Entscheidung
15 A 13/18
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer zusätzlichen disziplinarrechtlichen Ahndung nach einer strafrechtlichen Sanktionierung (sog. Disziplinarrechtlicher Überhang).
Zu den Voraussetzungen einer Sachverhaltsidentität
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer zusätzlichen disziplinarrechtlichen Ahndung nach einer strafrechtlichen Sanktionierung (sog. Disziplinarrechtlicher Überhang). Zu den Voraussetzungen einer Sachverhaltsidentität Der 1960 geborene Beamte ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptkommissars in Verwendung bei der Einleitungsbehörde. Nach dem Besuch der allgemeinen polytechnischen Oberschule absolvierte der Beamte von 1977 bis 1979 eine Ausbildung als Bäcker. Anschließend leistete er seinen 3-jährigen Wehrdienst ab. 1982 trat er in die Deutsche Volkspolizei ein, aus der er im Jahr 1989 aus persönlichen Gründen ausschied. Es folgte eine Tätigkeit im Braunkohlekombinat B-Stadt als Schichtleiter. 1991 trat er in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt ein. Nach dem Beamtenverhältnis auf Probe wurde er 1995 auf Lebenszeit ernannt. Es folgten 1994 die Beförderung zum Polizeikommissar, 1998 zum Polizeioberkommissar und 2001 zum Polizeihauptkommissar. Der Beamte ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Kindes. Die Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand erreicht er zum 01.01.2021; nach den Angaben des Beamten am 01.09.2020. Die dem Beamten erstellte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 2011 bis 2014 schloss in der Leistungsbeurteilung mit „C“ - übertrifft die Leistungsanforderungen - und in der Befähigungsbeurteilung mit „C“ - befähigt -. Während der seit dem Jahr 2002 andauernden disziplinar- und strafrechtlichen Ermittlungen hat der Beamte im Jahr 2008 einen Schlaganfall sowie 2010 eine Krebserkrankung erlitten. Das Versorgungsamt erkannte bei dem Beamten mit Wirkung ab dem 13.12.2010 einen Grad der Behinderung von 40 % dauerhaft an. Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Wegen der disziplinarrechtlichen Anschuldigungen zu dem Todesfall O.J. ist der Beamte durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13.12.2012 (21 Ks 141 Js 13260/10) rechtskräftig seit dem 04.09.2014 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90,00 Euro verurteilt worden. Dabei wurden 20 Tagessätze wegen der überlangen Verfahrensdauer als vollstreckt angesehen. Zuvor wurde der Beamte mit Urteil des Landgericht C-Stadt vom 08.12.2008 (6 Ks 4/05) vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge im Amt freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht Magdeburg. Das weitere gegen den Beamten geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit dem Todesfall M.B. wurde durch die Staatsanwaltschaft Dessau am 06.11.2003 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Ergänzungsgutachten des Rechtsmedizinischen Instituts der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 28.07.2003 kommt zu dem Ergebnis, dass „für keinen Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme des Herrn B. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden (kann), dass durch den Einsatz ärztlicher Hilfe der Tod hätte vermieden werden können.“ Es wurde festgestellt, dass der Tod des in Gewahrsam genommenen B. auf eine bei der Untersuchung der Gewahrsamstauglichkeit unentdeckt gebliebenen Schädelverletzung zurückzuführen war. Im Zuge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist der Beamte mit Verfügung vom 15.02.2005 vorläufig des Dienstes enthoben worden, welche unter dem 07.01.2009 wegen des Freispruchs durch das Landgericht C-Stadt wieder aufgehoben wurde. II. Mit der Anschuldigungsschrift vom 07.05.2018 (Eingang bei Gericht am 09.05.2018) wird der Beamte angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BG LSA) [jetzt § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz; BeamtStG] begangen zu haben, in dem er 1. am 30.10.2002 bei dem sich in Gewahrsam befundenen M. B. die in der Polizeigewahrsamsordnung, Rd. Erl. MI v. 27.03.1995 – 21.2-12340-1 (PolGewO 1995) vorgegebene Kontrollintervalle von höchstens 30 Minuten nicht eingehalten habe, 2. es am 07.01.2005 pflichtwidrig unterlassen habe, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die erfolgte Fixierung des O.J. verhältnismäßig ist, 3. am 07.01.2005 bei dem sich in Gewahrsam befundenen O.J. die in der PolGewO 1995 vorgegebenen Kontrollintervalle von höchsten 30 Minuten nicht eingehalten habe, 4. am 07.01.2005 eine Straftat der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) durch schwere Vernachlässigung der Kontrollpflichten im Polizeigewahrsam des Polizeireviers C-Stadt begangen habe. Zu den einzelnen Vorwürfen führt die Disziplinarklage aus: Zu 1. heißt es: Am 30.10.2002 sei der Beamte in der Frühschicht von 5.30 Uhr bis 14.00 Uhr als Dienstabteilungsleiter im Polizeirevier Dessau eingesetzt und in dieser Eigenschaft auch für den Gewahrsamsvollzug verantwortlich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der später Geschädigte M.B. bereits im polizeilichen Gewahrsam befunden, nachdem dieser am Abend des 29.10.2002 als hilflose, stark alkoholisierte Person aufgefunden und um 21.45 Uhr in Schutzgewahrsam genommen worden sei. Dipl.-Med. B. habe die Gewahrsamstauglichkeit bestätigt und – entgegen der PolGewO 1995, welche Kontrollen im Abstand von maximal 30 Minuten vorgab – ein Kontrollintervall von einer Stunde vermerkt. In der Dienstzeit des Beamten seien Kontrollintervalle von 4 Stunden 30 Minuten, 2 Stunden 20 Minuten sowie 1 Stunde und 35 Minuten durchgeführt worden. Daneben sei eine akustische Kontrolle über die zwischen Gewahrsamsraum und DAF-Raum bestehende Wechselsprechverbindung derart, dass durch den Beamten und andere in unregelmäßigen Abständen von ca. 15-20 min in den Gewahrsamsraum hineingehört worden sei, erfolgt. Hinsichtlich eines mit Dipl.-Med. B. geführten Telefonates um 12.20 Uhr über das weitere Vorgehen gebe es unterschiedliche Darstellungen: Nach Aussage des Beamten habe Dipl.-Med. B. mitgeteilt, dass er Herrn B. keine Medikamente verabreicht habe und er entlassen werden könnte, sobald er wieder bei vollem Bewusstsein sei. Dipl.-Med. B. habe das Telefonat bei seiner Befragung zunächst vollständig verschwiegen. Konkret darauf angesprochen habe er ausgeführt, dass er den Beamten angewiesen habe, er solle versuchen den B. wach zu machen, und solle dies nicht gelingen, den Rettungsdienst und ihn selbst zu informieren. Der Geschädigte B. wurde letztendlich durch den Beamten am 30.10.2002 gegen 13.55 Uhr quer vor der Gewahrsamstür liegend tot vorgefunden. Zu 2 wird vorgetragen: Das Strafurteil führe zusammengefasst aus: „Am 07.01.2005 war PHK A. in der Frühschicht von 5.30 bis 14.00 Uhr als Dienstgruppenleiter (DGL) im Polizeirevier Dessau eingesetzt. Gegen 08.00 Uhr hielt sich O. J. im Bereich der …strasse auf, bedrängte mehrere mit Grünpflegearbeiten beschäftigte Frauen. Hierbei stand er unter Einfluss von Drogen und Alkohol. Der Aufforderung durch die Beamten sich auszuweisen kam er nicht nach. Unter Anlegen von Handfesseln wurde er zum Polizeirevier verbracht, wobei er sich körperlich zur Wehr setzte. Im Polizeirevier unternahm er weiter Versuche der Selbstverletzung. Durch POM S. erfolgte die Durchsuchung im Bereich des Oberkörpers, PM M. untersuchte hüftabwärts. Es ist hierbei nicht auszuschließen, dass ein Feuerzeug übersehen oder aber bei der anschließenden Fixierung auf der Matratze durch PM M. verloren wurde. Eine Blutprobenentnahme sowie die Untersuchung zur Gewahrsamstauglichkeit erfolgten durch Dipl.-Med. B. gegen 09.15 Uhr. Die spätere Untersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,98 Promille; ferner wurden im untersuchten Blut Cocain-Metaboliten nachgewiesen. Dipl.-Med. B. bejahte die Gewahrsamsfähigkeit von O. J. . Danach wurde er zur Verhinderung weiterer Selbstgefährdung in der Gewahrsamszelle 5 um 10.03 Uhr mit Hand- und Fußfesseln fixiert. Als Gewahrsamsgrund wurde der Schutzgewahrsam nach § 37 SOG sowie die Ingewahrsamnahme zur Identitätsfeststellung nach § 163 StPO angenommen, wobei letzteres im Gewahrsamsbuch als Grund eingetragen wurde. Ebenso enthielt das Gewahrsamsbuch den Eintrag Fixierung zur Eigensicherung. Eine durchgehende visuelle Überwachung fand nicht statt, ebenso wurde kein durchgängig eingesetzter Gewahrsamsbeamter, trotz erkennbar erheblichem Alkoholeinfluss sowie möglichem Drogeneinfluss und Fixierung, bestimmt. Stattdessen erfolgten halbstündliche Zellenkontrollen und ab ca. 11.00 Uhr eine akustische Überwachung. Dies entsprach der damals angewandten Praxis bei Ingewahrsamnahmen. Zellenkontrollen durch unterschiedliche Polizeibeamte fanden entsprechend der Eintragungen im Gewahrsamsbuch um 10.37 Uhr, 11.05 Uhr sowie um 11.45 statt. Gegen 12.05 ertönte der Alarm der Brandmeldeanlage. Das Feuer war durch O. J. verursacht worden, indem er seine Matratze mit einem Feuerzeug in Brand gesetzt hatte. Eine Rettung des O. J. war nicht mehr möglich. Die Verurteilung des PKH A. stützt das Gericht auf der Grundalge der ihm bekannten, damals geltenden Gewahrsamsordnung darauf, dass der Beamte trotz des Wissens und die Selbstverletzungsversuche des O. J. und um die Einschätzung seiner Willensbestimmung dessen Gewahrsam ohne ständiger optischer Überwachung und – falls ihm dies wegen der knappen Personallage nicht möglich gewesen sei - ohne Remonstration bei seinen Vorgesetzten zugelassen habe. Nach Überzeugung des Gerichts hätte PHK A. zumindest aufgrund seiner Erfahrungen in Zusammenhang mit dem Tod des M.B. sowie der erkennbar starken Alkoholisierung des O.J. und seiner Versuche, sich selbst zu verletzten, bewusst sein können und müssen, dass eine Zellenkontrolle im halbstündigen Abstand nicht ausreichend gewesen sei, um bei Fortsetzung des selbstschädigenden Verhaltens oder einer Gesundheitsgefahr aus anderen Gründen rechtzeitig eingreifen zu können. Der Tod von O.J. sei für PHK A. vorhersehbar gewesen. Der Beamte hätte ihn auch vermeiden können, zumal Ziffer 5.2 der damals geltenden Gewahrsamsordnung geregelt habe, dass – sollte während der Unterbringungszeit ausreichend Personal für den Gewahrsamsdienst nicht zur Verfügung stehen – die Unterbringung im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt zu erfolgen habe.“ Mit Verfügung vom 18.11.2002 wurden wegen der Anschuldigung zu Nr. 1 disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet und gleichzeitig wegen der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Am 10.12.2003 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Vom 04.05.2004 bis 15.07.2004 war es wegen einer Beschwerde im sachgleichen Strafverfahren erneut ausgesetzt. Mit Verfügung vom 15.02.2005 wurde das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und unter dem 09.06.2005 wegen der Vorwürfe in Sachen O.J. erweitert und zugleich wegen des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Nach Rechtskraft der endgültigen Entscheidung des Landgerichts Magdeburg am 05.09.2014 wurde unter dem 08.01.2015 das förmliche Disziplinarverfahren fortgesetzt und endet mit der Anschuldigungsschrift vom 07.05.2018. III. Durch sein wiederholtes Verhalten habe der Beamten gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht (§ 55 Satz 2 BG LSA; § 35 Satz 2 BeamtStG) durch Zuwiderhandlung gegen Ziffer 31.3 PolGesO 1995 verstoßen. Ebenso habe er dadurch gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BG LSA; § 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. IV. Der Beamte führt zu seiner Verteidigung aus: Hinsichtlich der Geschehnisse um Herrn O. J. sei entscheidend, dass er vom Arzt auf seine Gewahrsamstauglichkeit untersucht worden sei und dieser ein Kontrollintervall von einer Stunde angeordnet habe. Das erlittene Schädel-Hirn-Trauma sei unerkannt geblieben. Nach dem Gutachten der Rechtsmedizin, hätte auch eine engmaschige Überprüfung den Tod des Herrn O. J. nicht verhindern können. Dipl.-Med. B. habe die Gewahrsamstauglichkeit des Herrn O. J. unter angeordneter Fixierung bestätigt. Die Kontrolle habe stattgefunden, wenn auch akustisch. Weiter seien die vom Landgericht Magdeburg im Urteil festgestellten Versäumnisse innerhalb des (Polizei-)reviers und an vorgesetzter Stelle zu berücksichtigen. Es habe Versäumnisse bei der Aus- und Weiterbildung und der Kontrolle der Beamten sowie der Personalstärke gegeben. Nach der Polizeigewahrsamsordnung von 1995 habe der Leiter der Polizeidienststelle die Verantwortung für den Vollzug und deren Übertragung habe einer schriftlichen Anordnung bedurft, welche es aber nicht gegeben habe. Das Kontrollregime sei auch von den gegebenen baulichen Bedingungen im Polizeirevier mitbestimmt worden. Eine Kameraüberwachung habe es nicht gegeben. Nach § 14 DO LSA sei neben der strafrechtlichen Verurteilung keine weitere disziplinarrechtliche Ahndung erforderlich. Den Freispruch des LG Dessau nach 59 Verhandlungstagen habe der Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren an das LG Magdeburg verwiesen. Das LG Magdeburg habe nach einer Beweisaufnahme in 67 Verhandlungstagen getagt und den Beamten von der angeklagten Tat quasi freigesprochen und sei von der milderen Tat einer fahrlässigen Tötung ausgegangen. Die lange Verfahrensdauer von über 16 Jahren mit 126 Verhandlungstagen vor den Landgerichten, die dadurch bedingte körperliche und seelische Erschütterung seiner Gesundheit und seine öffentliche Ächtung in den Medien müsse gebührend berücksichtigt werden. Während der Verfahren habe der Beamte einen Schlaganfall und ein Non-Hodgin-Lymphom neben psychischen Beschwerden erlitten. 2016 habe er einen zweiten Schlaganfall erlitten. Zudem seien mögliche Dienstvergehen verjährt (§ 4 Abs. 2 und 3 DO LSA). Der disziplinarrechtliche Beschleunigungsgrundsatz sei verletzt worden. Das Strafverfahren sei am 04.09.2014 rechtskräftig abgeschlossen worden. Danach hätte das Disziplinarverfahren unverzüglich fortgeführt werden müssen. Stattdessen wurde die Anschuldigungsschrift erst am 07.05.2018, also nach mehr als dreieinhalb Jahren seit Rechtskraft und mehr als 16 Jahren seit Einleitung der Vorermittlungen eingereicht worden. V. 1.) Das Disziplinarverfahren ist unter dem Regime der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA) vom 16.05.1994 zu behandeln und zu entscheiden (§ 81 Abs. 4 und 6 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt; DG LSA). Denn das förmliche Disziplinarverfahren wurde vor dem Inkrafttreten des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt (DG LSA) eingeleitet. 2.) Aufgrund des festgestellten und unstreitigen Sachverhaltes sowie mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer nach § 53 DO LSA durch den Vorsitzenden mittels Disziplinargerichtsbescheid, welcher als Beschluss ergeht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 DO LSA) und einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 53 Abs. 2 Satz 2 DO LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ist die disziplinarrechtlich tat- und schuldangemessene Gehaltskürzung (§ 5 Abs.1 Nr. 3; § 9 DO LSA) nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 DO LSA i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 7 DO LSA nicht auszusprechen, weil nach § 14 HS 2 DO LSA eine zusätzliche – disziplinarrechtliche – Ahnung neben der bereits verhängten Kriminalstrafe nicht erforderlich ist. Dies führt zur Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 DO LSA). a.) Unter Gesamtwürdigung der disziplinarrechtlich relevanten Umstände ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beamte die ihm in der Anschuldigungsschrift aufgrund der geschildert Geschehnisse zur Last gelegten Pflichtenverstöße und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BG LSA; § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. Dafür spricht bereits die strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht Magdeburg vom 13.12.2012 wegen fahrlässiger Tötung des Herrn O.J. . Die dortigen tatsächlichen Feststellungen sind im behördliche wie gerichtlichen Disziplinarverfahren bindend (§ 17 Abs. 1 Satz 1 DO LSA). Das Disziplinargericht sieht keinen Grund sich von diesen nachvollziehbaren Feststellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 DO LSA zu lösen (vgl. zur Lösung nur: VG Magdeburg, Urteil v. 15.11.2019, 15 A 29/17 m. w. Nachw.; juris). Derselbe Pflichtenverstoß gegen die Gewahrsamsordnung (PolGewG 1995) liegt auch bei dem in Gewahrsam befundenen Herrn B. vor. Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08; U v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle m. w. Nachw.; alle juris) aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle m. w. Nachw.; alle juris). Dem Grundsatz der „Einheitlichkeit eines Dienstvergehens“ liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint und ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig aber auch als ausreichend erscheint oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 14.02.2012, 8 A 14/10; v. 04.11.2009, 8 A 19/08 mit Verweis auf BVerwG, U v. 10.12.1991, 1 D 26.91 m. w. Nachw.; alle juris). Vorliegend liegt der disziplinarrechtlich relevante Pflichtenverstoß in der wiederholten Nichteinhaltung der in der Polizeigewahrsamsordnung (PolGewO 1995) als Dienstvorschrift vorgegebenen Kontroll- und Aufsichtspflichten bei in Gewahrsam befindlichen Personen, was letztendlich im Fall des Herrn O. J. zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung führte. Der Pflichtenverstoß erfolgte auch schuldhaft. Damit hat der Beamte gegen seine Dienstpflicht zur Beachtung von Dienstvorschriften und letztendlich von Recht und Gesetz und gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 35 Satz 2 BeamtStG). Denn der Beruf des Polizeibeamten erfordert es, dass er zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten berufen ist und nicht selbst strafrechtlich in Erscheinung tritt. b) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urteil v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 D 5/17 m. w. Nachw.; juris). c.) Für die hier einheitlichen Verstöße gegen die Polizeigewahrsamsordnung die zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung führten, ist wegen der Vielfältigkeit der Begehungsform keine von der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung herausgearbeitete Regeleinstufung ersichtlich (vgl. zur Regeleinstufung nur: BVerwG; Urteil v. 03.05.2007, 2 C 9.06; VG Magdeburg, Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29.17; jeweils m. w. Nachw.; juris). Die erkennende Disziplinarkammer geht regelmäßig davon aus, dass etwa Verstöße gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften in einer Justizvollzugsanstalt (z. B. Übergabe eines Mobiltelefons an Gefangene) schwer wiegen und zur Entfernung führen können (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 01.10.2019, 15 A 15/18; m.w. Nachw.; juris). Zwar geht die disziplinarrechtliche Rechtsprechung bei der Begehung von Straftaten in jüngster Zeit von einer Orientierung am gesetzlichen Strafrahmen aus, wobei bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, der Orientierungsrahmen für das Disziplinarmaß bis zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst reicht. Der Strafrahmen nach § 222 StGB beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zu beachten ist aber, dass diese Rechtsprechung erkennbar ab dem Jahr 2005 zu strafrechtlichen Delikten der Kinderpornografie ergangen ist und nicht auf jede andere Deliktsform unbesehen zu übertragen ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Dementsprechend stellt die disziplinarrechtliche Rechtsprechung neuerdings klar, dass die Disziplinargerichte wegen der Variationsbreite der Begehungsformen eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls vornehmen müssen (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 17.06.2019, 2 B 82.18; m. w. Nachw.; juris). Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.07.2013, 2 C 63.11; Beschluss v. 20.12.2013, 2 B 35.13; alle juris). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (so ausdrücklich: BVerwG; Beschuss v. 05.03.2014, 2 B 111.13; juris). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr auf einer Dienstfahrt hinsichtlich der Zumessungserwägungen vom Ausgangspunkt der Dienstgradherabsetzung, mithin der Zurückstufung aus (BVerwG, Urteil v. 11.12.2018, 2 WD 12.18; m. w. Nachw.; juris). Bekanntlich sind die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe nicht mehr auf die früheren in der Rechtsprechung anerkannten Gründe beschränkt. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall um besonderen Lebens- und Tatumständen gerecht zu werden. Entlastende (mildernde) Umstände müssen schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris). Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernde Umstände im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen, wenn sie zur Erfüllung eines – nach früherer Rechtsprechung – so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2013, 2 B 35.13; juris; vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg, Urteil vom 24.09.2019 – 15 A 5/17 –, Rn. 160, juris). d.) In diesem Zusammenhang sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die vorliegenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Zutreffend führt die Verteidigung aus, dass auch die strafgerichtlichen Feststellungen des Landgerichts Magdeburg in seinem Urteil v. 13.12.2012 personelle, organisatorische und bauliche Versäumnisse innerhalb des Polizeireviers Dessau beinhalten. Letztendlich ließ sich auch das Strafgericht davon leiten, was zu einer Verurteilung im unteren Bereich, nämlich einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen führte, von denen 20 Tagessätze wegen der überlangen Verfahrensdauer als vollstreckt galten. Zuvor erfolgte ein Freispruch und das Verfahren bezüglich des Todes von Herrn O. J. wurde staatsanwaltschaftlich eingestellt. Die Strafverfahren und damit der Beamte standen unter einer enormen öffentlichen Berichterstattung. Dabei ist schwer nachzuvollziehen, dass der Beamte tatsächlich der alleinige Verantwortliche für die Geschehnisse ist. Der Sachverhalt um den tragischen Tod des Herrn O.J. wird wahrscheinlich nie gänzlich aufzuklären sein und gehört damit zu den traurigen und in einem Rechtsstaat nur schwer erträglichen Geschehnissen in einer staatlichen Gewahrsamszelle. Der Beamte ist seit dem Jahr 2002 straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Nachdem bezüglich der Geschehnisse um den Tod des Herrn B. das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren am 06.11.2003 eingestellt wurde, erfolgte die Forstsetzung des bis dahin nur auf diesen Vorwurf beschränkten Disziplinarverfahrens am 10.12.2003. Es folgten Unterbrechungen bis zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 15.02.2005 und der Erweiterung am 09.06.2005 bezüglich der Geschehnisse um Herrn O.J. unter weiterer Aussetzung wegen der strafrechtlichen Ermittlungen. Das Landgericht Dessau verhandelte an 59 Verhandlungstagen, der Freispruch wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Das sodann mit dem Verfahren beschäftigte Landgericht Magdeburg benötigten 67 Verhandlungstage bis zum Urteil vom 13.12.2012, welches erst am 04.09.2014 Rechtskraft erlangte. Schließlich wurde am 09.05.2018 die hier zu entscheidende Anschuldigungsschrift bei dem erkennenden Disziplinargericht eingereicht, welches – leider – auch nahezu zwei Jahre bis zu der hier getroffenen Entscheidung benötigte. Mögen die einzelnen zeitlichen Verzögerungen auch gerechtfertigt und von keinem der Beteiligten verschuldet gewesen sein, so ist doch der sehr lange Verfahrenszeitraum von nunmehr nahezu 18 Jahren objektiv festzustellen. Es ist nachvollziehbar und bedarf keiner weiteren Begründung, dass ein derart langer Verfahrenszeitraum für den Beamten unzumutbar erscheint und die physischen wie psychischen Kräfte eines Menschen - zumal im Focus der öffentlichen Berichterstattung stehend - stark in Mitleidenschaft nimmt. So hat der Beamte zwei Schlaganfälle erlitten und ist an Krebs erkrankt. Seit dem Jahr 2011 beträgt sein dauerhaft anerkannter Grad der Behinderung 40 %. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der Beamten mittlerweile im 60igsten Lebensjahr und vor seinem Ruhestand zum 01.01.2021 (der Beamten gibt den 01.09.2020 an) steht. Hinzu kommt, dass der Beamte durch die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht unerheblich finanziell belastet wird. Der Beamte hat sich vor diesen Geschehnissen tadelfrei geführt und versieht seinen Dienst auch jetzt wiederum unbeanstandet. Die ihm erstellten dienstlichen Beurteilungen zeugen von guten und beanstandungsfreien Leistungen. Handelt es sich auch um widerholende Pflichtenverstöße, so stehen diese disziplinarrechtlich aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens in einem Focus. Demnach kann von einem temporären Geschehen ausgegangen werden, welches nicht die Gefahr der Wiederholung in sich birgt. e.) In der Gesamtschau des hier zu entscheidenden Einzelfalls geht das Disziplinargericht davon aus, dass dem Beamten gegenüber ein gewisses Restvertrauen entgegengebracht werden kann, sodass die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen der Entfernung aus dem Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 5; § 11 DO LSA) oder die Degradierung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4; § 10 DO LSA) nicht tatangemessen erscheinen und eine pflichtenmahnende unterschwellige Disziplinarmaßname auszusprechen wäre. Demnach wäre die Gehaltskürzung (§ 5 Abs.1 Nr. 3; § 9 DO LSA) als im Stufenverhältnis der Disziplinarmaßnahmen stehende nächst schwerere Maßnahme auszusprechen. f.) Das Dienstvergehen ist nicht verjährt. Die Voraussetzungen nach § 4 DO LSA sind nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 2 DO LSA darf eine Gehaltskürzung nach drei Jahren seit dem Dienstvergehen nicht mehr verhängt werden. Die Frist wird u. a. durch Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens unterbrochen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 DO LSA). Sie ist für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens gehemmt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 DO LSA). Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt (§ 4 Abs. 3 Satz 3 DO LSA). Ein absolutes Verjährungs- bzw. Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs wie nach dem DG LSA (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA) sieht die DO LSA nicht vor. g.) Gleichwohl sieht sich das Disziplinargericht auch am Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme gehindert. Denn nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 DO LSA kann das Disziplinargericht das Verfahren durch Disziplinargerichtsbescheid mit Zustimmung der Beteiligten einstellten, wenn dies aus den Gründen des § 49 Abs. 1 DO LSA in Betracht kommt. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegen die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 DO LSA vor. Danach ist das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn nach § 14 DO LSA von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist. § 14 HS 2 DO LSA sieht eine Gehaltskürzung als zusätzliche disziplinarrechtliche Ahnung zu einer von einem Gericht verhängten Strafe wegen desselben Sachverhalts nur vor, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i. S. v. § 14 HS 2 DO LSA (jetzt: § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA), also ein sogenannter disziplinarrechtlicher Überhang, erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zu Tage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Auch die Schwere des Dienstvergehens ist nicht entscheidend (BVerwG, Urteil v. 20.02.2001, 1 D 7.00; m. w. Nachw.; juris). Eine zusätzliche Maßnahme ist mithin nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhaltes bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen (vgl. ausführlich; VG Magdeburg, Beschl. v. 03.11.2015, 8 B 16/15; mit Verweis auf: BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, 1 D 13.04; juris; VG Berlin, Urt. v. 17.09.2012, 80 K 10.12 OL; juris; vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; juris mit Verweis auf: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., 2012, § 14 Rz. 8). Aufgrund der dargestellten und bekannten Besonderheiten des vorliegenden Falls dürfte dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein. Es ist mehr als nur anzunehmen, dass der Beamte wegen der durchgeführten Straf- und Disziplinarverfahren, der diesbezüglich überaus großen Öffentlichkeitsbeteiligung, der langen Verfahrensdauer, der auferlegten Kostentragungspflicht, der dem Beamten widerfahrenden gesundheitlichen und persönlichen Einschränkungen und letztendlich wegen des nahenden Ruhestands keiner weiteren disziplinarrechtlichen Sanktionierung bedarf. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist es nicht zu befürchten, dass der Beamte erneut dieselben oder auch nur andere disziplinarrechtlich relevante Pflichtenverstöße bis zum alsbaldigen Ende seiner aktiven Dienstzeit begeht. Dabei geht das Disziplinargericht davon aus, dass die verhängte strafrechtliche Verurteilung in Sachen O.J. (Vorwurf zu 2) die Sachverhaltsidentität im Sinne des § 14 DO LSA zu den Geschehnissen um die Ingewahrsamnahme des Herrn O. J. (Vorwurf zu 1) vermittelt. Denn disziplinarrechtliche Sachverhaltsidentität liegt vor, wenn der gesamte historische Geschehensablauf, der Gegenstand des einheitlichen Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, bereits in vollem Umfang durch die strafrechtliche Entscheidung erfasst wurde. Die einzelnen Geschehnisse müssen so miteinander verknüpft sein, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden und ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde. Darauf, ob der Tathergang besondere disziplinarrechtliche Aspekte hat, die die Straftatbestände nicht erfassen, kommt es nicht an. Dies ist stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. nur: Sächs. OVG, Beschluss v. 28.11.2012, D 6 A 312/12; juris). Maßstab für die Tatidentität ist der Sachverhalt, der die Grundlage für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beamten bildet (BVerwG, Urteil v. 20.02.2001, 1 D 7.00; juris). Danach sind beide dem Beamten vorgehaltenen Geschehnisse nicht voneinander zu trennen. Beiden liegen die Pflichtenverstöße gegen die Polizeigewahrsamsordnung zugrunde, worauf sich das Strafgericht bei seiner Entscheidung stützte und auch den Fall O.J. in seine Erwägungen einbezog. Wie bereits bei der Einheitlichkeit des Dienstvergehens festgestellt, handelt es sich um einen einheitlichen historischen Vorgang der Dienstpflichtverletzung, der in der strafrechtlichen Verurteilung im Fall des Herrn O.J. endete. Damit ist die „böse Wurzel“ (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 01.10.2019, 15 A 26/18; Urteil v. 27.10.11, 8 A 2/11; alle juris), welche der - einheitlichen, charakterlichen, disziplinarrechtlichen - relevanten Pflichtverletzung innewohnte, strafrechtlich abgeurteilt. Es entspricht nicht der im Disziplinarrecht geltenden Berücksichtigung der Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten (vgl. § 13 DG LSA) aus einem wiederkehrenden Pflichtenverstoß einen Teilsachverhalt auszusondern und diesen einer disziplinarrechtlichen Maßnahme zu unterwerfen, nur weil dieser von der strafrechtlichen Bewertung und Sanktionierung nicht erfasst worden ist. Gerade dies will die Regelung des § 14 DO LSA als Schutzvorschrift zugunsten des Beamten verhindern und nur ausnahmsweise noch eine Disziplinarmaßnahme verhängt wissen (BVerwG, Urteil v. 20.02.2001, 1 D 7.00; m. w. Nachw.; juris).