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Urteil

1 K 81/18.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2018:1122.1K81.18.00
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Leitsätze
1. Die Inobhutnahme eines Kindes gemäß § 42 SGB VIII (juris: SGB 8) begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (juris: SGB 1).(Rn.28) 2. Die im Rahmen des § 89f SGB VIII (juris: SGB 8) durchzuführende Rechtmäßigkeitsprüfung bezieht sich ausschließlich auf die Leistung, für die im konkreten Fall die Kostenerstattung verlangt wird.(Rn.33)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Feststellungsantrag für die Monate November 2018 bis Februar 2019 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. 2. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 246.140,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Inobhutnahme eines Kindes gemäß § 42 SGB VIII (juris: SGB 8) begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (juris: SGB 1).(Rn.28) 2. Die im Rahmen des § 89f SGB VIII (juris: SGB 8) durchzuführende Rechtmäßigkeitsprüfung bezieht sich ausschließlich auf die Leistung, für die im konkreten Fall die Kostenerstattung verlangt wird.(Rn.33) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Feststellungsantrag für die Monate November 2018 bis Februar 2019 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. 2. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 246.140,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Verfahren war zunächst entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich der beantragten Feststellung der Pflicht des Beklagten zur Kostenerstattung für die Monate November 2018 bis Februar 2019 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die noch streitig zu entscheidende Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gemäß § 89a SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 3 SGB VIII und § 86 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz SGB VIII ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 246.146,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung gegenüber dem Beklagten zu. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Hat oder hätte der nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird gemäß § 89a Abs. 2 SGB VIII abweichend von § 89a Abs. 1 SGB VIII dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Träger kostenerstattungspflichtig. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die nunmehrige Zuständigkeit des Klägers beruht auf § 86 Abs. 6 SGB VIII und begründet gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den vormaligen örtlichen Träger, wobei diesem gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII gegen den Beklagten als überörtlichen Jugendhilfeträger für das Land Rheinland-Pfalz zusteht. Nach § 86 Abs. 6 SGB VIII wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder Jugendlicher länger als zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 20/10 –, juris Rn. 11; ebenso Lange, in: Schlegel/Voelzke, juris PK – SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 86 SGB VIII Rn. 53) wird der Begriff der Pflegeperson i.S.d. § 86 Abs. 6 SGB VIII in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich definiert und ist danach nicht auf solche Personen beschränkt, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des § 27 SGB VIII i.V.m. § 33 SGB VIII leisten. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist Pflegeperson, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt. Eine derartige Aufnahme ist ihrer Art nach typischerweise auf die Begründung familiärer oder familienähnlicher Beziehungen ausgelegt. Haushalt im Sinne der Vorschrift ist der private Haushalt der Pflegeperson. Die Pflegeperson muss also den Haushalt eigenverantwortlich führen. Eine Aufnahme in den Haushalt über Tag und Nacht ist gegeben, wenn das Kind oder der Jugendliche dort sein Zuhause hat. Das Kind oder der Jugendliche muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Diese Voraussetzungen lagen bei der Unterbringung der D. in der Pflegestelle in W. vor, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Nachdem D. am 24. Juli 2006 in W. untergebracht worden war, lebte sie bei der Fallübernahme durch den Kläger zum 1. August 2013 über sieben Jahre bei der Pflegefamilie, sodass ihr Verbleib dort auf Dauer zu erwarten war, zumal aufgrund der (Aufenthalts-)Verhältnisse der geschiedenen leiblichen Eltern der D. eine Rückkehr in die ursprüngliche Familie nicht zu erwarten war. Vorliegend kommen lediglich der Beigeladene oder die Stadt U. als zuvor zuständige örtliche Jugendhilfeträger in Betracht. Es kann jedoch dahinstehen, welcher dieser beiden Jugendhilfeträger zuvor im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig war, da beiden Jugendhilfeträgern ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten als überörtlichen Jugendhilfeträger gemäß § 89 SGB VIII zugestanden hätte, der hier nach § 89a Abs. 2 SGB VIII auf den Kläger übergegangen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 89 SGB VIII wird der überörtliche Jugendhilfeträger zuständig, wenn nach den Vorschriften der §§ 86, 86a oder § 86b SGB VIII für die örtliche Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Hierdurch sollen unbillige Belastungen der örtlichen Träger vermieden werden (Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 89 Rn. 5). Da es sich hier weder um Leistungen an eine Volljährige (§ 86a SGB VIII) noch um Leistungen in gemeinsamen Wohnformen (§ 86b SGB VIII) handelt, bleibt § 86 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich. Da bei Beginn der Leistungsgewährung an D. gemäß §§ 27, 34 SGB VIII und in der Folgezeit die Eltern der D. verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und kein Elternteil personensorgeberechtigt war, gelten gemäß § 86 Abs. 3 SGB VIII, § 86 Abs. 2 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII entsprechend. Hatte das betroffene Kind zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem seiner aktuell nicht sorgeberechtigten Elternteile, richtet sich demzufolge die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt dieses Elternteils (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Hatte das Kind demgegenüber zu keinem Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem seiner nicht sorgeberechtigten Elternteile, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nur nach seinem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt; in Ermangelung eines solchen nach seinem tatsächlichen Aufenthalt in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung (§ 86 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz SGB VIII). Vorliegend ist der tatsächliche Aufenthalt der D. vor Beginn der Unterbringung in W. maßgeblich, da sich D. vor Leistungsbeginn in U. in einer Obhutnahme befand und deshalb keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen konnte. Für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Demgemäß hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei bestimmt sich die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Hierbei ist eine bestimmte Aufenthaltsdauer, deren Erfüllung die Vermutung eines gewöhnlichen Aufenthaltes begründen würde, nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 5 C 21/09 –, juris). Der gewöhnliche Aufenthalt wird vielmehr bereits bei der Aufenthaltsnahme begründet, wenn bei der Begründung bereits die Absicht eines nicht nur vorübergehenden Verweilens bestand. Entscheidend ist für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes damit die Absicht des Hilfesuchenden, einen Ort zum Mittelpunkt der Lebensbeziehung zu machen, wobei nicht der rechtliche Wille maßgeblich ist, sondern nur der tatsächlich zum Ausdruck gekommene Wille. Indizien hierfür ergeben sich vor allem aus der Unterkunft, den Arbeitsmöglichkeiten, dem Zweck des Aufenthaltes und den persönlichen Bindungen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Januar 2001 – 12 A 11101/01.OVG –, juris Rn. 10). Entscheidend ist die über eine vorübergehende Verweildauer hinausgehende Dauerhaftigkeit des tatsächlichen Aufenthalts. Diese liegt vor, wenn und solange der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist, sondern „zukunftsoffen“ angelegt wird (Pitz, in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 30 Rn. 35 f.) Diese Voraussetzungen waren für den Aufenthalt der D. in U. nicht gegeben, da sie sich dort aufgrund ihrer Inobhutnahme durch den Beigeladenen befand. Die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII stellt stets nur eine vorläufige Maßnahme dar. Es handelt sich um eine auch zeitlich auf das Notwendigste begrenzte Maßnahme, nicht um eine Dauermaßnahme. Als vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen und vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention bleibt die Inobhutnahme darauf gerichtet, die Krisensituation zu beseitigen, ist aber noch nicht die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung des erzieherischen Problems (Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 42 Rn. 19). Aufgrund ihres vorläufigen und auch auf baldige Beendigung gerichteten Charakters ist die Inobhutnahme daher nicht „zukunftsoffen“ im Sinne des § 30 Abs. 3 SGB I und damit nicht geeignet einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Insofern kann für D. daher vor Beginn der streitgegenständlichen Leistung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII kein gewöhnlicher Aufenthalt festgestellt werden, sodass gemäß § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SGB VIII an den tatsächlichen Aufenthalt anzuknüpfen ist. Mithin richtet sich der auf den Kläger übergegangene Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII gegen den Beklagten als den überörtlichen Jugendhilfeträger für Rheinland-Pfalz. Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht auf die nach seiner Auffassung überlange Dauer der Inobhutnahme der D. berufen. Nach der hierfür alleine in Betracht kommenden Vorschrift des § 89f Abs. 1 SGB VIII sind aufgewandte Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Hieraus wird der Interessenwahrungsgrundsatz abgeleitet, der besagt, dass der hilfegewährende örtliche Träger die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Trägers nach besten Kräften wahrzunehmen hat. Dazu gehört, dass der hilfegewährende Träger die Pflicht hat, alle nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten (Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 89f Rn. 9; Streichbier, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 89f Rn. 15). Dies bezieht sich jedoch lediglich auf die Hilfeleistung für D. gemäß §§ 27, 34 SGB VIII und nicht auf die von dem Beklagten gerügte Inobhutnahme. Auch lässt sich hieraus kein Rechtssatz des Inhalts ableiten, dass der örtliche Träger der Inobhutnahme verpflichtet ist, diese so auszugestalten, dass das Entstehen der Zuständigkeit des überörtlichen Jugendhilfeträgers vermieden wird. Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass die Dauer der Inobhutnahme der D. im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu bestanden ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es keine gesetzliche Obergrenze für die Dauer einer Inobhutnahme gibt. Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass eine Inobhutnahme automatisch nach drei Monaten beendet sein muss, mit der Folge, dass nach Ablauf dieser Frist die Inobhutnahme von einer rechtmäßigen erstattungsfähigen in eine rechtswidrige nichterstattungsfähige Maßnahme umschlägt (VG Würzburg, Urteil vom 20. September 2018 – W 3 K 17.364 –, juris Rn. 36). Grundsätzlich darf eine Inobhutnahme stets nur vorläufig erfolgen. Es handelt sich daher um eine zeitlich auf das Notwendigste begrenzte Maßnahme. Als vorläufige Unterbringung und Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention bleibt die Inobhutnahme darauf gerichtet, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen, ist aber nicht bereits die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme. Die zulässige Dauer der Inobhutnahme lässt sich daher nicht generell festlegen, sondern bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls. Der Jugendhilfeträger muss das Verfahren aber in der gebotenen zügigen Weise – nicht etwa in aller Ruhe – mit dem Ziel der Krisenklärung abwickeln (Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 42 Rn. 19). Ausgehend hiervon war die Dauer der Inobhutnahme der D. angemessen und erforderlich. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 20. November 2018 bestanden bei D. massive Verhaltensauffälligkeiten, die eine umfangreiche Diagnostik erforderten. Durch eine ausführliche Testung des sozialpädiatrischen Zentrums U. wurden eine Verhaltens- und emotionale Störung des Kindesalters mit mutistischen Zügen (ICD-Code F 98.8) sowie weitere organische Erkrankungen diagnostiziert. Diese bedingten eine intensive medizinische wie auch therapeutische Behandlung. Erst danach war die Entscheidung über die geeignete Hilfeform möglich, wobei auch die Rückkehr von D. zu ihrer Mutter erwogen wurde. Auf der Grundlage des Befundberichts des sozialpädiatrischen Zentrums wurde dann entschieden, D. nicht in einer Pflegefamilie, sondern in einer pädagogischen Pflegestelle unterzubringen. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer hinreichend deutlich, dass die Dauer der Inobhutnahme durch die Komplexität der Auswahl der geeigneten Hilfeart für D. und deren besondere Problemlage bedingt war. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass sich im Rahmen des § 89f SGB VIII die Rechtmäßigkeitsprüfung auf die Leistung bezieht, für die Kostenerstattung verlangt wird. Dies ist vorliegend die Hilfegewährung nach §§ 37, 34 SGB VIII, jedoch nicht die vorhergehende Inobhutnahme, die durch die Hilfeleistung beendet wurde. Gegen die Hilfeleistung selbst hat der Beklagte jedoch keine Einwendungen erhoben. Da die Höhe der streitgegenständlichen Leistungen und damit der Klageforderung zwischen den Beteiligten unstreitig ist, war der Beklagte zur Zahlung von 246.140,42 € zu verurteilen. Die Entscheidung über die Prozesszinsen ergeht entsprechend § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), da er sich nicht durch Stellung eines Antrags an dem Kostenrisiko beteiligt hat. Soweit der Kläger und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO analog), da dieser bei einer streitigen Entscheidung voraussichtlich auch insofern unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Rahmen der Jugendhilfe Kostenerstattungen für Leistungen in Höhe von 246.140,42 € für das Kind D. Die am ... 2001 geborene D. ist das Kind des J. und der T. Nach der Trennung der Eltern war der Kindesvater ab dem 13. September 2004 alleinsorgeberechtigt und lebte mit D. in U. Wegen seiner bevorstehenden Verhaftung verbrachte der Vater D. zu einer befreundeten Familie nach I. (im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen). Auf Veranlassung des Jugendamtes U. (Schreiben vom 16. Juni 2005) wurde D. durch den Beigeladenen am 22. Juni 2005 in Obhut genommen und im Kinderheim „S.“ in U. untergebracht. Am 19. September 2005 wurde dem Vater das Sorgerecht entzogen und der Beigeladene zum Vormund bestellt. Die Inobhutnahme von D. dauerte bis zum 24. Juni 2006 an, da die Versuche, eine Pflegefamilie zu finden erfolglos blieben. Ab dem 24. Juni 2006 war sie in einer Pflegestelle in W. (im Zuständigkeitsbereich des Klägers) untergebracht. Der Beigeladene gewährte hierfür Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 und 34 des Achten Buches des Sozialgesetzesbuches – SGB VIII –. Am 6. Januar 2013 wurde der Kläger zum Vormund bestellt. Zum 1. August 2013 übernahm der Kläger im Einverständnis mit dem Beigeladenen gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII die Zuständigkeit für die Hilfegewährung. Bei dem Beginn der Inobhutnahme hatte die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Kreisjugendamtes X. (Beigeladene). Sie verzog am 1. Juli 2012 nach Y. Der zunächst alleinsorgeberechtigte Vater hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum 17. September 2005 in U. Am 17. September 2005 wurde er inhaftiert und begründete ab dem 18. August 2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in U. Nachdem der Beigeladene dem Kläger zunächst Kostenerstattung gewährt hatte, zog er mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 das Kostenanerkenntnis zurück und verlangte Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen. Zur Begründung bezog er sich auf eine Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) vom 28. Oktober 2015, das zu dem Ergebnis kam, dass ab dem 24. April 2008 ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten als überörtlichen Jugendhilfeträger des Landes Rheinland-Pfalz bestehe. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 bei dem Beklagten Kostenerstattung unter Berufung auf § 89a Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz und § 89 SGB VIII. Dabei verwies er zur Begründung darauf, dass sich D. vor Beginn der Leistung im Rahmen der Inobhutnahme in einer Einrichtung aufhielt und das Stadtjugendamt U. während seiner Leistung einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII gegen den überörtlichen Träger der Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz gehabt hätte, weshalb hier § 89a Abs. 2 SGB VIII greife. Daraus ergebe sich ein sogenannter direkter Durchgriff gemäß § 89a Abs. 2 SGB VIII, sodass der überörtliche Träger, zu dessen Bereich die Stadt U. gehöre, nunmehr als erstattungspflichtig gegenüber dem Kläger verbleibe. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 9. November 2016 die Kostenerstattung ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass sich die örtliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung ergebe. Da eine Inobhutnahme grundsätzlich eine zeitlich begrenzte Maßnahme darstelle, hätte im vorliegenden Fall die Inobhutnahme spätestens mit der Inhaftierung des Vaters beendet werden müssen, da zu diesem Zeitpunkt feststand, dass eine Rückführung in den Haushalt des Vaters nicht mehr möglich gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine (voll-)stationäre Hilfe zur Erziehung eingeleitet werden müssen. Mithin wäre für D. ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Nachdem der Kläger zuletzt mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 erfolglos eine Kostenerstattung gefordert hatte, hat er am 14. Februar 2018 Klage erhoben. Der Kläger stützt seinen Kostenerstattungsanspruch auf § 89a Abs. 2 SGB VIII, da D. seit dem Hilfebeginn am 24. April 2006 in W. im Zuständigkeitsbereich des Klägers gemäß § 34 SGB VIII in Vollzeitpflege untergebracht sei. Der Kläger sei seit dem 1. August 2013 für diesen Fall gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig geworden. Zum Zeitpunkt des Beginns der Hilfe am 25. April 2006 sei kein Elternteil sorgeberechtigt gewesen. In diesem Falle sei gemäß § 86 Abs. 3 SGB VIII, § 86 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz SGB VIII einschlägig, da auch das Kind selbst vor Beginn der Hilfe keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB I – gehabt habe. D. habe sich für einen verhältnismäßigen langen Zeitraum nach ihrer Inobhutnahme vom 22. Juni 2005 bis 24. April 2006 im S. in U. aufgehalten. Ihr Aufenthalt sei jedoch von Beginn an nicht zukunftsoffen gewesen, da für sie eine Möglichkeit für eine längerfristige Unterbringung gesucht worden sei. Letztlich habe der Aufenthalt im S. so lange gedauert, da für sie keine Pflegefamilie gefunden wurde. Ihr maßgeblicher Aufenthalt gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SGB VIII sei demnach U. gewesen. Ein Anspruch des Beigeladenen ergebe sich somit aufgrund ihres tatsächlichen Aufenthaltes gegen den Beklagten. Für den Kläger allein maßgeblich sei jedoch der Umstand, dass letztlich gemäß §§ 89, 86 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt von D. auch für die Stadt U. einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger ergebe. Im Ergebnis folge daher aus § 89a Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SGB VIII ein Rückerstattungsanspruch, da entweder der Beklagte ihm aufgrund des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen oder aufgrund des Erstattungsanspruchs der Stadt U. kostenerstattungspflichtig sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es ohne Bedeutung, ob die Inobhutnahme während der gesamten Zeit rechtmäßig erfolgte oder nicht, da die Inobhutnahme jedenfalls faktisch dazu geführt habe, dass D. einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hatte, sondern nur einen im vorliegenden Fall bedeutsamen tatsächlichen Aufenthalt. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 86 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SGB VIII, der keine andere Auslegung erlaube, da die Vorschrift allein eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit „vor Beginn der Leistung“ treffe. Die Sichtweise des Beklagten würde Sinn und Zweck des § 89 SGB VIII zuwiderlaufen. Zugunsten des örtlich zuständigen Trägers werde ein Durchgriff auf den erstattungspflichtigen Träger des zuletzt kostenpflichtigen Trägers erlaubt, den der örtlich zuständige Träger in Anspruch nehmen müsse. Die Entlastung des örtlich zuständigen Trägers würde völlig verfehlt, würde ihm das Risiko der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen eines anderen kostenerstattungspflichtigen Trägers aufgebürdet. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 246.140,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die diesem seit dem 1. November 2018 bereits entstanden sind und noch bis zum 26. Februar 2019 entstehen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die von dem Kläger dargestellte Zuständigkeit auf der nicht rechtmäßig durchgeführten Inobhutnahme beruhe. Bei der Inobhutnahme handele es sich per Gesetz um eine vorläufige Maßnahme. Diese beschränke sich nicht nur auf eine akute Notversorgung, sondern übernehme auch eine Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe. Spätestens mit der Inhaftierung des Vaters sei eine Hilfe zur Erziehung einzurichten gewesen. Die extrem lange Dauer der Inobhutnahme stehe im Gegensatz zu den Zielen der Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 3 SGB VIII und könne auch durch den Kläger nicht begründet werden. Bei einer angemessenen und rechtmäßigen Dauer der Inobhutnahme, die spätestens unmittelbar nach der Inhaftierung des Vaters hätte enden müssen, sei der gewöhnliche Aufenthalt der D. in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Maßnahme bestimmbar. Bei Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes der D. vor Beginn der Leistung richte sich die örtliche Zuständigkeit der Leistung gemäß § 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gerade nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Dieser habe bis zum 9. Juni 2005 in U. bestanden. Wenn sich die örtliche Zuständigkeit bei einer rechtmäßig durchgeführten Inobhutnahme nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der D. vor Beginn der Leistung richte, bestehe ein etwaiger Anspruch auf Kostenerstattung der Stadt U. gegenüber dem überörtlichen Träger – hier dem Beklagten – nicht. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. In seinem Vortrag bestätigt der Beigeladene den von dem Kläger und dem Beklagten geschilderten Sachverhalt. Er weist darauf hin, dass aufgrund seiner Anfrage das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 5. September 2012 mitgeteilt habe, der letzte bekannte Aufenthaltsort des Herrn J. sei die „H.-straße in U.“ gewesen. Alle weiteren Versuche, den Aufenthaltsort des Vaters zu ermitteln, seien fehlgeschlagen. Im Folgenden habe das Bundesamt der Justiz mitgeteilt, dass Herr J. seit dem 13. Juli 2015 unter der Anschrift „U., W.-straße“ wohnhaft sei. Er lebe bereits seit 2014 in U. und erhalte Leistungen des Jobcenters. Aufgrund des Gutachtens des DIJuF vom 28. Oktober 2015 sei in der vorliegenden Jugendhilfeangelegenheit stets der tatsächliche Aufenthalt der D. vor Beginn der Leistung maßgeblich gewesen. Dies bedeute, dass dem aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger die Kosten gemäß § 89 SGB VIII vom überörtlichen Träger zu erstatten gewesen seien. Dieser Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger sei auch nach der Übernahme des Hilfefalls durch das nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendamt des Klägers gemäß § 89a Abs. 2 SGB VIII weiterhin bestehen geblieben. Unter Berufung auf dieses Gutachten habe man mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 24. April 2006 bis 31. Juli 2013 einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 312.390,86 € geltend gemacht, der hier jedoch noch nicht abschließend bearbeitet sei. Der Beigeladene weist ferner darauf hin, dass die Dauer der Inobhutnahme des Kindes bedingt gewesen sei durch massive Verhaltensauffälligkeiten und organische Erkrankungen, die eine umfangreiche Diagnostik erfordert hätten. Zwischenzeitlich sei es auch zu einem Kontakt mit der Mutter gekommen, letztlich habe sich das Jugendamt jedoch für die Unterbringung in einer pädagogischen Pflegestelle entschieden. In der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und der Beklagte das Verfahren hinsichtlich des Feststellungsantrags für erledigt erklärt, da im Falle des rechtskräftigen Obsiegens ohnehin eine Erstattung erfolgen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie zwei Bände Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.