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Urteil

1 K 1480/15.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0330.1K1480.15.00
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Leitsätze
1. Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG (juris: TranspG RP) ist die Ausforschung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen zu verhindern, um wettbewerbsrelevante Daten und damit den wirtschaftlichen Geschäftsbereich der Betroffenen zu schützen.(Rn.62) 2. Bei den kalkulierten Positionen eines Stromnetzbetreibers für Verlustenergie, Abschreibungen, Eigen- und Fremdkapitalverzinsung sowie für die kalkulatorische Gewerbesteuer handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG (juris: TranspG RP). Hierfür kann ein berechtigtes Interesse an Geheimhaltung bestehen, da unter anderem die einseitige Offenlegung nicht unerhebliche Wettbewerbsnachteile für den betreffenden Stromnetzbetreiber nach sich ziehen könnte.(Rn.66) 3. Das Innehaben einer natürlichen Monopolstellung steht dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse eines Netzbetreibers nicht entgegen.(Rn.71)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG (juris: TranspG RP) ist die Ausforschung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen zu verhindern, um wettbewerbsrelevante Daten und damit den wirtschaftlichen Geschäftsbereich der Betroffenen zu schützen.(Rn.62) 2. Bei den kalkulierten Positionen eines Stromnetzbetreibers für Verlustenergie, Abschreibungen, Eigen- und Fremdkapitalverzinsung sowie für die kalkulatorische Gewerbesteuer handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG (juris: TranspG RP). Hierfür kann ein berechtigtes Interesse an Geheimhaltung bestehen, da unter anderem die einseitige Offenlegung nicht unerhebliche Wettbewerbsnachteile für den betreffenden Stromnetzbetreiber nach sich ziehen könnte.(Rn.66) 3. Das Innehaben einer natürlichen Monopolstellung steht dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse eines Netzbetreibers nicht entgegen.(Rn.71) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. I. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist bereits gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. § 22 Satz 1 LTranspG kommt demgegenüber nur deklaratorische Wirkung zu. Denn dem Landesgesetzgeber fehlt es an der Gesetzgebungskompetenz für eine aufdrängende Sonderzuweisung (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 2. Die Klage ist nach §§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft. Der Kläger begehrt die Mitteilung der um Schwärzungen bereinigten Entscheidungen des Beklagten, die ihm mit Bescheid vom 10. Juni 2015 verweigert wurde. Bei der Auskunft über die geschwärzten Stellen der Entscheidungen des Beklagten handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Nach § 22 Satz 2 LTranspG sind gegen die Entscheidung über den Informationszugang Widerspruch und Klage zulässig. Der Gesetzgeber selbst hat damit vorgesehen, dass über den Informationszugang nach dem LTranspG durch Verwaltungsakt entschieden wird. Denn nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO ist der Widerspruch nur gegen einen Verwaltungsakt und die Ablehnung der Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig. 3. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG klagebefugt; er hat auch die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO gewahrt. Der Kläger hat das nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 22 Satz 2 LTranspG erforderliche Vorverfahren gemäß § 70 VwGO form- und fristgerecht durchgeführt. 4. Die von dem Kläger zunächst benannte Regulierungskammer ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO selbst nicht richtiger Klagegegner, da nach der in § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO normierten Regel die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, d.h. gegen den Rechtsträger, zu richten ist, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (sog. Rechtsträgerprinzip). Zur Bezeichnung des beklagten Rechtsträgers lässt § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO allerdings die Angabe der Behörde ausreichen. Vorliegend ist zwar die Regulierungskammer nach der Vorschrift des § 2 Landesgesetz zur Einrichtung einer Regulierungskammer (LRegKG) teilrechtsfähig. Nach § 2 LRegKG ist sie unabhängig von allen politischen Stellen, nur dem Gesetz unterworfen und es ist ihr untersagt, Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Rechtsträger im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bleibt jedoch das beklagte Land Rheinland-Pfalz. Die Bezeichnung in der Klageschrift als Beklagte ist gleichwohl für die Zulässigkeit der Klage unschädlich. Denn nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 a. E. VwGO genügt zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde. II. Die Klage ist mangels eines anzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit der Kläger die Verletzung seines Akteneinsichtsrechts aus § 100 VwGO geltend macht. Hinsichtlich seines Akteneinsichtsrechts im gerichtlichen Verfahren aus § 100 VwGO ist der Kläger nicht gesondert rechtsschutzbedürftig, da er insoweit dieselben Informationen begehrt, die schon Streitgegenstand seines klageweise geltend gemachten Informationszugangsanspruchs sind. Durch uneingeschränkte Akteneinsicht würde er bereits das Ziel seiner Klage erreichen, ohne dass über seinen Informationszugangsanspruch eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Dadurch würde die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen, was nicht der Sinn der §§ 100, 99 VwGO ist (vgl. VG München, Urteil vom 10. November 2010 – M 18 K 09.5755 –, juris, Rn. 15; Bay VGH, Beschluss vom 12. Februar 1990 – 5 C 89.198 –, juris, Rn. 32). Gleiches gilt überdies auch für das Akteneinsichtsrecht aus § 29 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1982 – 1 C 222/79 –, juris, Rn. 17). III. Die Klage ist nach § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Mitteilung der begehrten Entscheidungen der Regulierungsbehörde des Beklagten ohne die vorgenommenen Schwärzungen zusteht. Der dem Kläger dem Grunde nach aus § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG zustehende Anspruch auf Informationszugang ist durch Mitteilung der geschwärzten Entscheidungen erfüllt. Ein weitergehender Anspruch ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG ausgeschlossen. 1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG. a. Gemäß § 30 LTranspG ist das LTranspG mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in und das LIFG außer Kraft getreten. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz an (allg.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1954 – V C 97.54 –, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 3. November 1994 – 3 C 17/92 –, juris, Rn. 23; Urteil vom 19. April 2012 – 1 C 10/11 –, juris, Rn. 11; zum LTranspG: OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 26; VG Neustadt, Beschluss vom 10. März 2016 – 4 K 1136/15.NW –, juris, Rn. 12). Dem steht auch nicht etwa eine Übergangsregelung im LTranspG entgegen. Im Gegenteil bestimmt § 26 Abs. 3 LTranspG ausdrücklich, dass über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten des LTranspG nach den Bestimmungen des LIFG gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des LTranspG zu entscheiden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 26; VG Trier, Urteil vom 22. Februar 2016 – 6 K 2390/15.TR –, juris, Rn. 25 f.). b. Nach § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG haben unter anderem natürliche Personen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Der Kläger hat mit seinem E-Mail-Schreiben vom 4. November 2014 den nach § 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG erforderlichen Antrag gestellt. Dies war nach § 11 Abs. 1 Satz 2 LTranspG in elektronischer Form möglich. Der Beklagte war nach § 11 Abs. 1 Satz 2 LTranspG zudem zuständige Stelle, da er über die vom Kläger begehrten Entscheidungen und Informationen verfügt. c. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es im Verwaltungsverfahren keiner Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG. Ein Eingriff im Sinne dieser Norm liegt nur vor, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung eines Beteiligten zu seinem Nachteil verändert, ihm also eine rechtliche Verpflichtung auferlegt. Kein solcher Eingriff liegt hingegen in der bloßen Ablehnung, einen Verwaltungsakt zu erlassen, der überhaupt erst eine Rechtsposition gewähren soll. In einem solchen Fall hat der Beteiligte schon bei Antragstellung hinreichend Gelegenheit, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46/81 –, juris, Rn. 35; Urteil vom 30. April 1981 - 3 C 135.79 – juris, Rn. 64). 2. Der dem Grunde nach gegebene Informationszugangsanspruch des Klägers ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG ausgeschlossen, soweit er Mitteilung auch der geschwärzten Stellen begehrt. a. Der Kläger ist nach § 2 Abs. 1 LTranspG als natürliche Person anspruchsberechtigt. Der Geltendmachung eines berechtigten Interesses bedarf es zur Anspruchsberechtigung nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 LTranspG nicht. Der Informationsanspruch wird unabhängig von einer individuellen Betroffenheit umfassend und voraussetzungslos gewährt (so bereits zum LIFG: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris Rn. 25; zum LTranspG: OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris Rn. 27). Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich ohne Belang, ob der Kläger mit der Informationserlangung berufliche, wissenschaftliche oder andere Zwecke verfolgt. b. Der Beklagte ist als Körperschaft beziehungsweise als juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 LTranspG jedenfalls dem Grunde nach anspruchsverpflichtet. Insoweit könnte hier dahinstehen, ob auch die Beigeladene als juristische Person des Privatrechts nach § 3 Abs. 2 LTranspG transparenzpflichtig ist. Denn der Kläger richtet seinen Anspruch ausdrücklich nicht gegen die Beigeladene, sondern nur gegen den Beklagten selbst. Die Beigeladene ist, da die Entscheidungen des Beklagten Informationen über sie enthalten, lediglich mittelbar betroffen. c. Ergänzend sei jedoch darauf hinzuweisen, dass auch die Beigeladene selbst nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG eine grundsätzlich transparenzpflichtige Stelle ist. Denn öffentliche Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG sind alle im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgaben; ohne dass es einer gesetzlichen Zuweisung der Aufgabenerledigung bedarf. Bedient sich eine Kommune – wie hier die Stadt Q. – zur Erfüllung einer solchen Aufgabe, wozu insbesondere die Energieversorgung als Teil der Daseinsvorsorge zählt, einer juristischen Person des Privatrechts, besteht dem Grunde nach ein Informationszugangsanspruch (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 30 ff.). d. Bei den vom Kläger begehrten Entscheidungen des Beklagten handelt es sich dem Grunde nach auch um veröffentlichungspflichtige Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 LTranspG. Nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 und 2 LTranspG handelt es sich zunächst um amtliche Informationen. Denn die Entscheidungen dienten insbesondere dem dienstlichen Zweck, die Entgelte der Beigeladenen für den Netzzugang gemäß § 23a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu genehmigen. Über diese verfügt der Beklagte auch im Sinne von § 4 Abs. 2 LTranspG, da es sich um von ihm selbst getroffene Entscheidungen handelt. Sie sind gemäß § 74 EnWG auch dem Grunde nach veröffentlichungspflichtig, weil es sich bei den Genehmigungen von Entgelten für den Netzzugang zum Elektrizitätsverteilernetz nach § 23a EnWG um Entscheidungen auf Grundlage des 3. Teils des EnWG handelt. 3. Der Anspruch ist jedoch hinsichtlich der von der Beigeladenen geschwärzten Stellen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG ausgeschlossen. Nach dieser Norm ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit Rechte an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. a. Der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG findet zunächst zugunsten der Beigeladenen Anwendung. Nach seinem Wortlaut und Schutzzweck steht der Anwendbarkeit nicht entgegen, dass es sich bei der Beigeladenen um eine juristische Person des Privatrechts handelt, die sich in öffentlicher Hand befindet und eine öffentliche Aufgabe – Energieversorgung als Teil der Daseinsvorsorge – wahrnimmt. Der Wortlaut der Vorschrift differenziert weder nach juristischen Personen des Privat- und des öffentlichen Rechts, noch danach, ob eine private oder öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Er knüpft alleine an die Geheimhaltungsbedürftigkeit an (noch zum LIFG: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 35; OVG BB, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 12.07 –, juris, Rn. 36). Sinn und Zweck des Anspruchsausschlusses ist die Ausforschung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen zu verhindern, um wettbewerbsrelevante Daten und damit den wirtschaftlichen Geschäftsbereich zu schützen. Nach diesem Schutzzweck kann es maßgeblich nur darauf ankommen, ob ein Unternehmen nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird (vgl. zum LIFG: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 33 f.; zum IFG: OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11 –, juris, Rn. 120 ff.; Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris, Rn. 162). Dies trifft auch auf die Beigeladene zu. Bei ihr handelt es sich um ein als GmbH organisiertes privatrechtliches Energieversorgungsunternehmen, das sich auf dem Energiemarkt mit Gewinnerzielungsabsicht betätigt und nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird. b. Der Anwendbarkeit steht ferner nicht entgegen, dass sich die Beigeladene – wie der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2016 (13 K 5017/13) geltend macht – wegen ihrer Beherrschung durch die öffentliche Hand und deren Grundrechtsbindung nicht auf den grundrechtlichen Schutz der Berufs- und Eigentumsfreiheit gemäß Art. 12 und 14 des Grundgesetzes (GG) berufen könne. Denn unabhängig davon, dass § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG zweifellos dem Schutz dieser Grundrechte Rechnung trägt, hindert die Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand den Gesetzgeber nicht, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einfachgesetzlich auch einem sich privatwirtschaftlich betätigenden Verwaltungsträger zuzuordnen (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 36; a. A. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 – 13 K 5017/13 –, juris, Rn. 42 ff.). c. Bei den von dem Kläger begehrten, in den Entscheidungen des Beklagten geschwärzten Informationen handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 6 LTranspG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 –, juris, Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 –, juris, Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 38; Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 51; vgl. auch Franke, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 19 Rn. 31). d. Während Betriebsgeheimnisse vornehmlich technisches Wissen betreffen, zielen Geschäftsgeheimnisse auf den Schutz kaufmännischen Wissens. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können oder die Rückschlüsse auf diese zulassen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kostenkalkulation, Vertragsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 –, juris, Rn. 87, 89; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 20 F 11/13 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 17; Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 50, 55; OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 38). e. Daran gemessen stellen die in den Entscheidungen des Beklagten geschwärzten Informationen Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen dar. Denn sie haben ökonomische Kerndaten des Unternehmens der Beigeladenen zum Gegenstand, die ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abbilden. Im Einzelnen handelt es sich um Kosten für Verlustenergie, kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigen- und Fremdkapitalverzinsung und die kalkulatorische Gewerbesteuer. Diese Konditionen betreffen unmittelbar die Entgeltkalkulation der Beigeladenen und lassen Rückschlüsse auf ihre Ertragslage, Bezugsquellen, Kreditwürdigkeit und ihre Kapital-, Betriebs- und Angebotsstruktur zu. 4. Die Beigeladene hat auch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der geschwärzten Informationen. a. Die hier nach Maßgabe von § 17 LTranspG gebotene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Anspruch auf Informationszugang fällt zur Überzeugung der Kammer zugunsten der Beigeladenen aus. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und des Klägers und der Anspruch auf Informationszugang nach Maßgabe der in § 1 LTranspG genannten Zwecke muss demgegenüber zurückstehen. Die Transparenz findet insofern ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen (vgl. § 1 Abs. 3 LTranspG). b. Ein Geschäftsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LTranspG liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen (dem im Wesentlichen vergleichbar: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 –, juris, Rn. 13; Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12/13 –, juris, Rn. 28; zum LTranspG: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 40). c. Die Kenntnis der Kosten- und Leistungsparameter der Beigeladenen würde dabei gegenwärtig und künftig anderen Netzbetreibern – also aktuellen oder potentiellen Konkurrenten – im Falle der Stattgabe des Begehrens einen maßgeblichen Vorteil verschaffen. Hinsichtlich der Kostenkalkulation und den ihr zugrundeliegenden Parametern besteht im Falle der Beigeladenen ein berechtigtes Interesse an Geheimhaltung, da die einseitige Offenlegung einen nicht unerheblichen Wettbewerbsnachteil bei der Vergabe künftiger Lizenzen sowie der Verlängerung bestehender Lizenzen nach sich ziehen könnte. Der „zielgerichtete Zuschnitt“ einer Lizenzbewerbung könnte maßgeblich durch die Kenntnis der Kosten- und Leistungsparameter des Konkurrenten geprägt werden; diese sind daher beim Geheimnisschutz als ebenso erheblich anzusehen, wie dies bei der Preiskalkulation anerkannt ist, da es gerade solche Angaben sind, die einen Bieterwettbewerb erheblich beeinflussen, dabei die Wettbewerbsposition von Konkurrenten zum Nachteil der eigenen Stellung im Wettbewerb verbessern und so dem Geheimnisträger einen nicht unerheblichen Schaden zufügen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2016 – 2 K 246.13 –, juris, Rn. 21; i. E. ebenso: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 47). d. Auch vor diesem Hintergrund steht der Annahme eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses der Beigeladenen nicht entgegen, dass sie als Netzbetreiberin ein sog. natürliches Monopol innehat. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass eine Monopolstellung wegen des insoweit fehlenden Wettbewerbs in der Regel die Annahme rechtfertigt, dass die Offenbarung der Preiskalkulation wirtschaftliche Interessen des Monopolunternehmens nicht beeinträchtigen kann (OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 41; OVG BB, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 11.07 –, juris, Rn. 33 ff.). Diese Regel schließt aber nicht aus, dass auch ein Monopolist im Einzelfall ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse für sich in Anspruch nehmen kann. Auch ein Monopolist, der in seinem operativen Geschäft keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, hat einen Anspruch auf Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse, soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat (so ausdrücklich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2007 – VI-3 Kart 289/06 (V), 3 Kart 289/06 (V) –, juris, Rn. 7; i.E. auch: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 39 ff.; offengelassen: OVG BB, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 11.07 –, juris, Rn. 33, 37). e. Ein solches berechtigtes Interesse ergibt sich – wie ausgeführt – für die Beigeladene zur Überzeugung der Kammer aus dem Wettbewerb, in dem sie mit anderen Stromanbietern bereits um die Erteilung von künftigen Lizenzen steht. Die vom Kläger unter Berufung auf das Verwaltungsgericht Köln postulierte Loslösung der öffentlich-rechtlich beherrschten Versorger vom Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse führt zu einer rechtlich nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlung zwischen überwiegend von öffentlich-rechtlichen Trägern beherrschten Versorgern und privatwirtschaftlichen Unternehmen. Letztlich würde der Anteil von knapp über oder knapp unter 50 % am stimmberechtigten Kapital der Gesellschaft über die Frage der Transparenzpflicht entscheiden. Dies führte im Hinblick auf die unbeschränkte Übertragbarkeit zu Schwierigkeiten in der Abgrenzung sowie bei dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit zu einer unter dem Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gebotenen Differenzierung. f. Die durch die Offenlegung ihrer Kalkulation vermittelten Kenntnisse würden die Wettbewerbsposition ihrer Konkurrenten auf dem Strommarkt fördern und gleichzeitig ihre eigene Stellung im Wettbewerb um Endverbraucher schmälern. Dass der Beigeladenen als Netzbetreiberin hinsichtlich des Stromnetzes eine Monopolstellung zukommt, bedeutet nicht, dass sie insgesamt eine konkurrenzlose Stellung einnimmt. So steht sie bei der Energieversorgung der Endverbraucher gleichwohl mittelbar im Wettbewerb mit zahlreichen anderen Stromanbietern. Auch in ihrer Eigenschaft als Grundversorgerin auf dem Gebiet der Stadt Q. ist die Beigeladene nämlich nicht vor einem Wechsel der Endverbraucher zu anderen Stromanbietern geschützt (vgl. nochmals OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 47). g. Eine nachteilige Beeinflussung ihrer Wettbewerbsposition durch Offenlegung ihrer Entgeltkalkulation ist nach alledem für die Kammer überzeugend dargelegt worden. Da die wettbewerbsrelevanten Auswirkungen der Offenlegung nur aufgrund einer Prognose festgestellt werden können und damit notwendigerweise mit einer gewissen Unsicherheit verbunden sind, müssen die nachteiligen Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel erscheinen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 –, juris, Rn. 28; Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris, Rn. 58 f.; OVG RP, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12.OVG – juris, Rn. 43; Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 46). Auf der Grundlage der vorgenannten Argumentation ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Offenlegung ihrer Preiskalkulation den Wettbewerbsinteressen der Beigeladenen Schaden zufügen wird (vgl. zum Erdgasmarkt: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 47). h. Das Geheimhaltungsinteresse ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kalkulationen einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen. Denn der Beklagte und die Beigeladene haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Betriebsstruktur der Beigeladenen keinen kurzfristigen Veränderungen unterliegt, so dass die Preiskalkulationen der Jahre 2006 und 2007 auch Rückschlüsse auf die Folgejahre zulassen (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 48). Aus der von dem Kläger in Bezug genommen neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 14. März 2017 – C-162/15 P –, juris) folgt zur Überzeugung der Kammer kein anderes Ergebnis. Die von dem Kläger gezogene Schlussfolgerung eines allgemeinen zeitlichen Verfalls der Schutzwürdigkeit von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen lässt sich der Entscheidung indessen nicht entnehmen. 5. Die Offenbarung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen ist dem Beklagten auch nicht durch Rechtsvorschrift erlaubt oder sogar geboten. a. Der Beklagte ist auch durch seine Regulierungsbehörde grundsätzlich zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen verpflichtet. Die Pflicht der Regulierungsbehörden zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ergibt sich bereits aus § 30 VwVfG, auf den § 71 Satz 1 EnWG ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – EnVR 12/12 –, juris, Rn. 81; vgl. Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 74 Rn. 1). b. Eine Offenbarungsbefugnis folgt auch nicht aus § 74 EnWG. Eine Offenbarungsbefugnis im Sinne von § 30 VwVfG und § 16 Abs. 1 LTranspG – als spezielle Ausprägung des § 30 VwVfG – ist nur eine Rechtsvorschrift, die die Behörde zur Weitergabe von Informationen berechtigt oder verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass die Rechtsvorschrift Ausdruck einer Abwägung des Gesetzgebers zwischen den kollidierenden Interessen der Geheimhaltung und der Offenbarung ist; wie dies beispielsweise bei § 35 Abs. 2 SGB I, §§ 30 ff. AO und § 35 StVG der Fall ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 30 Rn. 13). § 74 EnWG ist nicht Ausdruck einer solchen Abwägung. Dafür spricht ein Vergleich mit den zuvor genannten Offenbarungsvorschriften. Diesen Vorschriften ist gemein, dass sie detailliert regeln, welche Informationen die Behörde zu welchen Zwecken im Einzelfall unter welchen Voraussetzungen offenbaren darf beziehungsweise zu offenbaren hat. Diese detaillierten Regelungen sind es, in denen der vom Gesetzgeber durchgeführte Abwägungsvorgang Ausdruck findet. § 74 EnWG beschränkt sich demgegenüber auf die pauschale Anordnung der Veröffentlichung. Wollte man darin, wie dies der Kläger unterstellt, tatsächlich eine generelle Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer vollständigen Veröffentlichung und zulasten der Inhaber von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sehen, so wäre der Verweis des § 71 EnWG auf § 30 VwVfG, aus dem sich ja gerade die Pflicht der Regulierungsbehörde ergibt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, hinfällig. Dies zumal nach § 74 EnWG ohnehin nur der Entscheidungstenor, nicht aber die Begründung zu veröffentlichen ist (vgl. Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 74 Rn. 1) c. Gegen die Annahme, es handle sich bei § 74 EnWG um eine Offenbarungsbefugnis, spricht auch die Vorschrift des § 26 TKG. Dieser bestimmt insoweit klarer als § 74 EnWG, dass die Bundesnetzagentur Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen veröffentlicht. Für § 74 Satz 1 EnWG kann im Grundsatz nichts Abweichendes gelten. Denn der Telekommunikationsmarkt und der Strom- und Erdgasmarkt unterliegen – trotz gegebener Unterschiede – in vergleichbarer Weise staatlicher Regulierung (vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 – 13 K 5017/13 –, juris, Rn. 29 ff.). Die Vorschriften des § 26 TKG und des § 74 EnWG entsprechen einander nach Wortlaut und insbesondere Sinn und Zweck weitestgehend. Beide dienen der Regulierung und Transparenz von durch natürliche Monopole geprägten Märkten. Für eine unterschiedliche Behandlung fehlt ein sachlicher Grund. d. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der hier maßgeblichen Normen im Hinblick auf Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (Stromrichtlinie). Diese Bestimmungen sprechen, anders als der Kläger meint, nicht gegen, sondern für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Rahmen von § 74 EnWG. Der Wortlaut differenziert nicht zwischen wirtschaftlich sensiblen Informationen des Netzbetreibers und von Dritten. Gerade der Begriff der Wirtschaftlichkeit deutet sogar eher auf Informationen von Netzbetreibern hin. Denn wirtschaftlich sensibel sind in erster Linie wirtschaftliche Interessen von Unternehmen. Andere Vorschriften der Richtlinie wie Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 27 Stromrichtlinie sprechen im Unterschied zu Art. 37 Abs. 16 der Stromrichtlinie zudem ausdrücklich von „wirtschaftlich sensiblen Information, von denen der Netzbetreiber bei Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt“. Diese Differenzierung legt es wiederum nahe, dass mit wirtschaftlich sensiblen Informationen eigene Informationen des Netzbetreibers gemeint sind. Denn diese erlangt er anders als Informationen über Dritte nicht erst in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit. Dieses Verständnis wird auch vom Sinn und Zweck des Art. 37 Abs. 16 Stromrichtlinie gestützt. Nach Art. 37 Abs. 16 Stromrichtlinie sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit zu veröffentlichen. Die Entscheidungen der Regulierungsbehörde betreffen die Tätigkeit der Netzbetreiber und enthalten daher gerade wirtschaftliche Informationen über diese und nicht etwa über einzelne Kunden. Bei dem vom Kläger zugrunde gelegten Verständnis wäre der explizit angeordnete Schutz der Vertraulichkeit danach überflüssig. e. Jedenfalls kann der Kläger aus § 74 EnWG keinen individuellen Anspruch auf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen herleiten. Denn § 74 EnWG räumt dem Kläger kein subjektives Recht ein. § 74 EnWG dient ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen. Er bezweckt nicht den Schutz von Individualinteressen, sondern dient im Interesse der Allgemeinheit der Herstellung von Transparenz auf dem Energiemarkt. f. Schließlich wird die Offenbarung der geschwärzten Stellen auch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Bekanntgabe gerechtfertigt. Insoweit genügt nicht schon das allgemeine öffentliche Interesse an der Zugänglichkeit amtlicher Informationen. Dieses rechtfertigt bereits den grundsätzlichen Informationszugangsanspruch aus § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG und kann daher nicht zugleich eine Ausnahme vom Ausschlussgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG begründen. Andernfalls würde das öffentliche Interesse stets überwiegen und die von § 16 Abs. 1 und § 17 LTranspG vorgesehene Abwägung im Einzelfall wäre überflüssig (vgl. zum UIG: BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris, Rn. 62). Auch § 74 EnWG kann kein überwiegendes öffentliches Interesse begründen, da dieser wie dargestellt im Lichte des Geheimnisschutzes der Beigeladenen anzuwenden ist und eben nicht zur Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ermächtigt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung die gesetzlich gewollte Regel ist und der Geheimnisschutz die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 –, juris, 120 ff.; Franke in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 19 Rn. 31). Insoweit kann auch auf obige Ausführungen zum Geheimhaltungsinteresse und zur Offenbarungserlaubnis verwiesen werden. Das berufliche und wissenschaftliche Interesse, das der Kläger geltend macht, ist kein öffentlicher, sondern ein individueller Belang des Klägers. Bloß individuelle Interessen können den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 LTranspG nicht überwinden. 6. Da nach alledem kein Anspruch auf Zugang zu den geschwärzten Informationen besteht, kann dahinstehen, ob dem Zugangsanspruch auch nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit des Beklagten nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTranspG entgegenstehen. Dagegen spricht zwar, dass die Netzbetreiber gegenüber der Regulierungsbehörde des Beklagten zur Mitwirkung verpflichtet sind (vgl. etwa § 27 Abs. 1 Satz 2, Hs. 2 ARegV) und diese Mitwirkungspflicht nach § 69 EnWG notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung von sensiblen unternehmensbezogenen Daten die Bereitschaft der Netzbetreiber gleichwohl verringern könnte, derartige Daten gegenüber dem Beklagten rückhaltlos zu offenbaren. Das Wissen um eine umfassende Veröffentlichung der Daten könnte unter Umständen ein Anreiz dafür sein, Informationen soweit wie möglich zurückzuhalten oder auch manipulativ auf eine mögliche Veröffentlichung hin auszurichten, was eine Erschwerung der regulatorischen Aufgaben des Beklagten im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTranspG möglich erscheinen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3,162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz VwGO1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich des Verhältnisses der Informationspflichten nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz und dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie hinsichtlich des Schutzumfangs von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Stromnetzbetreiber in einem natürlichen Monopol zuzulassen. Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Kalkulation von Netzentgelten. Er begehrt Zugang zu Regulierungsentscheidungen des Beklagten, die die Kalkulation der Beigeladenen als Stromnetzbetreiber für das Gebiet der Stadt Q. betreffen. Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde des Beklagten diese Daten mit, damit diese die Netzentgelte genehmigen und die sog. Erlösobergrenzen nach Maßgabe des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -) festlegen kann. Der Kläger gibt an, diese Daten für berufliche und wissenschaftliche Zwecke zu benötigen. Mit E-Mail-Schreiben vom 4. November 2014 bat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 19. August 2010 – W 91/09 Kart –, juris) um Mitteilung folgender Entscheidungen des Beklagten gegenüber der Beigeladenen: - „Vereinbarung vom 21. Januar beziehungsweise 24. Januar 2008 zwischen der Beklagten und der Beigeladenen über einen Rechtsmittelverzicht (Ziffer 1), - Genehmigungsbescheid vom 29. November 2006 (Ziffer 3), - Bescheid vom 20. Dezember 2007 (Ziffer 4), - Bescheid vom 18. Dezember 2007 (Ziffer 5), - Bescheid vom 9. Dezember 2008 (Ziffer 6), - sowie um Mitteilung, ob zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2008 weitere Vereinbarungen oder Erklärungen bezüglich eines Rechtsmittelverzichts geschlossen beziehungsweise abgegeben wurden (Ziffer 2).“ Mit E-Mail-Schreiben vom 5. November 2014 antwortete der Beklagte, dass die unter Ziffer 3 bis 6 angefragten Entscheidungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthielten, die erst nach Stellungnahme der Beigeladenen herausgegeben werden könnten. Im weiteren E-Mailverkehr erklärte der Kläger, dass ihm die Mitteilung von geschwärzten Fassungen genüge. In der Folge bat der Beklagte die Beigeladene um die Übermittlung der hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzten Fassungen der angefragten Entscheidungen. Mit E-Mail-Schreiben vom 9. Februar 2015 übersandte der Beklagte dem Kläger die mittlerweile erstellten geschwärzten Fassungen der erbetenen Entscheidungen ohne Anlagen. Er teilte dem Kläger ferner mit, dass er mit vier weiteren Netzbetreibern Musterverfahren durchgeführt und vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 gegenüber allen Netzbetreibern gleichlautende Erklärungen bezüglich Rechtsmittelverzicht beziehungsweise Rechtsmittelrücknahme abgegeben habe. Mit E-Mail-Schreiben vom 13. Februar 2015 bat der Kläger um Erlass eines beschwerdefähigen Bescheids bezüglich seines Antrags vom 4. November 2014 mit Begründung der erfolgten Schwärzungen. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beigeladenen zu den Schwärzungen entschied der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2015 über das Auskunftsersuchen des Klägers dahin, dass ihm nur die geschwärzten Fassungen herauszugeben seien. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Herausgabe ungeschwärzter Fassungen schützenswerte Belange der Beigeladenen nach § 11 Satz 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Rheinland-Pfalz (LIFG) entgegenstünden. Die Schwärzungen beträfen Angaben zu Betriebskosten des Netzes, wobei es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen handle. Die Beigeladene habe ein berechtigtes Interesse an ihrer Nichtverbreitung, da sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beträfen. Dass die Beigeladene eine natürliche Monopolstellung innehabe, schließe ihr Geheimhaltungsinteresse nicht aus. § 71 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sei auch auf Netzbetreiber anwendbar. Zudem sehe § 31 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vor, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht zu veröffentlichen seien. Die Adressfelder seien zu schwärzen gewesen, da sie personenbezogene Daten nach § 3 Nr. 2 LIFG enthielten. Am 15. Juli 2015 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete ihn damit, dass die Schwärzungen nicht in Einklang mit dem LIFG stünden. Aus § 74 EnWG ergebe sich eine vollumfängliche Veröffentlichungspflicht, was das überwiegende öffentliche Interesse an der Veröffentlichung belege und der Annahme eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses entgegenstehe. Infolge des Monopolcharakters des Stromnetzbetriebes fehle es an der für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlichen Wettbewerbsrelevanz. Nach erneuter Stellungnahme der Beigeladenen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015, dem Kläger am 12. Oktober 2015 zugestellt, im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Die geschwärzten Kostenansätze seien Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Weder verpflichte noch berechtige § 74 EnWG zur Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 71 EnWG sei der Beklagte zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. § 71 EnWG sei auch im Falle der Veröffentlichung anwendbar. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine konkrete Veröffentlichungsbefugnis wie in § 31 ARegV normieren müssen. Dies gelte auch bei einer Monopolstellung, da § 71 EnWG andernfalls leer liefe. Die Anreizregulierung simuliere zudem Wettbewerb, was für die Annahme eines Geheimhaltungsinteresses genüge. Zudem führe die Veröffentlichung zu Vorteilen für andere Unternehmer wie Lieferanten und Verbraucher in der Geschäftsbeziehung mit der Beigeladenen. Mit am 12. November 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben, die er u.a. mit Schreiben vom 22. Februar 2016 begründet hat. Er verfolgt sein Begehen weiter und trägt ergänzend vor, dass die ihm übermittelten Unterlagen unvollständig seien. Bezüglich Ziffer 3 fehlten die Anlagen 1, 2 und 3, bezüglich Ziffer 4 die Anlagen 1 bis 9 und bezüglich Ziffer 6 die Anlagen 1 bis 4. Zudem seien die Schwärzungen nicht hinreichend begründet. Ein Ausschlussgrund nach §§ 8 bis 12 LIFG liege nicht vor. Die Schwärzungen des Namens und der Adresse der Beigeladenen seien offenkundig unzulässig. Es handele sich dabei nicht um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), da die Beigeladene keine natürliche Person sei. Es handle sich bei den geschwärzten Stellen auch nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Voraussetzung für das Bestehen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei die Eignung, die Wettbewerbsposition nachhaltig zu beeinflussen. Dies sei beim Netzbetrieb als Monopolgeschäft nicht möglich. Aufgrund der Monopolstellung könnten bei Offenlegung der Preiskalkulation keine Wettbewerbsnachteile entstehen, so dass keine wirtschaftlichen Interessen des Monopolunternehmens beeinträchtigt würden. Ein bloß subjektiver Nachteil oder ein Nachteil ohne Bezug zur Teilnahme am Wettbewerb genüge nicht. Erforderlich sei eine objektive Geheimhaltungsbedürftigkeit. Es bestehe auch kein potentieller Wettbewerb. Da der Netzbetreiber ein konkurrenzloser Akteur sei, bestehe nicht einmal die theoretische Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung seiner Wettbewerbsposition oder eines wirtschaftlichen Schadens. § 74 EnWG sei eine Offenbarungsbefugnis gemäß § 30 VwVfG. Der Gesetzgeber habe mit ihm die Schutzwürdigkeit der zu veröffentlichenden Entscheidungen negiert. § 71 EnWG stehe der Veröffentlichung nicht entgegen, da wegen § 74 EnWG schon kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorläge. § 74 EnWG liefe leer, wenn jedwede konkrete Information zur Netzkalkulation und zu den behördlichen Prüfungen ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis wäre. Zudem sei § 74 EnWG unionsrechtskonform auszulegen. Nach Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 2009/72/EG (Stromrichtlinie) bestehe eine unionsrechtliche Veröffentlichungspflicht. Davon ausgenommen seien nur wirtschaftlich sensible Informationen, womit nur Daten Dritter gemeint seien, die das Netz nutzen, und nicht Daten des Netzbetreibers. Die regulierungsbehördlichen Entscheidungen und Prüfungen der Netzkostenkalkulation beträfen ausnahmslos Daten des Netzbetreibers. Wegen dieser unionsrechtlichen Vorgaben müsse das Geheimhaltungsinteresse hinter der Veröffentlichungspflicht zurücktreten, sogar wenn wettbewerblich relevante Information betroffen und ein wirtschaftlicher Schaden denkbar wäre. Schließlich ergebe sich auch eine Offenbarungspflicht aus der neueren Rechtsprechung des EuGH, der in der Sache C-162-15 (Degussa / Kommission) entschieden habe, dass die Vertraulichkeit zeitlich eingeschränkt sei. Er sei zudem in seinem Recht aus § 28 VwVfG verletzt, da ihm die Stellungnahmen des Netzbetreibers im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt worden seien. Zudem sei sein Akteneinsichtsrecht aus § 29 VwVfG und § 100 VwGO durch die Schwärzung der Behördenakte des Beklagten verletzt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 10. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz zu verpflichten, Zugang zu gewähren (in Form der Zusendung per E-Mail) zu folgenden, um unzulässige Schwärzungen bereinigte Entscheidungen der Regulierungskammer (vormals: Landesregulierungsbehörde) bezüglich der Stadtwerke Q. GmbH als Stromnetzbetreiberin 1. Genehmigungsbescheid vom 29. November 2006 inkl. Anlagen 2. Bescheid vom 18. Dezember 2007 3. Bescheid vom 20. Dezember 2007 inkl. Anlagen 4. Bescheid (Festlegung) vom 9. Dezember 2008 inkl. Anlagen 1 bis 5 sowie zu der um unzulässige Schwärzungen bereinigten Vereinbarung vom 21. Februar 2008 zwischen der rheinland-pfälzischen Landesregulierungsbehörde Energie und der Stadtwerke Q. GmbH. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage entgegen und vertieft das Vorbringen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) zu, weil dem öffentliche und private Belange gemäß §§ 14, 16 LTranspG entgegenstünden. Einem Zugangsanspruch des Klägers stehe bereits § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LTranspG entgegen, da er nachteilige Auswirkungen auf die Regulierungstätigkeit habe. Die Durchführung und Effizienz der behördlichen Untersuchung und des Verfahrens würden gefährdet, da die Bereitschaft der Netzbetreiber zur Offenbarung unternehmensbezogener Daten verringert werde. Insbesondere stehe dem Zugangsanspruch aber § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG entgegen, da die Offenbarung in Rechte des Netzbetreibers an seinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingreife. Die geschwärzten Netzkostendaten und die dazugehörigen Anlagen stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 5 Abs. 6 LTranspG dar. Die Beigeladene habe ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an ihren Kosten und ihrer Kostenkalkulation. Die geschwärzten Stellen beträfen Kosten der Verlustenergie (S. 4 Genehmigung vom 29. November 2006, S. 4, 12 Genehmigung vom 20. Dezember 2007), kalkulatorische Abschreibungen (S. 5 Genehmigung vom 29. November 2006, S. 7, 12 Genehmigung vom 20. Dezember 2007), die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (S. 6 Genehmigung vom 29. November 2006, S. 10 f., 12 Genehmigung vom 20. Dezember 2007), die Fremdkapitalverzinsung (S. 4, 12 Genehmigung vom 20. Dezember 2007) und die kalkulatorische Gewerbesteuer (S. 7 Genehmigung vom 29. November 2006, S. 11 f. Genehmigung vom 20. Dezember 2007). Das Alter der Daten stehe der Schutzfähigkeit nicht entgegen, da Ersatzinvestitionen nur im Abstand von vielen Jahrzehnten und auch Änderungen der Kapitalstrukturen nur langfristig getätigt würden. Der Eignung, die Stellung im Wettbewerb zu schmälern, stehe ein natürliches Monopol nicht entgegen. Auch ein Monopolist habe einen Anspruch auf Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse, soweit ein berechtigtes Interesse bestehe. Insoweit sei ein hypothetischer Wettbewerb zu berücksichtigen. § 12 ARegV simuliere mit dem Effizienzvergleich zwischen den Netzbetreibern zur Bestimmung der Erlösobergrenze Wettbewerb. Die Kenntnis der Kosten- und Leistungsparameter der Beigeladenen verschaffe anderen Netzbetreibern dabei einen Vorteil. Durch die Veröffentlichung würde die Beigeladene im Wettbewerb mit anderen Netzbetreibern um weitere Netzkonzessionen benachteiligt. Des Weiteren stehe die Beigeladene im Wettbewerb mit anderen Stromhändlern um Endverbraucher. Daten, die eine geringe Eigenkapitalausstattung indizieren, könnten Haushalts- und Gewerbekunden zu einer ungünstigen Einschätzung der Beigeladenen als Stromlieferanten gelangen lassen und sie im Wettbewerb mit anderen Stromhändlern benachteiligen. Die Berufung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sei auch öffentlich beherrschten Unternehmen nicht verwehrt. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG gelte unabhängig von der Grundrechtsfähigkeit. Die Beigeladene handle wie jedes andere Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht und verfüge über Informationen im kaufmännischen und technischen Bereich, an deren Geheimhaltung sie ein berechtigtes Interesse habe. Andernfalls würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegen. Auch §§ 30 VwVfG, 71 EnWG würden nicht zwischen Unternehmen in öffentlicher und privater Hand unterscheiden. Es bestehe auch keine Veröffentlichungspflicht nach § 74 EnWG. Dieser erfasse nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wie konkrete Netzbetriebskosten. § 74 EnWG stelle darüber hinaus keine Offenbarungsbefugnis für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der §§ 30 VwVfG, 71 EnWG dar. Der Wortlaut gehe schon gar nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ein. Die für eine Offenbarungsbefugnis erforderliche Abwägung des Gesetzgebers habe nicht stattgefunden. Andernfalls liefe § 31 ARegV leer, der eine spezifische Veröffentlichungsbefugnis für bestimmte Information vorsehe, davon aber Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse explizit ausnehme. Ebenso liefe § 71 EnWG leer. Schließlich sehe auch die Parallelvorschrift des § 26 Telekommunikationsgesetz (TKG), bei verfassungskonformer Auslegung, keine vollständige Veröffentlichung vor. Sinn und Zweck der Vorschrift sei die Information der Allgemeinheit unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Solche könnten nur zum Schutz eindeutig höherer Rechtsgüter der Allgemeinheit veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung sei auch nicht durch unionsrechtliche Vorgaben geboten. Wirtschaftlich sensible Informationen würden ebenso Daten der Netzbetreiber erfassen. Der Wortlaut beschränke sich nicht auf sensible Daten Dritter oder privater Beteiligter. Wirtschaftlich sensibel sei jede Information, die wirtschaftliche Interessen eines Unternehmens berühre. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenbarung. Der Kläger habe lediglich ein individuelles Interesse aus seiner beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit geltend gemacht. Das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu amtlichen Informationen zu erhalten, genüge nicht. Eine Einwilligung der Beigeladenen liege nicht vor. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich dem Vortrag des Beklagten an. Ergänzend führt sie aus, die Klage sei bereits unzulässig. Die Regulierungsbehörde des Beklagten sei weder richtiger Klagegegner noch beteiligtenfähig. Eine unzureichende Begründung des Ausgangsbescheides sei jedenfalls durch die Begründung des Beklagten mit Schriftsatz vom 27. April 2016 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Klägers zumindest nach § 46 VwVfG geheilt. Ihre Monopolstellung stehe der Annahme von Geschäftsgeheimnissen nicht im Wege, da diese keine Wettbewerbsrelevanz voraussetzen würde, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse. Ein solches ergebe sich für sie aus dem negativen Einfluss der Veröffentlichung auf ihre Geschäftsbeziehung zu Lieferanten und Fremdkapitalgebern. Sie könne sich auch unabhängig von ihrer Grundrechtsfähigkeit auf Geschäftsgeheimnisse berufen, da auch der Informationsanspruch keine verfassungsrechtliche, sondern nur eine rechtspolitische Grundlage habe. Nicht nur die Netzkosten selbst, sondern auch Informationen, die Rückschlüsse auf diese zuließen, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies gelte für kalkulatorische Abschreibungen, die Rückschlüsse auf die Altersstruktur des Anlagenvermögens ermöglichen würden, die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, die Rückschlüsse auf das ansetzbare Eigenkapital zuließe, die Fremdkapitalverzinsung, die Rückschlüsse auf die Kapitalstruktur zulasse und die kalkulatorische Gewerbesteuer, die Rückschlüsse auf die Ertragslage zuließe. Aus § 74 EnWG könne der Kläger keinen Zugangsanspruch herleiten, da er ihm kein subjektiv öffentliches Recht gewähre. Er diene allein dem öffentlichen Interesse an angemessener Transparenz. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.