Urteil
8 A 130/19
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Personengruppe der nach Griechenland zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten hat derzeit allgemein keinen ausreichenden Zugang zu einer Unterbringung – weder zu staatlichen Aufnahmeeinrichtungen oder zu sonstigen staatlich organisierten Unterkünften oder zu solchen von Hilfsorganisationen noch durch einen eigenen Zugang zu dem griechischen Wohnungsmarkt.(Rn.23)
2. Vielmehr sind sind für die Suche nach einer Unterkunft wegen fehlender Aufnahmekapaz1itäten in den staatlichen und nichtstaatlichen Programmen auf sich allein gestellt, ohne über finanzielle Unterstützung verfügen zu können, so dass ihre eigene Suche beachtlich wahrscheinlich ohne Erfolg sein wird.(Rn.23)
3. Durch die länger andauernde Obdachlosigkeit drohen insbesondere Gesundheitsgefahren im Sinne einer extremen Not.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Personengruppe der nach Griechenland zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten hat derzeit allgemein keinen ausreichenden Zugang zu einer Unterbringung – weder zu staatlichen Aufnahmeeinrichtungen oder zu sonstigen staatlich organisierten Unterkünften oder zu solchen von Hilfsorganisationen noch durch einen eigenen Zugang zu dem griechischen Wohnungsmarkt.(Rn.23) 2. Vielmehr sind sind für die Suche nach einer Unterkunft wegen fehlender Aufnahmekapaz1itäten in den staatlichen und nichtstaatlichen Programmen auf sich allein gestellt, ohne über finanzielle Unterstützung verfügen zu können, so dass ihre eigene Suche beachtlich wahrscheinlich ohne Erfolg sein wird.(Rn.23) 3. Durch die länger andauernde Obdachlosigkeit drohen insbesondere Gesundheitsgefahren im Sinne einer extremen Not.(Rn.23) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter und mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2018 erweist sich in seiner Ziffer 2 in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Entgegen der Feststellung der Beklagten sind die Kläger im Hinblick auf Griechenland abschiebungsschutzberechtigt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung, wenn es den Klägern beachtlich wahrscheinlich droht, in Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten. a) Bei der Prüfung der Abschiebungsschutzberechtigung ist für alle Kläger (auch) von der Situation anerkannter international Schutzberechtigter in Griechenland auszugehen. Den Klägern zu 1. bis 4. ist dort bereits internationaler Schutz gewährt worden. Dies ist gemäß den für sie bestehenden Datenmarkierungen gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festzustellen. Sie weisen jeweils eine Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland am 24.11.2017 aus. Dies passt auch zu den in den Eurodac-Treffermeldungen verzeichneten Daten ihrer Asylantragstellungen in Thessaloniki am 14.06.2017 und 19.06.2017. Für die Klägerin zu 5. ist ebenfalls auch eine Prüfung anhand der Situation anerkannter international Schutzberechtigter durchzuführen. Zwar kann für sie eine Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland nicht festgestellt werden. Zum einen würde sie aber als minderjährige Tochter des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. gemeinsam mit ihrer minderjährigen Schwester, die Klägerin zu 4., nach Griechenland zurückkehren. Aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes für ihre Eltern und ihre minderjährige Schwester würde sie gemeinsam mit diesen und tatsächlich wie anerkannte Schutzberechtigte aufgenommen werden. Zum anderen ist für sie selbst als Asylantragstellerin nicht nur auf die Situation der Asylantragsteller und für diese bestehende Schwachstellen in dem Asylsystem und den Aufnahmebedingungen, sondern auch in einer zeitlich weiter vorgreifenden Prognose darauf abzustellen, wie sich ihre Situation nach einer etwaigen späteren Zuerkennung internationalen Schutzes mithin als Anerkannte beachtlich wahrscheinlich darstellen wird. Denn für die Anwendung von Art. 4 GRCh ist es gleichgültig, ob es zu dem Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Denn es wäre widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos in dem Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 89; BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 – 2 BvR 721/19 –, juris, Rn. 19 ff.). b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89). Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Konventionsstaat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Ob solche gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßenden Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status handelt es sich um eine Gruppe, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Vorstehende Fragen stellen sich insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel in dem Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 98). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs vorgenommenen Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen ist in dem Zeitpunkt der Entscheidung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu der Überzeugung des Einzelrichters festzustellen, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr nach Griechenland dort einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Nach der aktuellen Erkenntnislage hat die Personengruppe der nach Griechenland zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten allgemein keinen ausreichenden Zugang zu einer Unterbringung – weder zu staatlichen Aufnahmeeinrichtungen oder zu sonstigen staatlich organisierten Unterkünften oder zu solchen von Hilfsorganisationen noch durch einen eigenen Zugang zu dem griechischen Wohnungsmarkt (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.08.2019 – 4 L 207/19 –). Sie sind für die Suche nach einer Unterkunft wegen fehlender Aufnahmekapazitäten in den staatlichen und nichtstaatlichen Programmen auf sich allein gestellt, ohne über finanzielle Unterstützung verfügen zu können, so dass ihre eigene Suche beachtlich wahrscheinlich ohne Erfolg sein wird. Dadurch wird beachtlich wahrscheinlich die besonders hohe Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung im Sinne einer in dem Zielstaat drohenden Gefahr in Gestalt einer extremen Not insbesondere durch Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit einer länger andauernden Obdachlosigkeit überschritten. aa) Eine Unterbringung in den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen und den flankierenden Hilfsprogrammen der Europäischen Union und der Hilfsorganisationen ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine gesicherte Verwaltungspraxis zu dem Verbleib anerkannter international Schutzberechtigter in Aufnahmezentren, die für Asylantragsteller konzipiert sind, existiert nach wie vor nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.09.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß Beschluss vom 07.05.2018 (3 A 4505/17 As SN), S. 2). Für die staatlichen Aufnahmezentren gilt weiterhin der Grundsatz, dass, wer einen Schutzstatus erhalten hat, die Unterbringungseinrichtung – nach einer Übergangsphase von maximal sechs Monaten – verlassen muss (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, 05.08.2016, S. 16). Ein darüber hinausgehender Verbleib hängt von einer individuellen Entscheidung ab, für die sich der Leiter des jeweiligen Aufnahmezentrums an das Migrationsministerium wendet. Das Problem besteht darin, dass in Griechenland verbliebene anerkannte international Schutzberechtigte mangels Zugangs zu Anschlusswohnraum länger in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen verbleiben müssen. Zusammen mit der Aufnahme weiterer Asylantragsteller in die Aufnahmeeinrichtungen ergeben sich Kapazitätsprobleme. Nach den zuletzt veröffentlichen Zahlen für Mitte 2018 waren lediglich 22 unbelegte Plätze in den offenen Aufnahmeeinrichtungen verfügbar (vgl. UNHCR, Site Management Support (SMS), Site Profiles, Juni 2018, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte international Schutzberechtigte über sechs Monate hinaus nach Zuerkennung des Schutzstatus und Erteilung eines Aufenthaltstitels in den Aufnahmeeinrichtungen verbleiben können oder nach einer Rückkehr aus dem Ausland dort (wieder) aufgenommen werden. Es ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass diese erheblichen Kapazitätsprobleme in dem maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung behoben sind. Soweit darauf verwiesen wird, dass die griechische Regierung in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Anstrengungen unternommen hat, so ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass diese tatsächlich bereits zu einer Verbesserung der Unterbringungssituation für neu zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte geführt haben oder zeitnah führen werden. Zwar wurde durch die Generaldirektion humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz der europäischen Kommission (ECHO) im Rahmen eines Unterkunftsprogramms Emergency Support to Integration and Accommodation (ESTIA) Wohnraum zur Verfügung gestellt, der bei einem Volumen von über 20.000 Plätzen insbesondere neben besonders verletzlichen Personen zu rund zehn Prozent durch anerkannte international Schutzberechtigte genutzt wird (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.09.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß Beschluss vom 07.05.2018 (3 A 4505/17 As SN), S. 2), sich aber grundsätzlich an schutzbedürftige Asylantragsteller richtet (vgl. PRO ASYL e. V., Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study,, 04.01.2019, S. 3). Parallel dazu suchte der UNHCR im Januar 2018, 3.000 anerkannte international Schutzberechtigte mit Wohnungen zu versorgen und weitere 6.000 mit finanziellen Mitteln im Rahmen eines Cash-Card-Programms zu unterstützen (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Greece, 2017 Update, März 2018, S. 177). Dieses Programm stand ausschließlich besonders verletzlichen Personen offen (vgl. PRO ASYL e. V./Refugee Support Aegean, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update 30.08.2018, S. 5). Zudem ist allen Programmen gemeinsam, dass sie zunächst an die Situation der bereits in Griechenland lebenden anerkannten international Schutzberechtigten ansetzten und Unterstützung für diese boten. Dass die Kapazitätsprobleme insgesamt so gelöst wurden, dass beachtlich wahrscheinlich auch neu zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte und neu in Griechenland ankommende Asylbewerber insgesamt ausreichend Unterbringungsplätze vorfinden, ist nicht zu erkennen. Dagegen spricht zum einen, dass die griechischen Behörden – wie bereits ausgeführt – nach wie vor keine Prozesse für die Unterbringung anerkannter international Schutzberechtigter nach Ablauf der sechs Monate vorsehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.09.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß Beschluss vom 07.05.2018 (3 A 4505/17 As SN), S. 2). Zum anderen kann der sehr niedrigen Zahl freier Kapazitäten in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen keine Entspannung der Lage entnommen werden – es handelte sich noch Mitte 2018 um nur 22 Plätze für einen Verbleib nach Ablauf der sechs Monate (vgl. UNHCR, Site Management Support (SMS), Site Profiles, Juni 2018, S. 2). Schließlich ist das Unterkunftsprogramm ESTIA selbst bereits zu 98 Prozent ausgelastet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 06.12.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Stade vom 14.08.2018 (10 A 1632/18), S. 3). Schließlich sind die Kapazitätsprobleme erneut in dem Zusammenhang mit dem Brand in der Unterbringungseinrichtung in Moria in dem September 2019 zu Tage getreten. Die Einrichtung selbst war chronisch überfüllt. Die nach dem Brand auf das Festland verlegten Asylantragsteller (vgl. Welt, Griechenland kündigt nach Drama auf Lesbos 10.000 Rückführungen an, 01.10.2019) erhöhen weiter den Druck auf die dortigen Aufnahmekapazitäten. bb) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte international Schutzberechtigte Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt erlangen können. Zwar haben anerkannte international Schutzberechtigte gemäß Art. 33 des Präsidialdekrets Nr. 141/2013 Zugang zu einer Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten. Auch sah der zwischen der Europäischen Kommission und der griechischen Regierung abgestimmte Finanzplan für das Jahr 2018 die Schaffung von 5.000 Wohnungsplätzen für anerkannte Flüchtlinge vor. Der Zugang scheitert jedoch für anerkannte international Schutzberechtigte praktisch daran, dass staatliche Sozialleistungen zur Wohnungsunterstützung für anerkannte Flüchtlinge in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr nicht zur Verfügung stehen. Die am 01.01.2019 in Kraft getretene Wohnungsunterstützung für die griechische Bevölkerung in Form einer Wohnungsbeihilfe setzt für die Anspruchsberechtigung einen fünfjährigen dauerhaften Voraufenthalt in Griechenland voraus (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.09.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß Beschluss vom 07.05.2018 (3 A 4505/17 As SN), S. 5). Auch ein Anspruch auf Leistungsbezug der allgemeinen Sozialhilfe setzt einen dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalt in Gestalt des Nachweises durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres voraus (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.12.2017 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 05.10.2017 (1 K 2355/16.A), S. 2; Auskunft vom 26.09.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß Beschluss vom 07.05.2018 (3 A 4505/17 As SN), S. 3). Hierüber verfügen zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte nicht. Entsprechend fehlen ihnen die notwendigen Unterlagen zu einer Erlangung sozialstaatlicher Leistungen. Ein erneuter Bezug von nichtstaatlichen Hilfeleistungen in Gestalt des Cash-Card-Programms des UNHCR steht zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten nicht offen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 06.12.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Stade vom 14.08.2018 (10 A 1632/18), S. 10). cc) Unterstützungsleistungen für Obdachlose können die Wohnungsnot nicht abwenden. Ohne finanzielle Mittel ist über die wenigen Unterstützungszentren nur ein Zugang zu leerstehenden Häusern oder zu überfüllten Wohnungen möglich (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Greece, 2017 Update, März 2018, S. 177; PRO ASYL e. V./Refugee Support Aegean, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update 30.08.2018, S. 6 f.). Diese Unterstützung führt damit ebenfalls nicht zu einer die Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK wahrenden Unterbringungssituation. dd) Eine andere Bewertung der Unterbringungssituation für anerkannte international Schutzberechtigte ist nicht dadurch veranlasst, dass das griechische Ministerium für Migrationspolitik in einem Schreiben vom 08.01.2018 an die Antragsgegnerin erklärte, Griechenland habe die Anforderungen der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt, und darüber hinaus zusicherte, anerkannte international Schutzberechtigte würden Zugang insbesondere zu Beschäftigung und Bildung, zu notwendigen Sozialhilfeleistungen, zu einer medizinischen Versorgung sowie zu Wohnraum erhalten. Zwar ergeben sich keine Zweifel daran, dass die griechische Regierung ihr Handeln auf eine Verbesserung der Situation von Asylbewerbern und anerkannten international Schutzberechtigten auch in den gemeinsamen Projekten mit der Europäischen Union und dem UNHCR ausrichtet. Ihre Erklärung bezieht sich indes nur auf die allgemeine Einhaltung des Unionsrechts und lässt sich nicht als konkrete Zusicherung für die Zurverfügungstellung von Unterkunftsmöglichkeiten entsprechend bestimmter Kapazitäten verstehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.06.2019 – 20 ZB 19.31553 –, juris, Rn. 21). Entscheidend für die Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK sind ohnehin die vor Ort tatsächlich feststellbaren Verhältnisse. Nach den vorstehenden Erkenntnissen ist eine entscheidende Veränderung der konkreten Unterbringungsaussichten (bisher) nicht festzustellen. 2. Die Bestimmung der Ausreisefrist gemäß der Ziffer 3 Satz 1 des Bescheides vom 12.12.2018 und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland gemäß dessen Ziffer 3 Satz 2 bis 3 erweisen sich als rechtswidrig, verletzen die Kläger in ihren Rechten und unterliegen ebenfalls der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 35 AsylG erfolgt die Androhung in den Staat, in dem der Ausländer vor der Verfolgung sicher war. Dabei fehlt es vorliegend an der für eine Androhung notwendigen Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Angedroht ist die Abschiebung in den Zielstaat Griechenland. Im Hinblick hierauf besteht indes Abschiebungsschutz für die Kläger gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. 3. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß der Ziffer 4 des Bescheides vom 12.12.2018 ist ebenfalls auf Grund ihrer Rechtswidrigkeit und Verletzung der Rechte der Kläger aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch des als konstitutiv auszulegenden behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (erst) mit der Abschiebungsandrohung erfolgen. Unterliegt sie der Aufhebung, ist die Befristung zu früh erfolgt und aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Die Kläger begehren die Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Griechenland. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Der in dem Jahr 1966 in Amuda geborene Kläger zu 1. ist kurdischer Volkszugehörigkeit und die in dem Jahr 1976 in Al Qamishli geborene Klägerin zu 2. ist arabischer Volkszugehörigkeit. Sie sind miteinander verheiratet. Die Kläger zu 3. bis 5. sind die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder, die in den Jahren 2001, 2003 und 2012 jeweils in Amuda geboren wurden. Nach ihren Angaben verließen die Kläger am 18.11.2016 Syrien und reisten über den Irak und die Türkei am 07.02.2017 nach Griechenland. Sie reisten am 14.11.2018 aus Griechenland nach Belgien aus und am 15.11.2018 in das Gebiet der Beklagten ein. Dort stellten die Kläger am 03.12.2018 Asylanträge. Nach den Eurodac-Treffermeldungen und nach den zugleich abgefragten Datenmarkierungen gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 waren für den Kläger zu 1. eine Antragstellung in Thessaloniki am 14.06.2017 und für die Kläger zu 2. bis 4. eine solche am 19.06.2017 verzeichnet sowie für die Kläger zu 1. bis 4. Schutzgewährungen in Griechenland am 24.11.2017. In seiner Anhörung am 10.12.2018 vor dem Bundesamt gab der Kläger zu 1. an, die Lebensbedingungen in Griechenland seien in dem Camp Diavata bei Thessaloniki sehr schlecht gewesen. Für seine Töchter habe keine Sicherheit bestanden, weil die Gefahr einer Vergewaltigung gegeben gewesen sei, Streit zwischen den Flüchtlingen in dem Camp geherrscht habe und mit Drogen gehandelt worden sei. Die Klägerin zu 2. gab für sich und die Klägerinnen zu 3. bis 5. die gleichen Gründe für das Verlassen Griechenlands an. Mit dem am 17.12.2018 den Klägern zugestellten Bescheid vom 12.12.2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Den Klägern wurde eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt und eine Abschiebung nach Griechenland angedroht. Nach Syrien dürften die Kläger nicht abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet. Zu der Begründung des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen verwies das Bundesamt darauf, dass es sich bei Griechenland und einen sicheren Herkunftsstaat handele. Die dortigen derzeitigen humanitären Bedingungen würden nicht zu der Annahme führen, dass bei der Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Schutzberechtigte hätten in Griechenland Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten. Es gebe ein von der Europäischen Union finanziertes Leistungsangebot. Schutzberechtigte hätten seit Januar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zu dem neu eingeführten System der Sozialhilfe. Zudem habe das griechische Migrationsministerium mit Schreiben vom 08.01.2018 auch für vulnerable Personengruppen explizit versichert, dass die Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU Anwendung fänden. Die Kläger haben am 21.12.2018 Klage erhoben. Die Beklagte habe entgegen der zwingenden Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG die Ausreisefrist auf 30 statt auf sieben Tage festgesetzt. Ferner liege ein Abschiebungsverbot bezüglich Griechenlands vor. Nach wie vor sei die theoretisch garantierte Inländergleichbehandlung nicht tatsächlich umsetzbar und illusorisch und den Rückkehrern drohe auf unabsehbare Zeit Obdachlosigkeit ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln. Für Griechenland bestehe grundsätzlich für alle Personen ein Abschiebungsverbot, sofern sie dort nicht über besondere Kontakte vor Ort verfügten oder eine Zusicherung der griechischen Behörden zu der Unterbringung für den konkreten Einzelfall vorliege. Dies gelte auch für Erwachsene, alleinstehende, gesunde, arbeitsfähige Männer. Erst recht müsse dies für die Kläger als Familie mit drei minderjährigen Kindern gelten. Des Weiteren verweisen die Kläger auf den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 05.06.2018 in dem Verfahren B 3 K 18.30916. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 2, Ziffer 3 S. 1 bis 3 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 12.12.2018, AZ. 7667702 - 475, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Griechenland festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zu der Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die den Beteiligten vorab übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Griechenland sowie auf den von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Geschäftszeichen Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.11.2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schriftsatz vom 31.12.2018 haben die Kläger ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Eine solche Erklärung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.11.2019 abgegeben.