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Gerichtsbescheid

1 K 230/19.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0415.1K230.19.MZ.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 11 Abs 1 LGlüG (juris: GlSpielWStVtrAG RP 2012) i.V.m. § 24 Abs 1 GlüStV (juris: GlüStVtr RP 2012)).(Rn.36) 2. Die isolierte Anfechtung der Befristung einer Befreiung gemäß § 11a Abs 4, Abs 5 LGlüG (juris: GlSpielWStVtrAG RP 2012) ist bereits unzulässig, da die daraus folgende unbefristete Befreiung offensichtlich rechtswidrig wäre.(Rn.36) 3. Als Ermächtigungsgrundlage für eine Betriebsuntersagung kommt allein § 13 Abs 3 S 1 Nr 3 LGlüG (juris: GlSpielWStVtrAG RP 2012) als im Hinblick auf § 15 Abs 2 GewO speziellere Vorschrift in Betracht.(Rn.58)
Tenor
Die Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Mai 2017 und – soweit er sich darauf bezieht – der Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 3/4 zu jeweils gleichen Teilen und die Beklagte zu 1/4, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 11 Abs 1 LGlüG (juris: GlSpielWStVtrAG RP 2012) i.V.m. § 24 Abs 1 GlüStV (juris: GlüStVtr RP 2012)).(Rn.36) 2. Die isolierte Anfechtung der Befristung einer Befreiung gemäß § 11a Abs 4, Abs 5 LGlüG (juris: GlSpielWStVtrAG RP 2012) ist bereits unzulässig, da die daraus folgende unbefristete Befreiung offensichtlich rechtswidrig wäre.(Rn.36) 3. Als Ermächtigungsgrundlage für eine Betriebsuntersagung kommt allein § 13 Abs 3 S 1 Nr 3 LGlüG (juris: GlSpielWStVtrAG RP 2012) als im Hinblick auf § 15 Abs 2 GewO speziellere Vorschrift in Betracht.(Rn.58) Die Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Mai 2017 und – soweit er sich darauf bezieht – der Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 3/4 zu jeweils gleichen Teilen und die Beklagte zu 1/4, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne waren hier deshalb nicht anzunehmen, weil die Kammer bereits über die hier gegenständlichen rechtlichen Fragestellungen zumindest einmal in einem Hauptsacheverfahren (1 K 211/18.MZ) entschieden hat. Auch die Rechtsfrage des Verhältnisses von § 15 Abs. 2 GewO und § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG ist zwar in Rheinland-Pfalz noch nicht obergerichtlich entschieden worden, allerdings geht sie insoweit ebenfalls inhaltlich nicht „über die durchschnittliche Komplexität eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinaus“ (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 – 2 A 5/04 –, BeckRS 2006, 22159, Rn. 16). Wie sich aus einer systematischen Betrachtung mit § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, der von einer möglichen Berufungszulassung durch das Gericht ohne ausdrückliche Einschränkung der Zulassungsgründe ausgeht, steht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht generell dem Erlass eines Gerichtsbescheids entgegen, solange diese Frage – wie hier – inhaltlich keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. Aulehner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018. § 84, Rn. 20). Der Sachverhalt war auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen als geklärt anzusehen. Die Beteiligten sind gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört worden. Letztlich war hier im konkreten Fall auch eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid aufgrund dessen insoweit anerkannten Beschleunigungs- und Entlastungszwecks (vgl. dazu BT-Drs. 11/7030, S. 26; siehe ferner Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 84, Rn. 4) zur Überzeugung der Kammer als geboten anzusehen. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist im Hauptantrag hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheids der beklagten Stadt vom 19. Mai 2017 bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sie ist bezüglich Ziffer 1 des Bescheids zumindest unbegründet. Soweit sie sich auf Ziffer 3 des Bescheids bezieht, ist sie zulässig und begründet. 1. Das Klagebegehren war hinsichtlich der Parteibezeichnung auf der Aktivseite dahingehend auszulegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 – 8 B 262/00 –, juris, Rn. 2), dass nicht die ausdrücklich in der Klageschrift als Klägerin bezeichnete „B. OHG“, sondern deren drei geschäftsführende Gesellschafter (T., F. und M.) Kläger sein sollten. Das Rubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen. Es handelt sich insoweit lediglich um eine unschädliche Falschbezeichnung der Beteiligten auf der Aktivseite, denn die richtigen beteiligten Personen sind – in Gestalt der Gesellschafter der B. OHG – unschwer durch Auslegung erkennbar (vgl. dazu Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 82, Rn. 4; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 82, Rn. 3 jeweils m.w.N.; siehe zur Bezeichnung einer „Wohnungseigentümergemeinschaft“ im Beiladungsbeschluss: BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1992 – 4 B 139/91 –, NJW 1993, 79). Dazu im Einzelnen: a) Bei der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 LGlüG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV handelt es sich – wie bei § 33i GewO – um eine spezielle gewerberechtliche Genehmigung in Bezug auf den jeweiligen selbstständigen Gewerbetreibenden (vgl. zu § 33i GewO: Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand: 82. EL Oktober 2019, § 33i, Rn. 19). Für die Versagung einer entsprechenden Erlaubnis bzw. bei sonstigen Verwaltungsakten, die die Gewerbeausübung selbst betreffen, gelten insoweit keine Abweichungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 – 7 C 8/14 –, juris, Rn. 29). Anders als etwa im Recht der Kreislaufwirtschaft (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., Rn. 28) hat der Landesgesetzgeber eine eindeutig gewerberechtliche Materie, die nach der Föderalismusreform in seinen Zuständigkeitsbereich überging, geregelt. Zunächst bringt dies § 15 Abs. 3 Satz 1 LGlüG durch die Bezugnahme auf die gewerberechtliche Zuständigkeit zum Ausdruck. Gleichzeitig umfasst die Erlaubnis nach § 33i GewO gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 LGlüG die glücksspielrechtliche Erlaubnis, sodass dahingehend schon ein Bezug auf gewerberechtliche Vorschriften zwingend ist. Zusätzlich werden auch Anzeigepflichten für einen Wechsel des Vertretungsberechtigten nur für juristische Personen geregelt, nicht hingegen für Personengesellschaften. Schließlich wird auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass „Erlaubnisinhaber […] eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH oder AG) sein“ kann (vgl. LT-Drs. 16/4671, S. 28). Eine Abweichung von anerkannten gewerberechtlichen Grundsätzen ist daher jedenfalls für Spielhallen offensichtlich nicht geboten. Nach der gefestigten gewerberechtlichen Rechtsprechung der Obergerichte, der sich die Kammer anschließt, können Personengesellschaften – wie hier die Firma „B.“ als offene Handelsgesellschaft (OHG) – keine Gewerbetreibenden sein (vgl. dazu OVG Nds, Beschluss vom 22. Mai 2015 – 7 ME 15/15 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 10 S 1201/13 –, juris, Rn. 7 m.w.N.; insoweit eine Abweichung für die Zukunft allerdings offenlassend: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 – 7 C 8/14 –, juris, Rn. 29). Dementsprechend wären die drei geschäftsführenden und jeweils alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende richtiger Adressat des Bescheids vom 19. Mai 2017 gewesen; nicht hingegen die B. OHG selbst (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand: 82. EL Oktober 2019, § 33i, Rn. 19; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 1, Rn. 76). b) Diese Falschbezeichnung im Ausgangsbescheid nimmt offenbar ihren Anfang in dem Antrag vom 22. Dezember 2015, der ausdrücklich im Namen der „B. OHG“ gestellt worden ist. Darin wird erkennbar Bezug auf die bisher erteilten Erlaubnisse zugunsten der einzelnen Gesellschafter nach § 33i GewO genommen, da dies entscheidend für die Einordnung als sog. „Bestandsspielhalle“ im Sinne des § 11a LGlüG ist. Der Ausgangsbescheid vom 19. Mai 2017, mit dem die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis (Ziffer 1) abgelehnt und die Befreiung von den Vorschriften der § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LGlüG befristet erteilt (Ziffer 2) sowie die Betriebsuntersagung ab dem 1. Juli 2021 verfügt worden ist (Ziffer 3), ist an die B. OHG adressiert, ohne allerdings deren fehlende Eigenschaft als Gewerbetreibende zu thematisieren. Entscheidend für die Bestimmung des Adressaten ist insoweit, für wen durch den Verwaltungsakt Rechte und Pflichten begründet werden, ohne dass es auf die formal als Empfänger bezeichnete Person ankäme (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 43, Rn. 10). Dies konnten hier dementsprechend nur die drei als Gewerbetreibenden anzusehenden Gesellschafter der „B. OHG“ sein. Spätestens aber nachdem die drei Gesellschafter insoweit rügelos im eigenen Namen Widerspruch erhoben haben, haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den Bescheid gegen sich gelten lassen wollen (vgl. zur Bekanntgabe: Ramsauer, a.a.O., § 41, Rn. 30). Dementsprechend war insoweit eine Falschbezeichnung durch die Beklagte im Bescheid vom 19. Mai 2017 letztlich unschädlich. Der wiederum auf der Aktivseite im Rubrum die „B. OHG“ ausweisende Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 20. Februar 2019 sollte demgegenüber nunmehr erkennbar an die drei Gesellschafter adressiert werden, was letztlich aus dem an den Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichteten Anschreiben zum Ausdruck kommt (vgl. Bl. 128 der Widerspruchsakte – WA –: „3x für die GF der B. OHG“). Insofern wird aus dem Widerspruchsbescheid selbst auch deutlich, dass der Stadtrechtsausschuss nunmehr von den drei Gesellschaftern als inhaltliche Adressaten der getroffenen Regelungen ausgeht; diese werden dann aber formell fälschlicherweise unter der Bezeichnung der „B. OHG“ zusammengefasst. Dahingehend hat nunmehr auch der Stadtrechtsausschuss als Widerspruchsbehörde zum Ausdruck gebracht, dass letztlich der fehlerhaften Bezeichnung im Antrag vom 22. Dezember 2015 keine Bedeutung zukommt und der Ausgangsbescheid aus ausschließlich materiellen Erwägungen heraus rechtmäßig ist; eine fehlerhafte Antragstellung bzw. die fehlende Eigenschaft der B. OHG als Gewerbetreibende wird darin nicht gerügt. Demnach erfassten Ausgangs- und Widerspruchsbescheid – trotz formal teils abweichender Bezeichnung – ihrem Inhalt nach, der durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in analoger Anwendung zu ermitteln ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3/09 –, NVwZ 2010, 133, Rn. 21), die drei Gesellschafter der B. OHG und gerade nicht die OHG selbst. c) Insoweit war insgesamt von einem wirksamen Verwaltungsakt, der die drei Kläger bindet, auszugehen (§ 43 Abs. 1 VwVfG), da auch ein etwaiger Mangel bei der Zustellung des Bescheids vom 19. Mai 2017 durch die Übermittlung eines einzelnen an die „B. OHG“ adressierten Dokuments mit der durch die gemeinsame Erhebung des Widerspruchs dokumentierten tatsächlichen Kenntnisnahme der einzelnen Gesellschafter gemäß § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes (LVwZG) geheilt worden wäre (vgl. zur Möglichkeit der Heilung eines solchen Zustellungsmangels: BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 1997 – 23 CS 96.2922 –, juris, Rn. 39 [für Miteigentümer]; OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 – 22 A 2426/94 –, NVwZ-RR 1995, 623 [für Eheleute und deren Kinder]; VGH BW, Urteil vom 17. August 1995 – 5 S 71/95 –, juris, Rn. 29; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 17. Februar 2003 – 4 L 239/03.NW –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2019 ist darüber hinaus unerheblich, dass dieser offenbar entgegen der zwingenden Vorschrift des § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht förmlich nach Maßgabe der §§ 2 ff. VwZG zugestellt, sondern vielmehr mit einfacher Post an den Prozessbevollmächtigten der Kläger versandt wurde. Ein Wille der Widerspruchsbehörde zu einer förmlichen Zustellung – etwa gegen Empfangsbekenntnis – lässt sich den Verwaltungsakten nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, sodass auch eine Heilung nach Maßgabe des § 8 VwZG nicht in Betracht käme (vgl. dazu VG Mainz, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 N 747/19.MZ –, BeckRS 2019, 24669, Rn. 5 m.w.N.). Dahingehend hindert die fehlerhafte bzw. unterbliebene förmliche Zustellung in diesen Fällen jedenfalls den Lauf der Klagefrist (vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 73, Rn. 56 m.w.N.). Selbst wenn man auch für einen Widerspruchsbescheid davon ausginge, dass die ordnungsgemäße förmliche Zustellung gleichsam Wirksamkeitsvoraussetzung ist (vgl. zu einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung: OVG RP, Urteil vom 25. Juni 1986 – 8 A 92/85 –, NVwZ 1987, 899 [899 f.]; zur Zwangsmittelandrohung: VG Mainz, a.a.O.; a. A. allgemein etwa Geis, a.a.O., m.w.N.) und eine Heilung mangels erkennbaren Zustellungswillens nach § 8 VwZG nicht in Betracht kommt (s.o.), wäre ein Zustellungsmangel insoweit zumindest durch die rügelose Klageerhebung der Kläger unbeachtlich (vgl. Smollich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 8 VwZG, Rn. 8; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 11. Auflage 2017, § 8 VwZG, Rn. 10). d) Nach alledem war insbesondere in Anbetracht der formalen Falschbezeichnung durch die Behörde im Rubrum des Widerspruchsbescheids eine Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO insoweit zulässig, dass die Klage als von den drei Gesellschaftern der „B. OHG“ erhoben anzusehen war. Dies war schon deshalb geboten, weil es sich für Kläger und Beklagte aufgrund der wechselseitig wiederholten Falschbezeichnungen im gesamten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie letztlich auch für den Beigeladenen aufgrund einer rügelosen Einlassung im Verwaltungs- und Klageverfahren als treuwidrig erweisen würde, sich nunmehr auf die jeweils günstige Auslegung zu berufen. Denn insofern ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und der sonstigen Beteiligten, abzustellen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 – 8 B 262/00 –, juris, Rn. 2). Die Personengesellschaft und die Gesellschafter selbst wurden im gesamten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren weitestgehend von allen Beteiligten (im Ergebnis unzutreffend) offenbar synonym verstanden. Daher kann das Klagebegehren nur der gerichtlichen Interpretation des Verwaltungshandelns folgen, was letztlich auch der Grundsatz eines fairen Verfahrens (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 BvR 1892/03 –, NJW 2004, 2887) gebietet. Das Klagebegehren war daher „klägerfreundlich“ auszulegen (vgl. Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 82, Rn. 5). Letztlich war auch die falsche Datumsbezeichnung hinsichtlich des Widerspruchsbescheids im Klageantrag unerheblich. 2. Die so verstandene Klage ist im Hauptantrag bezüglich Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 19. Mai 2017 als Anfechtungsklage zulässig; jedenfalls hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids ist sie bereits unzulässig. Dazu im Einzelnen: a) Dabei ist das Begehren der Kläger in der Sache nach Maßgabe des § 88 VwGO in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids dem Wortlaut des Klageantrags nach zunächst zumindest als Anfechtungsbegehren zu verstehen. Demnach begehren die Kläger ausdrücklich die Aufhebung der Ablehnung einer Erlaubniserteilung. Da das Gericht bei der Auslegung der Klageanträge der – anwaltlich vertretenen – Kläger nicht über deren erkennbares Begehren hinausgehen darf (ne ultra petita-Grundsatz), ist eine Auslegung als Verpflichtungsantrag nicht ohne weiteres möglich (vgl. zur Bedeutung der Antragsformulierung: BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56/11 –, NVwZ 2012, 375, Rn. 8). Ein Anfechtungsantrag würde hier allerdings in keiner Weise die Rechtsposition der Kläger verbessern, da sie selbst bei Erfolg der Anfechtungsklage keine Erlaubnis für den Spielhallenbetrieb erhalten würden. Demnach wäre eine Anfechtungsklage insoweit bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Eine ausdrückliche Klar- oder Umstellung des Klageantrags durch die Kläger im weiteren Verfahren ist hier nicht erfolgt. Zumindest wäre die Klage auch bei entsprechender Auslegung des Begehrens auf Grundlage des weiteren Vorbringens (vgl. § 88 Hs. 2 VwGO; siehe dazu schon BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1966 – III CB 79.65 –, BeckRS 1966, 31307155) als Verpflichtungsklage aber unbegründet. b) In Bezug auf die in der Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Mai 2017 enthaltene Befristung ist die Klage so zu verstehen, dass sie auf Aufhebung einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gerichtet ist. Insoweit ist grundsätzlich die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 –, NVwZ 2000, 429). Hier ist es allerdings ausnahmsweise so, dass sich der Restverwaltungsakt ohne Nebenbestimmungen als offensichtlich rechtswidrig darstellt, sodass eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen hier nicht möglich ist (vgl. dazu BVerwG, a.a.O.). Denn die Aufhebung der Befristung würde zu einer unbefristeten Befreiung gemäß § 11a Abs. 4 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) führen, die der Gesetzgeber in § 11a Abs. 5 Satz 1 LGlüG ausdrücklich ausgeschlossen hat. Nach alledem erweist sich der Hauptantrag bezüglich der Ziffer 2 des Bescheids als unzulässig. Eine Umdeutung des Klagebegehrens in einen Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer unbefristeten Befreiung bzw. Duldung kam dementsprechend auch nicht in Betracht. c) Demgegenüber ist die Anfechtungsklage hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Mai 2017 statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sich die Kläger insoweit gegen einen belastenden Verwaltungsakt in Gestalt der Betriebsuntersagung gemäß § 15 Abs. 2 GewO richten (§ 88 VwGO) und auch die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen (§§ 68 ff. VwGO) vorliegen. 2. Jedenfalls erweist sich die Klage im Hauptantrag bezüglich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 19. Mai 2017 und – soweit er sich darauf bezieht – der Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2019 als unbegründet, da dieser insoweit rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO; dazu a). Hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids ist die Anfechtungsklage im Hauptantrag dagegen begründet (dazu b). a) Die befristete Erteilung der Befreiung gemäß § 11a Abs. 4 LGlüG (Ziffern 1 und 2 des Bescheids) ist rechtmäßig erfolgt, da für die Kläger eine Erlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen zu Recht versagt worden ist (aa) und gleichzeitig die dann alleine für die Bestandsspielhalle noch mögliche Befreiung unter Bezugnahme auf einen hinreichend im Gesetz bestimmten Zeitpunkt befristet worden ist (bb). aa) Gemäß § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle, die – wie hier – als sog. Bestandsspielhalle unter die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fällt, seit dem 1. Juli 2017 einer (zusätzlichen) Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag. Für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen ist die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO zuständige Behörde – hier: die Stadtverwaltung der Beklagten (vgl. § 155 Abs. 2 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht) – zuständig (siehe § 15 Abs. 3 Satz 1 LGlüG). Die Erlaubnis ist gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV schriftlich zu erteilen und zu befristen. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist – ungeachtet sonstiger gesetzlicher Vorgaben – insbesondere von der Einhaltung der Abstandsgebote nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG abhängig. Demnach darf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nur erteilt werden, wenn die Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet. Dies war hier nicht gegeben. An der generellen Verfassungsmäßigkeit der hier gegenständlichen Abstandsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG bestehen keine erheblichen Zweifel (siehe dazu bereits OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 – 6 A 10098/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 98 [99 ff.]). Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit zur – im Wesentlichen mit Rheinland-Pfalz vergleichbaren – Rechtslage in Berlin und dem Saarland im Beschluss vom 7. März 2017 (– 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 131 f.) unter anderem aus: „Die Regelungen in Berlin und im Saarland zum Verbundverbot und zu den Abstandsgeboten zu anderen Spielhallen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen genügen den Anforderungen des Art. 12 I GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Auch zur Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung liegen hinreichende Gründe des Gemeinwohls vor, die das Verbundverbot und die Abstandsgebote tragen. Die Regelungen dienen der Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut […], sind […] hinreichend konsequent auf das legitime Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ausgerichtet […], verhältnismäßig […] und stehen mit dem Bestimmtheitsgebot in Einklang […].“ Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hier nicht vor. Es sind sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung von Spielbanken und Spielhallen gegeben, um die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; speziell für Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4/16 –, juris, Rn. 29 f.; dazu ausführlich VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 – 1 K 211/18.MZ –, juris, Rn. 59). Es liegt nahe, dass ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung in den unterschiedlichen Rahmenbedingungen des Automatenangebots zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4/16 –, juris, Rn. 29 f.). Denn während das Spiel in Spielbanken schon aufgrund ihrer geringen Anzahl (in Rheinland-Pfalz maximal sechs; vgl. § 2 des Spielbankgesetzes – SpielbkG –) aus dem Alltag herausgehoben ist, ist das Spiel in Spielhallen schon aufgrund der großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4/16 –, juris, Rn.30; zur ähnlichen Situation in Berlin und im Saarland: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 144 und die dort zitierten Studien; zur ähnlichen Rechtslage in Hessen: HessVGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 8 B 432/18 –, BeckRS 2018, 24309, Rn. 55; siehe insgesamt auch VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 – 1 K 211/18.MZ –, juris, Rn. 59). Diese Rechtsauffassung der Kammer hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (– 6 A 10392/19.OVG –, BeckRS 2019, 33588, Rn. 57) ausdrücklich bestätigt, sodass auch das Vorbringen der Kläger, das weder hinsichtlich der allgemein bekannten tatsächlichen Gegebenheiten in Rheinland-Pfalz noch der darauf basierenden rechtlichen Einordnung im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wesentlich neue Aspekte enthält, keinen Anlass gibt davon abzuweichen. Im Übrigen dürfte wohl auch die tatsächliche Ausgestaltung des Spielbankbetriebes nicht den Zielen der Bekämpfung der Spielsucht und der Kanalisierung des Spieltriebs zuwiderlaufen und sich nicht ausschließlich an fiskalischen Interessen des Landes orientieren. Das Ziel der Bekämpfung der Spielsucht, das letztlich mit einer Reduzierung der Zahl der Spielhallen verfolgt wird, wird offenbar insbesondere nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihren Dependancen konterkariert (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 147). Die Ausgestaltung der Spielbanken und ihrer Nutzung führt jedenfalls in Bezug auf das hier gegenständliche Abstandsgebot nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung, da auch in Rheinland-Pfalz – wie etwa auch in Berlin – spezifische Schutzvorschriften zur Bekämpfung der Suchtgefahr bei dem Spielbankbetrieb zu beachten sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4/16 –, juris, Rn. 30). Ferner war die Abweichung hinsichtlich der zulässigen Spielautomaten „unter einem Dach“ hier gerade nicht entscheidungserheblich, da schon der Verstoß gegen das Abstandsgebot eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigt. Insgesamt überschreitet der Gesetzgeber mit dem Abstandsgebot, das für Spielhallen, aber nicht für Spielbanken gilt, wegen der fehlenden Integration der Spielbanken in den Alltag nicht dessen insoweit bestehenden Gestaltungsspielraum. Denn erhebliche „Gewöhnungseffekte“ im Alltag können auf diese Weise nicht eintreten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 152). Nach alledem können die Kläger mit ihren geäußerten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der hier zugrundeliegenden Regelungen zumindest in Bezug auf das Abstandsgebot nicht durchdringen, sodass auch eine etwaige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG oder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) nicht angezeigt gewesen ist. Die übrigen durch die Kläger vorgebrachten Aspekte einer Ungleichbehandlung (insbesondere die Anzahl der zulässigen Automaten) waren zudem nicht entscheidungserheblich. Generell ist im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG bereits das Vorliegen einer Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, ausreichend (vgl. VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 – 1 K 1209/18.MZ –, juris, Rn. 35). Eine „namhafte Anzahl“ von Minderjährigen im besonders gefährdeten Alter ist auf dieser Stufe (noch) nicht erforderlich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2019 – 6 A 11643/18 –, juris, Rn. 5; VG Mainz, a.a.O., Rn. 37). Hier befinden sich sogar gleich mehrere Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, im Umkreis von 500 Metern der Spielhallen der Kläger. Darunter sind insbesondere die I.-Schule, die ein Gymnasium und eine Berufsschule umfasst, und das Jugendhaus C.. Dabei handelt es sich auch nicht um von vornherein unbedeutende Einrichtungen. Eine Ausnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LGlüG hat die Beklagte nach der Verweigerung der Zustimmung durch Beigeladene ermessensfehlerfrei abgelehnt und daher auch in rechtmäßiger Weise die Erlaubniserteilung insgesamt versagt. Mit der Zustimmung des Beigeladenen zur Befreiung gemäß § 11a Abs. 5 Satz 2 LGlüG ist noch keine Zustimmung zur ausnahmsweisen Erlaubniserteilung auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 LGlüG verbunden, da es sich insoweit um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2019 – 6 A 11643/18 –, juris, Rn. 9; VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 – 1 K 1209/18.MZ –, juris, Rn. 55). Ermessensfehler des Beigeladenen, die sich die Beklagte zurechnen lassen muss (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2019 – 6 A 11643/18 –, juris, Rn. 12), sind nicht gegeben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Ausnahme vom Abstandsgebot rechtfertigen könnten, ohne dass dabei der Schutzzweck des GlüStV unterlaufen würde. Es erweist sich dabei nicht als ermessensfehlerhaft, dass die Versagung der Erlaubnis bzw. der Zustimmung zu deren Erteilung letztlich primär mit der Belegenheit in der Nähe zur I.-Schule begründet worden ist. Denn diese wird als weiterführende Schule von einer nicht nur unerheblichen Anzahl an Minderjährigen im besonders gefährdeten Alter besucht (ca. 900 Schülerinnen; siehe dazu die Informationen unter: https://....). Insoweit war eine Versagung der Zustimmung zur Erteilung der Erlaubnis schon alleine deshalb nicht zu beanstanden. Der pauschale und nicht weiter belegte Einwand der Kläger, dass ihre Spielhallen nicht auf dem Hauptschulweg lägen, ist insoweit ohne Belang. Selbst wenn dies tatsächlich zuträfe, kann es darauf schon aufgrund der erheblichen Anzahl an Minderjährigen in einer kurzen Entfernung von 175 Metern Luftlinie nicht entscheidend ankommen. Denn Ausnahmen sind nur dann zwingend geboten und eine Verweigerung der Zustimmung ermessensfehlerhaft, wenn nicht zu erwarten ist, dass Jugendliche dadurch gefährdet werden könnten (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 – 6 A 10098/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 98 [101]). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Gefährdung Minderjähriger im Hinblick auf ihr Alter oder deshalb ausgeschlossen ist, weil etwa zwischen der Spielhalle und der Jugendeinrichtung natürliche oder künstliche Barrieren bestehen, die nicht auf direktem Wege zu überwinden sind – etwa Flüsse, Gleisanlagen oder Stadtautobahnen, deren Brücken oder Unterführungen weiter entfernt liegen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 – 1 K 1209/18.MZ –, juris, Rn. 50; siehe zu § 7 Abs. 3 Satz 2 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 11140/15 –, juris, Rn. 22). Solche Anhaltspunkte waren hier nicht gegeben. Vielmehr erscheint es durchaus wahrscheinlich zu sein, dass es gerade keinen „Hauptschulweg“ zur I.-Schule gibt, sondern die Schülerinnen auch zu großen Teilen individuelle Schulwege wählen. Dies dürfte besonders nach Schulschluss der Fall sein. In Anbetracht der räumlichen Nähe kann eine Gefährdung damit nicht ausgeschlossen werden; künstliche oder natürliche Barrieren bestehen hier nicht. Nach alledem war die Verweigerung der Zustimmung zur Erlaubniserteilung und die daran anschließende Ablehnung des Antrags der Kläger ermessensfehlerfrei. bb) Die Befristung der Befreiung bis zum 30. Juni 2021 ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich kann für die Behörde insoweit bei Erlass eines Verwaltungsaktes nur der derzeitige Rechtsstand sein. Bei einem hier gegenständlichen Dauerverwaltungsakt ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit behördlichen Verhaltens allerdings grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. – sofern ohne mündliche Verhandlung entschieden wird – der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Gemäß § 35 Abs. 2 GlüStV tritt dieser Staatsvertrag mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben. Der Geltungszeitraum des Glücksspielstaatsvertrags endet damit am 30. Juni 2021 (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2019 – 6 A 11643/18 –, juris, Rn. 15). Die in § 21 Abs. 5 Satz 2 LGlüG angeordnete Fortgeltung als Landesrecht und die Möglichkeit einer Verlängerung durch die Ministerpräsidentenkonferenz (§ 35 Abs. 2 GlüStV) bleiben insoweit außer Betracht. Dies folgt letztlich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien, die eine „Befristung“ des Glücksspielstaatsvertrages bis zu dem vorgenannten Datum vorsehen (vgl. LT-Drs. 16/1179, S. 75). Der Landesgesetzgeber hat in § 11a LGlüG erkennbar eine Übergangsregelung vorgesehen, die Vertrauens- und Bestandsschutzgesichtspunkten Rechnung tragen soll. Damit wird allerdings auch deutlich, dass mit einer etwaigen Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrages (s.o.) eine Befreiung nicht notwendigerweise auch weitergehend für den Fortgeltungszeitraum erteilt werden muss. Dies würde nämlich dazu führen, dass aus der Übergangsregelung unter Umständen ein Dauerzustand würde, der letztlich das gesetzgeberische Ziel, das mit der Abstandsregelung verfolgt wird, für einen nahezu unbegrenzten Zeitraum aushebeln würde. Aus der Übergangsregelung würde damit ein Dauerzustand; ein verfassungsrechtlicher Anspruch der Kläger besteht darauf nicht. b) Die in Ziffer 3 des Bescheids auf Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO verfügte Entfernung der Spielgeräte zum 30. Juni 2021 erweist sich allerdings als rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 C 2/10 –, NVwZ 2011, 1328, Rn. 18 ff.; VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 – 1 K 211/18.MZ –, juris, Rn. 38 m.w.N.). Richtige Ermächtigungsgrundlage wäre hier § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 4 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG, wobei allerdings nicht die Beklagte, sondern die ADD gemäß § 15 Abs. 3 Satz 6, Abs. 5 LGlüG zuständig wäre. Darauf gestützte Maßnahmen wären jedenfalls formell rechtswidrig. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlagen kam daher von vornherein nicht in Betracht. Eine Betriebsuntersagung auf Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO durch die gewerberechtlich zuständige Beklagte (vgl. § 155 Abs. 2 GewO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht) ist in Anbetracht der speziellen glücksspielrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für die ADD jedenfalls – wie hier – beim Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unzulässig (noch offengelassen: OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 6 A 10392/19.OVG –, BeckRS 2019, 33588, Rn. 43; VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 – 1 K 211/18.MZ –, juris, Rn. 54). Zwar ist das System einer Parallelzuständigkeit (hier dann wohl unter Federführung der ADD) dem deutschen und europäischen Recht nicht gänzlich fremd (vgl. VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 – 1 K 211/18.MZ –, juris, Rn. 54; zum Ausländerrecht: OVG RP, Urteil vom 7. Mai 2004 – 10 A 10080/04.OVG –, BeckRS 2004, 22705, Rn. 20; zu Art. 101 und 102 AEUV: Puffer-Mariette, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage 2015, VO (EG) 1/2003 Artikel 4, Rn. 1 f.; zu den Datenschutz-Aufsichtsbehörden: Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 56, Rn. 14 ff.), kann aber hier nach der gesetzgeberischen Konzeption im Glücksspielrecht im Ergebnis nicht angenommen werden. Hinsichtlich des Rechts der Spielhallen ist die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder übergegangen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), sodass auch die Regelungen im Landesglücksspielgesetz insoweit grundsätzlich als vorrangig anzusehen sind. Allerdings hat der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz die Erlaubnis nach § 33i GewO nicht vollständig durch eine landesrechtliche Erlaubnis ersetzt (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG), sondern ein Regelungssystem geschaffen, in dem die Erlaubnis nach der (bundesrechtlichen) Gewerbeordnung (spätestens seit dem 1. Juli 2017) nicht mehr alleine ausreicht, um eine Spielhalle betreiben zu können (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV und § 11a Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Gleichwohl wird die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO um die (zusätzliche) glücksspielrechtliche Erlaubnis „angereichert“ und beide wohl regelmäßig uno actu oder als eine einheitliche Erlaubnis mit glücksspiel- und gewerberechtlicher Wirkung erteilt (sog. Konzentrationswirkung). Daraus ergibt sich ein grundsätzliches Nebeneinander von allgemeinen gewerberechtlichen und speziellen glücksspielrechtlichen Elementen, konsequenterweise auch hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Ermächtigungsgrundlagen. Dies folgt auch daraus, dass hinsichtlich der Erlaubnisbehörde auf die Zuständigkeitsregeln der Gewerbeordnung verwiesen wird (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 LGlüG). Der Gesetzgeber hat jedenfalls für die Konstellation eine Spezialregelung geschaffen, in der ein Betrieb – wie hier – ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis erfolgt und damit auch im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG als „unerlaubt“ anzusehen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass insoweit die Aufsichtstätigkeiten und die damit zusammenhängenden Instrumente (§ 13 LGlüG) vornehmlich der ADD als Fachbehörde zukommen sollten (vgl. die „Auffangzuständigkeit“ in § 15 Abs. 5 LGlüG). Zusätzlich ist der Zuständigkeitsregelung des § 15 Abs. 3 LGlüG zu entnehmen, dass hier die Beklagte nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ff. LGlüG für die Erlaubniserteilung und – unter anderem – ihren Widerruf zuständig sein soll. Der ADD hingegen wird schließlich „Vor-Ort“ die Kompetenz für Aufsichtsmaßnahmen eingeräumt. Gleichzeitig kommt ihr eine Weisungsbefugnis dahingehend zu, die Verbandsgemeinde (verwaltungsintern) zu einem Widerruf einer Erlaubnis zu verpflichten. Dies kann nur so verstanden werden, dass die ADD so in die Lage versetzt wird, etwa einem materiell illegalen Betrieb eine formelle Legalisierungsgrundlage entziehen zu lassen, um daraufhin weitere Aufsichtsmaßnahmen – wie eine Betriebsschließung – auf Grundlage von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG zu verfügen (vgl. insgesamt: VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 – 1 K 211/18.MZ –, juris, Rn. 56). Aus dieser Konzeption des Gesetzgebers folgt, dass für eine parallele Anwendung der gewerberechtlichen Vorschrift zur Betriebsuntersagung aus § 15 Abs. 2 GewO kein Raum mehr ist (vgl. zum Vorrang glücksspielrechtlicher Untersagungsvorschriften: Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 15, Rn. 17, 40; siehe zur Rechtslage in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 10 CS 13.2300 –, ZfWG 2014, 60; anders noch VG Mainz, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 L 786/17.MZ –, juris, Rn. 24 unter Verweis auf OVG RP, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 6 B 10882/13.OVG –, n.v.), da sich das Zuständigkeitsgefüge in sich geschlossen präsentiert und die ADD als Fachbehörde für Aufsichtsmaßnahmen, zu denen auch die Betriebsschließung zählt, in den Mittelpunkt stellt. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber Regelungen für einen ansonsten entstehenden Kompetenzkonflikt schaffen müssen. Nach alledem erweist sich die verfügte Entfernung der Spielgeräte schon mangels einer der Beklagten zur Verfügung stehenden Ermächtigungsgrundlage als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Dementsprechend war der Bescheid insoweit aufzuheben. II. Obwohl die Klage hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids bereits Erfolg hatte, war bei sachgerechter Interpretation des Klageantrags (§ 88 VwGO) weiterhin über den Hilfsantrag zu befinden. Der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, da die Kläger keinen Anspruch auf die damit begehrte Ergänzung des Bescheids haben. Da sich die Rechtmäßigkeit bei einer Betriebsuntersagung als Dauerverwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung richtet (s.o.), würde es den Klägern obliegen, bei einer Änderung der Verhältnisse, gegen eine entsprechende Schließungsverfügung vorzugehen. Darüber hinaus ist es ebenso Sache der Kläger, bei entsprechenden Möglichkeiten nach einer neuen Rechtslage etwa einen Antrag bei der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung einer konkreten neuen Vorschrift zu stellen. Einen allgemeinen ausdrücklichen Vorbehalt, die Rechtslage und den Bestand des Bescheids erneut zu prüfen, können die Kläger nicht verlangen. Da sich eine entsprechende Pflicht für die Beklagte bereits aus den allgemeinen Vorschriften ergibt und eine Rechtsänderung insoweit noch nicht erfolgt ist, fehlte den Klägern dahingehend auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat auch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie Veränderungen der Rechtslage für die Zeit nach dem 30. Juni 2021 nicht zeitnah und adäquat berücksichtigen wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht hier der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. V. Die Berufung war im Gerichtsbescheid zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verhältnis von § 15 Abs. 2 GewO und den Eingriffsbefugnissen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG ist in Rheinland-Pfalz bisher noch nicht obergerichtlich in einem Hauptsacheverfahren geklärt. B e s c h l u s s Der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. April 2020 Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Gründe Da das Klagebegehren insgesamt wirtschaftlich auf das Rechtsschutzziel gerichtet war, die Spielhallen unbefristet bzw. jedenfalls über den 30. Juni 2021 hinaus weiterbetreiben zu können, war ein einheitlicher Streitwert für Haupt- und Hilfsantrag festzusetzen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die Höhe des Streitwerts orientiert sich an Ziffer 54.2.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Beteiligten streiten über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Die Kläger betreiben als offene Handelsgesellschaft („B. OHG“) an dem Standort X-Straße in C-Stadt die Spielhallen „D. 1-3“. In diesen sind auch Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i. S. d. § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) aufgestellt. Mit drei Bescheiden vom 28. Oktober 2009 (Az.: … wurde den Klägern als Gesellschaftern der B. OHG von der Beklagten jeweils die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO zum Betrieb der Spielhallen erteilt. In etwa 175 Metern Luftlinie zu der Spielhalle befindet sich die I.-Schule (J-Straße, C-Stadt), die eine Berufsschule und ein Gymnasium umfasst. Sie wird von Minderjährigen ab dem zehnten Lebensjahr besucht (ca. 900 Schülerinnen). Im Umkreis von 500 Metern Luftlinie befinden sich darüber hinaus vier weitere Spielhallen, eine Grundschule und weitere Jugendeinrichtungen (u.a. das Jugendhaus C-Stadt in der Y-Straße, C-Stadt). Die Kläger stellten am 22. Dezember 2015 (Eingang bei der Beklagten am 30. Dezember 2015) ausdrücklich im Namen der „B. OHG“ für die Spielhallen „D. 1-3“ einen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis verbunden mit einem Antrag auf Befreiung von den Abstandsvorschriften gemäß § 11a Abs. 3 und 4 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG). Die drei Bestandsspielhallen im Sinne des § 11a LGlüG stünden im baulichen Verbund. Unter Bezugnahme auf § 11a Abs. 1 und § 11 LGlüG werde die Erteilung einer erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2017 zunächst für die Dauer von 15 Jahren, mindestens jedoch bis zum 30. Juni 2021 für die drei Spielhallen beantragt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 wandte sich die Beklagte an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) des beigeladenen Landes und bat um die Zustimmung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 LGlüG. Unter dem 25. Oktober 2016 sandte die Beklagte eine berichtigte Liste der umliegenden Spielhallenstandorte sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen an die ADD. Mit Schreiben an die Beklagte vom 11. Januar 2017 (eingegangen am 16. Januar 2017) versagte die ADD ihre Zustimmung zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Bestandspielhallen der Kläger und stimmte lediglich der Erteilung einer befristeten Befreiung vom Abstandsgebot (§ 11a Abs. 4 LGlüG) und vom Verbot der Mehrfachkonzession (§ 11a Abs. 3 LGlüG) bis zum 30. Juni 2021 zu. Somit könnten bis zu diesem Zeitpunkt bis zu 32 Geldspielgeräte betrieben werden. Der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis stehe das Abstandsgebot des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG entgegen. Dies wurde zusammengefasst insbesondere mit der räumlichen Nähe zur I.-Schule begründet, die 175 Meter Luftlinie entfernt sei. Darin hielten sich Minderjährige ab dem zehnten Lebensjahr auf, die zu einer besonders gefährdeten Altersgruppe gehörten. Dahingehend nahm die ADD auf die Studie „Problematisches Glücksspielverhalten bei Kindern und Jugendlichen in Rheinland-Pfalz“ der Universitätsmedizin Mainz Bezug. Zudem befänden sich vier weitere Spielhallen sowie eine Grundschule und weitere Jugendeinrichtungen im Umkreis von 500 Metern. Es könne auch keine Erlaubnis im Wege der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 LGlüG erteilt werden. Demgegenüber sei allerdings aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes den vorgenannten Befreiungen vom Abstandsgebot und dem Verbot der Mehrfachkonzession zuzustimmen gewesen. Die Beklagte lehnte mit an die B. OHG – ohne Nennung der Gesellschafter – adressierten Bescheid vom 19. Mai 2017 (Zustellung per PZU am 23. Mai 2017) die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 des Bescheides wurde den Klägern eine Befreiung vom Mindestabstandsgebot (§ 11a Abs. 4 LGlüG) erteilt und ihnen mitgeteilt, dass auf dieser Grundlage die Aufstellung von Spielgeräten i. S. d. § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO bis zum 30. Juni 2021 geduldet werde. Den Klägern wurde unter Ziffer 3 des Bescheids aufgegeben, die Spielgeräte nach dem 30. Juni 2021 zu entfernen und die Entfernung schriftlich anzuzeigen. Zur Begründung übernahm die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen der ADD. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (Eingang 19. Juni 2017) namens und in Vollmacht der Kläger Widerspruch. In der mündlichen Erörterung am 23. Januar 2019 vor dem Stadtrechtsausschuss der Beklagten trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Spielbanken und Spielhallen nicht gerechtfertigt sei. Ferner führte er zur Abstandsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG aus, dass die Spielhalle nicht auf dem Hauptschulweg zur I.-Schule liege. Weiter betonte er, dass in Ziffer 3 des Bescheides die Bedingung aufgenommen werden müsse, dass zum 30. Juni 2021 keine Aussicht auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bestehen müsse, z. B. wegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse, oder eine solche nicht beantragt worden sei. Schließlich entfielen dann die formelle Illegalität und die Pflicht zur Entfernung der Spielgeräte. Der 30. Juni 2021 sei daher kein unabänderbares Enddatum. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2019 (laut Ab-Vermerk am 27. Februar 2019 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger versandt), der im Rubrum die „B. OHG“ (vertreten durch T.) als Verfahrensbeteiligte aufführt, zurückgewiesen. Der Erlaubniserteilung stünden schon formelle Aspekte entgegen, da die Beigeladene insoweit ihre Zustimmung versagt habe und die Erlaubniserteilung schon deshalb nicht möglich sei. Die Versagung der Zustimmung sei für die Beklagte bindend. Die Zustimmung zur Befreiung sei gerade nicht gleichzusetzen mit der erforderlichen Zustimmung zu der glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Es handle sich dabei um zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute. Damit ersetze die Zustimmung zur Befreiung gemäß § 11a Abs. 5 Satz 2 LGlüG auch nicht die Zustimmung zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 LGlüG. Ob die Versagung der Zustimmung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 LGlüG durch die Beigeladene rechtmäßig gewesen sei, sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Daher sei das VorC. des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Bescheid der Beigeladenen hier nicht entscheidungsrelevant. Die Kompetenz des Stadtrechtsausschusses umfasse nicht die Überprüfung von Entscheidungen der Beigeladenen. Die Versagung der Zustimmung der Beigeladenen bleibe mithin bindend. Im Übrigen sei damit auch die Formulierung der Ziffer 2 des Bescheides vom 19. Mai 2017, dass auf Grundlage der Befreiung vom Mindestabstandsgebots (§ 11a Abs. 4 LGlüG) die Aufstellung von Spielgeräten bis zum 30. Juni 2021 geduldet werde, rechtmäßig, da zwar eine Befreiung, jedoch gerade keine den Fortbetrieb der Spielhalle legalisierende glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei. Auch die Befristung der Duldung bis zum 30. Juni 2021 sei rechtmäßig gewesen. Darüber hinaus sei die Ziffer 3 des Bescheides rechtmäßig. Nach Ablauf des 30. Juni 2021 sei die Aufstellung von Spielgeräten wegen der fehlenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis formell illegal. Damit sei die Beklagte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 LGlüG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ermächtigt, die Fortsetzung des unzulässigen Betriebes, also vorliegend die Aufstellung von Spielgeräten, zu verhindern. Welche Maßnahmen sie hierzu ergreife, liege im Ermessen der Beklagten. Eine entsprechende Ermessensausübung durch die Beklagte sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Jedoch kann die Widerspruchsbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Recht- und Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen. Die Entfernungspflicht sei lediglich weniger intensiv als die Schließung der Spielhalle und damit im Vergleich das mildere Mittel. Die weiterhin aufgegebene Anzeigepflicht sei ebenfalls rechtmäßig. Das Interesse an einer effektiven Abwehr der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahr (vgl. § 1 GlüStV) erfordere eine effektive Kontrolle des Vollzugs des Glücksspielrechts. Die Kläger haben am 1. April 2019 Klage erhoben. Sie sind dahingehend der Ansicht, dass die im Landesglücksspielgesetz angelegte Ungleichbehandlung zwischen Spielbanken und Spielhallen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (Az. 1 BvR 1314/12) beziehe sich nicht ausdrücklich auf das Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz, sodass dessen Verfassungsmäßigkeit nicht alleine daraus gefolgert werden könne. Das Bundesverfassungsgericht habe im vorgenannten Urteil eindeutige Richtlinien vorgegeben, die für den Umgang im jeweiligen Bundesland anzuwenden seien. Sie sahen daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der relevanten Normen als geboten an. Mit dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid seien zudem auch Entscheidungen und Vorgaben erlassen worden, obwohl der Beklagten überhaupt nicht bekannt sei, ob die gesetzlichen Vorschriften, die für den angegebenen Zeitpunkt (den 30. Juni 2021) maßgeblich und entscheidend seien, noch in dem Umfang Bestand und Gültigkeit hätten, die für diese Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, dies sei – ohne entsprechende Einschränkung – nicht zulässig und auch nicht möglich, denn maßgebend sei immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Tatsache sei, dass der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag zum 30. Juni 2021 ende. Ob es zu einer Änderung und/oder Neufassung eines Glücksspielstaatsvertrages komme, sei zurzeit überhaupt nicht absehbar, auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben. Die Kläger beantragen wörtlich, den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2017 (Az.: …………….) in Ziffer 1 und den Unterziffern/Bescheidungsziffern 1, Ziffer 2 bezogen und beschränkt auf die dort genannte und festgelegte Befristung zum 30. Juni 2021 und Ziffer 3 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 26. Februar 2019 aufzuheben; hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2017 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 26. Februar 2019 dahingehend zu ergänzen, dass rechtzeitig, mindestens sechs Monate, vor dem 30. Juni 2021, dem Ende der Geltungsdauer des aktuellen GlüStV, entweder eine längerfristige angemessene weitergehende Duldung für den Betrieb der im Bescheid genannten Spielhallen entsprechend Unterziffer/Bescheidungsziffer 2 über den 30. Juni 2021 hinaus erteilt wird oder aber ein neuer rechtsmittelfähiger Bescheid unter Berücksichtigung der dann geltenden gesetzlichen Vorschriften und rechtsstaatlicher verwaltungsrechtlicher Verordnungen, einer rechtsstaatlichen verwaltungsrechtlichen Praxis, erfolgt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2019 und vertieft diese mit ihrer Klageerwiderung vom 30. April 2019. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, dass in der Klageschrift Ausführungen dazu fehlten, warum das Abstandsgebot, welches im vorliegenden Fall nicht eingehalten sei, hier keine Anwendung findet. Es fänden sich lediglich Ausführungen zum Verbot der Mehrfachkonzession. Die Versagung einer rechtlichen Erlaubnis nach § 11 LGlüG werde nicht ausdrücklich angegriffen, geschweige denn entsprechend begründet. Die Ausführungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Spielhallen und Spielbanken seien nicht nachvollziehbar. Zunächst sei festzuhalten, dass das Landesglücksspielgesetz vorschreibe, dass eine Befreiung nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages hinaus zugelassen werden dürfe. Aus der Begründung zum Landesgesetz ergebe sich, dass damit der 30. Juni 2021 gemeint sei. Sollte es nach dem 30. Juni 2021 eine für die Kläger günstigere Rechtslage geben, sei es ihr unbenommen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Verwaltung sei jedoch an geltendes Recht gebunden. Daher komme eine längere Befristung einer Befreiung nicht in Betracht. Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 19. März 2020 auf den möglichen Erlass eines Gerichtsbescheids gemäß § 84 VwGO hingewiesen und hierzu angehört worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (1 Ordner, 1 Band) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.