § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 LVO-Lehramt. Danach gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden, wenn für zwei Prüfungsteile die Note „mangelhaft“ festgelegt wurde. So liegt der Fall hier. Die Laufbahnprüfung des Klägers fand als unterrichtspraktische Prüfung am 13. November 2019 statt. Als Einzelnoten legte der Prüfungsausschuss für die Prüfungsteile „Prüfungsunterricht I“ im Unterrichtsfach Deutsch die Note „mangelhaft“ (5,0) sowie „Prüfungsunterricht II“ im Unterrichtsfach Französisch die Note „mangelhaft“ (4,7) fest. Der Kläger hat damit die Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien nicht bestanden. Diese Bestimmungen sind mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG vereinbar. § 30 Abs. 5 Satz 6 SchulG LSA stellt eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 LVO-Lehramt dar (1.). Zudem ist § 22 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 LVO-Lehramt in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land (Laufbahnverordnung - LVO LSA) selbst hinreichend bestimmt (2.). 1. § 30 Abs. 5 Satz 6 SchulG LSA stellt eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 LVO-Lehramt dar. Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Eine solche Pflicht ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Grundsätzlich können zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungs- oder Satzungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Für landesgesetzliche Verordnungs- und Satzungsermächtigungen ist Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 52 ff.) und ergeben sich zudem auch aus Art. 79 Abs. 1 Verf LSA. Indes ist zu berücksichtigen, dass die oben dargelegten Grundsätze im Prüfungsrecht eine Modifikation erfahren. Zwar verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den parlamentarischen Gesetzgeber, auch in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Es ist jedoch geklärt, dass die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sowie die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 46/15 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 01. Juni 1995 – 2 C 16.94 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). Gemessen hieran genügt die Verordnungsermächtigung in § 30 Abs. 5 Satz 6 SchulG LSA den oben dargestellten Anforderungen. Danach wird die oberste Schulbehörde ermächtigt, die Prüfungsordnungen für die Lehrämter, die Ausbildung innerhalb des Vorbereitungsdienstes und die Abschlüsse durch Verordnung zu regeln. Der systematische Zusammenhang des § 30 Abs. 5 Satz 6 SchulG LSA mit § 30 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA lässt erkennen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über Inhalt der Lehrerausbildung gemacht hat. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA erzieht und unterrichtet die Lehrerin und der Lehrer in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Aus dem Aufgabenspektrum des Erziehens und Unterrichtens resultiert, dass Ziel und Inhalt der Ausbildung darin bestehen, den Anwärtern sowie den Referendaren die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die Ausübung des schulformbezogenen Lehramtes (vgl. § 30 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA) benötigen. 2. § 22 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 LVO-Lehramt in Verbindung mit § 15 Abs. 1 LVO LSA ist selbst hinreichend bestimmt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs.3 GG abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. März 2004 – 1 BvF 3/92 –, juris, Rn. 103 m.w.N.). Dieses Gebot zwingt den Normgeber indes nicht, jeden Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben bis ins Einzelne zu umschreiben. Generalklauseln und unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen lässt. Der Normgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Vorschrift dabei noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit; es kann nicht erwartet werden, dass jeder Zweifel ausgeschlossen wird. Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die Entscheidung des Normgebers – gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden – zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 BvR 2302/11 –, juris, Rn. 112 m.w.N.). Diesen Grundsätzen folgend verstoßen die oben genannten Regelungen nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen. Die Definition der unbestimmten, der Ausfüllung bedürftigen Note „mangelhaft“ im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 LVO-Lehramt ergibt sich aus § 19 Abs. 2 LVO-Lehramt in Verbindung mit § 15 Abs. 1 LVO LSA. Danach ist jeder Prüfungsteil von den einzelnen Prüfern oder Gutachtern mit einer Note nach § 15 Abs. 1 der Laufbahnverordnung zu bewerten (§ 19 Abs. 2 LVO-Lehramt). Gemäß § 15 Abs. 1 LVO LSA ist ein Prüfungsteil mit der Note mangelhaft (5) zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Der Inhalt dieser Notendefinition verstößt ebenfalls nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen, denn er erschließt sich aus dem Ziel der Laufbahnprüfung und ist im Übrigen durch die Prüfer zu konkretisieren. Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärter sowie Referendare zu befähigen, den Lehrerberuf selbstständig in den Fächern im jeweiligen Lehramt auszuüben (§ 2 Satz 2 LVO-Lehramt). Das heißt insbesondere, dass sie berufliche Handlungsfähigkeit bezogen auf die Anforderungen des Lehrerberufs erwerben sollen (§ 2 Satz 3 LVO-Lehramt). Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, in der der Anwärter sowie der Referendar nachweisen soll, dass die Ausbildungsziele gemäß § 2 erreicht worden sind (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 LVO-Lehramt). Die Steuerungskraft dieser rechtlichen Vorgaben bleibt jedoch letztlich begrenzt. Das ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn sie werden im Übrigen durch die Prüfer konkretisiert. Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert geregelt und gesehen werden; sie sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Sie müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden (OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 – 19 A 1881/10 –, juris, Rn. 49 m.w.N.). II. Die Laufbahnprüfung ist ordnungsgemäß abgenommen worden. Es liegen weder Verfahrensfehler (1.) noch Bewertungsfehler (2.) vor. 1. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zu einer Wiederholung der erstmaligen Laufbahnprüfung führen würden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ordnungsgemäß berufen worden (a)). Das Überdenkungsverfahren ist fehlerfrei durchgeführt worden (b)). Die Bewertungsbegründung ist rechtlich nicht zu erinnern (c)). a) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ordnungsgemäß berufen worden. Dem steht nicht entgegen, dass das Bestellungsschreiben vom 10. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Dr. Schneider, als Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes unterzeichnet wurde. Gleichwohl ist die Bestellung des Prüfungsausschusses dem Beklagten als nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LVO-Lehramt zuständiger Behörde zuzurechnen. Dies folgt aus der Art und Weise der Zeichnung, nämlich „im Auftrag". Aus der Sicht des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB analog) hat der Mitarbeiter des Beklagten nicht für sich selbst, sondern für ihn gehandelt. Einer Übertragung der Prüferbestellung durch Einräumung einer Zeichnungsbefugnis „im Auftrag" an einen Mitarbeiter des Beklagten stehen weder Vorschriften der LVO-Lehramt noch allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts entgegen. Eine vertikale Aufgabenzuweisung innerhalb einer Behörde im Wege des innerbehördlichen Mandats ist grundsätzlich zulässig. Um eine solche handelt es sich hier. Das ist als Fachgebiet 33 im Fachbereich 3 „Lehrerausbildung, Lehramtsprüfungen“ bei dem Beklagten integriert (vgl. Organigramm des Landesinstitutes für Schulqualität und Lehrerbildung , abrufbar unter: https://lisa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MK/LISA/organigramm2020.pdf), welches durch den Direktor vertreten wird. Damit untersteht der Mitarbeiter des Beklagten dem Direktor. Es liegt mithin keine horizontale Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Behörden, selbständigen Organen oder Behördenteilen vor, sondern lediglich die vertikale Aufgabenverteilung innerhalb eines solchen Gebildes. Nur die Delegation im Rahmen einer horizontalen Aufgabenverteilung bedarf indes einer hinreichend bestimmten normativen Ermächtigung (OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 –, juris, Rn. 31; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 362). Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist für die Wahrnehmung des innerbehördlichen Mandats nicht erforderlich. Wird einer Behörde gesetzlich eine Kompetenz zugewiesen, so schließt dies regelmäßig die Befugnis des Behördenleiters ein, durch organisatorische Maßnahmen im Einzelfall oder allgemein nachgeordnete Behördenbedienstete zu ermächtigen, Rechtsakte in seinem Namen und Auftrag nach außen hin vorzunehmen. Die gesetzliche Zuweisung einer Kompetenz an die Behörde oder an den Behördenleiter impliziert damit grundsätzlich die stillschweigende (gesetzliche) Zulassung eines innerbehördlichen Mandats. Die Wahrnehmung eines innerbehördlichen Mandats ist allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit sich dies eindeutig aus der jeweiligen normativen Regelung über die Kompetenzzuweisung oder aber aus der Art der zu treffenden Entscheidung ergibt (OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rn. 26 ff. m.w.N.; Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Eine höchstpersönliche Wahrnehmungspflicht des Behördenleiters ist mit Blick auf den Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 1 LVO-Lehramt zu verneinen. Danach bestellt das Landesprüfungsamt zur Abnahme des Prüfungsunterrichts und des Prüfungskolloquiums für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss. Insoweit ist ausdrücklich nur vom Landesprüfungsamt als integralem Bestandteil des Beklagten und gerade nicht vom Behördenleiter die Rede. Ferner gebietet die Art der zu treffenden Entscheidung kein anderes Ergebnis. Bei der Bestellung des Prüfungsausschusses handelt es sich nicht um eine schwierige Aufgabe. Wer aufgrund seiner persönlichen Qualifikation als Prüfer bestellt werden kann, ist in § 13 Abs. 3 Satz 2 LVO-Lehramt eindeutig geregelt. Die grundsätzlich lediglich notwendige Überprüfung, ob eine Person die Befähigung für das zu prüfende Lehramt hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt, stellt keine komplizierte Rechtsfrage dar. Nichts anderes ergibt sich daraus, soweit § 13 Abs. 4 LVO-Lehramt dem Landesprüfungsamt bei der Bestellung des Prüfungsausschusses ein Auswahlermessen einräumt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der für die Prüferbestellung beauftragte Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes sich selbst zum Prüfer bestellt. Denn § 13 Abs. 4 Nr. 4 LVO-Lehramt sieht ausdrücklich vor, dass als Mitglied von Prüfungsausschüssen Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes bestellt werden können. b) Das Überdenkungsverfahren ist fehlerfrei durchgeführt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für das Überdenkungsverfahren im Hinblick auf die Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung nicht erforderlich, dass die jeweiligen Prüfer eine eigene schriftliche Stellungnahme abgeben. Vielmehr wird beim Überdenken von Einwänden gegen die Bewertung mündlicher bzw. mündlich-praktischer Prüfungen nicht gefordert, die Erwägungen der einzelnen Prüfer schriftlich zu dokumentieren (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 B 108.15 –, juris, Rn. 14 m.w.N.). Die Prüfer der unterrichtspraktischen Prüfung können vielmehr eine gemeinsame Stellungnahme zu den vom Prüfling erhobenen Einwänden abgeben. Da das Überdenkungsverfahren grundsätzlich spiegelbildlich zum Bewertungsverfahren zu gestalten ist, entspricht eine gemeinsame Stellungnahme im Überdenkungsverfahren der gemeinsamen Bewertung im Rahmen des ursprünglichen Bewertungsverfahrens. Eine derartige gemeinsame Stellungnahme des Prüfungsausschusses liegt hier zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr Dr. Schneider, hat in der mündlichen Verhandlung zum Ablauf des Überdenkungsverfahrens glaubhaft bekundet, dass er den Entwurf einer Stellungnahme nach Abstimmung per E-Mail und Telefonaten mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gefertigt habe. Er habe diese Stellungnahmen nochmal schriftlich zusammengefasst und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnisnahme und Billigung vorgelegt. Das in den Akten befindliche Ergebnis sei das Ergebnis dieser Abstimmung. Der Einwand des Klägers, die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2020 setze sich nicht mit allen seinen Einwänden auseinander, verfängt nicht. Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahme aufweisen muss, hängt von der Substanz der im konkreten Einzelfall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 – 6 B 14/16 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Der Prüfer ist indes im Überdenkungsverfahren nur verpflichtet auf solche Einwendungen des Prüflings einzugehen, die den der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Bereich der prüfungsspezifischen Bewertung betreffen (so auch BFH, Urteil vom 03. Februar 2004 – VII R 1/03 –, juris, Rn. 24). Denn Sinn und Zweck des Überdenkungsverfahrens ist es, den beschränkten Prüfungsumfang des Gerichts bei Prüfungsentscheidungen zu kompensieren. Die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung stößt dort an Grenzen, wo sie nicht auf fachspezifischen Bewertungen darüber beruht, ob etwas „falsch" oder „richtig" ist, sondern auf einem Bewertungsvorgang, der sich auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der einzelnen beteiligten Prüfer vollzieht. Die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist deshalb nur erreichbar, wenn den Prüfern bei solchen prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Für den dadurch bewirkten, mitunter weitgehenden Ausfall einer gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung stellt das verwaltungsinterne Verfahren des Überdenkens der Bewertung einer Prüfungsleistung einen unerlässlichen Ausgleich dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 –1 BvR 419/81 –, juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2020 nicht zu beanstanden. In der mehrseitigen Stellungnahme setzt sich der Prüfungsausschuss mit den Einwänden des Klägers aus dessen Ausarbeitungen vom 30. Mai 2020 auseinander und schildert – detailliert für jeden Abschnitt der unterrichtspraktischen Prüfung für den Prüfungsunterricht in den Unterrichtsfächern Deutsch und Französisch –, aus welchen Gründen sie zu der Leistungsbewertung jeweils mit der Note „mangelhaft“ gelangt sind. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme auf Einzelheiten zu Fragen, was der Kläger in einzelnen Prüfungsabschnitten – Entwurf, Durchführung und Reflexion – Richtiges oder Falsches gemacht hat, bzw. welche relevanten Aspekte er ausreichend gewürdigt hat oder nicht, nicht vollumfänglich eingegangen ist, sondern – wie es dem Sinn des Überdenkungsverfahrens entspricht – sich zuvörderst mit der prüfungsspezifischen Wertungsfrage befasst hat, ob bestimmte vom Kläger geltend gemachte Umstände eventuell eine andere Benotung einzelner Prüfungsleistungen rechtfertigen. Soweit der Prüfungsausschuss in der Stellungnahme vom 15. Juli 2020 in Bezug auf die Entwürfe ausführt, da es den Rahmen einer Stellungnahme sprengen würde, den Kläger in allen Punkten detailliert die Probleme aufzuzeigen, solle dies an jeweils zwei inhaltlichen Beispielen für Deutsch und Französisch gezeigt werden, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Denn der Prüfungsausschuss hat vorab in der Stellungnahme ebenso ausgeführt, der grundlegende Fehler der Entwürfe bestehe darin, meist nicht den relevanten Ausschnitt an Informationen für die konkrete Stunde getroffen zu haben. Insoweit hat er seine prüfungsspezifische Bewertung im Hinblick auf die Entwürfe nachvollziehbar dargelegt und verdeutlicht diese lediglich an jeweils zwei Beispielen für den Prüfungsunterricht in den Unterrichtsfächern Deutsch und Französisch. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen des Überdenkungsverfahrens bezüglich der Wiederholungsprüfung eine umfangreichere Stellungnahme verfasst hat, weil der Kläger keinen Anspruch auf einen konkreten Umfang einer Stellungnahme in quantitativer Hinsicht hat. Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, dass die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2020 sich nicht mit allen seinen Einwänden auseinandersetze, ist sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Es wird nicht deutlich, welche konkreten Einwände des Klägers aus dem Überdenkungsverfahren in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2020 keine Berücksichtigung gefunden haben sollen. Die Fußnote in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2020 „Die Prüfungskommission möchte gerade in diesem Punkt Herrn C. nicht nacheifern.“ verletzt auch nicht das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Gebot der Sachlichkeit. Dieses Gebot verpflichtet den Prüfer – auch im Überdenkungsverfahren –, darauf zu achten, dass er – über das Gebot hinaus, sachfremde Erwägungen zu unterlassen – die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt, sowie, dass er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner, gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufzubringen. Allerdings schließt dies nicht aus, auf schwache Leistungen mit harten Bemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ zu bezeichnen. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise in der Bewertung von Prüfungsleistungen wird man regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ des Prüfers können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 – 7 C 57/83 –, juris, Rn. 36). So liegt indes der Fall hier. Die Fußnote in der Stellungnahme des Prüfungsschusses für sich allein begründet den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass dem Prüfungsausschuss weitere Ausrutscher oder Entgleisungen, insbesondere während der unterrichtspraktischen Prüfung, zur Last gelegt werden, sind weder vom Kläger vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. c) Die Bewertungsbegründung ist rechtlich nicht zu erinnern. In mündlichen bzw. mündlich-praktischen Prüfungen vergebene Noten müssen grundsätzlich begründet werden (BVerwG, Urteil vom 06. September 1995 – 6 C 18/93, juris, Rn. 18). Dabei müssen die wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind, bekannt gegeben werden. Dies kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Wie auch bei der Begründungspflicht schriftlicher Prüfungsleistungen soll der Prüfling dadurch in die Lage versetzt werden, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen und unberechtigte Eingriffe in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuwehren (BVerwG, Urteil vom 06. September 1995, a.a.O., Rn. 19 ff.). Allerdings ist den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen bzw. mündlich-praktischen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung (BVerwG, Urteil vom 06. September 1995, a.a.O., Rn. 22). Dabei ist auch zu beachten, dass die Bewertung der Lehrproben einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer unterliegt. Ziel der Durchführung von Lehrproben ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Prüflings nachzuweisen. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die nur sehr eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.). Entscheidend sind hierbei nämlich in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters (VGH BW, Urteil vom 09. Mai 1995 – 4 S 1322/93, juris, Rn. 34). Der Prüfling muss jedoch auch hier durch eine Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil von 09. Dezember 1992 – 6 C 3/92, juris, Rn. 30). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Bewertungsbegründung rechtlich nicht zu erinnern. Aus der Prüfungsniederschrift vom 13. November 2019 ergeben sich bereits die Mängel in Bezug auf den Entwurf, die Durchführung sowie die Reflexion im Prüfungsunterricht I im Unterrichtsfach Deutsch. Der Entwurf zeige insgesamt deutliche Mängel sowohl inhaltlicher als auch formaler Art. Die Lerngruppenbeschreibung sei zu allgemein und pauschal gewesen. Die Sachanalyse werde den Anforderungen nicht gerecht. Die didaktischen Überlegungen legitimierten zwar in Ansätzen die Textauswahl, allerdings nicht den Stundenschwerpunkt. Es bestehe kein Bezug zur Fachdidaktik und keine Kongruenz von Ziel, Inhalt und Methodenwahl. Die Literaturbasis sei unausgewogen ohne erkennbare Verarbeitung im Text. Bei der Durchführung habe ein erheblicher Materialaufwand für einen rein reaktivierenden Einstieg bestanden. Es hätten organisatorische Mängel im Hinblick auf Arbeitsmaterial und Gruppenarbeit vorgelegen. Die Arbeitsphasen seien zu lang und (ohne erkennbaren Mehrwert) an wenig geeignetem Materials gewesen. Die Transferphase sei nicht gelungen gewesen (mangelhafte Vorentlastung, ungeeignete Sozialform und Arbeitsanweisung, Zeit zu knapp). Die mangelhafte Schülerleistung sei Ausdruck des nicht erreichten Stundenziels gewesen. Die Reflexion sei ohne Schwerpunktsetzung und Zielorientierung verlaufen. Der Verlauf der Stunde und die Planungsüberlegungen seien nur rekapitulierend gewesen. Der Kläger habe deutliche fachliche Mängel auf Nachfragen aufgewiesen und Problemstellen nicht erkannt. Aus der Prüfungsniederschrift vom 13. November 2019 ergeben sich auch die Mängel in Bezug auf den Entwurf, die Durchführung sowie die Reflexion im Prüfungsunterricht II im Unterrichtsfach Französisch. Der Entwurf weise insgesamt vielfach formale und inhaltliche Mängel auf, auch im französischen Schülermaterial. Es gebe kaum stundenbezogene Lerngruppenbeschreibung ohne Differenzierungsüberlegungen. Die Sachanalyse weise keinen Bezug zum Gegenstand der Stunde auf. Es gebe keine Literaturbasis. Es fehle die Begründung des zentralen Gegenstandes (Film + Szene). Die Sequenzplanung sei ziellos und unschlüssig. Die Durchführung habe unpräzise Arbeitsaufträge aufgewiesen. Der Medieneinsatz sei nicht ziel- und aufgabenadäquat gewesen. Die Gesprächsführung sei mangelhaft gewesen. Es habe unpräzise Anleitungen gegeben. Die angedachten Überarbeitungsphasen seien zeitlich zu knapp gewesen und deshalb nicht realisiert worden. Das Lehrerfeedback sei unstrukturiert gewesen und habe den sprachlichen Aspekt vernachlässigt. Die Reflexion sei rein ablaufbezogen und wenig zielorientiert in Bezug auf die Betrachtung des Stundenverlaufs gewesen. Die Reaktion auf Nachfragen sei oberflächlich gewesen. Die fehlenden Planungsperspektiven seien deutlich zum Vorschein getreten (Sequenzplanung). Die Problemstellen seien nicht erkannt worden. Aus diesen Ausführungen ergeben sich die tragenden Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers. Hierdurch hatte der Kläger die Möglichkeit, effektiv Einwände gegen die Prüfungsbewertung vorzubringen, die der Kläger auch mit seinen umfangreichen Ausarbeitungen vom 30. Mai 2020 wahrgenommen hat. Die Begründung der Prüfungsbewertung ist zudem nach dem Widerspruch des Klägers im Überdenkungsverfahren von den Prüfern vertieft worden. Einen Begründungsmangel vermag die Kammer nach alledem nicht zu erkennen. 2. Bewertungsfehler liegen nicht vor. Rechtsfolge eines Bewertungsfehlers im konkreten Einzelfall des Klägers ist nur ein Anspruch auf die Wiederholung des ersten Versuchs der Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien (a)). Die Prüfung ist jedoch im Einzelnen ordnungsgemäß bewertet worden (b)). a) Rechtsfolge eines Bewertungsfehlers im konkreten Einzelfall des Klägers ist nur ein Anspruch auf die Wiederholung des ersten Versuchs Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Die angegriffene Bewertung der in der mündlich-praktischen Prüfung erbrachten Leistung enthält nicht nur fachliche Urteile, sondern „untrennbar“ hiermit verknüpft auch prüfungsspezifische Bewertungen. Diese werden von einem Prüfergremium im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens und im wertenden Vergleich anhand der bei vergleichbaren Prüfungen entwickelten Erfahrungen gebildet und sind damit in einem nachträglichen Gerichtsverfahren nur eingeschränkt nachvollziehbar. Angesichts dieser fehlenden Rekonstruierbarkeit der Prüfungssituation und dem aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgenden Erfordernis, für alle Prüflinge möglichst vergleichbare Bedingungen und Bewertungskriterien zu gewährleisten, kann auch im Falle der (feststehenden) Fehlerhaftigkeit einer Bewertung diese grundsätzlich nicht durch ein Gericht ersetzt werden. Der situationsbedingte Gesamtrahmen des Prüfungsgeschehens einer mündlichen bzw. mündlich-praktischen Prüfung lässt eine Korrektur und fehlerfreie Neubewertung daher nur durch die zuständigen Prüfer selbst zu (VGH BW, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 9 S 1478/10 –, juris, Rn. 15). Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine ausreichende Grundlage für die Neubeurteilung zur Verfügung steht. Denn mündliche bzw. mündlich-praktische Prüfungen sind im Gegensatz zu Klausuren einer nachträglichen Betrachtung nicht zugänglich und werden regelmäßig auch nicht umfassend protokolliert. Selbst die nachträglich auf Verlangen fixierte Begründung ist nur auf die vorgebrachten Einwände bezogen, weil sie nur der Ermittlung dient, ob ein Bewertungsfehler tatsächlich vorliegt. Das „gesamte Umfeld, in dem die Prüfungsfragen gestellt und die Antworten gegeben werden“ und das ggf. Rückschlüsse „auf die Überzeugungskraft der Argumente, auf die prompte oder zögerliche Beantwortung der gestellten Fragen sowie etwa allgemein Unsicherheiten im Verhalten des Prüflings“ liefern könnte, ist damit regelmäßig allenfalls eingeschränkt dokumentiert. Die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen lässt aber erfahrungsgemäß schnell nach, so dass sich die erforderliche Entscheidungsgrundlage einer Neubewertung „verflüchtigt“. Denn hierfür ist nicht ausreichend, dass der Verlauf der Prüfung „in groben Zügen“ rekonstruiert werden kann, vielmehr verlangt eine ordnungsgemäße Bewertung auch die Berücksichtigung wesentlicher Einzelheiten, wie etwa „Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen, des 'Mitgehens' im Prüfungsgespräch und die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings“. Ohne eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann nachträglich eine (korrigierte) Leistungsbewertung aber nicht stattfinden. Die Erfüllung eines hierauf gerichteten Anspruchs ist schlicht unmöglich, weil die erbrachte Prüfungsleistung nach einem entsprechenden Zeitablauf nicht mehr erfassbar. Insoweit verbleibt nur die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung (VGH BW, Beschluss vom 19. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führen hier die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler nur zu einem Anspruch auf Wiederholung der streitbefangenen Prüfung, weil eine Neubewertung jedenfalls durch Zeitablauf unmöglich geworden ist. Nachdem bereits derzeit mehr als drei Jahre seit Ablegung der mündlich-praktischen Prüfung (am 19. November 2019) verstrichen sind, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr in dem prüfungsrechtlich gebotenen Maße gewährleistet, dass den vier Prüfern Herr Dr. Schneider, Frau Wittich, Herr Krahl sowie Herr Koslowsky der genaue Ablauf der mündlich-praktischen Prüfung noch so umfassend präsent ist, dass eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Neubewertung gegeben ist. Anders als bei schriftlichen Prüfungen, bei denen die Prüfungsarbeit als verkörperte Prüfungsleistung vorhanden ist und als solche (gegebenenfalls auch durch andere Prüfer) ohne Weiteres neu bewertet werden kann, trifft dies auf mündlich-praktische Prüfungsleistungen nicht zu. Dies hat zur Folge, dass eine mündlich-praktische Prüfung, bei der eine etwaige Neubewertung auch nur durch den die Prüfung abnehmenden Prüfer selbst möglich ist, regelmäßig das Problem der Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens und zugleich die Gefahr eines alsbaldigen Verlustes der Bewertungsgrundlage in sich birgt. Die Niederschrift der streitbefangenen mündlich-praktischen Prüfung, die hinsichtlich ihres Ablaufs weder umfassend wörtlich protokolliert noch sonst vollständig aufgezeichnet worden, erschöpft sich in einer stichwortartigen Auflistung der Gegenstände der jeweiligen Prüfung sowie der wesentlichen das Prüfungsergebnis tragenden Gründe. Die nachträglich erstellte Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren ist ebenfalls nicht geeignet, die Prüfungssituation insgesamt einschließlich des gesamten Umfeldes, in dem insbesondere die Durchführung und Reflexion in dem Prüfungsunterricht der Fächer Deutsch und Französisch stattgefunden hat, in dem für eine Neubewertung gebotenen Maße voll umfänglich zu rekonstruieren. Die Stellungnahme, die sich im Kern vor allem zu den vom Kläger vorgebrachten Einwänden verhält, liefet allenfalls Ausschnitte aus der streitbefangenen Prüfung, jedenfalls aber keine umfassende Dokumentation des Prüfungsgeschehens. Eine solche letztlich nur „in groben Zügen" mögliche Rekonstruktion der mündlich-praktischen Prüfungssituation reicht als verlässliche Erkenntnis- und Beurteilungsgrundlage für eine Neubewertung nicht aus. Zugleich ist ausgehend von allgemeinen Erfahrungssätzen bei einem Zeitablauf von derzeit bereits mehr als drei Jahren seit Ablegung der mündlich-praktischen Prüfung Mitte November 2019 die Grenze des Erinnerungsvermögens der Prüfer als überschritten anzusehen (vgl. zur Unmöglichkeit einer Neubewertung von mündlichen Prüfungsleistungen nach Zeitablauf von 20 Monaten: BayVGH, Beschluss vom 03. Februar 2014 – 7 ZB 13.2221 –, juris, Rn. 7; zu einem Zeitablauf von „mehr als einem Jahr": OVG NRW, Beschluss vom 07. Oktober 2010 – 19 E 985/10 –, juris, Rn. 4). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, ob die Prüfer ihr Erinnerungsvermögen auf vorhandene Notizen stützen können oder nicht, sowie auch ungeachtet der Frage, ob der Prüfling seinerseits zeitnah substantiierte Einwendungen gegen die Beurteilung vorgebracht hat oder nicht. Denn maßgebend ist nicht, ob die Prüfer aufgrund etwaiger (zeitnaher) Rügen oder Aufzeichnungen überhaupt noch irgendwelche Erinnerungen an die mündlich-praktische Prüfung des Prüflings auffrischen können, sondern ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Neubewertung noch über ein – sämtliche für die Bewertung maßgebliche Einzelheiten – umfassendes Gesamtbild als verlässliche Beurteilungsgrundlage verfügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13/96 –, juris, Rn. 23). Davon ist bei lebensnaher Betrachtung und unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten bei einem Zeitablauf von derzeit gut drei Jahren offenkundig objektiv nicht mehr auszugehen. b) Die Prüfung ist im Einzelnen ordnungsgemäß bewertet worden. Die Maßstäbe für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Bewertung schriftlicher Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ergeben sich aus dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. Derartige Leistungsbewertungen obliegen ausschließlich den dafür bestimmten Prüfern, die diese Aufgabe eigenständig und unabhängig wahrzunehmen haben. Nur die Prüfer, nicht die Prüfungsbehörden, üben den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum aus. Die Prüfertätigkeit lässt sich aufgrund ihrer Komplexität weitgehend nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen. Vielmehr nimmt der jeweilige Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (BVerwG, Beschluss vom 05. März 2018 – 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 –, juris, Rn. 8 m.w.N.). Die Eigenart dieses Bewertungsvorgangs und die dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit machen es notwendig, den Prüfern einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen zu Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Deren Bewertung hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers. Der Prüfer muss den Maßstab beachten; er darf fachlich vertretbare Antworten nicht als falsch bewerten. Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob der Prüfer diesen Maßstab beachtet, d.h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat (BVerwG, Beschluss vom 05. März 2018, a.a.O., Rn. 9). Ein derartiger genereller Maßstab fehlt bei den Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers. Solche prüfungsspezifischen Wertungen sind die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe sowie die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und der Folgerichtigkeit des Begründungsgangs. Prüfungsspezifisch sind auch die Gewichtungen der einzelnen fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen; d.h. die Bestimmung ihrer Bedeutung für die Notenvergabe. Hierfür muss sich der Prüfer darüber klar werden, welche durchschnittlichen Anforderungen er an eine Prüfungsleistung stellt. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (BVerwG, Beschluss vom 05. März 2018, a.a.O., Rn. 10). Eine wirksame gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen setzt eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings voraus, die sich in Form von konkreten und substantiierten Einwendungen gegen den Bewertungsvorgang an sich oder solchen fachspezifischer Art mit den fachlichen Beanstandungen der Prüfungsleistung auseinander setzen muss. Den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung insofern eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu gehört eine an der Fachliteratur orientierte nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Fragen (OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 3 O 71/18 –, juris, Rn. 7 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Bewertung des Prüfungsunterrichts I im Unterrichtsfach Deutsch mit der Note „mangelhaft“ (5,0) (aa)) sowie des Prüfungsunterrichts II im Unterrichtsfach Französisch mit der Note „mangelhaft (4,7) (bb)) rechtlich nicht zu erinnern. aa) Die Bewertung des Prüfungsunterrichts I im Unterrichtsfach Deutsch mit der Note „mangelhaft“ (5,0) ist zutreffend. Bewertungsfehler liegen mit Blick auf den Entwurf (aaa)), die Durchführung (bbb)) sowie die Reflexion (ccc)) nicht vor. aaa) Der Entwurf ist ordnungsgemäß bewertet worden. Soweit der Kläger in Bezug auf die Lerngruppenbeschreibung im Entwurf vorträgt, dass er auf alle wesentlichen Punkte bzw. Anforderungen, die in der fachwissenschaftlichen Literatur bzw. von der Beklagten selbst gefordert werden, eingehe, führt dies nicht zu einem Bewertungsfehler. Die Prüferkritik lautet ausweislich der Prüfungsniederschrift, dass die Lerngruppenbeschreibung zu allgemein und pauschal sei. Im Überdenkungsverfahren erfolgte die Plausibilisierung der Prüferkritik dahingehend, dass ein Entwurf die Überlegungen darstelle, die für die konkrete Unterrichtsstunde relevant seien. Der grundlegende Fehler der Entwürfe des Klägers bestehe darin, meist nicht den relevanten Ausschnitt an Informationen für die konkrete Stunde getroffen zu haben. Mit dieser Kritik setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er wendet nicht substantiiert ein, warum seine Überlegungen zur Lerngruppenbeschreibung Bezug zur konkreten Unterrichtsstunde aufweisen. Soweit der Kläger vorträgt, es sei relevant mitzuteilen, dass die Schüler am Donnerstag kurz vor der Mittagspause etwas unruhiger seien, vermag er nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, warum diese Mitteilung für die konkrete Unterrichtsstunde von 9:55 Uhr bis 10:40 Uhr relevant ist. Sein Einwand, die Stundenlänge werde in anerkannten Abhandlungen nicht als Problem thematisiert sowie Partner- und Gruppenarbeit seien nur zu thematisieren, wenn konkrete Probleme bestünden, mangelt es ebenfalls an Substanz, weil er nicht anhand von Fachliteratur aufzeigt, dass der Prüfungsausschuss vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Überlegungen im Hinblick auf die konkrete Unterrichtsstunde und in der vom Kläger unterrichteten Klasse von ihm als falsch bewertet hätte. Mit seinem Vortrag im Hinblick auf die Sachanalyse unter Rekurs auf die Anforderungskriterien des Beklagten und die Checkliste von B. Hoffmann, dass die Ausführungen in seinem abgelieferten Entwurf bei allem individuellen Bewertungsspielraum und eventuell möglichen Ergänzungsideen den geltenden fachlichen Standards zur Ballade entsprächen und somit die Mindestanforderungen einer Sachanalyse für einen Prüfungsentwurf erfüllt seien, setzt der Kläger seine insoweit unmaßgebliche Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Er stellt lediglich Auszüge zur Sachanalyse seines Entwurfs den Anforderungskriterien des Beklagten und der Checkliste von B. Hoffmann gegenüber mit der Behauptung, dass seine Ausführungen den Anforderungen entsprächen. Die Wertung, ob und wie gut die Sachanalyse den Anforderungen entspricht, unterliegt dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, welcher – wie oben ausgeführt – der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Im Übrigen präzisierten die Prüfer im Überdenkungsverfahren ihre Kritik dahingehend, dass in der Sachanalyse die Ausführungen zum Begriff und zur Geschichte der Ballade breiten Raum einnehmen, obschon die Ballade als Genre weder begrifflich noch literaturhistorisch Thema der Prüfungsstunde gewesen sei. Zudem seien weder alle für die Stunde relevanten sprachkünstlerischen Gestaltungsmittel in der Sachanalyse genannt noch seien diese erklärt worden. Zu dieser Prüfungskritik verhält sich der Kläger nicht substantiiert. Soweit er sich gegen die Prüfungskritik wendet, es seien allem Anschein nach Textteile aus http://www.rhetoriksturm.de/die-brueck-am-tay-fontane.php ohne Quellenangabe einfach kopiert und eingefügt worden, verkennt der Kläger die zuvor benannte wesentliche Prüferkritik in Bezug auf die Sachanalyse. Mit seinem Einwand, seine didaktischen Überlegungen entsprächen den geltenden allgemein- bzw. fachdidaktischen Anforderungen; Teile der Ausführungen hätten umfassender sein können, sollten aber zweifelsfrei den bestehenden Mindestanforderungen gerecht werden und dürften bei einer objektiven Einschätzung nicht mit ungenügend bewertet werden, setzt er wiederum lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Mit der Prüferkritik, dass die didaktischen Überlegungen in Ansätzen die Textauswahl, nicht aber den Stundenschwerpunkt legitimierten, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er stellt abermals Anforderungen aus der fachdidaktischen Literatur seinen Ausführungen gegenüber und behauptet, dass seine didaktischen Vorüberlegungen diesen gerecht würden, ohne die Prüferkritik substantiiert zu rügen. Der Kläger verkennt, dass seine didaktischen Überlegungen in Bezug auf den konkreten Stundenschwerpunkt von den Prüfern kritisiert worden sind. Soweit der Kläger in Bezug auf die Abschnitte „Kompetenzentwicklung und Lernziele“ und „Methodische Vorüberlegungen“ im Wesentlichen rügt, dass diese den geforderten Kriterien bzw. Standards entsprächen und somit den Mindestanforderungen genügen sollen, begründet dies keinen Bewertungsfehler. Der Kläger gleicht nur Kriterien der fachwissenschaftlichen Literatur sowie des Beklagten mit seinen Ausführungen im Entwurf ab und setzt insoweit seine unmaßgebliche Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Er zeigt nicht auf, dass der Prüfungsausschuss vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Überlegungen insbesondere zu den Zielen der Sequenz in der konkreten Unterrichtsstunde und in der vom Kläger unterrichteten Klasse als falsch bewertet hätte. Soweit der Kläger vorträgt, er habe Quellennachweise im Entwurf angegeben, verkennt er abermals die Prüferkritik. Die Prüfer monierten, er habe Fachlehrpläne in den Literaturlisten aufgeführt und im Literaturverzeichnis eine ganze Reihe didaktischer Werke aufgelistet, deren Verarbeitung im Text nicht zu finden sei. Zu dieser Prüferkritik verhält sich der Kläger nicht. Die Prüferkritik, es fehle am zentralen Material, ist zutreffend, denn der Entwurf enthält keinen Text der in der konkreten Unterrichtsstunde behandelten Ballade. bbb) Die Bewertung der Durchführung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüferkritik, die Arbeitsphasen seien ohne erkennbaren Mehrwert an wenig geeignetem Material zu lang gewesen, wird nicht durch den klägerischen Vortrag in Zweifel gezogen, wonach in den Arbeitsphasen gemäß dem von ihm vorgelegten fachwissenschaftlichen Schemata 3 bis 5 Lernziele erreicht worden seien und Arbeitsphasen in der Prüfungsstunde von maximal 15 Minuten bei einer Gesamtzeit von 45 Minuten angemessen bzw. gängige Praxis seien. Hiermit zeigt der Kläger nicht auf, dass der Prüfungsausschuss eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Vorgehensweise von ihm als falsch bewertet hätte. Denn sein Vortrag unter Vorlage des fachwissenschaftlichen Schemas belegt nicht, dass die Arbeitsphasen von insgesamt maximal 15 Minuten in der konkreten Unterrichtsstunde und in der vom Kläger unterrichteten Klasse angemessen sind. Er setzt vielmehr erneut seine eigene, dem Prüfervotum entgegengesetzte Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Soweit der Kläger in Bezug auf die Transferphase vorträgt, die Lernprogression bzw. der Lernzuwachs sollte in Bezug auf das vorgelegte fachwissenschaftliche Schema als angemessen bezeichnet werden dürfen, da ein „Vorbeirauschen“ nicht Sinn des nachhaltigen Lernens sei, begründet diese Rüge keinen Bewertungsfehler. Die Prüferkritik lautet ausweislich der Prüfungsniederschrift, dass die Transferphase nicht gelungen sei (mangelhafte Vorentlastung, ungeeignete Sozialform und Arbeitsanweisung, Zeit zu knapp). Im Überdenkungsverfahren erfolgte die Plausibilisierung der Prüferkritik dahingehend, dass in der Transferphase neben der notwendigen Bearbeitungszeit die methodische und inhaltliche Basis für die zu leistende Anwendung des Gelernten auf eine bestimmte Strophe gefehlt habe. Zudem habe sich das Textmaterial nur bedingt für die Anwendung des vorher nur allgemein und ohne inhaltlichen Bezug besprochenen sprachkünstlerischen Mittels geeignet. Dementsprechend habe es in der Stunde keinen nachvollziehbaren und plausiblen Lernzuwachs bei den Schülern gegeben. Dieser Kritik setzt der Kläger keine Substanz entgegen. Er zeigt auch unter Rekurs auf das fachwissenschaftliche Schema nicht auf, dass der Prüfungsausschuss eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig Transferphase in der konkreten Unterrichtsstunde und in der vom Kläger unterrichteten Klasse als falsch bewertet hätte. Der Kläger setzt abermals nur seine Bewertung an die Stelle der Prüferbewertung. Es kann offenbleiben, ob die Rüge des Klägers, der Prüfungsunterricht sei organisatorisch perfekt und regelkonform abgelaufen, zu einem Bewertungsfehler führt. Die Prüferkritik, es hätten organisatorische Mängel (Arbeitsmaterial und Gruppenarbeit) vorgelegen, findet zwar keine Stütze in der Prüfungsniederschrift zum Unterrichtsverlauf. Aus dieser wird nicht ersichtlich, dass in der Prüfungsstunde organisatorische Mängel, wie beispielsweise bei der Zusammenstellung des Arbeitsmaterials oder dem Ablauf der Gruppenarbeit vorgelegen haben, die die Prüfer zur Kenntnis genommen haben. Dieser Bewertungsfehler wäre jedoch nicht erheblich, da auszuschließen ist, dass der Prüfungsunterricht I im Unterrichtsfach Deutsch mit einer besseren Note bewertet worden wäre. Ausweislich der Plausibilisierung in der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren sind für den Prüfungsausschuss die oben genannten Beanstandungen zur Transferphase und zum Lernzuwachs tragenden Erwägungen gewesen, dass die Leistung des Klägers auch in der Durchführung des Prüfungsunterrichts I im Unterrichtsfach Deutsch als nicht bestanden bewertet worden ist. ccc) Bewertungsfehler liegen mit Blick auf die Reflexion nicht vor. Der Einwand des Klägers, bei der Frage, welche Balladenarten er kenne, handle es sich um eine fachlich nicht korrekte Fragestellung, führt zu keinem Bewertungsfehler. Von einer fachlich falschen Fragestellung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er weder substantiiert darstellt noch anhand von Fachliteratur belegt, warum eine Differenzierung von Balladen in die Arten Volksballade (Verfasser oftmals unbekannt) sowie Kunstballade (Verfasser bekannt) unvertretbar bzw. falsch ist. Mit seinem Vortrag, er habe alle anderen Fragen vollständig und umfassend beantworten können, setzt der Kläger seine insoweit unmaßgebliche Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer, ohne mit Substanz die Bewertung des Prüfungsausschusses zu rügen. bb) Die Bewertung des Prüfungsunterrichts II im Unterrichtsfach Französisch mit der Note „mangelhaft“ (4,7) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bewertungsfehler liegen mit Blick auf den Entwurf (aaa)), die Durchführung (bbb)) sowie der Reflexion (ccc)) nicht vor. aaa) Der Entwurf ist ordnungsgemäß bewertet worden. Soweit der Kläger in Bezug auf die Lerngruppenbeschreibung im Entwurf vorträgt, dass er auf alle wesentlichen Punkte bzw. Anforderungen, die in der fachwissenschaftlichen Literatur bzw. von der Beklagten selbst gefordert werden, eingehe, führt dies nicht zu einem Bewertungsfehler. Die Prüferkritik lautet ausweislich der Prüfungsniederschrift, dass die Lerngruppenbeschreibung kaum stundenbezogen sei, ohne Differenzierungsüberlegungen. Im Überdenkungsverfahren erfolgte die Präzisierung der Prüferkritik dahingehend, dass ein Entwurf die Überlegungen darstelle, die für die konkrete Unterrichtsstunde relevant seien. Der grundlegende Fehler der Entwürfe des Klägers bestehe darin, meist nicht den relevanten Ausschnitt an Informationen für die konkrete Stunde getroffen zu haben. Mit dieser Kritik setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er wendet nicht substantiiert ein, warum seine Überlegungen zur Lerngruppenbeschreibung Bezug zur konkreten Unterrichtsstunde aufweisen. Mit seinem Vortrag im Hinblick auf die Sachanalyse unter Rekurs auf die Anforderungskriterien des Beklagten und der Checkliste von B. Hoffmann, dass die Ausführungen in seinem abgelieferten Entwurf fachlich und stilistisch die Mindestanforderungen einer Sachanalyse erfüllten, setzt der Kläger seine insoweit unmaßgebliche Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer, ohne mit Substanz die Kritik des Prüfungsausschusses, die Sachanalyse habe keinen Bezug zum Gegenstand der Stunde, zu rügen. Diese Prüferkritik ist nachvollziehbar, da der Kläger in der Sachanalyse Ausführungen zum französischen Kino macht, obschon Gegenstand der konkreten Stunde nur eine Personencharakterisierung zum Film „La tête en friche“ ist. Er vermag nicht aufzuzeigen, dass der Prüfungsausschuss eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Sachanalyse in Bezug auf die konkrete Unterrichtsstunde als falsch bewertet hätte. Mit seinem Einwand, die didaktischen Vorüberlegungen entsprächen den allgemein- bzw. fachdidaktischen Anforderungen und orientierten sich am Perspektivschema Klafkis; die Mindestanforderungen seien weit übertroffen, setzt der Kläger wiederum lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Der Kläger verkennt, dass die fehlende Begründung des zentralen Gegenstandes (Film + Szene) von den Prüfern kritisiert worden ist. Diese Prüferkritik ist im Überdenkungsverfahren dahingehend präzisiert, dass ein Stundentitel wie „Le cinéma français“ ein kulturelles, vielleicht kulturhistorisches Thema aufrufe, in dem es um die Spezifik von französischem Kino in Bezug auf Plots, Einsatz filmtechnischer Mittel, kulturellen Stellenwert, legendäre Regisseure, etc. gehen könne, nicht um einen Einzelausschnitt von 3 Minuten, der nicht einmal filmtechnisch, historisch oder kulturell situiert sei. Das heiße, der Inhalt der Unterrichtsstunde und das propagierte Thema passe in keiner Weise zusammen. Der Kläger hätte für diese Stunde, die eigentlich eine allgemeine Personencharakterisierung beinhalte, auch einen japanischen Film oder gar keinen Film nutzen können. Zu dieser Prüferkritik weist die Rüge des Klägers, es handele sich bei der Stunde um eine Sequenz, die Teil eines einheitlichen Ganzen sei, keine Substanz auf. Er vermag weder schlüssig noch plausibel den Zusammenhang von „Le cinéma français“ mit den Inhalten der konkreten Unterrichtsstunde (Beschreibung des Filmplakates, Ansehen eines dreiminütigen Filmausschnitts, Aufschreiben und Vorlesen der Personencharakterisierung) sowie die Notwendigkeit des gewählten Filmausschnitts für die Erstellung einer Personencharakterisierung darzulegen. Die Rüge des Klägers, die Stellungnahme im Überdenkungsverfahren verkenne, dass sich die spezifische Thematik unmittelbar aus dem Grundsatzband ergebe, begründet keinen Bewertungsfehler. Mit der Plausibilisierung der Prüfungskritik, die spezifische Thematik der Lese- bzw. Sprachprobleme spielt für die Stunde und die Aufgaben, die die Schüler lösen sollen, kaum eine Rolle, setzt sich der Kläger abermals nicht substantiiert auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, dass der Prüfungsausschuss vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige didaktische Vorüberlegungen in Bezug auf die konkrete Unterrichtsstunde falsch bewertet hätte. Soweit der Kläger in Bezug auf die Abschnitte „Kompetenzentwicklung und Lernziele“ und „Methodische Vorüberlegungen“ im Wesentlichen rügt, dass diese den geforderten Kriterien bzw. Standards entsprächen und somit den Mindestanforderungen genügten, begründet dies keinen Bewertungsfehler. Der Kläger gleicht nur Kriterien der fachwissenschaftlichen Literatur sowie des Beklagten mit seinen Ausführungen im Entwurf ab und setzt insoweit seine unmaßgebliche Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Er zeigt nicht auf, dass der Prüfungsausschuss vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Überlegungen zur Kongruenz von Ziel, Inhalt und Methodenwahl in der konkreten Unterrichtsstunde und in der vom Kläger unterrichteten Klasse von ihm als falsch bewertet hätten. Die Rüge des Klägers, unter der Überschrift „sprachliche Fehler in beiden Entwürfen“ verkenne die Stellungnahme, dass er mit der Formulierung „unmittelbar aus dem Grundsatzband“ keine chronologische Reihenfolge dargestellt habe, sondern eine inhaltliche Beziehung, führt zu keinem Bewertungsfehler. Der Kläger verkennt wiederum, dass die wesentliche Prüferkritik in Bezug auf seinem Entwurf ist, dass er meist nicht den relevanten Ausschnitt an Informationen für die konkrete Stunde getroffen habe. Der Einwand des Klägers, die Prüferkritik in der Stellungnahme im Hinblick auf Orthographie- und Vertauschungsfehler, Ungenauigkeiten und Tippfehler, insbesondere im Französischentwurf, sei zu rügen, verfängt nicht, denn der Einwand ist unzutreffend. Der in den Verwaltungsvorgängen befindliche Entwurf und die Arbeitsanweisung zeigen eine nicht nur unerhebliche Zahl an derartigen Fehlern auf. Soweit der Kläger vorträgt, in der Arbeitsanweisung seien ohne weiteres beide Bezeichnungen dans bzw. en verwendbar, verkennt er, dass die Prüfer dies ausweislich der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren lediglich als unpassende Wortwahl moniert, jedoch nicht als falsch bzw. unvertretbar gewertet haben. Soweit der Kläger vorträgt, er habe Quellennachweise im Entwurf angegeben, verkennt er abermals die Prüferkritik. Die Prüfer monierten, er habe Fachlehrpläne in den Literaturlisten aufgeführt und im Literaturverzeichnis eine ganze Reihe didaktischer Werke aufgelistet, deren Verarbeitung im Text nicht zu finden sei. Zu dieser Prüferkritik verhält sich der Kläger nicht. Die Prüferkritik, es fehle am zentralen Material, ist zutreffend, denn der Entwurf enthält weder Angaben zu einem Link für den in der konkreten Unterrichtsstunde gezeigten Filmausschnitt noch eine inhaltliche oder filmtechnische Beschreibung der ausgewählten Szene. bbb) Die Bewertung der Durchführung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Durchführung verfangen nicht. Die Prüfer haben kritisiert, dass die Durchführung unpräzise Arbeitsaufträge aufgewiesen habe. Der Medieneinsatz sei nicht ziel- und aufgabenadäquat gewesen. Die Gesprächsführung sei mangelhaft gewesen. Es habe unpräzise Anleitungen gegeben. Die angedachten Überarbeitungsphasen seien zeitlich zu knapp gewesen und deshalb nicht realisiert worden. Das Lehrerfeedback sei unstrukturiert gewesen und habe den sprachlichen Aspekt vernachlässigt. Mit dieser Prüferkritik setzt sich der Kläger im Einzelnen nicht substantiiert auseinander. Er schildert vielmehr lediglich den Verlauf der konkreten Unterrichtsstunde nach seinen subjektiven Wahrnehmungen und setzt insoweit wiederholt seine eigene, dem Prüfervotum entgegengesetzte Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, dass es kein Mangel sei, wenn die Schüler gegen Ende der Arbeitsphase feststellen, eine Nachfrage stellen zu müssen und zwar dahingehend, ob die Erkenntnisse aus den vorangegangenen Stunden nicht einbezogen werden sollen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Prüfungsausschuss eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Transferphase, der konkreten Unterrichtsstunde und in der vom Kläger unterrichteten Klasse von ihm als falsch bewertet hätte. ccc) Bewertungsfehler liegen mit Blick auf die Reflexion nicht vor. Soweit der Kläger sich gegen die Prüferkritik, er habe nach der Bildbeschreibung (Einstieg) und dem Erarbeitungsteil (Notizen zur Hauptfigur) keine Zwischensicherung durchgeführt, wendet, führt dies nicht zu einem Bewertungsfehler. Sein Einwand, es entspreche absolut nicht den Anforderungen für die Qualifikationsphase und es sei zeitlich auch nicht realistisch in 45 Minuten nach dem Einstieg und der Erarbeitungsphase noch einmal die Methoden zu erklären und zwischenzusichern, weist trotz der Bezugnahme des Klägers auf den Fachlehrplan Französisch keine Substanz auf. Der vom Kläger vorgelegte Auszug des Fachlehrplans verhält sich zu der Frage der Sicherung von Material zwischen Einstieg und Einarbeitungsteil nicht, sondern führt nur pauschal die Lernziele der Qualifikationsphase aus. Die Kammer vermag insoweit nicht zu erkennen, warum die Prüferkritik in Bezug auf die fehlende Zwischensicherung unvertretbar bzw. falsch ist. Die Rüge des Klägers, es sei nicht sachlich und ernsthaft vertretbar, dass seine Aufgabenstellung, Anforderungen und Thema kaum dem Niveau einer 12. Klasse, sprich Sek.: II entspreche, begründet keinen Bewertungsfehler. Von einer fachlich falschen Prüferkritik kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sein pauschaler Hinweis auf den Fachlehrplan Französisch keine Substanz aufweist, warum Aufgabenstellung, Anforderungen und Thema seiner konkreten Unterrichtsstunde dem Niveau einer 12. Klasse entsprechen und mithin die Prüferkritik unvertretbar bzw. falsch ist. Der Kläger setzt auch hier seine Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Soweit der Kläger die Prüferkritik, es habe keine hinreichende Binnendifferenzierung vorgelegen, rügt, führt dies nicht zu einem Bewertungsfehler. Zwar trägt der Kläger vor, eine Binnendifferenzierung werde in stark heterogenen Klassen mit hohem Leistungsgefälle von Fachdidaktikern bzw. in der Literatur gefordert bzw. empfohlen, nicht jedoch in Kleinstgruppen wie der konkreten Klasse mit einer relativ geringen Leistungsdifferenz. Allerdings belegt er diese Behauptung nicht mit entsprechenden Nachweisen aus der Fachliteratur, sodass seine Rüge nicht hinreichend substantiiert ist. Er legt auch nicht dar, weshalb es sich bei der von ihm unterrichteten Klasse um eine Kleinstgruppe handeln soll. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - hat am 23. Februar 2023 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Streitwert für den Berufszugang eröffnende abschließende Staatsprüfungen – wie hier die Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien – in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber in Höhe von 15.000,00 Euro festzusetzen ist. Der Jahresbetrag des erwarteten Verdienstes des Klägers nach Abschluss der den Berufszugang eröffnenden Gymnasiallehramtsprüfung ist für die Kammer weder anhand der Aktenlage noch anhand sonstiger Anhaltspunkte ersichtlich. Demzufolge war der Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro festzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien und begehrt die Verpflichtung des Beklagten die erstmalige Laufbahnprüfung zu wiederholen. Am 13. November 2019 nahm der Kläger, welcher im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Land stand, erstmals an der Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien teil. Mit Bescheid vom 14. November 2019, dem Kläger am 19. November 2019 zugestellt, stellte der Beklagte fest, dass der Prüfungsunterricht I im Unterrichtsfach Deutsch mit der Note „mangelhaft“ (5,0) und der Prüfungsunterricht II im Unterrichtsfach Französisch mit der Note „mangelhaft“ (4,7) bewertet wurde. Zugleich teilte er dem Kläger mit, dass er nach § 22 Abs. 3 Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land (LVO-Lehramt) die Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 04. Dezember 2019, dem Beklagten am 09. Dezember 2019 zugegangen, Widerspruch, den der Kläger mit anwaltlichen Schriftsatz vom 12. Juni 2020 begründete. Zur Begründung führte er aus, die Bewertungsbegründung der Prüfungsteile I und II sei unzureichend, denn die Ausführungen in den Prüfungsniederschriften erfüllten nicht mehr den vorgesehenen Zweck. Bezüglich des Sachverhaltes, der bei der einen oder anderen Kompetenz erörtert sei, werde an den meisten Stellen lediglich an wertende Begriffe angeknüpft und auf die Mitteilung des dazu korrespondierenden inhaltlich konkretisierten Prüfungssachverhaltes verzichtet. Ebenso bestehe Bewertungsmaßstäbe ein Begründungsdefizit. Letztlich würden die tragenden Erwägungen nicht oder nicht hinreichend dargelegt und es klaffe zwischen Notenvergabe und Wortgutachten eine Verständnislücke, die auch ein verständiger Leser nicht ausreichend zu schließen vermöge. Die Bewertung des Prüfungsunterrichts I im Unterrichtsfach Deutsch mit der Note „mangelhaft“ (5,0) sei unzutreffend. Der Entwurf sei nicht ordnungsgemäß bewertet worden. In der Lerngruppenbeschreibung im Entwurf gehe er auf alle wesentlichen Punkte bzw. Anforderungen, die in der fachwissenschaftlichen Literatur bzw. von dem Beklagten selbst gefordert würden, ein. Die Sachanalyse entspreche unter Berücksichtigung der Anforderungskriterien des Beklagten und der Checkliste von B. Hoffmann den geltenden fachlichen Standards zur Ballade und somit seien die Mindestanforderungen einer Sachanalyse für einen Prüfungsentwurf erfüllt. Seine didaktischen Überlegungen entsprächen den geltenden allgemein- bzw. fachdidaktischen Anforderungen. Wenngleich Teile der Ausführungen umfassender hätten sein können, genügten sie den Mindestanforderungen und dürften bei einer objektiven Einschätzung nicht mit ungenügend bewertet werden. Der Abschnitt „Kompetenzentwicklung und Lernziele“ entspreche den geforderten Kriterien bzw. Standards und somit den Mindestanforderungen. Im Hinblick auf die methodischen Vorüberlegungen entspreche der Phasenverlauf der stundendidaktischen Anforderung und sei klar ausgewiesen (Einstieg-Erarbeitung-Sicherung). In diesem Kapitel erläutere und begründe er erst die Wahl der Methoden und der Sozialform. Er diskutiere kurz eine alternative Möglichkeit und begründe auch den Einsatz der Medienträger mit Bezug zur Unterrichtsphase und den zu erwerbenden Kompetenzen. Das Methodenrepertoire und die Lernziele seien aufeinander abgestimmt, wie auch die Reihenfolge der Methoden in der Stunde einer kohärent und nachvollziehbaren Logik folgten. Aktivität und Rezeptivität stünden in einem angemessenen Verhältnis. Die Methoden seien motivierend und dem Zeitraum angepasst. Die Phasen seien benannt und die Sozialformen variierten und unterstützten den Kompetenzaufbau. Arbeitsaufträge seien klar und unmissverständlich. Die Bewertung der Durchführung sei rechtlich zu beanstanden. Der Prüfungsunterricht sei organisatorisch perfekt und regelkonform abgelaufen. Die Materialien (Puzzle) und Arbeitsblätter hätten den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorgelegen. Die Technik (Smartboard mit Beamer) habe problemlos funktioniert. Die Prüferkritik, es hätten organisatorische Mängel (Arbeitsmaterial und Gruppenarbeit) vorgelegen, sei in der Prüfungsakte falsch vermerkt worden. Gemäß dem von ihm vorgelegten fachwissenschaftlichen Schema seien in den Arbeitsphasen 3 bis 5 Lernziele erreicht worden. Die Arbeitsphasen in der Prüfungsstunde von maximal 15 Minuten bei einer Gesamtzeit von 45 Minuten seien angemessen bzw. gängige Praxis. Zudem sei die Lernprogression bzw. der Lernzuwachs in der Transferphase angemessen, da ein „Vorbeirauschen“ nicht Sinn des nachhaltigen Lernens sei. Soweit die Prüfer kritisierten, dass der Lernzuwachs zu gering gewesen sei, sei dies unvertretbar. Bewertungsfehler lägen mit Blick auf die Reflexion vor. Die Frage, welche Balladenarten er kenne, sei eine fachlich nicht korrekte Fragestellung gewesen, da bei Balladen in der Fachliteratur nicht nach Kategorien differenziert werde. Im Übrigen habe er alle anderen Fragen vollständig und umfassend beantworten können. Die Bewertung des Prüfungsunterrichts II im Unterrichtsfach Französisch mit der Note „mangelhaft“ (4,7) sei unzutreffend. Der Entwurf sei nicht ordnungsgemäß bewertet worden. Die Lerngruppenbeschreibung gehe auf alle wesentlichen Punkte bzw. Anforderungen, die in der fachwissenschaftlichen Literatur bzw. von der Beklagten selbst gefordert würden, ein. Seine Ausführungen in der Sachanalyse unter Rekurs auf die Anforderungskriterien des Beklagten und die Checkliste von B. Hoffmann erfüllten alle fachlichen und stilistischen Mindestanforderungen einer Sachanalyse. Die didaktischen Vorüberlegungen in seinem Entwurf entsprächen den allgemein- bzw. fachdidaktischen Anforderungen und orientierten sich am Perspektivschema Klafkis; die Mindestanforderungen seien weit übertroffen. Schwerpunktsetzung sowie Formulierung der Ziele entsprechen den geforderten Kriterien bzw. Standards und seien auf den Lehrplan der Klasse 12 abgestimmt. Der Schwierigkeitsgrad entspreche dem Anforderungsbereich III, dem Höchsten, denn die Schüler sollten hier, wie für die Qualifikationsphase 12. Klasse gefordert mit ihrem Fachwissen und ihren Kenntnissen zur Figurencharakteristik entsprechende Elemente selbstständig aus den Filmauszügen herausarbeiten, mit ihrem Vorwissen verknüpfen und in kreativer Arbeit einen Text zur Hauptfigur aus einer Literaturverfilmung verfassen/produzieren. Damit genügten die didaktischen Überlegungen ebenfalls bei objektiver Einschätzung den Mindestanforderungen bzw. gingen weit darüber hinaus. Im Hinblick auf die methodischen Vorüberlegungen entspreche der Phasenverlauf der stundendidaktischen Anforderung und sei klar ausgewiesen (Einstieg-Erarbeitung-Sicherung). In diesem Kapitel erläutere und begründe er erst die Wahl der Methoden und Sozialform. Er diskutiere kurz eine alternative Möglichkeit und begründe auch den Einsatz der Medienträger mit Bezug zur Unterrichtsphase und den zu erwerbenden Kompetenzen. Das Methodenrepertoire und die Lernziele seien aufeinander abgestimmt, wie auch die Reihenfolge der Methoden in der Stunde einer kohärent und nachvollziehbaren Logik folgten. Aktivität und Rezeptivität stünden in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Die Methoden seien motivierend und dem Zeitraum angepasst. Die Phasen seien benannt und die Sozialformen variierten und unterstützten den Kompetenzaufbau. Arbeitsaufträge seien klar und unmissverständlich. Die Bewertung der Durchführung sei ebenfalls fehlerhaft. Sein Einstieg sei stunden- und zielorientiert gewesen und die Schüler hätten die Möglichkeit gehabt, eine bekannte Methode (Bildbeschreibung) zu wiederholen und zu vertiefen. Das habe gut funktioniert. Die Erarbeitungsphase und die Transferphase seien methodisch zusammengehörend, hier werde von den Schülern erwartet, dass sie die Methode zur Produktion einer Figurencharakteristik und einen Schreibplan vom Sammeln der Information bis zum Verfassen des Textes selbstständig umsetzen könnten. Auch dieser anspruchsvolle Teil habe gut funktioniert, wie die produzierten Texte (abschließende Sicherungsphase) gezeigt hätten. Die Lernatmosphäre sei, sowohl in den Einzel- und Partnerarbeiten wie auch während der Gruppenarbeit, durchgehend konzentriert und aktiv gewesen. Die Texte hätten dem Lernniveau einer 12. Klasse entsprochen. Bewertungsfehler lägen auch mit Blick auf die Reflexion vor. Die Prüferkritik, er habe nach der Bildbeschreibung (Einstieg) und dem Erarbeitungsteil (Notizen zur Hauptfigur) keine Zwischensicherung durchgeführt, sei unsachlich und willkürlich. Es entspreche absolut nicht den Anforderungen für die Qualifikationsphase und sei zeitlich auch nicht realistisch, in 45 Minuten nach dem Einstieg und der Erarbeitungsphase noch einmal die Methoden zu erklären und zwischenzusichern. Die Prüferkritik, dass seine Aufgabenstellung wie auch Anforderungen und Thema kaum dem Niveau einer 12. Klasse, sprich Sek.: II entspreche, sei nicht sachlich und ernsthaft vertretbar. Alle Elemente der Aufgabenstellung, wie auch Thematik und Vorgehensweise mit lediglich einer zweiteiligen Endsicherung und ohne Zwischensicherung entsprächen den Anforderung des Fachlehrplans Klasse 12 und seien inhaltlich und methodisch lehrplanadäquat. Die Prüferkritik, es habe keine hinreichende Binnendifferenzierung vorgelegen, sei ebenfalls zu rügen. Eine Binnendifferenzierung werde in stark heterogenen Klassen mit hohem Leistungsgefälle von Fachdidaktikern bzw. in der Literatur gefordert bzw. empfohlen, nicht jedoch in Kleinstgruppen wie der konkreten Klasse mit einer relativ geringen Leistungsdifferenz. Die Prüferbestellung sei fehlerhaft erfolgt. Zwar sei die Bestellung im Auftrag des Beklagten erfolgt. Die Wahrnehmung eines innerbehördlichen Mandats sei allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit sich dies eindeutig aus der jeweiligen normativen Regelung über die Kompetenzzuweisung oder aber aus der Art der zu treffenden Entscheidung ergebe. In Bezug auf die Art der zu treffenden Entscheidung erscheine es zumindest problematisch, wenn sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses – wie hier – der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst berufe, weil anderenfalls das mit der Bestellung der Person des Prüfungsausschusses bezweckte Auswahlermessen infrage gestellt werde. Zumindest mute es sachfremd an, eine Entscheidung bzw. Auswahl über die eigene Person zu treffen. Die Verordnungsermächtigung in § 30 Abs. 5 SchulG LSA sei nicht hinreichend bestimmt und verstoße daher gegen Art. 79 Verf LSA. In dieser Norm werde bereits der Begriff „Rechtsverordnung“ schon nicht erwähnt, sondern nur der Begriff „Ordnung“. Art. 79 Verf LSA gestatte jedoch nur den Erlass von Rechtsverordnungen. Auch die verwendeten Begriffe „Ausbildung und Prüfung“ als tatbestandliche Vorgaben griffen in ihrer Bestimmtheit zu kurz, um das Bestimmtheitsgebot letztlich zu erfüllen. So sei z.B. keine Mindest- oder Höchstdauer der Ausbildung geregelt, sodass der Normadressat nicht einmal erkennen könne, mit welcher Tendenz von der Ermächtigung in zeitlicher Hinsicht Gebrauch gemacht werde. Es sei bereits zweifelhaft, ob es dem Bestimmtheitsgebot genüge, die Beschränkung von Prüfungsversuchen nicht zu regeln. Ebenso sei für die Verwaltung nicht erkennbar, was durch die Ermächtigung erreicht werden solle. Das in der Laufbahnverordnung enthaltene Kernziel der Ausbildung, den Lehrerberuf selbst in den Fächern im jeweiligen Lehramt auszuüben, werde in der Ermächtigung nicht erwähnt. Insgesamt sei mit der Ermächtigung in § 30 Abs. 5 SchulG LSA der sachliche Regelungsbereich der Verordnung nicht ausreichend umgrenzt, der Zweck der Verordnung nicht ausreichend festgelegt und es würden die möglichen Rechtsfolgen nicht hinreichend vorherbestimmt. Im Übrigen werde in der Laufbahnverordnung die Note „mangelhaft“ nicht definiert. Damit existiere keine wirksame Bestehensregelung in der Laufbahnverordnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2020, dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03. August 2020 zugegangen, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, die vorgenommene Bewertung sei vollständig aus der vorliegenden Niederschrift vom 13. November 2019 nachvollziehbar. Die Niederschrift sei in allen Teilen sehr ausführlich gefasst und lasse Inhalte, Fragestellung und Bewertung deutlich erkennen. In der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2020 seien die inhaltlichen Einwendungen des Klägers nachvollziehbar zurückgewiesen und die Bewertungen nochmals begründet worden. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass bei der Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers willkürlich verfahren oder gegen allgemeine gültige Denkweisen und Regeln der Leistungsbewertung verstoßen, zu strenge Maßstäbe angelegt oder positive Einschätzung nicht genügend berücksichtigt worden seien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2020 Bezug genommen. Rügen hinsichtlich einer fehlerhaften Prüferbestellung seien ebenfalls nicht begründet. Herr Dr. Schneider habe die Prüferbestellung ordnungsgemäß „im Auftrag“ unterschrieben und sich somit nicht als Person selbst bestellt, sondern im Auftrag des Beklagten gehandelt. § 30 Abs. 5 Satz 6 SchulG LSA stelle eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im Land dar. Der Kläger hat am 20. August 2020 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, im Überdenkungsverfahren müsse gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertung hinreichend begründen, sich mit allen Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt seien, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigierten sowie alsdann auf dieser Grundlage gegebenenfalls erneut über das Ergebnis der Prüfung entschieden. Ein diese Anforderungen genügendes Verfahren sei der Stellungnahme vom 15. Juli 2020 nicht zu entnehmen, wofür ganz offensichtlich der Umfang spreche, welcher nicht einmal ansatzweise mit den angegriffenen Ausführungen des Antragstellers korrespondiere. Der Beklagte habe das Überdenkungsverfahren ersichtlich abgekürzt. Ein gemeinsames Überdenken bzw. Verfassen einer gemeinsamen Stellungnahme widerspreche dem prüfungsrechtlichen Erfordernis, dass die Gesamtnote sich aus einzelnen unabhängig voneinander erstellten Noten der jeweiligen Prüfer bzw. Gutachter zusammensetze. Insoweit sei es rechtlich zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss im Überdenkungsverfahren eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben habe. Im Übrigen sei anzumerken, dass vorliegend wohl auch das Sachlichkeitsgebot nicht eingehalten werde, wenn der Prüfungsausschuss in der Fußnote 2 anmerke, er wolle in diesem Punkt dem Kläger nicht nacheifern. Es sei auch ersichtlich, dass bei dem Überdenken Erwägungen eine Rolle gespielt haben, die sachfremd seien. Ein faires Verfahren sei so nicht gewährleistet gewesen. Zudem weise die Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Parallelverfahren bezüglich des Wiederholungsversuches eine andere Quantität auf. Im Übrigen sei die Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren unzutreffend. Die Stellungnahme verkenne in der Kritik des Entwurfs im Prüfungsunterricht Deutsch, dass dieser den Vorgaben des Beklagten entspreche. Es sei relevant mitzuteilen, dass die Schüler am Donnerstag kurz vor der Mittagspause etwas unruhiger seien. Die Stundenlänge werde in anerkannten Abhandlungen nicht als Problem thematisiert. Partner- und Gruppenarbeit seien nur zu thematisieren, wenn konkrete Probleme bestünden. In der Stellungnahme werde ihm unterstellt, Textteile ohne Quellenangaben kopiert und eingefügt zu haben. Dies sei nachweislich falsch. Im Unterrichtsentwurf sei dies angegeben. Im Hinblick auf den Prüfungsunterricht Französisch werde bei dem Beispiel 3 in der Stellungnahme verkannt, dass dieser Teil nur Teil eines Ganzen gewesen sei, sodass die Stellungnahme sein Vorgehen aus dem Zusammenhang reiße. Es handele sich in dieser Stunde um eine Sequenz, die Teil eines einheitlichen Ganzen sei. Hier werde ein Filmausschnitt untersucht, der natürlich nicht das französische Kino umfassend behandeln solle. Beim Beispiel 4 verkenne die Stellungnahme, dass sich die spezifische Thematik unmittelbar aus dem Grundsatzband ergebe. Unter der Überschrift „sprachliche Fehler in beiden Entwürfen“ verkenne die Stellungnahme, dass er mit der Formulierung „unmittelbar aus dem Grundsatzband“ keine chronologische Reihenfolge dargestellt habe, sondern eine inhaltliche Beziehung. Die Prüferkritik in der Stellungnahme im Hinblick auf Orthographie- und Vertauschungsfehler, Ungenauigkeiten und Tippfehler, insbesondere im Unterrichtsentwurf Französisch, sei zu rügen. Die angeblichen 6 Fehler in der Arbeitsanweisung seien keine. Beide Bezeichnungen („dans“ bzw. „en“) seien ohne weiteres verwendbar. Es bestünden auch keine angeblichen 20 Fehler. Er habe Quellennachweise im Unterrichtsentwurf Französisch angegeben. Die Angabe des zentralen Materials sei für den Prüfungsausschuss bestimmt. Es sei nicht zwingend, dieses Material dem Prüfungsausschuss vorzulegen, da dies allgemein zugänglich sei. Die angeblich fehlerhafte Durchdringung und Reflexion werde nicht belegt. Nicht nachvollziehbar sei, wie der Verfasser der Stellungnahme auf die Idee komme, dass die Schüler mit Material agiert hätten, ohne einen zielführenden Zusammenhang erkennen zu können. Der Prüfungsausschuss verkenne, dass ein Transfer nicht in derselben Stunde erfolgen müsse, sondern sich auch in späteren Sequenzen ergeben könne. Die Schüler hätten eine erste Transferleistung in dieser Zeit geschafft, dass was sie gelernt hätten, hätten sie in der Stunde angewendet. Die Stellungnahme verkenne des Weiteren, dass es kein Mangel sei, wenn die Schüler gegen Ende der Arbeitsphase feststellten, eine Nachfrage stellen zu müssen und zwar dahingehend, ob die Erkenntnisse aus den vorangegangenen Stunden nicht einbezogen werden sollten. Dadurch hätten die Schüler den Bezug zu vorangegangenen Inhalten selbst hergestellt, was das Gegenteil einer Verwirrung bedeute, sondern den Schülern ermögliche, eine Transferleistung zu erbringen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. November 2019 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2020 zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. November 2019 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2020 zu verpflichten, ihn erneut zum ersten Versuch der Laufbahnprüfung für das Lehramt am Gymnasien zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt der Beklagte Bezug auf die Begründung der streitbefangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakte aus dem Verfahren Az.: 5 B 209/20 MD Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.