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Beschluss

8 B 503/17

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Bundesamt muss bei der Prüfung von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Sinne eines Zweitantrages nach § 71 a AsylG zumindest die Bescheidgründe des in einem anderen Mitgliedstaats abgelehnten Asylgesuchs kennen. Soweit sich dies nicht aus dem Vortrag des Flüchtlings unter Vorlage seines Bescheides und sonstiger Unterlagen ergibt, setzt dies die Hinzuziehung der Akten des Mitgliedstaates voraus.(Rn.3) (Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Bundesamt muss bei der Prüfung von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Sinne eines Zweitantrages nach § 71 a AsylG zumindest die Bescheidgründe des in einem anderen Mitgliedstaats abgelehnten Asylgesuchs kennen. Soweit sich dies nicht aus dem Vortrag des Flüchtlings unter Vorlage seines Bescheides und sonstiger Unterlagen ergibt, setzt dies die Hinzuziehung der Akten des Mitgliedstaates voraus.(Rn.3) (Rn.8) Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 106.12.2017, mit welchem der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 a AsylG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG 1 AsylG als unzulässiger Zweitantrag abgelehnt wurde und die Abschiebung nach Somalia angedroht wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. 1.) Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Bundesamtes aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung des Bundesamtes rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Denn es ist dem Vortrag des Antragstellers zu dem in Finnland abgeschlossenen Asylverfahren nicht hinreichend nachgegangen. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 29 ff.). Der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat muss durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden. Das Bundesamt muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Bundesamts (vgl. nur VG Augsburg, Beschl. v. 13.04.2017 - Au 7 S 17.30833 - juris Rn. 22; VG München, Beschl. v. 23.03.2017 - M 21 S 16.35816 - Rn. 17; VG Freiburg, Urt. v. 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 - juris Rn. 17, 21; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 07.09.2016 - 1 B 54/16 - juris Rn. 7; VG Ansbach, Urt. v. 29.09.2015 - AN 3 K 15.30829 - juris Rn. 23; Schönenbroicher in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 71a AsylG Rn. 2 ). Die Sachaufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt dem Bundesamt (vgl. § 71a Abs. 1 AsylG a.E.; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 40; VG Freiburg, Urt. v. 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 - juris Rn. 19). Im Rahmen einer sog. Info-Request-Anfrage nach Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO kann das Bundesamt bei Drittstaaten nach § 71a Abs. 1 AsylG unter anderem den „Stand des Verfahrens“ abfragen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Buchstabe g Dublin III-VO). Zum „Stand des Verfahrens“ gehört die Information, ob ein Asylverfahren endgültig eingestellt worden ist. Hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (vgl. Art. 34 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO). Die Auskunft hingegen, das Verfahren sei geschlossen bzw. das Asylgesuch abgelehnt worden, lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, dass das (Erst-)Verfahren nicht noch wiedereröffnet werden kann. Das gleiche gilt für die Auskunft, die Ausweisung („expulsion“) sei verfügt worden zum Ganzen: BVerwG, Urteil v. 14.12.2016, 1 C 4.16; VG Karlsruhe, Urteil v. 20.10.2017, A 4 K 10337/17; juris). Ausgehend von diesem Maßstab hat das Bundesamt keine ausreichenden Ermittlungen zum Asylverfahren in Finnland angestellt. Das Bundesamt ist nicht zu der gesicherten Erkenntnis gelangt, dass das Asylerstverfahren in Finnland endgültig mit einer für den Antragsteller negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Das Bundesamt hat - soweit nach der Aktenlage ersichtlich – nicht einmal eine Auskunft der finnischen Behörden eingeholt, sondern das Dublin-Verfahren abgebrochen und im quasi nationalen Verfahren allein nach den Angaben des Antragstellers entschieden. Ohne Frage muss der Asylbewerber an der Bearbeitung seines Verfahrens mitwirken und die notwendigen Angaben machen. Diese dem Flüchtling möglichen Angaben zum Inhalt und der juristischen Bewertung seines Antrages in dem anderen Mitgliedsstaat sind aber erfahrungsgemäß derart dürftig, dass – zumal ohne Vorlage und Kenntnis vom Bescheidinhalt – keine verlässliche Aussage über die Voraussetzungen von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG getroffen werden können. Schlussendlich unterscheidet sich dieses Vorgehen des Bundesamtes auch von solchem, welches dem vom Gericht im Gerichtsbescheid vom 05.10.2017 (8 A 334/17 MD; juris gemeldet) zugrunde liegenden Sachverhalt entspricht. Dort stand fest, dass der Antragsteller in Belgien vergeblich um Rechtsschutz nachgesucht hat und das Bundesamt den besonderen örtlichen Gegebenheiten in Somalia mit der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen.