Urteil
9 A 30/21 MD
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
24Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die die Einzelrichterin im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 76 Abs. 1 AsylG, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2020 ist, soweit angefochten, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn dieser hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Asylantrag ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling und wird als solcher anerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung(shandlung) i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3 a Abs. 1 AsylG, der Art. 9 QRL in nationales Recht umgesetzt hat, Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3 a Abs. 2 AsylG, der Regelbeispiele einer Verfolgung i. S. d. Abs. 1 benennt, können als Verfolgung unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3 a Abs.2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG), gelten. Eine Verfolgungshandlung setzt grundsätzlich einen gezielten, aktiven Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, U. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris). Das heißt, zwischen den in den § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG, der Art. 9 Abs. 3 QRL entspricht, eine Verknüpfung bestehen, die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen. So hat der EuGH in seinem Urteil vom 19.11.2020, C-238-19, ausgeführt, dass in einer Bürgerkriegssituation eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten (Verfolgungs-) Gründe in Zusammenhang stehe. Die Verweigerung des Militärdienstes erlaube insbesondere dann, wenn diese mit schweren Sanktionen bewehrt ist, die Annahme, dass ein starker Wertekonflikt oder ein Konflikt politischer oder religiöser Überzeugungen zwischen dem Betroffenen und den Behörden des Herkunftslandes vorliege. In einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird (so EuGH zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU, U. v. 19.11.2020 - C-238/19 – juris, Rn. 57 - 60). Auf die subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht an, sondern vielmehr auf die objektiven Auswirkungen für den/die Betroffenen. Dabei genügt es, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3 b AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (BVerwG, U. v. 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG, der Art. 5 Abs. 1, 2 QRL in nationales Recht umsetzt, auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v.18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, U. v.18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris). Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1.), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2.) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3.), sofern die in den Nummern 1. Und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Der aus dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d) QRL abzuleitende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U. v. 20. 02.2013 - 10 C23.12 -, juris). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Qualifikationsrichtlinie]). 2. Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Jedenfalls droht ihm bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Das Gericht ist nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln auch weiterhin davon überzeugt, dass der syrische Staat mit Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a AsylG auf den Militärdienstentzug des Klägers reagiert und damit zumindest auch an eine ihm unterstellte oppositionelle politische Überzeugung anknüpft, ohne dass es – anders als die Beklagte meint – auf das Vorliegen der spezielleren Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ankommt. Dem Kläger drohen bei seiner Ergreifung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerste Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Folter oder gar die Hinrichtung. In Bezug auf die Militärdienstpflicht in Syrien geht das Gericht noch immer von folgenden Feststellungen aus: Nach Artikel 40 der syrischen Verfassung besteht für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 42 eine Militärdienstpflicht (Wehr- und Reservistendienst). Den Erkenntnismitteln ist jedoch zu entnehmen, dass in der Vergangenheit Rekrutierungen - vereinzelt - bis nahe dem 60. Lebensjahr erfolgen; vergleichbares gilt auch für Rekrutierungen von Personen, die im "wehrfähigen Alter befindlich" gehalten werden. Dabei ist unklar, ob dies auf einer allgemeinen Weisung beruht oder sich schlicht nur die Rekrutierungspraxis geändert hat. Eine generelle Mobilmachung gibt es bislang nicht; die Männer werden jedoch wegen des entsprechenden Bedarfs der syrischen Armee zugeführt, wobei die Einberufung sowohl förmlich als auch faktisch an Kontrollpunkten etc. erfolgen kann. Seit Herbst 2014 waren zunehmende Mobilisierungsmaßnahmen durch das Regime zu verzeichnen; es kam auch zu einer großflächigen Mobilisierung von Reservisten. Das syrische Militär hatte in der Vergangenheit aufgrund von Todesfällen, Abtrünnigkeit und Desertion einen enormen/ zunehmenden Bedarf an Personal. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt. Auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten wurde zurückgegriffen. Das willkürliche Vorgehen gilt auch für die Regelung, dass dem Anspruch auf Aufschub stattgegeben wird, wenn es sich um den einzigen Sohn einer Familie handelt oder weitere Söhne dienen oder gedient haben. Eine (generelle) Freistellung vom Militärdienst ist nicht möglich. Ausnahmen von der Wehrpflicht werden - von Bestechungen abgesehen - nur in eng begrenzten Fällen gemacht, so etwa bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit bzw. aufgrund von Gesetzen und Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten - hier je nach Art des Studiums gestaffelt, regelmäßig höchstens bis 27 Jahre. Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot. Wehrdienstverweigerung wird nach dem syrischen Strafgesetzbuch geahndet. Nach dessen Art. 98 wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem oder 6 Monaten in Friedenszeiten und mit bis zu 5 Jahren Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit 3 Monaten bis zu 2 Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Art. 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. 5 bis 10 Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt; das Überlaufen zum Feind wird mit Exekution bestraft vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.03.2015 sowie Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23.03.2017; Danish Refugee Council (DRC) "Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG" (Stand: September 2015); Finnish Immigration Service (FIS), Fact-Findung-Mission-Report: SYRIA: MILITARY SERVICE, NATIONAL DEFENSE FORCES, ARMED GROUPS SUPPORTING SYRIAN REGIME AND ARMED OPPOSITION, Stand: August 2016; Auswärtiges Amt (AA) an VG Düsseldorf vom 02.01.2017 (2); UNHCR, Ergänzende Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, 30. November 2016 sowie "Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien", Februar 2017 (UNHCR/ Februar 2017); Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2019) [im Folgenden AA Lagebericht], S. 15 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020) [im Folgenden AA Lagebericht 2020], S. 14 ff.) . Auf der Grundlage dieser Erkenntnislage geht das Gericht davon aus, dass sich der im Zeitpunkt seiner Ausreise 19-jährige Kläger durch seine Ausreise und insbesondere seinen Verbleib im westlichen Ausland einer jederzeit möglichen Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes entzogen und damit seine Militärdienstpflicht verletzt hat. Der Annahme einer Wehrdienstpflicht des Klägers steht nicht entgegen, dass er zunächst aufgrund seiner Ausbildung von der Wehrdienstpflicht befreit war. Das Gericht ist davon überzeugt, dass eine weitere Verlängerung der Befreiung für den Kläger nicht möglich war. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass eine Befreiung nur bis zum 15.01.2020 galt, ist davon auszugehen, dass der Kläger nach Ablauf dieser Pflicht der Wehrdienstpflicht unterlag. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der gemäß Art. 10 des Dekrets Nr. 30/2007 möglichen Zurückstellung vom Militärdienst lediglich um eine vorübergehende Möglichkeit der Befreiung handelt, deren Umsetzung angesichts der aktuellen Erkenntnislage lediglich willkürlich erfolgt, wobei auch bei einem bewilligtem Aufschub eine Zwangsrekrutierung drohen kann (SFH, Aufschub für Studenten, 11.06.2019), ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr wie ein Wehrdienstentzieher behandelt wird. Deswegen droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgungshandlungen, die jedenfalls auch Ausdruck einer ihm unterstellten illoyalen, politisch oppositionellen Haltung sind. a) Zu den flüchtlingsrechtlichen Folgen der Militärdienstverletzung hat das erkennende Gericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 18.03.2019 - 9 A 204/18 MD -) wie folgt ausgeführt: "Dafür, dass diesen Personen eine staatsfeindliche Gesinnung zumindest unterstellt wird, spricht die Lage, in der sich der syrische Staat seit 2011 befunden hat. Dieser führt(e) einen Überlebenskampf, zu dessen Sicherung/ Wiederherstellung er einen Bürgerkrieg mit dem Ziel führt, ein Machtgefüge wie zu Beginn des Jahres 2011 zu errichten. Der syrische Staat setzt(e) deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten und geht in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte und der völkerrechtlichen Regeln der Kriegsführung - insbesondere den Schutz der Zivilbevölkerung - gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Führt die Erreichung dieses Zieles nur über den Erfolg in kämpferischen Auseinandersetzungen mit den verfeindeten Gruppen (IS, FSA, Al Fatah etc.), unterstellt er Personen, die nicht bereit sind, an diesem Ziel mitzuwirken, ohne Zweifel eine feindselige Gesinnung (so auch Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, a. a. O.). Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass diese Personen zu denjenigen gehören, die verhaftet, verschleppt und misshandelt werden. Diese Einschätzung deckt sich sowohl mit der durch den UNHCR als das Auswärtige Amt getroffenen Bewertung zu vulnerablen Gruppen. Auch Recherchen von Amnesty International haben ergeben, dass das syrische Regime neben den Fahnenflüchtlingen auch diejenigen als Gegner des Regimes betrachtet, bei denen lediglich die Absicht der Desertion vermutet wird. Diese Personen sehen sich - ebenso wie andere tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner - gewaltsamem Verschwinden, Haft sowie Folter und unmenschlichen Haftbedingungen bis hin zu extralegaler Exekution ausgesetzt. Das Regime betrachtet nach diesen Erkenntnissen bereits Regierungssoldaten, denen es lediglich die Absicht des Überlaufens oder der oder Fahnenflucht unterstellt, als Verräter; diese werden verhaftet oder verschwinden auf gewaltsame Weise. Die Betreffenden werden in eines der Haftzentren des Landes verbracht, die von den militärischen und politischen Geheimdiensten betrieben werden, und leben dort unter menschenunwürdigen Bedingungen ohne ausreichende Versorgung mit Nahrung, Wasser und Medizin. Die Gefangenen werden dort regelmäßig diversen Foltermethoden ausgesetzt, ohne dass sie Zugang zu einem Anwalt oder einem fairen gerichtlichen Verfahren erhalten. Seitens der unter dem UN-Mandat stehenden Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zur Syrischen Arabischen Republik stellt der staatliche Feldzug des gewaltsamen Verschwindens ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar. Für diese Haltung der syrischen Regierung spricht auch eine Äußerung des syrischen Präsidenten Assad, der in einer Rede vom Juli 2015 erklärt, "Syrien sei für die, die es verteidigen". Dass Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, Gefahr laufen, als Oppositionelle eingestuft zu werden, folgt nicht zuletzt daraus, dass die Mobilisierung der syrischen Armee gerade der Bekämpfung der (oppositionellen) Rebellengruppen dient. Aus diesen Gründen werden Männer im wehrfähigen Alter auch als "verletzlichste Gruppe" bei der Einreise angesehen. Das Gericht sieht insofern keinen signifikanten Unterschied zwischen den Ausgereisten und den Personen im wehrfähigen Alter aus Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen, die bei ihrer Rückeroberung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Dies nicht zuletzt deshalb, weil syrischen Männern im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ausreise verboten ist, so dass diese seither grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit der legalen Ausreise haben. vgl. DRC, a. a. O., S. 19; FIS, a. a. O., S. 7, 12 f.; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Stand: 28. März 2015, S. 3 f.; Amnesty International: `Between Prison and Grave`Enforced Displacement in Syria, Stand: November 2015, S. 8, 44; Human Rights Watch: If the Dead could speak, 2015, S. 8; AA, Deutsche Botschaft v. 03.02.2016 an das BAMF; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, a. a. O., S. 26 sowie UNHCR/ Februar 2017, S. 22 ff.; IRB Canada, Syria: Treatment of Returnees upon Arrival at Damascus International Airport und International Land Border Crossing Points, 19. Januar 2016 Gegen die Annahme einer politischen Verfolgung des Klägers sprechen insofern auch nicht die u. a. mit dem Dekret Nr. 32/2015 im Juli 2015 (vgl. SFH, Syrien: Umsetzung der Amnestien, Stand: 14.04.2015, S. 1; DRC, a. a. O., S. 19) sowie zuletzt mit Dekret 18/2018 vom 09.10.2018 (vgl. AA Lagebericht, S. 12) erlassenen staatlichen Amnestien. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger den von diesen Amnestien erfassten Personengruppen und den darin enthaltenen Stichtagen überhaupt zuzuordnen ist, ändert insbesondere die mit dem Dekret 18/2018 gewährte Amnestie nichts an der Wehrpflicht des Betroffenen. Soweit darüber hinaus bereits zuvor ähnliche Gesetze verabschiedet wurden, die in ihrer Umsetzung indes wirkungslos geblieben sind, sowie angesichts des Umstandes, dass das syrische Regime auch sog. "Versöhnungsabkommen", in denen ein sechsmonatiger Aufschub der Wehrpflicht vereinbart worden war, gebrochen hat (s. AA Lagebericht, S. 12), ist es dem Kläger mit der bloßen theoretischen Möglichkeit der Umsetzung von Amnestien nicht zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (U. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -) sowie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (vgl. U. v. 02.02.2017 - 2 A 5151/16 -) gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende politische Verfolgung das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee anführen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zwar dürfte es nach der aktuellen Erkenntnislage nicht auszuschließen sein, dass Rückkehrer in der Folge - zwangsweise - der Armee zugeführt werden. Da die Maßnahmen, die zur Erreichung eines solchen Zieles vom Regime ergriffen werden, jedoch verfolgungsrelevant sind, kann dieses Interesse zwar unterstellt werden, rechtlich ist es hingegen unbeachtlich. Auch die vermehrte Ausstellung von Pässen lässt nicht den Rückschluss zu, die Flucht ins Ausland werde vom syrischen Staat "gefördert", so dass es lebensfremd und realitätsfern wäre anzunehmen das syrische Regime würde Rückkehrern eine oppositionelle Haltung unterstellen. Denn die Ausstellung der Pässe hat vorwiegend einen wirtschaftlichen Hintergrund, der dem syrischen Staat 2015 Einnahmen Höhe von 500 Mio. US-Dollar verschafft hat (UNHCR/ Februar 2017, S. 7). Sofern das OVG Münster, seit U. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A -, zuletzt v. 12.12.2018 - 14 A 66718.A -, die Auffassung vertritt, dass es sich beim Militärdienstentzug um ein kulturübergreifendes Phänomen handelt, weshalb nicht gleichsam aus asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen auf eine diesem Personenkreis unterstellte politische Einstellung im Sinne einer oppositionellen Gesinnung geschlossen werden könne, so folgt das Gericht dem wegen der oben festgestellten Verfasstheit des syrischen Staates nicht. Zwar drängt es sich zugegebenermaßen für einen rational wertenden und handelnden Staat nicht auf, dass der mit der (Massen-)Flucht aus einer Bürgerkriegssituation einhergehende Militärdienstentzug Ausdruck einer politischen Überzeugung ist. Eine solche Schlussfolgerung begegnet jedoch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn entsprechende Erkenntnismittel vorhanden sind; das ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu BVerwG, B. v. 24.04.2017 - 1 B 22.17 -). Solche Erkenntnismittel, aus denen sich für das Gericht zu seiner Überzeugung ergibt, dass die gegenüber diesem Personenkreis ohne Zweifel ergriffenen Verfolgungsmaßnahmen - zumindest auch - an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfen, liegen hier - wie oben im Einzelnen aufgezeigt - vor. Die vom OVG Münster darüber hinaus vertretene Ansicht, es hieße, dem syrischen Staat ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit deshalb zu unterstellen, weil selbst ihm nicht entgehen kann, dass der Militärdienstentzug nicht Ausdruck eines oppositionellen Verhaltens sei, sondern mit der Flucht vor dem Bürgerkrieg einhergeht, teilt das Gericht nicht. Denn die flüchtlingsrechtliche Verfasstheit eines Staates ist nicht danach zu beurteilen, ob er (auch) in der Lage wäre, dies zu erkennen. Entscheidend ist vielmehr, welche Tatsachen zum Umgang mit Personen vorliegen, denen ein rational handelnder Staat oppositionelles Verhalten nicht unterstellen würde. Unterstellt jedoch ein Staat z. B. Personen allein aufgrund ihrer physischen Anwesenheit in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem solchen eine politische Gegnerschaft (UNHCR/ Februar 2017, S. 16), so ist es eher realitätsnah, dass der bedingungslos zur Erreichung seiner Ziele agierende syrische Staat mit Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 3 a Abs. 1 AsylG jedenfalls Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, ein asylerhebliches Merkmal zuschreibt (§ 3 b Abs. 3 AsylG). Dabei handelt der syrische Staat auch nicht willkürlich im Sinne einer nicht vorhandenen Zielgerichtetheit, sondern willkürlich im Sinne von extralegal und außerhalb jeder Rationalität. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem - unduldsamen - Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen (vgl. BayVGH, U. v. 12.12.2016 - 21 B 16.303372 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 02.05.2017 - A 11 S 530/17 -; anders nun U. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, alle juris). Die Kenntniserlangung syrischer staatlicher Stellen im Falle der Rückkehr des Klägers ist auch beachtlich wahrscheinlich. Denn bei der über den Flughafen Damaskus erfolgenden Einreise nach Syrien wird er strengen Kontrollen des syrischen Sicherheitsdienstes unterzogen. Den Sicherheitskräften liegen Listen gesuchter Personen, u. a. von Wehrdienstverweigerern, vor. Zudem sind mobile Checkpoints errichtet und es werden Razzien durchgeführt. vgl. IRB Canada, a. a. O.; AA an VG Trier vom 12.10.2016; DOI an OVG Schleswig-Holstein vom 08.11.2016; AA Lagebericht, S. 21; AA an den Hessischen VGH vom 12.02.2019; AI, Auskunft an den Hessischen VGH vom 20.09.2018." b) Von den vorstehenden Erkenntnissen ist auch weiterhin auszugehen; darüber hinaus hält das Gericht auch in Kenntnis der – von der Beklagten ebenfalls zitierten – obergerichtlichen Rechtsprechung an seiner Einschätzung zur Rückkehrgefährdung fest (vgl. zum Stand der Rechtsprechung OVG Münster, U. v. 13.06.2019 - 14 A 2089/18 -; BayVGH, u. a. U. v. 12.04.2019 - 21 B 18.32469 - sowie SächsOVG, U. v. 21.08.2019 - 5 A 644/18 -; OVG Lüneburg, B. v. 03.04.2019 – 2 LB 342/19; B. v. 16.07.2020 – 2 LB 39/20 -; VGH Baden-Württemberg, B. v. 22.12.2020 - A 4 S 4001/20; alle juris). Zuvorderst ist festzustellen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2019 (1C 33.18) keine Veranlassung für eine Änderung der Rechtsprechung gibt. Denn die vom Bundesverwaltungsgericht für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit präzisierten Anforderungen hat das erkennende Gericht, anders als die revisionsrechtlich überprüfte Entscheidung des OVG Greifswald, bereits der o. a. Entscheidung zugrunde gelegt. Auch lassen sowohl die erneute Bewertung der oben angeführten Erkenntnismittel als auch die Einbeziehung der nunmehr vorliegenden Prognosetatsachen in ihrer Gesamtschau das erkennende Gericht nicht zu einer gegenteiligen Überzeugung gelangen. Zwar muss die Beurteilung der maßgeblichen Frage, ob aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien zurückkehrende Personen, die sich dem Wehrdienst aufgrund ihres Aufenthalts im (westlichen) Ausland entzogen haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgungshandlungen droht, die jedenfalls auch Ausdruck einer ihnen unterstellten illoyalen, politisch oppositionellen Haltung sind, auch weiterhin auf einer "schmalen" Tatsachengrundlage erfolgen (vgl. dazu BayVGH, U. v. 12.04.2019, Rn. 70 sowie SächsOVG, a. a. O., Rn 37). Denn auch zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Rückkehr von solchen Personen nach Syrien nicht bekannt, sodass Erkenntnisse darüber, ob und welche Maßnahmen das syrische Regime ergreift, naturgemäß nicht vorliegen können. Aber auch eine solche "schmale" Tatsachengrundlage entbindet das Gericht nicht von einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und einer Bewertung der sich daraus ergebenden Erkenntnisse; nur dann, wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen (BVerwG, U. v. 04.07.2019, a. a. O.). aa) Das erkennende Gericht geht mithin weiterhin davon aus, dass sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln keine konkreten Tatsachen zum Umgang des syrischen Staates mit Rückkehrern, die sich dem Militärdienst entzogen haben, entnehmen lassen. Soweit berichtet wird (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Stand: 13.05.2019, S. 41), verschiedenen Quellen zufolge würden Wehrdienstentzieher regelmäßig nur an die Front geschickt werden, gibt dies keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Denn wie bereits oben dargestellt, kann dies nur solche Personen betreffen, die das Land zuvor nicht verlassen und sich nicht über längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten haben. Das diesbezügliche Verhalten der Sicherheitsbehörden ist insoweit nicht aussagekräftig, da Rückkehrer aus dem westlichen Ausland innerhalb der Gruppe der Wehrdienstverweigerer/ Deserteure unzweifelhaft ein gefahrenerhöhendes Risiko in sich tragen, was ein verschärftes Vorgehen der Sicherheitskräfte eher nahelegt, als ausschließt. Dies erklärt sich, ungeachtet dessen, dass das syrische Regime seit jeher für die ab 2011 andauernden "Unruhen" westliche Kreise verantwortlich macht (vgl. OVG LSA, U. v. 18.07.2012 - 3 L 61/12 -, juris), aus heutiger Sicht daraus, dass sich Syrien in einer Koalition mit Russland (und dem Iran) befindet, die dem "westlichen Ausland" - derzeit noch immer - eher feindlich gegenübersteht. Der Umgang des syrischen Staates mit solchen Rückkehrern ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten indes weder aus dem Präsidialdekret Nr. 18//2018 zur Amnestie noch ist den Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht zur Anti-Terror-Gesetzgebung zwingend zu entnehmen, dass das syrische Regime Wehrdienstentzug und oppositionelles Verhalten nicht gleichsetzt (so aber VG Magdeburg, U. v. 30.08.2019 - 8 A 132/19 MD -, juris). Denn das Präsidialdekret differenziert lediglich zwischen Wehrdienstverweigerern und der bewaffneten Opposition, weshalb sich daraus keine Unterscheidung zwischen Deserteuren/Wehrdienstverweigerern sowie Oppositionellen herleiten lässt. Gleiches gilt, soweit sich das Auswärtige Amt zum Anwendungsbereich der Anti-Terror-Gesetzgebung dahingehend äußert, dass zurückkehrende Personen auf dieser Grundlage bestraft werden, wenn ihnen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Auch daraus vermag das Gericht für die hier maßgebliche Beurteilung, ob einem zurückkehrenden Wehrdienstentzieher Regimegegnerschaft - ungeachtet einer Bestrafung nach der Anti-Terror-Gesetzgebung - unterstellt wird, nichts entnehmen. bb) Aber auch ohne das Vorliegen von konkreten Erkenntnissen zum Umgang mit zurückkehrenden Wehrdienstentziehern gelangt das Gericht im Ergebnis einer Gesamtschau der Erkenntnismittel weiterhin zu der Überzeugung, dass die bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohenden Maßnahmen nicht nur - subsidiären Schutz nach § 4 AsylG auslösende - Sanktionen für die Nichterfüllung einer alle wehrfähigen Männer gleichermaßen treffende Wehrdienstpflicht sind, sondern die Maßnahmen auch Ausdruck einer diesen Personen seitens des syrischen Regimes und seiner Sicherheitskräfte unterstellten illoyalen, politisch oppositionellen Haltung sind. Die für Letzteres sprechenden Umstände besitzen ein größeres Gewicht und überwiegen deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen (BVerwG, U. v. 04.07.2019, a. a. O.). So spricht auch die Formulierung des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 19.05.2020 "Das Regime wendet weiterhin regelmäßig die umfassende Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) an, um Oppositionelle und vermeintliche Kritiker zu inhaftieren. Insbesondere Wehrdienstverweigerer, (junge) Männer aus ehemaligen Oppositionsgebieten, Mitglieder von Lokalräten, Journalisten, (humanitäres) Personal und Aktivisten sowie deren Angehörige werden zum Ziel dieser Maßnahmen." (vgl. AA, Lagebericht v.19.05.2020, S. 5) dafür, dass Wehrdienstverweigerer als vermeintliche Kritiker angesehen werden. Auch die Tatsache, dass nach innerstaatlichem Recht und/oder innerstaatlicher Praxis in Syrien kein rechtlich zulässiges Mittel zur Verweigerung des Militärdienstes zur Verfügung steht, ist ein Indiz dafür, dass in der Militärdienstentziehung an sich seitens des syrischen Staates bereits ein Ausdruck politischer Überzeugungen gesehen wird (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/ der Generalanwältin vom 28.05.2020 – C-238/19, Celex-Nr. 62019CC0238 -, juris Rn. 79; so auch EASO, Country Guidance: Syria – Common analysis and guidance note, September 2020, S. 68). Insoweit hat der EuGH bestätigt, dass in einer Bürgerkriegssituation bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, U. v. 19.11.2020 - C-238/19 – juris, Rn. 60). Diesbezüglich mag mit der Beklagten anzunehmen sein, dass der EuGH den rechtlichen Prüfungsmaßstab nicht verändert hat, sondern (lediglich) eine sich im tatsächlichen Bereich bewegende Würdigung vorgenommen hat. Soweit der EuGH in dieser Würdigung zu dem Ergebnis kommt, dass eine starke Vermutung für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 der RL 2011/95/EU bestehe, mithin die Verfolgung einen politischen Charakter hat, entspricht dies der rechtlichen Bewertung der aktuellen Erkenntnislage durch das erkennende Gericht. Zudem ist aufgrund der o. a. Erkenntnismittel weiterhin davon auszugehen, dass auch für die nach Syrien zurückkehrenden Personen, die die Wehrpflicht durch Aufenthalt im westlichen Ausland nicht erfüllt haben, ein Zusammentreffen mit den Sicherheitsbehörden unausweichlich ist, da sowohl den mit der Einreise betrauten Behörden als auch den Sicherheitsbehörden die Namen der Wehrdienstentzieher bekannt sind (SFH, Syrien: Fahndungslisten etc., v. 11.06.2019; so auch BayVGH, U. v. 12.04.2019, Rn. 56). Sind Listen erstellt, in denen die Namen der Personen aufgeführt sind, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, so entspricht es einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BVerwG, U. v. 04.07.2019, a. a. O.), dass sich diese Personen nach ihrer Wiedereinreise dem Zugriff der Sicherheitsbehörden - sogar - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sehen werden. Auch den nunmehr ergänzend vorliegenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass für diesen Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerste Menschenrechtsverletzungen drohen, da die Sicherheitskräfte bei der Wahl ihrer Mittel freie Hand haben und die Anwendung von Gewalt - bis hin zur Folter - zu der üblichen Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden gehört (SFH, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten u. a., v. 11.06.2019, m. w. N.). Die den Rückkehrern so zur Überzeugung des Gerichts drohenden Verfolgungshandlungen knüpfen noch immer - jedenfalls auch - an die vom syrischen Staat diesen Personen unterstellte illoyale Haltung an, die nach dessen Sichtweise ihren Ausdruck in der Nichterfüllung der Wehrpflicht gefunden hat. Das Gericht teilt zwar die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris) vertretene Ansicht, dass sich allein aus der Brutalität des syrischen Regimes keine zwingenden Rückschlüsse für die Anknüpfung des Handelns an die mit dem Wehrdienstentzug zum Ausdruck gekommene politische Überzeugung ableiten lassen. Auch mag mit der Beklagten davon auszugehen sein, dass allein der ausnahmslos alle Wehrdienstpflichtigen treffende Zwang zur Ableistung des Dienstes und das Fehlen einer zielgerichteten Auswahl von Personen mit bestimmten Überzeugungen nicht die Annahme einer politischen Verfolgung rechtfertigen. Das gleichwohl in einer - unüberschaubaren - Vielzahl von Fällen gerade gegen Oppositionelle dokumentierte Vorgehen von Sicherheitskräften verliert damit jedoch nicht gänzlich seine Bedeutung für die Beurteilung eines Verfolgungsgrundes, welche auch in solchen Fällen anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme vorzunehmen ist (BVerwG, U. v. 04.07.2019, a. a. O.). Der Umfang sowie die Art und Weise des diesbezüglichen Vorgehens sind zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls Ausdruck für die "Unduldsamkeit" eines Staates und lassen (noch immer) hinreichende Rückschlüsse darauf zu, dass dann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Zuschreibung eines politischen Merkmals spricht, wenn die betroffenen Personen ein Verhalten offenbart haben, welches im eklatanten Widerspruch zu den um seine Existenz ringenden syrischen Staat stand/steht (vgl. ablehnend zum Freund-Feind-Schema OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2018 - 2 LB 570/18 -, juris). Dass diese Personen darüber hinaus auch Merkmale (hier: Entzug vom Wehrdienst) aufweisen, die zwar auch für sich genommen, Grund für Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG sein könnten, steht unter diesen politischen Verhältnissen der Bewertung einer solchen Verfolgungshandlung als - zumindest auch - an das Merkmal der politischen Überzeugung i. S. v. § 3b Abs. 1 Ziffer 5 AsylG anknüpfend nicht entgegen. Auch wenn in den o. a. Auskünften verschiedentlich davon die Rede ist, dass die Sicherheitskräfte in Syrien willkürlich vorgehen und das Bundesverwaltungsgericht betont (U. v. 04.07.2019, a. a. O.), dass - eine schlicht festgestellte - Willkür aus revisionsrechtlicher Sicht "eher gegen denn für eine an die politische Überzeugung anknüpfende Verfolgung" spricht, zwingt dies vorliegend nicht gleichsam zu einer anderen Beurteilung. Zwar kann ein willkürliches Vorgehen von staatlichen Akteuren der Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit sowohl in Bezug auf eine drohende Verfolgungsmaßnahme als auch hinsichtlich ihrer Zielgerichtetheit entgegenstehen. Bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten Auskünfte wird die dem Handeln der Sicherheitskräfte (auch) innewohnenden Willkür jedoch durch andere verfolgungsrechtlich relevante Tatsachen für die hier maßgebliche Beurteilung überlagert. Einerseits lassen sich den vom Gericht herangezogenen Auskünften bereits keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass innerhalb der Gruppe der Wehrdienstentzieher das Ergreifen von Verfolgungshandlungen willkürlich erfolgt/erfolgen würde; ihnen drohen vielmehr gleichsam schwerste Menschenrechtsverletzungen. Andererseits berichten die Quellen nach Auffassung des Gerichts vom willkürlichen Vorgehen der Sicherheitskräfte lediglich im Sinne eines "ungleichförmigen" Umgangs mit dem betroffenen Personenkreis, was nicht zwingend gegen die politische Gerichtetheit einer Maßnahme spricht. Bei der Beurteilung, ob die Verfolgungshandlungen auch auf der Zuschreibung von politischen Merkmalen beruhen, darf zwar nicht aus dem Blick gelassen werden, dass sich der syrische Staat anders als noch in den vergangenen Jahren nicht mehr in der Intensität wie zuvor in kämpferischen Auseinandersetzungen verwickelt ist, da er mit der Unterstützung Russlands weite Gebiete wieder unter seine Kontrolle gebracht hat. Daraus folgt nicht gleichsam ein "versöhnlicher Umgang" mit den in das westliche Ausland geflohenen Wehrdienstentziehern (anders nun BayVGH, a. a. O., sowie dem uneingeschränkt folgend OVG Bautzen, a. a. O.). Die von diesen Gerichten für die Änderung ihrer Rechtsprechung herangezogenen Argumente überzeugen jedoch nicht. Dies trifft sowohl auf die bereits in der Vergangenheit einer rechtlichen Beurteilung unterzogene Umsetzung von Amnestien als auch auf die Rückkehraufforderung des syrischen Staates zu; der darüber hinaus von den vorstehend genannten Gerichten für die Änderung ihrer Rechtsprechung herangezogene Demobilisierungserlass ist ohnehin nur geeignet, den mangelnden Bedarf der syrischen Armee zu dokumentieren. Gegen die von den Gerichten getroffene Einschätzung, die Balance zwischen "nur Sanktion für die Nichterfüllung einer alle wehrfähigen Männer gleichermaßen treffenden Pflicht" und "Sanktion - auch - für illoyales Verhalten" habe sich zu Gunsten von ersterem verschoben, sprechen zudem Berichte, wonach die Reorganisation des syrischen Staates nur mit den Personen erfolgen solle, die sich in der Vergangenheit zum Regime bekannt haben, alle anderen Personen dagegen u. a. mit aller Härte zu bekämpfen seien (vgl. SFH, Syrien: Fahndungslisten etc., v. 11.06.2019, S. 5 f.). Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte (mit dem VG B-Stadt, U. v. 18.12.2018 – 8 A 68/20 HAL) ebenfalls auf den Amnestieerlass 18/2018 sowie die Demobilisierungsmaßnahmen des syrischen Regimes abstellt, um der Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges einen politischen Charakter abzusprechen. Das Gericht vermag dieser Argumentation nicht zu folgen. Dem Amnestieerlass ist gerade nicht zu entnehmen, ob auch Rückkehrer aus dem (westlichen) Ausland davon erfasst werden. Darüber hinaus soll die Amnestie nach der aktuellen Erkenntnislage keine Gültigkeit mehr haben und die Personen, die den Wehrdienst nicht angetreten haben, unterliegen wieder den gesetzlichen Sanktionen (SFH, Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11.06.2019, S. 7), wobei die in der Amnestie gewährten Fristen nunmehr auch abgelaufen sind. Aus dem Demobilisierungserlass und dem Verzicht der Rekrutierung von Reservisten kann allenfalls geschlossen werden, dass derzeit kein besonderer Soldatenmangel des syrischen Regimes besteht. Als Indiz für einen fehlenden Politmalus der Bestrafung wegen des Wehrdienstentzuges zu einem Zeitpunkt, in dem der syrische Staat angesichts der besonderen Bedrohungslage noch um seine Existenz kämpfte, ist der Demobilisierungserlass jedoch gänzlich ungeeignet, zumal unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse bereits fraglich ist, ob eine Demobilisierung tatsächlich stattfindet bzw. ob dem Demobilisierungserlass überhaupt eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes bleibt der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (vgl. AA, Lagebericht 2020, S. 14). Können, wie zuvor dargelegt, Verfolgungsgründe nicht anhand einer zu - wenigstens - vergleichbaren Fällen vorliegenden Auskunftslage beurteilt werden, kommt zudem der Einschätzung von staatlichen Stellen sowie Flüchtlingshilfeorganisationen, insbesondere des UNHCR (vgl. BVerfG, B. v. 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - sowie EuGH, U. v. 30.05.2013 - C-528/11 -; beide juris) in Bezug auf eine etwaige Gefahrenlage, besondere Bedeutung zu. So schätzt der UNHCR (Februar 2017; siehe oben) ein, dass auch Wehrdienstentziehern regimefeindliche Ansichten unterstellt werden, weshalb ihnen Misshandlungen und Folter in der Haft drohen; dies macht sich die SFH in ihrer Stellungnahme vom 11.06.2019 (Aufschub des Militärdienstes für Studenten u. a.) zu eigen. Den Verfolgungshandlungen auch politischen Charakter beizumessen steht nicht entgegen, dass es sich bei einem Wehrdienstentzug allenfalls um "passive" Opposition handelt. Denn war ein Regime gerade auf diesen Personenkreis zur Aufrechterhaltung seiner Macht zwingend angewiesen, ist dies mindestens einer "aktiven" Opposition im In- und Ausland gleichzusetzen. Auch spricht sowohl die hohe Anzahl der Flüchtlinge (insgesamt ca. 5,6 Mio.) als auch der sich darunter befindliche Anteil von Männern im wehrpflichtigen Alter (dazu OVG Lüneburg, a. a. O.) nicht per se dagegen, dass der syrische Staat letzteren eine oppositionelle Haltung unterstellt. Zwar mag die Funktionsweise des syrischen Regimes davon geprägt sein, dass es teilweise auch konsequent, strategisch und überlegt, mithin nicht stetig irrational handelt und deshalb eigentlich von der Einsicht geprägt sein müsste, aufgrund der Anzahl der (flüchtigen) Wehrdienstverweigerer könne nicht jedem eine oppositionellen Haltung unterstellt werden, weshalb eine solche Bewertung durch ein Gericht als lebensfremd zu beurteilen ist (so OVG Lüneburg, a. a. O.). Es lassen sich jedoch keine überzeugenden Argumente dafür finden, warum eine in der Wehrdienstentziehung im Einzelfall zum Ausdruck kommende illoyale Haltung gegenüber dem syrischen Staat nur deshalb keine Geltung mehr beanspruchen soll, weil dies bei einer Vielzahl von Personen zutrifft. Insbesondere im Lichte der Ursache für die "schmale" Tatsachengrundlage ist das Gericht bei einer Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass Personen, die sich durch ihre Flucht in das westliche Ausland, mag sie auch allein oder überwiegend bürgerkriegsveranlasst gewesen sein, dem Wehrdienst entzogen haben, bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein und diese auch an eine vom syrischen Staat diesen Personen zumindest unterstellte politische Überzeugung anknüpfen. Auf das Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände kommt es mithin nicht mehr an. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt darin kein dem Asylrecht wesensfremder Automatismus. Denn es bleibt im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der Asylantragsteller nicht nur unter Berücksichtigung seiner familiären und beruflichen Situation sondern auch unter Auswertung aller mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung relevanten Tatsachen (vgl. EuGH, U. v. 19.11.2020, C-238/19, Rn. 31 – juris) der Wehrpflicht unterliegt oder ob Umstände vorliegen, die eine Befreiung vom Wehrdienst rechtfertigen würden, wobei auch in den Blick zu nehmen ist, ob es sich dabei um dauerhafte oder lediglich vorübergehende Befreiungstatbestände handelt. Allein der Umstand, dass im Ergebnis eine Vielzahl der Asylantragsteller der Wehrpflicht unterliegt, begründet keinen Automatismus. Da dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus bereits gewährt wurde, war weder darüber noch über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AsylG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtkostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 17.07.2000 geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben im März 2020 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.03.2020 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt (im Folgenden: Bundesamt) am 11.05.2020 gab er unter anderem an, er habe Syrien im Januar 2020 verlassen, weil er Angst habe, Wehrdienst leisten zu müssen. Seine Befreiung vom Militärdienst sei am 15.01.2020 abgelaufen. Mit Bescheid vom 05.06.2020, dem Kläger am 11.06.2020 zugestellt, erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Am 19.06.2020 hat der Kläger gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Klage erhoben. Zur Begründung führt er u. a. aus, er unterläge bei einer Rückkehr nach Syrien wegen der Entziehung vom Wehrdienst einer Verfolgung. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 05.06.2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitbefangenen Bescheid und macht ferner geltend, dass Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstverweigerung nicht ersichtlich seien. Trotz der bisher nicht nur vereinzelte Kriegsverbrechen umfassenden Kampfführung sei nicht generell erkennbar, dass zurückkehrende Militärdienstpflichtige von Verfolgung bedroht seien. Namentlich lasse sich nicht das grundsätzliche Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 5 Asyl annehmen. Dem Schutzziel entsprechend könne nicht jeder Nichtantritt zum Militärdienst in Streitkräften, in dessen Truppenteilen es zu Handlungen gekommen sei, die unter die Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 der RL 2011/95/EU fallen, im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e) als eine maßgebliche Militärdienstverweigerung einzustufen sein. Selbst bei unterstellter Wehrdienstverweigerung bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung. De Beklagte nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 03.04.2019, 2 LB 341/19). Darüber hinaus macht sie geltend, dass drohende Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Regimes im Zusammenhang mit dem Wehrdienstentzug nicht an eine zumindest unterstellte politische Überzeugung anknüpften. Es mangele an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund eine Verknüpfung anzunehmen sei. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges werde erst dann zu einer politischen Verfolgung, wenn der Wehrdienstpflichtige damit in seiner vermeintlichen politischen Überzeugung getroffen werden solle. Eine solche Motivation liege jedoch dann nicht vor, wenn ausnahmslos alle Wehrdienstpflichtigen zur Ableistung des Dienstes gezwungen werden würden und eine zielgerichtete Auswahl von Personen mit bestimmten Überzeugungen nicht stattfinde. Aus den gleichen Gründen könne nicht angenommen werden, ein Staat vermute in jeder Wehrdienstentziehung ohne Hinzutreten weiterer Merkmale eine politische Gegnerschaft. Soweit der EuGH entschieden habe, es spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem der fünf in Art. 10 der RL 2011/95 EU im Zusammenhang stehe, sei damit der rechtliche Prüfungsmaßstab nicht geändert worden. Vielmehr habe der EuGH ausgeführt, dass dem europäischen Asylrecht jeder Automatismus fremd sei und jeder Asylantrag individuell geprüft werden müsse. Insoweit teile die Beklagte die Ansicht des VGH Baden-Württemberg, wonach nur bei besonderen gefahrerhöhenden Umständen im Einzelfall eine regimefeindliche bzw. oppositionelle Gesinnung eine politische Verfolgung angenommen werden könne. Derartige gefahrerhöhende Umstände lägen im Fall des Klägers nicht vor. Allein die Herkunft aus einem bestimmt Gebiet – im Falle des Klägers die Provinz Aleppo – genüge für die Annahme eines gefahrerhöhenden Umstandes nicht. Schließlich spreche auch die aktuelle Erkenntnislage gegen die Annahme, dass das syrische Regime Wehrdienstentziehern generell eine oppositionelle Haltung unterstelle (so auch VG B-Stadt, U. v 18.12.2020 – 8 A 68/20 HAL). Denn der besondere Soldatenmangel und eine besondere militärische Bedrohungslage bestehe für das Regime nicht mehr. Die Armee werde teilweise demobilisiert; auf den Einzug von Reservisten werden verzichtet. Ein striktes Freund-Feind-Schema lasse sich nicht (mehr) feststellen. Der Amnestieerlass Nr. 18/2018 differenziere ausdrücklich zwischen bloßen Militärdienstentziehern, denen Straffreiheit zukommen solle, und jenen, die mit der bewaffneten Opposition gekämpft hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten und mit der richterlichen Verfügung vom 22.01.2021 benannten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.