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Urteil

5 C 20/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff der Pflegeperson in § 86 Abs. 6 SGB VIII ist durch die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt und nicht auf Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII zu beschränken. • Eine Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht begründet typischerweise familiäre oder familienähnliche Beziehungen, die den Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII rechtfertigen können. • Die Zweijahresfrist und die positive Prognose des Verbleibs bei der Pflegeperson sind hierfür entscheidende, rechtssichere Feststellungskriterien.
Entscheidungsgründe
Pflegepersonbegriff in §86 Abs.6 SGB VIII entspricht §44 Abs.1 SGB VIII • Der Begriff der Pflegeperson in § 86 Abs. 6 SGB VIII ist durch die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt und nicht auf Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII zu beschränken. • Eine Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht begründet typischerweise familiäre oder familienähnliche Beziehungen, die den Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII rechtfertigen können. • Die Zweijahresfrist und die positive Prognose des Verbleibs bei der Pflegeperson sind hierfür entscheidende, rechtssichere Feststellungskriterien. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte örtlich für den Jugendhilfefall der 1998 geborenen F. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig ist. F. lebte zunächst bei der allein sorgeberechtigten Mutter mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt D.; nach Entzug des Sorgerechts wurde das Jugendamt D. Vormund. Ab 20.9.2002 wurde F. in einer Einrichtung des Nachbarkreises untergebracht und ab 1.12.2002 von den im Gebiet des Beklagten wohnenden Eheleuten H. in deren Haushalt aufgenommen; die Hilfe wurde vom Jugendamt D. nach § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII gewährt. Nach dem Tod der Mutter übernahm die Klägerin den Hilfefall und zahlte Unterbringungskosten. Die Klägerin bat 2007 den Beklagten um Übernahme der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit der Begründung, die Eheleute H. seien Pflegepersonen im Sinne dieser Vorschrift. Der Beklagte lehnte ab und meinte, Pflegepersonen i.S.v. § 86 Abs. 6 seien nur solche, die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII leisten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. • § 86 Abs. 6 SGB VIII verweist auf den Begriff der Pflegeperson, der durch § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich definiert ist; demnach ist Pflegeperson, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt. • Die gesetzliche Begriffsbestimmung ist leistungsunabhängig und nicht auf Fälle der Vollzeitpflege (§ 33 i.V.m. § 27 SGB VIII) beschränkt; weder Wortlaut noch Systematik oder Zweck der Vorschrift rechtfertigen eine derartige Einschränkung. • § 86 Abs. 6 SGB VIII zielt auf eine örtliche Zuständigkeitsverlagerung, wenn ein Kind dauerhaft in eine andere familiär oder familienähnlich strukturierte Gemeinschaft eingebunden ist; hierfür ist maßgeblich die räumliche Nähe zu den primären Bezugspersonen und das Kindeswohl. • Eine Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht in den privaten, eigenverantwortlich geführten Haushalt der Pflegeperson ist erforderlich und ausreichend, da sie typischerweise familiäre Bindungen begründet; zeitlich begrenzte Abwesenheiten sind unschädlich, sofern regelmäßige Rückkehr möglich ist. • Die Beständigkeit der Beziehung wird durch den zweijährigen Aufenthalt und die prognostizierte Fortdauer des Verbleibs angenommen; eine konkrete qualitative Feststellung der Bindung ist nicht erforderlich und würde der Rechtssicherheit entgegenstehen. • Anknüpfung an Vollzeitpflege ist zwar das Leitbild und erklärt auch die Kostenerstattungsregelung des § 89a SGB VIII, begründet aber keine gesetzliche Voraussetzung für die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII. • Angewandt auf den Streitfall: Die Eheleute H. haben F. über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufgenommen; F. lebt seit dem 1.12.2002 bei ihnen (mehr als zwei Jahre) und wird voraussichtlich weiter dort verbleiben; somit sind die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII erfüllt. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Verwaltungsgericht hat Bundesrecht verletzt, indem es den Pflegepersonenbegriff zu eng auslegte. Nach § 44 Abs. 1 SGB VIII sind die Eheleute H. als Pflegepersonen anzusehen, weil sie F. über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufgenommen haben und die Zweijahresfrist sowie die positive Prognose des Verbleibs erfüllt sind. Daher ist festzustellen, dass der Beklagte nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich für den Jugendhilfefall F. zuständig ist. Die Klage ist insoweit erfolgreich, weil die rechtliche Festlegung der Pflegeperson allein nach den Merkmalen des § 44 Abs. 1 SGB VIII zu erfolgen hat und nicht von der Gewährung von Vollzeitpflegeleistungen nach § 33 SGB VIII abhängt.