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Urteil

6 A 309/18

VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für anerkannte international Schutzberechtigte, die nicht zum Kreis verletzlicher Personen zählen, ist bei ihrer Rückkehr in die Republik Malta ein Verstoß gegen Art 3 EMRK (juris: MRK) grundsätzlich nicht beachtlich wahrscheinlich.(Rn.35) 2. Es stehen Kapazitäten in den Aufnahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung. Zugang hierzu haben im Wege einer Einzelfallprüfung der Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) auch anerkannte international Schutzberechtigte.(Rn.40) 3. Auf anerkannte international Schutzberechtigte finden die Haftgründe gemäß Reg. 6(1)(a)-(f) der Reception of Asylum Seekers Regulations (S.L. 420.6) vom 22.11.2005 (L.N. 320 of 2015) in der Fassung der Reg. 4 der Reception of Asylum Seekers (Minimum Standards) (Amendment) Regulations 2015 (L.N. 417 of 2015) keine Anwendung.(Rn.41)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für anerkannte international Schutzberechtigte, die nicht zum Kreis verletzlicher Personen zählen, ist bei ihrer Rückkehr in die Republik Malta ein Verstoß gegen Art 3 EMRK (juris: MRK) grundsätzlich nicht beachtlich wahrscheinlich.(Rn.35) 2. Es stehen Kapazitäten in den Aufnahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung. Zugang hierzu haben im Wege einer Einzelfallprüfung der Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) auch anerkannte international Schutzberechtigte.(Rn.40) 3. Auf anerkannte international Schutzberechtigte finden die Haftgründe gemäß Reg. 6(1)(a)-(f) der Reception of Asylum Seekers Regulations (S.L. 420.6) vom 22.11.2005 (L.N. 320 of 2015) in der Fassung der Reg. 4 der Reception of Asylum Seekers (Minimum Standards) (Amendment) Regulations 2015 (L.N. 417 of 2015) keine Anwendung.(Rn.41) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits der Einzelrichter entscheidet (§ 76 Abs. 1 AsylG), hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG statthafte Anfechtungsklage kann mit einem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag verbunden werden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 20 a. E.). Die Klagefrist ist gewahrt. Zwar betrüge diese im Falle der vorliegenden Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche nach Zustellung der Entscheidung (§ 74 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Der Bescheid ging bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.09.2018 ein, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 24.09.2018 und damit vor Klageerhebung am 01.10.2018 geendet hätte. Von der Geltung der Wochenfrist ist zunächst auch dann auszugehen, wenn die Beklagte ohne ausdrückliche Begründung stillschweigend die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen suchte, indem sie entgegen § 36 Abs. 1 VwGO die Ausreisefrist im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG festsetzte und eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erteilte. Eine Aussetzung änderte nichts daran, dass eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ausgesprochen wurde. Sie führt in dem vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Wochenfrist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und für eine Klage in der Hauptsache. Dies würde selbst in dem Fall gelten, dass der Antrag wegen behördlicher Aussetzung nicht mehr zulässig wäre. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG knüpft nur an die Androhung und den Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 VwGO an. Zudem gebieten die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die Frage nach der Geltung der Antrags- und Klagefristen nicht von einer weiteren behördlichen Aussetzungsentscheidung abhängig zu machen, die auch erst nach der Sachentscheidung ergehen kann. Die Klagefrist begann aber noch nicht zu laufen (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig. Sie benennt als einzuhaltende Frist anstelle von einer Woche tatsächlich zwei Wochen. Die Jahresfrist ist gewahrt (§ 58 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist sowohl in ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2018 (a) als auch in ihrem Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten (b) unbegründet. a) Der Bescheid vom 06.09.2018 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa) Der Antrag des Klägers wurde in der Ziffer zu 1. des Bescheides vom 06.09.2018 zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Entscheidung der Beklagten beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst dabei sowohl den Schutz nach dem Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch den subsidiären Schutz im Sinne der Art. 18 ff. der Richtlinie 2011/95/EU. Die Voraussetzungen einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung liegen vor. Dem Kläger hat die Republik Malta, Mitgliedstaat der Europäischen Union, bereits am 03.11.2012 subsidiären Schutz zuerkannt. Die Zuerkennung hat die Republik Malta mit Schreiben ihres Dublin-Büros vom 11.01.2018 bestätigt und zugleich mitgeteilt, dass der Kläger weiterhin Inhaber internationalen Schutze sei. Vor dem Hintergrund der von den maltesischen Behörden mitgeteilten personenbezogenen Daten zu Name und Geburtsdatum ergeben sich auch keine Zweifel an der Zuordnung der Mitteilung zu dem Kläger. Zu einem anderen Schluss ist auch nicht anhand der Angabe des Klägers aus der mündlichen Verhandlung zu gelangen, er habe keinen Aufenthalt in der Republik Malta erhalten. Denn in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 29.08.2017 hat er bestätigt, dass sein Asylantrag durch Bescheid positiv beschieden worden sei. Nur das Schriftstück habe er nicht erhalten, sondern es sei stattdessen übersetzt worden. Bei der danach auszusprechenden Unzulässigkeit des Asylantrags handelt es sich auf der Rechtsfolgenseite um eine gebundene Entscheidung der Beklagten. bb) Neben der Ablehnung des Antrags als unzulässig hat die Beklagte zu Recht in der Ziffer zu 2. des Bescheides vom 06.09.2018 festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beim Kläger im Hinblick auf die Republik Malta vorliegen. (1) Der Kläger ist nicht abschiebungsschutzberechtigt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung nach Art. 3 EMRK, wenn es, wie der Kläger einwendet, ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, in der Republik Malta einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Für die Auslegung hierzu ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen. Ihr kommt auch für die Dimension der Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zu. Diese Funktion geht über den konkret vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinaus (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 3 EMRK durch Rückführung des Klägers in die Republik Malta ist weder im Hinblick auf die dortigen Aufnahmebedingungen (a) noch im Hinblick auf eine unzulässige Weiterrückführung nach Somalia (b) gegeben. (a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus. Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung wird dadurch noch nicht überschritten. Das Konventionsverbot kann nicht so ausgelegt werden, dass es die Konventionsstaaten verpflichte, jeder Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Die Konvention sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. zum Ganzen EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Bei Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, handelt es sich wie bei Antragstellern für diesen Status um eine besonders verletzliche Gruppe, die zumindest in einer Übergangszeit der staatlichen Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Fern des formalen Arguments einer gewährleisteten Inländergleichbehandlung stellen sich die Fragen nach der Unterbringung, Zugang zu sanitären Einrichtungen, der Versorgung mit Lebensmitteln und dem Zugang zu Sozialleistungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.). Für anerkannte Schutzberechtigte stellen sich diese Fragen für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Die Erfordernisse der Gesamtwürdigung sind vergleichbar zu einer Prüfung, ob systemische Mängel im Asylsystem festzustellen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). In beiden Fällen kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die fachgerichtliche Beurteilung der möglicherweise gegen die Konvention verstoßenden Aufnahmebedingungen muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchzuführenden Gesamtwürdigung der zur Republik Malta vorliegenden Berichte und Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten Rechts der Republik Malta besteht für den Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er dort als zurückkehrender subsidiär Schutzberechtigter einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird. Für Asylbewerber – also nicht für bereits anerkannte international Schutzberechtigte – wird teilweise eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) bzw. es werden systemische Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung [EU] 604/2013 i. V. mit Art. 4 GRCh) angenommen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 28.07.2017 – 8 B 323/17 –, juris, Rn. 10 ff.). Es geht um Erkenntnisse zur Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden und zu den Verhältnissen in den Unterbringungseinrichtungen. Teilweise wird angenommen, dass diese Defizite mittlerweile durch die Anstrengungen und Fortschritte behoben sind (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 17.01.2018 – 6 L 1284/17.A –, juris, Rn. 22 ff.; VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 06.03.2018 – A 4 K 10752/17 –, juris, Rn. 10 ff.; VG Köln, Beschluss vom 16.03.2018 – 14 L 499/18.A –, juris, Rn. 15 ff. im Falle fehlenden Asylantrags; nur perspektivisch VG Arnsberg, Beschluss vom 29.08.2017 – 5 L 2272/17.A –, juris, Rn. 39). Für anerkannte international Schutzberechtigte hingegen bestehen nach den aktuell verfügbaren Erkenntnismitteln aber solche rechtlichen Rahmenbedingungen und staatlichen Einrichtungen in der Republik Malta, die es ihnen grundsätzlich ermöglichen, in den Bereichen Wohn- und Arbeitsmarkt, Gesundheitswesen und Sozialsystem wie Inländer rechtlich und tatsächlich gleichberechtigt teilzuhaben und dadurch bei ihrer Rückkehr keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter internationalem Schutz stehende Personen haben in der Republik Malta Zugang zum Arbeitsmarkt, den Sozialsystemen und insbesondere zur staatlichen Gesundheitsversorgung (vgl. Ministry for Home Affairs and National Security: Agency for the Welfare of Asylum Seekers [AWAS], Irregular Immigration Scenario in Malta). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist bereits Asylsuchenden gesetzlich garantiert (Art. 13(2) des Refugees Act vom 01.10.2001 [Cap. 420] zuletzt geändert durch Act No. ... of 2017 vom 28.04.2017; vgl. auch aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 53 f.). Die Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat und nationale Sicherheit der Republik Malta führt Informationsveranstaltungen auch über die Gesundheitsversorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch (vgl. Ministry for Home Affairs and National Security: Agency for the Welfare of Asylum Seekers [AWAS], Open Centres). Für Personen außerhalb dieser Einrichtungen besteht ebenfalls Zugang zum allgemeinen Gesundheitssystem – letztlich nur mit dem Problem sprachlicher Barrieren (vgl. aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 53). Anerkannte international Schutzberechtigte erhalten unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Inländer. Im Gegensatz zu anerkannten Flüchtlingen haben subsidiär Schutzberechtigte keinen Zugang zu den Berufsfeldern von Polizei und Militär. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gibt es dahingehend weitere Unterschiede, dass subsidiär Schutzberechtigte keine Ansprüche auf Leistungen der staatlichen Arbeitslosigkeits- und Rentenversicherung erwerben können. Ihr Zugang zu einem Kernbereich von Sozialleistungen ist jedoch gewährleistet. Zugang zu den Arbeitsprogrammen besteht (vgl. aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 75). Im Bereich des Unterbringungssystems gelangen in eine Erstaufnahmeeinrichtung alle illegal eingereisten und solche Asylsuchende, die einer Unterkunft bedürfen. Nach der medizinischen Erstuntersuchung werden die Asylsuchenden in geschlossene oder offene Zentren verteilt. Das staatliche Unterbringungssystem ist für den Aufenthalt von Asylsuchenden für ein Jahr konzipiert. Es gibt aber die Möglichkeit, dass anerkannte Asylbewerber länger als ein Jahr in den Zentren bleiben. Die Rückkehr in ein Zentrum kann nach einem Verfahren bei der AWAS ebenfalls erfolgen. Insofern haben auch anerkannte international Schutzberechtigte nach einer Rückkehr und nach einem Antrag Zugang zu einer Einzelfallprüfung durch die AWAS. Sie prüft zunächst eine Unterbringung in den allgemeinen Systemen – auch dem Programm der Malta Housing Authority. Die Reintegration in die offenen Zentren ist möglich. Feste Zugangskriterien wurden für das Verfahren nicht definiert, wenn auch verletzliche Personen prioritär behandelt werden (vgl. zum Ganzen aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 49 f. und 74). Kapazitäten in den Aufnahmeeinrichtungen stehen nach den Erkenntnissen für Ende 2017 auch tatsächlich zur Verfügung. Ausreichend unbelegte Plätze sind vorhanden. Die Erstaufnahmeeinrichtung befindet sich in Marsa. Dort ist zugleich ein offenes Zentrum angeschlossen. Beide werden nunmehr wieder von der AWAS direkt geführt und nach den aufgetretenen Schwierigkeiten nicht mehr von einem privaten Dritten. Es gibt weitere sieben offene Zentren in der Republik Malta mit Aufnahmekapazitäten zwischen 30 und 736 Personen. Insgesamt stehen ungefähr 2.200 Plätze zur Verfügung. Davon waren Ende 2017 913 belegt. Neben den offenen Zentren bietet eine Nichtregierungsorganisation unter dem Schirm des Unterbringungssystems der AWAS eine Unterbringung in privaten Häusern und Wohnungen an. Sollten die Kapazitätsgrenzen erreicht sein, werden Unterkünfte aktiviert, die sonst für Wohnungslose vorgesehen sind (vgl. zum Ganzen aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 49 f.). Entgegen dem Einwand des Klägers droht ihm bei seiner Rückkehr keine systematische und routinemäßige Inhaftierung, die 18 Monate dauern würde und aus der ohne jede staatliche Unterstützung auf die Straße gesetzt werde. Eine automatische Inhaftnahme von Asylsuchenden findet seit der Reform des Aufnahmesystems im Jahre 2015 nicht mehr statt. Seitdem muss einer von insgesamt sechs, abschließend definierten Haftgründen vorliegen (Reg. 6(1)(a)-(f) der Reception of Asylum Seekers Regulations [S.L. 420.6] vom 22.11.2005 [L.N. 320 of 2015] in der Fassung der Reg. 4 der Reception of Asylum Seekers (Minimum Standards) (Amendment) Regulations 2015 [L.N. 417 of 2015]). Erst dann kann eine Inhaftierung mit Haftprüfungen nach sieben Werktagen (Reg. 6(3) der Reception of Asylum Seekers Regulations) und zwei Monaten (Reg. 6(4) der Reception of Asylum Seekers Regulations) und mit einer Höchstdauer von insgesamt neun Monaten (Reg. 6(7) der Reception of Asylum Seekers Regulations) angeordnet werden (vgl. dazu auch aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 57 ff.). Solche asylverfahrensrechtlichen Haftgründe wird der Kläger beachtlich wahrscheinlich nicht verwirklichen. Die Verfahren zur Inhaftierung betreffen nicht den Kreis der anerkannten international Schutzberechtigten, zu dem der Kläger zählt. Anwendbar sind die Regelungen nur auf Antragsteller, das heißt im Falle eines Antrags auf Erklärung über die Aufnahmeberechtigung als Flüchtling (Reg. 6(1) und Reg. 2 dritte, fünfte und siebte Definition der Reception of Asylum Seekers Regulations i. V. mit Art. 8 des Refugees Act). Geregelt sind daher nur Gründe zur Inhaftierung von Asylsuchenden, deren Schutz- und Aufenthaltsstatus noch nicht geklärt ist (vgl. auch aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 58). Dass der Kläger weiterhin als Inhaber internationalen Schutzes anerkannt ist, haben die Behörden der Republik Malta mit Schreiben vom 11.01.2018 bestätigt. Insofern kommt es entgegen den Hinweisen des Klägers auf eine Beurteilung der Haftgründe und Haftbedingungen in der Republik Malta anhand des Maßstabes von Art. 3 EMRK (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 221 ff.) nicht an. Über die Prüfung der allgemeinen Lage anerkannter international Schutzberechtigter in der Republik Malta hinaus ist eine Vertiefung der Prüfung, ob seitens der dortigen Behörden Garantien im Hinblick auf den Zugang des Klägers insbesondere zu einer Unterbringung und zum Gesundheitssystem vorliegen, nicht geboten. Zwar besteht bei besonderen Situationen von rückkehrenden anerkannten Flüchtlingen und zuerkannten subsidiär Schutzberechtigten (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder im Falle des Vorliegens besonderer Merkmale in ihrer Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) Anlass, die Prüfung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund der Gesamtsituation zu vertiefen. Solche Fallgruppen betreffen aber Fragen nach Garantien bei der Rückführung von Familien mit Kindern (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99) – insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5). Eine vertiefte Information und gegebenenfalls die Einholung einer Zusicherung kann auch geboten sein, wenn es eine Rückführung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, für die die Bundesregierung oder die Europäische Kommission durch die Einschätzung aus jüngster Vergangenheit, das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens sei nicht erfüllt, ernsthafte Zweifel an konventionsgemäßen Aufnahmebedingungen begründen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 19). Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers können weder eine besondere Situation seines Einzelfalls noch ein besonderes Merkmal in seiner Person festgestellt werden, die eine vertiefte Prüfung seines Einzelfalls notwendig erscheinen ließen. Der Kläger ist alleinstehend. Gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Dass der Kläger während seines früheren Aufenthalts in der Republik Malta seine Arbeit verlor und anschließend obdachlos war, begründet für seine heutige Situation kein besonderes Merkmal in seiner Person. Seine Erfahrung ändert am grundsätzlichen Zugang zum Arbeitsmarkt nichts. (b) Soweit der Kläger darüber hinaus einwendet, es drohe ihm eine unzulässige Kettenrückführung über die Republik Malta nach Somalia und deswegen liege ein Verstoß gegen das non-refoulement-Gebot (Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) vor, so greift dieser Einwand nicht durch. Die Gefahr einer Abschiebung des Klägers durch die Republik Malta nach Somalia ist zurzeit nicht beachtlich wahrscheinlich. Mit Schreiben vom 11.01.2018 bestätigten die Behörden der Republik Malta, dass der Kläger nach Zuerkennung subsidiären Schutzes weiterhin Inhaber dieses internationalen Schutzstatus sei. Vor einer Zurückweisung nach Somalia ist der Kläger damit zurzeit geschützt. Aus dem Schreiben vom 11.01.2018 ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Wegfall (Art. 21 des Refugees Act) oder einen Widerruf (Art. 22 des Refugees Act) des subsidiären Schutzes des Klägers. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass solche Entfallensgründe allgemein für somalische Staatsangehörige von der AWAS, dem Ministerium für Heimat und nationale Sicherheit oder der Regierung der Republik Malta angenommen oder avisiert werden. Für seinen konkreten Fall hat der Kläger ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Wegfall oder Widerruf seines subsidiären Schutzes vorgetragen. (2) Droht dem Kläger kein Verstoß im Sinne des Art. 3 EMRK und auch des Art. 4 GRCh bei seiner Rückkehr als anerkannter international Schutzberechtigter in die Republik Malta, so ist die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unionsrechtlich daran gehindert, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Vorschriften des europäischen Rechts einwendet, ist ein solcher nicht zu erkennen und auch die Auslegung von Unionsrecht im vorliegenden Einzelfall nicht zweifelhaft. Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV kam nicht in Betracht. Eine solche Klärung von Fragen über die Auslegung von Unionsrecht ist zum Erlass des Urteils nicht erforderlich. Auf die Frage, ob für subsidiär Schutzberechtigte entweder erneut ein Asylverfahren im Gebiet der Beklagten zur nochmaligen Zuerkennung des Schutzstatus durchzuführen sei, wenn Verstöße gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK oder Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU in einem dem Schutzstatus gewährenden Mitgliedstaat vorliegen, oder sie dann im Gebiet der Beklagten wie im Falle einer Zuerkennung des Schutzstatus ohne neues Verfahren zu behandeln sei (vgl. zu den Alternativen BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.03.2017 – 1 C 17/16 –, juris, Rn. 33 ff. zur Vorlagefrage 3b mit Parallelen zu VGH Hessen, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1322/16.A –, juris), kommt es aus tatsächlichen Gründen nicht an. Diese Rechtsfragen würden sich nur stellen, wenn ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK oder Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU festzustellen wäre. Unter besonderer Berücksichtigung des Vortrages des Klägers ist aber aus den unter der Ziffer 2. a) bb) (1) dargestellten Gründen für ihn als anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung nicht beachtlich wahrscheinlich. (3) Der Kläger ist zudem nicht abschiebungsschutzbegünstigt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Solche hat der Kläger für die Republik Malta nicht vorgetragen. Beruft sich ein Ausländer nur auf allgemeine Gefahren (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG), wird Abschiebungsschutz zunächst nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gewährt (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend. Dann aber ist zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nur zu gelangen, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2/01 –, juris, Rn. 8 ff.), mithin im Einzelfall bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahr droht. Die Gefahr muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 19 ff.). Einer solchen extremen Gefahrensituation wird der Kläger bei seiner Rückkehr in die Republik Malta nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Im Übrigen wird auf die Begründung unter der Ziffer 2. a) bb) (1) Bezug genommen. cc) Die Abschiebungsandrohung der Ziffer zu 3. des Bescheides vom 06.09.2018 erweist sich zwar insoweit als rechtswidrig, als die Beklagte dem Kläger eine Ausreisefrist von 30 Tagen setzte (1), während die Abschiebungsandrohung im Übrigen rechtmäßig ist (2). Die Teilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt in der vorliegenden Konstellation aber nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers (3) und damit nicht zu einer (Teil-) Aufhebung der Ziffer zu 3. des Bescheides vom 06.09.2018. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Nach § 36 Abs. 1 AsylG beträgt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (1) Die Beklagte setzte dem Kläger in der Ziffer zu 3. Satz 1 des Bescheides vom 06.09.2018 nicht eine Ausreisefrist von einer Woche, sondern von 30 Tagen. Diese Festsetzung verstößt gegen § 36 Abs. 1 AsylG. Die Beklagte kann sich für ihre abweichende Festsetzung nicht auf die Vorschrift des § 38 Abs. 1 AsylG stützen, die in sonstigen Fällen die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen bestimmt. § 36 Abs. 1 AsylG enthält eine der allgemeinen Vorschrift des § 38 Abs. 1 AsylG vorgehende speziellere Regelung in Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die speziellere Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG steht auch nicht zur Disposition der Beklagten. Sie stellt zwingendes Recht dar, das die Beklagte bindet. Soweit die Beklagte mit der Setzung einer längeren Ausreisefrist eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO anzuordnen suchte – woran vorliegend in tatsächlicher Hinsicht wegen Fehlens eines Ausspruchs der Anordnung im Tenor der Entscheidung und einer Einzelfallbegründung entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO bereits Zweifel bestehen –, ändert dies nichts am zwingenden Charakter der Wochenfrist. Die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung und die Setzung der Wochenfrist unterscheiden sich nach Tatbestand und Rechtsfolge. Auch der von der Beklagten angeführte Aspekt einer Verfahrensbeschleunigung, indem sie die Vorschrift des § 37 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung zu bringen sucht, da ein solches Vorgehen sachgerechter als die gesetzlich vorgesehene Regelung sei, führt nicht zu einer anderen Bewertung der zwingen Vorgabe des § 36 Abs. 1 AsylG. (2) Im Übrigen erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Trotz der rechtswidrig gesetzten Ausreisefrist kann sie insoweit auch Bestand haben. Im Hinblick auf die Ausreisefrist und ihre Länge ist sie zwar unvollständig. Dies berührt aber die Rechtmäßigkeit der Androhung darüber hinaus nicht. Sie hat nicht insgesamt der Aufhebung zu unterliegen. Eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Fristsetzung für die Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung besteht nicht. Eine Ausreisefrist kann unabhängig von einer Abschiebungsandrohung (§ 50 Abs. 2 AufenthG) und umgekehrt (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) bestehen. Sind Fristsetzung und Androhung zu verbinden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), so kann eine Abschiebungsandrohung ohne Ablauf einer Ausreisefrist nur nicht vollzogen werden, bevor die Behörde sie nicht (erneut) gesetzt hat und diese abgelaufen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 – 9 C 22/00 –, juris, Rn. 9). (3) Soweit Satz 1 der Ziffer zu 3. des Bescheides vom 06.09.2018 rechtswidrig ist, als dem Kläger eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde, ist der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Zunächst ist eine Ausreisefrist von 30 Tagen, die im Falle der Klageerhebung erst nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens beginnt, gegenüber der tatsächlich zu bestimmenden Ausreisefrist von einer Woche ab Zustellung der Unzulässigkeitsentscheidung für den Kläger günstiger. Der Kläger wird nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt, die § 36 Abs. 1 AsylG vorsieht. Der Kläger kann sich – jedenfalls im vorliegenden Hauptsacheverfahren – auch nicht darauf berufen, dass ihm die Bestimmung einer anderen als in § 36 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Frist mittelbar die Möglichkeit nimmt, im Wege eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht nur die Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung zu beseitigen, sondern auch die Unwirksamkeit dieser Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG und die Fortführung des Asylverfahrens herbeizuführen und damit den Vollziehungsgegenstand selbst zu beseitigen. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG über eine Regelung des fortzuführenden Asylverfahrens hinaus ein subjektiv-öffentliches Recht des Ausländers auf ein beschleunigtes Verfahren und gegen eine Verlagerung der dortigen Rechtsschutzmöglichkeiten gibt (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO: Dafür VG Trier, Beschluss vom 13.12.2017 – 7 L 14132/17.TR –, juris, Rn. 7 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 03.01.2018 – 1 B 651/17 –, juris, Rn. 8 f.; VG Berlin, Beschluss vom 09.01.2018 – 28 L 741.17 A –, juris, Rn. 9; VG Magdeburg, Beschluss vom 16.04.2018 – 8 B 91/18 –, juris, Rn. 5 ff. und dagegen VG Köln, Beschluss vom 09.05.2018 – 14 L 826/18.A –, juris, Rn. 5 ff.; VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 04.07.2018 – A 5 K 3911/18 –, juris, Rn. 5 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 13.07.2018 – 1 B 377/18 –, juris, Rn. 15; VG Magdeburg, Beschluss vom 16.08.2018 – 9 B 208/18 –, juris, Abs. 4). Denn im vorliegenden Hauptsacheverfahren führt die Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung in Ansehung der gesetzten Ausreisefrist ohnehin nicht zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Übrigen oder gar zu einer Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Diese Vorschrift greift nur bei Stattgaben von Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ein. Auch im Falle der isolierten Setzung einer neuen Ausreisefrist nach Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens, die § 36 Abs. 1 AsylG entspricht, können die Wirkungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr eintreten. Die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung sind bereits Gegenstand des vorliegenden Hauptsacheverfahrens. dd) Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate gemäß der Ziffer zu 4. des Bescheides vom 06.09.2018 ist rechtmäßig. Über die Länge der Frist wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht im Falle des einer Verwaltungsbehörde eingeräumten Ermessens, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nur in dieser Weise ist die Entscheidung der Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, die gerade nicht das eigene Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen darf. Gesetzliche Ermessensgrenzen sind vorliegend die Höchstfrist von fünf bzw. zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG. Ferner hat die Beklagte bei dieser Ermessensentscheidung die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umstände zu berücksichtigen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris, Rn. 4). Ermessensleitend hat die Beklagte in ihrer Begründung darauf abgestellt, dass der Kläger keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Gebiet der Beklagten verfügt. Für die nunmehrige Befristung auf 30 Monate, die der Hälfte der Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entsprechen, sind vor diesem Hintergrund keine Ermessensfehler festzustellen. b) Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei dem Kläger im Hinblick auf die Republik Malta vorliegen, ist unbegründet. Aus den unter der Ziffer 2. a) bb) (1) und (3) dargestellten Gründen hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung einer Abschiebungsschutzberechtigung oder einer Abschiebungsschutzbegünstigung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und begehrt hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf die Republik Malta. Der in Mogadishu geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste 2012 aus Somalia aus. Am 03.08.2012 reiste er in die Republik Malta ein. In einer Eurodac-Treffermeldung zur Republik Malta wurde als Datum für einen dortigen Asylantrag der 03.09.2012 ausgewiesen. In das Gebiet der Beklagten reiste der Kläger am 02.08.2017 auf dem Landweg ein. Er stellte dort am 29.08.2017 einen Asylantrag. Er wurde am 29.08.2017 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Zulässigkeit seines Asylantrags angehört. Er gab an, in Malta sei sein Asylantrag beschieden worden und er habe einen Aufenthaltstitel für ein Jahr erhalten. Er habe sich dort insgesamt fünf Jahre aufgehalten. Am Ende habe er Arbeit für drei Monate in einem Restaurant und eine Wohnung gefunden. Auf Grund einer Kündigung im Restaurant habe er seine Arbeit nicht halten können. Er habe nur 2012 bis 2013 in einem Camp leben dürfen. Er habe Hilfe von Hilfsorganisationen erhalten und Lebensmittelmarken bekommen. Er habe meistens unter einer Brücke geschlafen. Ihm gehe es heute gesundheitlich gut. Der Kläger wurde am 29.08.2017 auch zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Im Wesentlichen gab er dazu an, in Somalia von bewaffneten Mitgliedern der al-Shabaab in ein Lager gebracht worden zu sein, in dem täglich Lauftraining stattgefunden habe. Nach drei Tagen sei er geflohen, wieder von Bewaffneten der al-Shabaab festgenommen und in seinem Heimatort 15 Tage in einem Container eingesperrt worden. Er sei zu sechs Jahren Haft und zu 20 Peitschenhieben verurteilt worden. Vor den Augen der Einwohner seines Heimatortes sei er ausgepeitscht worden. Er sei dann einen Monat in Haft geblieben. Ein Angebot, sich gegen Freilassung der al-Shabaab anzuschließen, habe er abgelehnt. Bei einem Training, wie man Waffen bediene, sei er entkommen. Mit Bescheid vom 19.09.2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig mit der Begründung ab, die Republik Malta sei für eine Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht bestünden, und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Malta an. Mit Beschluss vom 20.10.2017 entsprach das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem Verfahren 8 B 436/17 MD einem Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung. Der Bescheid vom 19.09.2017 wurde im Hauptsacheverfahren 6 A 23/18 MD durch Urteil vom 05.06.2018 aufgehoben. Die Beklagte führte das Asylverfahren des Klägers fort. Mit Schreiben vom 11.01.2018 teilte das Dublin-Büro der Republik Malta der Beklagten mit, dass dem Kläger dort am 03.11.2012 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Er sei weiterhin Inhaber internationalen Schutzes. Mit Bescheid vom 06.09.2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht bestünden. Die Ausreisefrist wurde auf 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt. Die Abschiebung nach Malta wurde angedroht. Nach Somalia dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dem Kläger sei in der Republik Malta subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Malta würden nicht zur Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK eintrete. Die Nutzung der öffentlichen Gesundheitsversorgung sei möglich. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei für anerkannte international Schutzberechtigte ebenfalls gegeben. Der Kläger gehöre nicht dem Kreis verletzlicher Personen an. Er sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch allgemeine Arbeitsleistung sicherzustellen. Während seines fünfjährigen Aufenthalts habe er sich mit den lokalen Begebenheiten vertraut und Sprachkenntnis mindestens auf einem einfachen Niveau erwerben können. Dem Sachvortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, welche Bemühungen er unternommen habe, erneut eine Beschäftigung zu finden. Wie er seine Reise in das Gebiet der Beklagten finanzieren konnte, ohne über finanzielle Mittel zu verfügen, verbleibe schleierhaft. Der Kläger hat am 01.10.2018 Klage erhoben. Die Klage sei zulässig, da die Klagefrist von zwei Wochen gewahrt sei. Der Bescheid sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.09.2018 zugegangen. Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe nicht nachprüfen können, ob eine Kettenabschiebung zu einer Abschiebung nach Somalia führe. Die Defizite im maltesischen Asylsystem dürften nicht dazu führen, dass ein Grundrechtsverstoß entstehe, wenn eine konventionswidrige Rückführung in einen Drittstaat entstehen würde. Der Kläger habe deutlich gemacht, dass seine Rückkehr nach Somalia zu einer Verfolgung durch die Milizen der al-Shabaab führen würde. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ergebe sich aus einer maltesischen Praxis, Asylsuchende systematisch und routinemäßig zu inhaftieren. Der Kläger würde bei seiner Rückkehr nach Malta in einem Flüchtlingslager/Gefängnis inhaftiert und nach 18 Monaten ohne jede staatliche Unterstützung auf die Straße gesetzt werden. Das maltesische Asylverfahren stelle auf eine Abschreckung ab und nicht auf die individuelle Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.09.2018 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei dem Kläger im Hinblick auf die Republik Malta vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet ein, ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK setze eine besonders schlechte Situation im Sinne einer Lebensbedrohung voraus. Die Lage in der Republik Malta sei zwar schwierig, für den Kläger jedoch nicht unzumutbar. Eine Unterbringung in offenen Unterkünften sei möglich. Der Kläger selbst habe bei seinem damaligen Aufenthalt bereits Unterstützung von Hilfsorganisationen erfahren. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten vorab übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für die Republik Malta, die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 6 A 23/18 MD (vormals 8 A 437/17 MD) und 8 B 436/17 MD sowie auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Geschäftszeichen 718… - 273 Bezug genommen. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 09.10.2018 auf den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.