Urteil
9 A 109/23 MD
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.05.2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung auf ihre Kosten zurückzuführen in das Bundesgebiet bzw. die Voraussetzungen für eine Wiedereinreise zu schaffen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.05.2023 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung auf ihre Kosten zurückzuführen in das Bundesgebiet bzw. die Voraussetzungen für eine Wiedereinreise zu schaffen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die zulässige Klage, über die die Einzelrichterin im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 76 Abs. 1 AsylG, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. I. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit Annexantrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zulässig. Die Anfechtungsklage ist die allein statthafte Klageart gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) und die Folgeentscheidungen (BVerwG, U. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, juris). Die erfolgreiche Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsfeststellung führt in der Folge zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages durch die Beklagte, so dass es eines auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichteten zusätzlichen Verpflichtungsantrages nicht bedarf (BVerwG, U. v. 01.07.2017 - 1 C 9.17 -, juris). 2. Soweit der Kläger am 11.08.2023 nach Griechenland abgeschoben wurde und der streitgegenständliche Bescheid bereits vollzogen wurde, jedoch der Aufhebung unterliegt (vgl. dazu II. 1. a)) ist auch der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihn unverzüglich auf Kosten der Beklagten nach Deutschland zurückzuführen und ihm die Einreise nach Deutschland zu gewähren, als Annexantrag gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, wonach Gericht auf Antrag auch aussprechen kann, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, wenn der Verwaltungsalt schon vollzogen ist, statthaft. Als auf den Realakt einer Ermöglichung der Wiedereinreise gerichtete Klage ist der Annexantrag überdies als Leistungsklage statthaft. Insoweit wurde entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ein öffentlich-rechtlicher Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht, sodass der Antrag auch im Übrigen zulässig ist. Soweit der Kläger den Annexantrag gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO nachträglich gestellt hat, handelt es sich dabei um eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO stets zulässige Klageergänzung. 3. Die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten gemäß der Ziffer 1 des Bescheides ist nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch die Abschiebung des Klägers am 11.08.2023 nach Griechenland erledigt. Denn die mit der Unzulässigkeitsentscheidung verbundenen Regelungswirkungen bestehen fort. Allein der Umstand, dass der Kläger sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet lässt die mit der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig einhergehende Beschwer ist nicht nachträglich entfallen. Entsprechende gilt für die Feststellung in Ziffer 2 des Bescheides, dass 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides ist durch die Abschiebung des Klägers ebenfalls nicht als erledigt im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anzusehen. Zwar ist durch den Vollzug einer angedrohten Abschiebung die Vollstreckungsmaßnahme der Verwaltungsbehörde abgeschlossen. Die Abschiebungsandrohung wirkt nicht als vorsorgliche Androhung für den Fall einer erneuten unerlaubten Einreise fort. Reist der Betroffene später wieder in das Bundesgebiet ein, kann daher von einer nach § 59 AufenthG notwendigen Abschiebungsandrohung nicht unter Hinweis auf die früher ergangene Abschiebungsandrohung abgesehen werden (vgl. BGH, B. v. 11.01.2018 – V ZB 62/17 –, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2008 – 11 S 1136/07 – , juris, Rn. 11; Hessischer VGH, U. v. 17.02.1997 – 12 UE 1739/95 –, juris, Rn. 26). Auch im Hinblick auf das mit einer Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet die Abschiebungsandrohung keine Rechtswirkungen mehr. Die Verbote knüpfen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an die Abschiebung und diese wiederum an den Grundverwaltungsakt, nicht an die Abschiebungsandrohung an. Für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es dem Kläger dennoch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Wird eine Abschiebung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des mit der Abschiebung vollstreckten Verwaltungsakts – sprich während eines Hauptsacheverfahrens – durchgeführt, so bleibt es nach dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dem Betroffenen unbenommen, weiterhin auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung als Teil der Vollstreckung geltend zu machen (vgl. BVerwG, U. v. 16.07.2002 – 1 C 8.02 –, juris, Rn. 18 und 29; vgl. auch BVerwG, B. v. 13.09.2005 – 1 VR 5.05 –, juris, Rn. 2 zu § 80 Abs. 5 VwGO). Denn in dem Rahmen des Hauptsacheverfahrens kann das Gericht auf Antrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Vollzugsfolgenbeseitigung annexweise aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Besteht aber diese Möglichkeit, so muss der Betroffene bei Aufhebung des die Ausreisepflicht begründenden Grundverwaltungsakts und der Folgen seiner Vollstreckung auch die Aufhebung der insoweit nicht als erledigt anzusehenden Abschiebungsandrohung als Teil der Vollstreckung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen können. 4. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß der Ziffer 4 des Bescheides, mit dem in dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin die Titelerteilungssperre einhergeht, sodass von diesem ebenfalls noch einer Erledigung entgegenstehende Rechtswirkungen ausgehen, kann der Kläger in zulässiger Weise mit der Anfechtungsklage angreifen, soweit es um die originäre Anordnung des Verbots geht. Statthafte Klageart für die Einwendungen gegen die Länge der von der Beklagten im Zuge der angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote bestimmten Fristen ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Dies hat zur Folge, dass das Gericht das Fehlen einer Befristung oder die Länge einer bestimmten Frist nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüft. Ein stets bestehender Anspruch auf Bestimmung einer Befristung kann nur Gegenstand einer Verpflichtungsklage sein, weil die Länge der Frist einer behördlichen Ermessensentscheidung bedarf. Auch eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Liegt ein Ermessensfehler vor, so muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben. Alle diese Rechtsfolgen können nur gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 oder 2 VwGO im Rahmen einer Verpflichtungsklage erreicht werden. Für eine Aufhebung der Befristungsentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der Fristlänge fehlt es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit ihr können die Rechtsschutzziele jeweils nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 65 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.12.2015 – 8 PA 199/15 –, juris, Rn. 5; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2016 – 10 BV 14.1818 –, juris, Rn. 59). II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.05.2023 ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten in Ziffer 1 des Bescheides erweist sich als rechtswidrig und ist deshalb aufzuheben. aa) Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz gewährt hat. bb) Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Unzulässigkeitsentscheidung im Fall des Klägers insoweit erfüllt, da ihm im Februar 2020 in Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden ist. Gleichwohl war es der Beklagten aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag des Klägers auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Die Befugnis zur Unzulässigkeitsentscheidung ist nämlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen) ausgeschlossen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-297/17 [Ibrahim] u.a. -; EuGH, U. v. 13.11.2019 - C-540/17 [Hamed und Omar] -; beide juris). Nach Art. 4 EU-GRCh, der wortgleich mit Art. 3 EMRK ist und die gleiche Bedeutung und Tragweite wie das Verbot in Art. 3 EMRK hat, darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Liegt ein Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK vor, so ist sowohl die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig als auch die Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtlich fehlerhaft. Nach dem Europäischen Gerichtshof ist es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbotes in Art. 4 EU-GRCh, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen (Art. 1 EU-GRCh) verbunden ist, dabei unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder erst nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (EuGH, U. v. 19.03.2019, Ibrahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17; EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris; BVerfG, B. v. 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris; VGH Baden-Württemberg, B. v. 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris). Auch wenn der rechtlich verbindliche Maßstab zur Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG demzufolge originär Art. 4 EU-GRCh zu entnehmen ist, muss die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK aufgrund von Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh im Rahmen der Auslegung von Art. 4 EU-GRCh als Mindeststandard berücksichtigt werden (EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris; EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris;). Das Unionsrecht kann aber über den durch die ERMK gewährleisteten Standard hinausgehen (EuGH, U. v. 15.03.2017 - C-528/15 (Al Chodor) -; juris). Geht es - wie hier - um die Frage, ob einem in der Bundesrepublik Deutschland Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, sind an die Feststellung eines Abschiebungshindernisses besondere Anforderungen zu stellen. Denn im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wegen des insoweit geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass jeder einzelne Mitgliedsstaat das Unionsrecht und die europarechtlich implementierten und dort anerkannten Grundrechte beachtet. Folglich gilt im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems - auf der Basis der in Art. 2 EUV niedergelegten Werte - grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta sowie der ERMK stehen (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -; EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -; beide juris). Dieser Grundsatz entfaltet jedoch keine uneingeschränkte Geltung (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 (N.S.) -, juris). Der Europäische Gerichtshof hat insoweit bestehende Einschränkungen hervorgehoben und betont, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens jedenfalls dann keine Gültigkeit beanspruchen kann, wenn das Asylsystem in der Praxis in einem Mitgliedstaat auf solche Funktionsstörungen bzw. Schwachstellen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie einen Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, in einem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren (EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -; VG Ansbach, U. v. 26.05.2020 - AN 17 K 19.51004 -; alle juris). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die von allen Umständen des Einzelfalles abhängt, ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot, Seife“) und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. unter anderem EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed und Omar) -; BVerwG, U. v. 08.08.2018 - 1 B 257/18 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -; alle juris). Vor diesem Hintergrund ist von einer konventions- bzw. chartawidrigen Behandlung auszugehen, wenn ein Flüchtling bzw. ein international Schutzberechtigter vollkommen auf sich allein gestellt ist und er über einen längeren Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln zu erlangen (vgl. EGMR, U. v. 21.01.2011 - 30696/09 - juris). Im Lichte dessen, dass die Widerlegung der Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Wertesystems an hohe Hürden geknüpft ist, ist die Schwelle der Erheblichkeit dagegen nicht erreicht, wenn dem Betroffenen lediglich eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse droht. Große Armut oder der Umstand, dass im abschiebenden Mitgliedstaat höhere Sozialleistungen gewährt werden und die Lebensverhältnisse dort günstiger sind als in dem Zielstaat der Abschiebung reichen nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh zu begründen. Auch nicht ausreichend sind Mängel in den im Zielstaat der Abschiebung angebotenen Integrationsprogrammen oder der Umstand, dass anerkannt Schutzberechtigte in der Regel anders als Zielstaatsangehörige nicht auf familiäre Verbindungen in dem Mitgliedsstaat zurückgreifen und auf diese Weise den Schwächen des Sozialsystems des zuständigen Mitgliedsstaates begegnen können (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019, a. a. O.). Bei der Prüfung einer Rückführung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass es sich auch bei anerkannt Schutzberechtigten um Personen handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sind. Weitere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen müssen jedoch nur für den Fall hinzutreten, in dem die Schwachstellen im fraglichen Mitgliedstaat noch nicht die erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit auch für gesunde Erwachsene erreichen, wenn also keine „allgemeinen Schwachstellen“ im Asylsystem des betreffenden Mitgliedstaates festgestellt werden können (vgl. OVG LSA, B. v. 29.08.2019 - 4 L 207/19 -; OVG LSA, B. v. 06.09.2019 - 3 L 187/19 -; beide unv.). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann nicht entnommen werden, dass die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit nur dann erreicht ist, wenn bei den Betroffenen eine besondere Verletzbarkeit (sog. Vulnerabilität) i. S. v. Art. 21 Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) vorliegt (OVG LSA, B. v. 06.09.2019 - 3 L 187/19 -; unv.; a. A. VG Ansbach, U. v. 26.05.2020 - AN 17 K 19.51004 -; juris). Ob die in dem Zielstaat herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen zu beurteilen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, B. v. 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris.) Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Schwachstellen besonders relevant. cc) Nach diesen Maßstäben ist bei Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen anzunehmen, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, so dass eine Rückführung des Klägers nach Griechenland nicht zulässig ist und die Abweisung des Asylantrages als unzulässig rechtswidrig ist. Das Gericht ist auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass für den Kläger in Griechenland die Gefahr besteht, über einen längeren Zeitraum obdachlos und nicht hinreichend mit Nahrungsmitteln versorgt zu werden. Im Hinblick auf die Rückführung von anerkannt Schutzberechtigten nach Griechenland geht das Gericht von Folgendem aus: (1) Die Rückführung eines Schutzstatusinhabers erfolgt regelmäßig auf das griechische Festland und zwar über die Flughäfen von Athen oder Thessaloniki. Bei Ankunft werden dem rückgeführten Schutzberechtigten am Flughafen Informationen zur nächsten Ausländerbehörde zur Verfügung gestellt, um dort ggf. seinen Aufenthaltstitel verlängern zu lassen. Zudem wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass er sich sodann beim zuständigen Bürgerservice-Center melden soll. Zu weitergehenden Maßnahmen des griechischen Staates kommt es bei der Umsetzung einer Rückführung nicht. Insbesondere werden den Rückkehrern vom griechischen Staat keine speziellen staatlichen Hilfsangebote zur Verfügung gestellt (vgl. AA, Auskünfte vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S. 2 f., vom 06.12.2018 an das VG Stade, S. 8, sowie vom 26.09.2018 an das VG Schwerin, S. 3). Anerkannt Schutzberechtigte sind sich bei einer Rückkehr nach Griechenland folglich weitgehend selbst überlassen (PRO Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 4 f.), obwohl sie insbesondere in der Übergangszeit regelmäßig auf staatliche Hilfe angewiesen sind (BVerfG, B. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -; VG Magdeburg, U. v. 20.11.2019 - 8 A 130/19 -; beide juris). Damit unterscheidet sich die Situation rückgeführter anerkannt Schutzberechtigter wesentlich von der Situation der Dublin-Rückkehrer, die nach ihrer Rückführung in das griechische Asylverfahren zurückkehren, regelmäßig im Camp Eleonas untergebracht und dort versorgt werden (vgl. AA, Auskunft vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S. 4). Anerkannt Schutzberechtigte haben gemäß dem Präsidialdekret 141/2013 grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt und Sozialleistungen einschließlich der Gesundheitsversorgung. Rechtlich gilt damit das Prinzip der Inländergleichbehandlung, das sich jedoch in der Praxis als unzureichend erweist, selbst wenn die Standards für die Inländer hier noch menschenwürdegemäß sein sollten. Denn dabei ist in den Blick zu nehmen, dass es sich bei Flüchtlingen typischerweise um verletzliche und entwurzelte Menschen, jedenfalls um Menschen mit vielerlei Handicaps handelt, die nicht ohne weiteres oder auch gar nicht in der Lage sein werden, allein gestellt die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Aufnahmestaats an sich formal gewährleistet, auch effektiv geltend zu machen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Griechenland vom 19.03.2020, S. 28; vgl. auch: BVerfG, B. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris). Sie müssen daher erst in die gleiche oder eine vergleichbare faktische Position einrücken, aus der heraus die einheimische Bevölkerung ihre Rechte in Anspruch nimmt und nehmen kann. Erst mit diesem realen sozialen Hintergrund erfährt Inländerbehandlung ihre innere Rechtfertigung und Tragfähigkeit (VGH Baden-Württemberg, B. v. 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris; VG Berlin, U. v. 19.11.2019 - 23 K 521.19 A - unv.). Dieses Verständnis von Inländergleichbehandlung vorangestellt, bestehen in Griechenland für Flüchtlinge derart hohe bürokratische Hürden, dass die formal gewährleistete rechtliche Gleichbehandlung praktisch ins Leere läuft, so dass faktisch nicht von einer Inländergleichbehandlung ausgegangen werden kann (BVerfG, B. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris; VG Magdeburg, U. v. 10.10.2019 - 6 A 390/19 -, juris). Dies vermögen auch die partiell bestehenden Hilfsangebote der in Griechenland aktiven NGOs, welche versuchen, den staatlichen Ausfall von Fürsorgestrukturen jedenfalls ansatzweise zu substituieren, nicht zu kompensieren, da deren Angebote aufgrund beschränkter Ressourcen und örtlicher Reichweite eine tatsächliche Inländergleichbehandlung nicht bewirken können (AA, Auskunft vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Griechenland vom 19.03.2020, S. 31; VG Berlin, U. v. 19.11.2019 - 23 K 521.19 A - unv.; VG Aachen, 16.03.2020 - 10 K 157/19.A -; VG Ansbach, U. v. 26.05.2020 - AN 17 K 19.51004 -; a.A. VG Cottbus, B. v. 10.02.2020 - 5 L 581/18.A -; alle juris). (2) Zurückgeführten anerkannt Schutzberechtigten droht in Griechenland mit hoher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit. Zwar haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich Zugang zum freien Wohnungsmarkt. Jedoch stellt sich die Anmietung einer Wohnung in der Praxis als schwierig dar, da Vorurteile und das bevorzugte Vermieten an Studenten, Familienmitglieder und Bekannte den Zugang zu Wohnraum für andere Bevölkerungsgruppen, wie anerkannt Schutzberechtigte, erschweren. Ein staatliches Programm bezüglich Wohnungszuweisungen gibt es in Griechenland weder für griechische Staatsbürger noch für anerkannte Schutzberechtigte (AA, Auskunft vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S. 4). Dies wird durch Erkenntnisse von PRO ASYL/RSA untermauert. Danach ist kein Fall einer nach Griechenland abgeschobenen Person bekannt, die nach ihrer Rückkehr von den zuständigen Behörden eine Unterkunft zugewiesen bekommen hat (PRO ASYL/RSA Update 30.08.2018). Anerkannt Schutzberechtigte sind zur Beschaffung von Wohnraum vielmehr grundsätzlich auf den freien Markt verwiesen (AA, Auskünfte vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S. 3, und vom 06.12.2018 an das VG Stade, S. 2; Amnesty International, Amnesty Report Griechenland 2020 vom 07.04.2021). Das Anmieten von Wohnung auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an andere Bevölkerungsgruppen aber wesentlich erschwert und praktisch nahezu unmöglich. Dies auch deshalb, weil die Mietpreise für Mietwohnungen innerhalb der letzten 1,5 bis 2 Jahre nicht zuletzt aufgrund der Covid-19-Panemie erheblich gestiegen sind (vgl. OVG Sachsen, U. v. 27.04.2022 - 5 A 482/21.A - juris). Anerkannt Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, werden auch nicht in Flüchtlingslagern oder staatlichen Unterkünften untergebracht. Zwar leben dort zum Teil auch anerkannt Schutzberechtigte, jedoch nur solche, die bereits als Asylsuchende dort untergebracht waren; diese können über die Anerkennung hinaus nur für einen Übergangszeitraum von 30 Tagen dort verbleiben (AA, Auskunft vom 26.11.2020 an das VG Magdeburg, S. 1 f.). Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte haben hingegen insbesondere keinen Zugang zu einer Unterbringung im Rahmen des durch die EU finanzierten und durch das UNHCR betriebenen Hilfsprogramms „ESTIA“ (Emergency Support to Accomodation and Integration System). Der UNHCR stellte - Stand Anfang Januar 2021 - ca. 11.550 Plätze und das griechische Migrationsministerium weitere ca. 16.600 Plätze zur Verfügung (UNHCR, Fact Sheet Greece, Dezember 2020), aber nur für Asylbewerber und für anerkannt Schutzberechtigte in den ersten 30 Tagen nach ihrer Anerkennung (AA, Auskünfte vom 26.11.2020 an das VG Magdeburg, S. 1 f., sowie vom 28.01.2020 an das VG Leipzig, S. 1 f., und vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S. 5). Das neue Asylgesetz Nr. 4636/2019, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, und eine weitere Gesetzesänderung von März 2020 haben die früheren Bedingungen, die ein Verbleiben in der Flüchtlingsunterkunft für sechs Monate ermöglicht haben, verschärft (AA, Auskünfte vom 26.11.2020 an das VG Magdeburg, S. 1, und vom 28.01.2020 an das VG Leipzig, S. 2). Seit Juni 2020 wird die Verpflichtung zum Auszug, von der in etwa 11.500 Personen betroffen sind, auch tatsächlich umgesetzt. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid ausführt, dass der deutschen Botschaft in Athen Zwangsräumungen nicht bekannt seien, ist dies für die Bewertung der Situation zurückkehrender anerkannt Schutzberechtigter, die eine solche Unterkunft bereits verlassen haben, ohne Belang. Anerkannt Schutzberechtigte, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Griechenland überstellt werden, erhalten durch das ESTIA-Programm ohnehin keine Unterkunft (AA, Auskunft vom 28.01.2020 an das VG Leipzig, S. 2; VG Ansbach, U. v. 26.05.2020 - AN 17 K 19.51004 -, juris). So geht auch die Beklagte in ihrem streitgegenständlichen Bescheid selbst davon aus, dass das Programm ESTIA Personen, die – wie zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte – aus dem Programm einmal ausgeschieden sind, nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. S. 8 des Bescheides). Zwar ist mit Unterstützung des griechischen Migrationsministeriums zum 01.06.2019 das von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) entwickelte und durch die EU finanzierte Programm Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (Helios II-Programm) angelaufen, welches auf die Unterstützung der Integration von anerkannt Schutzberechtigten, die derzeit in griechischen Übergangsunterkünften leben, abzielt und 5.000 Wohnungsplätze für anerkannte Schutzberechtigte vorsieht. Das Helios II-Programm beinhaltet - neben anderen Integrationshilfen - vor allem Hilfen zur Anmietung von Wohnraum. Die Wohnungsangebote werden dabei von NGOs und Entwicklungsgesellschaften griechischer Kommunen als Kooperationspartner der IOM zur Verfügung gestellt und von den Schutzberechtigten, unter Zahlung einer Wohnungsbeihilfe an sie, angemietet (AA, Auskunft vom 23.08.2019 an das VG Potsdam, S. 2 f.). Die Teilnehmer erhalten über die Unterstützung bei der Wohnungssuche hinaus eine allgemeine finanzielle Starthilfe (einmalige Auszahlung von 440 Euro für Alleinstehende und bis zu 1.490 Euro für Familien mit sechs oder mehr Personen). Zudem beinhaltet das Programm einen monatlichen Zuschuss zu den Mietkosten in Höhe von 162 Euro für Alleinstehende. Das Programm richtet sich jedoch nur an international Schutzberechtigte, die nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden und im Zeitpunkt der Unterrichtung über ihre Anerkennung offiziell in einer Flüchtlingsunterkunft (insbesondere im ESTIA- Programm) in Griechenland registriert und untergebracht waren sowie innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Anerkennung einen entsprechenden Antrag gestellt haben (vgl. AA, Auskünfte vom 26.11.2020 an das VG Magdeburg sowie vom 21.08.2020 an das VG Bayreuth, S. 2). Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht fristgerecht für HELIOS registriert haben. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sind vor diesem Hintergrund in aller Regel vom HELIOS-Programm ausgeschlossen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 8), wobei das Auswärtige Amt davon ausgeht, dass anerkannt Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren, das HELIOS II-Programm nicht zur Verfügung steht (AA, Auskunft vom 28.01.2020 an das VG Leipzig, S. 2) und selbst die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, dass das HELIOS II-Programm sich nur an eine Personengruppe richtet, die bisher noch nicht die ESTIA-Wohnungen bzw. die Aufnahmelager verlassen mussten (vgl. S. 9 des Bescheides). Abgesehen davon ist schon fraglich, ob das HELIOS II-Programm - ohne Berücksichtigung der sehr hohen bürokratischen Anforderungen - überhaupt genügend Auffangplätze bietet, um all jene anerkannt Schutzberechtigten aufzunehmen, die aufgrund der neuen Asylgesetzgebung ihre bisherigen Unterkünfte verlassen müssen (AA, Auskunft vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S. 6). Soweit die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, im Allgemeinen habe sich aufgrund abnehmender Zugangszahlen die Situation in nahezu allen Flüchtlingsunterkünften verbessert, ist bereits nicht ersichtlich, wie sich dieser – unterstellte – Zustand auf die Lage anerkannt Schutzberechtigter, die – wie dargestellt – keinen Zugang mehr zu Flüchtlingsunterkünften erhalten, positiv auswirken sollte. Wohnungsbezogene Sozialleistungen, welche das Anmieten einer eigenen Wohnung unterstützen könnten, gibt es seit dem 01.01.2019 zwar mit dem neu eingeführten sozialen Wohngeld, dessen Höhe maximal 70 Euro für eine Person und maximal 210 Euro für einen Mehrpersonenhaushalt beträgt (AA, Auskunft vom 28.01.2020 an das VG Leipzig, S. 2). Für besonders Vulnerable können zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auch Mietsubventionierungen gezahlt werden (AA, Auskunft vom 15.10.2020 an das VG Schleswig). Das soziale Wohngeld bzw. die Mietsubventionierung setzen jedoch einen legalen Voraufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus, wobei bei international Schutzberechtigten die Aufenthaltsdauer ab der Stellung des Asylantrages angerechnet wird (vgl. AA, Auskunft vom 21.08.2020 an das VG Bayreuth, S. 1). Auch ist der legale Voraufenthalt von fünf Jahren durch fristgerecht eingereichte Steuererklärungen für die einzelnen Jahre nachzuweisen (vgl. PRO ASYL/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 19). Schon aus diesem Grund sind zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte auch von dieser Sozialleistung bzw. Mietsubventionierung praktisch ausgeschlossen. Im Lichte dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich die Unterbringungssituation für international Schutzberechtigte zuletzt deutlich verbessert hat. Vielmehr hat sich die Situation seit dem Jahr 2020, nicht zuletzt wegen des Brandes in dem Flüchtlingslager Moria, sowie der Covid-19-Pandemie weiter verschärft (vgl. OVG NRW, U. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris). Es existieren nach wie vor keine speziellen Unterbringungsplätze für anerkannt Schutzberechtigte (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Griechenland vom 01.06.2021, S. 26). Außerdem können die meisten Schutzberechtigten aufgrund des Mangels an erschwinglichen Immobilien und der hohen Nachfrage, insbesondere in Attika, keine Mietwohnungen finden (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus [a-11601] vom 26.08.2021, S. 16). Personen, die über keine Unterkunft verfügen und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (BFA, Länderinformation Griechenland vom 01.06.2021, S. 26). Daran vermögen auch die durch den griechischen Staat und die von NGOs betriebenen Obdachlosenunterkünfte nichts zu ändern, da diese ganz überwiegend voll belegt sind und abgesehen davon anerkannt Schutzberechtigten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zu einem Großteil nicht zur Verfügung stehen (OVG Lüneburg, U. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20 -; OVG NRW, U. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A -; VG Aachen, 16.03.2020 - 10 K 157/19.A -; VG Magdeburg, U. v. 10.10.2019 - 6 A 390/19 -; a. A. VG Cottbus, B. v. 10.02.2020 - 5 L 581/18.A -, alle juris; BFA, Länderinformation Griechenland v. 19.03.2020, S. 31). Insgesamt ist die Zahl der Unterkünfte in Athen nicht ausreichend (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3; AA- Auskunft an VG Stade vom 06.12.2018, S. 3; AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 01.02.2019, S. 5 f.). Nichtregierungsorganisationen können nicht flächen- und bedarfsdeckend unterstützen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 4). Nichtregierungsorganisationen füllen oftmals Lücken aus, die der griechische Staat hinterlässt. Jedoch vermögen auch die zahlreichen Organisationen in Griechenland die Missstände im Asylbereich nicht aufzuwiegen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als sicherer Drittstaat, 27.08.2021, S. 15). Hieran ändern auch die von der Beklagten angeführten 124 Wohnungen für 600 Personen der kirchlichen Organisation Perichoresis in Katerini nichts (vgl. OVG Sachsen, U. v. 27.04.2022 - 5 A 482/21.A – juris). Entsprechendes gilt für die von der Beklagten benannten 300 dauerhafte Wohnungen, die Caritas Hellas anbietet, da auch dieses Unterkunftsprogramm ESTIA unterfällt, welches – wie dargestellt – anerkannt Schutzberechtigten nicht zur Verfügung steht (vgl. die von der Beklagten zitierte Internetseite https://caritas.gr/en/intervention-en/ac-commodation/, zuletzt abgerufen 18.08.2023). Für zurückkehrende international Schutzberechtigte erscheint es zudem aussichtslos, einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zur kurzfristigen Unterbringung zu erhalten. Die in ganz Griechenland betriebenen Obdachlosenunterkünfte richten sich nicht speziell an Personen mit internationalem Schutz, stehen ihnen jedoch formell zumindest vereinzelt offen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10). Die Aufenthaltsdauer darf eine Dauer von 15 Tagen bis zu einem Monat nicht überschreiten (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19 f.; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 16). Es gibt kommunale und/oder regionale Sozialbehörden in Griechenland, die für Obdachlosenangelegenheiten zuständig sind. Die Stadt Athen verfügt beispielsweise über eine Sonderabteilung für die Registrierung und Unterstützung von Obdachlosen. Zu den Unterstützungsmaßnahmen gehört - im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und unter Haushaltsvorbehalt - die Zuweisung eines Platzes für eine Übernachtung in einem Nachtschutzraum oder die Zuweisung eines Platzes in einem Tagesaufenthaltsraum, gegebenenfalls im Losverfahren (AA-Auskunft an VG Schleswig vom 15. Oktober 2020, S. 2). Ansonsten findet eine staatliche Beratung nicht statt (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 5). Grundsätzlich akzeptieren diese Unterkünfte keine Familien oder Personen, die weder Griechisch noch Englisch sprechen, und bzw. oder die nicht psychisch gesund sind. Ferner verlangen die staatlichen Unterkünfte die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer (AFM) und einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Vorlage von medizinischen Gutachten einschließlich eines Covid-19-Tests (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19 f.). Die kommunalen Obdachlosenunterkünfte in Athen reichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, und es gibt lange Wartelisten (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 5 f.; AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19 f.; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 16). Einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zu bekommen, ist deshalb sehr schwer (AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update, S. 247) bzw. aussichtslos (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 11). Selbst eine kurzfristige Unterbringung in Obdachlosenunterkünften erscheint nicht möglich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. August 2021, S. 3). Mit dem Verweis der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, das griechische Ministerium für Migration und Asyl habe am 20.11.2020 eine Erklärung über eine Zusammenarbeit mit der Stadt Athen und IOM Griechenland unterzeichnet, ausweislich dessen sich das Ministerium verpflichtet habe, für den Zeitraum 2020 – 2021 Mittel in Höhe von 12 Mio. € zur Verfügung zu stellen (vgl. S. 10 des Bescheides), wozu auch die Errichtung einer weiteren Unterkunft in Elaionas im Süden Athens zähle (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieses Momerandum of Understanding bereits umgesetzt wurde. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen (bislang) kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, steht dieser Annahme bereits entgegen, dass über die Obdachlosigkeit anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland umfangreich in den Medien berichtet wurde (vgl. u.a. RBB 24: Die Menschen haben keine Chance, auf eigenen Beinen zu stehen, abrufbar unter: https://www.rbb24.de/pa-norama/beitrag/2021/07/gefluechtete-helfer-griechenland-athen-camp-eleonas.html; BR 24: Anerkannte Geflüchtete: Warum sie nach Deutschland weiterziehen, abrufbar unter: https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/anerkannte-gefluechtete-warum-sie-nach-deutschland-weiterziehen,ShfvZXn; Redaktionsnetzwerk Deutschland, Ziel Deutschland: Flüchtlinge fliehen vor Obdachlosigkeit und Armut in Griechenland, abrufbar unter: https://www.rnd.de/politik/ziel-deutschland-fluchtlinge-fliehen-vor-obdachlo-sigkeit-und-armut-in-griechenland-4JCWQBL6ZBCVTIEJQDNB3VHRD4.html; Die Presse: Griechenland bei Integration stärker in Pflicht nehmen, abrufbar unter: https://www.diepresse.com/6005672/griechenland-bei-integration-starker-in-pflicht-neh-men; alle zuletzt abgerufen am 04.05.2023). Gleichwohl mag die auf einer Auskunft des Auswärtigen Amtes (Deutsche Botschaft (Athen): Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021) gestützte Annahme der Beklagten unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass Flüchtlinge, denen die Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende nicht (mehr) zur Verfügung stehen, teilweise „auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaft“ und hierdurch gebotene „informelle Möglichkeiten der Unterkunft“ zurückgreifen können. Soweit das VG Cottbus darauf verweist, dass eine Unterbringung in der Wohnung von „Landsfrauen und -männern bzw. Freunden“ zumutbar sei, ist dem grundsätzlich nicht zu widersprechen (VG Cottbus, B. v. 10.02.2020 - 5 L 581/18.A -, juris). Der Zugriff auf derartige Unterkunftsmöglichkeiten dürfte aber gerade bei rücküberstellten anerkannt Schutzberechtigten die Ausnahme sein. Lebensfremd wäre es jedenfalls davon auszugehen, dass derartige Möglichkeiten regelhaft bestehen. Zudem dürfte es sich bei diesen Unterkünften oft um verlassene bzw. besetzte Gebäuden handeln. In diesem Fall ist eine Unterbringung nicht nur illegal, weswegen rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte nicht darauf verwiesen werden können, sondern vielmehr dürften in diesen Unterkünften, die typischerweise weder über fließendes Wasser noch über Strom verfügen, Zustände herrschen, die mit Art. 4 EU-GRC keinesfalls vereinbar sind (OVG Lüneburg, U. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20 -; OVG NRW, U. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A -; VG Minden, U. v. 06.02.2020 - 12 K 491/19.A -; VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19 -; alle juris). Ungeachtet der Frage der Zumutbar der Lebensumstände in derartigen Formen illegalen Wohnens ist den Erkenntnismitteln jedoch zu entnehmen, dass in informellen Wohnmöglichkeiten Untergekommenen die zwangsweise Entfernung aus ihrer Unterkunft droht bzw. sie in der ständigen Gefahr leben, aus ihrer Unterkunft vertrieben zu werden (Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 3 und 16 f.). Seit dem Antritt der derzeitigen griechischen Regierung im Juli 2019 wurden bis heute immer wieder durch Flüchtlinge bzw. Migranten besetzte Häuser in der Stadt Athen von der Polizei geräumt (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3; Mobile Info Team, The Living Conditions of Applicants and Beneficiaries of International Protection, Februar 2021, S. 12). Insoweit ist der Verweis auf eine solche informelle Wohnmöglichkeit unzumutbar. Ferner folgt aus den Erkenntnismitteln nicht, dass informelle Wohnmöglichkeiten für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in ausreichender Zahl vorhanden und für diese zugänglich sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass solche Unterkünfte auch im Hinblick auf andere nach einer Unterkunftsmöglichkeit Ausschau haltenden Personen nur in eingeschränktem Umfang vorhanden sind und der Zugang zu einer solchen Unterkunftsform persönliche Kontakte vor Ort und bzw. oder Kenntnis der örtlichen Verhältnisse voraussetzt (vgl. OVG Sachsen, U. v. 27.04.2022 - 5 A 482/21.A – juris, Rn. 81 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. vom 23.11.2021 - 3 B 53.19 -, juris Rn. 46 ). Die Einschätzung des Gerichts, dass zurückgeführten anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht, wird auch durch einen Beitrag vom 28.05.2021 auf der Website von Pro Asyl bestätigt. In diesem heißt es, dass in den Fällen von anerkannten Flüchtlingen, die aus Deutschland abgeschoben worden seien und von der Partnerorganisation RSA in Griechenland unterstützt würden, die Menschen auch mehrere Monate nach der Abschiebung immer noch obdachlos seien (PRO ASYL/RSA, Bett, Brot, Seife - Ein ferner Traum für Flüchtlinge in Griechenland vom 28.05.2021). Das Gericht ist auch deshalb davon überzeugt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht zahlreiche international Schutzberechtigte in Griechenland obdachlos sind und selbst für gesunde und arbeitsfähige alleinstehende Männer gegenwärtig das „real risk“ des „Fehlens eines Bettes“ (so zuletzt auch OVG Sachsen, U. v. 27.04.2022 - 5 A 492/21 A -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.01.2022 - A 4 S 2443/21 -; beide juris) besteht. Auch eine Mobilisierung des gerichtlichen Rechtsschutzes verspricht keinen wirksamen Schutz gegen die drohende Obdachlosigkeit und die in der Folge zu erwartende Verelendung. So ist bereits kein Rechtsanspruch auf kurzfristige Unterbringung ersichtlich, den die Betroffenen geltend machen könnten. Hinzu kommen die langen Verfahrenslaufzeiten sowie die faktischen Hürden für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Demzufolge ist nicht zu erwarten, dass dieser Weg erfolgsversprechend ist (VG Aachen, 16.03.2020 - 10 K 157/19.A -; VG Köln, U. v. 25.08.2020 - 14 K 63/80/18.A -; beide juris). (3) Darüber hinaus sind zurückgeführte international Schutzberechtigte in Griechenland mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dazu in der Lage, sich wenigstens ihre elementarsten Grundbedürfnisse („Brot, Seife“) zu sichern. (3a) Zwar haben anerkannt Schutzberechtigte rechtlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Trotz der formal bestehenden Inländergleichbehandlung stellen in der Praxis jedoch die hohe Arbeitslosigkeit und mangelnde Sprachkenntnisse nahezu unüberwindliche Hindernisse dar. Griechenland verzeichnet im Jahr 2022 immer noch eine Arbeitslosenquote von knapp 15 Prozent und damit eine der höchsten Arbeitslosenquoten auf dem Gebiet der Europäischen Union. Zwar geht die Zahl der Arbeitslosen damit im Vergleich zu den Vorjahren geringfügig zurück. Dies kann jedoch nicht darüber wegtäuschen, dass davon nahezu ausschließlich Inländer profitieren und sich die angespannte Konkurrenzlage auf dem griechischen Arbeitsmarkt für anerkannt Schutzberechtigte weiterhin als sehr schwierig darstellt. Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering. Die staatliche Arbeitsagentur hat bereits für griechische Staatsangehörige kaum Ressourcen für eine aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: Ein Mitarbeiter für über 1000 Arbeitslose). Ebenso besteht noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen (BFA, Länderinformation Griechenland vom 19.03.2020, S. 31). Anerkannt Schutzberechtigte haben aufgrund von Verständigungsproblemen und fehlender beruflicher Spezialisierungen allenfalls marginale Möglichkeiten, überhaupt Hilfsarbeitertätigkeiten aufzunehmen (vgl. OVG NRW, B. v. 05.04.2022, - 11 A 314/22 -, juris). Daher bestehen Arbeitsmöglichkeiten fast ausschließlich im informellen Sektor. Dabei handelt es sich meist um schlecht bezahlte, hochprekäre, unsichere und oft gefährliche Tätigkeiten. Die Aufnahme von solchen illegalen Beschäftigungsmaßnahmen, welche oft von einem ausbeuterischen Arbeitsverhältnis und unzumutbaren Arbeitsbedingungen geprägt sind (vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus vom 26.08.2021, S. 25 f.), ist schlicht unzumutbar. (3b) International anerkannt Schutzberechtigte erhalten überdies auch keine staatliche Unterstützung zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes (vgl. OVG NRW, U. v. 21.01.2021, a. a. O.). Das EU-finanzierte Cash-Card-Programm, welches Geldleistungen (150 Euro für allein reisende Männer pro Monat) für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten gewährt, steht nur Asylbewerbern zur Verfügung, die sich im Asylverfahren befinden (AA, Auskunft vom 28.01.2020 an das VG Leipzig, S. 2 f). Für anerkannt Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm demgegenüber nicht möglich (VG Magdeburg, U. v. 18.10.2019 - 9 A 14/19 -, unv.). Zugang zu weiteren Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, zwar grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. In praktischer Hinsicht bezieht der Großteil der international anerkannt Schutzberechtigten jedoch keine Sozialleistungen des griechischen Staates. Das im Februar 2017 eingeführte System der sozialen Grundsicherung („KEA“) basiert auf drei Säulen, wobei die erste Säule ein Sozialgeld in Höhe von 200 Euro pro Einzelperson vorsieht, welches sich um 100 Euro je weiterer erwachsener Person und um 50 Euro je weiterer minderjähriger Person im Haushalt erhöht. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900 Euro pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus Sachleistungen wie z. B. einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alle Leistungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Die dritte Säule besteht in der Arbeitsvermittlung. Neben zahlreichen Dokumenten zur Registrierung für die genannten Leistungen - unter anderem ein Aufenthaltstitel, ein Nachweis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Wasser-/Stromrechnungen auf eigenen Namen oder der Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), eine Bankverbindung, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, die Arbeitslosenkarte und eine Kopie der Steuererklärung für das Vorjahr - wird ein legaler ununterbrochener Voraufenthalt in Griechenland von zwei Jahren vorausgesetzt (AA, Auskünfte vom 28.01.2020 an das VG Leipzig, S. 2 f., und vom 06.12.2018 an das VG Stade, S. 4 ff.) Für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte ist es daher schon aufgrund der bürokratischen Hürden und des fehlenden Voraufenthaltes so gut wie unmöglich, diese Voraussetzungen zu erfüllen, so dass sie die Sozialleistung im Endeffekt nicht erhalten. Die Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht demnach tatsächlich keine soziale Grundsicherung. So geht auch das Auswärtige Amt davon aus, dass ohne eine - derzeit nicht bestehende - landesweit flächendeckende Betreuung durch NGOs eine erfolgreiche Antragsstellung bei den griechischen Behörden nicht realistisch ist (AA, Auskunft vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S.8). (4) Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung ist ebenfalls festzustellen, dass anerkannte Flüchtlinge in der Praxis großen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, sodass sich ihre medizinische Versorgung als lückenhaft darstellt (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, B. v. 08.10.2018 - 23 L 598.18 A -, juris Rn. 18; BFA, Länderinformation Griechenland vom 19.03.2020, S. 29). Es besteht zwar ein Anspruch auf weitgehend kostenlose Krankenbehandlung in Krankenhäusern. Auch ist der effektive Zugang, insbesondere zur Notfallversorgung, gewährleistet. Es können jedoch (erhebliche) Kosten bei Medikamenten im ambulanten Bereich anfallen (vgl. AA, Auskünfte vom 26.09.2018 an das VG Schwerin und vom 06.12.2018 an das VG Stade). (5) Ausgehend von diesen Feststellungen zur allgemeinen Situation von rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland ist - insbesondere vor dem Hintergrund, dass anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt sind - auch für den Kläger davon auszugehen, dass ihm bei einer erneuten Rückführung nach Griechenland unabhängig von seinem Willen und auch bei hoher Eigeninitiative mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar nach seiner Ankunft (BVerfG, B. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - juris) Obdachlosigkeit droht und er jedenfalls über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Aufgrund der allgemeinen Schwachstelle des griechischen Asylsystems ist die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse (“Bett, Brot, Seife“) für einen langen Zeitraum nicht gewährleistet. Vielmehr droht dem Kläger in Griechenland akute Obdachlosigkeit und in der Folge Verelendung. Vor diesem Hintergrund ist die im Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens angelegte Vermutung der charta- bzw. konventionskonformen Behandlung rücküberstellter anerkannt Schutzberechtigter zur Überzeugung des Gerichts hinreichend widerlegt. Eine andere Beurteilung ist nicht dadurch veranlasst, dass das griechische Ministerium für Migrationspolitik in einem Schreiben vom 08.01.2018 an die Beklagte erklärte, dass Griechenland die Anforderungen der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt habe und darüber hinaus zusicherte, anerkannte international Schutzberechtigte würden Zugang insbesondere zu Beschäftigung und Bildung, zu notwendigen Sozialhilfeleistungen, zu einer medizinischen Versorgung sowie zu Wohnraum erhalten. Insoweit ergeben sich zwar keine Zweifel daran, dass die griechische Regierung ihr Handeln auf eine Verbesserung der Situation von Asylbewerbern und anerkannten international Schutzberechtigten auch in den gemeinsamen Projekten mit der Europäischen Union und dem UNHCR ausrichtet. Gleichwohl bezieht sich die Erklärung nur auf die allgemeine Einhaltung des Unionsrechts und lässt sich daher nicht als konkrete Zusicherung für die Zurverfügungstellung von Unterkunftsmöglichkeiten entsprechend bestimmter Kapazitäten verstehen, zumal eine konkrete Zusicherung der griechischen Behörden im vorliegenden Fall trotz Anfrage des Bundesamtes nicht erfolgte. Vielmehr wird mit der Mitteilung letztlich nur auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass in Griechenland geltendes Recht zur Anwendung kommt (vgl. OVG NRW, B. v. 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A -, juris; Bayrischer VGH, B. v. 25.06.2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris). Diese Mitteilung bleibt zu abstrakt und reicht nicht aus, um die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 EU-GRCh im konkreten Einzelfall auszuschließen. (6) Der konkrete Einzelfall des Klägers rechtfertigt keine Abweichung von den oben unter (1) bis (5) dargelegten grundsätzlichen Annahme. Dass der Kläger ausnahmsweise aufgrund seiner persönlichen Umstände - insbesondere seines Alters, Geschlechts, Gesundheitszustandes, seiner Volkszugehörigkeit oder Ausbildung, seines Vermögens oder familiärer oder sozialer Verbindungen - dazu befähigt ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz der eklatanten Missstände und Schwachstellen im griechischen Asylsystem eine Unterkunft zu finden und sich eine menschenwürdige Existenz zu sichern, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Zwar verfügt der Kläger in geringem Umfang über griechische Sprachkenntnisse. Unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen (Schulabschluss in Afghanistan nach der 9. Klasse, keine Berufsausbildung), kommt er in Griechenland nur für Hilfsarbeitertätigkeiten ihn Betracht, die es jedoch aus den dargelegten Gründen nicht in ausreichender Zahl gibt und mit denen das zum Lebensunterhalt Notwendige nicht ohne weiteres verdient werden kann. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers, wonach er sich zwar um Arbeit bemüht habe, jedoch für seine (ehrenamtlichen) Dolmetscherdienste keine Vergütung erhalten habe, während es sich bei der von seiner Lebensgefährtin vermittelten Tätigkeit in den Jahren 2019 bis 2020 um illegale Beschäftigungen gehandelt haben dürfte. Auf die Frage, ob und inwieweit dem Kläger in der Zeit bis zur seiner Anerkennung als international Schutzberechtigter eine Arbeitsaufnahme möglich war, kommt es insoweit nicht an, da er sich vor diesem Zeitpunkt als Asylbewerber in einem gänzlich anderen rechtlichen Aufenthaltsstatus befunden hat. Dem Vortrag des Klägers ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Erkenntnislage zu entnehmen, dass er nach der Entscheidung über seinen Asylantrag nicht mehr berechtigt gewesen ist, in der Erstaufnahmeeinrichtung aufhältig zu sein sowie nach Beendigung der Beziehung zu seiner Freundin in Athen auf der Straße gelebt hat und keiner Arbeit nachgehen konnte. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Situation des Klägers im Anschluss an seine Abschiebung nach Griechenland. Auch diesbezüglich hat der vorgetragen, dass es ihm lediglich gelungen sei, den Verein eXchange e.V., welcher in A-Stadt Asylbewerber und Migranten betreut und unterstützt, zu kontaktieren, um diesen darüber in Kenntnis zu setzen, dass er abgeschoben worden sei und sich in Griechenland, konkret in Athen befinde ohne Unterkunft und ohne finanzielle Mittel. Insoweit hat der Kläger ferner vorgetragen, über keine familiären oder sozialen Kontakte in Griechenland zu verfügen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er für den Fall seiner Rücküberstellung auf hinreichende Ersparnisse, die ihm die Sicherung des Lebensunterhaltes ermöglichen würden, zurückgreifen kann. Im Lichte der dargestellten Erkenntnismittel kommt es insoweit auch nicht auf die Ansicht der Beklagten an, es hätte dem Kläger oblegen, sich um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihm im schutzgewährenden Mitgliedstaat zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung zu suchen. Zwar mag mit der Beklagten davon auszugehen sein, dass bei defizitären schweren Bedingungen für Schutzstatusinhaber eine hohe Eigeninitiative des Einzelnen zu fordern ist. Gleichwohl belegen die aktuellen Erkenntnismittel, dass ungeachtet der Umstände des jeweiligen Einzelfalles selbst alleinstehende Statusinhaber ohne besondere gesundheitliche Einschränkungen, einem Integrationsprozess in Griechenland nicht gerecht werden können, da die dortigen humanitären Bedingungen eine unabhängig von dem Willen des Betroffenen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. b) Aus der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung folgt, dass der Bescheid vom 10.05.2023 auch im Übrigen aufzuheben ist. Auf die Anfechtungsklage hin ist im Fall der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung auch die Feststellung der Beklagten, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen ist (vgl. dazu VG Ansbach, U. v. 28.12.2021 - AN 17 K 19.50679 -, juris mit Verweis auf BVerwG, U. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris). Es steht infolge der Unzulässigkeitsentscheidung nämlich noch nicht fest, hinsichtlich welches Ziellandes ein etwaiges Abschiebungsverbot zu prüfen ist (vgl. Bay. VGH, B. v. 08.03.2019 - 10 B 18.50031 -, juris). Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers mit Blick auf die unter A. II. 1. a) getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids, sodass der Bescheid auch insoweit aufzuheben war. 2. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch darauf, ihm die Rückreise aus Griechenland auf Kosten der Beklagten zu ermöglichen. Die Voraussetzungen des gewohnheitsrechtlich anerkannten, öffentlich-rechtlichen (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruchs, dessen Grundlage dogmatisch teilweise aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Art. 14Abs. 1 Satz 1 GG und teilweise aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, liegen vor. Notwendig für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen muss dadurch ein rechtswidriger, dem Hoheitsträger zuzurechnender Zustand entstanden sein, der noch andauert (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 19.07.1984 – 3 C 81/822; U. v. 23.05.1989 – 7 C 2/87 – Rn. 80; U. v. 26.08.1993 – 4 C 24/91 – juris; Wolff, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl., 2018, § 113, Rn. 212). Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Folgenbeseitigungsanspruch auch an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes anknüpft (vgl. BayVGH, B. v. 05.01.2023 – 10 CE 22.2618 – juris) oder allein an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands (vgl. OVG NRW, B. v. 04.04.2023 – 18 B 177/23 – juris). Denn der Kläger macht keinen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch, der eine Rechtsbeeinträchtigung durch (schlichtes) hoheitliches Handeln voraussetzt, geltend, sondern begehrt die Beseitigung von Folgen, die aus der Vollziehung eines (rechtswidrigen) Verwaltungsaktes resultieren. Soweit es sich bei dem hoheitlichen Handeln um den Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes handelt, kommt in diesem Fall – wie hier – auch ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch als Anspruchsgrundlage in Betracht, der wegen seiner prozessualen Einkleidung in § 113 Abs. 1 VwGO (ohnehin) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaltes als Eingriffsakt voraussetzt. Ein rechtswidriger Eingriff in Gestalt eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes liegt vor. Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2023 ist – wie dargestellt – rechtswidrig und war demnach aufzuheben. Aus der Rechtswidrigkeit des Bescheides resultiert zudem ein rechtswidriger, der Beklagten zuzurechnender Zustand, der noch andauert, da der Kläger auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides der Beklagten abgeschoben wurde. Zwar mag der nunmehrige Aufenthalt des Klägers in Griechenland in tatsächlicher Hinsicht Folge der von der Ausländerbehörde des Salzlandkreises durchgeführten Abschiebung des Klägers sein. Dies rechtfertigt indes nicht die Annahme, der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch sei nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Ausländerbehörde des Salzlandkreises, in deren Zuständigkeit der (rein tatsächliche) Vorgang der Abschiebung gemäß §§ 71 Abs. 1, 75 AufenthG liege, zu richten. Anknüpfungspunkt des hier einschlägigen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs ist vielmehr die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, dessen Erlass allein dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen ist. Infolgedessen kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht an. Der so verstandene rechtswidrige Zustand führt zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Denn der zwangsweise herbeigeführte Aufenthalt des Klägers verstößt – wie dargestellt – bereits gegen Art. 3 EMRK. Darüber hinaus steht dem Kläger im Lichte der aufgehobenen Unzulässigkeitsentscheidung und der damit verbundenen Pflicht der Beklagten zum Eintritt in das nationale Verfahren eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG als gesetzliches Aufenthaltsrecht besonderer Art (vgl. Bergmann, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 55 AsylG, Rn. 5) zu, welches durch den rechtswidrigen Zustand des Aufenthalts in Griechenland verletzt wird. Dass der Beklagten die Erfüllung des demnach bestehenden Anspruchs des Klägers rechtlich oder tatsächlich unmöglich bzw. unzumutbar ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde und seine Abschiebung nach Griechenland angedroht wird. Der am 01.01.1995 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 16.09.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.09.2021 einen Asylantrag. Vor seiner Einreise in die Bundesrepublik hielt er sich in der Zeit von März 2016 für einen Zeitraum von ca. fünf Jahren in Griechenland auf. Am 26.02.2020 wurde ihm in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 04.08.2021 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe seinen Asylantrag nicht freiwillig gestellt. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen gegangen, sondern wegen der größeren Sicherheit und wegen seiner Familie. Er habe gearbeitet. Zunächst habe körperlich schwere Arbeit in der Landwirtschaft verrichtet, und sodann auch, nachdem er etwas Griechisch gelernt habe, als Dolmetscher für die Caritas und für IOM. Das Leben sei für ihn in Griechenland gefährlich gewesen. Dort würden Menschen getötet werden und die Polizei würde auf Anzeigen erst dann reagieren, wenn jemand getötet worden sei. Auch habe er keine Möglichkeit gehabt, trotz seiner Schutzgewährung seine Familie aus Afghanistan nachzuholen. Er habe vier bis fünf Jahre in Griechenland verbracht, und sei nicht integriert worden. In Griechenland habe eine griechische Frau versucht, ihn zu einem Leibeigenen zu machen. Sie sei doppelt so alt wie er gewesen und der Kläger habe sie bei der Arbeitsvermittlung kennengelernt. Sie habe ihm verschiedene Dokumente besorgt und anschließend versucht, die wirtschaftliche Lage des Klägers auszunutzen. Sie habe ihn bei der Polizei angezeigt, aber die Klage sei abgewiesen worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland befürchte er, dass sie ihm erneut versuchen würde, etwas anzuhängen. Bereits im Mai 2921 sei der Kläger aus Afghanistan ausgereist. Dort habe er die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Während seines Aufenthalts im Iran sei er als Bauarbeiter tätig gewesen. Mit Bescheid vom 10.05.2023, dem Kläger am 26.05.2023 zugestellt, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers wegen des ihm bereits in Griechenland gewährten internationalen Schutzes als unzulässig ab (Ziffer 1). Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG in der Person des Klägers hinsichtlich Griechenland nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3 S. 1), wobei sie ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung nach Griechenland (Ziffer 3 S. 2) oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (Ziffer 3 S. 3), androhte. Die Beklagte stellte zudem fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 3 S. 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 3 S. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Die Ablehnung als unzulässig sei rechtmäßig, da den Kläger in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh erwarten würde. Die Lebensbedingungen seien für international anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht derart eklatant, dass sie den Schluss zulassen würden, dass diese einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Die Situation in Griechenland habe sich insgesamt im Vergleich zu vorherigen Jahren erheblich verbessert. Anerkannt Schutzberechtigte hätten Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten und medizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt. Darüber hinaus stelle Griechenland anerkannt Schutzberechtigte gesetzlich der einheimischen Bevölkerung gleich. Griechenland habe zugesichert, dass das Unionsrecht und Art. 3 EMRK in jedem Einzelfall eingehalten würde. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 31.05.2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es ihm zwar möglich gewesen sei, Kontakt mit internationalen Hilfsorganisationen aufzunehmen, für welche er kleiner Übersetzungen vornehmen konnte, nachdem der Kläger etwas Griechisch gelernt hatte. Allerdings habe der Kläger dafür keinerlei Vergütung erhalten. Lediglich im Jahr 2018 sei es ihm gelungen, einer bezahlten Beschäftigung für die Dauer von 6 Monaten nachzugehen. Bei dieser Beschäftigung habe es sich allerdings, was dem Kläger im Nachgang bekannt geworden sei, um eine illegale Beschäftigung gehandelt, welche dem Kläger durch eine Griechin, mit welcher der Kläger zum damaligen Zeitpunkt eine Beziehung geführt habe, vermittelt worden sei. Hierbei sei dem Kläger durch diese Frau jedoch ausdrücklich klar gemacht worden, dass dieser sich ihrem Willen zu beugen habe, da sie ihn anderenfalls den Behörden melden werde. Nachdem der Kläger den Mut gefasst hätte, sich aus dieser „Beziehung“ zu lösen, sei er sogleich von der Frau angezeigt worden. Nachdem über den Asylantrag des Klägers entschieden worden sei, sei er nicht mehr berechtigt gewesen, in der Erstaufnahmeeinrichtung aufhältig zu sein. Zunächst habe der Kläger noch bei seiner damaligen Freundin leben können. Nachdem die Beziehung zu dieser allerdings beendet worden sei, der Kläger in Athen auf der Straße gelebt. Aufgrund dessen habe der Kläger auch keiner Arbeit nachgehen können. Durch andere Flüchtlinge, welche der Kläger in Griechenland kennengelernt habe, sei es ihm möglich gewesen, eine Wohnung anzugeben, so dass er für eine geraume Zeit zumindest Bezugsmarken für Kleidung und etwas Essen erhalten. Dies sei allerdings nicht regelmäßig erfolgt. Dementsprechend sei der Kläger im Übrigen auf Almosen der griechischen Bevölkerung angewiesen gewesen. Der Kläger spreche zwar etwas griechisch, jedoch habe dies nicht genügt, um einer regulären Arbeit nachgehen zu können. Er habe zwar immer wieder den Versuch unternommen, durch Dolmetscherdienste für Hilfsorganisationen eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Angesichts der beengten finanziellen Mittel sei ihm dies allerdings nicht gelungen. Diese hätten seine Dienste ausschließlich ehrenamtlich in Anspruch genommen. Der Kläger habe auch keine Freunde und Verwandte in Griechenland, die ihn hätten unterstützen können. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2023 aufzuheben. 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unverzüglich auf Kosten der Beklagten nach Deutschland zurückzuführen und ihm die Einreise nach Deutschland zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Am 11.08.2023 ist der Kläger nach Griechenland abgeschoben worden. Seinen einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 15.08.2023 (9 B 172/23 MD) gerichtet auf Rückholung ins Bundesgebiet hat der Kläger damit begründet, dass er nach der Landung in Athen keinerlei Versorgung, Unterkunft oder Geld habe. Vielmehr befinde er seit diesem Zeitpunkt obdachlos in Athen. Dem Kläger sei es lediglich gelungen, sich mit dem Verein eXchange e.V., welcher in A-Stadt Asylbewerber und Migranten betreut und unterstützt, zu kontaktieren, um diese darüber in Kenntnis zu setzen, dass er abgeschoben worden sei und sich in Griechenland, konkret in Athen befinde ohne Unterkunft und ohne finanzielle Mittel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zu Griechenland waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.