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Urteil

6 A 3/15

VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0331.6A3.15.0A
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Leitsätze
Der in § 12 Kinderförderungsgesetz - KiFöG - in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vorgesehene "Haushaltsvorbehalt" umfasste nicht die Befugnis, über das "Ob" der Förderung überhaupt zu entscheiden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 L 792/08 -, juris).(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in § 12 Kinderförderungsgesetz - KiFöG - in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vorgesehene "Haushaltsvorbehalt" umfasste nicht die Befugnis, über das "Ob" der Förderung überhaupt zu entscheiden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 L 792/08 -, juris).(Rn.18) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) zulässig. Der Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat sich durch die Aufhebung von § 12 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48) - im Folgenden: KiFöG a.F. - mit Wirkung vom 1. August 2013 durch das Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38) erledigt. Anstelle des bisherigen „dualen Finanzierungssystems“ von Tageseinrichtungen in freier Trägerschaft, das durch eine Betriebskostenerstattung (§ 11 Abs. 4 KiFöG a.F.) und eine Investitionskostenerstattung (§ 12 KiFöG a.F.) gekennzeichnet war (vgl. OVG LSA, Urteil vom 21. April 2010 - 3 L 168/08, juris, Rn. 40), sieht § 11 a KiFöG ab 1. Januar 2015 vor, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach §§ 78b bis 78e SGB VIII im Einvernehmen mit den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften schließt. Eine Bewilligung von Investitionskosten durch Verwaltungsakt, wie sie in § 12 KiFöG a.F. vorgesehen war, scheidet damit aus. Stattdessen können gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII differenzierte Entgelte für die betriebsnotwendigen Investitionen vereinbart werden. Auch die Gesetzgebungsmaterialien zu § 11 a KiFöG gehen davon aus, dass eine Investitionskostenförderung „weiterhin möglich“ sei (LTDrucks 6/1258, S. 19). Allerdings haben der Kläger und der Beklagte eine Entgeltvereinbarung nach § 11 a KiFöG bislang nicht abgeschlossen, so dass auch auf dieser Grundlage Investitionskosten vom Kläger derzeit nicht beansprucht werden könnten. Der aufgehobene § 12 KiFöG a.F. ist nicht (mehr) anwendbar. Einer Verpflichtungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Vornahme des Verwaltungsaktes bzw. auf Bescheidung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich nach dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 -, BVerwGE 84, 157 ). Da es um ein noch zu erfüllendes Leistungsbegehren geht, muss auf das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebliche materielle Recht abgestellt werden. Ist während des Gerichtsverfahrens eine Rechtsänderung zu Ungunsten des Klägers eingetreten, kommt es darauf an, ob die Neufassung des Gesetzes einen durch das alte Recht begründeten Anspruch des Klägers beseitigt oder unberührt gelassen hat (BVerwG, a.a.O., BVerwGE 84, 157 . Fehlen besondere Anhaltspunkte im Gesetz, muss vom Ersteren ausgegangen werden (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 66 mit Fn. 308 ). Anhaltspunkte dafür, dass ein im Zeitpunkt der Antragstellung bestehender Anspruch des Klägers auf Investitionskosten nach § 12 KiFöG a.F. über den Zeitpunkt der Aufhebung der Norm zum 1. August 2013 hinaus bestehen soll, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hob der Gesetzgeber § 12 KiFöG a.F. zur „Deregulierung“ auf, weil ein Rechtsanspruch auf Förderung wegen des Haushaltsvorbehalts nicht herleitbar gewesen sei (vgl. LTDrucks 6/1258, S. 27). Damit ist für das Begehren des Klägers das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende materielle Recht maßgeblich, insbesondere der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene § 11 a KiFöG. Der Kläger hat auch das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Tritt - wie hier - Erledigung nach Klageerhebung ein, begründet die Absicht des Klägers, einen nachfolgenden Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten zu führen, wegen der präjudiziellen, das Zivilgericht gemäß § 121 VwGO bindenden Feststellung der Rechtswidrigkeit ein berechtigtes Feststellungsinteresse, es sei denn, der Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess ist offensichtlich aussichtslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3/78 -, BVerwGE 61, 128 ). Der Kläger hat angekündigt, die noch bestehende Finanzierungslücke für sein Investitionsvorhaben i.H.v. 125.431,20 € im Wege der Amtshaftung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen; dass sein Schadensersatzverlangen offensichtlich aussichtslos wäre, lässt sich nicht sagen. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung eines Investitionskostenzuschusses durch den Beklagten war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Für die Entscheidung ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Erledigung die Verpflichtungsklage Erfolg gehabt hätte (vgl. Gerhardt, a.a.O., § 113 Rn. 103 ). Dies ist dem Grunde nach der Fall. Nach dem im Zeitpunkt der Erledigung geltenden § 12 KiFöG a.F. förderten das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung des Betreuungsbedarfs Investitionskosten von Tageseinrichtungen auf Antrag über die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 KiFöG a.F. hinaus im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Entsprechend des dualen Finanzierungssystems, das eine Differenzierung zwischen solchen Kosten, die mit der Finanzierung des Anlage- und Umlaufvermögens, also der Errichtung und Erneuerung der Tageseinrichtung und der (Wieder-)Beschaffung von Einrichtungsgegenständen im Zusammenhang stehen (§ 12 KiFöG a.F.), und solchen (notwendigen) Kosten, die den laufenden Betrieb der Einrichtung betreffen (§ 11 Abs. 4 KiFöG a.F.), gebot, konnten öffentliche Mittel für die Beschaffung und den Ersatz des Anlagevermögens ausschließlich über § 12 KiFöG a.F. beansprucht werden. Insbesondere war es den freien Trägern von Tageseinrichtungen versagt, auf die öffentliche Förderung der Investition nach Maßgabe des § 12 KiFöG a.F. zu verzichten, um stattdessen den Aufwand verteilt auf die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes durch Geltendmachung von Abschreibungen im Rahmen des Defizitausgleichs erstattet zu verlangen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 21. April 2010 - 3 L 168/08 -, juris, Rn. 39 ff.; VG Halle, Urteil vom 22. November 2007 - 4 A 38/05 -, juris, Rn. 17). Dem Anspruch der Träger von Tageseinrichtungen auf Investitionskostenerstattung stand nicht entgegen, dass die Förderung nach § 12 KiFöG „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ erfolgte. Wenn ein materielles Gesetz, wie hier § 12 KiFöG a.F., den Förderungsanspruch unter einen Haushaltsvorbehalt stellt, bedarf es der sorgfältigen Prüfung, wie weit dieser Haushaltsvorbehalt reicht. Regelmäßig will der Gesetzgeber des materiellen Gesetzes dem Haushaltsgesetzgeber damit lediglich die Befugnis einräumen, den finanziellen Rahmen der Förderung zu konkretisieren, ihre näheren Modalitäten insbesondere in zeitlicher Hinsicht festzulegen und die Förderung so mit den anderen öffentlichen Ausgaben zu koordinieren. Der Befugnis, über das „Ob“ der Förderung überhaupt zu entscheiden, will er sich aber regelmäßig - so auch hier - nicht begeben (so zu § 12 KiFöG a.F. OVG LSA, Urteil vom 9. Februar 2011 - 3 L 792/08 -, juris, Rn. 37, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2008 - 3 B 11/08 -, juris, Rn. 19). Der Haushaltsvorbehalt in § 12 KiFöG a.F. ist dahingehend auszulegen, dass das Land (d. h. der Haushaltsgesetzgeber) und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Investitionskostenförderung Haushaltsbelange zwar berücksichtigen durften, dem Anspruch auf Investitionskostenförderung aber nicht das Fehlen vom Haushaltsmitteln entgegensetzen und dadurch über das „Ob“ der Förderung entscheiden konnten. Denn auch Investitionskosten sind Kosten der Betreuung in Tageseinrichtungen, an denen sich das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 11 Abs. 1 und 2 KiFöG a.F. zu beteiligen hatten und die von den Einrichtungsträgern - wie ausgeführt - nur über § 12 KiFöG a.F. beansprucht werden konnten. Dass der materiell-rechtliche Anspruch auf Investitionskostenförderung nach § 12 KiFöG a.F. grundsätzlich nicht von der entsprechenden Einstellung von Haushaltsmitteln abhing, bestätigen auch die Gesetzgebungsmaterialien. Dort heißt es zu § 12 KiFöG a.F., dass neben die verbindliche Förderung nach § 10 Abs. 1 (gemeint ist die finanzielle Beteiligung des Landes an den Kosten der Tagesbetreuung) die „Möglichkeit der Förderung investiver Vorhaben auch nach Maßgabe des Haushaltes tritt“ (vgl. LTDrucks. 4/399, S. 29; Hervorhebung nur hier). Auch dadurch wird deutlich, dass Haushaltsbelange in die Entscheidung zwar einfließen durften, den Anspruch auf Investitionskostenförderung aber nicht generell auszuschließen vermochten. Soweit der Gesetzgeber des Jahres 2013 bei der Aufhebung von § 12 KiFöG a.F. davon ausging, wegen des Vorbehalts der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln sei ein Rechtsanspruch auf Förderung aus dieser Norm nicht herleitbar gewesen (vgl. LTDrucks 6/1258, S. 27), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen ist Aufgabe der Gerichte. Eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu „authentischer“ Interpretation einer Norm ist daher nicht anzuerkennen (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 111, 54 ; 126, 369 ; 131, 20 ). Nach alldem stellte der Verweis des Beklagten auf fehlende Haushaltsmittel eine vom Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckte und damit fehlerhafte Ermessensausübung dar. Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten bereits im Zeitpunkt der Planung für den Haushalt des Jahres 2012 ein hinreichend konkreter Antrag des Klägers auf Förderung von Investitionskosten vorgelegen hatte. Jedenfalls der Förderantrag des Klägers vom 24. September 2012 genügte den entsprechenden Anforderungen, so dass entsprechende Mittel in den Haushalt für 2013 hätten eingestellt werden können. Der Förderantrag des Klägers war schon im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einreichung und auch inhaltlich offensichtlich nicht auf das Haushaltsjahr 2012 beschränkt, weil die in Aussicht gestellten Fördermittel des Landes nach dem STARK III-Programm, von denen die Sanierung der Einrichtung des Klägers abhing, die Förderperiode 2007 bis 2013 betrafen und demnach auch noch im Jahr 2013 vom Kläger abgerufen werden konnten. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er das Vorhaben des Klägers für eine Förderung im Rahmen des STARK III-Programms nicht priorisiert habe. Maßgeblich ist, dass für die Tageseinrichtung des Klägers ein Investitionsbedarf unstreitig vorgelegen hat und demgemäß im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu fördern war. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass ein Anspruch des Klägers auf vollständige Übernahme des Eigenanteils i.H.v. 30 % des Gesamtinvestitionsvolumens (entspricht 285.500,00 €) nicht bestand. Denn § 12 KiFöG a.F. sah einen Anspruch auf Förderung von Investitionskosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vor, nicht deren vollständige Übernahme in unbegrenzter Höhe. Die Konkretisierung des finanziellen Rahmens der Förderung, die Festlegung der näheren Modalitäten insbesondere in zeitlicher Hinsicht und die Koordination der Förderung mit anderen öffentlichen Aufgaben überließ § 12 KiFöG a.F. - wie ausgeführt - dem Land und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Deshalb wäre es rechtlich wohl nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Beklagte z. B. entschieden hätte, lediglich einen Teil der beantragten Investitionskosten zu übernehmen oder die bewilligten Mittel erst später oder verteilt über mehrere Haushaltsjahre an den Kläger auszureichen, um noch andere, unter Umständen dringlichere Investitionsvorhaben zu fördern. Nicht gedeckt von dieser Befugnis war jedoch die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers mit der pauschalen Begründung fehlender Haushaltsmittel endgültig abzulehnen. Insofern wurde der Kläger in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt; ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet gewesen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt vom Beklagten einen Investitionskostenzuschuss für eine Kindertagesstätte. Der Kläger ist eine 1873 gegründete gemeinnützige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts, der hauptsächlich in der Alten- und Behindertenhilfe sowie in der Kinderbetreuung tätig ist. Im April 2012 meldete der Kläger beim Land Sachsen-Anhalt die Bewilligung von Fördermitteln für die energetische Sanierung seiner Kindertagesstätte „M.-H.-Stiftung“ in A-Stadt im Rahmen des Innovations- und Investitionsprogramms STARK III an, das eine Förderung durch einen Zuschuss bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben vorsah. Mit Schreiben vom 19. September 2012 teilte das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt dem Kläger mit, dass sein Sanierungsvorhaben als förderwürdig bewertet worden sei; der Kläger möge den erforderlichen Bewilligungsantrag stellen. Zur Vorbereitung des einzureichenden Bewilligungsantrags beantragte die Klägerin zunächst bei der Stadt A-Stadt die Übernahme des Eigenanteils i.H.v. 30 % des Gesamtinvestitionsvolumens i.H.v. 955.000,00 €. Diesen Antrag lehnte die Stadt A-Stadt mit der Begründung ab, dass Investitionskosten von Tageseinrichtungen gemäß § 12 Kinderförderungsgesetz - KiFöG vom Land und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert würden. Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien die Landkreise und kreisfreien Städte. Daraufhin beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme des Eigenanteils i.H.v. insgesamt 286.500,00 €. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. November 2012 ab. Zur Begründung hieß es, eine Förderung sei gemäß § 12 KiFöG nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Für das STARK III-Programm habe der Beklagte keine Mittel eingestellt. Die beantragte Maßnahme sei vom Beklagten auch nicht priorisiert worden. Demnach erfolge hier eine Förderung des Landes ohne Einvernehmen bzw. eine Zustimmung des Beklagten. Schon aus diesen Gründen sei eine Einstellung von Haushaltsmitteln nicht möglich gewesen. Des Weiteren seien freie Träger gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG i.H.v. von 5 % der Gesamtkosten an der Finanzierung der Kindertagesbetreuung zu beteiligen, so dass die Übernahme des kompletten Eigenanteils ohnehin nicht zulässig wäre. Am 11. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Nach seiner Ansicht verkennt der Beklagte den Charakter von § 12 KiFöG als gesetzlicher Regelanspruch der Einrichtungsträger auf Investitionskostenfinanzierung. Diesem Rechtsanspruch stehe nicht der in § 12 KiFöG a.F. vorgesehene Haushaltsvorbehalt entgegen, denn dieser Vorbehalt räume den Subventionsverpflichteten lediglich die Befugnis ein, den finanziellen Rahmen der Förderung zu konkretisieren, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Der Gesetzgeber habe sich mit der Einführung der „dualen Finanzierung“ bewusst dafür ausgesprochen, dass die Träger von Kindertagesstätten einen Anspruch auf öffentliche Förderung nicht nur der Investitionskosten in der ersten Investitionsphase, sondern auch in Bezug auf wiederkehrende investive Kosten durch Erneuerungen, Wiederbeschaffungen usf. hätten. Dagegen bestehe für die Einrichtungsträger nicht die Möglichkeit, den Investitionsaufwand verteilt auf die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes durch die Geltendmachung von Abschreibungen im Wege der Betriebkostenerstattung von den insoweit leistungsverpflichteten Gemeinden zu verlangen. Mit der Finanzierungsverantwortung korreliere die Möglichkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Vornahme von Investitionen und damit den Ausbau von Kindertagesstätten in ihrem Verantwortungsbereich zu steuern. Die Sicherstellung der Steuerungsfunktion und der damit für die freien Träger einhergehende Verlust der Refinanzierbarkeit von Abschreibungskosten als notwendige Betriebskosten gegenüber den Kommunen habe zur Folge, dass die Finanzierungsverantwortlichen als Ausgleich eine Entschädigung zu zahlen hätten. Zwar habe der Kläger das Investitionsvorhaben durch Nutzung weiterer Finanzierungsquellen mittlerweile durchführen können. Es bestehe jedoch noch eine Finanzierungslücke i.H.v. 125.431,20 €, die im Wege der Amtshaftung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden solle. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die angestrebte Sanierung der Kindertagesstätte „M.-H.-Stiftung“ einen Investitionskostenzuschuss i.H.v. 286.500,00 € zu bewilligen, beantragt er zuletzt, festzustellen, dass die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung eines Investitionskostenzuschusses für die Sanierung der Kindertageseinrichtung „M.-H.-Stiftung“ in A-Stadt durch den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2012 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. § 12 KiFöG sehe eine Förderung von Investitionskosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vor. Im Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2012, d. h. im Herbst 2011, habe noch kein konkreter, betragsmäßiger Antrag auf einen Investitionskostenzuschuss vorgelegen, weshalb keine entsprechenden Haushaltsmittel eingestellt worden seien. Auch sei nach § 12 KiFöG die Förderungshöhe der Entscheidung des Beklagten vorbehalten; einen Eigenanteil müsse der Kläger selbst tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.