OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 218/23 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0627.5B218.23MD.00
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein potentieller Bewerber um das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz kann sich nicht mit Erfolg auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG berufen, weil das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch eine Wahl eines demokratisch gewählten Wahlkörpers besetzt wird.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 58.542,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein potentieller Bewerber um das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz kann sich nicht mit Erfolg auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG berufen, weil das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch eine Wahl eines demokratisch gewählten Wahlkörpers besetzt wird.(Rn.8) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 58.542,60 Euro festgesetzt. Richtiger Antragsgegner für den auf die Verhinderung der Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz gerichteten Antrag ist der C.. Dieser wählt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 DSAG LSA gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Soweit in der Antragsschrift vom 26. Juni 2023 der Landtagspräsident als Antragsgegner benannt ist, handelt es sich um eine Falschbezeichnung, die der Auslegung und Berichtigung durch das Gericht zugänglich ist. Der derart zulässige sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz solange nicht durchzuführen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (OVG LSA, Beschluss vom 05. Januar 2007 – 1 M 1/07 –, juris, Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat nach Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgaben von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rn. 14 m.w.N.). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG erfasst jedoch nicht solche Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris, Rn. 21; Battis, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021, Art. 33 Rn. 25). Diesen Grundsätzen folgend kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG berufen, weil das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch eine Wahl eines demokratisch gewählten Wahlkörpers besetzt wird. Die Wahl des Landesbeauftragen für Datenschutz erfolgt gemäß Art. 63 Abs. 2 Verf LSA, § 21 Abs. 1 Satz 1 DSAG LSA durch den Landtag, dessen Mitglieder unmittelbar aus einer demokratischen Wahl hervorgehen. Diese Wahl erfüllt zudem selbst das für demokratische Wahlen wesentliche Element, stets nur auf Zeit zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, juris, Rn. 53). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird gemäß Art. 63 Abs. 2 Verf LSA für die Dauer von fünf Jahren gewählt, womit der aus dem Demokratieprinzip ergebende Grundsatz der Periodizität von Wahlen genüge getan ist. Zudem gehört das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz organisatorisch zum Bereich des obersten Verfassungsorgan Landtag, weil Art. 63 Verf LSA nach seiner systematischen Stellung im 3. Hauptteil Staatsorganisation, Erster Abschnitt der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verortet ist, der nach seiner Überschrift den „Landtag“ betrifft. Zudem berichtet er nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Verf LSA über seine Tätigkeit und deren Ergebnisse dem Landtag, an den er sich jederzeit wenden kann. Durch diese Berichtspflicht sowie der periodisch stattfindenden Wahl übt der Landtag seine Kontrolle gegenüber den Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. In funktioneller Hinsicht gehört das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz ebenfalls zum Bereich der obersten Verfassungsorgane. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist bei der Überwachung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Träger öffentlicher Stellen im Land Sachsen-Anhalt unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Verf LSA). Insofern übt der Landesbeauftragte für den Datenschutz selbst eine unabhängige Kontrolle über die obersten Verfassungsorgane aus und ist mithin funktionell diesen jedenfalls gleichgeordnet. Kann sich der Antragsteller demnach nicht auf den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen, weil diese Regelung nicht anwendbar ist, fehlt es an einem subjektiv-öffentlichen Recht, aus dem heraus der Antragsteller eine Verletzung in eigenen Rechten herleiten könnte. Da die Aufgabe der Verwaltungsgerichte grundsätzlich nur in der Gewährung von Rechtsschutz und nicht darin besteht, unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte eines Antragstellers eine objektive Rechtskontrolle auszuüben, kann dahinstehen, ob der Antragsteller im vorliegenden Fall in der Sache zu Recht rügt, dass die Ausgestaltung des Verfahrens über die Wahl des Landesbeauftragten dem aus den Art. 53, 54 der Datenschutzgrundverordnung folgenden Transparenzgebot genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG ergebenden Betrags, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Der Streitwert berechnet sich damit aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen 6-fachen Wert der angestrebten Besoldungsgruppe B 5 LBesO LSA (9.757,10 Euro monatlich). Hieraus ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 58.542,60 Euro (6 x 9.757,10 Euro). Dieser Betrag ist nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (OVG LSA, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 1 M 145/18 –, juris, Rn. 12).