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Urteil

3 L 792/08

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0209.3L792.08.0A
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Leitsätze
1. Abschreibungen sind keine "für den Betrieb notwendige Kosten" einer Einrichtung i. S. d. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG (Juris: KiFöG ST).(Rn.28) 2. Soweit der Einrichtungsträger ohne Notwendigkeit keine oder zu geringe Elternbeiträge gemäß § 13 KiFöG  (Juris: KiFöG ST) erhebt, scheidet eine entsprechende Kostenerstattung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG (Juris: KiFöG ST) aus. Dabei sind als "fiktive Elternbeiträge" jene nicht vereinnahmten Beträge in Abzug zu bringen, die in sachgerechter und angemessener Höhe hätten erhoben werden können.(Rn.54) 3. Nach dem geltenden Kinderförderungsgesetz kann eine Gemeinde die Erstattung des Betriebskostendefizits nicht unter Hinweis auf einen fehlenden Bedarf für die Betreuungsleistungen des freien Trägers verweigern.(Rn.39) 4. Zur Erstattungsfähigkeit von sogenannten behinderungsbedingten Mehrkosten bei einer integrativen Betreuung.(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Abschreibungen sind keine "für den Betrieb notwendige Kosten" einer Einrichtung i. S. d. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG (Juris: KiFöG ST).(Rn.28) 2. Soweit der Einrichtungsträger ohne Notwendigkeit keine oder zu geringe Elternbeiträge gemäß § 13 KiFöG (Juris: KiFöG ST) erhebt, scheidet eine entsprechende Kostenerstattung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG (Juris: KiFöG ST) aus. Dabei sind als "fiktive Elternbeiträge" jene nicht vereinnahmten Beträge in Abzug zu bringen, die in sachgerechter und angemessener Höhe hätten erhoben werden können.(Rn.54) 3. Nach dem geltenden Kinderförderungsgesetz kann eine Gemeinde die Erstattung des Betriebskostendefizits nicht unter Hinweis auf einen fehlenden Bedarf für die Betreuungsleistungen des freien Trägers verweigern.(Rn.39) 4. Zur Erstattungsfähigkeit von sogenannten behinderungsbedingten Mehrkosten bei einer integrativen Betreuung.(Rn.46) Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. April 2006 ist rechtswidrig, soweit eine Erstattung des Betriebskostendefizits insgesamt abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung eines Betriebskostendefizits in Höhe von 86.418,61 €. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 11 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG -) vom 26. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 126) in der Fassung vom 05. März 2003 (GVBl. LSA S. 48). Danach erstattet die leistungsverpflichtete Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung ihren Sitz hat - hier die Beklagte - der Klägerin als freier Trägerin einer Tageseinrichtung (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KiFöG) auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach § 13 KiFöG und eines Eigenanteils des Trägers (der Tageseinrichtung) von in der Regel bis zu 5 vom Hundert der Gesamtkosten. Dabei sind für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit die Kosten maßgeblich, die die Leistungsverpflichtete selbst als Trägerin einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte (§ 11 Abs. 4 Satz 2 KiFöG). Ein solcher Anspruch besteht nur in Höhe des insofern zutreffend vom Verwaltungsgericht ermittelten Betrages abzüglich eines Betrages für die Anrechnung fiktiv zu erhebender Elternbeiträge. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von der Klägerin geltend gemachten Abschreibungen in Höhe von insgesamt 25.851,10 € nicht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG erstattungsfähig. Der Senat hält auch nach den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung an der im Urteil vom 21. April 2010 (3 L 168/08, veröffentlicht in juris) vertretenen Auffassung fest. Nach Auffassung des Senates fallen unter den Begriff „Betriebskosten“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG zwar dem Wortlaut nach neben den sonstigen laufenden (variablen und fixen) Kosten des Betriebes einer Einrichtung - hier der Kindertagesstätten - grundsätzlich auch Abschreibungen für die Errichtung und Erneuerung einer Einrichtung sowie für die Anschaffung und Wiederbeschaffung von Einrichtungsgegenständen. Eine Beschränkung auf den pagatorischen Kostenbegriff, welcher nur die tatsächlichen Auszahlungen umfasst (vgl. Wöhe, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 24. Aufl., S. 927), ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Begriff „Betriebskosten“ wird im Handels- und Einkommenssteuerrecht wie nunmehr auch im Ansatz im Gemeindehaushaltsrecht des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. § 2 Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 22.12.2010 - GemHVO Doppik - GVBl. LSA S. 648) in einem umfassenden Sinne verstanden. Danach zählen zu den „Betriebskosten“ neben den Kosten für die Beschaffung des Anlage- und Umlaufvermögens, mithin den Investitionskosten im Zeitpunkt der Investitionsphase, grundsätzlich auch die (im Abschreibungszeitraum veranschlagten) periodischen Abschreibungen als Kompensation für den Werteverzehr und Verschleiß des Anlage- und Umlaufvermögens oder zum Zwecke der Bildung von Rücklagen für zukünftige Neuinvestitionen und Ersatzanschaffungen. Dies findet seine Entsprechung u. a. in den handelsrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§§ 253 ff. HGB, §§ 7 ff. EStG). Dass der Umfang des Defizitausgleichs nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG auf die „für den Betrieb“ notwendigen Kosten beschränkt ist, rechtfertigt ebenfalls nicht den Ausschluss von Abschreibungen aus dem dem Grunde nach erstattungsfähigen Aufwand. Denn im Grundsatz sind auch die in einer Kindertageseinrichtung eingesetzten Wirtschaftsgüter einschließlich der Gebäude, das Anlagevermögen „für den Betrieb“ einer solchen Einrichtung erforderlich, so dass die Beschränkung auf betriebsbedingte Kosten allein noch keinen Grund darstellt, den Werteverzehr des Anlagevermögens als Kostenbestandteil unberücksichtigt zu lassen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 11 Abs. 4 KiFöG entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 17 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern - KiBeG 1999 - in der zuletzt geltenden Fassung vom 31. März 1999 (GVBl. LSA S. 125). Zwar war in der ursprünglich in § 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern - KiBeG 1996 - vom 18. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 224) vorhandenen Erstattungsregelung noch ausdrücklich von „für den Betrieb notwendigen Betriebskosten“ die Rede, bevor die Vorschrift des § 17 Abs. 7 KiBeG 1996 - die insoweit mit § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG keine Änderung erfahren hat - dahingehend gefasst wurde, dass die „für den Betrieb notwendigen Kosten“ erstattet werden. Hierbei handelt es sich jedoch offenbar nur um eine redaktionelle Änderung zur Vermeidung einer sprachlichen Doppelung. Für die Annahme einer beabsichtigten inhaltlichen Änderung geben die Gesetzesmaterialien jedenfalls nichts her (vgl. u. a. LT-Drucks. 3/529 S. 22 und 4/399, S. 28). Dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Kosten für Abschreibungen auf das Anlage- und Umlaufvermögen wie die Außenanlage, die Gebäude, die technischen Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie auf geringfügige Wirtschaftsgüter gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG gleichwohl nicht erstattungsfähig sind, folgt aus der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Regelungen zur Finanzierung und Kostentragung von Kindertagesstätten in Abschnitt 2 des Kinderförderungsgesetzes. Sie gebieten eine restriktive Auslegung des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG dahin gehend, dass eine Erstattung von Investitionskosten einschließlich kalkulatorischer Kosten wie Abschreibungen nach der genannten Vorschrift ausgeschlossen ist. Das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält ein differenziertes Finanzierungssystem, wie es im Ansatz auch andere Sozialleistungsgesetze vorsehen (vgl. etwa § 82 SGB XI). Neben die öffentliche Förderung des Landes gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 KiFöG treten öffentliche Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß §§ 11 Abs. 2, 12 KiFöG. Zu dieser öffentlichen Förderung durch das Land und den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tritt eine Finanzierung durch Elternbeiträge gemäß § 13 KiFöG i. V. m. § 90 SGB VIII. Schließlich ist eine Betriebskostendefiziterstattung gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG gegenüber dem (freien) Einrichtungsträger durch den Leistungsverpflichteten i. S. d. § 3 Abs. 3 KiFöG - hier die Beklagte - vorgesehen. Überdies ist neben den Eigenleistungen des (freien) Einrichtungsträgers bei den öffentlich geförderten Investitionen gemäß § 12 KiFöG auch bei den Betriebskosten ein Eigenanteil des Einrichtungsträgers bei der Defiziterstattung gem. § 11 Abs. 4 KiFöG i. H. v. regelmäßig bis zu 5 v. H. vorgesehen (zur Eigenleistung von Trägern der freien Jugendhilfe: BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1967 - 2 BvF 3/62 u. a. -, BVerfGE 22, 180). Im Kinderförderungsgesetz ist, soweit es die staatliche Finanzierung der Einrichtungen betrifft, ein duales Finanzierungssystem geschaffen worden, welches zwischen der Aufbringung der notwendigen Investitionskosten in der jeweiligen Investitionsphase durch das Land einerseits und der Betriebskostendefiziterstattung durch die leistungsverpflichtete Gemeinde gemäß § 3 Abs. 3 KiFöG andererseits unterscheidet. Dies gebietet zugleich eine Differenzierung zwischen solchen Kosten, die mit der Finanzierung des Anlage- und Umlaufvermögens, also der Errichtung und Erneuerung der Kindertageseinrichtung und der (Wieder-)Beschaffung von Einrichtungsgegenständen im Zusammenhang stehen (§ 12 KiFöG), und solchen (notwendigen) Kosten, die den laufenden Betrieb der Einrichtung betreffen (§ 11 Abs. 4 KiFöG). Eine solche getrennte Betrachtung ist dabei auch deshalb geboten, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden; überdies muss gewährleistet bleiben, dass die im Gesetz vorgesehene unterschiedliche Finanzierungsverantwortung für die Kindertageseinrichtungen gewahrt bleibt. Kalkulatorische Abschreibungen dienen der Kompensation des Werteverzehrs des Anlage- bzw. Umlaufvermögens bzw. zur Schaffung von Rücklagen für zukünftige Neu- und Ersatzinvestitionen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie im Abschreibungszeitraum - mithin im jeweiligen Haushaltsjahr - in Ansatz gebracht werden und insoweit einen periodisch zu veranschlagenden (kalkulatorischen) Rechnungsposten darstellen. Besteht indes - wie nach dem Kinderförderungsgesetz vorgesehen - bei den Investitionen des Einrichtungsträgers ein Anspruch auf öffentliche Förderung, und zwar nicht nur bezogen auf die Investitionskosten in der (ersten) Investitionsphase, sondern auch in Bezug auf die wiederkehrenden investiven Kosten durch Erneuerungen, Wiederbeschaffungen und Neuinvestitionen, besteht für eine gesonderte Berücksichtigung von Abschreibungen im Rahmen des § 11 Abs. 4 KiFöG kein sachlicher Grund. Der freie Träger einer Tageseinrichtung hat auch nicht die Wahlmöglichkeit, auf die öffentliche Förderung der Investition nach Maßgabe des § 12 KiFöG zu verzichten, um den Aufwand sodann verteilt auf die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes durch Geltendmachung von Abschreibungen im Rahmen des Defizitausgleichs erstattet zu verlangen. Würde dies zugelassen, so würde die Finanzierungsverantwortung, die für Investitionen nach § 12 KiFöG beim Land und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe liegen soll, auf die Gemeinden abgewälzt. Deshalb können öffentliche Mittel für die Beschaffung und den Ersatz des Anlagevermögens ausschließlich nach Maßgabe des § 12 KiFöG beansprucht werden. Daraus folgt, dass bei der nach § 11 Abs. 4 KiFöG vorgesehenen Erstattung von „für den Betrieb notwendigen Kosten“ - selbst wenn sich dies aus dem Wortlaut der Vorschrift noch nicht erschließt - nach der Gesetzessystematik und dem Zweck der Regelung eine restriktive Gesetzesinterpretation geboten ist, wonach Abschreibungen nicht als Kosten i. S. d. genannten Vorschrift zu verstehen sind. Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Abschreibungen auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Einrichtungsträgern beruft, welche in gepachteten Gebäuden ihre Einrichtung betreiben und diese den Pachtzins als notwendige Betriebskosten abrechnen könnten, ist festzuhalten, dass die Einrichtungsträger mit in gepachteten Räumen betriebenen Kindertagesstätten nicht in den Genuss einer Förderung nach § 12 KiFöG kommen und daher eine Vergleichbarkeit der Gruppen nicht besteht. Die Klägerin kann sich auch nicht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 (5 CN 1.09, juris) darauf berufen, dass eine restriktive Auslegung des Begriffs der Betriebskosten im Sinne des § 11 Abs. 4 KiFöG nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, weil die Förderung der Investitionskosten im Sinne des § 12 KiFöG unter einem Haushaltsvorbehalt stehe und zudem diese Förderung im Ermessen des Landes stehe. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung eine Norm der baden-württembergischen Verordnung über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet als nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG angesehen, weil diese Norm Trägern von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht der örtlichen Bedarfsplanung entsprechen und auch keine Ausnahmeförderung erhalten, mit dem darin festgelegten platzbezogenen Zuschuss ohne tragfähigen sachlichen Grund auch dann eine deutlich geringere Förderung gewährt als Trägern von Einrichtungen, die der Bedarfsplanung entsprechen, wenn in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht. Diese Ungleichbehandlung werde durch die „Aufnahme in die Bedarfsplanung“ als Unterscheidungskriterium nicht gerechtfertigt, weil nach dem Gesamtsystem des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg kein dem Gleichbehandlungsgebot entsprechender, rechtlich hinreichend gesicherter Anspruch auf eine Förderung durch die Standortgemeinde (etwa durch Aufnahme in deren Bedarfsplanung, eine Ausnahmeförderung oder eine vertragliche Förderung) bestehe. Vor dieser tatsächlichen Ausgangslage ist auch der von der Klägerin zitierte Abschnitt der Entscheidungsgründe (Rdnr. 51) zu sehen, wo es heißt: „Auch hier ersetzt die ungewisse Möglichkeit einer Ermessensreduzierung zugunsten der Einrichtungsträger, die sich weder aus der abgesenkten Förderquote noch mit Blick auf etwaige Refinanzierungen durch den kommunalen Finanzausgleich ergibt, nicht einen nach Grund und Höhe zumindest rechtlich hinreichend gesicherten Förderanspruch.“ Diese Entscheidung ist schon deshalb nicht mit der rechtlichen Lage in Sachsen-Anhalt vergleichbar, da die Höhe der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg (unter anderem) von der Aufnahme in einen Bedarfsplan abhängt. Abgesehen davon liegt eine Ungleichbehandlung bereits deshalb nicht vor, weil die Absetzung der Abschreibungen von den Kosten nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG für alle Einrichtungsträger gleichermaßen gilt. Im Übrigen überzeugt der Hinweis der Klägerin, die Förderung nach § 12 KiFöG laufe leer, weil der Haushaltsgesetzgeber ohnehin keine Mittel bereitstelle, nicht. Wenn ein materielles Gesetz - wie hier - den Förderungsanspruch unter einen Haushaltsvorbehalt stellt, bedarf es in solchen Fällen zwar regelmäßig der sorgfältigen Prüfung, wie weit dieser Haushaltsvorbehalt reicht. Regelmäßig will der Gesetzgeber des materiellen Gesetzes dem Haushaltsgesetzgeber damit lediglich die Befugnis einräumen, den finanziellen Rahmen der Förderung zu konkretisieren, ihre näheren Modalitäten insbesondere in zeitlicher Hinsicht festzulegen und die Förderung so mit den anderen öffentlichen Ausgaben zu koordinieren. Der Befugnis, über das „Ob“ der Förderung überhaupt zu entscheiden, will er sich aber regelmäßig nicht begeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.2008 - 3 B 11.08 - NVwZ 2008, 1355; BSG, Urt. v. 26.01.2006 - B 3 P 6/04 R -, BSGE 96, 28, jeweils zum Anspruch des Trägers eines nur mit Eigenmitteln und privaten Darlehen finanzierten Pflegeheimes auf nachträgliche öffentliche Investitionskostenförderung bei wettbewerbsverzerrender öffentlicher Förderung anderer Pflegeheime in Sachsen-Anhalt). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt die Erstattung eines Betriebskostendefizits nicht bereits deshalb nicht in Betracht, weil nach ihrer Auffassung auch ohne die von der Klägerin in ihrer Einrichtung angebotenen Plätzen der Bedarf an Betreuungsplätzen im Stadtgebiet hinreichend gedeckt sei. Bei der Betriebskostendefiziterstattung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG findet eine Bedarfsprüfung hinsichtlich der in einer Kindertageseinrichtung angebotenen Betreuungsplätze nicht statt. Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Kosten steht nicht entgegen, dass im Gebiet der Beklagten bereits mehrere Kindertagesstätten vorhanden sind und deshalb - wie die Beklagte behauptet - aufgrund der in diesen Einrichtungen noch vorhandenen freien Kapazitäten die in der Einrichtung der Klägerin betreuten Kinder auch in den anderen Einrichtungen hätten betreut werden können. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte vorträgt - in anderen Einrichtungen im Gemeindegebiet tatsächlich noch Kapazitäten vorhanden sind. Denn jedenfalls kommt es hierauf für den von der Klägerin geltend gemachten Defizitausgleich nicht an. Wie bereits aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG ersichtlich ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass allein das Betreiben einer Tageseinrichtung durch einen freien Träger zu einer Erstattungspflicht führt, sofern es sich um „für den Betrieb notwendige (und angemessene) Kosten“ handelt. Für eine (zusätzliche) Bedarfsprüfung hinsichtlich des Betreibens der Einrichtung gibt der Wortlaut der Vorschrift nichts her. Auch das in § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG genannte Erfordernis der Notwendigkeit (und Angemessenheit) der „für den Betrieb notwendigen Kosten“ setzt - wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt - nicht voraus, dass für den Betrieb der jeweiligen Tagesstätte ein Bedarf besteht. Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus § 11 Abs. 4 Satz 2 KiFöG, wonach für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit im Übrigen die Kosten maßgeblich sind, welche der Leistungsverpflichtete selbst als Träger einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte. Das Erfordernis oder auch nur die Zulässigkeit einer Prüfung des Bedarfs hinsichtlich der Tageseinrichtung selbst folgt hieraus nicht. Die genannte Vorschrift bezweckt allein, einen Maßstab für die durch den Betrieb einer Einrichtung bedingten und insoweit zu erstattenden Kosten an die Hand zu geben. Es sind nur jene Kosten zu erstatten, die der Beklagten beim Eigenbetrieb einer (entsprechenden) Einrichtung und einer entsprechenden Auslastung dieser Einrichtung ebenfalls entstanden wäre. Dies bedeutet hingegen nicht, dass die Beklagte in zulässiger Weise den Einwand erheben könnte, dass sie angesichts der vorhandenen Kapazitäten den Betrieb einen solchen (zusätzlichen) Einrichtung erst gar nicht aufgenommen hätte. Vielmehr wird - wie der Wortlaut der Vorschrift unter Verwendung des Konjunktivs („hätte“) belegt - von Gesetzes wegen gerade davon ausgegangen, dass eine entsprechende Tageseinrichtung der Gemeinde nicht besteht und die vom freien Träger geltend gemachten Betriebskosten gleichwohl daran zu messen sind, welche Kosten dem Leistungsverpflichteten beim Betrieb einer solchen Einrichtung - sofern sie denn betrieben worden wäre - voraussichtlich entstanden wären. Ebenso rechtfertigt sich eine andere Einschätzung nicht im Hinblick auf eine am Sinn und Zweck des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 KiFöG orientierte Gesetzesauslegung, und zwar auch nicht vor dem Hintergrund der Planungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 80 SGB VIII. Mit den Regelungen des Kinderförderungsgesetzes soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein Wettbewerb unter den freien Einrichtungsträgern gefördert werden, dem eine behördliche Bedarfssteuerung mittels einer nachträglichen Verweigerung der Erstattung von notwendigen betrieblichen Kosten gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG zuwiderliefe. Zudem dürfte es sich als problematisch erweisen, im Einzelfall festzustellen, durch welche der vorhandenen Einrichtungen das Überangebot bewirkt wird und insoweit eine Defiziterstattung verweigert werden darf. Demgemäß entspricht es der seit dem 01. August 1999 geltenden Rechtslage, dass ein Anspruch eines freien Trägers auf Finanzierung einer von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr von der Aufnahme in einen Bedarfs- und Entwicklungsplan abhängig ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.09.2002 - 3 M 239/02 - zur Verweigerung des Abschlusses einer Finanzierungsvereinbarung; zur Rechtslage nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - KiTaG - vom 26.06.1991, LT-Drs. 1/494, S. 2 des Entwurfs der Landesregierung). Es fehlt insoweit für die Erstellung eines (verbindlichen) Bedarfs- und Entwicklungsplanes an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Hieran hat sich mit Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes am 08. März 2003 nichts geändert (vgl. LT-Drucks. 4/399, S. 23 ff.). Die Kostenerstattung steht somit nicht unter dem Vorbehalt einer Bedarfsprüfung. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass in anderen Bundesländern - z. B. in Bayern Art. 7 BayKiBiG - teilweise Regelungen bestehen, welche es den Gemeinden ermöglichen, eine eigene örtliche Bedarfsprüfung vorzunehmen, die neben der Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 80 SGB VIII tritt bzw. diese ergänzt. In Sachsen-Anhalt findet sich keine vergleichbare rechtliche Regelung. Gegen die Zulässigkeit der Bedarfsprüfung spricht schließlich, dass sich der Gesetzgeber, der in §§ 8, 17 KiTaG eine Bedarfsprüfung vorgesehen hatte, mittlerweile von diesem Erfordernis gelöst hat und mit den Regelungen im Kinderförderungsgesetz nunmehr keine Regelungen über die Bedarfsprüfung mehr vorsieht. Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf allgemeine Haushaltsgrundsätze, namentlich auf ihre Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln berufen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 4 KiFöG steht - anders als etwa der Anspruch auf Leistungen nach § 12 KiFöG - nicht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, sieht man einmal davon ab, dass sich gemäß § 11 Abs. 1 und 2 KiFöG das Land ohnehin anteilig an den Kosten für den Betrieb von Tageseinrichtungen beteiligt. Ob und inwieweit im Rahmen der Investitionsförderung zur Erfüllung des Betreuungsbedarfs gem. § 12 KiFöG eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung vorgenommen werden könnte, bedarf vorliegend keiner rechtlichen Erörterung. Nach allem kann der Klägerin der von ihr beantragte Defizitausgleich nicht im Hinblick auf einen fehlenden Bedarf an Kindertagesstätten im Gemeindegebiet der Beklagten prinzipiell verweigert werden. Im Hinblick hierauf sieht der Senat auch keine Veranlassung, der Frage weiter nachzugehen, wie sich die konkrete Bedarfssituation im Gemeindegebiet der Beklagten tatsächlich darstellt. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Verwaltungskosten in Höhe von 6.368,11 € im vollen Umfang als für den Betrieb der Einrichtung notwendige Kosten gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG erstattungsfähig sind. Die Beklagte würdigt in diesem Zusammenhang bereits nicht hinreichend, dass § 11 Abs. 4 KiFöG eine umfassend zu verstehende Regelung der Erstattung der „notwendigen“ Betriebskosten auch von integrativen Kindertageseinrichtungen enthält. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass sich die Erstattungspflicht der Gemeinden nach § 11 Abs. 4 KiFöG von vornherein nur auf solche Kosten beschränkt, die für die Betreuung nicht behinderter Kinder entstehen. Auch wenn § 11 Abs. 4 KiFöG keine vollständige Erstattung der notwendigen Betriebskosten einer integrativen Kindertageseinrichtung seitens der Gemeinde vorsieht, sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von den notwendigen Betriebskosten nur die im Gesetz genannten Einnahmepositionen (Elternbeiträge, Eigenanteil des Trägers, Mehrkostenerstattung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG bzw. wie hier Zahlung einer Kostenpauschale) bei der Defizitberechnung in Abzug zu bringen. Ob darüber hinaus noch weitere, nicht im Gesetz aufgeführte Einnahmequellen zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass den von der Klägerin geltend gemachten Kostenpositionen weitere Einnahmen gegenzurechnen sind. Verwaltungskosten gehören damit - wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - grundsätzlich zu den erstattungsfähigen, für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Kosten i. S. d. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG. Auch ist weder ersichtlich noch von der Beklagten substantiiert geltend gemacht worden, dass die von der Klägerin als Pauschale in Ansatz gebrachten Verwaltungskosten in Höhe von 3,5 % der Kosten des pädagogischen Personals nicht angemessen sind. Die Beklagte hat im Termin der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass dieser Prozentsatz auch bei der Defizitkostenerstattung anderer Kindertageseinrichtungen zugrunde gelegt wird. Soweit mit der Berufung der Beklagten der Einwand erhoben wird, bei der Berechnung der Verwaltungskosten seien nur die Kosten des pädagogischen Personals und nicht die vollständigen Personalkosten einzubeziehen, geht dieser Einwand ins Leere. Ausweislich des Wirtschaftsplans als Anlage 1 zum Antrag der Klägerin vom 8. Mai 2007 auf Ausgleich des Betriebskostendefizits (Bl. 144, 145 d. GA) ist ausgehend von Personalkosten für die Erzieher in Höhe von 117.024,89 € ein Betrag von 6.368,11 € als Verwaltungskosten für das pädagogische Personal veranschlagt worden. Kosten für sonstiges Personal sind nicht berücksichtigt worden. Zu klären ist allein, ob bei der Verwaltungskostenpauschale als solcher oder aber bei den dieser Pauschale zugrunde gelegten Kosten für das pädagogische Personal ein geringerer Betrag in Ansatz zu bringen ist, weil für die Betreuung der behinderten Kinder in der integrativen Kindertagesstätte der Klägerin vom Land eine sog. Zusatzpauschale gezahlt wird, und somit nicht die „vollständigen Personalkosten“ - wie es das Verwaltungsgericht formuliert hat (gemeint sind die vollständigen Kosten für das pädagogische Personal) - einzubeziehen sind. Dies ist jedoch zu verneinen. Bei den an die Klägerin gezahlten Zusatzpauschalen handelt es sich um solche Beträge, die das Land in Fortführung der vormals als Zusatzpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 - KiBeVO - (GVBl. LSA S. 147) geleisteten Beträge für die behinderten Kinder in Kindertageseinrichtungen zur Abdeckung eines zusätzlichen Betreuungsbedarfs gewährt hat. Mit dem Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes wurden die nach früherem Recht zu zahlenden Pauschalen durch die zu leistende individuelle Eingliederungshilfe gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 KiFöG, §§ 39, 40 BSHG (jetzt §§ 53, 54 SGB XII) abgelöst. Hiernach trägt der insoweit Verpflichtete (regelmäßig das Land Sachsen-Anhalt) die „Mehrkosten“, die dadurch entstehen, dass für Kinder, die aufgrund von Behinderungen oder Benachteiligungen besonderer Förderung und Betreuung bedürfen, in den Tageseinrichtungen entsprechende Angebote zu schaffen sind. Da die insoweit vom Land zu leistenden Beiträge gesetzlich bislang nicht näher spezifiziert sind, hat das Land Sachsen-Anhalt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als Übergangsregelung nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen im Kinderförderungsgesetz mit der Liga der Freien Wohlfahrtpflege vereinbart, dass die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KiBeVO gewährte Zusatzpauschalen weiterhin (bis zum 31. Juli 2008) geleistet werden (vgl. Beschluss der Kommission „K 93“ vom 19.12.2006, Anlage F gemäß § 7 Abs. 9 des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII, www.lwl.org/spur-download/bag/Sachsen_Anhalt_an6.pdf). Der Charakter der Zuwendungen hat sich damit nicht geändert. Mit den nunmehr vom Land geleisteten Beträgen sollen - wie schon zuvor - weiterhin die zusätzlichen Kosten für die „besondere Förderung und Betreuung von behinderten Kindern“ finanziert werden. Soweit mit den an die Klägerin gezahlten Zusatzpauschalen des Landes der zusätzliche Personalaufwand für die Betreuung der in der klägerischen Einrichtung untergebrachten behinderten Kinder finanziert bzw. ausgeglichen werden soll, lässt sich nicht davon ausgehen, dass damit auch (zusätzliche) Verwaltungskosten des Einrichtungsträgers abgedeckt werden sollen. Mit den vom Land gewährten Zusatzpauschalen sollen vielmehr - wie schon zuvor bei den Zuwendungen gemäß § 3 KiBeVO - die Kosten für den zusätzliche Personalaufwand für die erforderliche Zusatzbetreuung von behinderten Kindern finanziert werden. D. h. die als Zusatzpauschale bereitgestellten finanziellen Mittel sollen insoweit unmittelbar den behinderten Kindern zugute kommen; sie sind insoweit zweckgebunden zu verwenden und dienen nicht der Finanzierung von Querschnittskosten. Die Zusatzpauschalen sind damit bei den von der Klägerin veranschlagten Verwaltungskosten nicht (anteilig) in Abzug zu bringen. Ebenso kann die Zusatzpauschale auch nicht mittelbar dadurch zur Anrechnung gebracht werden, dass bei den der Verwaltungspauschale zugrunde gelegten Personalkosten nur jene Kosten für das pädagogische Personal zugrunde gelegt werden, die für die Betreuung der nichtbehinderten Kinder (sog. Regelkinder) anfallen. Auch dies erscheint nicht sachgerecht, es sei denn, es würde von der Beklagten geltend gemacht, dass durch den Personalmehraufwand für die Betreuung der behinderten Kinder keine Mehrkosten für die Verwaltung entstünden. Dann aber ließe sich ein Abzug bei den Verwaltungskosten im Hinblick auf die vom Land gezahlten Pauschalen erst recht nicht rechtfertigen. Soweit die Beklagte hingegen einwendet, es sei bei der Berechnung der für den Betrieb notwendigen Kosten noch ein weiterer Betrag in Höhe von 12.342,00 € als Posten „Elternbeiträge“ für das Jahr 2006 in Abzug zu bringen, begegnet dies hingegen keinen rechtlichen Bedenken. Gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG sind von den für den Betrieb notwendigen Kosten Elternbeiträge nach § 13 KiFöG in Abzug zu bringen. Unstreitig waren daher aufgrund der genannten Regelung bei der Festsetzung des Kostendefizits zunächst jene Elternbeiträge in Abzug zu bringen, welche die Klägerin im Jahr 2006 von den Eltern der nichtbehinderten Kinder erhoben hat. Ausweislich der Endabrechnung der Klägerin belief sich dieser Betrag auf 39.551,75 €, welchen die Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht in Streit gestellt hat. Soweit die Klägerin von den Eltern behinderter Kinder keine Elternbeiträge erhoben hat, sind bei der Ermittlung des Kostendefizits gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG Kosten in Höhe der insoweit nicht vereinnahmten Beiträge, mithin „fiktive“ Elternbeiträge, in Abzug zu bringen. Ausweislich der von der Beklagten anhand der Betreuungsverträge vorgenommenen Berechnung, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, betragen diese fiktiven Elternbeiträge 12.342,00 € (GA Bl. 160). Zwar mag der Gesetzgeber bei der Normierung des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG den Regelfall, nämlich den Abzug von tatsächlich erhobenen Elternbeiträgen, im Blick gehabt haben. Indessen steht der Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG der Einbeziehung auch von „fiktiven“ Elternbeiträgen nicht entgegen. Denn jedenfalls ist in der genannten Vorschrift nicht geregelt, dass etwa nur (tatsächlich) „vereinnahmte“ bzw. „erhobene“ Elternbeiträge in Abzug zu bringen sind. Für eine Berücksichtigung „fiktiver“ Elternbeiträge bei der Ermittlung der Defizitkosten spricht zudem der Umstand, dass gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG nur die „notwendigen“ Kosten des Betriebs der Einrichtung erstattet werden. D. h. unterlässt es der Betreiber einer Einrichtung ganz oder teilweise Elternbeiträge zu erheben, obwohl er diese hätte erheben dürfen, ihm mithin die Erhebung von Elternbeiträgen tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre, so handelt es sich hinsichtlich des insoweit entstehenden Defizits eben nicht um „notwendige“ Kosten i. S. d. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG. Hieraus folgt, dass der Leistungsverpflichtete bei der Defiziterstattung gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG insoweit auch „fiktive“ Elternbeiträge in ortsüblicher und angemessener Höhe in Abzug zu bringen hat. Ein anderes Gesetzesverständnis würde dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht, da es der Einrichtungsträger andernfalls in der Hand hätte, trotz der für ihn insoweit bestehenden Möglichkeit zur Eigenfinanzierung durch Elternbeiträge die leistungsverpflichtete Gemeinde - hier die Beklagte - beliebig und ohne sachlichen Grund zu einer Kostenerstattung heranzuziehen, wodurch ihm im Übrigen gegenüber anderen Einrichtungsträgern ein ungerechtfertiger Wettbewerbsvorteil entstünde. Der Anrechnung eines Betrages in Höhe der nicht erhobenen Elternbeiträge steht auch nicht entgegen, dass § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG auf Elternbeiträge nach § 13 KiFöG abstellt und gemäß § 13 Satz 1 KiFöG hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen die Regelungen in § 90 SGB VIII gelten, denen zufolge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 24 SGB VIII Teilnahmegebühren oder Gebühren festgesetzt werden können (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Die von der Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.05.2004 - 5 B 24.04 - juris) befasst sich lediglich mit der Frage, ob und in welcher Höhe im Verhältnis zwischen Eltern und Einrichtungsträger Elternbeiträge erhoben werden dürfen bzw. in welcher Höhe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Elternbeiträge einkommensschwacher Familien gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zu übernehmen hat. Für das hier streitige Rechtsverhältnis zwischen Einrichtungsträger und leistungsverpflichteter Gemeinde lassen sich aus dieser Entscheidung keine Schlüsse ziehen. Ob mit der Formulierung „können“ in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII dabei dem Einrichtungsträger - wie die Klägerin meint - tatsächlich ein Ermessen eingeräumt wird, ob dieser Elternbeiträge erhebt oder nicht, oder ob mit der Regelung nicht lediglich die Befugnis des Einrichtungsträgers zur Erhebung von Elternbeiträgen begründet wird, kann im Ergebnis offen blieben. Denn auch dann, wenn man davon ausginge, dass hier für den Einrichtungsträger ein Ermessen eröffnet wird, folgt hieraus nicht, dass bei einem (teilweisen) Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen kein Abzug gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG vorzunehmen wäre. Denn allein schon aufgrund der Tatsache, dass von Gesetzes wegen die Möglichkeit zu Erhebung von Elternbeiträgen eröffnet wird, folgt zugleich, dass jedenfalls eine Kostenerstattung nicht „notwendig“ i. S. d. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG ist. Vielmehr besteht insoweit für den Einrichtungsträger eine anderweitige Möglichkeit der (anteiligen) Finanzierung der Tageseinrichtung. Für den nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG Leistungsverpflichteten - hier die Beklagte - besteht deshalb keine Veranlassung, für das durch den (teilweisen) Verzicht auf Elternbeiträge entstehende Kostendefizit bzw. die hierdurch bedingte Finanzierungslücke aufzukommen. D. h. der Verzicht geht insoweit nicht zu Lasten der Beklagten. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach an der Tagesbetreuung die Gemeinden, das Land, die örtlichen Jugendhilfeträger und die Eltern mitwirken (vgl. Begr. d. Gesetzentwurfs d. Landesregierung, LT-Drucks. 4/399, S. 18). Die Klägerin war an der Erhebung der von der Beklagten veranschlagten (weiteren) Elternbeiträge in Höhe von 12.342,00 € auch nicht deshalb gehindert, weil in ihrer integrativen Einrichtung zugleich behinderte Kinder betreut worden sind, für die Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 BSHG bzw. nunmehr §§ 53, 54 SGB XII erbracht wurden. Ein Verbot hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen für behinderte Kinder ergibt sich hieraus nicht. Ein solches folgte insbesondere auch nicht aus der - im Jahr 2006 bereits nicht mehr geltenden Vorschrift - des § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach die Heranziehung der in § 28 BSHG genannten Personen - mithin der Eltern behinderter Kinder - auf die für die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen beschränkt war, soweit in einer Einrichtung Eingliederungshilfe für behinderte Kinder nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BSHG erbracht wurden. Mit der Regelung zu § 43 Abs. 2 BSHG wurden Eltern behinderter Kinder - vorbehaltlich der ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt - von den Kosten der (erforderlichen) „Eingliederungsmaßnahmen“ freigestellt, um zu gewährleisten, dass die Eingliederung der behinderten Kinder nicht aus finanziellen Gründen vernachlässigt oder gar hintertrieben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1975 - V C 34.73 - BVerwGE 48, 223). D. h. soweit in integrativen Kindertagesstätteneinrichtungen, wie sie die Klägerin betreibt, behinderte und nichtbehinderte Kinder betreut werden, ist zwischen den allgemeinen, mit dem Besuch der Kindertagesstätte verbundenen (behinderungsneutralen) Kosten und den besonderen, zur Rehabilitation der behinderten Kinder erforderlichen (behinderungsbedingten) Kosten zu unterscheiden ist. Die Einschränkung in § 43 Abs. 2 BSHG hinsichtlich der eingeschränkten Heranziehbarkeit der Eltern behinderter Kinder betraf indes nur die „behinderungsbedingten“ Kosten, nicht aber steht sie einer Heranziehung der Eltern von behinderten Kindern zu den sonstigen Betriebskosten der Einrichtung entgegen, die durch den Besuch bzw. die Betreuung behinderter wie nichtbehinderter Kinder gleichermaßen anfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1999 - 5 C 12.98 - NVwZ-RR 1999, 762). Nach allem war die Klägerin auch aufgrund der Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht gehindert, Elternbeiträge auch von den Eltern der behinderten Kinder zu erheben. Für das Jahr 2006 stand auch die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO der Erhebung von (weiteren) Elternbeiträgen nicht entgegen, weil die Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 5 KiFöG mit dem Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes am 08. März 2003 außer Kraft getreten ist. Im Übrigen war die genannte Vorschrift bereits vor dem (formellen) Außerkrafttreten rechtsunwirksam, so dass sie auch deshalb keine Geltung beanspruchen konnte. Zum einen war nämlich § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO nicht von einer landesgesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt. Die Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 beruhte auf §§ 5 Abs. 4, 17 Abs. 6 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern vom 26. Juni 1991 in der Fassung vom 31. März 1999 - KiBeG 1999 - (GVBl. LSA S. 26). Aus den genannten Vorschriften ergibt sich keine Ermächtigung für den Verordnungsgeber (Art. 79 Verf LSA), den freien Träger der Jugendhilfe die Erhebung von (weiteren) Elternbeiträgen zu untersagen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 18.03.2009 - 3 L 285/07 -). Zum anderen verstieß die Regelung zu § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, wonach für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 SGB VIII Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden können. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Teilnahme- bzw. Elternbeiträge für die (behinderungsneutralen) Leistungen erhoben werden, obliegt dabei allein dem in Anspruch genommenen freien (oder öffentlichen) Träger der Tageseinrichtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 - 5 C 6.96 - DVBl. 1997, 1439 (1440)). Auch dieser Regelung lief die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO zuwider, indem es - wie bereits erwähnt - den Trägern integrativer Tageseinrichtungen untersagt war, von der Eltern behinderter Kinder einen Elternbeitrag für die in der Einrichtung erbrachten (behinderungsneutralen) Jugendhilfeleistungen zu verlangen, der über die häusliche Ersparnis hinausgeht. Auch kann offen bleiben, ob der Klägerin in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens zu machen ist, namentlich ob sich die Klägerin auf fehlende Rechtskenntnisse berufen kann. Denn für die Frage, ob es sich hinsichtlich der Fehlbeträge um „notwendige“ Kosten des Betriebs der Einrichtung i. S. d. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG handelt, kommt es nicht darauf an, ob der Einrichtungsträger die Nichterhebung von Elternbeiträgen zu vertreten hat oder diese sich aufgrund der Gesamtumstände als „missbräuchlich“ erweist. Maßgeblich sind insoweit allein die objektive Rechtslage und die tatsächliche Möglichkeit zur Erhebung von Beiträgen seitens der Eltern. Dass indes die Erhebung von Beiträgen von den Eltern behinderter Kinder im vorliegenden Fall nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht schlüssig dargelegt worden. Im Übrigen ist die Frage der konkret-individuellen Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung der Eltern nach § 90 SGB VIII kein Gesichtspunkt, der bereits bei der Festsetzung der Elternbeiträge berücksichtigt werden darf; die konkret-individuelle Kostenbeteiligung ist erst für die Frage des Erlasses oder der Übernahme eines Teilbetrages oder einer Gebühr nach § 90 Abs. 2, 3 und 4 SGB VIII von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1997, a. a. O.). Überdies bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe des von der Beklagten in Ansatz gebrachten Betrages bezogen auf die von der Klägerin nicht vereinnahmten Elternbeiträge. Denn die Heranziehung der Elternbeiträge, die in den Einrichtungen der Klägerin von den Eltern nichtbehinderter Eltern erhoben worden ist, als Grundlage für die Bemessung der nicht vereinnahmten Elternbeiträge erscheint – zumal angesichts dessen, dass insoweit das (behinderungsneutrale) Leistungsangebot der jeweiligen Einrichtung vergleichbar ist – angemessen und sachgerecht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Eltern nichtbehinderter Kinder erhobenen Elternbeiträge überdurchschnittlich hoch bemessen waren. Die Beklagte ist bei ihrer Berechnung der fiktiv zu erhebenden Elternbeiträge zutreffend auch vom individuellen Betreuungsaufwand nach den abgeschlossenen Betreuungsverträgen ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass die betriebsnotwendigen Kosten der Klägerin im Jahr 2006 145.591,96 € betragen, hiervon abzuziehen sind die nach den Angaben der Klägerin tatsächlich vereinnahmten Elternbeiträge in Höhe von 39.551,75 €, die fiktiv anzusetzenden Elternbeiträge in Höhe von 12.342,00 € und der Eigenanteil in Höhe von 7.279,60 €. Mithin verbleibt ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 86.418,61 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 i. V. m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Anspruch auf Prozesszinsen nicht bereits mit Klageerhebung im Erstattungsjahr 2006 fällig geworden, sondern erst mit Eingang der vollständigen und prüffähigen Abrechnungsunterlagen bei der Beklagten am 10. Mai 2007. Zwar ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass der Anspruch auf Betriebskostenerstattung nach § 11 Abs. 4 KiFöG zeitabschnittsweise im laufenden Kalenderjahr entsteht, wobei es der Senat offen lassen kann, ob eine monatliche oder quartalsweise Betrachtung geboten ist. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Zahlung von Abschlagszahlungen im laufenden Erstattungsjahr in § 11 Abs. 4 Satz 3 KiFöG nur im Hinblick auf den Regelungsinhalt von zwischen dem Einrichtungsträger und der Gemeinde zu schließenden vertraglichen Vereinbarungen über den Umfang der Kostenerstattung erwähnt. Ein unabhängig von dem Bestehen einer Vereinbarung bestehender gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Auch wenn der Anspruch auf Defizitkostenerstattung jedenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 in vollem Umfang entstanden ist, bedeutet dies noch nicht, dass der Anspruch auch zu diesem Zeitpunkt fällig geworden ist. Entstehung und Fälligkeit eines Anspruchs müssen nicht zwangsläufig zusammenfallen (vgl. § 220 AO). Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der gemeinsamen Erfüllung des Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne von § 5 Abs. 1 KiFöG bedingt, neben den Interessen der Einrichtungsträger auch die Interessen der zum Defizitausgleich verpflichteten Gemeinden angemessen zu berücksichtigen. Diese müssen zunächst einmal die Höhe des Defizitbetrages kennen. Es bedarf seitens des Einrichtungsträgers mithin der Anforderung eines bestimmten Betrages unter gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises der angefallenen Kosten. Hierdurch wird auch gewährleistet, dass der Einrichtungsträger seine konkreten Aufwendungen auch zügig ermittelt. Ferner muss die Gemeinde grundsätzlich eine zeitlich angemessene Möglichkeit haben, die Richtigkeit des geforderten Betrages zu überprüfen (vgl. zum eisenbahnkreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis: BVerwG, Urt. v. 12.06.2002 - 9 C 6.01 -, NVwZ 2003, 481). Danach wird der Anspruch auf Prozesszinsen in Streitigkeiten nach § 11 Abs. 4 KiFöG grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Einrichtungsträger eine vollständige und prüffähige Abrechnung über die zu erstattenden Betriebskosten vorgelegt hat und die Gemeinde eine angemessene Zeit zur Prüfung der Unterlagen gehabt hat. Der Senat kann im vorliegenden Fall offen lassen, welcher Prüfungszeitraum angemessen ist. Die Beklagte hat nämlich im vorliegenden Fall bereits vor der Vorlage der Abrechnung am 10. Mai 2007 deutlich gemacht, dass sie wegen des aus ihrer Sicht fehlenden Betreuungsbedarfs generell nicht bereit ist, das Betriebskostendefizit der Klägerin auszugleichen. In einem solchen Fall besteht kein Bedürfnis, der Beklagten noch eine zusätzliche Prüfungszeit einzuräumen, vielmehr ist die Fälligkeit der Forderung bereits mit der Einreichung der Abrechnung am 10. Mai 2007 eingetreten. Die Höhe der Prozesszinsen beläuft sich entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nur auf fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche richtet sich die Höhe des Zinsanspruches nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verzugszinsen. Gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Zinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, wonach bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, findet entgegen der Auffassung der Klägerin keine Anwendung. Bei dem hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung. Die Parteien stehen nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis. Für eine entsprechende Anwendung von § 288 Abs. 2 BGB gibt es bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 11 Abs. 4 KiFöG als gesetzlichem Anspruch keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung eines Betriebskostendefizites für eine von ihr betriebene Kindertagesstätte. Die Klägerin betreibt aufgrund einer Erlaubnis des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29. September 2005 im Gebiet der Beklagten die integrative Kindertagesstätte „(...)“. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Erstattung des Betriebskostendefizites für das Jahr 2005 abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2005 unter Vorlage eines Wirtschaftsplanes den Ausgleich des voraussichtlichen Betriebskostendefizites für das Jahr 2006 in Höhe von 149.700,00 €. Am 10. März 2006, bevor die Beklagte über den Antrag entschieden hatte, hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und zunächst beantragt, das Betriebskostendefizit für das Jahr 2006 in Gestalt vierteljährlicher Abschlagszahlungen zu erstatten. Mit Bescheid vom 10. April 2006 lehnte die Beklagte die Erstattung des Defizites für das Jahr 2006 mit der Begründung ab, dass eine Betreuung der Kinder in anderen, nicht ausgelasteten Einrichtungen im Gemeindegebiet möglich sei. Am 10. Mai 2007 hatte die Klägerin die Endabrechnung für das Jahr 2006 mit einer Erstattungsforderung in Höhe von 135.922,59 € unter Vorlage eines Wirtschaftsplanes eingereicht. Die Beklagte war daraufhin bei der grundsätzlichen Ablehnung einer Erstattung geblieben, hatte jedoch die Kosten teilweise der Höhe nach als betriebsnotwendig anerkannt. Streitig waren zwischen den Beteiligten zu diesem Zeitpunkt noch bei den Positionen „Verwaltungskosten“ und „vermischte Ausgaben“ Differenzbeträge in Höhe von 2.654,44 € bzw. 303,24 € sowie Darlehenszinsen in Höhe von 3.935,00 € und Abschreibungen in Höhe von 25.851,10 € geblieben, welche von der Beklagten nicht anerkannt wurden. Die Beteiligten hatten ferner keine Einigkeit über die Berechnung der Elternbeiträge erzielt. Schließlich ist die Beklagte davon ausgegangen, dass ein von der Klägerin zu tragender Eigenanteil in Höhe von 5 % der Gesamtkosten abzuziehen sei. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, dass der Anspruch eines freien Trägers auf Defiziterstattung nicht davon abhängig sei, ob für die jeweilige Kindertagesstätte ein Bedarf bestehe. Im Übrigen wären die Kosten, wenn die Beklagte die Betreuung hätte übernehmen müssen, ohnehin von dieser selbst zu tragen gewesen. Es lägen auch keine Überkapazitäten vor, die von ihr betriebene Einrichtung sei ausgelastet. Bei der Berechnung der Verwaltungskosten habe man einen Betrag von 3,5 % der Personalkosten als Verwaltungskostenpauschale zu Grunde gelegt. Dabei sei auch der Personalaufwand zur Betreuung behinderter Kinder hinreichend berücksichtigt worden. Die geltend gemachten Verwaltungskosten seien angemessen. Die für behinderte Kinder gewährte Landespauschale solle nur die zusätzlichen Personalkosten für die Betreuung dieser Kinder decken, nicht aber die Verwaltungskosten. Im Übrigen habe man weder Leistungen Dritter für die integrative Betreuung als Einnahmen berücksichtigt noch die Kosten für die integrative Betreuung als Aufwand angesetzt. Bei den Kosten der Position „vermischte Ausgaben“ handele es sich um einen Aufwand für einen Müllsack, die Eisbeseitigung, einen Ameisenköder, Batterien und das Zertifizierungsaudit. Die Darlehenszinsen folgten aus Kreditaufnahmen, die erforderlich gewesen seien, weil die Beklagte keine Abschlagszahlungen geleistet habe. Bei den Abschreibungen handele es sich um Ausgaben eines Unternehmens, die den Wertverlust von Unternehmensvermögen, insbesondere des Anlagevermögens, bezeichneten. Sie, die Klägerin, sei gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB verpflichtet, die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Entsprechendes gelte gemäß § 40 Gemeindehaushaltsverordnung auch für den öffentlichen Bereich. Da § 12 KiFöG keinen Anspruch auf Erstattung von Investitionskosten gewähre, sei es notwendig, den Werteverzehr der Einrichtung als erstattungsfähige Ausgaben und Betriebeskosten anzuerkennen. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 des Rahmenvertrages gem. § 79 SGB XII seien ebenfalls Abschreibungen zu berechnen und bei der Finanzierung zu berücksichtigen. Einen sachlichen Grund für eine von der Gewährung der Eingliederungshilfe abweichende Regelung gebe es nicht. Hinsichtlich der Elternbeiträge seien fiktive höhere Einnahmen nicht anzusetzen. Sie, die Klägerin, erhalte eine Pauschale als Elternbeitrag für jedes behinderte Kind. Einen weitergehenden Elternbeitrag dürfe sie nicht erheben. Die Reduzierung der Kostenerstattung um einen Eigenanteil widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, weil die Beklagte bei anderen Einrichtungen eine vollständige Erstattung vornehme. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin als Betriebskostenerstattung für das Jahr 2006 für die Kindertagesstätte „(...)“ einen Betrag von 135.826,31 € zu erstatten, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf ein Viertel des Betrages ab dem 02. März 2006, die Hälfte des Betrages ab dem 02. Juni 2006, drei Viertel des Betrages ab dem 02. September 2006 und in voller Höhe auf den Gesamtbetrag ab dem 02. Dezember 2006. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, dass ein Erstattungsanspruch nur für „notwendige“ Kosten bestehe. Hierfür sei maßgeblich, ob sie, die Beklagte, selbst zur Tragung der Kosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die aufgenommenen Kinder aufgrund freier Kapazitäten auch in anderen Tageseinrichtungen hätten betreut werden können. Das Vorhalten zusätzlicher Einrichtungen führe zu Mehrkosten, etwa für Steuern und Versicherungen. Es sei nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, die Gemeinden zu verpflichten, über den Bedarf hinausgehende Einrichtungen zu bezuschussen. Die geltend gemachten Verwaltungskosten seien zu hoch angesetzt und auf 3,5 % der Kosten des pädagogischen Personals für die Regelbetreuung zu begrenzen. Für die Betreuung der integrativ betreuten behinderten Kinder erhalte die Klägerin Zusatzpauschalen, die insoweit auch die anfallenden Verwaltungskosten abdeckten. Für die strittigen Kosten für „vermischte Aufwendungen“, die keinen anderen Positionen unmittelbar zuzuordnen seien, fehle es an nachvollziehbaren Angaben. Die Darlehenszinsen seien im engeren Sinne keine zum Betrieb der Einrichtung erforderlichen Kosten. Abschreibungen seien sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Güter nicht als betriebsnotwendige Kosten anzuerkennen. Die gesetzliche Regelung setze eine bereits entstandene Einrichtung voraus. Für Investitionen bestehe gemäß § 12 KiFöG eine gesonderte Regelung. Hinsichtlich der Elternbeiträge sei nicht nur die Elternbeitragspauschale, sondern ein fiktiver höherer Elternbeitrag in ortsüblicher Höhe anzusetzen. Die Klägerin könne sich hinsichtlich des Eigenanteiles auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht berufen, da bei der Übernahme der anderen Einrichtungen durch private Dritte andere Voraussetzungen vorgelegen hätten. Für die anderen Einrichtungen lägen vertragliche Vereinbarungen vor. Mit Urteil vom 10. Oktober 2008 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Betriebskostendefizit für das Jahr 2006 in Höhe von 98.760,61 € zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf ein Viertel des Betrages ab dem 10. März 2006, die Hälfte des Betrages ab dem 02. Juni 2006, drei Viertel des Betrages ab dem 02. September 2006 und in voller Höhe auf den Gesamtbetrag ab dem 02. Dezember 2006. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung ihres Betriebskostendefizites in Höhe des erkannten Betrages habe. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der für den Betrieb der Kindertagesstätte notwendigen Kosten gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG lägen für das Jahr 2006 dem Grunde nach vor. Bei der Klägerin handele es sich um einen freien Träger im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KiFöG. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich zum Großteil auch um für den Betrieb der Einrichtung notwendige Kosten. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten sei nicht deshalb zu bezweifeln, weil im Gebiet der Beklagten bereits mehrere Kindertagesstätten vorhanden seien und deshalb die aufgenommenen Kinder aufgrund freier Kapazitäten auch von anderen Tageseinrichtungen hätten betreut werden können. Die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit zielten nicht darauf ab, ob für den Betrieb der jeweiligen Tagesstätte ein Bedarf bestehe. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG setze den Betrieb einer Tagesstätte durch einen freien Träger voraus und gewähre dem Träger einen Anspruch auf Erstattung der betriebsnotwendigen Kosten. Eine Bedarfsprüfung ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Die geltend gemachten Betriebskosten seien überwiegend von der Beklagten der Höhe nach anerkannt worden. Hinsichtlich der streitig gebliebenen Kosten seien die von der Klägerin geltend gemachten Verwaltungskosten in Höhe von 6.368,11 € in vollem Umfang als betriebsnotwendige Kosten erstattungsfähig. Der Ansatz der Klägerin, einen Betrag von 3,5 % der Kosten des pädagogischen Personals als Pauschale anzusetzen, werde von der Beklagten nicht angezweifelt. Auch die Beklagte verlange demnach keinen konkreten Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten, sondern gehe davon aus, dass als Verwaltungskosten in Höhe von 3,5 % des Personalaufwandes angemessen seien. Bei Anwendung einer solchen Pauschale seien allerdings die vollständigen Personalkosten einzubeziehen. Ein Abzug für die Betreuung von behinderten Kindern sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte gehe davon aus, dass die Klägerin für die Betreuung behinderter Kinder Zusatzpauschalen erhalte, die ihres Erachtens auch die insoweit angefallenen Verwaltungskosten abdeckten. Dieser Ansatz sei indes nicht zutreffend. Bei den angesprochenen Zusatzpauschalen handele es sich um Beträge, die das Land für behinderte Kinder in Kindertageseinrichtungen zur Abdeckung eines zusätzlichen Betreuungsbedarfs in Fortführung der Zusatzpauschale nach § 3 Abs. 1 der Kinderbetreuungsverordnung gewähre. Mit den Pauschalbeträgen nach § 3 der Kinderbetreuungsverordnung sollten über den Personalschlüssel hinausgehende Kosten für die Zusatzbetreuung finanziert werden. Entsprechend dienten auch die in der Übergangszeit weiterhin gewährten Pauschalen der Abdeckung eines Personalmehraufwandes im Vergleich zur Betreuung nicht behinderter Kinder. Die Pauschalen enthielten keinen Anteil zur Abdeckung von Regelleistungen für behinderte Kinder. Der unter den Beteiligten streitige Betrag von 303,24 € im Rahmen der Kostenposition „vermischte Ausgaben“ sei ebenfalls vollständig erstattungsfähig. Die Klägerin habe im Einzelnen aufgeführt, zu welchen Zwecken die Ausgaben getätigt würden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben habe die Beklagte nicht geltend gemacht und seien im Übrigen auch nicht ersichtlich. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Betriebsnotwendigkeit der Ausgaben. Die gelten gemachten Darlehenszinsen in Höhe von 3.935,00 € seien hingegen nicht als betriebsnotwendige Kosten anerkennungsfähig. In der Sache handele es sich um Kosten, die aufgrund unterbliebener Abschlagszahlungen durch die Beklagte entstanden sind, also um einen Verzugsschaden. Etwaige Schäden aufgrund verspäteter Zahlungen durch die Gemeinde könnten nicht im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden. Aufwendungen infolge einer verspäteten Defiziterstattung wiesen keinen hinreichenden Bezug zum nach § 11 Abs. 4 KiFöG maßgeblichen Betrieb der Kindertageseinrichtung auf. Auch die von der Klägerin geforderten Abschreibungen in Höhe von 25.851,10 € seien nicht von der Beklagten zu erstatten. Kosten der Schaffung, Einrichtung und Ausstattung der Kindertageseinrichtung zählten nicht zu den nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG erstattungsfähigen Betriebskosten. Derartige Kosten seien vielmehr Investitionskosten, die im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 12 KiFöG gefördert würden. Hierfür sprächen Wortlaut und Systematik der Regelung. Die gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG von den erstattungsfähigen betriebsnotwendigen Kosten abzuziehenden Elternbeiträge habe die Klägerin zutreffend berechnet. Fiktive höhere Beiträge für behinderte Kinder, für die die Klägerin einen Pauschalbetrag in Höhe von 51,13 € monatlich erhalte, seien nicht anzusetzen. Gemäß § 13 Satz 1 KiFöG gälten hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen die Regelungen des § 90 SGB VIII. Die Festsetzung der Beitragshöhe obliege grundsätzlich dem Träger. Dem Einrichtungsträger stehe es zwar nicht frei, Elternbeiträge zu erheben oder auf solche zu verzichten. Vielmehr sei der Träger einer Einrichtung dazu verpflichtet, Elternbeiträge in angemessener Höhe festzusetzen und diese notfalls auch beizutreiben. Ein freier Träger sei indes nicht dazu gehalten, Entgelte in der Höhe zu regeln, wie sie die erstattungspflichtige Gemeinde selbst bestimmt habe oder wie sie im Gebiet der Gemeinde üblich seien. Die Entscheidung der Klägerin, für die Betreuung von Kindern, denen im Rahmen der Eingliederungshilfe Pauschalbeträge gewährt würden, keine Elternbeiträge zu erheben, begründe jedenfalls keine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Zwar dürfte es den Trägern integrativer Einrichtungen nicht gesetzlich untersagt sein, gegenüber Eltern behinderter Kinder Elternbeiträge festzusetzen. Die Regelung des § 3 Abs. 2 der Kinderbetreuungsverordnung, die den Trägern neben der Geltendmachung eines Abzugspostens für die häusliche Ersparnis die Erhebung weitergehender Elternbeiträge untersagt habe, sei nicht mehr in Kraft. Von den erstattungsfähigen betriebsnotwendigen Kosten sei ferner ein Eigenanteil in Höhe von 5 % der Gesamtkosten abzuziehen. Ein freier Träger habe grundsätzlich einen Eigenanteil zur Finanzierung der ihm entstehenden Kosten für den Betrieb der Kindertagesstätte in dessen Höhe zu leisten. Der Abzug eines Eigenanteils widerspreche auch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Soweit die Beklagte einen solchen Abzug bei anderen freien Trägern von Kindertagesstätten nicht vornehme, beruhe dies auf entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen, denen eine umfassende Regelung über die Kostenberechnung zu Grunde liege. Die Klägerin habe es in der Hand, auf eine entsprechende Vereinbarung mit der Beklagten hinzuwirken. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 14. September 2010 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren nur noch im Hinblick auf die geltend gemachten Abschreibungskosten weiter. Die Klägerin trägt zur Begründung vor, dass, soweit der Senat in seinem Urteil vom 21. April 2010 (3 L 168/08) es abgelehnt habe, die Kosten für Abschreibungen als betriebsnotwendige Kosten im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG anzuerkennen, dies nicht überzeugend sei. Der Senat habe in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 21. Januar 2010 (5 CN 1.09), unberücksichtigt gelassen, wonach ein Anspruch freier Träger von Einrichtungen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gegenüber einem anderen Leistungsträger über eine bestimmte Förderung nicht geeignet sei, eine Ungleichbehandlung der vom Träger in Anspruch genommenen weiteren Leistungsverpflichteten zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe damit davon aus, dass die ungewisse Möglichkeit einer Ermessensreduzierung zu Gunsten eines Einrichtungsträgers nicht einen nach Grund und Höhe zumindest rechtlich hinreichend gesicherten Förderanspruch ersetze, was im Gegensatz zu der vom Senat vertretenen Auffassung stehe. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass es sich bei den Abschreibungen um investive Kosten handele. Abschreibungen seien stets Betriebskosten, keine Investitionen. Die Auslegung des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG durch den Senat genüge auch nicht den Anforderungen, die Artikel 3 Abs. 1 GG an eine mit dem Gleichheitssatz vereinbare Förderung stelle. Träger von Einrichtungen, die an Stelle der leistungsverpflichteten Gemeinde die Aufgabe der Kinderbetreuung und Sicherstellung des entsprechenden Rechtsanspruches wahrnähmen und dabei eigene Gebäude, technische Anlagen, Einrichtungsgegenstände nutzten, würden anders behandelt als die Einrichtungen, die von freien Trägern betrieben würden, bei denen insbesondere die Räumlichkeiten bzw. Gebäude und Grundstücke gemietet seien und bei denen die Mietzinszahlungen ohne Weiteres als Betriebskosten anerkannt würden, wobei der Mietzins stets auch kalkulatorische Kosten wie Abschreibungen bzw. Werteverzehr umfasse und decke. Die Klägerin beantragt, unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2008 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin weitere 25.851,10 € als Betriebskosten für das Jahr 2006 für die Kindertagesstätte „(...)“ nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf ein Viertel des Betrages ab dem 10. März 2006, die Hälfte des Betrages ab dem 02. Juni 2006, drei Viertel des Betrages ab dem 02. September 2006 und in voller Höhe auf den Gesamtbetrag ab dem 02. Dezember 2006 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2008 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Sie meint, die geltend gemachten Betriebskosten seien weder notwendig noch angemessen, da im Gemeindegebiet der Beklagten bereits mehrere Kindertagesstätten vorhanden seien und deshalb die von der Klägerin aufgenommenen Kinder aufgrund freier Kapazitäten auch in anderen Tageseinrichtungen hätten betreut werden können. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass eine Bedarfsprüfung zu erfolgen habe. Dies ergebe sich bereits aus der Regelung des § 10 KiFöG. Hiernach gehöre es zu den Sicherstellungsaufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte, zahlenmäßig ausreichende Tageseinrichtungen vorzuhalten. Mithin begründe das Gesetz nur die Verpflichtung, eine bedarfsgerechte Anzahl von Betreuungsplätzen vorzuhalten. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung sehe das Gesetz nicht vor. Ferner seien bei den Berechnungen der Verwaltungskosten nur die Kosten des pädagogischen Personals und nicht die vollständigen Personalkosten einzubeziehen. Ein Abzug für die Betreuung von behinderten Kindern sei gerechtfertigt. Der Ansatz, dass die Klägerin für die Betreuung behinderter Kinder Zusatzpauschalen erhalte, die auch die insoweit anfallenden Verwaltungskosten abdeckten, treffe zu. Wenn angenommen werde, dass es sich bei den Zusatzpauschalen für die Betreuung behinderter Kinder um die Fortführung der Zusatzpauschale nach § 3 Abs. 1 der Kinderbetreuungsverordnung handele, müsse entsprechend berücksichtigt werden, dass eine Erstattung der Kosten für die durch die Behinderung notwendige und über den Personalschlüssel hinausgehende Zusatzbetreuung und damit zwangsläufig auch die erhöhten Verwaltungskosten nicht über die Geltendmachung des Defizites gegenüber der Gemeinde finanziert werden, sondern durch die Zusatzpauschalen bereits abgegolten seien. Ferner sei auch die Nichtansetzung von fiktiven Elternbeiträgen für behinderte Kinder fehlerhaft. Das Recht der Klägerin, auf die Erhebung von Elternbeiträgen für behinderte Kinder zu verzichten, solle nicht in Abrede gestellt werden. Im Rahmen der Kostenerstattung sei jedoch der Verzicht zwingend zu berücksichtigen. Durch den Verzicht der Klägerin auf die Erhebung von Elternbeiträgen mindere ihre Einnahmen und erhöhe ihr Defizit entsprechend. Dieser freiwillige Verzicht könne jedoch nicht dazu führen, dass die Beklagte dazu verpflichtet wäre, das insoweit entstehende Defizit auszugleichen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.