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Urteil

8 A 14/10

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0214.8A14.10.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der wahrheitsgemäßen Beantwortung von Befragungen durch den Ermittlungsführer.(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der wahrheitsgemäßen Beantwortung von Befragungen durch den Ermittlungsführer.(Rn.36) Die zulässige Klage ist begründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger wird eine schuldhafte und vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 54 Satz 3 (Einhaltung von Recht und Gesetz), § 55 Abs. 1 (Beratungs- und Unterstützungspflicht), § 54 (volle Hingabe zum Beruf und uneigennütziges Handeln), § 59 Abs. 1 (Amtshandlungen zum eigenen Nutzen) i. V. m. § 20 VwVfG, § 56 Abs. 1 (Eigenverantwortung) BG LSA vorgeworfen. Dabei knüpft der Beklagte an der im Disziplinarrecht gegebenen sog. „Einheit des Dienstvergehens“ an und verbindet so die dem Kläger vorgeworfenen Pflichtenverstöße anlässlich seiner dienstlichen Befragung vom 14.04.2008 (E-Mail) und der Erstellung des Rechnungsprüfungsberichtes im Jahre 2003. Das Gericht hält bereits diese Verknüpfung der Ermittlungen i. S. d. „Einheit des Dienstvergehens“ für nicht rechtmäßig. Denn die dafür notwendigen Voraussetzungen liegen nicht vor. Es mangelt an einer die Verknüpfung zu älteren Dienstpflichtverletzungen im Jahre 2003 herstellenden Pflichtenverletzung im Jahre 2008. 1.) Dem Grundsatz der „Einheitlichkeit eines Dienstvergehens“ liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint und ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig aber auch als ausreichend erscheint oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung länger zurückliegender Verfehlungen, für die bei isolierter Betrachtung ein Maßnahmeverbot durchgreifen würde, im pflichtgemäßen Ermessen steht. Die Einbeziehung ist ermessensgerecht, wenn zwischen den früheren und späteren Verfehlungen ein innerer und äußerer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht z. B., wenn eine bestimmte Neigung des Beamten oder ein gewisser Charakterzug die gemeinsame innere („böse“) Wurzel für das Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen bildet (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 MD mit Verweis auf BVerwG, U. v. 10.12.1991, 1 D 26.91 m. w. N., U. v. 06.05.1992, 1 D 7.91 m. w. N., U. v. 28.04.1981, 1 D 7.80, U. v. 14.11.2007, 1 D 6.06 und VG Ansbach, U. v. 20.07.2009, AN 6 b D 08.01820; alle juris). 2.) B. Überzeugung des Disziplinargerichts, kann in der durch den Kläger vorgenommenen Beantwortung der E-Mail-Anfrage vom 14.04.2008 kein dienstrechtlich relevanter Pflichtenverstoß festgestellt werden. Die im Tatbestand wiedergegebene Fragestellung hat der Beamte zutreffend - jedenfalls in disziplinarrechtlich nicht vorwerfbarer Weise - beantwortet. Der insoweit herangezogene Pflichtenverstoß gegen die Wahrheits- sowie Unterstützungs- und Beratungspflicht ist nicht gegeben. Die selbstverständliche beamtenrechtliche Wahrheitspflicht ist Ausfluss der Unterstützungspflicht gegenüber Vorgesetzten und der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht. Voraussetzung dafür ist die Offenheit und Wahrhaftigkeit im dienstlichen Umgang der Beteiligten untereinander. Die wesentliche Bedeutung der Wahrheitspflicht liegt naturgemäß im Bereich der Amtsausübung. In diesem Kernbereich der Dienstpflichten darf die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht durch unwahre Angabe oder durch Verschweigen wichtiger Umstände gefährdet werden. Die Pflichtverletzung kann durch Tun (falsche Angaben) oder Unterlassen (Verschweigen erheblicher Tatsachen) verwirklicht werden. Die Dienstpflicht zum Offenbaren ergibt sich allgemein aus der Unterstützungs- und Informationspflicht, im Speziellen aus vorangegangenem Tun (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009, S. 243, Rz. 2). a.) Die entscheidende Frage, ob ein „erster Prüfbericht abgemildert“ wurde hat der Kläger wahrheitsgemäß damit beantwortet, dass „es zu keinem Zeitpunkt eine geänderte (abgemilderte) Berichtsfassung gegeben hat“. Dies korrespondiert mit der Fragestellung zu 2., ob nämlich eine Abänderung des Prüfberichts durch bestimmte Personen und in welcher Weise veranlasst worden sei. Vielmehr wird dem Kläger aufgrund der - späteren - Erkenntnisse zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Disziplinarverfügung vorgeworfen, dass er einen ersten Entwurf des späteren Prüfberichtes bei seiner Beantwortung nicht angegeben habe. Ist dies auch zutreffend, so kann dem Beamten daraus kein disziplinarrechtlich relevanter Pflichtenverstoß vorgeworden werden. Denn insoweit muss sich der Beklagte an der von dem Ermittlungsführer verwandten Fragestellung festhalten lassen. Gefragt wurde nur nach dem Rechnungsprüfungsbericht und eben nicht nach einem oder mehreren vorangegangenen Entwürfen. Dementsprechend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beklagte eine genaue am Wortlaut orientierte Beantwortung der Fragestellung vornehmen durfte und kein Pflichtenverstoß hinsichtlich seiner Wahrheitspflicht vorliegt. Entscheidend ist dabei, dass es tatsächlich nur einen fertigen, unterschriebenen und übergebenen Rechnungsprüfungsbericht gibt und nach vorangegangenen Entwürfen, Protokollen, Arbeitsergebnissen etc. nicht gefragt wurde. Dabei entspricht es bereits allgemein bekannter Anschauung, dass erst mit der Unterschrift ein für den Rechtsverkehr bestimmter Erklärungsinhalt wirksam wird. Dies geschah durch die Unterzeichnung und Übergabe des fertigen und letztendlichen einzigen Rechnungsprüfungsberichts. Der Beamte musste aus eigenem Antrieb heraus nicht im Rahmen seiner Beratungs- und Unterstützungspflicht dem Ermittlungsführer die Existenz des Entwurfs des endgültigen Prüfberichts mitteilen. Insofern trifft ihn keine Dienstpflicht im Sinne einer Offenbarungspflicht. Denn nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung musste der Kläger nicht erkennen, dass der dem endgültigen Bericht zuvorgehende Entwurf für die Ermittlungen von Bedeutung sein könnte. Der Beamte hat insofern keine Tatsachen verschleiern oder die Ermittlungen erschweren wollen. Vielmehr hat er wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass er zur Sachaufklärung Gespräche mit den Betroffenen (also auch der Beamtin) und den am Verfahren Beteiligten geführt habe. Hierfür verwendete Textteile seien im Entwurfsstatus gewesen und seien hinsichtlich der gewonnenen Erkenntnisse angepasst worden. Dies bestätigte der Kläger im Übrigen auch in seiner Zeugenvernehmung am 09.06.20008 vor dem Ermittlungsführer und vor dem Disziplinargericht (vgl. Urteil vom 04.11.2009, 8 A 19/08; juris). b.) Soweit dem Kläger in diesem Zusammenhang in der Disziplinarverfügung weiter vorgeworfen wird, dass er die im Rahmen der E-Mail-Anforderung vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht vollständig geführt habe und damit zumindest ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 der „Allgemeinen Dienstanweisung 10/1“ des ehemaligen Landkreises A-Stadt vom 16.04.2002 gegeben sei, vermag dies ebenfalls nicht den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Denn dieser Pflichtenverstoß wäre im Jahre 2003 begangen und vollendet worden und unterliegt damit dem Maßnahmeverbot. Durch die bloße Übergabe des (fehlerhaften, unvollständigen) Verwaltungsvorgangs im Jahr 2008 kann kein Dienstvergehen im Sinne der „Einheitlichkeit des Dienstvergehens“ begründet werden. Denn insoweit fehlt es an einer im Jahre 2008 die Verklammerung herstellenden - erneuten - Dienstpflichtverletzung. § 18 Abs. 1 der Dienstanweisung besagt, dass „alle Tatsachen, Stellungnahmen und Aktivitäten, die für die Bearbeitung und Entscheidung eines Vorgangs von Bedeutung sein können, aktenkundig zu machen (Aktenvermerk), so dass der Bearbeitungsstand jederzeit aus den Akten ersichtlich ist.“ Demnach mag man bei großzügiger Auslegung durchaus davon ausgehen können, dass auch ein Entwurf eines spätren endgültigen Berichtes in die Akten aufzunehmen ist, um so die Entwicklung und die jeweiligen Arbeitsschritte bis zur endgültigen Erstellung des Berichtes nachvollziehen zu können. Dabei mag der Begriff des Entwurfs herangezogen werden. Entwürfe und sonstige Vorarbeiten für die zutreffende Entscheidung sind diejenigen Ausarbeitungen, aus denen die Entscheidung entwickelt werden soll. Erfasst werden Entscheidungsvorschläge sowie Formulierungsskizzen der mit der Ausarbeitung der Entscheidung befassten Bediensteten. Nicht als Entscheidungsentwürfe oder Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidung anzusehen sind: Aktenvermerke, Berichte, Stellungnahmen, auch solcher anderer Behörden, die nur entscheidungserhebliche Tatsachen, Vorgänge usw. betreffen, aber noch nicht Entscheidungsvorschläge, Weisungen und ähnliches zum Inhalt der Entscheidung enthalten; auch nicht Gutachten, Auskünfte usw., Randbemerkungen zur Prüfungsarbeiten und ähnliches; wohl aber Beratungsprotokolle, soweit sie Entscheidungsvorschläge betreffen (vgl. zum Ganzen, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 29 Rz. 16). Demnach mag hier ein Pflichtenverstoß in Bezug auf die Aktenführung des damaligen Prüfvorganges aus dem Jahre 2003 i. S. v. § 55 Satz 2 BG LSA, § 35 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 18 Abs. 1 der Dienstanweisung 10/1 des Altkreises A-Stadt vom 16.04.2002 anzunehmen sein. Gleichwohl rechtfertigt dieser festzustellende Pflichtenverstoß nicht die streitbefangene Disziplinarverfügung und die darin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro oder auch nur eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme. Denn insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass dieser Pflichtenverstoß - die mangelnde Aktenführung - bereits logisch im Jahre 2003 stattgefunden haben muss und ohne Hinzutreten weiterer Arbeiten an der Akte insoweit vollendet ist. Denn die Aktenführung ist bereits begrifflich mit der Erstellung des Rechnungsprüfungsberichtes und des dementsprechenden Auftrages auf das Jahr 2003 beschränkt. Mit Erstellung und Übergabe des Rechnungsprüfungsberichtes waren die Aufgabenstellung und der damit zusammenhängende Verwaltungsvorgang abgeschlossen. Denn es ist von Bedeutung, dass dem Beamten nicht etwa vorgeworfen wird, dass er den Verwaltungsvorgang anlässlich der Übergabe im Jahre 2008 (erneut) verfälscht oder sonst wie manipuliert habe. Nur eine derartige – erneute – Pflichtenverletzung könnte die Verklammerung im Sinne der „Einheit des Dienstvergehens“ herstellen. Dementsprechend ist dieser Vorhalt jedenfalls zum Zeitpunkt der E-Mail-Anfrage im April 2008 aufgrund des im Disziplinarrecht herrschenden Maßnahmeverbotes verbraucht. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren im Zusammenhang mit der Erstellung des Rechnungsprüfungsberichtes im Jahr 2003 vorgehaltenen etwaigen Dienstpflichtverletzungen. Dabei muss das Gericht hier nicht einmal feststellen, ob diese Dienstpflichtverletzungen im Jahr 2003 überhaupt vorlagen. Denn entscheidend ist, dass die Klammerwirkung, die aufgrund der „Einheit des Dienstvergehens“ nur durch einen eigenständigen Pflichtenverstoß aufgrund der E-Mail-Anfrage im Jahr 2008 in rechtlich relevanter Weise funktionieren würde, hier gerade nicht einschlägig ist. § 15 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass u. a. eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden darf, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung mehr als drei Jahre vergangen sind. Demnach ist ein Maßnahmeverbot für die hier ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Geldbuße bereits im Jahre 2006 eingetreten. 3.) In diesem Zusammenhang merkt das Disziplinargericht an, dass im Übrigen das OVG LSA in seinem Urteil vom 02.12.2010 (10 L 1/10; juris) in dem Disziplinarverfahren der damaligen Beamtin F. H. entgegen der Feststellungen des Disziplinargerichts davon ausgegangen ist, dass ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA eingetreten sei. Auch wenn man davon ausgehen muss, dass dem Kläger eigene Pflichtenverstöße vorgeworfen werden, so kann doch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass diese im Lichte der disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen die Beamtin. F. H. geschehen sind. Denn mehr oder weniger beinhaltet der gegen den Kläger erhobene Disziplinarvorwurf den Inhalt, dass er den Prüfbericht aufgrund Intervention der Beamtin zu ihren Gunsten abgeändert habe. Dementsprechend wäre hier auch an eine wie auch immer geartete Form der disziplinarrechtlich relevanten Mittäterschaft zu denken, die dann zwangsläufig auch im Lichte des Maßnahmenverbotes der Haupttäterin F. H. gesehen werden müsste. Schließlich merkt das Disziplinargericht an, das das OVG LSA in der genannten Entscheidung bezüglich der Beamtin F. H. sich anscheinend gegen den Grundsatz der „Einheit des Dienstvergehens“ gestellt hat. Mag dies auch in der ganz herrschenden Meinung im Disziplinarrecht keine Stütze finden, so sind doch die Ausführungen in dem Urteil von Bedeutung, dass es keine „hinzugetretenen Dienstvergehen“ gegeben habe, die eine disziplinarrechtliche Ahndung über den Grundsatz der „Einheit des Dienstvergehens“ rechtfertigen könnten. So sieht es - wie bereits ausgeführt - das Disziplinargericht auch in dem hier zu entscheidenden Fall bezüglich des Klägers. Die dem Kläger vorgeworfene Beantwortung der E-Mail-Anfrage vom April 2008 vermag dabei keine Klammerwirkung im Sinne der Einheit eines Dienstvergehens herzustellen. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist verbeamteter Leiter des Rechnungsprüfungsamtes des Beklagten (BesGr. A 13 BBesO) und wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Gestalt einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro. Im Juli 2005 wurde vom Landrat des ehemaligen Landkreises A-Stadt ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin F. H. des ehemaligen Landkreises wegen des Verdachts ihrer rechtswidrigen Beförderung eingeleitet. Auf die diesbezüglich vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Magdeburgs erhobene Disziplinarklage wurde gegen die Beamtin eine Gehaltskürzung verhängt (U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 MD; juris), welche vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 02.12.2010 (10 L 1/10; juris) aufgehoben wurde. Aufgrund der disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen die Beamtin erteilte der damalige Landrat des Altkreises am 12.12.2002 den Auftrag an das Rechnungsprüfungsamt, die Beförderung zu prüfen. Als damaliger Leiter des Rechnungsprüfungsamtes war der Kläger persönlich mit der Prüfung befasst. Daneben leistete eine Mitarbeiterin des Rechnungsprüfungsamtes Zuarbeit. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt fertigte der Kläger in der zweiten Januarhälfte 2003 den nicht unterschriebenen Entwurf eines durchgegliederten Prüfungsberichtes, welcher im Gliederungspunkt 3.3.4 zu dem Ergebnis kam, dass die Beförderung der Beamtin rechtwidrig gewesen sei. Der Entwurf wurde einer Mitarbeiterin zur Kenntnis und Korrekturprüfung übergeben. Am 27.01.2003 hörte der Kläger die Beamtin zu dem beabsichtigten Ergebnis an. Aufgrund dieses Gespräches änderte der Kläger den Entwurf am 28.01.2003 dahingehend ab, dass die Beförderung der Beamtin zulässig und rechtmäßig gewesen sei. Der nunmehr unter „3.4 Weitere Feststellung“ ergänzte Bericht wurde vom Kläger unterzeichnet und abgegeben. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen gegen die Beamtin wurde der Kläger vom damaligen Ermittlungsführer mit E-Mail vom 14.04.2008 (Bl. 22 der Beiakte) zur Erstellung des Rechnungsprüfungsberichtes befragt. Die E-Mail lautet: „Im Rahmen der bisherigen Vernehmungen wurde mir bekannt, dass es diesbezgl. auch einen Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des ehemaligen Landkreises A-Stadt geben soll, dessen angeblich erster Version korrigiert/abgemildert worden ist. Ich bitte Sie daher in Ausübung meiner Funktion nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 DG LSA zunächst um die Übersendung des entsprechenden Vorganges zur Einsichtnahme und um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Trifft es zu, dass ein Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes im Zusammenhang mit den Beförderungen (A 15) von Frau H. durch das Rechnungsprüfungsamtes des ehemaligen Landkreises A-Stadt erstellt wurde. Des Weiteren wurde hierbei ein erster Prüfbericht abgemildert? 2. Wer hat, wenn die Frage zu 1. vollständig zutreffend sein sollte, die Abänderung des Prüfberichtes veranlasst und ob bzw. in welcher Weise waren Frau F. und Frau H. dabei involviert?“ Der Kläger beantwortete die Fragestellung mit E-Mail vom 15.04.2008 (Blatt 23 Beiakte A) wie folgt: „1. Anfang 2003 erhielt das RPA von einem KT-Mitglied den „Auftrag“ zwei Beförderungsvorgänge zu prüfen. Da eine Beauftragung durch ein KT-Mitglied nicht möglich ist, machte sich der KR den Auftrag zu eigen. Die Prüfung wurde von mir als Leiter des RPA durchgeführt. Über die Prüfung wurde ein Prüfbericht mit Datum vom 28.01.2003 erstellt. Der Bericht wurde dem LR am 29.01.2003 übergeben. Der Kreisausschuss wurde am06.02.2003 und der Rechnungsprüfungsausschuss am 10.02.2003 über die Feststellungen informiert. Die Fraktionen erhielten eine Ausfertigung des Prüfberichtes. Ich bestätige ausdrücklich, dass - es zu keinem Zeitpunkt es eine geänderte (abgemilderte) Berichtsfassung gegeben hat. - keine der an dem Vorgang Beteiligten und von ihm betroffenen Personen Einfluss auf die Feststellungen und Formulierungen genommen hat. Jeglichen derartigen Versuch hätte ich mir auch unter Hinweis auf die Unabhängigkeit des RPA verboten. Natürlich sind zur Sachaufklärung Gespräche mit den Betroffenen (Herr R., Frau H.), den am Verfahren Beteiligten (Frau S.) und dem Landrat (Herrn S.) geführt worden. Hierfür verwendete Textteile waren im Entwurfsstatus und unterlagen den Anpassung gewonnener Erkenntnissen. Die Textteile waren den Gesprächspartnern nicht bekannt. Sollte, von wem auch immer, die Behauptung erhoben worden sein, der Prüfbericht sei auf Druck oder Anweisung von der Prüfung Betroffenen oder sonstigen Dritten in irgend einer Weise zweckorientiert beeinflusst worden, fordere ich Sie auf, mir die Person und die Umstände zu benennen, um ggf. rechtliche Schritte (üble Nachrede) einleiten zu können. 2. Ist nicht zutreffend. Bezüglich Frau F. ist anzumerken, dass sie mit Frau S. den Dienstraum teilte. Ich kann nicht ausschließen, dass sie beim Gespräch mit Frau S. zur Klärung von Sachfragen anwesend und evtl. auch eine Meinungsäußerung abgegeben hat.“ Nachdem sich herausstellte, dass dem Prüfbericht ein Entwurf mit einem anders lautenden Ergebnis zuvor ging und dieser nicht in den von dem Kläger dem Ermittlungsführer überreichten Unterlagen enthalten war, wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 09.11.2009 wurde gegen den Kläger die Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro verhängt. Der Kläger habe ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen. Der Beamte habe schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Als Leiter des Rechnungsprüfungsamtes des Altkreises habe er in der Untersuchung eines politisch hochsensiblen und für den damaligen Landkreis bedeutsamen Sachverhaltes mit finanziellen Auswirkungen seinen zunächst zutreffenden Prüfbericht nach einem Gespräch mit der Beamtin ohne erneute Nachprüfung vorschnell, kurzfristig und nicht der Rechtslage entsprechend zugunsten der disziplinarrechtlich verfolgten Beamtin abgeändert. Dabei habe er seine Vorgesetzten davon nicht in Kenntnis gesetzt und auch in dem betreffenden Verwaltungsvorgang nicht nachvollziehbar dokumentiert. Vielmehr habe er die Existenz des vormaligen ersten, noch rechtskonformen Prüfungsergebnisses bestritten und durch Übersendung des „bereinigten“ Aktenvorgangs versucht, die wahrheitswidrige Behauptung als richtig zu untersetzen. Hierdurch sollten die Ermittlungen im Verfahren der Beamtin in eine unzutreffende Richtung gelenkt werden. Somit habe er gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber den Dienstvorgesetzten nach § 55 Abs. 1 Beamtengesetz (BG LSA) verstoßen. Aus der „Allgemeinen Dienstanweisung 10-1 des Landkreises A-Stadt vom 16.04.2002“ ergebe sich, dass die Mitarbeiter ihre Vorgesetzten über alle Angelegenheiten, die für die Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben von Bedeutung seien, zu unterrichten hätten. Gem. § 18 Abs. 1 der Dienstanweisung seien alle Tatsachen, Stellungnahmen und Aktivitäten, die für die Bearbeitung und Entscheidung eines Vorgangs von Bedeutung sein können, aktenkundig zu machen, so dass der Bearbeitungsstand jederzeit aus der Akte ersichtlich sei. Orientiert an § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergebe sich die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen und lückenlosen Aktenführung, damit auch berechtigte Dritte, wie auch unmittelbar Betroffene, ihr Akteneinsichtsrecht wahrnehmen könnten und so die Möglichkeit erhielten, die Grundlage der Entscheidung zu kontrollieren. Folglich seien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aktenführung alle wesentlichen Vorgänge, die für das Verfahren, insbesondere auch für das rechtliche Gehör der Beteiligten und für die Entscheidung der Behörde von Bedeutung sein könnten, in Niederschriften und Aktenvermerken festzuhalten, d. h., aktenkundig zu machen. Hinzu komme, dass Akten lückenlos Aufschluss über die Entwicklung eines Rechtsverhältnisses/Vorgangs geben sollen, so dass der Grundsatz der Vollständigkeit gelten müsse. Ausgenommen von dieser Dokumentierungspflicht seien nur bloße Entwürfe und sonstige Vorarbeiten. Entwürfe und sonstige Vorarbeiten seien diejenigen Vorarbeitungen, aus denen die zukünftige Entscheidung noch nicht entwickelt werden soll. In Anbetracht der vorliegenden Umstände handele es sich bei den in der Akte nicht mehr auffindbaren Originalarbeits- und Prüfvermerken eben gerade nicht um bloße und sonstige Vorarbeiten, sondern beispielsweise beim ersten Prüfbericht i. V. m. dem Abschlussgespräch mit der Beamtin bereits um einen im Rahmen der Vollständigkeit und lückenlosen Aufschluss zu dokumentierenden Aktenvermerk/Bericht. In diesem Zusammenhang könne auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser Berichtsentwurf das Ergebnis verfestigter und vertiefter Gespräche mit Dritten gewesen sei und schon den Status eines bereits Korrektur gelesenen sowie rechtlich abgestimmten Exemplars gehabt habe. Hinzu kommen die hohe Brisanz des zu untersuchenden Vorgangs sowie die Tatsache, dass es sich beim Rechnungsprüfungsamt um ein mit der Dokumentierung von Prüfvorgängen erfahrenes und herausgehobenes Amt handele. Damit habe der Beamte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Einhaltung von Recht und Gesetz nach § 54 Satz 3 BG LSA verstoßen. Weiter habe er gegen die Pflicht zur Rechtmäßigkeit des dienstlichen Handelns (§ 56 BG LSA) und zur korrekten, pflichtbewussten Amtsführung (§ 54 BG LSA) sowie der Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber seinem Dienstherrn (§ 55 BG LSA) verstoßen. Mit der Einbindung der betroffenen Beamtin in die Entscheidung habe der Kläger gegen § 59 Abs. 1 BG LSA sowie § 20 VwVfG verstoßen. Ein weiterer Pflichtenverstoß liege darin, dass der Kläger wahrheitswidrig die Fragestellung der E-Mail vom 14.04.2008 beantwortet habe. Daneben seien die übergehenden Prüfungsunterlagen nicht vollständig gewesen. Die Dienstvergehen seien auch nicht verjährt. Nach dem Grundsatz der „Einheit des Dienstvergehens“ sei ein Dienstvergehen erst mit der letzten Pflichtverletzung vollendet. Dies gelte insbesondere dann, wenn sie - wie hier - mit den vorangegangenen Pflichtverletzungen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stünden. Vorliegend sei daher das Dienstvergehen erst mit der wahrheitswidrigen Angabe in der E-Mail am 15.04.2008 vollendet. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2010 als unbegründet zurück, wiederholte und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Mit der dagegen erhobenen fristgerechten Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und ist der Auffassung, dass er keine Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Er habe die E-Mail-Anfrage vom 14.04.2008 zutreffend und richtig beantwortet. Es gäbe nur einen Prüfbericht und nicht mehrere oder eine fortlaufend veränderte wirksame Fassung des Berichtes. Ein vorangegangener Entwurf eines Berichtes sei noch nicht der erstellte und unterzeichnete Bericht. Dementsprechend könne auch aus den Vorgängen zur Erstellung des Prüfberichtes im Jahre 2003 keine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung konstruiert werden. Im Übrigen sei Verjährung eingetreten. Auch werde gerügt, dass der Kläger durch die Fragestellung in der E-Mail vom 14.04.2008 ohne Belehrung in eine Selbstbelastungssituation gebracht worden sei. Der Kläger beantragt, den Disziplinarbescheid des Beklagten vom 09.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die disziplinarrechtliche Ahndung der Pflichtenverstöße. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.